Gesetz betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen

vom 3. Dezember 1920

geändert durch
Gesetz über das Stimmrecht der Provinziallandtagsabgeordneten westpreußischer Kreise im Provinziallandtage der Provinz Ostpreußen vom 23. Juli 1921 (GS S. 443)
 

aufgehoben durch
Wahlgesetz für die Provinziallandtage und Kreistage vom 7. Oktober 1925 (GS S. 123)
 

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat für das gesamte Staatsgebiet mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Wahlen zu den Provinziallandtagen.

§ 1. Die Provinziallandtage werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. Er wird durch die Staatsregierung bestimmt. In allen Provinzen soll in der Regel derselbe Wahltag festgesetzt werden.

§ 2. (1) Wahlberechtigt ist jeder Deutsche männlichen oder weiblichen Geschlechts, der am Wahltage das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Provinz seinen Wohnsitz hat.

(2) Wählen kann nur, wer in einer Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist.

§ 3. (1) Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht.

(2) Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechts ist:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.

(3) Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen gründen in Schutzhaft befinden.

§ 4. (1) Vor jeder Wahl ist in jedem Stimmbezirke vom Gemeindevorstande (Gutsvorsteher) eine Liste der wahlberechtigten Personen (Wählerliste, Wahlkartei) lang öffentlich auszulegen. Die Gemeindebehörde gibt Ort und Zeit der Auslegung öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin. In diese Liste sind alle diejenigen Personen einzutragen, denen ein Wahlrecht gemäß § 2 Abs. 1 am Wahltage zusteht.

(2) Einsprüche sind bis zum Ablaufe der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zur erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien geschlossen.

§ 5. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 6. (1) Die Zahl der Provinziallandtagsabgeordneten ist auf Grund der Einwohnerzahl nach folgenden Grundsätzen festzusetzen:

In jeder Provinz entfällt
    innerhalb der ersten und zweiten Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 25 000 Einwohnern,
    innerhalb der dritten Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 35 000 Einwohnern,
    innerhalb der vierten Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 50 000 Einwohnern,
    innerhalb der fünften Million Einwohner ein Abgeordneter
        auf eine Vollzahl von je 75 000 Einwohnern,
    innerhalb der sechsten Million Einwohner und der folgenden Millionen Einwohner
        ein Abgeordneter auf eine Vollzahl von je 100 000 Einwohnern.

(2) Die sich hiernach ergebende Gesamtzahl von Provinziallandtagsabgeordneten wird durch den Provinzialausschuß auf Grund der jeweils letzten Volkszählung festgesetzt.

(3) Die Zahl der zu wählenden Provinziallandtagsabgeordneten ist durch den Provinzialausschuß auf die Regierungsbezirke der Provinz nach Maßgabe der Einwohnerzahl gleichmäßig zu verteilen.

§ 7. Wahlkreise sind die Land- und Stadtkreise. Land- oder Stadtkreise, deren Einwohnerzahl geringer ist als diejenige Zahl, auf welche bei gleichmäßiger Verteilung der Abgeordnetenliste wenigstens ein Sitz entfallen würde, sind durch Provinzialgesetz mit einem benachbarten Land- oder Stadtkreise zu einem Wahlkreise zu vereinigen.

§ 8. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der in dem Regierungsbezirk abgegebenen gültigen Stimmen durch die Gesamtzahl der dem Regierungsbezirke zustehenden Abgeordneten (§ 6 Abs. 3) zu teilen und auf diese Weise die Verteilungszahl für den Regierungsbezirk festzustellen. Alsdann ist die Gesamtzahl der Stimmen, die in dem Regierungsbezirke für Wahlvorschläge mit einem gemeinsamen Kennwort abgegeben sind, durch die Verteilungszahl zu teilen und so die Zahl der auf die Wahlvorschläge mit diesem Kennwort in dem Regierungsbezirk entfallenden Abgeordnetensitze zu ermitteln. Die Verteilung der auf solche Art festgestellten Sitze auf die durch das Kennwort bezeichneten Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen erfolgt in der Weise, daß jedem Wahlvorschlage so viele Sitze zugeteilt werden, als sich die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen durch die Verteilungszahl voll teilen läßt. Die in dem Regierungsbezirk übrigbleibenden Sitze werden denjenigen Wahlvorschlägen zu geteilt, welche die höchste Zahl von Reststimmen aufweisen. Weisen mehrere Wahlvorschläge die gleiche Zahl von Reststimmen auf, so entscheidet das Los.

§ 9. Auf die Durchführung der Wahl finden im übrigen die §§ 9, 10, 14, 17, 19, 20, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 33 des Gesetzes über die Wahlen zum Preußischen Landtage sinngemäße Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses in der ganzen Provinz bestellt der Provinzialausschuß einen Provinzialwahlleiter und einen Stellvertreter.
2. Die Bildung von Wahlkreisverbänden, die Ernennung von Verbandswahlleitern, die Bildung von Verbandswahlausschüssen und eines Landeswahlausschusses sowie die Einreichung von Landeswahlvorschlägen findet nicht statt.
3. An die Stelle des Kreiswahlleiters tritt der Wahlkommissar, der durch den Provinzialausschuß ernannt wird. Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Wahlkommissar ernannt. An die Stelle des Wahlbezirkes tritt der Stimmbezirk.
4. Wahlvorschläge werden lediglich in den einzelnen Wahlkreisen eingereicht; sie brauchen nur fünfzehn Unterschriften von dem Wahlkreise wahlberechtigten Personen zu tragen und sollen ein Kennwort enthalten, das auch der Name einer Partei sein kann. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen findet nicht statt. Im übrigen finden die für Kreiswahlvorschläge geltenden Vorschriften Anwendung, jedoch kann die Frist für die Einreichung durch Beschluß des Provinzialausschusses abgekürzt werden.
5. Im Falle der Verbindung der Wahlen zum Provinziallandtage mit anderen Wahlen oder Abstimmungen kann der Minister des Innern anordnen, in welcher Weise zur Unterscheidung von den Stimmzetteln für die anderen Wahlen oder Abstimmungen die für die Wahl zum Provinziallandtag bestimmten kenntlich zu machen sind.

§ 10. (1) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch bei dem Provinzialausschuß erheben. Über den Einspruch beschließt der Provinziallandtag. Auch im übrigen prüft der Provinziallandtag die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen. Gegen den Beschluß des Provinziallandtags steht dem, der den Einspruch erhoben hat, und dem, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, binnen zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte zu.

(3) Die Klage hat im Falle der Ungültigkeitserklärung einer Wahl aufschiebende Wirkung. Wird ein Beschluß des Provinziallandtags, durch den die Wahl eines Wahlkreises oder die ganze Wahl für ungültig erklärt worden ist, im verwaltungsstreitverfahren bestätigt, so findet auf Grund derselben Wählerliste binnen längstens sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils eine Nachwahl mit neuer Verteilung der Sitze gemäß § 8 statt.

§ 11. (1) Die Provinziallandtagsabgeordneten werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit weg, so scheidet der Provinziallandtagsabgeordnete aus dem Provinziallandtag aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, beschließt im Streitfalle der Provinziallandtag. Gegen den Beschluß steht dem Abgeordneten binnen zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte zu. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.

§ 12. (1) Wenn ein Provinziallandtagsabgeordneter die Wahl ablehnt oder während der Dauer seiner Wahlzeit ausscheidet, tritt an seine Stelle der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag angehört und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl hinter dem gewählten an erster Stelle berufen ist. Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt die Stelle unbesetzt.

(2) Die erforderlichen Feststellung erfolgen durch den Provinzialausschuß.

§ 13. (1) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Wahlen zu den Kommunallandtagen der Bezirksverbände Cassel und Wiesbaden mit der Maßgabe Anwendung, daß auf eine Vollzahl von je 20 000 Einwohnern ein Abgeordneter entfällt.

(2) Der Provinziallandtag der Provinz Hessen-Nassau besteht aus den Mitgliedern der Kommunallandtage.

II. Wahl der Kreistage.

§ 14. Die Kreistage werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. Er wird durch den Kreisausschuß bestimmt.

§ 15. (1) Wahlberechtigt ist jeder Deutsche männlichen oder weiblichen Geschlechts, der am Wahltage das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Kreise seinen Wohnsitz hat.

(2) Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung.

§ 16. Auf die für die Kreistagswahlen aufzustellende Wählerliste (Wahlkartei) finden die Bestimmungen des § 4 entsprechende Anwendung.

§ 17. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 18. (1) Der Kreistag besteht in Kreisen, die 30 000 oder weniger Einwohner haben, aus zwanzig Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 30 000 Einwohner bis zu 50 000 Einwohner tritt für jede Vollzahl von 5 000 und in Kreise mit mehr als 50 000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl überschießende Vollzahl von 10 000 Einwohnern ein Mitglied hinzu.

(2) Die Festsetzung der Zahl der Kreistagsmitglieder gemäß Abs. 1 erfolgt unter Zugrundelegung der Zahlen der jeweils letzten Volkszählung durch den Kreisausschuß.

§ 19. Der Kreis bildet einen Wahlbezirk, der sich in Stimmbezirke gliedert.

§ 20. (1) Die §§ 9 bis 12 finden auf die Wahlen zu den Kreistagen mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Provinziallandtags (§§ 9, 10, 11) der Kreistag, an Stelle des Provinzialausschusses (§§ 9, 10, 12) der Kreisausschuß, an Stelle des Oberverwaltungsgerichts (§§ 10, 11) der Bezirksausschuß tritt. Wahlvorschläge müssen von zehn im Wahlkreise wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

(2) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der im Kreise abgegeben gültigen Stimmen durch die Gesamtzahl der Kreistagsmitglieder (§ 18 Abs. 2) zu teilen und auf diese Weise die Verteilungszahl festzustellen. Jedem Wahlvorschlage werde3n so viele Sitze zugeteilt, als sich die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen durch die Verteilungszahl voll teilen läßt. Die übrigen Sitze werden denjenigen Wahlvorschlägen zugeteilt, welche die höchste Zahl von Reststimmen aufweisen. Weisen mehrere Wahlvorschläge die gleiche Zahl von Reststimmen auf, so entscheidet das Los.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 21. (1) Die bestehenden Provinziallandtage und Kreistage sind aufgelöst, sobald die Neuwahlen auf Grund dieses Gesetzes erfolgt sind.

(2) Der Zeitpunkt der Neuwahlen zu den Kreistagen wird erstmalig von der Staatsregierung festgesetzt.

§ 22. Für die ersten Wahlen zu den Provinziallandtagen erfolgt die Vereinigung benachbarter Kreise gemäß § 7 durch den Oberpräsidenten nach Anhörung des Provinzialausschusses.

§ 23. Für die Wahlen zum Provinziallandtage treten der Provinz Ostpreußen der Stadtkreis Elbing, die Landkreise Elbing, Marienburg, Marienwerder, Rosenberg (Westpreußen) und Stuhm sowie der bei Preußen verbliebene Teil des Kreises Danziger Niederung, der Provinz Pommern der bei Preußen verbliebene Teil des Kreises Neustadt (Westpreußen) hinzu.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1921 wurde mit Wirkung vom 1. August 1921 zum § 23 folgender Zusatz bestimmt:
"Die gemäß der vorstehenden Vorschrift in Verbindung mit §§ 8, 10 dieses Gesetzes gewählten Provinziallandtagsabgeordneten erhalten bis zur gesetzlichen Neuregelung der kommunalen Verfassung und Verwaltung in der Ostmark volles Stimmrecht im Provinziallandtage der Provinz Ostpreußen."

§ 24. (1) Die neugewählten Provinzial- (Kommunal-) Landtage und Kreistage sind binnen dreißig Tagen nach der Wahl zusammenzuberufen.

(2) Bei der ersten Tagung der Provinzial- (Kommunal-) Landtage und Kreistage sind Neuwahlen zum Provinzial- (Landes-) Ausschuß und zu den Provinzial- (Bezirks-) Kommissionen beziehungsweise zum Kreisausschuß und zu den Kreiskommissionen vorzunehmen. Sie erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses und sein Stellvertreter werden aus den Mitgliedern des Provinzialausschusses vom Provinziallandtag in getrennten Wahlhandlungen durch Stimmenmehrheit gewählt. Im übrigen werden die näheren Bestimmungen über die Wahlart durch Beschluß des neuen Provinzial- (Kommunal-) Landtags beziehungsweise des neuen Kreistags festgesetzt.

(3) Wählbar zum Provinzial- (Landes-) Ausschuß und zu den Provinzial- (Bezirks-) Kommissionen ist jeder, der zum Provinzial- (Kommunal-) Landtage, wählbar zum Kreisausschuß und den Kreiskommissionen jeder, der zum Kreistage wählbar ist.

(4) Bis zu der Neuwahl (Abs. 2) bleiben die Mitglieder des Provinzial- (Landes-) Ausschusses, der Provinzial- (Bezirks-) Kommissionen, des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen behufs Erledigung der laufenden Geschäfte in ihren Ämtern.

§ 25. Von den Kosten, die den Gemeinden aus den Provinziallandtagswahlen und Kreistagswahlen entstehen, werden ihnen zwei Drittel von den Gemeinden und den Kreisen ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten tragen die Provinzen und Kreise allein.

§ 26. Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen (Wahlordnung für die Provinziallandtags- und Kreistagswahlen).

siehe hierzu die Wahlordnung für die Provinziallandtags- und Kreistagswahlen vom 31. Dezember 1920 (GS 1921 S. 8).

§ 27. (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. Die Artikel IV und VB Ziffer 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen vom 19. Mai 1889 (Gesetzsamml. S. 108) werden durch die entsprechenden Vorschriften der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 / 19. März 1881 (Gesetzsamml. 1881 S. 179) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung, betreffend die Zusammensetzung der Kreistage und einige weitere Änderungen der Kreisordnungen, vom 18. Februar 1919 (Gesetzsamml. S. 23) und des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ersetzt.

(3) Der Minister des Innern ist ermächtigt, das Inkrafttreten des Gesetzes auszusetzen:
1. für Teile des Staatsgebiets, die zur Zeit nicht ausschließlich unter preußischer Verwaltung stehen;
2. für einzelne Kreise, deren Abgrenzung infolge des Friedensvertrags einer gesetzlichen Neuregelung bedarf.

siehe hierzu die Verordnung über die Aussetzung des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 (GS 1921 S. 1) für einzelne Landesteile vom 21. Januar 1921 (GS S. 118); mit dieser Verordnungen wurden die Wahlen zu dem Provinziallandtag von Oberschlesien sowie für die Kreistage der Kreise Namslau, Kolmar in Posen, Czarnikau, Filehne, Heydekrug und Danziger Niederung (deren Bestand durch den Versailler Vertrag oder aufgrund von noch ausstehenden Grenzziehungen gegen Polen vermindert wurden).

Die Verordnung vom 21. Januar 1921 wurde durch die Verordnung vom 22. September 1922 (GS S. 299), nach der Übergabe Deutsch-Oberschlesiens an die deutsche Verwaltung am 20. Juni 1922 und der Volksabstimmung über die Bildung eines deutschen Landes Oberschlesien am 3. September 1922, aufgehoben und die ersten Direktwahlen des Provinziallandtags von Oberschlesien fand am 19. November 1922 statt.

    Berlin, den 3. Dezember 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun.        Fischbeck.        Oeser.        Stegerwald.
Servering.        Lüdemann.


Quelle: Preußische Gesetzsammlung Jahrgang 1921, S. 1
© 2. März 2011 - 1. Januar 2016


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