Verordnung
vom 15ten May 1834
wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in dem Herzogthum Holstein

faktisch aufgehoben durch
Staatsgrundgesetz vom 15. September 1848
(Revolutionsverfassung)

mit der Verordnung betreffend die Verfassung vom 11. Juni 1854 wurde diese Verordnung in modifizierter Form erneut veröffentlicht

Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg ec. verordnen in Folge des unterm 28. Mai 1831 von Uns erlassenen allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, und nach Erwägung des Uns allerunterthänigst vorgetragenen Gutachtens der zur Berathung über diese Angelegenheit durch Unser Allerhöchstes Rescript vom 6. März 1832 berufenen erfahrenen Männer nunmehro zur näheren Regulirung der ständischen Verhältnisse in Unserm Herzogthume Holstein Nachstehendes:

§ 1. Zu der Versammlung der berathenden Stände für das Herzogthum Holstein werden gewählt:
1) von den Besitzern adeliger und anderer größerer Güter 9 Abgeordnete
2) von den kleinern Landbesitzern in den Ämtern, Landschaften, so wie in den adeligen und klösterlichen Districten in Vereinigung mit denjenigen einzelnen Ortschaften, deren Bewohner hauptsächlich Landwirthschaft treiben 16 Abgeordnete.
3) von den Einwohnern in den Städten und in denjenigen Orten, welche vorzüglich bürgerliches Gewerbe treiben 15 Abgeordnete.
Sodann ertheilen Wir
4) de, jedesmaligen Besitzer der fürstlich Hessensteinschen Fideicommißgüter 1 erbliche Virilstimme, welche indessen ruht, wenn ein Nutznießer derselben annoch in den Jahren der Unmündigkeit oder in fremden Diensten sich befindet. Dabei ist es dem Besitzer gestattet, sich durch einen wählbaren Eigenthümer eines größeren Gutes, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Versammlung ist, vertreten zu lassen.
Ferner wollen Wir
5) an Mitglieder der Holsteinischen Ritterschaft, die sich im Besitze einer Prälatur oder eines adeligen Güterfideicommisses befinden, oder Eigenthümer eines adeligen Gutes sind, in sofern sie in diesem Eigenthume oder Besitze verbleiben 4 Stimmen ertheilen.
Endlich wollen Wir
6) jedesmal auf 6 Jahre 2 Geistliche und
7) von den bei Unserer Universität zu Kiel angestellten Professoren 1 Mitglied
zu der Versammlung berufen
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 48 Mitgliedern.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 1weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 2. Die Befugniß zur Wahl eines Abgeordneten für die ständischen Versammlungen ist bedingt durch den Besitz eines in den Herzogthümern Schleswig und Holstein belegenen Land- oder städtischen Eigenthums von der Größe, wie solche für jede Classe der Wähler in dieser Verordnung (§§ 13, 14 und 15) besonders vorgeschrieben ist.

Den vollen Eigenthümern werden nicht nur Nutznießer eines mit Fideicommiß belegten Grundstücks, sondern auch die Erbpächter und die Festebesitzer gleich geachtet, welche zur Verpfändung und zum Verkaufe ihrer Besitzungen berechtigt sind

Wenn ein zur Wahlberechtigung hinlänglich großes Grundstück sich im Besitz mehrerer Eigenthümer befindet, so kann die Wahlberechtigung nur durch Einen derselben ausgeübt werden, dieser muß aber die hierzu erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, und überdies die durch desfallige Vereinbarung auf ihn stattgehabte Übertragung dieser Befugniß genügend nachweisen. In Entstehung dessen ruht die Wahlberechtigung.

Für das Uns selbst zuständige Eigenthum wollen Wir keinen Antheil an den Wahlen ausüben.

siehe zu Abs. 2 auch das Kanzleischreiben vom 28. Juni 1834 über die Lösung einiger Zweifel über die Wahlrechte der Ehemänner, das Kanzleischreiben vom 4. Oktober 1834 über die Wahlrechte der Miteigenthümer und  das Kanzleischreiben vom 25. Oktober 1834 über die Wahlrechte der Setzwirthe.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 2 weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 3. Die Wahlberechtigung ist ferner bedingt durch folgende persönliche Eigenschaften:
1) Durch unbescholtenen Ruf. Wer durch ein gerichtliches Erkenntniß seine Ehre, sein Amt oder sein Bürgerrecht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Verbrechens in Criminaluntersuchung gezogen, und wegen dieses Verbrechens nicht gänzlich freigesprochen worden, ist von der Wahlberechtigung ausgeschlossen;
2) durch Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zur Zeit der Wahl;
3) durch Dispositionsbefugniß, welche weder durch gesetzliche noch durch gerichtliche Curatel beschränkt ist.

Die Bekenner der mosaischen Religion sind indessen, auch wenn sie vorstehende Eigenschaften besitzen, mit besonderer Rücksicht auf den ihnen nicht eingeräumten Genuß voller bürgerlicher Rechte von der Wahlberechtigung ausgeschlossen.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 3 weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 4. Die Wählbarkeit ist zuvörderst bedingt durch den Besitz eines ererbten oder sonst erworbenen in dem Herzogthum Holstein belegenen Land- oder städtischen Eigenthums von einer solchen Beschaffenheit, wie sie für jede Classe der Wählbaren in der gegenwärtigen Verordnung (§§ 13, 14 und 15) besonders vorgeschrieben ist, im Übrigen aber unter den näheren Bestimmungen, welche in Ansehung des Eigenthums für die Wahlberechtigung festgesetzt sind (§ 2). Wie ferner zur Wählbarkeit die zur Wahlberechtigung erforderlichen persönlichen Eigenschaften (§ 3) vorausgesetzt werden, so ist die Wählbarkeit annoch durch Folgendes bedingt:
1) durch das Bekenntniß zur christlichen Religion;
2) durch das Bestehen eines alleinigen persönlichen Unterthanen-Verbandes zu Uns und Unseren Nachfolgern in der Regierung, dergestalt, daß Jeder, welcher zu einem fremden Staate in einem persönlichen Unterthanen-Nexus oder Dienstverhältnisse steht, von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist;
3) durch ununterbrochenen Besitz eines für jede Wahlclasse wählbar machenden Eigenthums, während zweier Jahre von dem 1. Mai desjenigen Jahres zurückgerechnet, in welchem die Wahl geschieht. Es kommt also hierbei nicht in Betracht, ob das nämliche Eigenthum oder überhaupt ein wählbar machendes Eigenthum in jeder Wahlclasse während dieser Zeit besessen worden.
    In Vererbungsfällen, wohin auch die Fideicommiß-Succession zu rechnen ist, wird die Besitzzeit des Erblassers mitberechnet;
4) durch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres zur Zeit der Wahl. Unsere geheimen Staatsminister und Unsere Beamten, welche entweder einem Departement vorstehen, aus welchem Uns unmittelbare Vorstellung geschieht, oder Mitglieder eines Collegii oder einer Direction sind nicht wählbar.

Auch kann ein von Uns ernannter Wahldirector in demjenigen Wahlbezirk, für welchen er ernannt ist, nicht gewählt werden.

Durch Verordnung vom 11. Juni 1854 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Ein von Uns ernannter Wahldirector kann in dem Wahldistrict, für welchen er ernannt ist, nicht gewählt werden. Die Ausübung einer ihm etwa zuständigen Wahlberechtigung bleibt ihm indessen unbenommen."

siehe zu § 3 Ziffer 3 auch das Kanzleischreiben vom 12. Juli 1834 (Kein Ausschluß der Wählbarkeit allein durch Besitz von Grundstücken in einem fremden Staatsgebiet) und Kanzleischreiben vom 24. November 1840 über den Nachweis einer erfolgten Entlassung aus dem fremden Nexus.

§ 5. Von jedem Wahldistrict werden eben so viele Stellvertreter als Abgeordnete gewählt. Die Stellvertreter treten in die Stelle der Abgeordneten und werden statt derselben einberufen, wenn diese in der ständischen Versammlung nicht erscheinen können.

§ 6. Die Abgeordneten und Stellvertreter werden durch die Wahlberechtigten nach Stimmenmehrheit unmittelbar gewählt.

§ 7. Die Abgeordneten und Stellvertreter werden auf 6 Jahre gewählt. Wenn aber in einzelnen Wahldistricten zur Ergänzung eingetretenen Vacanzen, zu deren Besetzung kein Stellvertreter mehr vorhanden ist, eine außerordentliche Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern stattfinden muß, so geschieht solche nur für die Zeit, welche bis zum Ablauf der 6 Jahre seit der letzten allgemeinen Wahl annoch übrig ist. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

siehe hierzu auch das Patent vom 9. März 1840, welches hinsichtlich der ersten Wahlen  vom 1. Januar 1835 zu wählen ist, so dass die darauffolgende allgemeine Wahl dann zum 1. Januar 1841 stattfinden konnte.

§ 8. Das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden.

§ 9. Wer in mehreren Wahldistricten des Herzogthums auf eine zur Wahlberechtigung befähigende Weise angesessen ist, kann nur in einem dieser Districte von dieser Berechtigung Gebrauch machen, und muß daher erklären, in welchem District er wählen will. Auch ist es ihm unbenommen, eine ihm etwa im Herzogthume Schleswig oder in Dänemark zuständige Wahlberechtigung auszuüben, falls die Zeit der Wahl das zuläßt.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 9 weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 10. Wer in dem nämlichen Wahldistricte verschiedene eigenthümliche Besitzungen hat, deren jede ihn wahlberechtigt macht, ist gleichwohl nur zu Einer Wahlstimme befugt. Verschiedene eigenthümliche zu dem nämlichen District gehörige Besitzungen, wovon jede für sich keine Wahlberechtigung giebt, können zur Erlangung derselben zusammengelegt werden.

§ 11. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied der ständischen Versammlung im Herzogthume Schleswig oder einer ständischen Versammlung im Königreiche Dänemark sein, wenn die Zeit der Versammlung dies zuläßt.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 11 weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 12. Wer zum Abgeordneten oder Stellvertreter erwählt worden ist, muß unaufhältlich den Empfang der ihm darüber gewordenen Mittheilung bescheinigen, und es auch sofort anzeigen, falls er die auf ihn gefallene Wahl nicht annehmen kann, sei es, weil er schon in einem andern Districte gewählt worden, oder aus einem anderen namhaft zu machenden Grunde. Wir heben aber zu den Männern, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger in die ständische Versammlung berufen werden, die Zuversicht, daß sie ohne erhebliche Gründe eine auf sie gefallene Wahl nicht ablehnen werden.

Durch Verordnung vom 11. Juni 1854 erhielt der § 12 Satz 1 folgende Fassung:
"Wer zum Abgeordneten oder Stellvertreter erwählt worden ist, muß unaufhältlich den Empfang der ihm darüber gewordenen Mittheilung bescheinigen, und es auch sofort unter Anführung des Grundes, anzeigen, falls er die auf ihn gefallene Wahl nicht annehmen kann."

§ 13. Das adelige Kloster und die Güter, welche Jurisdiction oder Polizei über Untergehörige haben, oder die, bei einem Steuerwerthe von wenigstens 50,000 Rthlr. einem höhern Gerichtsstande unterworfen sind, bilden nur Einen Wahldistrict.

Der Prälat und jeder Gutsbesitzer, bei welchem die sonst dazu erforderlichen Eigenschaften zusammentreffen, ist wahlberechtigt und kann gewählt werden (§ 4).

Durch Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 13 die Worte "Das adelige Kloster und die" ersetzt durch: "Die" und der Abs. 2 wurde weggelassen und damit aufgehoben.

§ 14. Die zu den Gutsbesitzern (§ 13) nicht gehörigen wahlberechtigten Landeigenthümer, Bauern, Festebesitzer und Erbpächter in den Ämtern, Landschaften und adelichen Districten, so wie die Bewohner derjenigen Ortschaften, welche hauptsächlich Landwirthschaft treiben und daher in dem Anhange B nicht verzeichnet sind, wählen ihre Abgeordneten in verschiedenen Wahldistricten dergestalt, daß in jedem Wahldistrict Ein Abgeordneter gewählt wird.

Zu diesem Behuf sind die in dem dieser Verordnung unter Lit. A angehängten Verzeichnisse näher angegebenen Wahldistricte gebildet, welche jedoch nur eine provisorische Gültigkeit haben.

Wahlberechtigt sind diejenigen, welche in dem nämlichen Wahldistrikt Landeigenthum von wenigstens 3200 Thlr. Steuerwerth besitzen, wählbar Alle, die in irgend einem der in dem Anhange A angegebenen Wahldistricte mit Landeigenthum von wenigstens 6400 Thlrn. angesessen sind.

Wenn Gebäude in den Landdistricten oder in den zu denselben gelegten Ortschaften zur Grundsteuer angesetzt sind, so wird der Betrag des Brandversicherungswerths mit gleicher Wirksamkeit wie der Steuerwerth des Landeigenthums in Anschlag gebracht und berechnet; das Eigenthum eines solchen Gebäudes ist also, auch wenn kein Landbesitz damit verbunden ist, zur Wahlberechtigung hinlänglich, wenn der Brandkasse-Werth wenigstens 6400 Thrl. ausmacht.

Obgleich nach obigen Vorschriften eigenthümliche Besitzungen, welche in verschiedenen Wahldistricten belegen sind, im Allgemeinen zum Behuf der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit nicht zusammengelegt werden können, so soll solches doch in denjenigen Fällen gestattet sein, wenn diese eigenthümlichen Besitzungen als Ein landwirthschaftliches Ganze bewirthschaftet werden. Die Zusammenlegung geschieht alsdann in dem Wahldistricte, wo die Gebäude belegen sind, von welchen aus der landwirthschaftliche Betrieb besorgt wird.

Durch Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 14 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 3 wurden weggelassen und damit aufgehoben.
- im bisherigen Abs. 4 wurde das Wort "Grundsteuer" ersetzt durch "Haussteuer" und der Zensus von "6400 Thlr." auf "800 Rthlr." vermindert.

§ 15. Die Städte und diejenigen Ortschaften, welche vorzugsweise bürgerliches Gewerbe treiben, machen diejenigen 12 Wahldistricte aus, welche in dem dieser Verordnung unter Lit. B. angehängten Verzeichnisse aufgeführt sind. Diese Wahldistricte haben nur provisorische Giltigkeit. Wahlberechtigt ist in den Städten und den erwähnten Ortschaften, wer innerhalb des Wahldistricts ein Eigenthum an Häusern besitzt, welche einen Brandcassenwerth von wenigstens 1600 Bankothaler haben. Besitzt eine Hauseigenthümer zugleich innerhalb des Weichbildes gelegenes Land, ost ist der Betrag, nach welchem es zur Bankhaft angesetzt ist, dem Brandcassentaxate hinzugerechnet. Wählbar ist derjenige, welchem in einem in dem Anhange (Lit. B.) angeführten Wahldistricte Häuser und Grundstücke gehören, die nach dem obengedachten Maßstabe zusammen den Werth von wenigstens 3200 Bankothaler haben.

siehe hierzu auch die Kanzleischreiben vom 15. Juli 1834 und vom 16. August 1834

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 15 weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 16. In denjenigen Districten, für welche die Brandversicherung der Gebäude nicht gesetzlich anbefohlen ist, tritt in Ansehung der Gebäude, welche bei keiner Brandkasse versichert sind, an die Stelle des zur Bestimmung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit festgesetzten Brandversicherungswerths, das Taxatum, welches in Übereinstimmung mit den §§ 15 und 18 der Verordnung vom 15ten December 1802, betreffend die Ausschreibung einer neuen Steuer vom Eigenthum und der Benutzung liegender Gründe, ermittelt ist.

§ 17. Für jeden Wahldistrict werden Wir einen Wahldirector ernennen, der, wenn er Uns noch keinen Eid geleistet hat, einen schriftlichen Eid an Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei einzusenden hat, worin er Treue gegen Uns und die redliche Erfüllung der ihm in seiner Eigenschaft als Wahldirector obliegenden Pflichten angelobt. Bei dem von ihm geleisteten Eide soll er verbunden sein, die Pflichten des ihm anvertrauten Geschäfts den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung gemäß, treu und redlich zu erfüllen.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 17 die Worte "Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei" ersetzt durch: "Unser Ministerium für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg".

siehe hierzu auch die Patente vom 3. April 1835 und vom 20. August 1841 über die Diäten und Reisekosten der Wahlbeamten.

§ 18. Zum Behuf der Mitwirkung bei dem Wahlgeschäfte und der Protocollführung müssen stets Wahlassistenten und Wahlsecretaire gegenwärtig sein, welche von dem Wahldirector, aber immer nur für das jedes Mal bevorstehende Wahlgeschäft, ernannt werden. Sind die solchergestalt ernannten Männer noch nicht beeidigt, so haben sie den Eid der Treue (§ 17) schriftlich abzulegen und an den Wahldirector einzusenden. Bei den von ihnen geleisteten Eiden sollen sie zur redlichen Erfüllung der denselben in den ihnen angewiesenen Stellung vorschriftsmäßig obliegenden Pflichten verbunden sein.

Der Wahlassistenten sind Viere. In den Städten erwählt der Wahldirector sie zunächst aus den deputirten Bürgern oder andern, vorzugsweise das Vertrauen ihrer Mitbürger genießenden Einwohnern; auf dem Lande aus den bereits gewählten Vorstehern, Vertretern und Vollmachten, oder in deren Ermangelung aus den angesehensten Angesessenen in den verschiedenen Bezirken des Wahldistricts. Die Zahl der Wahlsecretaire, welche zugleich mit den übrigen Wahlofficialen bei den von ihnen abzugebenden Entscheidungen ein Stimmrecht haben, ist auf Zwei bestimmt. In der Wahlversammlung der Gutsbesitzer werden zu Wahlassistenten und Wahlsecretairen ansässige Landräthe und Districtsdeputirte, oder wenn ihre Zahl nicht hinreichen sollte, andere Gutsbesitzer ernannt.

Sollte ein Wahlassistent oder Wahlsecretair wegfallen, so hat der Wahldirector den Platz unverzüglich wieder zu besetzen, und solches auch dann wo möglich wahrzunehmen, wenn die Vacanz während des Wahlgeschäfts und also vor Beendigung der Wahl einträte, damit die Zahl der Wahlofficialen, so viel nur immer thunlich, vollständig vorhanden sei, und der Fall einer etwanigen Stimmenparität vermieden werden.

Sollte aber eine Stimmengleichheit eintreten, so giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe hierzu auch das Kanzleischreiben vom 1. Juli 1834 (über das Eidesformular).

§ 19. Für jeden Wahldistrict ist eine Liste über die in demselben befindlichen wahlberechtigten und wählbaren Angesessenen durch den Wahldirector zu entwerfen, demnächst mit sämmtlichen Wahlassistenten und Wahlsecretairen durchzugehen, und wenn sie ausgefertigt worden, von sämmtlichen Wahlofficialen zu unterschreiben.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 19 die Worte "und wählbaren" weggelassen und damit gestrichen.

§ 20. Dem Wahldirector sollen diejenigen Beamten, welche nach ihrer Stellung officielle Auskunft darüber geben können, in wie weit die Angesessenen in einem Wahldistrict die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen der Wahlberechtigung erfüllen können, alle Verzeichnisse, Extracte und Nachrichten auf sein Verlangen unaufhältlich mittheilen, deren er zur Verfertigung dieser Liste bedürfen möchte.

§ 21. Diese Liste, in welche auch die Namen der Wahldirectoren, welche ein wahlfähig machendes Eigenthum besitzen möchten, mit der Bemerkung aufgenommen werden müssen, daß sie nur in ihrem Districte nicht wählbar sind, ist spätestens 8 Wochen vor der Wahl, unter Beifügung einer kurzen und faßlichen Übersicht der gesetzlichen Vorschriften über die für den Wahldistrict in Betracht kommenden Erfordernisse zur Wahlberechtigung öffentlich auszulegen und an die Beamten und Prediger im Districte zu vertheilen, auch, daß solches geschehen, wie es der Umfang und die Bestandtheile des Districts erfordern, entweder in einer Zeitung, in den Wochenblättern, oder in den einzelnen Kirchspielen auf die für andere Bekanntmachungen übliche Weise, zur öffentlichen Kunde zu bringen.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 21 die Worte ", in welche auch die Namen der Wahldirectoren, welche ein wahlfähig machendes Eigenthum besitzen möchten, mit der Bemerkung aufgenommen werden müssen, daß sie nur in ihrem Districte nicht wählbar sind, " weggelassen und damit gestrichen.

§ 22. In den Städten und den dazu gelegten Ortschaften geschieht die Auslegung der Liste, welche bei dem Stadtsecretair oder dem Ortsbeamten zur Einsicht vorhanden sein muß, auch auf dem Rathhause oder der Gerichtsstäte; in den Wahldistricten auf dem Lande, wo Exemplare bei den Predigern zur Einsicht hingelegt werden können, auch auf der Gerichtsstäte und bei den innerhalb der Kirchspiele wohnhaften Beamten.

§ 23. Den Prälaten und Gutsbesitzern hat der Wahldirector die Liste auf die für sonstige Bekanntmachungen übliche Weise zur Kunde zu bringen.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 23 die Worte "Prälaten und" weggelassen und damit gestrichen.

§ 24. Wenn Jemand glauben sollte, daß in diese solchergestalt (§ 21-23) zur öffentlichen Kunde gebrachten Listen Angesessene des Wahldistricts als wahlberechtigt oder wählbar aufgenommen sind, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, oder daß Angesessene, welche diese Eigenschaften haben, in den Listen fehlen, so kann er bei dem Wahldirector, unter Anführung der desfälligen Gründe, eine Anzeige davon machen. Eine solche Anzeige muß indessen innerhalb 14 Tagen von dem Zeitpunct angerechnet, wo die Vorschriften in den §§ 21, 22 und 23 vollständig zur Ausführung gebracht worden, beschafft werden, wenn sie darauf gerichtet ist, daß annoch Namen auf die Listen der Wähler aufgenommen werden; eine spätere Anzeige der Art findet für die dermalige Wahl keine Berücksichtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird von dem Wahldirector ein Termin zur Prüfung und Erledigung der eingegangenen Bemerkungen und Erinnerungen gegen die Wahllisten angesetzt.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 24 die Worte "oder wählbar" weggelassen und damit gestrichen.

§ 25. Zu diesem Termin beruft er nicht allein die Wahlassistenten und Wahlsecretaire, sondern ladet auch die dabei betheiligten Personen ein. Nachdem er in dem Termine die Wahlofficialen mit den bei ihm eingegangenen Bemerkungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse, unter Vorlegung etwaniger selbige betreffender Eingaben bekannt gemacht hat, werden die erschienenen dabei betheiligten Personen von ihm und den Wahlofficialen näher vernommen und nach hinlänglich vorbereiteter Sache wird von dem Director, den Wahlassistenten und Wahlsecretairen über die gemachten Einwürfe entschieden, über den ganzen Vorgang auch ein von ihnen zu unterschreibendes Protocoll durch einen der Wahlsecretaire geführt, in welches zugleich die gründe der Entscheidung aufzunehmen sind.

§ 26. Wenn nach diesen Entscheidungen die Liste berichtigt und von sämmtlichen Wahlofficialen unterschrieben ist, oder wenn vierzehn Tage seit der Auslegung derselben verflossen sind, ohne daß Bemerkungen oder Erinnerungen gegen solche eingekommen wären, so ist als Grundlage für die bevorstehende Wahl das Verzeichni0 der Wählbaren zum Drucke zu befördern, und jedem Wahlberechtigten sobald als möglich ein Exemplar davon zuzustellen.

In den Städten und den dazu gelegten Ortschaften haben überdem die Wahldirectoren sich gegenseitig diese Listen mitzutheilen, und die nämliche Verbindlichkeit liegt den Wahldirectoren in den Wahldistricten für die kleineren Landbesitzer ob.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 26 weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 27. Damit dem Wahldirector die mit der Zeit erforderlich werdenden Berichtigungen in den Wahllisten möglichst erleichtert werden, sollen die Beamten, welche ihm die zur Verfertigung dieser Listen erforderlichen Extracte, Verzeichnisse und Nachrichten zu geben verbunden sind (§ 20), gleicherweise angewiesen werden, ihn im Verlauf des Maimonats eines jeden Jahres von allen den Veränderungen in Kenntniß zu setzen, welche seit der letzten amtlichen Mittheilung eingetreten sind, und von Einfluß auf die Wahllisten sein können.

§ 28. Jeder Wahldirector hat den Tag, an welchem die Wahl stattfinden soll, mit der Anzeige über den Ort der Versammlung auf die im § 21 vorgeschriebene Weise zeitig und wenigstens acht Tage vorher, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Eine gleiche Anzeige des Tages und des Ortes ist auf der jedem Wahlberechtigten zuzustellenden Liste der Wählbaren zu notiren, verbunden mit einer Aufforderung an die Wähler, in der Wahlversammlung zur bestimmten Zeit zu erscheinen und daselbst diejenigen für ihn wählbaren Personen namhaft zu machen, die sie zu Abgeordneten oder zu Stellvertretern zu wählen wünschen.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 28 wie folgt geändert:
- die Worte "bringen. Eine gleiche Anzeige des Tages und des Ortes ist auf der jedem Wahlberechtigten zuzustellenden Liste der Wählbaren zu notiren," wurden ersetzt durch: "bringen,".
- die Worte "für ihn wählbaren" wurden weggelassen und damit aufgehoben.

§ 29. An dem Tage der Wahl versammeln sich der Wahldirector, die Wahlassistenten und die Wahlsecretaire in dem Wahllocale, zu welchem zwar außer den Wahlberechtigten auch Anderen der Zutritt gestattet ist, doch so, daß Jene dadurch nicht in der Ausübung ihrer Wahlbefugnisse gestört werden. Der Wahldirector, welcher den Vorsitz führt, eröffnet die Wahlhandlung durch Verlesung seines Commissorii, worin die Rechte und Pflichten der Wähler und Wählbaren kurz zusammengestellt sind, macht alle Beikommenden auf die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung aufmerksam und sorgt vornämlich für Beobachtung der Ordnung.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 29 die Worte "und Wählbaren" weggelassen und damit gestrichen.

§ 30. Sollte Jemand in diesem Termine wider die Wahlliste eine Erinnerung dahin anbringen, daß in dieselbe Angesessene des Wahldistricts aufgenommen wären, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, so haben die Wahlofficialen dieselbe annoch näher zu untersuchen und möglichst aufzuklären, und über deren Werth oder Unwerth eine Entscheidung abzugeben, welche nebst den Gründen zu Protocoll zu nehmen ist (§ 24).

§ 31. Die Wahlassistenten (§ 29), welchen, so wie den Wahlsecretairen, der Wahldirector die für sie bestimmten Plätze anweiset, haben die Namen der einzelnen Wähler bei jeder Abstimmung zu nennen und alle etwa erforderlichen Aufklärungen zu geben, zu deren Mittheilung sie im Stande sind.

§ 32. Über alle in der Wahlversammlung vorfallenden Verhandlungen wird von einem der Wahlsecretaire, nach näherer Bestimmung des Wahldirectors ein Protocoll aufgenommen. Getrennt von diesem sind aber besondere Protocolle über die Abstimmung durch die beiden Secretaire und zwar dergestalt zu führen, daß Einer von ihnen bei dem Namen eines jeden Wählers die Namen derjenigen hinzufügt, auf welche derselbe gestimmt hat, der andere aber auf der Liste der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefallene Stimmen einzutragen.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 32 die Worte "der andere aber auf der Liste der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefallene Stimmen einzutragen" ersetzt durch: "der andere aber bei dem Namen eines jeden Wahlberechtigten die ihm zugefallene Stimmen vermerkt".

§ 33. Wenn die Wahlofficialen zugleich Wähler sind, so stimmen sie zuerst. Demnächst ruft der Wahldirector die Wähler einzeln nach einer gewissen Ordnung, die sich in einer bestimmten vorher bekannt gemachten Regel gründen muß, zur Abgebung ihrer Stimmen auf. Ist ein Wähler, welcher dieser Ordnung zufolge aufgerufen wird, nicht zur Stelle, so darf die Wahlhandlung dadurch nicht aufgehalten, sondern muß fortgesetzt werden. Am Schlusse derselben sind aber die Namen derjenigen, welche beim ersten Aufruf nicht zugegen waren, nochmals aufzurufen und diejenigen, welche sich alsdann nicht melden, für das Mal beim Abstimmen zu übergehen.

§ 34. Für jeden Abgeordneten, welcher der District zur ständischen Versammlung zu entsenden hat, nennt jeder Wähler diejenigen zwei wählbaren Personen (§ 5), welche er zu wählen beabsichtigt und macht sie bei der Abstimmung, welche auf die ganze Zahl der Abgeordneten zu richten ist, möglichst genau kenntlich. Insonderheit muß er, wenn er Namen nennt, die sich auf der Liste der Wähler seines Districts nicht finden, angeben, in welchem Wahldistricte diese für ihn wählbaren Personen angesessen sind, damit die Liste für diesen Wahldistrict nachgesehen und überhaupt die Richtigkeit der Angabe untersucht werden könne. Die Secretaire verzeichnen sämmtliche abgegebenen Stimmen auf die vorgeschriebene Weise in ihren Protocollen, vergleichen selbige bei jeder einzelnen Abstimmung, und lesen das Niedergeschriebene laut vor, worauf der Wähler, welcher gestimmt hat, zurücktritt.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 34 Satz 2 weggelassen und damit gestrichen.

§ 35. Wenn ein Wähler solche Individuen, die für ihn nicht wählbar sind, nennen sollte, so ist ihm die nöthige Aufklärung und Erläuterung zu ertheilen, zugleich aber bemerklich zu machen, daß es ihm überlassen bleiben müsse, sich für Angesessene, die ihm wählbar sind, zu entscheiden. Er ist aber nicht sofort zum Abstimmen aufzufordern, sondern zu entlassen und ihm zur Überlegung bis zum Schlusse des Wahlacts Zeit zu geben, wo er dann wiederum zur etwanigen Abgebung seiner Stimme vorzufordern ist.

§ 36. Jedem, welcher glauben möchte, in irgend einer Hinsicht wider das bei der Wahlhandlung beobachtete Verfahren Einwendungen machen zu können, ist es bis zur bewerkstelligten Ermittelung des Resultats aus der Abstimmung gestattet, selbige und seine damit in Verbindung stehenden Beschwerden nebst den Gründen den Wahlofficialen vorzutragen. Diese haben die Beschwerden sofort zu untersuchen und darüber nach genugsam Statt gehabter Erörterung zu entscheiden. Sowohl die Beschwerden nebst den von dem Beschwerdeführer dafür angebrachten Motiven, als auch die zu publicirende Entscheidung ist zu Protocoll zu nehmen. Die Entscheidung wird bei dem ferneren Verfahren zu Grunde gelegt und das Wahlgeschäft findet seinen Fortgang.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 36 Satz 2 die Worte "Entscheidung ist zu Protocoll zu nehmen" ersetzt durch: "Entscheidung mit den Gründen sind zu Protocoll zu nehmen"

§ 37. Wenn sämmtliche anwesenden Wähler auf die vorgeschriebene Weise Gelegenheit zum Abstimmen gegeben ist, sind die Protocolle nochmals zu vergleichen, zu dem Ende laut zu verlesen und die etwa befundenen Irrungen zu berichtigen. Findet die Abstimmung in mehreren Sitzungen Statt, so muß solches am Schlusse einer jeden Sitzung geschehen. Sind solchergestalt alle zur Abstimmung gehörigen Verrichtungen vorgenommen, so werden zur Ermittelung des Resultats derselben die Stimmen, welche auf jeden Wählbaren gefallen sind, zusammengezählt, und nach jeder Zusammenzählung die Zahl der Stimmen in den Protocollen notirt, welche, sowie das Verhandlungs-Protocoll nach völlig beendigtem Geschäft von dem Wahldirector, den Wahlassistenten und den Wahlsecretairen zu unterzeichnen sind.

§ 38. In denjenigen Districten, in welchen nur Ein Abgeordneter zu erwählen ist, ist Derjenige als erwählter Abgeordneter anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, und als Stellvertreter Derjenige, auf welchen nach ihm die meisten Stimmen gefallen sind. Ebenso sind in denjenigen Districten, welche mehrere Abgeordnete zur ständische Versammlung zu senden haben, Diejenigen, welche hiernach bis zur vollständig geschehenen Ausmittelung der verordnungsmäßigen Anzahl von Abgeordneten mehr Stimmen als irgend ein Anderer gehabt haben, als erwählte Abgeordnete, und Diejenigen, welche nach ihnen bis zur beschafften Ausmittelung der vorschriftsmäßigen Zahl von Stellvertretern die meisten Stimmen gehabt haben, als erwählte Stellvertreter und zwar in der Ordnung zu proclamiren, und erforderlichen Falls zur ständischen Versammlung einzuberufen, die sich nach der Mehrheit der auf jeden einzelnen Stellvertreter gefallenen Stimmen ergiebt. Sind die meisten Stimmen über Mehrere, welche zufolge des Obigen als Abgeordnete und Stellvertreter in Betracht kommen könnten, gleichvertheilt, so entscheidet unter diesen das Loos.

Diese Loose werden von Einem der Wahlsecretaire bereitet. Für die etwa Abwesenden werden die Loose durch Wähler gezogen, welche der Wahldirector dazu auffordert.

§ 39. Der Ausfall der Wahl ist durch den Wahldirector in seinem Wahldistricte bekannt zu machen und unter Beifügung der Protocolle an Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei einzuberichten.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 39 die Worte "Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei" ersetzt durch: "Unser Ministerium für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg".

§ 40. Sobald aus sämmtlichen Wahldistricten die Berichte und Protocolle über die vollzogenen Wahlen bei Unserer Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei eingegangen sind, werden Wir hinsichtlich derjenigen, welche nach Maßgabe des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831, § 3, zur Annahme der etwa auf sie gefallenen Wahl Unserer Erlaubniß bedürfen, Unsere Allerhöchste Resolution ertheilen. Hiernächst soll das Resultat sämmtlicher Wahlen zur öffentlichen Kunde gebracht werden.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 40 wie folgt geändert:
- die Worte "Unserer Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei" wurden ersetzt durch: "Unserem Ministerium für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg".
- die Worte "nach Maßgabe des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831, § 3," wurden weggelassen und dadurch aufgehoben.

§ 41. Wenn die ständische Versammlung zusammen treten soll, werden Wir selbige durch ein Patent, worin der Tag der Eröffnung festgesetzt ist, einberufen. Ohne eine solche Einberufung können sich die Abgeordneten zu einer ständischen Versammlung nicht vereinigen.

Die ständische Versammlung stellt sofort ihre Functionen ein und geht auseinander, sobald ihr durch Unseren Commissarius die Aufhebung derselben angekündigt ist.

§ 42. Zum Versammlungsorte der Abgeordneten für das Herzogthum Holstein bestimmen Wir bis weiter die Stadt Itzehoe.

Daselbst ist auch zu diesem Behuf ein Gebäude anzuweisen, in welchem außer dem Versammlungszimmer von gehörigem Raume für die Plätze sämmtlicher Abgeordneten, Unseres Commissarius und der denselben etwa beigeordneten Personen, auch die sonst erforderlichen Locale, namentlich zu Comtoiren und zur sichern Aufbewahrung der Protokolle und Acten der ständischen Versammlung, vorhanden sein müssen. Die diesfälligen nähern Veranstaltungen sind von Unserm Commissarius in Verbindung mit dem Präsidenten der Versammlung zu treffen.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 erhielt der § 42 Abs. 2 folgende Fassung:
"Die näheren Veranstaltungen zur sicheren Aufbewahrung der Protocolle und Acten der ständischen Versammlung sind von Unserm Commissarius in Verbindung mit dem Präsidenten der Versammlung zu treffen."

§ 43. Nach erlassenem Einberufungspatent werden Wir als Mittelsperson für alle Verhandlungen einen Commissarius ernennen, dem Wir den Umständen nach, entweder für die ganze Dauer der Versammlung oder für einzelne in derselben vorkommende Gegenstände der Berathung einen oder den anderen Beamten beiordnen werden, damit sie nach näherer Anweisung Unseres Commissarius in der Versammlung erscheinen und über einzelne bestimmte Gegenstände die etwa erforderlichen Aufklärungen ertheilen können.

§ 44. An dem in dem Patente dazu bestimmten Tage wird die Versammlung nach gehaltenem Gottesdienste, durch den von Uns ernannten Commissarius eröffnet.

§ 45. Unser Commissarius kann, jedoch ohne Stimmrecht zu haben, allen Sitzungen der Versammlung beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, sobald und so oft er es angemessen findet. Nur bei den Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§ 74) und bei der Prüfung der ausgearbeiteten Schriften und Aufsätze (§§ 54 und 77) ist er nicht gegenwärtig.

Unser Commissarius theilt der ständischen Versammlung die landesherrlichen Propositionen mit, giebt die nöthigen Erläuterungen, sowohl bei Mittheilung der Propositionen, als im Laufe der Verhandlungen, und empfängt die von der Versammlung abzugebenden Beschlüsse und Gutachten, sowie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden, zur weiteren Beförderung an Uns. Alle Mittheilungen zwischen der Regierung und der Versammlung gehen daher durch Unseren Commissarius und die Versammlung hat über sämmtliche Gegenstände ihrer Wirksamkeit mit Niemanden außer ihm zu verhandeln.

§ 46. Die Abgeordneten können, mit Ausnahme des Fürstlichen Inhabers der erblichen Virilstimme, in der Versammlung keinen Anderen für sich bevollmächtigen.

§ 47. Jeder Abgeordnete hat sich spätestens am Tage vor der Eröffnung der Versammlung einzufinden und, unter Producirung der ihm nach § 12 dieser Verordnung gewordenen Mittheilung über die auf ihn gefallene Wahl, seine Ankunft Unserem Commissarius anzuzeigen. Ist ein Abgeordneter behindert sich einzufinden, so ist solches zur Kunde des Commissarius zu bringen und von ihm, befundenen Umständen nach, der Stellvertreter einzuberufen, welcher dann während der ganzen Sitzung in Function bleibt. Eine solche Einberufung ist schon dann erforderlich, wenn ein Abgeordneter bei Eröffnung der dermaligen Versammlung bis zum Ablauf der ersten von diesem Zeitpunct an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist. Sollte aber der auch einberufene Stellvertreter während der Dauer der Versammlung aus einer oder anderen Ursache verhindert werden, derselben beizuwohnen, so wird der Abgeordnete, dessen Stelle er vertreten, wieder einberufen, wenn die frühere Verhinderungsursache wegfällig geworden.

§ 48. Gleich nach Eröffnung der Versammlung erläßt der Commissarius eine Aufforderung an die Abgeordneten, ihre etwanigen Erinnerungen wider die Richtigkeit der in den einzelnen Wahldistricten Statt gehabten Wahlen anzuzeigen, diese Erinnerungen mögen nun darin bestehen, daß einem Gewählten die erforderlichen Eigenschaften zur Wählbarkeit fehlten, oder darauf begründet sein, daß eine gesetzmäßige Wahl rechtswidrig verworfen worden ist. Zugleich hat der Commissarius die Zweifel, welche er selbst in den gedachten Beziehungen hegen möchte, den versammelten Abgeordneten vorzulegen. Hierauf finden die nöthigen Berathungen und Verhandlungen über die etwa angebrachten Erinnerungen und Einwendungen Statt, bei denen ein Mitglied, welches von Unserem Commissarius dazu ausersehen wird, das Protocoll führt. So wie die Verhandlungen über eine Einwendung zu Ende gebracht worden sind, bringt der Commissarius die Frage zur Abstimmung. Stimmt mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten für die Ungültigkeit einer Wahl, so ist sie auszuheben, im entgegengesetzten Falle hat es aber bei derselben sein Verbleiben. Wenn die Entscheidungen solchergestalt erfolgt sind, so ist keine Einwendung wider die Wahl eines Abgeordneten weiter zuzulassen.

§ 49. Sind überall keine Einwendungen wider die Wahlen der Abgeordneten angebracht, oder sind die angebrachten auf vorstehende Weise erledigt, so fordert Unser Commissarius den Ältesten in der Versammlung auf, die Wahl eines Präsidenten zu leiten. Diese geschieht durch Zettel. Jedes Mitglied überreicht daher dem Ältesten in der Versammlung einen Zettel, worauf er den Namen desjenigen geschrieben hat, auf den seine Wahl gefallen ist. Wenn alle Stimmzettel eingereicht sind, beruft der Älteste zwei Mitglieder zur Verzeichnung der Stimmen und überliefert zu dem Zwecke jedem derselben eine Liste, auf welcher sich die Namen sämmtlicher Abgeordneten in alphabetischer Ordnung befinden. Hiernächst öffnet er die Zettel und verliest die darauf verzeichneten Namen. Die solchergestalt verkündeten Wahlstimmen werden von jedem der berufenen beiden Mitglieder auf der Liste bei dem Namen desjenigen verzeichnet, auf welchen sie gefallen sind. Nach geschehener Verzeichnung sämmtlicher Stimmen werden die beiden Listen und die darauf verzeichneten Stimmen unter sich und mit den zu dem Ende hingelegten Stimmzetteln verglichen, etwa vorgegangene Irrungen berichtigt, und, wenn solches geschehen, die Stimmen gezählt. Dasjenige Mitglied, welches hiernach die meisten, und zugleich nicht weniger als ein Drittheil der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist von dem, welcher die Wahl leitet, als Präsident der Versammlung zu proclamiren, und nimmt den für den Präsidenten bestimmten Platz ein. Hat kein Mitglied eine so große Anzahl Stimmen erhalten, so ist unter Beobachtung der vorgeschriebenen Regeln von Neuem zu stimmen. Erhält auch sodann kein Mitglied wenigstens ein Drittheil sämmtlicher Stimmen, so ist zwar abermals zu stimmen, jedoch nur auf diejenigen drei Mitglieder, welche bei der zweiten Abstimmung mehr Stimmen, als irgend ein anderes Mitglied der Versammlung erhalten haben. Sind bei der ersten Abstimmung oder bei einer Umstimmung gleiche Stimmen für mehrere Mitglieder vorhanden, von denen Jeder für sich ein Drittheil aller Stimmen hat, so wird von diesen Einer durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und, wenn auch hier Gleichheit der Stimmen eintreten sollte, so giebt das höhere Alter den Ausschlag. Auf gleiche Weise ist es in dem Falle zu verhalten, in welchem es nach Maaßgabe obiger Vorschrift zur Frage steht, welche drei Mitglieder der Versammlung zur engeren Wahl zu stellen sind.

§ 50. Den Geschäftsgang in der ständischen Versammlung leitet der Präsident allein und unabhängig von der Gegenwart des Commissarius. Er sieht besonders dahin, daß Gegenstände, welche nicht vor die Versammlung gehören (§ 78) auf den vorschriftsmäßigen Weg verwiesen werden. Es ist ihm überlassen, inwieweit er an den Verhandlungen über die Propositionen Theil nehmen will. Nur giebt er bei Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§§ 74 und 75) keine Stimme ab. An ihn werden die Vorträge in der Versammlung (§ 72) gerichtet. Er stellt, nachdem ein Gegenstand hinreichend erörtert worden ist, die Frage, über welche abgestimmt werden soll, und von seiner Verfügung hängt zunächst Alles ab, was auf Ordnung in der Versammlung Beziehung hat. Er bestimmt die Geschäftsordnung, und hat jedes Mitglied zu erinnern, welches von dieser und der Ordnung der Versammlung abweichen sollte. Besonders hat er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Versammlung möglichst beschleunigt werden, und daß solche zunächst auf die landesherrlichen Propositionen, die stets vor allen von den Mitgliedern durch den Präsidenten zur Berathung gebrachten Gegenständen in der Versammlung zur Erörterung kommen müssen, gerichtet werden. Er ist daher auch verpflichtet, etwanigen in dieser letzten Beziehung von Unserm Commissarius an ihn ergangenen Aufforderungen zu entsprechen.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 50 die Sätze 2 und 5 bis 9 weggelassen und damit aufgehoben und im Satz 4 wurden nach der Klammer die Worte , außer in den Fällen, wo die Stimmen in der Versammlung gleich getheilt sein sollten, " eingefügt.

§ 51. Sobald der Präsident seine Function angetreten hat, wird unter seiner Leitung zur Wahl eines Vicepräsidenten geschritten, selbige im Übrigen aber ebenso wie die Wahl des Präsidenten bewerkstelligen.

§ 52. Der Vicepräsident tritt ganz in die Stelle, Rechte und Pflichten des Präsidenten ein, wenn dieser zu fungiren behindert wird, hat aber im entgegengesetzten Falle nur die Rechte und Pflichte der anderen Mitglieder.

§ 53. Wenn die Wahl des Vicepräsidenten beendigt ist, schreitet die Versammlung zur Wahl von zwei Secretairen. Auch diese geschieht durch Stimmzettel. Jedes Mitglied hat auf einen solchen Zettel die Namen derjenigen beiden Mitglieder zu verzeichnen, auf welche seine Wahl gefallen ist, und selbigen dem Präsidenten zu überreichen, unter dessen Leitung dann fernerweitig, wie bei den vorhergedachten Wahlen, zu verfahren ist.

Die Secretaire nehmen hiernächst die für sie bestimmten Plätze ein.

§ 54. Die Secretaire führen das Journal über die eingekommenen Sachen und das Protocoll über die Verhandlungen in der Versammlung und deren Resultate. Beim Anfange einer jeden Sitzung wird das Protocoll der vorhergehenden Sitzung von demjenigen Secretair, welcher es geführt hat, verlesen, und nach erfolgter Genehmigung von dem Präsidenten und den beiden Secretairen unterzeichnet. Die Secretaire, welche an den Verhandlungen und Abstimmungen Theil nehmen, verfassen ebenfalls im Allgemeinen und nur mit den im § 77 bezeichneten Ausnahmen und näheren Bestimmungen, alle Schriften und Ausfertigungen für die Versammlung.

Die Vertheilung der den Secretairen obliegenden Arbeiten ist, die Genehmigung des Präsidenten vorbehältlich, ihrer Übereinkunft zu überlassen, in Ermangelung derselben aber vom Präsidenten zu bestimmen.

Zur Führung eines Copiebuches und zur Besorgung der erforderlichen Reinschriften kann der Präsident zuverlässige Leute gegen eine passende Bezahlung annehmen.

§ 55. Die Mitglieder, welche zum Präsidenten, zum Vicepräsidenten und zu Secretairen erwählt worden sind, behalten diese Eigenschaften nur für die Dauer Einer nach Maaßgabe des § 41 von Uns einberufenen ständischen Versammlung und die auf sie gefallene Wahl kann nur mit Genehmigung der Versammlung abgelehnt werden.

§ 56. Wie etwanige Einwendungen und Erinnerungen gegen die Wahlen der Abgeordneten von der ständischen Versammlung zu erledigen sind (§ 48), so hat sie auch in gleicher Art und unter Beobachtung eines gleichen Verfahrens in denjenigen Fällen zu entscheiden, in welchen es zur Frage steht, ob ein Gewählter die Eigenschaften verloren hat, die dazu erforderlich sind, um Mitglied einer ständischen Versammlung zu sein (§ 4), und derselbe sich gleichwohl nicht zum freiwilligen Rücktritt veranlaßt fände.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde im § 56 der Klammerausdruck "(§ 4)" ersetzt durch: "(§ 19 der Verordnung vom 11ten Juny 1854)".

§ 57. Wenn aus gültigen Ursachen ein Abgeordneter wegfällt, so ist der Stellvertreter sofort von dem Commissarius einzuberufen.

§ 58. Die ständische Versammlung kann auch Entscheidungen abgeben, welche die Berichtigung der Wahllisten betreffen, jedoch nur mit einer auf künftige Wahlen beschränkten Wirksamkeit. Denn das etwanige Ergebniß, daß Einem oder dem Anderen gesetzwidrig Wahlberechtigung und Wählbarkeit beigelegt oder entzogen worden, hat keineswegs die Ungültigkeit der ganzen Wahlhandlung zur Folge (§ 48).

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 58 die Worte "und Wählbarkeit" weggelassen und damit aufgehoben.

§ 59. Jeder Abgeordnete kann in der Versammlung auf ordnungsmäßigem Wege Anträge machen und zu den gemachten Anträgen Zusätze und Veränderungen in Vorschlag bringen, wie er denn auch befugt ist, über alle auf gehörigem Wege in der Versammlung zur Sprache gebrachten Gegenständen zu reden. Da er sich hierbei nur durch die Berücksichtigung desjenigen leiten zu lassen hat, welches nach seiner gewissenhaften Überzeugung zur Förderung des Gemeinwohls beitragen kann, so darf er auch von den Wählern keine bindende Instructionen annehmen. Bewohner eines Wahldistricts können jedoch verlangen, daß der Abgeordnete sie betreffende Bitten und Beschwerden der Versammlung vorlege und selbige insoweit unterstütze und rechtfertige, als es mit seiner Überzeugung übereinstimmt.

§ 60. Ohne gültige Ursache und ohne Vorwissen des Präsidenten darf kein Abgeordneter aus der Versammlung wegbleiben. Wird ein Mitglied durch Krankheit oder andere dringende Ursachen auf längere Zeit verhindert an den Sitzungen Theil zu nehmen, so muß der Präsident solches dem Commissarius anzeigen, welcher dann den Stellvertreter einberuft, sofern die Umstände es zulassen, daß derselbe annoch an den Versammlungen Theil nehmen kann.

§ 61. Jedes Mitglied muß sich der Entscheidung des Präsidenten über Verstöße gegen die Ordnung unterwerfen, und kann den Präsidenten auf solche Verstöße zum Behuf der Rüge aufmerksam machen, wenn es dergleichen wahrzunehmen glauben sollte.

§ 62. Um Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei Viertheile sämmtlicher Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig sein, In denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Versammlung zu entscheiden hat, erfolgt die Entscheidung nach Stimmenmehrheit. Sind die Stimmen für zwei einander entgegenstehende Meinungen gleich getheilt, so ist die zur Erörterung gebrachte Motion als hinfällig zu betrachten. Diese allgemeine Regel kömmt auch auf die in den §§ 48, 56 und 71 bezeichneten Fälle unter den daselbst vorgeschriebenen näheren Bestimmungen zur Anwendung, während es in Ansehung der durch die Versammlung zu treffenden Wahlen nach den in den §§ 49, 51, 53 und 66 gegebenen Vorschriften zu verhalten ist.

Was die Gegenstände betrifft, welche Wir der Versammlung zur Berathung haben vorlegen lassen, so wird Uns diejenige Meinung, für welche die Mehrheit sich erklärt hat, als Meinung der Versammlung vorgetragen. Ist Parität der Stimmen vorhanden, so sind uns beide Meinungen vorzutragen, wie es denn auch bei getheilten Stimmen immer der Minorität freisteht, zu verlangen, daß ihre abweichende Ansicht unter Ausführung der Gründe in das an Uns gelangende Gutachten aufgenommen werde. Über die Proposition eines Mitgliedes der Versammlung wird nur dann ein Gutachten derselben an Uns erstattet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sich dafür erklärt hat.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 erhielt der § 62 Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung:
"Sind die Stimmen für zwei einander entgegenstehende Meinungen gleich getheilt, so ist, wenn über eine von Uns gemachte Vorlage ein Beschluß zu fassen ist, der Ausschlag durch die Stimme des Präsidenten zu geben, in allen übrigen Fällen ist die zur Erörterung gebrachte Motion als hinfällig zu betrachten."

§ 63. Wenn ein Abgeordneter einen Beschluß der Versammlung durch seinen Antrag über einen besonderen Gegenstand zu bewirken und daher selbigen an die Versammlung zu richten beabsichtigt, so hat er den Vorschlag in Form des Beschlußes, den er zu bewirken gedenkt, schriftlich abzufassen und bei den Präsidenten einzureichen. Dieser bringt denselben sodann, indem er ihn zu gleicher Zeit abschriftlich Unserem Commissarius mittheilt, durch Befestigung an einer Tafel zur Kenntniß der ganzen Versammlung und bestimmt den Tag zur Einbringung des Vorschlages. Zur festgesetzten Zeit hält demnächst der Proponent seinen Vortrag. Wenn nach Beendigung desselben Niemand den Gegenstand für so berücksichtigungswerth erklärt, daß er annoch in einem Ausschusse zu verarbeiten sei, oder wenn die Mehrheit der Versammlung sich gegen eine solche Bearbeitung ausspricht, so ist der Antrag als zurückgewiesen zu betrachten und darf bei der dermaligen Versammlung von keinem Abgeordneten erneuert werden.

Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde im § 63 Satz 2 das Wort "abschriftlich" weggelassen und damit gestrichen.

§ 64. Wird dagegen ein solcher Antrag von der Versammlung zu einer näheren Berücksichtigung geeignet befunden, so ist ein Ausschuß zum Behuf des Vortrags über die Proposition zu wählen.

§ 65. Wenn durch Unsern Commissarius der Versammlung eine Proposition vorzulegen ist, so wird solche gelcihfalls von dem Präsidenten durch Befestigung an einer Tafel zur Kunde der ganzen Versammlung gebracht. Wird in der Sitzung, in welcher Unser Commissarius die Proposition vorgelegt, von keinem in der Versammlung auf Erwählung eines Ausschusses angetragen, so hat die Versammlung in der nächsten Sitzung die Frage zu erledigen, ob die Ausführung der Proposition ohne vorgängige Bearbeitung in einem Ausschusse anzurathen sei.

§ 66. Die Ausschüsse, in welchen die Gegenstände der ständischen Berathungen zur Verhandlung in der Versammlung vorbereitet werden, bestehen wenigstens aus 3 Mitgliedern, welche die Versammlung nach relativer Stimmenmehrheit erwählt. Jedes Mitglied überreicht zu dem Ende dem Präsidenten einen zettel, worauf die Namen so vieler Abgeordneten von ihm geschrieben sind, als Ausschußmitglieder gewählt werden sollen. Sonst geschieht die Wahl auf die in den §§ 49, 51 und 52 vorgeschriebene Weise. Für den Fall einer hier eintretenden Stimmengleichheit giebt das höhere Alter den Ausschlag. Der Präsident der Versammlung kann indessen nicht zum Mitgliede eines Ausschusses gewählt werden (§ 50).

Die Mitglieder eines Ausschusses erwählen nicht nur unter sich denjenigen, welcher das Directorium zu führen, so wie denjenigen, welcher den Vortrag in der ständischen Versammlung zu halten hat, sondern vereinigen sich auch über die etwa sonst erforderliche Vertheilung der Arbeiten. Überdem steht es dem Ausschusse frei, bei der Versammlung darauf anzutragen, daß ihm ein oder das andere Mitglied beigeordnet werden möge.

§ 67. Die Sitzungen der Ausschüsse, aus denen kein Mitglied wegbleiben darf, ohne dem Dirigenten solches unter Angabe der Behinderungsursachen angezeigt zu haben, müssen so angesetzt werden, daß sie nicht mit den Sitzungen der ständischen Versammlung collidiren.

§ 68. Den Ausschüssen (§ 66) kann Unser Commissarius, wann und so oft er will, schriftlich oder mündlich diejenigen Mittheilungen machen, welche er für erforderlich hält.

Den Berathungen in den Versammlungen der Ausschüsse wohnt er aber nur bei den, wenn er von ihnen dazu eingeladen worden ist.

§ 69. Der in Übereinstimmung mit den Verhandlungen im Ausschusse zu entwerfende möglichst zu fördernde Bericht nebst Antrag  ist in einer Ausschußsitzung zu verlesen und, wenn er daselbst gebilligt ist, von sämmtlichen Mitgliedern zu unterschreiben. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit müssen diejenigen, welche mit der Mehrheit nicht einig sind, entweder in dem Berichte des Ausschusses ihre abweichende Meinung ausführen, oder ein besonderes Gutachten nebst Antrag beifügen, und mit Beziehung darauf den Bericht unterzeichnen, welcher demnächst an den Präsidenten eingeliefert wird. Dieser hat dafür zu sorgen, daß solcher nebst dem etwanigen abweichenden Gutachten der Minorität wenigstens drei Tage, ehe er in der Versammlung zum Vortrag kommt, zur Einsicht in derselben hingelegt wird.

§ 70. An dem Tage, welchen der Präsident zu diesem Vortrage bestimmt hat, wird selbiger entweder von dem Dirigenten oder von demjenigen Mitgliede des Ausschusses, welches dieser dazu ausersehen hat, in der Versammlung gehalten. Betrifft der Vortrag eine von einem Abgeordneten angebrachte Proposition, so kann diese nach Beendigung des Vortrages nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Versammlung zurückgenommen werden. Ist eine solche Proposition nicht hinfällig geworden, oder betrifft der Vortrag eine durch Unsern Commisarius gemachte Proposition, so eröffnet der Präsident unmittelbar nach Beendigung desselben eine vorläufige Berathung über den Gegenstand, welche hauptsächlich den Zweck hat, die Mitglieder näher zu instruiren und die Frage zu erledigen, ob die Sache im Ausschusse gehörig vorbereitet sei, oder weitere Vorarbeiten der förmlichen Verhandlung und Abstimmung in der Versammlung vorangehen müssen. Bei dieser vorläufigen Berathung kann jedes Mitglied wiederholt das Wort nehmen, Erläuterungen von dem Berichterstatter des Ausschusses, von dem Commissarius oder demjenigen, der die Proposition gemacht hat, verlangen, und Abänderungen und Zusätze in Vorschlag bringen, welche dann gleichfalls mit zu berathen sind. Ein Mitglied, welches bei dieser Berathung das Wort nehmen will, erhebt sich von seinem Sitze. Sind mehrere aufgestanden, so bestimmt der Präsident die Ordnung in der sie reden sollen.

§ 71. Findet der Präsident, daß der Zweck der vorläufigen Berathung erreicht ist, so bringt er, wenn von einem Mitgliede darauf angetragen wird, zur Abstimmung, ob die Sache noch einen ferneren vorgängigen Bearbeitung in dem Ausschusse bedürfe und also zuvor an solchen zurückgelangen müsse, oder ob sie nunmehr zur förmlichen Verhandlung und Abstimmung für geeignet zu halten sei. Erklärt sich nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für das Letzte, so geht die Sachen an den Ausschuß zurück. Ist dieses nicht der Fall, so bestimmt der Präsident den Tag, an welchem die förmliche Verhandlung und Abstimmung vorgenommen werden soll, und bezeichnet selbigen auf einem Anschlag-Bogen, der an einer dazu bestimmten Tafel zu befestigen ist, unter Beifügung der Proposition, sowie der Namen des Proponenten, und des Ausschuß-Berichterstatters. Dieser Anschlag-Bogen ist zugleich so einzurichten, daß diejenigen Mitglieder, welche über die Proposition zu reden beabsichtigen, ihre Namen darauf verzeichnen können.

§ 72. Am Tage der förmlichen Verhandlung, deren Zweck vornämlich darin besteht, durch Zusammenfassung und nähere Entwickelung des bei der vorläufigen Berathung Vorgekommenen, die endliche Beschlußnahme gehörig vorzubereiten, halten Diejenigen, welche sich zum Reden angezeichnet haben, ihre Vorträge zuerst. Jedes Mitglied redet nur Ein Mal, mit Ausnahme des Berichterstatters, welcher Behauptungen eines Redners erforderlichen Falls berichtigen kann. Der Vortrag muß stets an den Präsidenten gerichtet sein (§ 50) und es ist untersagt, einen anderen Abgeordneten oder Unseren Commissarius oder die ihm beigeordneten beamten anzureden, oder auch nur in einer Rede namentlich aufzuführen.

§ 73. Sämmtliche Vorträge in der Versammlung werden stehend, von dem Platze des Vortragenden aus, gehalten. Schriftliche Ausarbeitungen abzulesen ist nicht gestattet; von dem Proponenten ist jedoch die von ihm an die Versammlung gerichtete Proposition (§ 63) zu verlesen, so wie von dem Referenten eines Ausschusses der Bericht desselben und das etwanige Bedenken der Minorität in dem Ausschusse. Auch sind die Secretaire, wenn sie das Protocoll oder eine Ausfertigung vorzulesen haben, so wie ferner der Präsident und Unser Commissarius oder die ihm etwa beigeordneten Beamten (§ 43) an jene Regel nicht gebunden.

§ 74. Wenn die Vorträge beendigt sind, und die Sache zur Beschlußnahme reif ist, so bringt der Präsident den Gegenstand zur Abstimmung, indem er entweder den ganzen Inhalt der Proposition zusammenfaßt, oder selbigen in verschiedene möglichst einfache und für die Form der Abstimmung geeignete Sätze oder Fragen auflöst, über welche dann einzeln zu stimmen ist.

§ 75. Die Stellung der Frage, welche hiernach von dem Präsidenten zu beschaffen ist, kann nicht Gegenstand der Discussion werden. Jedoch ist es jedem Mitgliede erlaubt, eine andere Fassung vorzuschlagen, welchemnächst es von dem Präsidenten abhängt, ob er die seinige, oder statt derselben die vorgeschlagene wählen, oder die Versammlung darüber entscheiden lassen will.

§ 76. Die gewöhnlichen Abstimmungen geschehen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, oder auf eine andere Art, die der Präsident nach Gutbefinden bestimmt. Spricht sich auf diesem Wege die Stimmenmehrheit nicht entschieden aus, so kann der Präsident eine förmliche Abstimmung anordnen und jedes Mitglied die Anordnung derselben von ihm verlangen. Die förmliche Abstimmung, bei welcher die Secretaire die Stimmen sammeln, nachdem sie die ihrige zuerst abgegeben haben, geschieht durch Kugelung.

§ 77. Von der allgemeinen Regel, wornach die Bedenken, welche in Übereinstimmung mit dem Resultate der Abstimmung abzugeben sind, von den Secretairen entworfen werden müssen (§ 54), findet dann eine Ausnahme Statt, wenn eine Sache vorher in einem Ausschusse behandelt worden ist und die Meinung im Wesentlichen den Beifall der Versammlung erhalten hat. Auch ist es der Versammlung unbenommen, zur Abfassung solcher Schriften auch andere Mitglieder aus ihrer Mitte auszuersehen. Wenn das Bedenken der Versammlung in einer Sache, die in einem Ausschusse behandelt worden, nicht von diesem entworfen wird, so muß der beikommende Secretair, oder wer sonst zu diesem Geschäfte von der Versammlung ausersehen sein möchte, zum Beuf der Ausführung derselben mit den Mitgliedern des Ausschusses die nöthige Rücksprache halten. Alle erwählten Aufsätze sind dem Präsidenten zu überliefern, welcher sie in der Versammlung verlesen läßt. Sind sie genehmigt, oder die für nöthig erachteten Berichtigungen darin vorgenommen, so wird sie von dem Präsidenten und dem beikommenden Secretair, oder, wenn statt des Secretairs ein anderes Mitglied zur Ausarbeitung derselben ausersehn worden wäre, von diesem unterschrieben. Die an Uns gerichteten Bedenken sind durch den Präsidenten an Unseren Commissarius, zur weiteren Beförderung an Uns, zu übersenden.

§ 78. Bitten und Beschwerden Einzelner hat die ständische Versammlung sofort an die betreffenden Behörden oder an Uns unmittelbar zu verweisen. Wenn aber Mitglieder von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Überzeugung erhalten, so können sie bei der Versammlung mit gehörig constatirter Anzeige darauf antragen, daß selbige sich für die Abstellung bei Uns verwende.

Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 78weggelassen und war deshalb aufgehoben.

§ 79. Damit der wesentliche Inhalt der Verhandlungen in den Versammlungen zur öffentlichen Kunde gelange, hat Unser Commissarius dafür zu sorgen, daß derselbe und zwar, soviel nur immer thunlich, noch während der Dauer der Versammlung, nach und nach, so wie ein Resultat der Berathungen über einen Gegenstand vorliegt, in einer eigenen dafür bestimmten Zeitung bekannt gemacht werde. Zu dem Ende ist der Inhalt der Verhandlungen durch zwei zu solchem Zwecke für die ganze Zeit der Versammlung besonders zu erwählende Abgeordnete, unter Aufsicht und Mitwirkung des Präsidenten, zusammenzustellen und durch diesen Unserm Commissarius vorzulegen.

§ 80. Die Mitglieder der ständischen Versammlung erhalten auf desfalls eingegebene Rechnung an Diäten, während der Reise und ihres Aufenthalts an dem Versammlungsorte. 4 Reichsthaler, und an Entschädigung für Reiseunkosten 1 1/2 Reichsthaler für die Meile. Die Repartition dieser Kosten wollen Wir der Bestimmung der ständischen Versammlung, unter Vorbehalt Unserer zu bewirkenden Genehmigung, überlassen, für die erste ständische Versammlung sollen selbige aus Unserer Kasse vorgeschossen werden.

siehe hierzu das Patent vom 31. Oktober 1837, welches durch zwei Patente vom 7. Januar 1840 geändert und ergänzt wurde.

§ 81. Dasselbe findet hinsichtlich der Ausgaben Statt, welche mit den Wahlen selbst an Druck- und andern Kosten verbunden sind.

Für die Reisen, die Jemand unternimmt, um sein Wahlrecht auszuüben, findet aber keine Vergütung Statt.

§ 82. Wie hinsichtlich sämmtlicher Geschäfte bei den Wahlen und in den ständischen Versammlungen alle Gebühren wegfallen, so wollen Wir auch für selbige völlige Befreiung vom Stempelpapier Allergnädigst zugestanden haben.

Ebenso werden Wir die Veranstaltung tretten, daß die Correspondez portofrei geführt werden könne, welche die von Uns ernannten Wahldirectoren oder Unser Commissarius, zur Erfüllung der ihnen nach gegenwärtiger Verordnung obliegenden Pflichten, zu führen haben.

    Sollten Wir zur vollkommenen Erreichung Unserer landesvälterlichen Absicht für die Zukunft eine Veränderung in den wegen Anordnung und Regulirung der ständischen Verhältnisse erlassenen Vorschriften nöthig finden, so werden Wir dies als einen nach Maßgabe Unseres allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen vom 28. Mai 1831 zu behandelnden Gegenstand betrachten, und die solche Veränderungen betreffenden Gesetz-Entwürfe der ständischen Versammlung zur Berathung vorlegen lassen, ehe Wir darüber Unsern Allerhöchsten Beschluß fassen.

    Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.

    Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel.

    Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 15. Mai 1834.

 

Anhang A.
Provisorische Wahldistricte für die kleineren Landbesitzer im Herzogthum Holstein.

Erster Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Weßlingburen, Hemme, Neukirchen, Büsum und Wöhrden. Wahlort: Weßlingburen.

Zweiter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Lunden, St. Annen, Schlichting, Hennstedt, Delve, Weddingstedt, Heide (Landgemeine) und Tellingstedt. Wahlort: Heide.

Dritter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Hemmingstedt, Nordhadstedt, Albersdorf, Meldorf (Landgemeine), Südhadstedt, Burg, Windbergen und Barlt. Wahlort: Meldorf.

Vierter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Marne, Eddelack, St. Michaelisdonn und Brunsbüttel. Wahlort: Marne.

Fünfter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen St. Margarethen, Krummendieck, Heiligenstedten, Beienfleth, Wewelsfleth, Brockdorf, Wilster (Landgemeine) und Itzehoe (Landgemeine). Wahlort: Wilster.

Sechster Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Borsfleth, Neuenkirchen, Münsterdorf, Breitenberg, Hohenfelde, Horst, Süderau, Neuenbroock, Glückstadt (Landgemeine) und Crempe (Landgemeine). Wahlort: Neuenbroock.

Siebenter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Herzhorn, Colmar, Neuendorf, Seester, Haselau, Haseldorf, Elmshorn (Landgemeine) und Uetersen (Landgemeine). Wahlort: Elmshorn.

Achter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Hörnerkirchen, Barmstedt, Quickborn, Niendorf, Ottersen (Landgemeine außer Neumühlen und Oevelgönne), Nienstädten (außer Blankenese), Relling (Landgemeine) und Wedel (Landegemeine). Wahlort: Pinneberg.

Neunter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Steinbeck, Trittau, Eichede, Bargteheide, Bergstedt, Rahlstedt, Woldenhorn und Sieck, und in den zu Eppendorf eingepfarrten Holsteinischen Dörfern. Wahlort: Ahrensburg.

Zehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Sülfeld, Leetzen, Oldesloe (Landgemeine), Zarpen, Reinfeld und Wesenberg. Wahlort: Oldesloe.

Elfer Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Kaltenkirchen, Segeberg (Landgemeine), Bornhöved und Warder. Wahlort: Segeberg.

Zwölfter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bramstedt, Stellau, Kellinghusen (Landgemeine), Großenaspe, Neumünster (Landgemeine), Bordesholm, Brügge und Großen-Flintbeck. Wahlort: Neumünster.

Dreizehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bovenau, Westensee, Nortorf, Hohenwestedt, Hohenaspe, Schenefeld, Hademarschen, Iwenstedt und Rendsburg (. Marien Landgemeine). Wahlort: Hohenwestedt.

Vierzehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Flemhude, Kiel (Landgemeine), Elmschenhagen, Barkau, Preetz (Landgemeine), Lebrade, Hageb, Schönberg, Seelent, Schönkirchen und Gikau. Wahlort: Preetz.

Fünfzehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Ploen (Landgemeine), Schlamersdorf, Gnissau, Prohnsdorf, Ahrensboeck, Gleschendorf, Sarau, Tatekau und Curau und in den zu Eutin, Bosau und Rensefeld eingepfarrten Holsteinischen Dörfern. Wahlort: Ahrensboeck.

Sechszehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bleckendorf, Hohenstein, Großenbrode, Neukirchen, Grube, Grömnitz, Altencrempe, Süsel, Nüchel, Hansühn, Lensahn, SChönwalde, Lütjenburg (Landgemeine), Oldenburg (Landgemeine) und Heiligenhafen (Landgemeine) und in den zu Neukirchen im Eutinschen eingepfarrten Holsteinischen Dörfern. Wahlort: Lensahn.

Anhang B.
Verzeichniß der provisorisch gebildeten städtischen Wahldistricte im Herzogthum Holstein.

Erster Wahldistrict. Die Stadt Altona    3 Abgeordnete.

Zweiter Wahldistrict. Die Stadt Kiel    2 Abgeordnete.

Dritter Wahldistrict. Die Stadt Glückstadt mit dem Lübischen Recht vor der Stadt    1 Abgeordneter.

Vierter Wahldistrict. Die Stadt Rendsburg ohne Unterschied der Jurisdiction    1 Abgeordneter.

Fünfter Wahldisstrict. Der gemeinschaftliche Polizeidistrict der Sadt Itzehoe und der Flecken Kellinghusen     1 Abgeordneter.
Wahlort: Itzehoe.

Sechster Wahldistrict. Die Flecken Heide und Meldorf    1 Abgeordneter.
Wahlort abwechselnd, zuerst Heide.

Siebenter Wahldistrict. Der gemeinschaftliche Polizeidistrict der Stadt Wilster, die Stadt Crempe, der Flecken Elmshorn mit Vormstegen und Klostersande und der Flecken Uetersen    1 Abgeordneter.
Wahlort abwechselnd Wilster und Elmshorn, zuerst: Wilster.

Achter Wahldistrict. Die Flecken Pinneberg, Wandsbeck und Wedel, und die Ortschaften Blankenese, Oevelgönne und Neumühlen    1 Abgeordneter.
Wahlort abwechselnd Pinneberg und Wandsbeck, zuerst: Wandsbeck.

Neunter Wahldistrict. Die Städte Oldesloe und Segeberg    1 Abgeordneter.
Wahlort abwechselnd, zuerst: Segeberg.

Zehnter Wahldistrict. Die Flecken Preetz und Neumünster    1 Abgeordneter.
Wahlort abwechselnd, zuerst Preetz.

Elfter Wahldistrict. Die Stadt Ploen mit der Neustadt, dem Schluß- und Klostergrunde, die Städte Lütjenburg und Oldenburg    1 Abgeordneter.
Wahlort: Lütjenburg.

Zwölfter Wahldistrict. Die Städte Heiligenhafen und Neustadt    1 Abgeordneter.
Wahlort abwechselnd, zuerst: Neustadt.

Zusammen 15 Abgeordnete.

 

dänisch siehe hier.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die Verfassungen des deutschen Staatenbundes, Dritte Abtheilung, Leipzig 1847
Gesetz- und Ministerialblatt für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, Jahrgang 1854 29stes Stück, S. 319
© 19. Februar 2010 - 24. April 2016

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