Kreisordnung
für das Königreich Preußen
(offizieller Titel; der Staat Preußen wurde damals als : "Königlich Preußische Staaten" bezeichnet, das Königreich Preußen war die Provinz Preußen)

vom 17ten März 1828

geändert und ergänzt durch
Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Januar 1830, das Verfahren der Kreisstände bei Abfassung und Überreichung ihrer Petitionen und Eingaben betreffend (GS. S. 7)
Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Königreich Preußen, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten vom 22. Juni 1842 (GS. S. 211)
Verordnung über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung vom 6. April 1848 (GS S. 87)
Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verordnungen über das Recht der Kreisstände, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten vom 24. Juli 1848 (GS S. 192)

aufgehoben durch
die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850 (GS 251)

wiederhergestellt
vorläufig durch Erlaß des kgl. preuß. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1851,
vorläufig durch Allerh. Erlaß vom 19. Juni 1852 (GS. S. 388),
endgültig durch Gesetz über die Aufhebung der ... Kreis-... Ordnung vom 11. März 1850,  vom 24. Mai 1853 (GS S. 238)

aufgehoben durch
Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (GS. S. 661)

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.

ertheilen wegen Einrichtung der Kreistage in Unserm Königreiche Preußen, in Gemäßheit des § 58 Unsers Gesetzes vom 1sten Juli 1823, nachdem Wir die Vorschläge Unserer dortigen getreuen Provinzialstände vernommen haben, folgende Vorschriften.

§ 1. Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung des Landraths in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegenstand ihrer Berathungen und Beschlüsse aus.

§ 2. Die bestehenden landräthlichen Kreise bilden die Bezirke der Kreisstände.

§ 3. Die Kreisstände vertreten die Kreiskorporation in allen, den ganzen Kreis betreffenden Kommunalangelegenheiten, ohne Rücksprache mit den einzelnen Kommunen oder Individuen. Sie haben Namens derselben verbindende Erklärungen abzugeben. Sie haben Staatsprästationen, welche Kreisweise aufzubringen sind, und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren.

Bei allen Abgaben, Leistungen und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen, sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehört, auch von allen dazu verwendeten Geldern, welche dahin verwendet werden, sollen ihnen die Rechnungen jährlich zur Abnahme vorgelegt werden, und wo eine ständische Verwaltung der Kreis-Kommunalangelegenheiten statt findet, verbleibt den Kreisständen das Recht, die Beamten dazu zu wählen.

Durch Verordnung vom 22. Juni 1842 wurde der § 3 wie folgt ergänzt:
"§ 1. Die Kreisstände sind ermächtigt, zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den Interessen des gesammten Kreises beruhen, Ausgaben zu beschließen und sämmtliche Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten.
§ 2. Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunal-Fonds sind, steht den Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die jährlichen Nutzungen derselben, so wie über die ersparten Revenüen aus den letzten fünf Jahren zu disponiren, und bedürfen sie dazu nur insofern der Genehmigung der Regierung, als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwirkung erforderlich ist.
Diese Dispositions-Befugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapital-Vermögen der Kreis-Kommunal-Fonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus früheren Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören.
§ 3.
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im § 1 erwähnten Zwecke durch Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen beschafft werden; so bedarf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die jedesmal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist.
§ 4. Zulagen für Unser Kreisbeamten-Personale und Zuschüsse zu den Büreaukosten des Landraths können von den Kreisständen überall nicht bewilligt werden.
§ 5. Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreiseingesessenen sind auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre, von der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, aufgebracht werden.
§ 6. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in einzelnen Fällen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende erhebliche Gründe dafür sprechen, dahin gestatten, daß dann
a) auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand interessirt ist, ingleichen
b) Dispositionen über das Kapital der Kreis-Kommunal-Fonds, sowie
b) Bewilligungen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hinausgehen,
stattfinden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere ausdrückliche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub a. vorgesehenen Falle entscheiden werden, ob die Kosten der Ausführung des Beschlusses vom ganzen Kreise oder dem betreffenden Theile oder Stande allein, aufzubringen sind.
§ 7. Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung an die Kreisstände zu bringenden Proposition soll ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher
a) über den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, und
d) die Aufbringungsweise,
das Nöthige enthält, ausgearbeitet, und jedem Mitgliede des Kreistags vier Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten Termine in Abschrift zugefertigt werden.
§ 8. Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu fassenden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn; jedoch, wenn auch diese vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen erachtet werden, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände sich gegen denselben ausgesprochen haben.
Wenn nur ein Stand in der durch die Kreis-Ordnung festgesetzten Form eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Entscheidung Unseren Ministern des Innern und der Finanzen vorbehalten."

Durch Gesetz vom 24. Juli 1848 wurde die Verordnung vom 22. Juni 1842 wieder aufgehoben.

Durch Gesetz vom 24. Mai 1853 wurde die Kreisordnung samt der Verordnung vom 22. Juni 1842 wieder hergestellt.

§ 4. Die kreisständische Versammlung besteht:
A) aus den Rittergutsbesitzern des Kreises und den nach dem Gesetze vom 1sten Juli 1823, § 7 2. mit dem Stande der Ritterschaft auf dem Provinziallandtage vertretenen Grundeigenthümern, und zwar:
    a) aus allen qualifizirten Besitzern eines in die Matrikel aufzunehmenden Gutes persönlich;
    b) aus den nicht qualifizirten Besitzern durch Vertretung;
B) aus Deputirten der Städte.
    Zu diesen erwählen
    a) die mit Virilstimmen versehenen Städte doppelt so viele Abgeordnete, als sie zum Provinziallandtage absenden;
    b) jede zu einer Alternativ- oder Kollektivstimme gehörige Stadt einen Abgeordneten.
C) aus den Repräsentanten der Landgemeinden, und zwar
    1) aus den persönliche erscheinenden Besitzern solcher Cöllmischen Güter, welche mehr als sechs Cöllmische Hufen enthalten, jedoch nicht zum Erscheinen in der Ritterschaft qualifiziren;
    2) aus drei Deputirten der nicht zum Cöllmerstande, gehörigen oder kleine Cöllmergüter besitzenden Mitglieder der Landgemeinden.

§ 5. Vertretungen sind den unter 4. A. bezeichneten Gutsbesitzern gestattet und zwar:
a) unmündigen Gutsbesitzern durch ihren Vater oder Vormund, und
b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten;
c) unverheiratheten Besitzerinnen;
d) allen qualifizirten Besitzern, insofern sie behindert sind, persönlich zu erscheinen.

Die Vertreter müssen jederzeit selbst zu diesem Stande gehören und die Bedingungen des § 6 ihnen nicht entgegen stehen. Auch ist es gestattet, einen andern beim Kreistage erscheinenden Gutsbesitzer zu Abgabe der Stimme besonders zu bevollmächtigen.

Wir wollen auch der ganzen Ritterschaft des Kreises gestatten, sich, wenn die Mehrzahl derselben es wünscht, durch eine aus ihrer Mitte zu erwählende Deputation auf den Kreistagen vertreten zu lassen.

§ 6. Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts auf den Kreistagen ist bei allen Ständen und gestatteten Vertretern erforderlich:
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
b) die Vollendung des 24sten Lebensjahrs;
c) unbescholtener Ruf.

Durch § 5 der Verordnung vom 6. April 1848 wurde der § 6 Buchstabe a) faktisch aufgehoben.

§ 7. Rittergutsbesitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Städte, welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung einer Stimme berechtigt.

§ 8. Städte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitze eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Führung einer Stimme berechtigt.

Wenn sie aber noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, beschicken sie auch die dortigen ständischen Versammlungen.

§ 9. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen müssen aus jetzigen oder ehemaligen Mitgliedern des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden.

§ 10. Die Abgeordneten der Landgemeinden können nur aus Mitgliedern des Cöllmerstandes oder aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens das zur Qualifikation eines bäuerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtage erforderliche Grundeigenthum besitzen.

§ 11. Für einen jeden Abgeordneten des 2ten und 3ten Standes wird ein Stellvertreter gewählt, welcher gleichfalls die §§ 6, 9 und 10 bestimmten Eigenschaften haben muß.

§ 12. In den Städten erwählt der Magistrat den Kreistagsabgeordneten.

§ 13. Bei der Wahl der Abgeordneten der drei Abgeordneten und Stellvertreter der Landgemeinden, wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wählen ist.

§ 14. Die Wahlen der Landgemeinden stehen unter Aufsicht des Landraths.

§ 15. Die Wahlen der Deputirten der Städte und Landgemeinden erfolgt auf sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren die Hälfte das erste Mal nach dem Loose ausscheidet.

§ 16. Der Landrath oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreisdeputirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst, wenn Rechte von Familien oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegen stehende Observanz begründen, den Vorsitz, leitet die Geschäfte, und ist verpflichtet die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er befugt, die ordnungsstörenden Mitglieder von der Versammlung auszuschließen; jedoch hat er darüber sofort an den Oberpräsidenten der Provinz zur weitern Verfügung zu berichten.

§ 17. Der Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft als er es den Bedürfnissen der Geschäfte für angemessen hält. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von jedem Kreistage Anzeige zu machen.

Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Januar 1830 wurde der § 17 wie folgt ergänzt:
"2) Wenn Fälle vorkommen, welche eine schleunige außerordentliche Zusammenberufung der Kreisstände nothwendig machen, so ist der Landrath nach Inhalt der Kreisordnungen berechtigt, solche zu verfügen. Unterläßt aber derselbe eine solche nothwendige Zusammenberufung, so ist es jedem Mitgliede der Kreistage erlaubt, einzeln, oder im vereine mit andern Mitgliedern beim Landrathe auf deren Ausschreibung anzutragen, und, wenn letzterer darauf nicht eingeht, sich darüber bei den vorgesetzten Behörden zu beschwerden, welche darauf das Nöthige nach Lage der Sache zu verfügen haben. Die Bittsteller aber haben sich hierbei nicht als Kreisstände, sondern nur als Einzelne zu geriren.
3) Wenn eine Beschwerde über die Geschäftsführung des Landraths selbst der Gegenstand ist, über welchen von Einzelnen ein Kreistags-Beschluß für nothwendig erachtet wird, so hat die Regierung, wenn sie die Sache dazu angethan findet, eine außerordentliche Kreisversammlung durch eienn Kreis-Deputirten zusammenberufen und unter dessen Vorsitze abhalten zu lassen."

§ 18. So lange Kommunalgegenstände früherer Kreisverbände abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise oder der Theile verschiedener Kreise zu diesem Zwecke gestattet. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände betreffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt werden.

§ 19. Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz führen.

Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die Stimme des ältesten Kreisdeputirten.

Er hat der ihm vorgesetzten Regierung die Kreistagsbeschlüsse zur Bestätigung vorzulegen, durch welche neue Verwaltungsnormen festgesetzt und den Kreiseinsassen neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen. Die innerhalb der festgesetzten Grundsätze wegen Fortführung der laufenden Verwaltung gefaßten Beschlüsse, bedürfen der Bestätigung der Regierung nicht. Der Landrath hat pflichtmäßig zu ermessen, in welchen Fällen er nach diesen Grundsätzen vor der Ausführung der Bestätigung der Regierung bedürfe, oder ohne dieselbe zur Ausführung schreiten könne.

Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Januar 1830 wurde der § 19 wie folgt ergänzt:
"1) Die Wirksamkeit der Kreisstände, als solcher, ist auf die Verhandlungen der Kreistage selbst beschränkt, so daß also Petitionen und Eingaben, welche Namens der Kreisstände überreicht werden sollen, auf dem Kreistage selbst zu berathen, abzufassen und von den anwesenden Mitgliedern der Kreis-Versammlung zu vollziehen sind. Daß dies geschehen, ist immer in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken.  Da in den verschiedenen Kreisordnungen bestimmt ist, daß nach erfolgter gehöriger Konvokation der Anwesenden durch ihre Beschlüsse die Außengebliebenen und Abwesenden verbinden, so ist die nachträgliche Einholung der Unterschriften der letztern weder nothwendig noch zulässig. Es muß jedoch bei der Konvokation bemerkt werden, daß dergleichen Eingaben in Vorschlag gebracht werden sollen.

4) In allen Fällen ist es, wie den sämmtlichen einzelnen Unterthanen und Korporationen, so auch den Mitgliedern der Kreisversammlungen und den letztern  selbst, erlaubt, sich in dem vorgeschriebenen Gange an die Behörden und an Mich Selbst zu wenden. Es bewendet aber hierbei allenthalben in Hinsicht der Unterschrift solcher Eingaben bei den oben ertheilten Vorschriften."

§ 20. Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistagsbeschluß in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm, mittelst Einreichung eines Separat-Voti der Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressortirt.

Bei Zusammenberufung der Kreisstände hat der Landrath in der Kurrende die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben.

Die Erscheinenden sind dann befugt, einen Beschluß zu fassen, und durch solchen die Außenbleibenden, wie die Abwesenden, zu verbinden.

§ 21. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreisstände aus, insofern die Regierung nicht eine andere Behörde mit der Ausführung ausdrücklich beauftragt, oder die Sache, als ständische Kommunalangelegenheit, nicht besonders gewählten Beamten übertragen ist.

§ 22. Der Oberpräsident der Provinz hat die zu dem Zusammentritt der Kreisstände nach vorstehenden Vorschriften erforderlichen Verfügungen ungesäumt zu veranlassen, und hören mit deren Wirksamkeit die durch das Gensd'armerie-Edikt vom 30sten Juli 1812 angeordneten Kreisverwaltungen da, wo sie eingeführt worden, auf.

    Gegeben Berlin, den 17ten März 1828

Friedrich Wilhelm

Friedrich Wilhelm, Kronprinz

Freiherr v. Altenstein.        v. Schuckmann.         Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff.        v. Hake.        Graf v. Danckelman.         v. Motz.
 

Die Kreisordnung galt für folgende Kreise :
Ostpreußische Kreise:
- Alleinstein
- Angerburg
- Friedland
- Braunsberg
- Darkehmen
- Fischhausen
- Gerdauen
- Goldap
- Gumbinnen
- Heiligenbeil
- Heilsberg
- Heydekrug
- Insterburg
- Johannisburg
- Landkreis Königsberg i. P.
- Labiau
- Lötzen
- Lyck
- Memel
- Mohrungen
- Neidenburg
- Niederung (Heinrichswalde)
- Oletzko
- Ortelsburg
- Osterode i. P.
- Pillkallen
- Preußisch Eylau
- Preußisch Holland
- Ragnit
- Rastenburg
- Rößel (Bischofsburg)
- Samland (Fischhausen)
- Sensburg
- Stallupönen
- Tilsit
- Wehlau

Westpreußische Kreise:
- Berent
- Culm
- Landkreis Danzig
- Deutsch Krone
- Elbing
- Flatow
- Graudenz
- Karthaus
- Konitz
- Löbau (Neumark)
- Marienburg in Westpreußen
- Marienwerder
- Neustadt in Westpreußen
- Preußisch Stargard
- Rosenberg in Westpreußen
- Schlochau
- Schwetz
- Strasburg in Westpreußen
- Stuhm
- Thorn

Die Stadtkreise Königsberg in Preußen und Danzig waren durch die Kreisordnung nicht betroffen.


Quellen:  Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgang 1825 S. 203
K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 3.Bd., F.A. Brockhaus Leipzig 1833
© 20. März 2016 - 5. April 2015


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