Wahlgesetz für die Provinziallandtage und Kreistage

vom 7. Oktober 1925

geändert durch
Gesetz vom 29. Oktober 1928 (GS. S. 198)
...

Der Landtag  hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1. Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Wahlen zu den Provinziallandtagen und Kreistagen sowie für die von diesen Vertretungskörperschaften vorzunehmenden Wahlen.

§ 2. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Provinziallandtage und Provinzialausschüsse finden auf die Kommunallandtage und die Landesausschüsse der Bezirksverbände Cassel und Wiesbaden und des Landeskommunalverbandes der Hohenzollernschen Lande entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.

Erster Teil.
Provinziallandtage.

Erster Abschnitt.
Provinziallandtagsabgeordnete.

§ 3. (1) Die Zahl der Provinziallandtagsabgeordneten ist auf Grund der Einwohnerzahl nach folgenden Grundsätzen festzusetzen:

In jeder Provinz entfällt
    innerhalb der 1. und 2. Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 25 000 Einwohnern,
    innerhalb der 3. Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 35 000 Einwohnern,
    innerhalb der 4. Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 50 000 Einwohnern,
    innerhalb der 5. Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 75 000 Einwohnern,
    innerhalb der 6. Million und der folgenden Millionen Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von 100 000 Einwohnern.

(2) Die Zahl der Provinziallandtagsabgeordneten beträgt jedoch mindestens 30.

(3) Der Provinziallandtag der Provinz Hessen-Nassau besteht aus den Abgeordneten zu den Kommunallandtagen der Bezirksverbände Cassel und Wiesbaden.

(4) Die Zahl der Abgeordneten des Kommunallandtags der Hohenzollernschen Lande beträgt 24.

(5) Die Zahl der Provinziallandtagsabgeordneten wird vor jeder Neuwahl durch den Provinzialausschuß auf Grund der jeweils letzten amtlichen Volkszählung festgesetzt. Der Minister des Innern bestimmt, daß, solange das endgültige Ergebnis der amtlichen Volkszählung nicht feststeht, eine vorläufige Feststellung zugrunde gelegt wird.

(6) Eine Veränderung der Zahl der Provinziallandtagsabgeordneten tritt erst bei der nächsten Neuwahl des Provinziallandtags in Wirkung.

§ 4. Die Provinziallandtagsabgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das gemeine Wohn bestimmten Überzeugung. Sie sind nicht gebunden an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit der Abstimmung beschränkt wird.

§ 5. Durch Beschluß des Provinziallandtags kann bestimmt werden, daß den Provinziallandtagsabgeordneten die notwendigen Barauslagen und der nachweislich entgangene Arbeitsverdienst bis zu bestimmter Höhe ersetzt werden. An Stelle des Ersatzes kann ein angemessener Pauschsatz gewährt werden.

§ 6. (1) Die Provinziallandtagsabgeordneten werden von den wahlberechtigten Einwohnern der Provinz auf vier Jahre gewählt.

(2) Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. Er wird vom Staatsministerium bestimmt. Die regelmäßigen Neuwahlen finden vor Ablauf der Wahlzeit statt.

(3) Die ausscheidenden Provinziallandtagsabgeordneten bleiben bis zur amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses in Tätigkeit.

Zweiter Abschnitt.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit.

§ 7. (1) Alle über 20 Jahre alten reichsdeutschen Männer und Frauen, die ihren Wohnsitz im Gebiete der Provinz haben, sind wahlberechtigt und nach Vollendung des 25. Lebensjahres wählbar. Für die Voraussetzung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit ist der Wahltag maßgebend.

(2) Wahlberechtigt und wählbar ist nicht:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.

(3) Die Ausübung der Wahlberechtigung ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht.

(4) Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in Schutzhaft befinden.

(5) Wahlberechtigung und Wählbarkeit gehen verloren, wenn eine ihrer Voraussetzungen wegfällt.

§ 8. (1) Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in die Rechtsgültigkeit festgestellte Wählerliste oder die Erteilung eines Wahlscheins erforderlich.

(2) Für die Rechtsgültigkeit der Stimmabgabe ist allein die Eintragung in die Wählerliste oder der Besitz eines Wahlscheins maßgebend.

(3) In die Wählerliste ist einzutragen, wer am Wahltage gemäß § 7 wahlberechtigt ist. Die Wählerliste ist in den Jahren, in welchen die Wahl zum Provinziallandtage stattfindet, zu berichtigen und spätestens fünf Wochen vor dem Wahltage zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekanntzumachen; hierbei ist auf die Einspruchsfrist hinzuweisen. Einsprüche sind bis zum Ablaufe der Auslegungsfirst bei dem Gemeindevorstand anzubringen; erachtet er einen Einspruch nicht für gegründet, so hat er ihn unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, der für die Gemeinde zuständigen Beschlußbehörde vorzulegen, welche darüber binnen zwei Wochen endgültig beschließt. Hierauf wird die Wählerliste geschlossen.

§ 9. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
I. ein Wahlberechtigter, der in einer Wählerliste eingetragen ist, wenn er
    1. sich am Wahltage während der Wahlzeit aus zwingenden Gründen außerhalb seines Abstimmungsbezirkes aufhält,
    2. nach Ablauf der Einspruchsfrist seinen Wohnsitz in einen anderen Abstimmungsbezirk verlegt,
II. ein Wahlberechtigter, der nicht in einer Wählerliste eingetragen ist, wenn er
    1. Nachweis, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
2. wenn er wegen Ruhens der Wahlberechtigung in der Wählerliste nicht eingetragen oder gestrichen war, falls der Behinderungsgrund nach Ablauf der Einspruchsfrist weggefallen ist.

Dritter Abschnitt.
Wahlverfahren.

§ 10. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts.

§ 11. (1) Für die Wahl der Provinziallandtagsabgeordneten wird die Provinz in Wahlbezirke eingeteilt.

(2) Wahlbezirke sind die Stadt- und Landkreise.

(3) Wahlbezirke, auf die nach der Einwohnerzahl nicht mindestens ein Abgeordneter entfällt, sind durch Beschluß des Provinzialausschusses mit einem benachbarten Wahlbezirke zu vereinigen.

§ 12. (1) Für jeden Wahlbezirk werden Wahlvorschläge aufgestellt (Bezirkswahlvorschläge).

(2) Bezirkswahlvorschläge, auch aus verschiedenen Wahlbezirken, können mit einem gemeinsamen Kennworte versehen werden. Bezirkswahlvorschläge mit gemeinsamem Kennworte gelten anderen Bezirkswahlvorschlägen gegenüber als verbunden (Gruppen).

(3) Bezirkswahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein.

§ 13. (1) Vor der Verteilung der Abgeordnetensitze wird zunächst die Gesamtzahl der in der Provinz abgegebenen gültigen Stimmen durch die gemäß § 3 festgestellte Zahl der Provinziallandtagsabgeordneten geteilt und auf diese Weise festgestellt, auf wieviel gültige Stimmen ein Abgeordnetensitz entfällt (Verteilungszahl).

(2) Sodann wird festgestellt, wieviel Abgeordnetensitze auf die einzelnen Gruppen von Wahlvorschlägen mit gemeinsamem Kennwort entfallen. Hierbei werden jeder Gruppe so viele Abgeordnetensitze zugeteilt, als sich die Zahl der für die Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen durch die Verteilungszahl voll teilen läßt. Hiernach noch unverteilte Sitze werden nach der Reihenfolge der Höhe der Reststimmen verteilt. Bei gleichen Reststimmen entscheidet das Los. Reststimmen sind diejenigen Stimmen, die bei der Vollteilung durch die Verteilungszahl übrig- oder von vornherein hinter ihr zurückbleiben.

(3) Bei der Verteilung sind jedoch nur solche Gruppen zu berücksichtigen, die entweder an abgegebenen gültigen Stimmen in einem Wahlbezirke mindestens die Verteilungszahl (Abs. 1) oder insgesamt mindestens die doppelte Verteilungszahl erhalten haben.

§ 14. (1) Die Abgeordnetensitze werden nunmehr zunächst auf die einzelnen Regierungsbezirke der Provinz nach der Einwohnerzahl verteilt.

(2) Innerhalb eines jeden Regierungsbezirkes werden die ihm zugefallenen Abgeordnetensitze zunächst auf die Gruppen von Wahlvorschlägen mit gemeinsamem Kennworte, soweit sie nicht gemäß § 13 Abs. 3 unberücksichtigt bleiben, und sodann auf die einzelnen Bezirkswahlvorschläge verteilt. Die Verteilung geschieht auf Grund einer für die Regierungsbezirke festzustellenden Verteilungszahl, die sich aus der Teilung der Gesamtzahl der im Regierungsbezirk abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl der ihm zugefallenen Sitze ergibt. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 15. Erhält eine Gruppe von Wahlvorschlägen mit gemeinsamem Kennworte bei der Verteilung gemäß § 14 Abs. 2 in allen Regierungsbezirken zusammen mehr oder weniger Sitze, als ihr auf Grund der Verteilung gemäß § 13 Abs. 2 zukommen, so ist der erforderliche Ausgleich in der Weise zu bewirken, daß jeder Gruppe, die zu viel Sitze erhalten hat, die Sitze entzogen werden, die mit der geringsten Reststimmenzahl (gegebenenfalls Stimmen) in der Weise zuzuteilen, daß die Gesamtzahl der Sitze für jeden Regierungsbezirk unverändert bleibt.

§ 16. (1) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Bildung von Abstimmungsbezirken regelt die Wahlordnung. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen alle zugelassenen Bezirkswahlvorschläge enthalten.

(2) Im übrigen ist das Wahlverfahren durch eine vom Minister des Innern zu erlassende Wahlordnung zu regeln.

§ 17. (1) Die Wahl wird vom Provinzialausschusse geleitet.

(2) Wahlleitende Behörde innerhalb des Wahlbezirkes ist in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.

§ 18. (1) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Wahlvorstehers, Stellvertreters des Wahlvorstehers, Beisitzers oder Schriftführers im Wahlvorstande sowie eines Beisitzers des Wahlaussschusses.

(2) Die Berufung zu einem der Wahlehrenämter dürfen ablehnen:
1. die Mitglieder der Reichsregierung und der Landesregierungen;
2. die Mitglieder des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, der Volksvertretungen der Länder und des Staatsrats;
3. die Beamten, die amtlich mit dem Vollzuge der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind;
4. Wähler, die als Bewerber auf einem Wahlvorschlage für eine am gleichen Tage stattfindende Wahl zum Reichstage, Landtage, Provinziallandtag oder zu anderen kommunalen Vertretungskörpern bekannt sind;
5. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben;
6. Wählerinnen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
7. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen;
8. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.

(3) Wähler, welche die Übernahme eines Wahlehrenamts ohne gesetzlichen Grund ablehnen, können von der für die Bestellung zuständigen Behörde in eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 300 Goldmark genommen werden.

§ 19. (1) Von den Kosten, die den Kreisen und Gemeinden aus den Provinziallandtagswahlen einschließlich der Kosten für die amtlichen Stimmzettel entstehen, werden ihnen zwei Drittel von der Provinz ersetzt.

(2) Der Provinzialausschuß hat hierfür einheitliche Richtlinien aufzustellen.

Vierter Abschnitt.
Bekanntmachung und Prüfung des Wahlergebnisses.

§ 20. (1) Das Wahlergebnis ist von dem Provinzialausschusse festzustellen und öffentlich bekanntzumachen.

(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch bei dem Provinzialausschusse erheben.

(3) Der neue Provinziallandtag hat über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
1. Wird dir Wahl eines oder mehrerer Gewählten wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig erachtet, so ist nur die Wahl dieser Personen für ungültig zu erklären.
2. Wird für festgestellt erachtet, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgenommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein können, so ist die Wahl in den betroffenen Wahlbezirken für ungültig zu gewesen sein können, so ist die Wahl in den betroffenen Wahlbezirken für ungültig zu erklären. Durch die Ungültigkeitserklärung von Wahlen in einzelnen Wahlbezirken bleibt das für die übrigen Wahlbezirke festgestellte Wahlergebnis unberührt.
3. Wird für festgestellt erachtet, daß die Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Gruppen von Wahlvorschlägen mit gemeinsamem Kennworte gemäß § 13 Abs. 2 oder die Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Regierungsbezirke oder die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke auf die einzelnen Bezirkswahlvorschläge unrichtig vorgenommen ist, so ist die Verteilung aufzuheben und eine neue Verteilung anzuordnen.
4. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses in einzelnen Wahlbezirken für unrichtig erachtet, so ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(4) Gegen den Beschluß des Provinziallandtags steht dem Provinzialausschusse, dem, der den Einspruch erhoben hat, und dem, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, binnen zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Eine Klage, die infolge Zurückweisung des Einspruchs erhoben wird, darf mit dem Klageantrage nicht über den Einspruchsantrag hinausgehen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung außer in den Fällen, in denen die Wahl für gültig oder nur gemäß Abs. 3 Nr. 1 für ungültig erklärt worden ist. Im letzten Falle tritt der Ersatzmann gemäß § 22 nicht eher ein, als der Beschluß unanfechtbar geworden oder im Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig bestätigt ist.

(5) Ist die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken endgültig für ungültig erklärt (Abs. 3 Nr. 2), so hat in diesen Wahlbezirken binnen längstens drei Monaten eine Neuwahl stattzufinden; § 6 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Auf Grund des Ergebnisses der Nachwahl hat der Provinzialausschuß sowohl das Wahlergebnis in den betroffenen Wahlbezirken neu festzustellen als auch erforderlichenfalls die Verteilung der Sitze auf die Gruppen von Wahlvorschlägen mit gemeinsamem Kennworte gemäß § 13 Abs. 2 und die Verteilung innerhalb des betroffenen Regierungsbezirkes auf die einzelnen Bezirkswahlvorschläge derselben Gruppe neu vorzunehmen. Sind hiernach einzelnen Bezirkswahlvorschlägen weniger Sitze als bisher zuzuteilen, so stellt der Provinzialausschuß fest, welche Provinziallandtagsabgeordnete ausgeschieden sind. Er ist hierbei an die Grundsätze der endgültigen Entscheidung gebunden.

(6) Auf die Bekanntmachung und die Nachprüfung des berichtigten Wahlergebnisses finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 Anwendung.

(7) Ist endgültig die Verteilung gemäß § 13 Abs. 2, die Verteilung auf die Regierungsbezirke oder die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke auf die einzelnen Bezirkswahlvorschläge aufgehoben und eine Neuverteilung angeordnet, so hat der Provinzialausschuß sie alsbald vorzunehmen. Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 21. Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit während der Wahlzeit fort, so scheidet der Provinziallandtagsabgeordnete aus dem Provinziallandtage aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, beschließt der Provinzialausschuß. Gegen den Beschluß steht dem Abgeordneten binnen zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Während der Dauer des Verfahrens tritt der Ersatzmann gemäß § 22 vorläufig ein.

§ 22. Wenn ein Provinziallandtagsabgeordneter die Wahl ablehnt oder vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet oder wenn die Wahl eines einzelnen Provinziallandtagsabgeordneten für ungültig erklärt wird, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der in demselben Vorschlage hinter dem Gewählten an erster Stelle berufen ist. Die Reihenfolge, in der die Bewerber zu berufen sind, kann durch die Mehrheit der noch wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlags geändert werden. Die Änderung muß dem Provinzialausschusse bis zum Ablauf von zwei Wochen mitgeteilt werden, nachdem die Erledigung der Stelle in den amtlichen Blättern des Wahlbezirkes bekanntgemacht werden ist. Die Feststellung des Ersatzmanns erfolgt durch den Provinzialausschuß. Auf die Bekanntmachung und Nachprüfung der Feststellung finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung. Ist ein weiterer Bewerber in demselben Wahlvorschlage nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

Fünfter Abschnitt.
Vornahme von Wahlen durch den Provinziallandtag und Geschäftsordnung.

§ 23. (1) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

(2) Bei der Zettelwahl wird, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Wahlstellen derselben Verwaltungsstelle zu besetzen sind, in einem Wahlgange nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in allen anderen Fällen für jeden Fall in besonderem Wahlgange nach Stimmenmehrheit abgestimmt.

(3) Im Falle nachträglicher Vermehrung oder Verringerung der Wahlstellen sind sämtliche Wahlstellen neu zu besetzen.

§ 24. (1) Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt, so sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahl zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstellen entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los.

(2) Sind Stellvertreter zu wählen, so ist erster Stellvertreter des an erster (zweiter, dritter usw.) Stelle gewählten Mitglieds der dem gewählten Mitglied an erster (zweiter, dritter usw. ) Stelle auf demselben Wahlvorschlage, zweiter usw. Stellvertreter der dem nächsten an entsprechender Stelle folgende Bewerber.

(3) Scheidet der Gewählte vor Ablauf der Wahlzeit aus oder lehnt er die Wahl ab, so tritt, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, an seien Stelle sein Stellvertreter und an dessen Stelle - oder wen kein Stellvertreter gewählt ist, an die Stelle des Ausscheidenden - ein Ersatzmann, welcher durch die Mehrheit der Unterzeichnet des Wahlvorschlags oder, soweit sie nicht mehr Mitglieder des Provinziallandtags sind, ihrer Ersatzmänner bestimmt wird. Ist die Wahl durch Zuruf vollzogen (§ 23 Abs. 1), so ist der Ersatzmann gemäß § 23 Abs. 2 zu wählen.

(4) Der Stellvertreter ist auch in Fällen nur vorübergehender Behinderung des Gewählten zu seiner Vertretung berechtigt.

§ 25. (1) Wird nach Stimmenmehrheit abgestimmt, so ist derjenige gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist.

(2) Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgange nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen oder im letzten Wahlgange gewählt ist.

§ 26. Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit.

§ 27. Im übrigen wird das Wahlverfahren durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 28. Gegen die Gültigkeit einer vom Provinziallandtage vorgenommenen Wahl kann, soweit nicht gesetzlich die Anfechtung einer solchen Wahl anderweitig geregelt ist, jeder Provinziallandtagsabgeordnete binnen zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Provinzialausschuß Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Beschlußbehörde, durch deren Entscheidung die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl endgültig festgestellt wird. Bedarf die Wahl einer Bestätigung, so wird diese erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach der Gültigkeitserklärung rechtswirksam.

§ 29. Eine vom Provinziallandtage vorgenommene Wahl verliert vor Ablauf der festgesetzten Wahlzeit ihre Wirksamkeit durch Wegfall einer Voraussetzung der Wählbarkeit oder durch nachträglichen Eintritt eines Ausschließungsgrundes.

§ 30. (1) Das Ausscheiden einer vom Provinziallandtage gewählten Person aus dem Amte wird, soweit nicht gesetzlich eine andere Stelle zuständig ist, von dem Provinzialausschusse festgestellt. In dem Beschluß ist gleichzeitig festzustellen, wer als Stellvertreter (Ersatzmann) nachrückt.

(2) Gegen den Beschluß steht demjenigen, dessen Ausscheiden festgestellt ist, binnen zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte zu.

(3) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; während der Dauer des Verfahrens tritt der Stellvertreter (Ersatzmann) vorläufig ein.

§ 31. Die vom Provinziallandtage vorzunehmenden Wahlen erfolgen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder es sich um einmalige Aufträge handelt, auf die Dauer der Wahlzeit des wählenden Provinziallandtags. Neuwahlen sind alsbald nach Zusammentritt des neugewählten Provinziallandtags vorzunehmen. Bis zum Eintritte der Nachfolger üben die bisher gewählten Personen ihre Tätigkeit weiter aus.

§ 32. (1) Die Geschäftsführung wird durch eine vom Provinziallandtage zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß ein Provinziallandtagsabgeordneter bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung mit Ausschluß aus der Versammlung für einzelne oder mehrere Sitzungstage oder für die Dauer der jeweiligen Tagung durch Beschluß des Provinziallandtags bestraft wird sowie daß der Ausschluß die völlige oder teilweise Entziehung der Ersatzgelder (§ 5) und sonstigen Vergünstigungen zur Folge haben kann.

(3) Hält der Vorsitzende einen unmittelbaren Ausschluß des Provinziallandtagsabgeordneten für erforderlich, so kann er dessen Ausschluß vorläufig verhängen und zur Durchführung bringen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch den Provinziallandtag und ist auf sein Verlangen von dem Vorsitzenden aufzuheben.

Zweiter Teil.
Kreistage.

Erster Abschnitt.
Kreistagsabgeordnete.

§ 33. Auf die Kreistagsabgeordneten finden vorbehaltlich der §§ 34 und 35 die Vorschriften des ersten Abschnitts des ersten Teiles entsprechende Anwendung.

§ 34. Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Kreisen mit mehr als 30 000 oder weniger Einwohnern 20. Sie erhöht sich in Kreisen mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern für jede angefangenen 5 000 und in Kreisen mit mehr als 50 000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 10 000 Einwohner um je einen Kreistagsabgeordneten.

§ 35. Der Wahltag wird bei allgemeinen Neuwahlen vom Staatsministerium, sonst vom Kreisausschusse bestimmt.

Zweiter Abschnitt.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit.

§ 36. Die Vorschriften des zweiten Abschnitts des ersten Teiles finden entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt.
Wahlverfahren.

§ 37. (1) Jeder Kreis bildet einen Wahlbezirk, der sich in Abstimmungsbezirke gliedert.

(2) Der Wahlvorschläge werden für den Kreis aufgestellt (Kreiswahlvorschläge). Eine Verbindung von Kreiswahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 38. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der im Kreise abgegebenen gültigen  Stimmen durch die Gesamtzahl der Kreistagsmitglieder (§ 34) zu teilen und auf diese Weise die Verteilungszahl festzustellen, Jedem Wahlvorschlage werden so viel Sitze zugeteilt, als sich die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen durch die Verteilungszahl voll teilen läßt. Die übrigen Sitze werden denjenigen Wahlvorschlägen zugeteilt, welche die höchste Zahl von Reststimmen aufweisen.

§ 39. Die Wahl wird vom Kreisausschusse geleitet.

§ 40. Im übrigen finden die Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils mit den aus den Vorschriften dieses Abschnitts sich ergebenden Änderungen entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt.
Bekanntmachung und Prüfung des Wahlergebnisses.

§ 41. Die Vorschriften des vierten Abschnitts des ersten Teiles finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Provinziallandtags der Kreistag, an die Stelle des Provinzialausschusses der Kreisausschuß, an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts der Bezirksausschuß tritt.

Fünfter Abschnitt.
Vornahme von Wahlen durch den Kreistag und Geschäftsordnung.

§ 42. Die Vorschriften des fünften Abschnitts des ersten Teiles finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Provinziallandtags der Kreistag, an die Stelle des Provinzialausschusses der Kreisausschuß, an die Stelle des Landeshauptmanns (Landesdirektors) der Landrat, an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts der Bezirksausschuß tritt.

Schlußvorschriften.

§ 43. Beschlußbehörde ist für die Provinzen und die Bezirksverbände Cassel und Wiesbaden der Provinzialrat, für den Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande und für die Kreise der Bezirksausschuß.

§ 44. (1) Dem Provinziallandtage der Provinz Schleswig-Holstein treten bis zur Vereinigung des Landeskommunalverbandes Kreis Herzogtum Lauenburg mit dem Provinzialverbande der Provinz Schleswig-Holstein für die im § 1a der Provinzialordnung vom 27. Mai 1888 genannten Zwecke drei von dem Kreise Herzogtum Lauenburg zu wählende Abgeordnete hinzu.

(2) Auf die Wahl dieser Abgeordneten finden die Vorschriften des dritten Abschnitts des zweiten Teiles entsprechende Anwendung.

§ 45. (1) Auf Grund dieses Gesetzes sind sämtliche Provinziallandtage und Kreistage mit Ausnahme derjenigen der vom Minister des Innern zu bestimmenden Grenzkreise in Oberschlesien neu zu wählen.

(2) Die erstmaligen Wahlen auf Grund dieses Gesetzes finden am 29. November 1925 statt.

(3) Soweit die Wahlzeit der Provinzial- (Kommunal-) Landtage oder Kreistage vor diesem Zeitpunkt endigt, bleiben die Abgeordneten bis zur Bekanntmachung des Ergebnisses der Neuwahl in Tätigkeit.

(4) Die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder der Provinzial- (Landes-) und Kreisausschüsse endigt mit den Neuwahlen. Die Ausschußmitglieder bleiben bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amte.

§ 46. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

(2) Zu demselben Zeitpunkte treten die entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die der Provinzialordnungen und der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung, sowie das Gesezt, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, vom 3. Dezember 1920 außer Kraft.

(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften hingeweisen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 47. Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen.

    Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.

    Berlin, den 7. Oktober 1925.

Das Preußische Staatsministerium.

Braun.        Servering.


Quelle: Preußische Gesetzsammlung Jahrgang 1925, S. 123
© 6. März 2011 - 7. März 2011


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