Gesetz zu dem Vertrage mit dem Heiligen Stuhle

vom 3. August 1929

erweitert durch
Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679)
; umstritten

mit der Auslösung Preußens durch Gesetz vom 25. Februar 1947 wurden die Länder, die auf dem Staatsgebiete des ehemaligen Preußen gegründet wurden, gemeinschaftlicher Nachfolger Preußens als Vertragsparteien des Vertrags; der Vertrag ist heute noch gültig u. a. in
Baden-Württemberg (für das Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen);
Berlin
Hessen (für das Gebiet des ehemaligen preußischen Provinz Hessen-Nassau ohne die Gebiete, die daraus an Rheinland-Pfalz fielen)
Niedersachsen (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Provinz Hannover) mit Zusatzabkommen vom 26. Februar 1965;
Nordrhein-Westfalen (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Provinz Westfalen und die ehemaligen preußischen Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln und Aachen) mit Zusatzabkommen vom 26. März 1984
Rheinland-Pfalz (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Regierungsbezirke Koblenz und Trier sowie den rheinland-pfälzischen Regierungsbezirk Montabaur) mit Zusatzabkommen vom 15. Mai 1973;
Saarland (soweit das Gebiet zum Staatsgebiet Preußens im Jahr 1929 gehörte) mit Zusatzabkommen vom 12. Februar 1985);
Schleswig-Holstein

Das Konkordat galt faktisch auch in der DDR (für das ehemalige Staatsgebiet Preußens) und heute für
Brandenburg mit Zusatzabkommen vom 12. November 2002;,
Mecklenburg-Vorpommern (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Provinz Pommern, soweit dies westlich der Oder-Neiße-Grenze liegt) mit Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1997;
Sachsen-Anhalt (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Regierungsbezirke Magdeburg und Merseburg) mit Zusatzabkommen vom 22. April 1998;
Thüringen (für das Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Erfurt) mit Zusatzabkommen vom 11. Juni 1997.

Die Zusatzabkommen, die Einzelsachgebiete regeln ohne das Konkordat von 1929 formal zu ändern, gelten für das gesamte Landesgebiet.

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Art. 1. (1) Dem in Berlin am 14. Juni 1929 unterzeichneten Vertrage des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle sowie dem dazugehörigen Schlußprotokolle vom gleichen Tage wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 14 des Vertrags in Kraft treten, ist in der Preußischen Gesetzsammlung bekanntzumachen.

    Berlin, den 3. August 1929

(Es folgen die Unterschriften der Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums)

 

Vertrag des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhle

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Preußische Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der Katholischen Kirche in Preußen den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen.

Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten
    Seine Eminenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Berlin und Erzbischof von Sardes Dr. Eugen Pacelli

und das Preußische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten
    den Herrn Preußischen Ministerpräsidenten Dr. Otto Braun,
    den Herrn Preußischen Staatsminister und Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung D. Dr. Carl Heinrich Becker und
    den Herrn Preußischen Staats- und Finanzminister Dr. Hermann Höpker Aschoff

ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1. Der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion wird der preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

Art. 2. (1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zrikumskription der katholischen Kirchen Preußens bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Änderungen ergeben.

(2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl errichtet und das Kollegiat- in ein Kathedralkapitel umgewandelt. Das Bistum Aachen wird den Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich, Gladbach, M.- Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land) und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz angehören.

(3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Metropoliten von Köln sein.

(4) Dem Bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel. Zur Paderborner Kirchenprovinz werden außer dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirek ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab.

(5) Das Bistum Fulda überläßt den Kreis Grafschaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda, so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert.

(6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze eines Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischof von Breslau mitunterstehende Delegaturbezirk Berlin wird selbständiges Bistum, dessen Bischof und Kathedralkapitel bei St. Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Scheidemühl wird für die derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistums (Gnesen-) Posen und des Bistums Kulm eine Praelatura nullius errichtet. Das zur Zeit vom Bischof von Ermland als Apostolischem Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörige Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland vereinigt. Die Bistümer Ermland und Berlin und die Prälatur Scheidemühl werden zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden.

(7) Das Kathedralkapitel in Aachen wird aus dem Propste, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel in Berlin aus dem Propste, fünf residierenden und einem nichtresidierendne Kapitular und vier Vikaren, das Kathedralkapitel in Frauenburg in Zukunft aus dem Propste, dem Dechanten, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St. Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben. In Hildesheim und Fulda wird die Zahl der residierenden Domkapitulare künftig fünf betragen.

(8) Eines der nichtresidierenden Mitglieder der Metropolitankapitel von Köln und Breslau und des Kathedralkapitels von Münster soll der in dem betreffenden Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnommen werden.

(9) Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderung der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarung vorbehalten. Dieser Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.

(10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in Zukunft den Erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt, der vom Heiligen Stuhl auf Ansuchen des Diözesanbischofs ernannt wird, Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weitere Weihbischöfe bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der Preußischen Staatsregierung bestimmt werden.

siehe hierzu die Karte mit der neuen Diözesan-Einteilung von 1929

Art. 3. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden.

Art. 4. (1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig jährlich zwei Millionen achthunderttausend Reichsmark betragen. Im einzelnen wird sie gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden.

(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.

(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Diözesandotation maßgeblich.

Art. 5. (1) Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet.

(2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.

Art. 6. (1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhls reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanbischöfe und -bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.

(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.

Art. 7. Zum Praelatus nullius und zum Koadjutor eines Diözesanbischofs mit dem Rechte der Nachfolge wird der Heilige Stuhl niemand ernennen, ohne vorher durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt zu haben, daß Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht bestehen.

Art. 8. (1) Die Dignitäten der Metropolitan- und der Kathedralkapitel verleiht der Heilige Stuhl, und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten die erste (Dompropstei) auf Ansuchen des Kapitels, die zweite (Domdekanat) auf Ansuchen des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität (Dompropstei oder Domdekanat) diese abwechselnd auf Ansuchen des Kapitels und des Diözesanbischofs.

(2) Die Kanonikate der Kapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels. Die Abwechslung findet bei residentialen und nichtresidentialen Kanonikaten gesondert statt.

(3) Die Domvikarien besetzt der Diözesanbischof nach Anhörung des Kapitels.

Art. 9. (1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird ein Geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, zum Weihbischof, zum Mitglied des Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt nur bestellt werden, wenn er
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäß Artikel 12 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.

(2) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.

(3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels und gegebenenfalls auf Abs. 2 des Artikels 12, von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Bestellung eines Bistums- (Prälatur-) Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden.

Art. 10. (1) Die Diözesanbischöfe (der Praelatus nullius) werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Art. 9 Abs. 1 zu a bis c und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen. Für beide Fälle gilt Artikel 9 Abs. 2.

2. Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts wird der Diözesanbischof (Praelatus nullius) alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des betreffenden Geistlichen mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels Kenntnis geben.

Art. 11. Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaates Preußen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund eines sogenannten Staatspatronats durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof oder Praelatus nullius gemäß besonders zu vereinbarender Anweisung geschehen.

Art. 12. (1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die katholisch-theologische Fakultäten an den Universitäten in Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in Bonn und Breslau geltenden Statuten.

(2) Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von Trier, Fulda, Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Die genannten Diözesanbischöfe werden dem preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis geben. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.

Art. 13. Die Hohen Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Konkordats auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Art. 14. (1)  Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

in Kraft getreten am 13. August 1929 (GS. S. 173).

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet.

    Geschehen in doppelter Urschrift.

    Berlin, den 14. Juni 1929

Eugenio Pacelli, Archivescvo di Sardi, Nunzio Apostolica

Dr. Otto Braun, Preußischer Ministerpräsident
D. Dr. Carl H. Becker, Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
Dr. Hermann Höpker Aschoff, Preußischer Finanzminister.

 

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.

Zu Art. 4 Abs. 1 Satz 1. Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, daß in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.

Zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c. Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden.

Zu Art. 9 Abs. 3 Satz 1. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

Zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2. Der Sinn des § 4 Ziffer 1 und 2 der Bonner und des § 48 Buchst. a und b der Breslauer Statuten ist folgender:

Bevor an einer katholisch-theologischen Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen begründete Einwendungen zu erheben habe. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen.

Die der Anstellung (Abs. 1) vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der Anhörung des Diözesanbischofs geschehen. Gleichzeitig wird der Bischof benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; wie weit der Bischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Berufung wird erst veröffentlicht werden, nachdem der Bischof dem Minister erklärt hat, daß er Einwendungen gegen die Lehre und den Lebenswandel des Berufenen nicht zu erheben habe.

Sollte ein einer katholisch-theologischen Fakultät angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen Lehre zu nahe treten oder einen schweren oder ärgerlichen Verstoß gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hiervon Anzeige zu machen. Der Minister wird in diesem  Fall, unbeschadet der dem Staatsdienstverhältnis des betreffenden entspringenden Rechte, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.

Zu Art. 12 Abs. 2 Satz 4. Die Eignung wird hauptsächlich durch eine der akademischen Habilitationsschrift entsprechende wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen; sofern diese von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist, kann von dem Erfordernis der theologischen Promotion abgesehen werden.

    Berlin, den 14. Juni 1929

Eugenio Pacelli, Archivescvo di Sardi, Nunzio Apostolica

Dr. Otto Braun, Preußischer Ministerpräsident
D. Dr. Carl H. Becker, Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
Dr. Hermann Höpker Aschoff, Preußischer Finanzminister.


Quelle: Preußische Gesetzsammlung 1929 S. 151, 152
Prof. W. Weber, Verwaltungsgesetze der ehemals preußischen Gebiete, Beck München 1951
© 12. September 2004

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