vom 3. Dezember 1920
geändert durch
Verordnung
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. (1) Wähler zum Landtage sind alle über zwanzig Jahre alten reichsdeutschen Männer und Frauen, die in Preußen wohnen.
(2) Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 2. (1) Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
1. wer entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger
Gebrechen unter Pflegschaft steht;
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte
nicht besitzt.
(3) Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in Schutzhaft befinden.
§ 3. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder eine Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
§ 4. Wählbar sind die Wahlberechtigten, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 5.
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz:
1. durch Verzicht;
2. durch nachträglichen Verlust des Wahlrechts;
3. durch strafrechtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen;
4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim
Wahlprüfungsverfahren;
5. durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses.
(2) Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
§ 6. Das Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Ältestenrate der Landesversammlung den Tag der Hauptwahl (Wahltag).
§ 7. Die Wahlkreiseinteilung und die Bildung von Wahlkreisverbänden regelt die Anlage.
§ 8. Zur Vorprüfung und Feststellung der Wahlergebnisse im ganzen Lande ernennt der Minister des Innern einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter.
§ 9. Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke zerlegt, kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.
§ 10. (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt.
(2) Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern des Wahlbezirkes dire bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer, der auch den Wählern eines anderen Wahlbezirkes entnommen werden kann.
(3) Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.
§ 11. (1) In jedem Wahlbezirke wird für die dort wohnhaften Wähler eine Wählerliste oder Wahlkartei angelegt.
(2) Wahlberechtigte preußische Staatsbeamte, Arbeiter in preußischen Staatsbetrieben, die ihren Wohnsitz nicht in Preußen, aber nahe der Landesgrenze haben, und wahlberechtigte Angehörige ihres Hausstandes werden auf Antrag in die Wählerliste oder Wahlkartei einer benachbarten preußischen Gemeinde eingetragen.
(3) Die Wahlordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wähler auf ihren Antrag in der Wählerliste oder Wahlkartei zu streichen und mit einem Wahlscheine zu versehen sind.
§ 12. (1) Die Wählerlisten und Wahlkarteien werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltage mindestens acht Tage lang öffentlich ausgelegt. Die Gemeindebehörde gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin.
(2) Einsprüche sind bis zum Ablaufe der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien geschlossen.
§ 13. Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, in dessen Wählerliste oder Wahlkartei er eingetragen ist. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wählen.
§ 14. (1) Für jeden Wahlkreis werden ein Kreiswahlleiter und ein Stellvertreter ernannt.
(2) Beim Kreiswahlleiter sind spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage die Kreisvorschläge einzureichen.
(3) Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens zwanzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(5) In dem einzelnen Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
§ 15. (1) Für jeden Wahlkreisverband werden ein Verbandswahlleiter und ein Stellvertreter ernannt.
(2) Innerhalb eines Wahlkreisverbandes können mehrere Kreiswahlvorschläge miteinander verbunden werden. Die Verbindung ist nur dann wirksam, wenn diese Kreiswahlvorschläge nicht verschiedenen Landeswahlvorschlägen angeschlossen sind.
(3) Die Verbindung muß von den auf den Kreiswahlvorschlägen bezeichneten Vertrauenspersonen oder deren Stellvertretern übereinstimmend, spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltage, dem Leiter des Wahlkreisverbandes schriftlich erklärt werden.
§ 16. (1) Beim Landeswahlleiter können, und zwar spätestens am sechzehnten Tage vor der Wahl, Landeswahlvorschläge eingereicht werden. Sie müssen von mindestens zwanzig Wählern unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(2) In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am sechzehnten Tage vor dem Wahltage beim Landeswahlleiter eingegangen sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.
(3) Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlage benannt werden. Die Benennung in einem Landeswahlvorschlage schließt die Benennung in einem Kreiswahlvorschlage nicht aus, wenn die Erklärung nach § 18 sich auf diesen Landeswahlvorschlag bezieht.
§ 17. (1) In jedem Kreis- und Landeswahlvorschlage muß ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Kreiswahlleiter und dem Wahlausschusse, bei Landeswahlvorschlägen gegenüber dem Landeswahlleiter und dem Landeswahlausschusse bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die Erklärung dem Wahlleiter zugeht.
§ 18. Für die Kreiswahlvorschläge kann erklärt werden, daß ihre Reststimmen einem Landeswahlvorschlage zuzurechnen sind. Die Erklärung muß spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage schriftlich beim Kreiswahlleiter eingereicht sein. Sonst scheiden die Reststimmen des Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für das Land aus.
§ 19. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 2, 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 2, § 18, wenn sie durch eine spätestens am vierten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird.
§ 20. (1) Zur Prüfung der Kreiswahlvorschläge wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Wahlvorschläge können nach ihrer Festsetzung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
§ 21. (1) Zur Prüfung der Verbindungserklärungen wird im Bedarfsfalle für jeden Wahlkreisverband ein Verbandswahlausschuß gebildet, der aus dem Verbandswahlleiter als Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht, die dieser aus den Wählern beruft. Der Landeswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Verbandswahlleiter teilt die Verbindungserklärungen so, wie sie zugelassen sind, den Kreiswahlleitern der beteiligten Wahlkreise mit.
§ 22. (1) Zur Prüfung der Landeswahlvorschläge wird ein Landeswahlausschuß gebildet, der aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern besteht, die dieser aus den Wählern beruft. Der Landeswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Landeswahlleiter veröffentlicht die Landeswahlvorschläge so, wie sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge. Die Veröffentlichung soll spätestens am dreizehnten Tage vor dem Wahltag erfolgen. Nach der Veröffentlichung können die Landeswahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
§ 23. Der Kreiswahlleiter gibt spätestens am vierten Tage vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge samt Verbindungserklärungen sowie die Landeswahlvorschläge, denen sich Wahlvorschläge aus dem Wahlkreis angeschlossen haben, in der zugelassenen Form öffentlich bekannt.
§ 24. (1) Der Stimmzettel darf nur Namen aus einem einzigen Kreiswahlvorschlag enthalten. Ein Name genügt.
(2) An Stelle der Namen oder neben ihnen darf der Stimmzettel auch die Bezeichnung des Kreiswahlvorschlags mit der Nummer aus der amtlichen Bekanntgabe oder das Kennwort enthalten. Als Kennwort gilt auch der Name einer Partei.
(3) Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig.
§ 25. Im Falle der Verbindung der Landtagswahl mit anderen Wahlen oder Abstimmungen kann der Minister des Innern anordnen, in welcher Weise zur Unterscheidung von den Stimmzetteln für die anderen Wahlen oder Abstimmungen für die Landtagswahl bestimmten kenntlich zu machen sind.
III. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses.
§ 26. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
§ 27. Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten Umschlägen. Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.
§ 28. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten.
§ 29. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der Wahlausschuß fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind und wieviel davon auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallen.
§ 30. Jedem Kreiswahlvorschlage werden so viel Abgeordnetensitze zugewiesen, daß je einer auf 40 000 für ihn abgegebene Stimmen kommt. Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Abgeordnetensitzes an einen Kreiswahlvorschlag nicht ausreicht (Reststimmen), werden, soweit sie auf verbundene Wahlvorschläge gefallen sind, dem Wahlverbandsausschuß und, soweit sie auf Wahlvorschläge gefallen sind, die nur einem Landeswahlvorschlag angeschlossen sind, dem Landeswahlausschusse zur Verwertung überwiesen.
§ 31. (1) Der Verbandswahlausschuß zählt die im Wahlkreisverband auf die verbundenen Wahlvorschläge gefallenen Reststimmen zusammen. Auf je 40 000 in dieser Weise gewonnener Reststimmen entfällt ein weiterer Abgeordnetensitz. Diese Sitze werden den Kreiswahlvorschlägen nach der Zahl ihrer Reststimmen zugeteilt. Bei gleicher Zahl von Reststimmen auf mehreren Kreiswahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.
(2) Die bei der Verrechnung der Reststimmen im Wahlkreisverbande nicht verbrauchten oder nicht berücksichtigten Reststimmen werden ihrem Landeswahlvorschlag überwiesen.
§ 32. (1) Der Landeswahlausschuß zählt die in allen Wahlkreisen oder Wahlkreisverbänden auf die Landeswahlvorschläge gefallenen Reststimmen zusammen und teilt jedem Landeswahlvorschlag auf je 40 000 Reststimmen einen Abgeordnetensitz zu. Ein Rest von mehr als 20 000 Stimmen wird vollen 40 000 gleichgeachtet.
(2) Einem Landeswahlvorschlage kann höchstens die gleiche Zahl der Abgeordnetensitze zugeteilt werden, die auf die ihm angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind.
§ 33. Die Abgeordnetensitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt.
§ 34. (1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag weniger Bewerber enthält als Abgeordnetensitze auf ihn entfallen, so gehen die übrigen Sitze im Falle der Verbindung auf die verbundenen Kreiswahlvorschläge, wenn auch diese erschöpft sind, sowie in den übrigen Fällen, auf den zugehörigen Landeswahlvorschlag über. § 31 Abs.1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Enthält ein Landeswahlvorschlag weniger Bewerber, als Abgeordnetensitze auf ihn fallen, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
§ 35. (1) Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der Landeswahlausschuß fest, wer an seiner Stelle berufen ist.
(2) Auch dabei wird nach § 33, 34 verfahren.
§ 36. (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines Wahlkreises für ungültig erklärt, so verteilt der Landeswahlausschuß auf Grund des Nachwahlergebnisses von neuem die gesamten Reststimmen.
(2) Ergibt sich dabei, daß auf verbundene Kreiswahlvorschläge oder einen Landeswahlvorschlag mehr Sitze als bisher fallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach § 33 besetzt. Fallen auf verbundene Kreiswahlvorschläge oder einen Landeswahlvorschlag weniger Sitze als bisher, so erklärt der Landeswahlausschuß die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen für erledigt. Fpr das Ausscheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Eintreten von Ersatzmännern; doch scheiden die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst aus.
§ 37. (1) Ist in den einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so kann das Wahlprüfungsgericht dort die Wiederholung der Wahl beschließen. Der Minister des Innern hat den Beschluß alsbald auszuführen.
(2) Ist die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung in einzelnen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der Minister des Innern auf Antrag des Kreiswahlausschusses und mit Zustimmung des Landeswahlausschusses dort die Wiederholung der Wahl anordnen.
(3) Die Anordnung des Ministers unterliegt im Wahlprüfungsverfahren der Nachprüfung durch das Wahlprüfungsverfahren der Nachprüfung durch das Wahlprüfungsgericht.
(4) Die Wiederholungswahl darf nicht später als sechs Monate nach der Hauptwahl stattfinden.
(5) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der Hauptwahl gewählt.
(6) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wahlkreis oder Wahlkreisverband neu wie bei der Hauptwahl ermittelt (§§ 29 bis 32 und 36).
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 38. (1) Das Staatsministerium kann mit Rücksicht auf die nach dem Friedensvertrage vorgesehenen Abstimmungen für einzelne Landesteile einen besonderen Wahltag bestimmen. In diesem Falle ist der Minister des Innern ermächtigt, Änderungen in der Wahlkreiseinteilung vorzunehmen und die näheren Vorschriften für die später abzuhaltenden Wahlen zu treffen. Er ist ferner ermächtigt, über die Verwendung der Reststimmen in den betroffenen Wahlkreisen Bestimmungen zu treffen.
(2) Über den Aufschub der Wahlen ist dem Landtage Mitteilung zu machen.
(3) Werden Wahlen aufgeschoben, so gelten bis zur Neuwahl der Abgeordneten der der verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung aus dem bisherigen Wahlkreise 10 (Regierungsbezirk Oppeln, Provinz Oberschlesien) als Mitglieder des Landtags.
§ 39. Von den Kosten, die den Gemeinden aus den Landtagswahlen entstehen, werden ihnen 4/5 vom Lande ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten trägt das Land allein.
§ 40. Der Minister des Innern erläßt die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes (Wahlordnung für den Preußischen Landtag).
siehe hierzu
- die Landeswahlordnung vom 30.
Dezember 1920 (GS S. 571), geändert durch Verordnung vom 18. Januar 1921 (GS S.
109);
- die Verordnung über die Wahlen zum Landtage im IV. Wahlkreisverbande vom 3.
Februar 1921 (GS S. 559)..
§ 41. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fischbeck.
Haenisch. am Zehnhoff.
Oeser. Stegerwald.
Severing. Lüdemann.
Anlage zu § 7.
Die Wahlkreise und die Wahlkreisverbände
A. Die Wahlkreiseinteilung
Nr. |
Name des Wahlkreises |
Je einen Wahlkreis bilden |
Zahl der Einwohner nach der Volkszählung vom |
Name des Wahlkreisverbandes |
|
1 |
Ostpreußen |
Regierungsbezirk Königsberg | 966 252 |
2 194 426 |
Ostpreußen-Pommern |
Regierungsbezirk Gumbinnen | 535 645 | ||||
Regierungsbezirk Allenstein | 530 015 | ||||
Regierungsbezirk Marienwerder (Rest) | 162 514 | ||||
2 |
Berlin |
Der frühere Stadtkreis Berlin | 1 897 864 |
1 897 864 |
Brandenburg II |
3 |
Potsdam II |
Kreis Beeskow-Storkow | 49 257 |
2 071 257 |
21 |
Der frühere Stadtkreis Charlottenburg | 325 172 |
1 499 245 |
Brandenburg I |
||
Der frühere Stadtkreis Neukölln | 263 678 | ||||
Der frühere Stadtkreis Berlin-Schöneberg | 183 444 | ||||
Der frühere Kreis Teltow | 535 878 | ||||
Der frühere Stadtkreis Berlin-Wilmersdorf | 141 816 | ||||
4 |
Potsdam I |
Kreis Angermünde | 62 813 |
1 617 365 |
Brandenburg II |
Stadtkreis Brandenburg (Havel) | 53 040 | ||||
Stadtkreis Eberswalde | 27 310 | ||||
Kreis Jüterbog-Luckenwalde | 73 538 | ||||
Der frühere Stadtkreis Berlin-Lichtenberg | 143 440 | ||||
Der frühere Kreis Niederbarnim | 448 088 | ||||
Kreis Oberbarnim | 74 470 | ||||
Kreis Osthavelland | 83 903 | ||||
Kreis Ostprignitz | 68 734 | ||||
Stadtkreis Potsdam | 59 419 | ||||
Kreis Prenzlau | 60 675 | ||||
Kreis Ruppin | 76 448 | ||||
Der frühere Stadtkreis Spandau | 95 832 | ||||
Kreis Templin | 49 655 | ||||
Kreis Westhavelland | 67 485 | ||||
Kreis Wetsprignitz | 86 131 | ||||
Kreis Zauch-Belzig | 86 384 | ||||
5 |
Frankfurt a. O. |
Regierungsbezirk Frankfurt | 1 220 380 |
1 540 603 |
Brandenburg II |
Verwaltungsbezirk Westpreußen-Posen | 320 223 | ||||
6 |
Pommern |
Regierungsbezirk Stettin | 881 860 |
1 767 725 |
Ostpreußen-Pommern |
Regierungsbezirk Köslin | 644 068 | ||||
Regierungsbezirk Stralsund | 239 858 | ||||
Kreis Neustadt i. Westpr. (Rest) | 1 939 | ||||
7 |
Breslau |
Regierungsbezirk Breslau | 1 760 645 |
1 760 645 |
Schlesien |
8 |
Liegnitz |
Regierungsbezirk Liegnitz | 1 159 841 |
1 159 841 |
Schlesien |
9 |
Oberschlesien |
Provinz Oberschlesien | 2 265 416 |
2 265 416 |
Schlesien |
10 |
Magdeburg |
Regierungsbezirk Magdeburg | 1 239 360 |
1 239 360 |
Sachsen |
11 |
Merseburg |
Regierungsbezirk Merseburg | 1 330 409 |
1 330 409 |
Sachsen |
12 |
Erfurt |
Regierungsbezirk Erfurt | 542 756 |
588 026 |
Sachsen |
Kreis Herrschaft Schmalkalden | 45 270 | ||||
13 |
Schleswig-Holstein |
Regierungsbezirk Schleswig | 1 449 751 |
1 449 751 |
Schleswig-Holstein-Hannover |
14 |
Weser-Ems |
Regierungsbezirk Aurich | 273 748 |
680 836 |
Schleswig-Holstein-Hannover |
Regierungsbezirk Osnabrück | 407 088 | ||||
15 |
Ost-Hannover |
Regierungsbezirk Stade | 430 823 |
991 042 |
Schleswig-Holstein-Hannover |
Regierungsbezirk Lüneburg | 560 290 | ||||
16 |
Süd-Hannover |
Regierungsbezirk Hannover | 767 936 |
1 330 569 |
Schleswig-Holstein-Hannover |
Regierungsbezirk Hildesheim | 562 633 | ||||
17 |
Westfalen-Nord |
Regierungsbezirk Münster | 1 165 701 |
1 971 552 |
Westfalen |
Regierungsbezirk Minden | 758 990 | ||||
Kreis Grafschaft Schaumburg | 46 861 | ||||
18 |
Westfalen-Süd |
Regierungsbezirk Arnsberg | 2 545 940 |
2 545 940 |
Westfalen |
19 |
Hessen-Nassau |
Regierungsbezirk Cassel (ohne die Kreise Grafschaft Schaumburg und Herrschaft Schmalkalden) | 942 504 |
2 235 101 |
Hessen-Nassau-Rheinland-Süd |
Regierungsbezirk Wiesbaden | 1 226 258 | ||||
Kreis Wetzlar | 66 339 | ||||
20 |
Köln-Aachen |
Regierungsbezirk Köln | 1 333 574 |
1 965 572 |
Hessen-Nassau-Rheinland-Süd |
Regierungsbezirk Aachen | 631 998 | ||||
21 |
Coblenz-Trier |
Regierungsbezirk Coblenz (ohne Kreis Wetzlar) | 692 413 |
1 771 334 |
Hessen-Nassau-Rheinland-Süd |
Regierungsbezirk Trier | 447 294 | ||||
Regierungsbezirk Sigmaringen | 70 044 | ||||
22 |
Düsseldorf-Ost |
Stadtkreis Barmen | 158 369 |
1 912 154 |
Rheinland-Nord |
Stadtkreis Düsseldorf | 402 726 | ||||
Landkreis Düsseldorf | 102 605 | ||||
Stadtkreis Elberfeld | 157 176 | ||||
Stadtkreis Essen | 439 094 | ||||
Landkreis Essen | 164 163 | ||||
Kreis Lennep | 80 441 | ||||
Kreis Mettmann | 117 503 | ||||
Stadtkreis Remscheid | 73 123 | ||||
Stadtkreis Solingen | 49 005 | ||||
Landkreis Solingen | 167 949 | ||||
23 |
Düsseldorf-West |
Kreis Cleve | 72 474 |
1 613 852 |
Rheinland-Nord |
Stadtkreis Crefeld | 124 737 | ||||
Landkreis Crefeld | 43 618 | ||||
Kreis Dinslaken | 50 359 | ||||
Stadtkreis Duisburg | 201 233 | ||||
Kreis Geldern | 59 648 | ||||
Kreis Gladbach | 118 418 | ||||
Kreis Grevenbroich | 50 324 | ||||
Stadtkreis Hamborn | 110 151 | ||||
Kreis Kempen i. Rheinpr. | 98 538 | ||||
Kreis Mörs | 154 628 | ||||
Stadtkreis Mülheim a. d. Ruhr | 126 967 | ||||
Stadtkreis München-Gladbach | 64 399 | ||||
Stadtkreis Reuß | 39 942 | ||||
Landkreis Reuß | 33 547 | ||||
Stadtkreis Oberhausen | 99 119 | ||||
Kreis Rees | 76 129 | ||||
Stadtkreis Rheydt | 43 186 | ||||
Stadtkreis Sterkrade | 46 435 |
B. Die Wahlkreisverbände
Nr. des Wahlkreisverbandes |
Name des Wahlkreisverbandes |
Umfang des Wahlkreisverbandes |
I |
Ostpreußen-Pommern |
die Wahlkreise 1 und 6 |
II |
Brandenburg I |
die Wahlkreise 2 und 3 |
III |
Brandenburg II |
die Wahlkreise 4 und 5 |
IV |
Schlesien |
die Wahlkreise 7, 8 und 9 |
V |
Sachsen |
die Wahlkreise 10, 11 und 12 |
VI |
Schleswig-Holstein-Hannover |
die Wahlkreise 13, 14, 15 und 16 |
VII |
Westfalen |
die Wahlkreise 17 und 18 |
VIII |
Hessen-Nassau-Rheinland-Süd |
die Wahlkreise 19, 20 und 21 |
IX |
Rheinland-Nord |
die Wahlkreise 22 und 23 |