Gesetz, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein
(Städteordnung Schleswig-Holstein)

vom 14. April 1869
 

ursprüngliche Fassung

Änderungen während der Monarchie und der Revolution (bis 1918/20)

Fassung und Änderungen während der Weimarer Zeit (1920-1933)
 

aufgehoben durch
Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS S. 427)
Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49)
 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.

verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:

Titel I.
Von der Stadtgemeinde, dem Bürgerrechte und dem Ortsstatute.

§ 1. Jede Stadtgemeinde bildet eine Korporation, welcher die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zusteht.

Die Stadtgemeinde wird durch einen Magistrat (kollegialischen Gemeinde-Vorstand) und eine Stadtverordneten-Versammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, beziehentlich mit den aus Titel XI sich ergebenden Maaßgaben vertreten.

§ 2. Stadtbezirk. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben.

Die Bezeichnung der einzelnen Bestandtheile des Stadtbezirks und der Hinsichts ihrer Zugehörigkeit zu dem letzteren etwa bestehenden besonderen Verhältnisse bleiben dem Ortsstatute vorbehalten.

§ 3. Auf die Vereinigung solcher Grundstücke und Bezirke mit dem Stadtbezirke, welche demselben bisher nicht angehört haben, sowie auf die Abtrennung einzelner Grundstücke von dem Stadtbezirke finden die, für gleichartige Veränderungen in Landgemeinde-Bezirken getroffenen Bestimmungen des § 1 der Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein (Gesetz-Samml. 1867 S. 1603),  Anwendung.

§ 4. Stadtgemeinde. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde.

Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.

§ 5. Rechte und Pflichten der Gemeinde-Angehörigen. Alle Gemeinde-Angehörigen (§ 4) sind, unbeschadet der durch Stiftungen und sonstige privatrechtliche Titel begründeten besonderen Verhältnisse, einerseits zur Mitbenutzung derjenigen öffentlichen Anstalten, welche der Stadtgemeinde als solcher gehören, und zum Mitgenusse der Erträge des Stadtvermögens (§§ 19 bis 21) berechtigt, andererseits zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichtet.

§ 6. Bürgerrecht. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Gemeindeahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung.

§ 7. Erwerb desselben. Jeder , im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männliche Angehörige des Norddeutschen Bundes erwirbt das Bürgerrecht, wenn er seit einem Jahre
1) zur Stadtgemeinde gehört (§ 4);
2) selbstständig ist; als selbstständig im Sinne dieses Gesetzes werden Personen, welche minderjährig sind, oder unter einer die Dispositionsbefugniß beschränkenden Kuratel, oder im Hause und Brode Anderer stehen, oder eine nach ihrem 18ten Lebensjahre empfangene öffentliche Armenunterstützung nicht zurückerstattet haben, nicht angesehen;
3) die ihm obliegenden Gemeindeabgaben gezahlt hat, und außerdem
4) entweder
    a) im Gemeindebezirke ein Wohnhaus von einem im Ortsstatute näher zu bestimmenden Minimalsteuerwerth besitzt, oder
    b) ein stehendes Gewerbe - über dessen Art und Umfang das Ortsstatut näheres bestimmen kann, selbstständig betreibt, oder
    c) ein Einkommen bezieht, welches, nach den Grundsätzen der Klassensteuerveranlagung geschätzt, einen bestimmten, im Lokalstatute näher festzusetzenden betrag erreicht, dessen Minimalsatz nicht unter 200 Thaler und nicht über 500 Thaler jährlich normirt werden darf.
    Das Ortsstatut kann, anstatt eines solchen Minimal-Einkommens, auch die Entrichtung eines entsprechenden Klassensteuersatzes für genügend erklären.

§ 8. In Bezug auf den Erwerb und die Ausübung des Bürgerrechts werden Grundeigenthum, Einkommen und Sreuerzahlungen der Ehefrau und der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Ehemanne, beziehentlich dem Vater angreechnet.

Von dem Vorhandensein einer einjährigen Dauer der im § 7 Nr. 1 bis 4 aufgeforderten Erfordernisse kann durch Beschluß der städtischen Kollegien in einzelnen Fällen dispensirt werden.

Geht ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen über, so kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnhausbesitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.

§ 9. Übernahme städtischer Stelle. Jeder Bürger ist verpflichtet, nicht nur einzelne Aufträge in städtischen Verwaltungsangelegenheiten, sondern auch eine unbesoldete Stelle (Amt) in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung zu übernehmen und mindestens sechs Jahre lang zu versehen.

§ 10. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen unbesoldeten Stelle im Magistrat oder in dem Stadtverordneten-Kollegium berechtigen nur folgende Gründe:
1) anhaltende Krankheiten;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen;
3) ein Alter über 60 Jahre;
4) die bereits erfolgte sechsjährige Wahrnehmung der betreffenden oder einer anderen unbesoldeten Stelle für die nächsten sechs Jahre;
5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amtes, sowie ärztliche oder wundärztliche Praxis;
6) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der städtischen Kollegien eine gültige Entschuldigung begründen.

Jede solche Ablehnung oder Niederlegung ist mit den dafür geltend zu machenden Gründen dem Magistrate schriftlich vorzutragen und über die Genehmigung von beiden städtischen Kollegien alsbald gemeinschaftlicher Beschluß zu fassen. Im Falle sich beide Kollegien darüber nicht einigen können, entscheidet die Regierung endgültig, ebenso wenn der Ablehnende über einen die Ablehnung verwerfenden Beschluß bei der Kollegien an die Regierung rekurrirt, was spätestens binnen zehn Tagen nach erhaltener Mitheilung desselben geschehen muß.

In gleicher Weise ist, im Falle der Ablehnung anderer Stellen oder Aufträge in der städtischen Verwaltung, über die Triftigkeit der Ablehnungsgründe zu befinden, auch kann das Ortsstatut hierüber und über die Folgen unbegründeter Ablehnung besondere Bestimmungen treffen.

Weigert sich ein Bürger, ohne gültig befundene Entschuldigungsgründe eine ihm durch Wahl angetragene unbesoldete Stelle im Magistats- oder Stadtverordneten-Kollegium anzunehmen oder die noch nicht sechs Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, oder entzieht er sich thatsächlich der Verwaltung derselben, so kann er durch gemeinschaftlichen bBschluß beider städtischen Kollegien auf drei bis sechs Jahre des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den Gemeindabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Regierung.

§ 11. Ehrenbürgerrecht. Das Ehrenbürgerrecht kann der Magistrat nach gemeinschaftlichem Beschlusse beider Stadtkollegien solchen Männern, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, auch ohne Zutreffen der im § 7 Nr. 1, 3, 4 erwähnten Erfordernisse ertheilen. Dadurch werden städtische Verpflichtungen nicht begründet.

§ 12. Verlust und Ruhen des Bürgerrechts. Das Bürgerrecht geht verloren:
1) durch den Wegfall eines derjenigen Erfordernisse, welche das Bürgerrecht bedingen (§ 7), sofern nicht nach § 13 ein bloßes Ruhen in der Ausübung des Bürgerrechts eintritt;
2) durch Konkurs; doch kann dem Gemeinschuldner nach voller oder akkordmäßiger Befriedigung seiner Gläubiger das Bürgerrecht durch Beschluß beider städtischen Kollegien wieder verliehen werden.

§ 13. Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist, der ist während der im Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen.

Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagezustand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung, beziehungsweise die Haft beendigt ist.

§ 14. Der Verlust des Bürgerrechts zieht den definitiven Verlust der das Bürgerrecht als Bedingung voraussetzenden Stellen und Ämter, das Ruhen des Bürgerrechts aber die Suspension von denselben nach sich.

§ 15. Bürgerbrief. Ob über die Erwerbung des Bürgerrechts von dem Magistrate eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bestimmt das Lokalstatut.

§ 16. Bürgerrolle. Über alle vorhandenen Bürger hat der Magistrat ein Verzeichniß (Bürgerrolle) zu führen.

§ 17. Ortsstatut. Nach Maaßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen allgemeinen Vorschriften ist für jede einzelne Stadt ein besonderes Ortsstatut abzufassen. Dasselbe muß die nöthigen Festsetzungen über alle Punkte enthalten, für welche nach diesem gesetze nähere statutarische Bestimmungen erforderlich sind.

Über andere die städtische Verfassung und Verwaltung betreffende Punkte, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen bestimmungen enthält, kann das Statut Festsetzungen treffen, welche den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen.

§ 18. Das Ortsstatut ist durch gemeinschaftlichen Beschluß beider städtischen Kollegien festzustellen und bedarf der Bestätigung der Regierung.

Das Nämliche gilt für spätere Abänderungen einzelner Statutsbestimmungen.

Titel II.
Von dem Stadtvermögen, den Gemeindenutzungen und Gemeindeleistungen.

§ 19. Stadtvermögen. Das zu gemeinsamen städtischen Zwecken bestimmte Vermögen, welches der Stadtgemeinde als solcher gehört, heißt das Stadtvermögen.

Über die zum Stadtvermögen gehörigen Immobilien hat der Magistrat ein besonderes Verzeichniß (Lagerbuch) zu führen, welches jedesmal mit dem Gemeindehaushalts-Entwuf und der Jahresrechnung den Stadtverordneten vorzulegen ist.

§ 20. Über die Art der Benutzung des Stadtvermögens haben die städtischen Kollegien gemeinschaftlich zu beschließen.

In Betreff der besonderen Verwaltung einzelner kommunaler - oder auch nur genossenschaftlicher, jedoch der kommunalen Verwaltung unterstellter - Vermögensobjekte, Kassen, Stiftungen und Anstalten kann das Ortsstatut Näheres bestimmen.

§ 21. Theilnahme an den Gemeindenutzungen. Die den Gemeindemitgliedern zustehende Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§§ 5, 20) kann, soweit der Anspruch auf dieselbe nicht auf besonderen Rechtstiteln beruht, nach Maaßgabe des Ortsstatuts von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe, und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechtes niemals bedingt wird.

§ 22. Gemeindeleistungen. Die Stadtgemeinde ist zu allen Leistungen verbunden, welche das städtische Bedürfniß erfordert, oder welche ihr durch besondere Gesetze auferlegt sind.

Insoweit zu denselben die Einkünfte aus dem Stadtvermögen nicht ausreichen, haben sämmtliche Mitglieder der Stadtgemeinde Geldbeiträge und persönliche Dienste auf die Art und in dem Umfange zu leisten, wie solches in dem Ortsstatute oder durch besondere Gemeindebeschlüsse (§§ 72, 73) näher bestimmt wird.

Die Behufs der Niederlassung oder Aufenthaltsnahme in dem Stadtbezirk neu anziehenden Personen können gleich den der Gemeinde bereits angehörigen Einwohnern zu den Gemeindelasten herangezogen werden, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes den Zeitraum von drei Monaten übersteigt.

§ 23. Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen,w elche auf den grundbesitz oder das Gewerbe, oder das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.

Dieselbe Verpflichtung trifft juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben.

§ 24. Befreiungen, a. persönliche. Über die Verpflichtung der Staatsdiener und der Hinterbliebenen derselben zu persönlichen Abgaben und Leistungen an die Gemeinde entscheidet die Verordnung, betreffend die Heranziehung der STaatsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1648).

Alle übrigen persönlichen Befreiungen, mit Einschluß der in § 12 der Verordnung vom 23. September 1867 noch aufrecht erhaltenen, bestehen nur noch für die Dauer der Genußberechtigung der gegenwärtig im wohlerworbenen Besitze der Immunität befindlichen Personen und erlöschen alsdann ohne Entschädigung.

b. dingliche. Von allen Gemeindelasten befreit sind:
1) die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer,
2) die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke.

Diese Befreiungen gelten jedoch nur so lange, als die, die Befreiung begründende Eigenschaft der gedachten Immobilien fortdauert.

§ 25. Alle sonstigen, nicht persönlichen Befreiungen können von der Stadtgemeinde abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und gezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen.

Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach Einführung dieser Städteordnung bei dem Magistragte angemeldet oder in den zur Zeit geltenden Ortsstatuten bereits festgestellt worden sind. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung von den städtischen Kollegien beschlossen wird, geleistet.

Steht ein anderer Entschädigungsmaaßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden.

Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel festgestellt, von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von den städtischen Kollegien ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.

§ 26. In Betreff der temporären Befreiungen von Gemeindeleistugnen, welche einzelnen Grundbesitzern wegen Bauten bewilligt werden dürfen, ist im Ortsstatute das Nähere zu bestimmen.

Diejenigen Hausbesitzer, welchen bis zur Einführung dieses Gesetzes Baufreiheiten in einer größeren Ausdehnung bewilligt sind, haben die ihnen zugestandenen Befreiungen im vollen Umfange ungeschmälert zu genießen.

Außerdem können durch Kommunalbeschluß temporäre Befreiungen oder Ermäßigungen von Gemeindelasten auch im Falle einer Erweiterung des Stadtbezirks (§ 3) für die zugeschlagenen Grundstücke und deren Bewohner bewilligt werden.

§ 27. Abgesehen von den in den §§ 24 und 26 erwähnten Ausnahmen können persönliche oder dingliche Befreiungen von allgemeinen Gemeindeleistungen fernerhin nicht erworben werden, insbesondere auch nicht durch Verjährung.

Titel III.
Von dem Magistrate.

§ 28. Der Magistrat bildet ein Kollegium und besteht aus dem Bürgermeister (oder Oberbürgermeister), einem Beigeordneten (oder zweiten Bürgermeister), als dessen Stellvertreter und aus mehreren Rathsverwandten (Stadträthen, Rathsherren, Senatoren), über deren Zahl, Titel und etwanige besondere Funktionen (Syndikus, Kämmerer, ec.) für jede Stadt in dem Ortsstatute das Nähere bestimmt wird. Das Amt des Beigeordneten kann von einem Rathsverwandten mit versehen werden. Ein Theil der Stellen der Rathsverwandten, ebenso die Stelle des Beigeordneten, kann nach Festsetzung des Statuts besoldet sein, auch können für unbesoldete Magistratsämter festbestimmte Entschädigungen für Dienstunkosten im Statute ausgesetzt werden.

§ 29. Mitglieder des Magistrats können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadt ausgeübt wird,
2) die Stadtverordnungen und die Gemeinde-Unterbeamten,
3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen;
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind;
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;
6) die Polizeibeamten.
    zu 5. und 6. jedoch unbeschadet der nach §§ 89, 90 von Magistratspersonen zu versehenden Funktionen.

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger, sowie offene Handelsgesellschafter dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein.

Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsassoziation im Laufe der Wahlperiode, so scheidet im ersteren Falle dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist, im anderen Falle das den Lebensjahren nach ältere Mitglied aus.

§ 30. Der erste Bürgermeister und die besoldeten Magistratsmitglieder werden auf zwölf Jahre gewählt; jedoch kann, in Folge Beschlusses der städtischen Kollegien, zu diesen Stellen die Wahl auch auf Lebenszeit erfolgen. Die unbesoldeten Magistratsmitglieder werden auf sechs Jahre gewählt.

In bestimmten Zeiträumen scheidet je ein Theil der unbesoldeten Rathsverwandten aus und wird durch neue Wahlen ersetzt, worüber im Ortsstatute das Geeignete festzusetzen ist.

Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn der Magistrat oder die Stadtverordneten-Versammlung oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.

§ 31. Sämmtliche Mitglieder des Magistrats werden von der wahlberechtigten Bürgerschaft (§ 37) in gleichem Verfahren, wie solches für die Wahlen der Stadtverordneten vorgeschrieben ist (§§ 42 bis 45), gewählt. Die Wahl erfolgt für jede einzelne Stelle aus je drei Kandidaten, welche zu diesem Behufe von einer gemeinschaftlichen Kommission der beiden städtischen Kollegien präsentirt werden. Diese Kommission wird aus sämmtlichen vorhandenen Mitgliedern des Magistrats und aus einer gleichen Zahl durch die Stadtverordneten-Versammlung zu bestimmender Mitglieder der letzteren gebildet.

Die Wahl der drei Kandidaten durch die gemeinschaftliche Kommission geschieht mittelst Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird eine solche bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so ist mit der Abstimmung über diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen gehabt haben, unter jedesmaliger Ausscheidung eines Kandidaten so lange fortzufahren, bis die absolute Stimmenmehrheit erzielt ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Stellen ist für jede Stelle eine besondere Präsentation und Wahl vorzunehmen.

Ob mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse einzelne Mitglieder des Magistrats von einem bestimmten Wahlbezirke zu wählen sind, kann Gegenstand besonderer ortsstatutarischer Bestimmung sein.

§ 32. Der Bürgermeister und der Beigeordnete bedürfen der Bestätigung. In Städten von mehr als 10,000 Einwohnern steht diese dem Könige, in kleineren Städten der Regierung zu.

§ 33. Wird die Bestätigung versagt, so wird zu einer neuen Wahl geschritten. Wird auch diese nicht bestätigt, oder die Vornahme der Wahl verweigert, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen, bis eine zur Bestätigung geeignete Wahl getroffen ist.

§ 34. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtkollegien in Eid unter Pflicht genommen.

Der Bürgermeister wird von einem Kommissarius der Regierung in eben solcher Sitzung vereidet.

Titel IV.
Von der Stadtverordneten-Versammlung.

§ 35. Zusammensetzung der Versammlung. Die Stadtverordneten, deren Anzahl für jede Stadt nach Verhältniß ihrer Größe und nach Umfange der städtischen Verwaltung in dem Ortsstatute näher zu bestimmen ist, aber niemals weniger als sechs, noch mehr als dreißig betragen darf, werden von den Bürgern der Stadt durch direkte Wahl gewählt.

Sie müssen zur Hälfe aus Besitzern eines zum Stadtbezirke gehörigen Hauses (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Der Magistrat hat jederzeit für die Ergänzung dieser Zahl durch die geeigneten Anordnungen zu sorgen.

§ 36. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Sechstheil derselben aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Bis das Alter im Mandat entscheiden kann, entscheidet das Loos über den Austritt.

Ist die Anzahl der Stadtverordneten durch die Zahl sechs nicht theilbar, so ist übe die Ordnung des Ausscheidens in dem Ortsstatute das Nähere zu bestimmen, jedoch dergestalt, daß die ganze Anzahl im Laufe von sechs Jahren ausscheidet.

§ 37. Wahlbefähigung. Wahlberechtigt zur Wahl der Stadtverordneten ist jeder Bürger, welcher nicht nach Maa0gabe dieses Gesetzes von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen ist.

§ 38. Ein jeder Bürger, welcher nach § 37 zur Ausübung des Wahlrechts befugt ist, ist zum STadtverordneten, unter der aus § 35 Absatz 2 sich ergebenden Beschränkung, wählbar.

Jedoch können Stadtverordnete nicht sein:
1) diejenigen Beamten und Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadt ausgeübt wird;
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten;
3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer;
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind;
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;
6) die Polizeibeamten.

Für Rechtsanwälte udn Notarien ist zur Annahme der Wahl als Stadtverordneter die Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht erforderlich.

Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der Ältere allein zugelassen.

Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen auch nicht zugleich der eine Magistratsmitglied, der andere Stadtverordneter sein.

Jeder abgehende Stadtverordnete ist sogleich wieder wählbar, insofern die hierzu erforderlichen Eigenschaften fortdauern.

Sollten besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, daß die Wählbarkeit durch die Wohnung in einem bestimmten Theile der Stadt bedingt werde, so können die diesfälligen näheren Bestimmungen im Ortsstatute getroffen werden.

§ 39. Wahlbezirke. In denjenigen Städten, für welche solches nach der Größe derselben oder wegen anderer örtlicher Verhältnisse zweckmäßig befunden werden sollte, kann die Wahl der Stadtverordneten in gesonderten Wahlbezirken, in welche die ganze Stadt einzutheilen ist, vorgenommen werden, und zwar entweder so, daß jeder Bezirk eine bestimmte Anzahl Stadtverordneter selbstständig zu wählen hat, oder so, daß nur die Abstimmung bezirksweise vorgenommen wird, jeder Stadtverordnete aber von der gesammten Bürgerschaft zu wählen bleibt. Die Bestimmung hierüber, sowie die näheren Festsetzungen über die Abgrenzung der Wahlbezirke, beziehentlich über die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, sind auf ortsstatutarischem Wege zu treffen.

§ 40. Wahlverfahren. Behufs der von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen wird die Bürgerrolle (§ 16) alljährlich vom Magistrate in der Zeit vom 1. bis 15. Juli einer generellen Berichtigung unterworfen, und vom 15. bis 30. Juli in einem oder mehreren, zur öffentlicehn Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde ausgelegt. Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrate Einspruch erheben.

Die städtischen Kollegien haben darüber bis zum 15. August mittelst gemeinschaftlichen Beschlusses die Entscheidung zu treffen, welche dem Reklamanten schriftlich mitzutheilen ist. Der Letztere kann innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Bescheides dagegen Rekurs an die Regierung ergreifen. Können die städtischen Kollegien zu einem gemeinschaftlichen Beschlusse auch bei wiederholter Berathung sich nicht einigen, so ist vom Magistrate sofort die Entscheidung der Regierung einzuholen.

In jedem der vorbezeichneten Fälle ist die Entscheidung der Regierung, welche binnen längstens vier Wochen ertheilt werden muß, endgültig bis zur nächstjährigen generellen Berichtigung der Bürgerrolle.

Auch nach der jährlichen Feststellung der Bürgerrolle kann der Name eines Einwohners wegen neuer, den NIchtbesitz des Bürgerrechts oder den Verlust der Ausübung desselben darthuender Thatsachen gestrichen oder auf Antrag des Betheiligten wegen später erfolgten Erwerbs des Bürgerrechts eingetragen werden. Die besabsichtigte Streichung des Namens, sowie die Ablehnung des Antrages auf Eintragung ist dem Betheiligten unter Angabe der Gründe vom Magistrate mitzutheilen.

Der Betheiligte kann hiergegen binnen zehn Tagen Einspruch erheben, über welchen nach Maaßgabe der vorhergehenden Bestimmungen zu entscheidet ist.

§ 41. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Stadtverordnenten-Kollegiums finden alljährlich im November statt.

Das Ortsstatut kann jedoch über diesen, sowie über die im § 40 angeordneten alljährlichen Termine abändernde Bestimmungen treffen.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-Versammlung oder der Magistrat oder die Regierung es für erforderlich erachten.

Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden, wenn der zu ersetzende STadtverordnete von einem besonderen Wahlbezirke selbstständig gewählt war (§ 39), von demselben Wahlbezirke vorgenommen.

§ 42. Das Wahlgeschäft wird von einer Wahlkommission geleitet, welche durch zwei vom Bürgermeister bestimmte Mitglieder des Magistrats, von denen das ältere den Vorsitz und die bei Stimmengleichheit entscheidende Stimme führt, und zwei von der Stadtverordneten-Versammlung gewählte Mitglieder derselben gebildet wird. In gleicher Weise ist je ein Stellvertreter aus dem Magistrate und aus dem Stadtverordneten-Kollegium zu bestellen.

Mit der Protokollführung betraut die Wahlkommission eine geeignete Personen.

Erfolgt die Wahl nach Wahlbezirken (§ 39), so ist außerdem zur Leitung der Wahlhandlung in jedem Bezirke ein besonderer Wahlvorstand in der statutarisch zu regelnden Weise zu bilden.

§ 43. Die vorzunehmende Wahlhandlung ist jedesmal spätestens 14 Tage vor dem Wahltage in der für amtliche Bekanntmachungen ortsüblichen Weise von dem Magistrate zur öffentlichen Kunde zu bringen, wobei Ort, Tag und Stunde des Wahlaktes genau zu bezeichnen sind und zugleich anzugeben ist, ob die Wahl resp. welche Wahlen auf Hausbesitzer (§ 35) zu richten sind.

Die Wahlkommission läßt, auf Grund der Bürgerrolle und der dagegen angebrachten und bereits erledigten Einsprüche (§ 40), Verzeichnisse der Wahlberechtigten anfertigen und nöthigenfalls bezirksweise (§ 39) ordnen.

Diese von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreibenden Wahllisten werden 14 Tage vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause ausgelegt und demnächst dem Wahlprotokolle beigefügt.

Etwaige Erinnerungen gegen die Wahllisten, welche aber nur darin bestehen können, daß Jemand gegen den Inhalt der Bürgerrolle oder der Entscheidung eines dagegen erhobenen Einspruchs zuwider in dieselben aufgenommen oder darin übergangen sei, müssen spätestens drei Tage vor dem Wahltermine bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingereicht werden.

Dieser stellt hierüber die etwa erforderliche Untersuchung an und giebt baldmöglichst eine Entscheidung ab, welche dem Entsprechenden mitgetheilt und, insofern dadurch eine Abänderung nöthig werden sollte, den ausgelegten Verzeichnissen noch vor dem Wahltermine in beglaubigter Form einverleibt wird.

§ 44. Mehr als drei Stadtverordnete dürfen nicht in Einer Wahlhandlung gewählt werden.

Jeder Wähler muß der Wahlkommission, beziehentlich dem Wahlvorstande (§ 42), persönlich und mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele verschiedene Personen zu bezeichnen, als gleichzeitig zu wählen sind. Nach dem Schlusse der Wahlhandlung werden die Stimmen, welche auf je eine Person gefallen sind, zusammengezählt und nach jeder Zusammenzählung die Zahl der Stimmen in dem Wahlprotokolle notirt, welches demnächst von den Mitgliedern der Wahlkommission resp. des Wahlvorstandes zu unterschreiben sind.

Ist die Abstimmung für eine und dieselbe Wahl bezirksweise erfolgt, so werden die Ergebnisse der sämmtlichen Bezirksabstimmungen demnächst durch die Wahlkommission zusammengestellt und protokollarisch beglaubigt.

Diejenigen, welche hiernach die meisten Stimmen, welche auch ohne absolute Mehrheit, erhalten haben, sind als gewählt anzusehen. Sind die relativ meisten Stimmen in gleicher Zahl auf mehr Personen gefallen, als zu wählen waren, so entscheidet unter diesen das Loos.

Der Magistrat hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 45. Werden gegen eine geschehene Wahl von einem Wahlberechtigten Einwendungen erhoben, welche innerhalb der ersten zehn Tage nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses dem Bürgermeister angezeigt sein müssen, oder werden binnen gleicher Frist entweder im Magistrate oder in der STadtverordneten-Versammlung gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl Zweifel angeregt, so haben die beiden Kollegien darüber alsbald einen gemeinschaftlichen Beschluß zu fassen.

Gegen diesen beschluß kann von den Betheiligten binnen zehn Tagen Präklusivfirst Rekurs an die Regierung ergriffen werden. Über die geschehene Absendung der Rekursschrift ist gleichzeitig dem Magistrate eine Bescheinigung einzuliefern.

Können die beiden Kollegien über den Beschluß sich nicht vereinigen, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen.

Bei der Entscheidung der Regierung bewendet es in allen vorbezeichneten Fällen.

Nach erfolgter Kassation einer Wahl ist sofort zu einer neuen Wahl zu schreiten, für welche eine abermalige Auslegung der Wahllisten nicht erforderlich ist.

§ 46. Der Magistrat benachrichtigt die neu gewählten Stadtverordneten von der Wahl, sobald deren Gültigkeit feststeht. Dieselben werden, sofern nicht eine begründet befundene Ablehnung erfolgt ist, durch den Vorsitzenden des Magistrats in einer gemeinschaftlichen Sitzung der städtischen Kollegien eingeführt und durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.

Den Zeitpunkt des Amtsantritts der mittelst der regelmäßigen Ergänzungswahl neu Gewählten bestimmt das Ortsstatut und bleiben bis dahin die ausscheidenden Stadtverordneten in Funktion.

§ 47. Entlassung oder Suspension eines Stadtverordneten. In den Fällen des § 14, ebenso wenn ein Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung durch Übernahme eines Amts (§ 38) die Befähigung zur Mitgliedschaft verliert, ist, sofern das Mandat nicht von dem Betheiligten selbst sogleich niedergelegt wird, die Entlassung beziehentlich Suspension desselben von seinem Posten durch beide städtische Kollegien auszusprechen.

§ 48. Vorsteher. Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich, nach Einführung der neu gewählten Mitglieder, aus ihrer Mitte einen Vorsteher (Bürgerworthalter), sowie einen Stellvertreter desselben.

Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei einer ungeachtet zweimaliger Abstimmung sich ergebenden Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Der abgehende Vorsteher und dessen Stellvertreter sind sofort wieder wählbar.

Titel V.
Von den Versammlungen und Beschlüssen der städtischen Kollegien.

§ 49. Beschlußfassung im Magistrate. Die Beschlüsse des Magistratskollegiums, welches sich nur auf Berufung des Vorsitzenden versammeln darf, auf Antrag der Hälfte der Magistratsmitglieder aber berufen werden muß, werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, doch ist zur Gültigkeit eines Beschlüsses die Gegenwart mindestens der Hälfte der im Amte befindlichen Mitglieder erforderlich. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 50. Gemeinschaftliche Versammlungen beider Kollegien. Das Stadtverordneten-Kollegium versammelt sich in der Regel nur gemeinschaftlich mit dem Magistrate auf die Zusammenberufung des Bürgermeisters. Wenn das Stadtverordneten-Kollegium seinerseits eine Versammlung beider Kollegien wünscht, so ist dieselbe auf die deshalb durch den Stadtverordneten-Vorsteher dem Bürgermeister schriftlich zu machende Anzeige zu veranstalten.

In der Regel sind zu einer solchen gemeinschaftlichen Versammlung sämmtliche Mitglieder beider Kollegien drei Tage vor derselben in der durch die Geschäftsordnung (§ 57) oder das Ortsstatut näher zu bestimmenden Weise unter spezieller Bezeichnung der zur Verhandlung bestimmten Gegenstände einzuladen und ist zu gleicher Zeit die Einladung nebst Vorlagen zur Einsicht für die Stadtverordneten in deren Versammlungszimmer auszulegen.

Wenn Nothfälle eine schleunigere Zusammenberufung erforderlich machen, so ist hierauf in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

§ 51. In den gemeinsamen Versammlungen beider Kollegien verhandeln und berathen die Mitglieder gemeinschaftlich; der Bürgermeister, bezeihentlich dessen Stellvertreter, führt das Direktorium.

Das Protokoll wird von einem Magistratsmitgliede oder einer anderen hiermit betrauten Persönlichkeit geführt, in ein besonderes dazu bestimmtes Buch eingetragen und nach vorgängiger Verlesung und Genehmigung durch die Unterschrift des Bürgermeisters, des Stadtverordneten-Vorstehers, beziehentlich ihrer Stellvertreter, sowie des Protokollführers beglaubigt. Ws nicht vorschiftsmäßig zu Protokoll genommen ist, wird als gültig gefaßter Beschluß nicht betrachtet.

Bei der Abstimmung votirt, soweit nicht für besondere Fälle im Ortsstatute Ausnahmen zugelassen sind, zuerst das Stadtverordneten-Kollegium und dann der Magistrat, und zwar jedes Kollegium für sich. Im Falle der Stimmengleichheti giebt in jedem Kollegium die Stimme seines Vorsitzenden den Ausschlag.

Nach jeder Sitzung ist von dem aufgenommenen Protokolle dem Stadtverordneten-Vorsteher eine beglaubte Abschrift für die Stadtverordneten-Versammlung durch den Protokollführer zuzufertigen.

§ 52. Zur Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Beschlusses beider Kollegien (Gemeindebeschluß) ist erforderlich, daß
1) die beschlußfähige Zahl der Mitglieder in jedem der beiden Kollegien (§§ 49, 55) gegenwärtig ist, und zugleich
2) die Mehrheit in dem einen mit der Mehrheit in dem andern Kollegium zu einem übereinstimmenden Beschlusse sich vereinigt.

Es kann indessen ein gültiger Gemeindebeschluß auch ohne Anwesenheit der nach 1. nöthigen Mitgliederzahl erzielt werden, wenn die Mitglieder der Kollegien, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, abermals nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 53. Verfahren im Falle der Nichteinígung. Ist bei solchen Angelegenheiten der städtischen Verwaltung, welche einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung bedürfen, ein Kommunalbeschluß auch durch wiederholte gemeinschaftliche Berathung nicht zu erreichen, so bleiben die zur Beschlußfassung gestellten Anträge, soweit nicht etwas Anderes in diesem Gesetze ausdrücklich bestimmt ist, auf sich beruhen.

§ 54. Besondere Versammlung der Stadtverordneten. Der Stadtverordneten-Vorsteher ist befugt, auch besondere Sitzungen des Stadtverordneten-Kollegiums, so oft er es für nöthig findet, zu veranlassen, verpflichtet dazu ist er jedoch nur auf den schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittheile der Mitglieder. Die Versammlungen der Stadtverordneten müssen jederzeit in dem dazu ein für alle Mal bestimmten Amtslokale gehalten werden; auch hat der Vorsteher dem Magistrate von der Zusammenberufung gleichzeitig mit letzterer, unter Mittheilung der Tagesordnung, Anzeige zu machen, und muß denselben vor dem Resultate der Verhandlung, unter Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des darüber aufgenommenen Protokolls, spätestens innerhalb drei Tagen nach der Zusammenkunft in Kenntniß setzen. Die Zusammenberufung erfolgt nach Vorschrift des § 50 Absatz 2 und 3.

§ 55. In diesen Versammlungen hat der Vorsteher den Vorsitz und leitet die Verhandlung; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, doch ist für die Gültigkeit eines Beschlusses allemal die Anwesenheit mindestens der Hälfte der statutarisch festgesetzten Mitgliederzahl erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch hat derselbe für die richtige Protokollierung und Ausfertigung der Beschlüsse und für die Mittheilung des Protokolls an den Magistrat (§ 54) zu sorgen.

Der stellvertretende Vorsteher, oder nach Wahl des Kollegiums ein anderes Mitglied, führt das Protokoll, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet ist, und bezüglich dessen übrigens die Vorschriften des § 51 Anwendung finden.

§ 56. Gemeinschaftliche Bestimmungen hinsichtlich beider Kollegien. Die gemeinschaftlichen Sitzungen beider Kollegien, sowie die besonderen der Stadtverordneten-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Vorsitzende kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentlich zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt, oder Störung irgend einer Art verursacht.

§ 57. Geschäftsordnungen für die gemeinschaftlichen Berathungen der beiden städtischen Kollegien oder für das Stadtverordneten-Kollegium allein können, erstere durch Gemeindebeschluß, letztere durch die Stadtverordneten-Versammlung festgestellt werden. In solchen Reglements können Zuwiderhandlungen der Mitglieder der Kollegien gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen belegt werden. Diese Strafen können in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen von Stadtverordneten in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen.

Titel VI.
Von den Obliegenheiten, der Zuständigkeit und den Organen des Magistrats und des Stadtverordneten-Kollegiums.

§ 58. Magistrat. Der Magistrat ist die Ortsobrigkeit der Stadt und die leitende kommunale Verwaltungsbehörde.

§ 59. Als Obrigkeit innerhalb des Stadtbezirks hat der Magistrat auf Befolgung der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu achten, die Aufträge der vorgesetzten Behörde auszuführen, sowie auch das gesammte Stadtwesen zu beaufsichtigen und die deshalb erforderlichen obrigkeitlichen Maaßnahmen zu treffen.

In allen diesen Beziehungen ist der Magistrat unabhängig von der Stadtgemeinde, an die Mitwirkung der Stadtverordnenten-Versammlung nicht gebunden und nur den betreffenden Staatsbehörden untergeordnet und verantwortlich.

§ 60. Als Stadtbehörde hat der Magistrat die städtischen gemeindeangelegenheiten unter der in diesem Gesetze geordneten Mitwirkung des Stadtverordneten-Kollegiums zu verwalten. Der Magistrat ist die alleinige ausführende Behörde. Insbesondere liegen ihm, unter der in diesem Gesetze vorgesehenen Beihülfe der Kommissionen (§§ 66 ff.) nachstehende Geschäfte ob:
1) die Gemeindebeschlüsse (§§ 50 - 52) vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen;
2) die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindeanstalten zu führen;
3) das REchnungs- und Kassenwesen zu überwachen;
4) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu erhalten und ihre Rechte zu wahren;
5) die Gemeinde-Unterbeamten nach Maaßgabe des § 75 zu ernennen und dieselben zu beaufsichtigen.
6) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;
7) die Stadtgemeinde nach Außen, insbesondere auch in Prozessen  zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen, sowie des Stadtverordnenten-Vorstehers und seines Stellvertreters hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung Bezug genommen werden;
8) die Beitreibung der städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Gemeindebeschlüssen zu bewirken.

§ 61. Bürgermeister. Der Bürgermeister hat die Aufsicht und Leitung des ganzen Geschäftsganges bei der städtischen Verwaltung.

Er ist verpflichtet, Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien oder eines derselben, welche deren Befugnisse überschreiten oder sonst gesetzwidrig sind, oder das Staatswohl verletzen, zu suspendiren, muß aber alsdann sogleich an die Regierung darüber berichten, welche die Beanstandung entweder bestätigt oder aufhebt.

In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.

Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, den Gemeinde-Unterbeamten Geldbußen bis zu drei Thalern und außerdem den Beamten der untersten Klassen Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§ 15, 19 und 20 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Sammlung Seite 465).

§ 62. Bezirksvorsteher. Städte von größerem Umfange können nach Maaßgabe des Ortsstatuts in Ortsbezirke getheilt werden.

In diesem Falle wird jedem Bezirke ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von dem Stadtverordneten-Kollegium aus drei von dem Magistrate vorgeschlagenen wahlberechtigten Bürgern des Bezirks in gleicher Art, wie die Rezepturbeamten (§ 75 Alinea 2) gewählt wird.

In der nämlichen Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben gewählt.

Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen.

§ 63. Stadtverordneten-Kollegium. Alle inneren Gemeindeangelegenheiten und Gegenstände der Stadtökonomie, soweit solche nicht in diesem Gesetze oder in den Ortsstatuten dem Magistrate allein überwiesen sind, erfordern die mitwirkende Beschlußfassung des Stadtverordneten-Kollegiums in der in §§ 50-53 vorgesehenen Weise, und es unterliegt die Befolgung und Ausführung der Gemeindebeschlüsse seiner Kontrole. Die Stadtverordneten-Versammlung hat außerdem ihr Gutachten über alle das städtische Gemeindewesen angehenden Gegenstände abzugeben, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden zugewiesen oder vom Magistrate vorgelegt werden. Sie kann dem Magistrate auch unaufgefordert Vorschläge in Betreff der städtischen Verwaltung machen, worauf dieser entweder eine gemeinschaftliche Berathung zu veranlassen oder den von ihm gefaßten Beschluß dem Stadtverordneten-Kollegium mitzutheilen hat.

Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörden an sie gewiesen sind.

§ 64. Beide Kollegien. Die Mitglieder beider Kollegien sind in ihrer Geschäftstätigkeit an keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler oder Wahlbezirke gebunden.

Sie haben das gemeinsame Beste der ganzen Stadtgemeinde wahrzunehmen, und wenn mit diesem bei einem Berathungsgegenstande ihr persönliches Privat-Interesse oder das eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatte, Geschwister) im Gegensatze steht, der Theilnahme an der Berathung und Beschlußfassung sich zu enthalten. Kann in Folge solcher Verhinderung ein gültiger Gemeindebeschluß wegen Nichtbeschlußfähigkeit des Stadtverordneten-Kollegiums (§ 52 ad 1) nicht gefaßt werden, so hat der Magistrat, oder wenn dieser selbst aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist (§ 49), die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für das behinderte städtische Kollegium oder beide Kollegien zu bestellen.

Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen den Bürgermeister, gegen dessen Stellvertreter, oder gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regierung, Falls in Folge dessen ein Gemeindebeschluß nicht gefaßt werden kann, auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des Prozesses zu ernennen.

§ 65. Auflösung der Stadtverordenten-Kollegiums. Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums kann das Stadtverordneten-Kollegium aufgelöst werden.

Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen drei Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten hat der Magistrat die laufenden Geschäfte allein zu führen.

§ 66. Kommissionen. Für einzelne Verwaltungszweige, insonderheit solche, welche einer fortdauernden Beaufsichtigung und Kontrole oder der Mitwirkung an Ort und Stelle bedürfen, z. B. für das Rechnungs-, Hebungs- und Kassenwesen, für Bausachen, Hafensachen, Einquartierungssachen, für die Aufsicht über die städtischen Ländereien, Wege, Straßen, Wasserleitungen u. s. w. können von den beiden Stadtkollegien gemeinschaftlich besondere bleibende städtische Kommissionen gebildet werden, deren Wirkungskreis im Allgemeinen auf Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der städtischen Kollegien beschränkt, übrigens aber in dem Ortsstatute näher festzustellen ist.

§ 67. Die speziellen Bestimmungen über die Zusammensetzung der einzelnen Kommissionen bleiben dem Ortsstatute vorbehalten, wobei jedoch davon auszugehen ist,
1) daß eine jede Kommission bestehen muß:
    a) aus einem oder mehreren Mitgliedern des Magistrats, welche dieser ernennt,
    b) aus einem oder mehreren Stadtverordneten, welche in der statutarisch oder durch Gemeindebeschluß bestimmten Zahl von der Stadtverordneten-Versammlung dazu gewählt werden;
2) daß thunlichst auch andere Bürger den Kommissionen als Mitglieder beigeordnet werden, was durch gemeinschaftlichen Auftrag beider Kollegien zu erfolgen hat.

Werden zu vorübergehenden, der gemeinschaftlichen Beschlußnahme beider Kollegien nicht unterliegenden Zwecken, z. B. zur Vollziehung einzelner obrigkeitlicher Anordnungen und dergleichen, vom Magistrate Kommissionen angeordnete, so hängt deren Zusammensetzung lediglich von seinem Ermessen ab.

§ 68. Die einzelnen Kommissionen haben die ihnen nach dem Beschlusse beider Kollegien vom Magistrate ertheilten Aufträge auszuführen und sind, insofern Zweige des städtischen Einnahme- und Ausgabewesens zu ihrem Geschäftskreise gehören, die entsprechenden Vereinnahmungen und Ausgaben anzuweisen befugt, hingegen auch dafür verantwortlich, daß alle betreffenden Einnahmen gehörig erhoben und keine Ausgaben geleistet werden, welche nicht durch einen ordnungsmäßigen Beschluß der städtischen Kollegien oder eine nach Maaßgabe dieses Gesetzes ergangene ergänzende Entscheidung der Aufsichtsbehörde gerechtfertigt sind.

Über die Verwendung der städtischen Geldsummen, welche sie nach dem Beschlusse der städtischen Kollegien ohne besondere Vorfrage in den ihnen anvertrauten Zweigen der Verwaltung verwenden dürfen, haben sie gehörig Rechnung abzulegen.

§ 69. Alle Kommissionen sind dem Magistrate untergeordnet. Dem Magistrate liegt es ob, dieselben mit leitenden Anordnungen zu versehen, ihre Geschäftsführung zu kontroliren und dahin zu sehen, daß sie innerhalb der ihnen angewiesenen Grenzen ihre Obliegenheiten genau erfüllen.

Beschwerden gegen das Verfahren der Kommissionen sind bei dem Bürgermeister anzubringen, welcher solche nach der aus diesem Gesetze und dem Ortsstatute sich ergebenden Zuständigkeit dem Magistrate, beziehungsweise den beiden städtischen Behörden zur Entscheidung vorlegt.

§ 70. Zur näheren Ordnung der Geschäftsthätigkeit der Kommissionen in einzelnen Verwaltungszweigen, insbesondere Hinsichts des Bauwesens, der Verpachtungen u. s. w., ebenso über die Zulässigkeit der Betheiligung von Mitgliedern der städtischen Kollegien und Kommissionen an der Ausführung kommunaler Bau- und ähnlicher Arbeiten, können besondere Bestimmungen im Ortsstatute getroffen werden.

§ 71. Genehmigung der Gemeindebeschlüsse durch die Regierung. Die Gemeindebeschlüsse (§ 52) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, außer den in dem Gesetze besonders dahin gewiesenen Fällen, der Genehmigung der Regierung, wenn sie betreffen:
1) die Veräußerung von Grundstücken und solchen gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind; die Regierung ist entstehenden Falles befugt, die Formen vorzuschreiben, in denen die Veräußerung stattfinden soll; die Genehmigung ist nicht erforderlich zu der im Wege der ölffentlichen Lizitation erfolgenden Wiederveräußerung von Grundstücken, welche von der gemeinde als schadenleidender Gläubigerin im Konkurse oder in Folge des Exekutionsverfahrens wegen rückständiger Gemeindeabgaben erworben sind;
2) die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven;
3) Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird;
4) Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen;
5) außerordentliche Benutzungen des Stadtvermögens, welche die Substanz selbst angreifen, z. B. Waldabtrieb außer forstmäßiger Bewirthschaftung; ingleichen Schenkungen, welche die Substanz des Stadtvermögens verringern;
6) Gemeindesteuern und Dienste nach Maa0gabe der folgenden Paragraphen.

§ 72. Die Zulässigkeit der Gemeindesteuern und das Erforderniß der Regierungsgenehmigung zu denselben (§ 71 Nr. 6) unterliegt folgenden näheren Bestimmungen.

Die Gemeindesteuern können bestehen
I. In Zuschlägen zu den Staatssteuern mit folgenden Maaßgaben:
    1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet werden;
    2) bei Zuschlägen zur Klassen- und Einkommensteuer muß derjenige Theil des besteuerten Gesammteinkommens, welcher aus dem in einer anderen Gemeinde gelegenen Grundbesitz oder aus dem in einer anderen Gemeinde betriebenen stehenden Gewerbe fließt und in dieser letzteren Gemeinde einer besonderen Gemeindebesteuerung gemäß § 23 unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrages von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnortes freigelassen werden.
        Einkommen aus solchem Grundeigenthum, welches einen besonderen Gutsbezirk bildet, oder Einkommen aus den von dem Vorstande eines solchen Gutsbezirks in demselben betriebenen gewerblichen Unternehmungen muß außer Berechnung gelassen werden.
        In allen vorgedachten Fällen aber bleibt das volle, aus auswärtigem Grundbesitze oder Gewerbebetriebe nicht fließende Einkommen und mindestens eine im Ortsstatute näher festzusetzende, jedoch nicht über 25 Prozent zu bestimmende Quote des Gesammteinkommens, unverkürzt der Wohnsitzgemeinde steuerpflichtig.
    3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
        a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder 50 Prozent der Staatssteuern übersteigt, oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der Gewerbesteuer und der letzten Klassensteuerstufe bedarf es jedoch dieser Genehmigung nicht;
        b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern;
II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern.

Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.

Die Bestimmungen unter I. 2. kommen auch bei besonderen Gemeindesteuern in Anwendung.

Die zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern sind nach Bestimmung der Regierung, soweit sie vorstehenden Grundsätzen nicht entsprechen, der Abänderung zu unterwerfen.

Gegen Übertretungen der über die Erhebung von Gemeindesteuern nach Kommunalbeschluß zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch besondere, gleicher Genehmigung bedürfende Verordnung Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern vorgesehen werden; solche Verordnungen sind in der Form der ortspolizeilichen Verordnungen zu erlassen.

§ 73. Die Vertheilung von Gemeindediensten (§ 22) geschieht in der Regel unter gleichzeitiger Abschätzung in Gelde nach dem Maaßstabe der Gemeindesteuern oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Staatssteuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder, mit Ausnahme von Nothfällen, in dem abgeschätzten Geldwerthe an die Gemeindekasse gezahlt werden, sofern die städtischen Kollegien nicht ein Anderes beschließen.

§ 74. Gemeindewaldungen. Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen gesetzlich bestehenden Vorschriften werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.

§ 75. Städtische Unterbeamte. Die städtischen Unterbeamten werden, nachdem die Stadtverordneten darüber vernomemn worden, vom Magistrate angestellt, vereidigt und eingeführt.

Der Stadtkassirer und die sonstigen städtischen Beamten, welche Hebungen oder sonstige wichtige Angelegenheiten zu besorgen haben, und welche im Orststatute näher zu bezeichnen sind, werden von beiden Stadtkollegien dergestalt gewählt, daß der Magistrat drei Bewerber präsentirt, die Stadtverordneten einen derselben nach relativer Stimmenmehrheit wählen, bei einer ungeachtet zweimaliger Abstimmung stattfindenden Stimmengleichheit aber der Magistrat entscheidet. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.

Die übrigen Unterbeamten werden für die wichtigeren, im Ortsstatute näher zu bezeichnenden Posten auf Lebenszeit, für vorübergehende oder untergeordnete Dienstleistungen auf Kündigung angestellt.

Es können jedoch die bei Einführung dieses Gesetzes bereits auf Kündigung angestellten Unterbeamten aller Art von der Stadtkommune auf Kündigung beibehalten werden.

Der Stadtkassirer muß wegen der ihm obliegenden Hebungen Kaution leisten. Die Höhe und Art der Bestellung derselben ist im Ortsstatute näher zu bestimmen, ebenso ob und welche Sicherheit von anderen Gemeindebeamten zu leisten ist.

Titel VII.
Von den Gehältern und Pensionen.

§ 76. Gehälter und andere Dienstbezüge. Die Gehälter und sonstigen Diesntbezüge aller städtischen Beamten sind, soweit sie nicht in gesetzlich statthaften, für einzelne Dienstgeschäfte von den betheiligten zu erhebenden Gebühren (Sporteln) bestehen, aus der Stadtkasse zu gewähren. Aus Staatsmitteln finden dazu, abgesehen von den im § 79 vorgesehenen vorübergehenden Entschädigungen und den für Ausrichtung besonderer staatlicher Aufträge (§ 59) etwa künftig ausdrücklich bewilligten Vergütungen, keinerlei Zuschüsse weiter statt.

Dies gilt auch in Betreff der Polizeimeister, sofern solche nicht nach Erlaß dieses Gesetzes gemäß § 89 als besondere staatliche Polizeibehörden ausdrücklich übernommen oder neu angestellt werden.

§ 77. Der Normaletat aller Besoldungen wird vor Einführung dieser Städteordnung (§ 100) durch Gemeindebeschluß festgesetzt, unbeschadet der Genußrechte der bereits Angestellten.

Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen der Genehmigung der Regierung.

Spätere Änderungen sind jedesmal vor der neuen Wahl zu der betreffenden Stelle in gleicher Weise festzustellen.

§ 78. Pensionen. Den auf eine bestimmte Amtsperiode angestellten Bürgermeistern und besoldeten Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt, beziehungsweise die Bürgermeister und Beigeordneten nicht wieder bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
    1/4 des Gehalts nach 6jähriger Dienstzeit,
    1/2 des Gehalts nach 12jähriger Dienstzeit,
    2/3 des Gehalts nach 24jähriger Dienstzeit.

Als pensionsfähiges Gehalt werden nur die fixirten Besoldungsbeträge einschließlich etwaiger Naturalgenüsse und fester persönlicher Gehaltszulagen, nicht aber Entschädigungen für Dienstunkosten, steigende und fallende Dienstemolumente für besondere Amtsverrichtungen, oder sonstige lediglich accidentielle Dienstgenüsse gerechnet.

Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, in Ermangelung besonderer Vereinbarung, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen, unter Zugrundelegung des im Dienste der Stadt erworbenen Dienstalters.

Über die Pensionsansprüche der Bürgermeister und aller anderen besoldeten städtischen Beamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit bezieht, findet binnen Jahresfrist die Berufung auf richterliche Entscheidung, mit Ausschluß weiterer Beschwerden im Verwaltungswege,statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.

Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen.

Sämmtliche Pensionen städtischer Beamter, mit alleiniger Ausnahme der bereits aus der Staatskasse bewilligten, werden aus der Stadtkasse bestritten.

§ 79. Bereits angestellte Beamte. Die in den §§ 76 bis 78 bestimmte Verpflichtung der Stadtgemeinden zur Bestreitung der Besoldungen und Pensionen erleidet Hinsichts der bei Einführung dieses Gesetzes in den Kommunen bereits fest angestellten Beamten eine Ausnahme dahin, daß diese Beamten die ihnen aus Staatsmitteln zugesicherten Besoldungsantheile und die nach § 45 der Verordnung vom 26. Juni 1867 über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in Schleswig und Holstein (Gesetz-Samml. S. 1073) zu gewährenden Einkommens-Entschädigungen insoweit aus der Staatskasse fortzuzahlen sind, als nöthig ist, um den etwanigen Überschuß der gesammten, diesen Beamten persönlich zustehenden Diensteinkünfte über den von der Kommune zur Zeit beziehentlich nach der neuen Gehälter-Regelung (§ 77) künftighin zu leistenden Besoldungsbetrag zu decken. Auch hat der Staat nach demselben Maaßstabe zur Pensionierung der gedachten Beamten eintretenden Falls beizutragen.

Diejenigen Beamten, welche früherhin als nicht gelehrte Rathsverwandte ohne Pensionsberechtigung angestellt sind, erwächst durch die Bestimmungen dieses und der vorhergehenden Paragraphen kein derartiges Recht.

Titel VIII.
Besondere Bestimmungen Hinsichts des städtischen Haushalts.

§ 80. Haushaltungsplan. Über alle Ausgaben und Einnahmen der Kommune, welche sich im Voraus bestimmen lassen, und die zur Herstellung des Gleichgewichts aufzubringenden Gemeindeleistungen ist jährlich, spätestens im dritten Monate vor dem Beginne des Rechnungsjahres, ein möglichst vollständiger Voranschlag (Haushaltungsplan) vom Magistrate zu entwerfen. Durch Gemeindebeschluß kann die Anschlagsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden.

Der entworfene Anschlag ist nach vorgängiger Bekanntmachung 14 Tage lang öffentlich zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. Letzteren steht frei, binnen dieser Frist Bemerkungen über den Anschlag bei dem Magistrate schriftlich einzubringen, welcher demnächst Behufs der Feststellung des Haushaltungsplanes einen gemeinschaftlichen Beschluß beider Kollegien herbeizuführen hat. Eine Abschrift des festgestellten Planes ist sofort der Regierung einzureichen und der wesentliche Inhalt desselben auf die in jeder Stadt übliche Weise durch den Druck zu veröffentlichen.

§ 81. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem festgestellten Plane geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Haushaltungsplane geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung beider städtischen Kollegien.

§ 82. Wenn die städtischen Kollegien oder eines derselben es unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltungsplan zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, unter Anführung des gesetzlichen grundes der Verpflichtung, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest.

§ 83. Der Magistrat hat darüber zu wachen, daß die einzelnen Kassen und das Hebungswesen sich fortwährend in vorgeschriebener Ordnung befinden, zu diesem Zwecke auch von zeit zu Zeit und mindestens einmal im Jahre Kassenrevisionen anzustellen.

Zu diesen Revisionen sind eines oder mehrere, zu Anfang jedes Jahres von dem Stadtverordneten-Kollegium  zu bezeichnende Mitglieder des letzteren oder ebenso zu bestimmende Stelllvertreter zuzuziehen. Die näheren Bestimmungen über das Hebungs- und Kassenwesen bleiben dem Ortsstatute vorbehalten.

§ 84. Die Gemeinde-Umlagen und die Geldbeträge für die Dienste (§ 73), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (§ 21) und die sonstigen öffentlichen gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben (Verordnung vom 22. September 1867, Gesetz-Sammlung S. 1553).

Hinsichts der Reklamationen, Nachforderungen und der Verjährung bezüglich aller derartiger öffentlicher Gemeindegefälle findet das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz-Samml. S. 140), sowie bezüglich des Einkaufsgeldes (§ 21) das Gesetz vom 14. Mai 1860 § 9 (Gesetz-Samml. S. 237) Anwendung.

§ 85. Gemeinde- (Stadt-) Rechnung. Das Rechnungsjahr wird mit dem Kalenderjahre in Übereinstimmung gebracht.

Die Gemeinderechnung wird von der Stadtkasse alljährlich, zu der im Ortsstatute näher zu bestimmenden Zeit, geschlossen und in der vorschriftmäßigen Form bei dem Magistrate eingeliefert.

Die Rechnung wird demnächst durch eine von den beiden städtischen Kollegien einzusetzende Revisionskommission geprüft, deren Zusammensetzung das Ortsstatut näher bestimmt. Die von dieser Kommission gezogenen Ausstellungen werden dem Kassirer und nöthigenfalls auch den betreffenden städtischen Kommissionen zur Beantwortung mitgetheilt, und ist diese spätestens binnen vier Wochen bei dem Bürgermeister einzureichen.

Der Bürgermeister hat die revidirte Rechnung mit den Erinnerungen und Gegenerklärungen den Stadtkollegien zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.

Auch die Feststellung und Entlastung der Gemeinderechnungen vergangener Jahre, soweit sie noch nicht erfolgt sein sollte, ist durch die Stadtkollegien zu bewirken.

§ 86. Die Feststellung der Rechnung muß fortan in der ortsstatutarisch zu bestimmenden Frist, spätestens jedoch binnen Jahresfrist nach dem Schlusse des Rechnungsjahres erfolgen.

Der Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.

§ 87. Jahresbericht. Jedes Jahr, bevor der Haushaltungsplan festgestellt wird (§ 80), hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung der städtischen Kollegien über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten, welches demnächst auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kunde zu bringen ist.

Titel IX.
Verwaltung der kirchlichen, Schul- und Armen-Angelegenheiten, der Polizei, und besonders aufgetragener staatlicher Geschäfte.

§ 88. Nach dem Zwecke dieses Gesetzes wird durch dasselbe in Ansehung der Verwaltung der kirchlichen, Schul- und Armenangelegenheiten nichts geändert.

§ 89. Die örtliche Polizeiverwaltung wird in Gemäßheit der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1529) und des § 59 dieses Gesetzes von dem Bürgermeister, beziehentlich bei dessen Verhinderung von dem Beigeordneten geführt, kann aber auch einem anderen Mitgliede des Magistrats von der Regierung übertragen werden.

Diejenigen von der Gemeinde anzustellenden Polizeibeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen verwendet werden, bedürfen der Bestätigung der Regierung nicht.

Dem Minister des Innern steht, mit den in der vorgedachten Verordnung, namentlich in §§ 2 und 3, bezeichneten Maaßgaben, die Befugniß zu, in Festungen oder in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern die Sicherheitspolizei, insbesondere die Verfolgung von Kriminal- und Polizeivergehen, einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen. Aus dringenden Gründen kann zeitweilig dieselbe Einrichtung auch auf andere Zweige der Ortspolizei ausgedehnt und ganz oder theilweise auch in Städten anderer Kategorie eingeführt werden. Im Falle der Theilung der Ortspolizei normirt ein von dem Minister festzusetzendes Regulativ die Grenzen der Kompetenz.

Allgemeine Verordnungen der Ortspolizei-Behörde sind vor ihrem Erlaß mit den städtischen Behörden zu berathen. Ist ein Einverständniß nicht zu erreichen, so gebührt die Entscheidung der Regierung.

Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung sind, mit Ausnahme der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Ausübung obiger Befugniß des Ministers des Innern angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden zu bestreiten.

Die Nutzungen der örtlichen Polizeiverwaltung, einschließlich der von der Ortspolizeibehörde festgesetzten Geldbußen, Konfiskate und Exekutivstrafen, stehen der Gemeinde zu. Soweit jedoch in Ansehung gewisser Übertretungen besondere Vorschriften bestehen, wonach die verwirkten Geldbußen und Konfiskate gewissen Personen oder Anstalten zufließen sollen, behält es dabei sein Bewenden.

Der Bezirk der städtischen Polizei kann im Falle des Bedürfnisses durch Anordnung der Regierung über die grenzen des Stadtbezirks hinaus erstreckt werden. In diesem Falle ist ein verhältnißmäßiger, vom Minister des Innern festzusetzender Beitrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung von den in dem zugeschlagenen Gebiete zu Tragung der Polizeikosten Verpflichteten zu leisten.

§ 90. Die Regierung ist befugt, dem Bürgermeister auch folgende Geschäfte ohne besondere Vergütung zu übertragen:
1) wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht einer besonderen staatlichen Behörde beigelegt ist,
    die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei und die eines Polizeianwalts;
    dem Bürgermeister am Sitze eines Polizeigerichts kann die Vertretung der Polizeianwaltschaft bei dem Gerichte auch für andere, beziehentlich für sämmtliche Gemeinden des Polizeigerichtsbezirks gegen angemessene, von den betreffenden Gemeinden nach Verhältniß der Einwohnerzahl zu gewährende und durch die Regierung festzusetzende Entschädigung übertragen werden;
2) alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Provinzial- und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstands-Register, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind.

Die Befugniß und Verpflichtung des Beigeordneten, den Bürgermeister zu vertreten, erstreckt sich auch auf die unter 1. und 2. erwähnten Geschäfte; es können aber auch diese Geschäfte durch Anordnung der Regierung oder mit Genehmigung derselben einem anderen Magistratsmitgliede oder einem sonstigen Gemeindebeamten übertragen werden.

Titel X.
Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.

§ 91. Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeindeangelegenheiten wird von der Regierung ausgeübt. Gegen die Entscheidungen der Stadtbehörden, insofern dieselben nicht nach diesem Gesetze oder dem Ortsstatute endgültige sind, geht der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidungen der Regierung, sofern diese nach gegenwärtigem Gesetze endgültige sind, schließlich an den Oberpräsidenten.

Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden, insofern er nicht durch dieses Gesetz an eine andere Frist geknüpft ist.

§ 92. Die Aufsichtsbehörden des Staates sind berechtigt und verpflichtet, darauf zu halten, daß die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten de3n Gesetzen und namentlich dieser Städteordnung gemäß geführt werde.

Insbesondere haben sie, wenn von den städtischen Kollegien oder von einem derselben ein Beschluß gefaßt ist, welcher ihre Befugnisse überschreitet, oder sonst gesetzwidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, die Beanstandung solcher Beschlüsse durch den Bürgermeister (§ 61 Alinea 2) anzuordnen, und über die Ausführung des Beschlusses demnächst zu entscheiden, sofern die städtischen Kollegien auf eine mit Gründen versehene Aufforderung den betreffenden Beschluß nicht selbst zurücknehmen.

Über die Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit der innerhalb ihrer Kompetenz in der städtischen Verwaltung getroffenen Maaßregeln steht im Übrigen bei Ausübung dieser Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde keine Kognition zu.

§ 93. In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Magistratsmitglieder und anderen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze nach Bestimmung der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1613) zur Anwendung.

Titel XI.
Von der Einrichtung der Gemeindeverfassung ohne kollegialischen Gemeindevorstand für kleinere Städte und für Flecken.

§ 94. Einfachere Städteverfassung. Der städtischen Verfassung kann durch Gemeindebeschluß, welcher nur nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von vierzehn Tagen vorgenommenen öffentlichen Berathung gefaßt werden darf, und der Bestätigung der Regierung unterliegt, die nachfolgende einfachere Einrichtung gegeben werden:
1) Die Ortsobrigkeit und ausführende Gemeindebehörde bildet anstatt des Magistrats-Kollegiums ein Bürgermeister (erster Ortsvorsteher), welchen zwei oder drei Rathmänner (zweiter, dritter, vierter Ortsvorsteher) nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts in den Amtsgeschäften zu unterstützen und im Verhinderungsfalle zu vertreten haben. Der den Bürgermeister im Verhinderungsfalle vertretende Rathmann wird mit Genehmigung der Regierung bestimmt.
2) Der Bürgermeister kann mit Besoldung angestellt werden, die Rathmänner haben ihr Amt unentgeltlich zu verwalten, doch bleibt auch hinsichtlich ihrer die Aussetzung fester Vergütungen für dienstliche Ausgaben und für die Geschäfte des Gemeindekassirers oder des Gemeindeschreibers, Falls diese mit dem Amte der Ortsvorsteher verbunden werden, zulässig.
3) Der Bürgermeister wird, wenn er besoldet ist, auf zwölf Jahre, andernfalls auf sechs Jahre, die Rathmänner werden auf drei, vier oder sechs Jahre in der durch das Ortsstatut festzusetzenden Reihefolge des Ausscheidens von der wahlberechtigten Bürgerschaft nach den für die Wahlen der Stadtverordnenten gegebenen Bestimmungen gewählt. Die letzteren Bestimmungen finden auch bezüglich der Befähigung zu solcher Wahl, bezüglich der Ablehnung und der Anfechtung derselben Anwendung. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung der Regierung mit den im § 33 bezeichneten Folgen der Nichtbestätigung. Die Wahl des Bürgermeister bedarf eines besonderen Wahlaktes, die der Rathmänner kann in einem gemeinschaftlichen Wahlakte erfolgen.
4) Der Bürgermeister, oder im Falle seiner Verhinderung der ihn vertretende Rathmann, ist von Amtswegen stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten-Versammlung mit allen Befugnissen und Obliegenheiten des Vorstehers (Bürgerworthalters).
    Die Rathmänner können zugleich gewählte Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein.
5) Außer den, dem Bürgermeister schon als solchem in der Städteordnung zugewiesenen Funktionen gehen auf den Bürgermeister auch alle dem Magistrate beigelegten Rechte und Pflichten mit denjenigen Änderungen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten-Versammlung ist.
6) Die Berathung und Beschlußnahme der Stadtverordneten-Versammlung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters tritt überall an Stelle der in der Städteordnung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Berathung und Beschlußfassung der beiden städtischen Kollegien. Die Stimmenmehrheit entscheidet auch gegen die Stimme des Vorsitzenden. Der Letztere bleibt indeß so befugt als verpflichtet, in den unter § 61 Alinea 2 bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden, muß aber, wenn dieselbe auf nochmalige Berathung dabei beharrt, sogleich an die Regierung darüber berichten, welche die Beanstandung entweder bestätigt oder aufhebt.
    Besondere Berathungen und Beschlußnahmen der Stadtverordneten-Versammlung ohne Betheiligung des Vorsitzenden sind unzulässig, doch muß auf Antrag eines Drittheils der Stadtverordneten die Berufung einer Versammlung erfolgen.
7) Die Zahl der Stadtverordneten, außer dem Vorsitzenden, ist auf vier bis zwölf, nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts, zu beschränken und hat das Statut zugleich wegen der Dauer ihrer Funktionen und der Periode ihrer successiven Neuwahl das Nöthige festzusetzen.
8) Soweit nach der Städteordnung Magistratsmitglieder, außer dem Bürgermeister, zur Theilnahme an Kommissionen oder zur Übernahme anderer Aufträge berufen werden sollen oder können, ist eine gleiche Beauftragung der Rathmänner statthaft, aber nicht geboten.
    Dies gilt auch für die in den §§ 89, 90 bezeichneten staatlichen Aufträge.
9) Das nach § 7 Nr. 4 Littr. c. das Bürgerrecht bedingende Minimal-Einkommen kann in Städten von nicht mehr als 5000 Einwohnern durch das Ortsstatut bis auf einen betrag von 150 Thalern herabgesetzt und darf nicht höher als 300 Thaler bestimmt werden.
10) Urkunden, worin die Gemeinde Verpflichtungen übernimmt (§ 60, Nr. 7), sind, außer von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, noch von wenigstens einem Mitgliede der Stadtverordneten-Versammlung zu vollziehen.
11) Im Falle der Auflösung des Stadtverordnungen-Kollegiums führt bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten der Bürgermeister mit den Rathmännern als Kollegium die laufende Verwaltung.
12) Bei Anstellung der Gemeinde-Unterbeamten werden die nach § 60 Nr. 5, § 75 dem Magistrate zustehenden Befugnisse unverändert von dem Bürgermeister ausgeübt.
13) Falle es den lokalen Verhältnissen angemessen erscheint, können außerdem noch andere, die Vorschriften der Städteordnung vereinfachende Bestimmungen in dem Ortsstatute getroffen werden.

§ 95. Fleckensverfassung. Die Städteverfassung in der einfacheren Gestalt des § 94, mit geeigneter Modifikation der auf die Eigenschaft als Stadt sich beziehenden Benennungen, bildet künfig auch die Verfassung der Fleckensgemeinden in der Provinz Schleswig-Holstein.

Für die als Flecken anerkanntermaaßen bestehenden (in dem Verzeichnisse Anlage B zu der Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Organisation der Kreis- und Distriktsbehörden in der Provinz Schleswig-Holstein, Gesetz-Samml. S. 1601-1602 aufgeführten) Ortschaften ist der Übergang zu der Fleckensverfassung dieses Titels nach Maaßgabe der in § 100 Hinsichts der Städte getroffenen Übergangsbestimmungen herbeizuführen, und treten mit dem Tage der dort vorgeschriebenen Amtsblatt-Bekanntmachung für jede betreffende Ortschaft alle bisherigen, die Verfassung des Fleckens regelnden gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch die der Allgemeinen Fleckensordnung für Holstein vom 29. Oktober 1864 (Gesetz- und Verordnungblatt für Holstein und Lauenburg de 1864 Nr. 63 S. 321), außer Kraft.

§ 96. Übergänge zu einer anderen Gemeindeverfassung. Auf Antrag kann ländlichen gemeinden die Annahme der Städte- oder Fleckensverfassung, Fleckensgemeinden die Annahme der vollen Städteordnung mit Königlicher Genehmigung nach Anhörung des Kreistages und des Provinziallandtages gestattet werden. Auf gleichem Wege kann STadtgemeinden, welche die mit der vollen Städteordnung verbundenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen vermögen, auch ohne ihre Zustimmung die einfachere Gemeindeverfassung dieses Titels ertheilt werden.

Sollten Flecken mit mehr als 5000 Einwohnern gleich nach Erlaß dieses Gesetzes die volle Städteordnung bei sich einzuführen beschließen, so genügt dazu die Königliche Genehmigung, und ist die vorgängige Umänderung ihrer Verfassung in die einfachere Städteverfassung, sowie die vorgängige Anhörung des Kreis- und des Provinziallandtages nicht erforderlich.

§ 97. Hinsichts des Überganges einer Stadt- oder Fleckensgemeinde zur Landgemeinde-Verfassung bewendet es bei dem § 30 der Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein.

§ 98. Auch in den vorstehend (§§ 96, 97) gedachten Fällen des Wechsels der kommunalen Verfassung finden bezüglich des Übergangsverfahrens die Bestimmungen des § 100 analoge Anwendung.

Titel XII.
Transistorische Bestimmungen.

§ 99. Die seitherigen, nicht blos kommissarisch, beziehentlich auf Kündigung angestellten Bürgermeister, Rathsverwandten, Polizeimeister und sonstigen städtischen Beamten verbleiben in ihren Stellen, sofern diese nicht in Folge der Aufhebung der städtischen Gerichtsbarkeit, beziehentlich des Erlasses der gegenwärtigen Städteordnung und der dadurch bedingten neuen Organisation zur Einziehung kommen.

Im letzteren Falle sind die betreffenden Beamten, wenn sie besoldet waren und sich nicht in der Lage befinden, ihre Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, verpflichtet, sich eine andere Anstellung in ungefähr gleicher Kategorie im Kommunal- oder Staatsdienste, Falls sie zu einer solchen durch die Wahl berufen oder sonst geeignet befunden werden, gefallen zu lassen.

Die hiernach etwa weiter erforderlich werdende Regulirung der Verhältnisse bleibt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung mit den Betheiligten, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in Ruhestand (Gesetz-Samml. S. 465), der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1613) und der Erlasse vom 14. Juni und 24. Oktober 1848 (Gesetz-Samml. S. 153 und 338) zu bewirken.

Die demzufolge zu gewährenden Pensionen oder Wartegelder, von denen die ersteren nach § 78 zu berechnen sind, werden, unter verhältnißmäßiger Betheiligung des Staates nach Höhe der aus Staatsmitteln bis dahin gewährten Besoldungsbeträge, beziehentlich nach Maaßgabe des § 79, von der Stadtgemeinde getragen.

§ 100. Für jede Stadt sind sogleich nach Verkündigung dieses Gesetzes die Behufe Einführung desselben zunächst und unerläßlich nothwendigen Änderungen ihrer Verfassung, namentlich bezüglich der Bedingungen des Bürgerrechts, der Bildung des Magistrats-Kollegiums (§§ 28, 77) und der Stadtverordneten-Versammlung statutarisch mit den gegenwärtigen kommunalen Kollegien festzustellen. Sodann ist beim Eintritte des nächsten, nach der bisherigen Verfassung jeder Stadt für die periodische Erneuerung des Bürgerdeputirten-Kollegiums bestimmten Termins, spätestens aber in der letzten Woche des kommenden Monats November, die Neuwahl des Stadtverordneten-Kollegiums nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den vorgedachten statutarischen Festsetzungen vorzunehmen.

Die Regierung hat demnächst für jede Stadt die Verpflichtung des Magistrats und des Stadtverordneten-Kollegiums auf die gegenwärtige neue Städteordnung zu veranlassen und, daß dies geschehen, durch das Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung treten für die betreffenden Städte die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, soweit nicht darin ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit ausdrücklich bestimmt ist, in Geltung und alle bisherigen Gesetze, Verordnungen und gewohnheitsrechtlichen Normen über die Verfassung der Schleswigschen und Holsteinischen Städte außer Kraft.

Der nicht schon nach der Eingangsbestimmung dieses Paragraphen Beufs der Einführung dieser Städteordnung aufgehobene Inhalt der bisherigen ortsstatutarischen Vorschriften bleibt bis zu der gemäß §§ 17 und 18 zu bewirkenden erschöpfenden Umarbeitung in Kraft.

§ 101. Die sonstigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern erlassen.

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Berlin, den 14. April 1869

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.        Frh. v. d. Heydt.        v. Roon.
Gr. v. Itzenpltiz.        v. Mühler.        v. Selchow.        Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
 

Vorstehende Städteordnung ist zwar auch größtenteils aus der Städteordnung der östlichen Provinzen von 1853 entnommen, allerdings mit einigen wesentlichen, aber faktisch unrelevanten Besonderheiten.

Insbesondere, dass ein Gemeindebeschluss nur durch übereinstimmenden Beschluss der gemeinsam tagenden Kollegien (Stadtverordneten-Versammlung und Magistrat) zustande kommt, gleicht den Verfassungen der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck stark, ist aber gegenüber den Bestimmungen der östlichen Städteordnung nur formalrechtlich anders, da dort zwar die Stadtverordneten-Versammlung allein beschließt, aber der Magistrat allen Beschlüssen, die sie als Stadtexekutive ausführen muss, zustimmen muss.

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1869, S. 589
© 20. August  2011 - 23. August 2011
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