Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden

vom 30. April 1815

geändert und ergänzt durch
Verordnung vom 6. August 1815 (GS. S. 192)
Verordnung vom 23. Oktober 1817 (GS. S. 229)
Verordnung vom 18. November 1819 (GS. S. 233)
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Allerhöchste Kabinetsordre vom 31. Dezember 1825 (GS. 1826 S. 5)
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Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872
Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (GS. S. 335)
und der entsprechenden Kreis- und Provinzialordnungen der anderen Provinzen
...
Gesetz vom 4. März 1878 (GS. S. 109)
Gesetz vom 24. April 1878 (GS. S. 230)
Gesetz vom 21. September 1899 (GS. S. 249)

aufgehoben durch
Gesetz Nr. 46 des Kontrollrates in Deutschland vom 27. Februar 1947 (ABl. S. 262)
 

WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN KOENIG VON PREUSSEN etc. etc.

Bei der definitiven Besitznahme der mit Unserer Monarchie vereinigten Provinzen, sind Wir zugleich darauf bedacht gewesen, den Provinzial-Behoerden in dem ganzen Umfange Unserer Staaten, eine vereinfachte und verbesserte Einrichtung zu geben, ihre Verwaltungsbezirke zweckmaeßig einzutheilen, und in dem Geschaeftsbetriebe selbst, mit der kollegialischen Form, welche Achtung für die Verfassung, Gleichfoermigkeit des Verfahrens, Liberalitaet und Unpartheilichkeit sichert, alle Vortheile der freien Benutzung des persoenlichen Talents und eines wirksamen Vertrauens zu verbinden.

Wir haben dabei alle aeltere, durch Erfahrung bewaehrt gefundene Einrichtungen bestehen lassen, und sind bei den hinzugefuegten neuem Bestimmungen von dem Grundsatze ausgegangen, jedem Haupt-Administrationszweige durch eine richtig abgegrenzte kraftvolle Stellung der Unterbehoerden, eine groeßere Thaetigkeit zu geben, das schriftliche Verfahren abzukuerzen, die minder wichtigen Gegenstaende ohne zeitraubende Formen zu betreiben, dagegen aber fuer alle wichtigen Landesgeschaefte eine desto reifere und gruendlichere Berathung eintreten zu lassen, um dadurch die, in Unserer Kabinets-Ordre vom 3ten Juni v. J., über die neue Organisation der Ministerien, angedeuteten Zwecke durch ein harmonisches Zusammenwir-ken aller Staatsbehoerden desto gewisser zu erreichen.

Dem zufolge verordnen Wir:

§. 1. 1) Der Preußische Staat wird in zehn Provinzen getheilt;

2) Eine oder mehr Provinzen zusammengenommen, werden eine Militair-Abtheilung bilden, deren ueberhaupt fuenf seyn sollen;

3) Jede Provinz wird in zwei oder mehr Regierungsbezirke getheilt, deren ueberhaupt fuenf und zwanzig seyn werden;

4) Die Eintheilung in Militair-Abtheilungen, Provinzen und Regierungs-Bezirke, wird dieser Verordnung besonders beigefügt.

§. 2. In jeder Provinz wird ein Ober-Praesident die Verwaltung derjenigen allgemeinen Landesangelegenheiten fuehren, welche zweckgemaeßer der Ausfuehrung einer Behoerde anvertraut werden, deren Wirksamkeit nicht auf einen einzelnen Regierungsbezirk beschraenkt ist.

§. 3. Zu diesen Gegenstaenden gehoeren:
1) alle staendische Angelegenheiten, soweit der Staat verfassungsmaeßig darauf einwirkt;
2) die Aufsicht auf die Verwaltung aller oeffentlichen Institute, die nicht ausschließlich fuer einen einzelnen Regierungsbezirk eingerichtet und bestimmt sind.
    Die Kredit-Systeme sind hiervon ausgenommen, da die Hauptdirektionen derselben unmittelbar dem Minister des Innern untergeordnet bleiben.
3) Allgemeine Sicherheitsmaaßregeln, in dringenden Faellen, so weit sie sich ueber die Grenze eines einzelnen Regierungsbezirks hinaus erstrecken;
4) Alle Militair-Maaßregeln in außerordentlichen Faellen, in welche die Civilverwaltung gesetzlich einwirkt, so weit sie die ganze Oberpraesidentur betreffen.
    Der Oberpraesident handelt in solchen Faellen gemeinschaftlich mit dem kommandirenden General der Militair-Division.
5) Die obere Leitung der Angelegenheiten des Kultus, des oeffentlichen Unterrichts und des Medizinalwesens in der Oberpraesidentur. Fuer diese wichtigen Zweige der innern Verwaltung finden Wir noethig, am Haupt-Ort jeder Oberpraesidentur besondere Behoerden zu bilden, in welchen der Oberpraesident den Vorsitz fuehren soll.

§. 4. Die Oberpraesidenten bilden keine Mittel-Instanz zwischen den Ministerien und den Regierungen, sondern sie leiten die ihnen anvertrauten Geschaefte unter ihrer besondern Verantwortlichkeit, als bestaendige Kommissarien des Ministeriums. Eine besondere Instruktion, welche die Lokalitaet jeder Provinz beruecksichtigt, soll die Gegenstaende, in welche die Wirksamkeit der Ober-Praesidenten eingreift, noch naeher auseinandersetzen.

§ 5. In jedem Regierungsbezirk besteht der Regel nach, ein Ober-Landes-Gericht für die Verwaltung der Justiz, und eine Regierung fuer die Landes-Polizei und fuer die Finanz-Angelegenheiten. Einige Regierungsbezirke werden indessen, vorerst vereint mit einem andern, ein Ober-Landesgericht besitzen.

§. 6. Den Ober-Landesgerichten verbleibt die gesammte Rechtspflege, das Vormundschafts-, Privatlehns- und Hypotheken-Wesen; die Abnahme der verfassungsmaeßig ueblichen Huldigungen bei Besitz-Erwerben und die Bekanntmachung der Gesetze, welche die Ergaenzung und Berichtigung des Land- und Provinzial-Rechts und der Gerichts-Ordnungen betreffen, oder sich auf den Geschaeftsbetrieb bei den gerichtlichen Behoerden beziehen.

§. 7. Die Ober-Landesgerichte werden hiernach, fuer einen oder zwei Bezirke eingerichtet, welche den Regierungen zugetheilt sind, und der Justizminister soll dieserhalb das Weitere unverzueglich ins Werk setzen.

Das Kammergericht zu Berlin, soll sich über die Stadt Berlin und den Bezirk der Regierung zu Potsdam erstrecken.

§. 8. Wo die Lokalitaet es gestattet, soll das Ober-Landesgericht seinen Sitz an dem Orte haben, welcher der Regierung zum Sitz angewiesen worden.

Berlin soll der Sitz des Kammergerichts bleiben.

§. 9. Die den Regierungen zugetheilten Geschäfte der innern Verwaltung werden in zwei Hauptabtheilungen bearbeitet, die unter Einem Praesidenten vereinigt sind, und nur bei Gegenstaenden, die eine gemeinschaftliche Berathung erfordern, zusammen treten und Eine Behoerde bilden.

Die Directoren und Raethe beider Abtheilungen heißen Regierungs-Direktoren und Regierungs-Raethe.

§. 10. Die bisherigen fuenf Deputationen werden aufgehoben, desgleichen die Landes-Oekonomie-Kollegien.

§. 11. Die erste Hauptabtheilung bearbeitet saemmtliche von den Ministern der auswaertigen Angelegenheiten, des Innern, des Krieges- und der Polizey, in Gemaeßheit der Ordre vom 3ten Junius 1814 abhangende Angelegenheiten. Sie ist daher das Organ dieser Minister.

§. 12. Die Disziplin und Besetzung der Stellen ressortirt vom Minister des Innern, mit Ausschluß derjenigen Raethe, welche die zum Geschaeftskreise des Pohizeiministers gehoerenden Angelegenheiten bearbeiten und vom Polizeiminister angestellt werden.

§. 13. Die Regierung verwaltet:
1) die innern Angelegenheiten der Landeshoheit, als: staendische, Verfassungs-, Landes-, Grenz-, Huldigungs-, Abfahrt- und Abschoß-Sachen, Censur, Publikation der Gesetze durch das Amtsblatt.
2) Die Landespolizei, als: die Polizei der allgemeinen Sicherheit, der Lebensmitttel und andere Gegenstaende; das Armenwesen, die Vorsorge zur Abwendung allgemeiner Beschaedigungen, die Besserungshaeuser, die milden Stiftungen und aehnliche oeffenthiche Anstalten, die Aufsicht auf Kommunen und Korporationen, die keinen gewerblichen Zweck haben.
3) Die Militairsachen, bei denen die Einwirkung der Civilverwaltung statt findet, als: Rekrutirung, Verabschiedung, Mobilmachung, Verpflegung, Maersche, Servis, Festungsbau.

§. 14. Ausgenommen von der Bearbeitung der Regierung sind:
1) die den Ober-Praesidenten zugetheilten Gegenstaende; (§.3.)
2) die den Ober-Landesgerichten beigelegte Publikation der Gesetze; (§. 6.)
3) die Polizei der Gewerbe, mit Einschluß der Aufsicht auf die Korporationen, die einen gewerblichen Zweck haben.

§. 15. Fuer die Kirchen- und Schul-Sachen besteht im Hauptort jeder Provinz ein Konsistorium, dessen Praesident der Ober-Praesident ist.

Dieses uebt in Ruecksicht auf die Protestanten die Konsistorial-Rechte aus; in Ruecksicht auf die Roemisch-Katbolischen hat es die landesherrhichen Rechte circa sacra zu verwalten. In Ruecksicht auf alle uebrigen Rehigions-Parteyen uebt es diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck erfordert und die Gewissensfreiheit gestattet.

§. 16. Alle Unterrichts- und Bildungs-Anstalten stehen gleichfalls unter diesen Konsistorien mit Ausnahme der Universitaeten, welche unmittelbar dem Ministerium des Innern untergeordnet bleiben. Jeder Ober-Praesident ist jedoch als bestaendiger Commissarius dieses Ministeriums Curator der Universitaet, die sich in der ihm anvertrauten Provinz befindet.

§. 17. In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Konsistorium ist, besteht eine Kirchen- und Schuh-Kommission von Geistlichen und Schulmaennern, die unter Leitung und nach Anweisung des Konsistoriums diejenigen Geschaefte desselben besorgt, die einer naehern persoenlichen Einwirkung beduerfen.

§. 18. Die Direktion dieser Kommission fuehrt ein Mitglied der Regierung, welches im Regierungs-Kollegium den Vortrag derjenigen Konsistorial-Angelegenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Diese Direktoren muessen wenigstens jaehrhich einmal im Konsistorium erscheinen, worin sie als Raethe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag ueber die besondern Verhaeltnisse der Konsistorial-Angelegenheiten ihres Regierungs-Bezirks machen.

§. 19. Die Regierungs-Instruktion enthaelt die naehern Bestimmungen ueber die Einwirkung der Regierung in die Schulen-Sachen und deren Verhaeltnisse gegen das Konsistorium der Ober-Praesidenten (§. 15.).

§. 20. Fuer die Medizinal-Pohizei besteht im Hauptort jeder Provinz ein Medizinal-Kollegium unter Leitung des Ober-Praesidenten.

§. 21. In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Medizinal-Kollegium ist, besteht eine Sanitaets-Kommission von Aerzten, Chirurgen und Apothekern, die unter der Leitung und nach Anweisung des Medizinal-Kollegiums alle Geschaefte desselben besorgt, die einer naeheren persoenhichen Einwuerkung beduerfen.

§. 22. Die Direktion dieser Kommission fuehrt ein Mitglied der Regierung, welches die Medizinal-Angelegenheiten, die deren Einwuerkung beduerfen, bei derselben zugleich bearbeitet und in dieser Eigenschaft in regelmaeßiger Beziehung mit dem Medizinal-Kollegium der Provinz steht.

§. 23. Die Beschaeftigungen des Medizinal-Raths und sein Verhaeltniß gegen die Regierung, so wie gegen den Medizinal-Rath der Ober-Praesidentur, wird die Regierungs-Instruktion ergeben.

§. 24. Die zweite Haupt-Abtheilung der Regierung verwaltet saemmthiche Geschaefte, welche nach der Ordre vom 3ten Juni 1814. der obern Leitung des Finanz-Ministers anvertraut sind. Sie ist das Organ dieses Ministers.

§. 25. Die Disziplin und Besetzung der Stellen gehoert dem Finanz-Minister.

§. 26. Diese zweite Abtheilung der Regierung verwaltet:
1) das gesammte Staats-Einkommen ihres Bezirks, in so fern nicht fuer einzelne Zweige besondere Behoerden ausdrueckhich bestellt sind, namentlich fuer die Bergwerks- und Salz-Angelegenheiten; also saemmthiche Domainen, saekulanisirte Gueter, Forsten, Regalien, Steuern, Accise und Zoelhe;
2) die Gewerbe-Polizei in Ruecksicht auf Handel, Fabriken, Handwerker und gewerbliche Korporationen;
3) das Bau-Wesen, sowohl in Ruecksicht auf Land- als Wasserbau.

§. 27. Der Geschaeftsbetrieb bei den beiden Abtheihungen der Regierung ist in allen Angelegenheiten, worin ein Anderes nicht ausdruecklich festgesetzt wird, kollegialisch, doch so, daß jede Abtheilung in der Regel ihre eigenen abgesonderten Vortraege hat.

§. 28. Der Praesident, unter dessen Vorsitz die beiden Abtheilungen der Regierung vereinigt sind, ist das Organ des Staats-Ministeriums, welches ueber seine Anstellung gemeinschaftlich an Uns berichtet.

§. 29. Der Polizeiminister und die zweite Section des Ministeriums der auswaertigen Angelegenheiten, deren Organ die erste Abtheilung der Regierung ist, richten alle Verfuegungen in Sachen ihres Ressorts an den Praesidenten.

§ 30. So oft der Kriegs- und der Justiz-Minister in Sachen ihres Ressorts an die Regierung zu verfuegen noethig haben, richten sie ihre Verfuegungen an den Praesidenten.

§. 31. Der Praesident bestimmt, wenn und zu welchem Zweck beide Haupt-Abtheilungen der Regierung zu gemeinsamer Berathung zusammentreten (§ 9.).

§. 32. Der Praesident der Regierung an dem Hauptort der Provinz, ist der jedesmalige Ober-Praesident, und fuehrt diesen Titel (§ 2.).

§. 33. Die Organe, deren sich die erste Abtheihung der Regierung zur Vollziehung ihrer Verfuegungen bedient, sind die Land-Raethe.

§. 34. Jeder Kreis hat einen Land-Rath.

§. 35. Jeder Regierungsbezirk wird in Kreise eingetheilt. In der Regel soll die schon statt findende Eintheilung beibehalten werden. Wo jedoch keine Kreis-Eintheilung vorhanden, oder die vorhandene fuer eine gehoenige Verwaltung unangemessen ist, soll mit moeghichster Beruecksichtigung frueherer Verhaeltnisse eine angemessene Eintheilung sofort bewirkt werden.

§. 36. Alle Ortschaften, die in den Grenzen eines Kreises liegen, gehoeren zu demselben und sind der landraethlichen Aufsicht untergeordnet; doch sollen alle ansehnhiche Staedte mit derjenigen Umgebung, die mit ihren staedtischen Verhaeltnissen in wesentlicher Beruehrung stehen, eigene Kreise bilden.

§. 37. Die Organisations-Kommissarien muessen die hierzu geeigneten Staedte in jedem Regierungsbezirk bestimmen, und die Umgebung festsetzen.

§. 38. Der Polizei-Dirigent in einer solchen Stadt vertritt die Stelle des Landraths.

§. 39. Bis zu erfolgter Eintheilung der Regierungsbezirke in Kreise, behalten Wir Uns die Verordnung ueber die Organisation der Landraethe und deren Instruktion vor, und setzen zugleich fest, daß die bisherigen Kreisbehoerden, unter welchen Namen sie auch eingerichtet sind, bis zur vollstaendigen Organisation der Kreisverwaltung in Thaetigkeit bleiben.

§. 40. Die Organe der zweiten Abtheilung der Regierung sind:
1) Die Landraethe und die ihre Stelle vertretenden Polizei-Behoerden, Behufs der Aufsicht auf die direkte Steuererhebung und in Angelegenheiten der Gewerbe-Polizei;
2) die für die einzelnen Zweige der Verwaltung des oeffentlichen Einkommens angestellten Unterbehoerden und Finanzbediente;
3) die Baubediente, Fabniken-Kommissanien und andere technische Beamte.

§. 41. Die Organe der Oberpraesidenten sind:
1) die Regierungen;
2) die Konsistorien;
3) die Medizinalkollegien.

§. 42. Die Organe der Konsistorien sind der Schulenrath des Regierungsbezirks und die geistlichen und Schulinspektoren.

§. 43. Die Organe des Medizinal-Kollegiums ist der Medizinalrath des Regierungsbezirks, der sich wiederum der Landraethe als seines Organs bedient.

§. 44. In Ansehung der Disziplin und der Anstellung ist jede Unterbehoerde von derjenigen Hauptabtheilung der Regierung abhaengig, deren Organ sie ist.

Die Landraethe ressortiren jedoch ausschließlich von der ersten Hauptabtheilung.

§. 45. Die Praesidenten, Direktoren und Raethe der Regierungen und Ober-Landesgerichte haben gleichen Rang. Der Vorrang gebuehrt eintretenden Falls, dem Dienstalter.

    Urkundlich unter Unserer hoechsteigenhaendigen Unterschrift und beigedrucktem Koeniglichen Insiegel.

    Gegeben Wien, den 30sten April 1815.

Friedrich Wilhelm.

C. Fuerst von Hardenberg.


Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1815, S. 85-92
Reich und Länder, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, dtv Wissenschaft (dtv 4443)
© 18. Februar 2001 - 10. März 2011
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