Erlaß des Führers über die Bildung der Provinzen Kurhessen und Nassau

vom  1. April 1944.

Um die Verwaltungsbezirke im Raum der Provinz Hessen-Nassau an die Reichsverteidigungsbezirke anzupassen bestimme ich:

§ 1. Aus der Provinz Hessen-Nassau werden die beiden Provinzen Kurhessen und Nassau gebildet.

§ 2. (1) Die Provinz Kurhessen besteht aus dem Regierungsbezirk Kassel.

(2) Der Amtssitz des Oberpräsidenten ist Kassel.

(3) Die Behörde des Regierungspräsidenten in Kassel wird mit der Behörde des Oberpräsidenten in Kassel zusammengefaßt. Die Aufgaben des Regierungspräsidenten werden dem allgemeinen Vertreter des Oberpräsidenten in der staatlichen Verwaltung unter der Behördenbezeichnung "Der Regierungspräsident in Kassel" wahrgenommen.

§ 3. (1) Die Provinz Nassau besteht aus dem Regierungsbezirk Wiesbaden.

(2) Der Amtssitz des Oberpräsidenten ist Wiesbaden.

(3) Der Oberpräsident der Provinz Nassau bedient sich zur Durchführung seiner staatlichen Aufgaben der Behörde des Regierungspräsidenten in Wiesbaden. Der Regierungspräsident ist insoweit der allgemeine Vertreter des Oberpräsidenten.

§ 4. Die Aufgaben und Befugnisse des Oberpräsidenten im bereich der Eichdirektion Kassel verbleiben dem Oberpräsidenten in Kassel für den gesamten Umfang des Bezirks der Eichdirektion Kassel.

§ 5. (1) Der Stadtkreis Hanau und die Landkreise Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern werden aus dem Regierungsbezirk Kassel und der Provinz Kurhessen in den Regierungsbezirk Wiesbaden und die Provinz Nassau umgegliedert.

(2) Der Landkreis Schmalkalden wird aus dem Regierungsbezirk Kassel und der Provinz Kurhessen in den Regierungsbezirk Erfurt und die Provinz Sachsen umgegliedert.

§ 6. (1) Der Provinzialverband Hessen-Nassau wird aufgelöst. Sein Vermögen, seine Rechte und seine Verpflichtungen gehen mit der Auflösung auf die Bezirksverbände Kassel und Wiesbaden über.

(2) Die Bezirksverbände Kassel und Wiesbaden führen vom Zeitpunkt der Auflösung des Provinzialverbandes Hessen-Nassau ab die Bezeichnung "Provinzialverband Kurhessen" und "Provinzialverband Nassau" und stehen unter der Leitung des zuständigen Oberpräsidenten.

§ 7. Abweichend von § 6 Abs. 1 wird die Teilung der provinziellen Anstalten, Stiftungen, Kassen, Sozietäten und sonstigen Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit solche für die bisherige Provinz Hessen-Nassau bestehen, aufgeschoben, wenn die Teilung eine Vermögensauseinandersetzung von größerem Umfang voraussetzt. Das Nähere bestimmte der Reichsminister des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden.

§ 8. (1) Die Auseinandersetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 regelt der Reichsminister des Innern oder die von ihm beauftragte Stelle. Die zur Auseinandersetzung getroffenen Anordnungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten.

(2) Die zum Zwecke der Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern und sonstigen Abgaben.

§ 9. (1) Die Behörde der Oberpräsidenten in Kassel und Wiesbaden sind spätestens bis zum 30. Juni 1944 einzurichten.

(2) Die Auflösung des Provinzialverbandes Hessen-Nassau ist spätestens bis zum 30. Juni 1944 durchzuführen.

§ 10. (1) Dieser Erlaß tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.

(2) Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Führer-Hauptquartier, den 1. April 1944.

Der Führer
Adolf Hitler

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1944 I S. 109
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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© 4. April 2004
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