Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes

vom 23. Dezember 1956

unverändert gültig gemäß Fundstellennachweis "Bundesrecht" 2002, Gliederungsnummer 101-2

Der Bundestag hat, nachdem das Saarland seinen Beitritt nach Artikel 23 des Grundgesetzes erklärt hat, mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1. (1) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch im Saarland, Die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag) bleiben unberührt.

(2) Das Saarland wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Die in Artikel 29 Abs. 2 und 6 des Grundgesetzes vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages zu laufen.

(3) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland geltende Staatsangehörigkeitsrecht gilt auch im Saarland.

§ 2. Bis zum Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode entsendet das Saarland zehn Abgeordnete nach folgenden Vorschriften in den Deutschen Bundestag:
1. Der Landtag des Saarlandes wählt alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte die Abgeordneten sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzmännern nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden.
2. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.
3. Die Sitze werden den Vorschlagslisten nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben die Sitze unbesetzt. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Vorschlagslisten zugewiesen.
4. Der Präsident des Landtages fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im Bundestag mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
5. Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S.470) entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste nicht gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Präsident des Landtages. Nummer 4 gilt entsprechend. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
6. Der Präsident des Landtages übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundestages.

mit dem Beginn der 3. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am 15. Oktober 1957 (nach der Wahl vom 15. September 1957) gegenstandslos geworden

§ 3. Das im Saarland geltende Recht gilt fort, soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht.

§ 4. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird Bundesrecht.

§ 5. Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird Bundesrecht, soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im gesamten übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.

§ 6. Das Saarland wird ermächtigt, bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung
1. das Recht der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der saarländischen Gesetzgebung beruhenden Monopole zu ändern oder aufzuheben,
2. im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit nicht allgemeines Bundesrecht im Saarland eingeführt ist oder der Bund neues Recht mit Geltung für das Saarland setzt,
    a) Recht, das Bundesrecht geworden ist, zu ändern oder aufzuheben,
    b) auf Sachgebieten, die im gesamten übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind, neues Recht zu setzen.
Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsvorschriften gelten als Bundesrecht.

§ 7. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 finden auf das von der ehemaligen Besatzungsmacht gesetzte Recht keine Anwendung.

§ 8. Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 auf Recht, das auf Grund des Saarvertrages fortgilt oder neu gesetzt wird, keine Anwendung.

§ 9. (1) Natürliche Personen, die am 1. Januar 1957 weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre gewerbliche Niederlassung im Saarland haben, bedürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Saarland unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit den schutzwürdigen Interessen der saarländischen Wirtschaft oder eines ihrer Zweige zuwiderläuft.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, die am 1. Januar 1957 weder ihren Sitz noch eine gewerbliche Niederlassung im Saarland haben.

§ 10. Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages gilt für die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und dem Saarland die folgende Regelung:
1. Das Saarland behält die in seinem Gebiet anfallenden Einnahmen auch insoweit, als sie im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes dem Bund zustehen. Das Saarland trägt die in seinem Gebiet anfallenden Ausgaben auch insoweit, als sie im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes vom Bund getragen werden.
2. Die Höhe der im Landeshaushaltsplan zu veranschlagenden Aufwendungen für die Durchführung von Aufgaben in bundeseigener Verwaltung und Bundesauftragsverwaltung bemißt sich nach dem Gesamtbetrag der im Landeshaushaltsplan 1956 hierfür veranschlagten Aufwendungen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind die Ausgaben abzüglich der mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen.
3. Das Saarland nimmt am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil.
4. Der Bund gewährt dem Saarland in jedem Rechnungsjahr eine Finanzhilfe, um einen auf andere Weise nicht auszugleichenden Fehlbedarf im Landeshaushalt zu decken und eine Anpassung der Wirtschaft im Saarland an die Wirtschaftsstruktur und Wirtschaftsentwicklung im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu fördern. Auch die Länder können eine solche Finanzhilfe gewähren.

mit dem Ende der Übergangszeit am 5. Juli 1959 24 Uhr (BGBl. I. S. 401) gegenstandslos geworden.

§ 11. (1) Das Unternehmen „Eisenbahnen des Saarlandes" wird mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in die Deutsche Bundesbahn übergeführt.

(2) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum früheren Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn" gehören und sich im Saarland befinden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1957 Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Bestandteile des Sondervermögens „Deutsche Bundesbahn". Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des früheren Sondervermögens „Deutsche Reichsbahn" erworben, oder die dem Betrieb der „Eisenbahnen des Saarlandes" oder ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden. Das gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt worden sind.

(3) Mit den Vermögensrechten (Absatz 2) gehen gleichzeitig die Verbindlichkeiten der Eisenbahnen des Saarlandes im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) vorbehaltlich der nach Artikel 134 Abs. 4 des Grundgesetzes noch zu erlassenden gesetzlichen Regelung auf das Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn" über.

§ 12. (1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum früheren Sondervermögen „Deutsche Reichspost" gehören und sich im Saarland befinden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1957 Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Bestandteile des Sondervermögens „Deutsche Bundespost". Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des früheren Sondervermögens „Deutsche Reichspost" erworben, oder die dem Betrieb der Post- und Telegraphenverwaltung des Saarlandes oder ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vermögensrechte, die am 18. Juni 1952 ausschließlich für Zwecke des deutschen Unterhaltungsrundfunks verwendet worden sind. Bezüglich dieser Vermögenswerte bleibt eine spätere gesetzliche Regelung vorbehalten.

(3) Mit den Vermögensrechten (Absatz 1) gehen gleichzeitig die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus dem Postscheck- und Postsparkassendienst der saarländischen Post vorbehaltlich der nach Artikel 134 Abs. 4 des Grundgesetzes noch zu erlassenden gesetzlichen Regelung auf das Sondervermögen „Deutsche Bundespost" über. Von dem Übergang sind ausgenommen die aus dem Abrechnungsverkehr mit Frankreich und dem Währungsausland auf den 31, Dezember 1956 festzustellenden Restverbindlichkeiten sowie die Restverbindlichkeiten aus sonstigen durchlaufenden Geldern.

§ 13. (1) Die im Dienst der „Eisenbahnen des Saarlandes" und der Post- und Telegraphenverwaltung des Saarlandes stehenden Beamten werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbare Bundesbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich bis zur Einführung des für die übrigen Beamten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost geltenden Rechts nach dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für sie geltenden Recht; die Beamten leisten den Diensteid nach § 58 des Bundesbeamtengesetzes. Satz 2 gilt auch für Personen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland als Beamte der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost eingestellt werden.

(2) Die im Dienst der „Eisenbahnen des Saarlandes" und der Post- und Telegraphenverwaltung des Saarlandes stehenden Angestellten und Arbeiter sind von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost zu übernehmen. Die für ihre Rechtsverhältnisse geltenden Bestimmungen und Dienstordnungen bleiben bis zur Neuregelung durch Tarifverträge bestehen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost übernehmen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Zahlung der aus Mitteln der „Eisenbahnen des Saarlandes" und der Post- und Telegraphenverwaltung des. Saarlandes zu tragenden Versorgungsbezüge. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 treten an die Stelle der nach bisherigem Recht für die Ernennung und Entlassung der Beamten und für andere dienst- oder versorgungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Stellen die nach Bundesrecht hierfür zuständigen Stellen.

(5) Für Beamte, Angestellte und Arbeiter und für Versorgungsempfänger anderer Verwaltungen oder Einrichtungen im Saarland, die vom Bund übernommen werden oder deren Aufgaben auf den Bund übergehen, gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages sollen bei einer Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und Versorgungsempfänger des Saarlandes die Dienst- und Versorgungsbezüge der in den Absätzen 1, 3 und 5 bezeichneten Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes denen vergleichbarer Beamter und Versorgungsempfänger des Saarlandes angeglichen werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, diese Angleichung durch Rechtsverordnung vorzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 14. Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland in Kraft. Das Saarland wird nach Maßgabe der Anlage in fünf Wahlkreise eingeteilt, Das Bundeswahlgesetz wird wie folgt geändert:
1. Es werden ersetzt
in § 1 Abs. 1 die Zahl 506 durch die Zahl 516, in § 1 Abs, 2 die Zahl 253 durch die Zahl 258, in § 54 Nr, 1 die Zahl 484 durch die Zahl 494 und die Zahl 242 durch die Zahl 247,
2. In der Anlage treten die nach Satz 2 gebildeten fünf Wahlkreise als Wahlkreise Nr. 243 bis 247 hinzu.

§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im Saarland ferner in Kraft
a) das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662),
b) das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 166),
c) das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August. 1953 (Bundesgesetzbl. I S.777),
d) das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Paßwesen vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435) mit der Maßgabe, daß die Regierung des Saarlandes ermächtigt wird, Rechtsverordnungen Über die Gebühren für die Ausfertigung von Pässen und sonstigen Reisepapieren mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1959 zu erlassen.
e) das Gesetz über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom 25. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 508),
f) die Verordnung des Bundesministers des Innern über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßverordnung) vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S.295) in der Fassung der Verordnungen vom 14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 77), vom 12. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 425) und vom 26. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 670),
g) das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Grenzschutzbehörden vom 16. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 201),
h) das Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom 8. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 165),
i) das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682),
k) das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225),
l) das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955),
m) das Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676),
n) das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501),
o) das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453),
p) das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317),
q) das Straßenverkehrsgesetz vom  19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I 5.837),
r) das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S.667),
s) das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352),
t) das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S, 480) und die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) vom 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 75), soweit sich diese Rechtsvorschriften auf die Beaufsichtigung der privaten Bausparkassen beziehen.

siehe hierzu auch das Bundesgesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I. S. 313, 644).

§ 16. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages durch Rechtsverordnung im übrigen Bundesgebiet geltendes Bundesrecht im Saarland einzuführen. Sie kann dabei Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden und deren Verfahren dem besonderen Verwaltungsaufbau des Saarlandes anpassen,

(2) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist die Regierung des Saarlandes zu hören. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nur, wenn sie sich auf Bundesgesetze beziehen, die der Zustimmung des Bundesrates bedurften.

siehe hierzu auch das Bundesgesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I. S. 313, 644).

§ 17. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Deutsche-Mark-Währung im Saarland einzuführen;
2. Vorschriften zur Durchführung des Artikels 55 des Saarvertrages zu erlassen;
3. Schuldverhältnisse so umzustellen, daß dadurch die vertraglichen Beziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern wirtschaftlich insoweit verändert werden, als dies durch die mit der Eingliederung des Saarlandes in die Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik und der Einführung der deutschen Währung verbundenen wirtschaftlichen Folgen zum Ausgleich der entgegenstehenden Interessen von Gläubigern und Schuldnern geboten ist;
4. Vorschriften über die Erhebung von Abgaben und die Gewährung von Leistungen zu erlassen, soweit diese im Zeitpunkt der Eingliederung des Saarlandes in die Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik geboten sind, um einen gerechten Ausgleich der hierbei entstehenden wirtschaftlichen Vorteile und Lasten herbeizuführen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor ihrem Erlaß ist die Regierung des Saarlandes zu hören.

§ 18. (1) Zur wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik sind ermächtigt
1. die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung für Waren saarländischen Ursprungs und saarländischer Herkunft, die im Saarland erworben und in der Zeit vom Tage des Inkrafttretens des Saarvertrages ab bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, Befreiung von allen oder einzelnen Eingangsabgaben zu gewähren;
2. der Bundesminister der Finanzen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für Waren, die sich beim Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages im freien Verkehr des Saarlandes befunden haben, Zölle, Verbrauchsteuern und Steuern über Lieferungen und sonstige Leistungen erstattet, vergütet oder nacherhoben werden. Das gleiche gilt für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei denen die Mehrwertsteuer nicht oder nicht voll abgesetzt ist.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann abweichend von den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung im Verwaltungswege die Zoll- und Umsatzausgleichsteuerbeträge erlassen, die zur Vorbereitung der wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik für Einfuhren von Waren saarländischen Ursprungs und saarländischer Herkunft in die Bundesrepublik bis zum Tage des Inkrafttretens des Saarvertrages gestundet worden sind.

§ 19. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 20. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

    Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder

Anlage zu § 14

Wahlkreiseinteilung


                                        Nr. des

                                        Wahl-                                             Name des Wahlkreises                               Gebiet des Wahlkreises

                                        kreises


Saarland

243

Saarbrücken - Stadt

Stadt Saarbrücken, vom Kreis Saarbrücken-Land die Gemeinde Dudweiler  und die Amtsbezirke Brebach, Kleinblittersdorf und Riegelsberg

 

 

 

244

Saarbrücken - Land

Kreis Saarbrücken-Land ohne die Gemeinde Dudweiler und die Amtsbezirke Brebach, Kleinblittersdorf und Riegelsberg,
vom Kreis Saarlouis die Amtsbezirke Bous/Saar und Wadgassen

     

245

Saarlouis - Merzig

Kreis Saarlouis ohne die Amtsbezirke Bous/Saar, Lebach, Schmelz und Wadgassen,
Kreis Merzig-Wadern

     

246

Ottweiler - St. Wendel

Kreis Ottweiler ohne die Stadt Neunkirchen/Saar und den Amtsbezirk Spiesen,
Kreis St. Wendel,
vom Kreis Saarlouis die Amtsbezirke Lebach und Schmelz

     

247

Homburg - St. Ingbert

Kreise Homburg, St. Ingbert,
vom Kreis Ottweiler die Stadt Neunkirchen/Saar und der Amtsbezirk Spiesen

 


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil I. 1956 S. 1011
© 10. Juli 2004


Home                  Zurück                    Top