Gesetz über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt im Land Sachsen-Anhalt

vom 28. Oktober 1990

Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das am 28. Oktober 1990 verkündet worden ist und hiermit in das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt aufgenommen wird:

§ 1. (1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

(2) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

§ 2. Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Die Kabinettsliste bedarf der Bestätigung durch den Landtag.

§ 3. Der Ministerpräsident und die Minister geloben bei Amtsantritt in die Hand des Landtagspräsidenten, daß sie die Gesetze beachten und ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werden.

§ 4. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

§ 5. (1) In ihrer Gesamtheit beschließt die Landesregierung insbesondere über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, über die Stimmabgabe im Bundesrat und über ihre Gesetzesvorlagen an den Landtag.

(2) Im übrigen gibt sich die Landesregierung eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Landtag zur Kenntnis zu geben.

§ 6. (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land und ernennt und entläßt das Personal des Landes. Er kann diese Befugnisse für bestimmte Bereiche auf die Minister übertragen. Die Minister können die ihnen erteilten Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Befugnisse des Landtagspräsidenten gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Landtages bleiben unberührt.

(3) In den Landesbehörden soll Personal aus allen Landesteilen in angemessenem Verhältnis verwandt werden.

§ 7. (1) Der Haushaltsplan des Landes ist durch Gesetz festzustellen. Bis zum Erlaß eines Haushaltsgesetzes gelten bisher erteilte Ausgabenermächtigungen fort.

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen, der unverzüglich den Ausschuß für Haushalts- und Finanzfragen unterrichtet.

(3) Die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften und ähnliche Belastungen künftiger Haushaltsjahre bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren gesetzlichen Ermächtigung.

§ 8. (1) Dieses Gesetz ist vom Landtagspräsidenten auszufertigen. Es wird durch Verlesung seines Textes in öffentlicher Landtagssitzung verkündet und in das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt aufgenommen.

(2) Im übrigen sind die vom Landtag beschlossenen gesetze und die Rechtsverordnungen, zu denen die Landesregierung oder einzelne Minister durch Gesetz ermächtigt sind, vom Ministerpräsidenten und den zuständigen Ministern auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu verkünden.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft, sobald die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft tritt.

    Magdeburg, den 17. Dezember 1990

Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Gies

Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Braun

Dieses Gesetz (die vorläufige Verfassung) ist am 28. Oktober 1990 in Kraft getreten und wurde am 17. Dezember 1990 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 1 des Jahres 1990 amtlich veröffentlicht. Es trat mit dem Inkrafttreten der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 am 18. Juli 1992 außer Kraft.
 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1990 S. 1ff.
© 15. Mai 2000
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