Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie

vom 3. Juli 1891
 

weitere Änderungen
Änderungen während der Monarchie und der Revolution (bis 1918/20)
Fassung und Änderungen während der Weimarer Zeit (1920-1933)

aufgehoben durch
Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS S. 427)
Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, was folgt:

Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die gegenwärtige Landgemeindeordnung findet in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen hinsichtlich der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke Anwendung.

Landgemeinden kann die Annahme der Städteordnung und Stadtgemeinden die Annahme der Landgemeindeordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinziallandtages durch Königliche Verordnung gestattet werden.

§ 2. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Landgemeinden und Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung unter den nachfolgenden Maßgaben bestehen:
1) Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde- oder Gutsbezirke angehören, sind, sofern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet erscheint, nach Vernehmung der Betheiligten durch Beschluß des Kreisausschusses mit einer Landgemeinde oder einem Gutsbezirke zu vereinigen. Aus solchen Grundstücken kann, soweit dies nach ihrem Unfange und ihrer Leistungsfähigkeit angezeigt erscheint, mit Königlicher Genehmigung ein besonderer Gemeinde- oder Gutsbezirk gebildet werden.
2) Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind, können durch Königliche Anordnung aufgelöst werden. Die Regelung der kommunalen Verhältnisse der Grundstücke derselben erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Nr. 1.
3) Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde- oder Gutsbezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer sowie des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung vereinigt werden, wenn die Betheiligten hiermit einverstanden sind. Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zustimmung derselben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß zu ersetzen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und nach Maßgabe des § 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den Provinzialrath zu. Erachtet der Oberpräsident das öffentliche Interesse durch den Beschluß des Provinzialraths für gefährdet, so steht demselben in der gleichen Weise (§ 123 a. a. O.) die Beschwerde an das Staatsministerium offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des Staatsministeriums ist dem Oberpräsidenten behufs Zustellung an die Betheiligten zuzufertigen. Unter den gleichen Voraussetzungen un din der gleichen Weise können Gutsbezirke in Landgemeinden und Landgemeinden in Gutsbezirke durch Königlichen Erlaß umgewandet werden.
  Wird eine leistungsunfähige Gemeinde einem leistungsfähigen Gutsbezirk zugelegt, so bleibt letzterer als solcher bestehen, sofern der Gutsbesitzer dies beantragt.
4) Die Abrennung einzelner Theile von einem Gemeinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirke kann, wenn die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer sowie die Besitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse es erheischt, durch Beschluß des Kreisausschusses erfolgen. Gegen den auf Beschwerden ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den Provinzialrath, und gegen den Beschluß des Provinzialraths dem Oberpräsidenten die fernere Beschwerde an das Staatsministerium nach Maßgabe der Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Gemeinde- oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung erforderlich.
5) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Nr. 3 und 4 ist nur dann als vorliegend anzusehen,
   a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind.
  Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche Gemeinden und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kommunalverbänden zustehen, nicht als bestimmend zu erachten.
   b) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von Kolonien in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Theile desselben oder dessen Umwandlung in eine Gemeinde oder dessen Zuschlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden nothwendig macht,
   c) wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden oder von Gutsbezirken oder Theilen derselben mit Landgemeinden ein erheblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden ist, dessen Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im Sinne der §§ 128 ff. nicht zu erreichen ist.
6) Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in welchen es sich um die Vereinigung einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde, um die Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit einem Landgemeinde- oder Gutsbezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Theile von einem Landgemeinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke handelt, sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfordertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt.
7) In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreisausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das Gutachten des Kreistages den Betheiligten mitzutheilen.
8) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamtsblatt zu veröffentlichen.

§ 3. Über die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß, soweit aber hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden.

Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen.

Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniß zu anderen Betheiligten, welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn die Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen gemeinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde über.

§ 4. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeinde- und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Landgemeinde, oder eines Gutes als selbständiger Gutsbezirk unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, des Bezirksausschusses.

Diese Behörden beschließen vorläufig über die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei einem Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden.

Zweiter Titel.
Landgemeinden.

Erster Abschnitt.
Rechtliche Stellung der Landgemeinden.

§ 5. Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu.

§ 6. Die Landgemeinden sind zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegenheiten der Gemeinde, hinsichtlich deren das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist, befugt.

Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses.

Zweiter Abschnitt.
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.

§ 7. Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben.

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.

§ 8. Die Gemeindeangehörigen sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindeabgaben und Lasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.

§ 9. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand).

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Beschwerde und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10. Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß und die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, kann deren Aufbringung durch direkte oder indirekte Gemeindeabgaben erfolgen.

§ 11. Die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe als nach dem Verhältnisse der von den Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer, und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren erfolgen. Den Gemeinden verbleibt die Befugniß, die Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betreffend die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 327) zu beschließen.

Sonstige direkte Gemeindeabgaben können nur entweder als Zuschläge zu den Staatssteuern (Grund-, Gebäudesteuer und Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden.

§ 12. Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere direkte Gemeindeabgaben nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund- und Gebäudesteuer sowie der Gewerbesteuer oder Einführung besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe erhoben werden. Ebenso dürfen Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer sowie zur Gewerbesteuer oder besondere direkte Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Staatseinkommensteuer erhoben werden.

Die Heranziehung der einzelnen Steuergattungen nach verschiedenen Prozentsätzen ist zulässig. Die Grund- und Gebäudesteuer sowie die drei obersten Klassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeindebesteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird.

Im Falle der Erhebung besonderer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze ist deren Prozentverhältnis zu zur Staats-Grund- und Gebäudesteuer der Vertheilung der Gemeindeabgaben nach den vorstehenden Bestimmungen zum Grunde zu legen.

Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.

Bis zum 1. April 1893 treten an Stelle der drei ersten Klassen der Gewerbesteuer in Absatz 2 die Klassen A1 und AII der seitherigen Gewerbesteuer.

§ 13. Gemeindeabgabepflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark können zu den Gemeindeabgaben herangezogen, jedoch unter Zustimmung des Kreisausschusses davon ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen werden. Die Freilassung der Gemeindeabgabepflichtigen von Gemeindeabgaben muß erfolgen, wenn dieselben im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten.

Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark stattfindet, erfolgt deren Veranlagung zu den auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben auf Grund nachstehender fingirter Steuersätze:
  bei einem Jahreseinkommen bis einschließlich 420 Mark beträgt die Jahressteuer 2/5 Prozent des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage von 1,20 Mark,
  bei einem Jahreseinkommen von mehr als 420 Mark bis 660 Mark beträgt die Jahressteuer 2,40 Mark und bei einem solchen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark beträgt dieselbe 4 Mark.

§ 14. Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer einzelnen Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, kann von der Gemeinde eine Mehr- oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden.

§ 15. Die Landgemeinden sind zur Erhebung direkter Gemeindeabgaben innerhalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berechtigt.

Unberührt bleibt die Bestimmung des § 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 222).

§ 16. Die Genehmigung des Kreisausschusses ist erforderlich:
1) zur Erhebung von Zuschlägen zu direkten Staatssteuern, wenn der Zuschlag entweder 100 Prozent derselben übersteigt oder nicht nach gleichen Sätzen auf die einzelnen Steuergattungen vertheilt werden soll,
2) zur Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben,
3) zu Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben in ihren Grundsätzen verändert werden,
4) zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben,
5) zur Mehr- oder Minderbelastung einzelner Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen.

§ 17. Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der von ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten und gewährten Leistungen eine mit Genehmigung des Kreisausschusses festzusetzende Abgabe (Gebühr) zu erheben.

§ 18. Die Gemeindeabgabepflichtigen können durch Gemeindebeschluß zur Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) verpflichtet werden.

Darüber, ob diese Dienste in Natur zu leisten, oder behufs Festsetzung des Leistungsverhältnisses in Geld abzuschätzen sind, hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß unterliegt der Genehmigung des Kreisausschusses, wenn eine Umwandlung in Geld nicht für den einzelnen Fall, sondern allgemein beschlossen wird.

Bei Leistung der Dienste in Natur sind die Spanndienste ausschließlich von den  gespannhaltenden Grundbesitzern nach dem Verhältnisse der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres Grundeigenthums erfordern, die Handdienste dagegen von sämmtlichen Gemeindeabgabenpflichtigen, soweit solche nicht von Naturaldiensten nach dem Gesetze befreit sind, gleichheitlich zu leisten.

Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen obliegenden Spanndienste  auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen, oder dem Herkommen. Im Zweifelsfalle wird vermuthet, daß jene Besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind.

Wird die Abschätzung der Dienste in Geld beschlossen, so erfolgt die Vertheilung auf die Gemeindeabgabepflichtigen nach dem Maßstabe der direkten Gemeindeabgaben, oder, falls solche nicht erhoben werden, der direkten Staatssteuern mit der Maßgabe, daß es letzterenfalls der Gemeinde überlassen bleibt, auch die Heranziehung der im § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 bezeichneten Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen nach einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden fingirten Veranlagung zu beschließen.

Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses.

Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet werden.

Zur Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten), soweit nicht deren Abschätzung in Geld beschlossen ist, können auch die gemäß § 13 von der Heranziehung zu den Gemeindeabgaben ganz oder theilweise freigelassenen Gemeindeabgabepflichtigen nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 3 herangezogen werden.

§ 19. In Ansehung der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des § 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) Anwendung.

Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindeabgaben neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.

§ 20. Die Landgemeinden sind berechtigt, über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen zu beschließen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses mit der aus dem letzten Absatze des § 19 folgenden Maßgabe bedürfen. In denselben können Ordnungsstrafen gegen Zuwiderhandlungen bis auf Höhe von zehn Mark angeordnet werden.

§ 21. Wo solche Gemeindeumlageordnungen nicht bestehen, haben die Landgemeinden bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Steuerjahres über die Vertheilung der direkten Gemeindeabgaben Beschluß zu fassen.

Kommt bis dahin ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden für dieses Steuerjahr die direkten Gemeindeabgaben gemäß § 12 auf die Staatseinkommensteuer unter Mitheranziehung der Grund- und Gebäudesteuer sowie der drei obersten Klassen der Gewerbesteuer in dem dort bezeichneten Mindestbetrage vertheilt.

Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält auch für die folgenden Jahre Geltung, sofern nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Steuerjahres ein anderweiter gültiger Gemeindebeschluß zu Stande kommt.

§ 22. Den direkten persönlichen Gemeindeabgaben unterliegen:
1) alle Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben,
2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristische Personen, der Staatsfiskus und Forensen unter den in dem Gesetze vom 27. Juli 1885 bezeichneten Voraussetzungen.

Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den Gemeindeangehörigen zu den Gemeindelasten herangezogen werden.

§ 23. Den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücke und Gebäude, soweit dieselben nicht nach § 26 von diesen Abgaben befreit sind.

§ 24. Den vom Gewerbebetriebe zu entrichtenden Gemeindeabgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks betriebenen stehenden Gewerbe. Erstreckt sich der betrieb eines Gewerbes auf mehrere Gemeindebezirke, so erfolgt die Besteuerung nach Maßgabe des auf jeden der Bezirk entfallenden Theiles des Betriebes.

§ 25. In Ansehung der Vermeidung von Doppelbesteuerungen des Einkommens kommen die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.

§ 26. Die von den Staats-Grund- und Gebäudesteuer befreiten Liegenschaften und Gebäude können zu den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben nur nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz-Samml. S. 87) herangezogen werden. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer sind von den Gemeindeauflagen befreit.

§ 27. Die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Landgemeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem  Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchen die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden.

§ 28. Besitzer selbständiger Güter, welche für ursprünglich bäuerliche, zu ihren Gütern eingezogene, der örtlichen Lage nach aber gegenwärtig nicht mehr erkennbare Grundstücke (wüste Hufen) der Gemeindeabgabepflicht in einer Landgemeinde unterliegen, haben die von ihnen bisher entrichteten Gemeindeabgaben und Lasten in dem Betrage, wie derselbe sich in dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes unter Weglassung des höchsten und des niedrigsten Jahresbetrages berechnet, entweder fortzuleisten oder durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes dieses Betrages abzulösen. Im Falle des Streites ist zum Zwecke einer billigen Ausgleichung wie im § 3 zu verfahren.

§ 29. Die Geistlichen und Volksschullehrer bleiben bezüglich ihres Diensteinkommens, einschließlich des Ruhegehaltes, von den direkten persönlichen Gemeindeabgaben, sowie von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener nur insoweit, als ihnen solche Befreiungen bisher zugestanden haben.

§ 30. Hinsichtlich der Heranziehung der im Dienste befindlichen, der in den einstweiligen Ruhestand versetzten und der pensionirten Reichsbeamten, der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, der hinterbliebenen Wittwen und Waisen dieser Beamten zu den Gemeindeabgaben, sowie hinsichtlich der neben dem Gesetze vom 29. Juni 1886 stattfindenden Gemeindebesteuerung von Militärpersonen, kommen die bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Samml. S. 184) in Verbindung mit der Deklaration vom 21. Januar 1829 (Gesetz-Samml. S. 9) und der Kabinetsordre vom 14. Mai 1832 (Gesetz-Samml. S. 145) mit Ausschuß des Schlußsatzesdes § 8 des ersterwähnten Gesetzes und des auf diesen Schlußsatz bezüglichen Theiles der zuletzt erwähnten Kabinetsordre zur Anwendung. Im Übrigen bewendet es wegen der Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1886 (Gesetz-Samml. S. 181).

Die Beamten und Militärpersonen sind von persönlichen Gemeindediensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so haben sie die mit diesem Grundbesitze oder Gewerbe verbundenen Dienste entweder selbst oder durch Stellvertreter zu leisten.

§ 31. Alle übrigen persönlichen Befreiungen sind aufgehoben.

§ 32. Von Verbrauchsabgaben bleiben nur Militärspeiseeinrichtungen und ähnliche Militäranstalten in dem bisherigen Umfange befreit.

§ 33. Die Abgabepflicht beginnt und erlischt, soweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern handelt, für alle diejenigen, welche zur Entrichtung der Prinzipalsteuern verpflichtet sind, mit dem Tage, mit welchem die Verpflichtung zur Zahlung der letzteren beginnt oder erlischt. Beim Wechsel des Wohnsitzes erlischt die Abgabepflicht an dem Orte des Abzuges mit dem Ende des Monats, in welchem der Abzug stattfindet, und beginnt an dem Orte des Anzuges mit dem ersten Tage des auf den Anzug folgenden Monats.

Hinsichtlich der Zuschläge zu fingirt veranlagten Prinzipalsteuersätzen sowie der sonstigen Gemeindeabgaben beginnt die Abgabepflicht:
a) für diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke wohnen, mit dem ersten Tage des auf die Begründung ihres Wohnsitzes folgenden Monats,
b) für solche Personen, welche ohne einen Wohnsitz im Gemeindebezirke zu begründen, sich daselbst nur aufhalten, erst nach Ablauf des dritten Monats und zwar mit dem ersten Tage des auf den letzteren folgenden Monats, jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die abgelaufenen drei Monate die Abgabe nachzuentrichten haben,
c) bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristischen Personen, dem Staatsfiskus und Forensen mit dem ersten Tage des auf den Erwerb ihres Grundeigenthums oder den Beginn ihres Pacht-, Gewerbe- oder Bergbaubetriebes in dem Gemeindebezirke folgenden Monats.

Die Beitragspflicht zu den im Absatz 2 bezeichneten Gemeindeabgaben erlischt:
1) durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit dem Ende des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist,
2) durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei rechtszeitiger Anzeige, mit dem Ende des Monats, in welchem der Abgabepflichtige den Wohnsitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben hat, andernfalls mit dem Ende des darauf folgenden Monats,
3) bei den unter c bezeichneten Beitragspflichten durch die Veräußerung des Grundeigenthums oder die Aufgabe des Pacht-, Gewerbe- oder Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem dieselbe erfolgt ist.

§ 34. Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Gemeindevorsteher:
1) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern handelt,
    a) an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern veranlagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipalsteuersatz unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde gelegt wird, durch ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze,
    b) an alle übrigen Pflichtigen durch besondere Mittheilung des von ihnen nach Maßgabe der Veranlagung an die Gemeindekasse zu entrichtenden Jahresbetrages,
2) insoweit es sich um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks und an die nicht in dem Gemeindebezirk wohnenden Pflichtigen durch besondere Mittheilung.

In den Fällen zu 1 a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.

§ 35. Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten acht Tagen eines jeden Monats und, sofern die Erhebung in mehrmonatlichen Raten durch Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten acht Tagen des Hebemonats zu entrichten.

Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist berechtigt, für jeden Hebemonat einen bestimmten Steuererhebungstag festzusetzen.

Dem Pflichtigen ist die Vorausentrichtung für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbeterage gestattet.

§ 36. Die baaren Gemeindeabgaben und die Gebühren unterliegen im Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 (Gesetz-Samml. S. 591).

Wo Naturaldienste zu leisten sind, ist der Gemeindevorsteher bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen.

§ 37. Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze, der Benachrichtigungen über den zu entrichtenden Abgabebetrag oder der beendeten Auslegung der Hebeliste (§ 34) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung zuviel erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen.

Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Verjährung der Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.

§ 38. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeindevorsteher.

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu den Gemeindelasten.

Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. Die Ermäßigung des Prinzipalsatzes (§ 34 1 a) hat die Ermäßigung der Gemeindezuschläge von selbst zur Folge.

Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Dritter Abschnitt.
Gemeindeglieder, deren Rechten und Pflichten.

§ 39. Gemeindeglieder sind alle Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht zusteht.

Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach § 41 erforderliche Eigenschaften nachweist, und der sonstigen Stimmberechtigten (§ 45) wird von dem Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monate Januar berichtigt.

§ 40. Das Gemeinderecht umfaßt:
1) das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung oder, wo die letztere durch eine gewählte Gemeindevertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen,
2) das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Ämter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde.

§ 41. Das Gemeinderecht steht jedem selbständigen Gemeindeangehörigen zu, welcher
1) Angehöriger des Deutschen Reiches ist und
2) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
3) seit einem Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat,
4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt,
5) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
6) entweder
    a) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzt, oder
    b) von seinem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens drei Mark an Grund- und Gebäudesteuer entrichtet, oder
c) zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark in Gemäßheit der §§ 8 und 13 herangezogen wird.

Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigentum Mehrerer, so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem derselben ausgeübt werden.

Falls die Miteigenthümer sich über die Person des Berechtigten nicht einigen können, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, befugt, das gemeinderecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die Hand des Gemeindevorstehers gezogen wird.

Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Grundbesitz der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden dem Vater angerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute. Die Übertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich.

Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder betrachtet, welcher einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.

Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeindevorsteher eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.

§ 42. Verlegt ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Landgemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, sofern im Übrigen die Voraussetzungen zu dessen Erlangung vorliegen, von dem Gemeindevorsteher im Einverständnisse mit der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.

Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes (§ 122) seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt.

§ 43. Das Gemeinderecht und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren, sobald eines der im § 41 unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird.

Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Ämter in der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung, und für die im Urtheile bestimmte Zeit das Gemeindestimm- und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden.

Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Ämter zur Folge.

Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter und die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Ämter zur Folge.

§ 44. Die Ausübung des Gemeinderechts (§ 40) ruht,
1) wenn gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist;
2) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des Verfahrens;
3) wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, während sechs Monate nach dem Empfang der Unterstützung, sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet;
4) wenn ein Gemeindeglied die auf dasselbe entfallenden Gemeindeabgaben nach Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben.

Bekleidet ein solches Gemeindemitglied unbesoldete Gemeindeämter, oder ist dasselbe Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter (§ 48), so ist der Kreisausschuß berechtigt, die Wahl eines kommissarischen Vertreters anzuordnen.

§ 45. Wer, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in demselben seit einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im § 41 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.

Ingleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und dem Staatsfiskus zu, sofern dieselben Grundstücke von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeindebezirke besitzen.

Frauen und nicht selbständige Personen (§ 41 Absatz 5) sind, wenn der ihnen im Gemeindebezirke gehörige Grundbesitz zum Stimmrechte befähigt, stimmberechtigt, sofern bei ihnen die im § 41 unter 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

§ 46. In der Ausübung des Stimmrechtes, zu welchem der Grundbesitz befähigt, werden vertreten:
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund, andere Bevormundete durch ihren Vormund; der Stiefvater ist vor dem Vormunde zur Vertretung berufen;
2) Ehefrauen durch ihren Ehemann;
3) großjährige Besitzer vor vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre, unverheirathete Besitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nr. 1) und Wittwen durch Gemeindeglieder,
4) juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen im zweiten Absatz des § 45 bezeichneten Personengesammtheiten durch ihre verfassungsmäßigen Organe, Repräsentanten oder Generalbevollmächtigte, sowie durch Pächter oder Nießbraucher der zur Theilnahme am Stimmrechte befähigenden Grundstücke, oder durch Gemeindeglieder.

Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter können das Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch männliche Gemeindeglieder vertreten zu lassen.

§ 47. Zur Ausübung des Stimmrechtes durch Vertreter (§ 46) ist erforderlich, daß
1) der Vertreter sich im Besitze der Deutschen Reichsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, sowie außerdem, daß
2) der Vater die väterliche Gewalt besitzt,
3) der Stiefvater das zum Stimmrechte befähigende Grundstück bewirthschaftet.

§ 48. Der Regel nach steht jedem einzelnen Stimmberechtigten eine Stimme in der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maßgaben, zu:
1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (§ 41 Absatz 1 unter 6 a und b) entfallen. Übersteigt die Anzahl der nicht angesessenen Gemeindeglieder (a. a. O. unter 6 c) den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhältnisse entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen.
2) Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 20 bis ausschließlich 50 Mark an Grund- und Gebäudesteuer entrichten, sind je zwei, denjenigen Besitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 50 bis ausschließlich 100 Mark entrichten, je drei, und denjenigen Besitzern, welche 100 Mark oder mehr entrichten, je vier Stimmen beizulegen.
  Auf Antrag des Kreisausschusses können durch Beschluß des Provinziallandtages die vorstehenden Sätze erhöht oder, höchstens jedoch um die Hälfte, ermäßigt werden; auch kann Grundbesitzern, welche die im ersten Absatz erwähnten Steuersätze entrichten, eine größere Zahl von Stimmen, jedoch nicht über 3, 4 und 5 Stimmen, beigelegt werden.
  Den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse sind 2 Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbesteuerklasse sind 3 Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten gewerbesteuerklasse sind 4 Stimmen beizulegen.
  Für den Fall der Erhöhung der Zahl der Stimmen der Grundbesitzer sind die im vorstehenden Absatze beigelegten Stimmen entsprechend dem Schlußsatze des Absatzes 2 zu erhöhen.
3) Kein Stimmberechtigter darf in der Gemeindeversammlung mehr als ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen führen.

Vierter Abschnitt.
Gemeindevertretung.

§ 49. In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberechtigten diese Zahl nachweist (§ 39 Absatz 2), an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung.

Die Landgemeinden sind berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege ortsstatutarischer Anordnung einzuführen.

Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen, sowie den gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens das Dreifache der Zuerstgenannten betragen muß. Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf 12, 15, 18 oder höchstens 24 erhöht werden.

§ 50. Zum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen Stimmberechtigten einer Landgemeinde nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Staatssteuern mit Ausschluß der Steuer für das Gewerbesteuer im Umherziehen) in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittel der Gesammtsumme der Steuern fällt. Steuern, welche für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht in Betracht.

Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste oder zweite Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichenfalls das Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist.

Jede Klasse wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse gebunden zu sein. Auch die nach § 46 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar, können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert.

§ 51. Gehören zu einer Klasse mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Gemeindevorsteher (Gemeindevorstande) festgesetzt.

Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß auf Antrag des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) nach Verhältniß der Zahl der Stimmberechtigten jeder Klasse anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden Klasse zu wählen sind.

Ist eine Änderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der Anzahl der in einem jeden derselben zu wählenden gemeindeverordneten wegen einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Änderung oder aus sonstigen gründen erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) die entsprechende anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen des Übergangs aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses.

§ 52. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen Angesessene (§ 41 r. 6 a und b, § 45) sein.

Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Klassen gleichmäßig vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch 3 theilbar, so kann, wenn die Zahl 1 übrig bleibt, die zweite Klasse aus der Zahl der Nichtangesessenen einen gemeindeverordneten mehr wählen, als die beiden anderen; bleibt die Zahl 2 übrig, so kann die erste Klasse den einen, die dritte Klassen den anderen wählen.

Sind in einer Klasse mehr nicht angesessene Gemeindeverordnete gewählt, als hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.

Bei den zum Ersatz derselben anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf Angesessene entfallenden Stimmen gültig.

§ 53. Als Gemeindeverordnete sind nicht wählbar:
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden ausgeübt wird,
2) die besoldeten Gemeindebeamten;
3) die richterlichen Beamten;
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizei-Exekutivbeamten,
5) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer,
6) Frauen.

Vater und Sohn dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein. Sind Vater und Sohn zugleich gewählt, so wird der Vater als Gemeindeverordneter zugelassen.

§ 54. Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch 3 theilbar, so wird die Reihenfolge, der Klassen, in welcher die Ausscheidung je eines der Übrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.

§ 55. Die nach § 39 Absatz 2 zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde gelegt und nach Wahlklassen, im Falle des § 51 Absatz 1 außerdem nach Wahlbezirken getheilt.

§ 56. In dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume.

Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stimmberechtigten wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe acht Tage vorher durch den Gemeindevorsteher mitzutheilen.

§ 57. Die Wahlen der dritten Klasse erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.

§ 58. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden alle zwei Jahre im März statt. Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden, unbeschadet der Vorschrift in § 51, von denselben Klassen vorgenommen, von welchen die Ausgeschiedene gewählt war.

§ 59. Eine Woche vor dem Wahltage werden die in der Wählerliste (§ 55) verzeichneten Wähler durch den Gemeindevorsteher mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bezeichnen.

§ 60. Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von dem letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen und zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern.

§ 61. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.

Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen im § 46 zur Anwendung.

§ 62. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben.

Hat sich bei der ersten Abstimmung eine unbedingte Stimmenmehrheit nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Bei der zweiten Wahl ist die unbedingte Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb einer Woche aufgefordert.

Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. Tritt bei der selben Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos.

Wer in mehreren Klassen oder Wahlbezirken zugleich gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach § 52 erforderlich werdende Neuwahl Anwendung.

§ 63. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der letztere hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 64. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeindeverordneten treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher in die Versammlung der Gemeindevertretung eingeführt und durch Handschlag verpflichtet.

§ 65. Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Ämter in der Verwaltung und der Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solche Ämter berechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit,
2) Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen,
3) das Alter von sechszig Jahren,
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes,
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstehers eine gültige Entschuldigung begründen.

Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder in der Vertretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Übernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.

Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Ämter thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.

§ 66. Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht der Gemeindevorsteher, beschließt
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Gemeinderechts, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste,
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung;
3) über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die Nachtheile, welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen sind.

§ 67. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstehers in den Fällen des § 66 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde.

Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher zusteht.

Die Klage hat in den Fällen des § 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatz für solche  Wahlen, welche durch Beschluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.

Fünfter Abschnitt.
Gemeindevermögen.

§ 68. Im Eigentum der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushalts bestimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten).

Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 (Gesetz-Samml. S. 327) zur Anwendung.

§ 69. Das den Zwecken des Gemeindehaushalts gewidmete Vermögen darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben, noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird.

Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dem Gesetze vom 14. August 1876 (Gesetz-Samml. S. 373).

Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreisausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern, als solchen zustehen, durch Gemeindebeschluß den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen.

§ 70. Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeindeangehörigen unter den aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und hergebrachten Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.

§ 71. Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend
1) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindeerträgen,
2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwählten Ansprüche
beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand).

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.

Der Entscheid im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im Absatze 1 bezeichneten Nutzungen.

Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 72. Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeindebeschlüssen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses unterliegen, für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisses stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen.

Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinderechtes nicht bedingt.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme verzichtet wird.

§ 73. Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Verwaltungsstreitverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderungen derselben und der Verjährung der Rückstände finden, die in den §§ 36 bis 38 enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren.

Sechster Abschnitt.
Verwaltung der Landgemeinden.

§ 74. An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinden steht der Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter).

Dem Gemeindevorsteher stehen zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts- oder Dorfgeschworene) zur Seite, welche ihn in den Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten haben.

Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen auf höchstens sechs vermehrt werden.

Wo die Zahl der Schöffen nach der bisherigen Ortsverfassung eine größere als zwei gewesen ist, aber die Zahl sechs nicht übersteigt, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung.

Wo dem Gemeindevorsteher nur zwei Schöffen zur Seite stehen, ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher in Behinderungsfällen eines der beiden Schöffen für diesen eintritt.

In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender kollegialischer Gemeindevorstand eingeführt werden.

§ 75. Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann der Gemeindevorsteher auf weitere neun Jahre gewählt werden.

In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desselben erfolgt auf die Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf Gemeindeglieder.

Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein.

§ 76. Bezüglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des § 59 zur Anwendung.

§ 77. Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dem zu dessen Vertretung berufenen Schöffen, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzenden zum Protokollführer. Erforderlichenfalls kann jedoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.

§ 78. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts erheischt werden.

§ 79. Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimmzettel.

§ 80. Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste aufgeführt sind, aufgerufen.

Die Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne.

Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das Stimmrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 48 ausgeübt.

Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen.

Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verleist die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch den Vorsitzenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden.

§ 81. Ungültig sind diejenigen Stimmzettel,
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind,
2) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand.

Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig entschieden ist.

§ 82. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl entfallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange sind außer den im § 81 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimmzettel ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.

Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.

§ 83. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die Annahme oder Ablehnung der Wahl innerhalb längstens einer Woche zu erklären. Von demjenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er die Wahl ablehne.

§ 84. Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.

Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher (Distriktskommissarius) mit seinem Gutachten zu hören.

Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Dieser Zustimmen bedarf es auch dann, wenn die Wahl die Bestätigung wegen formaler Mängel des Verfahrens versagt wird.

Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat.

Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf.

§ 85. Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher, in der Provinz Posen von dem Distriktskommissarius, vereidigt.

§ 86.

Die Gemeindevorsteher haben den Ersatz ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihren amtlichen Mühewaltungen im billigen Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruchen.

Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob.

Alle fortlaufenden Geld- und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remuneration des Gemeindevorstehers fallen fort.

Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamts ausgewiesen sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht zurückgefordert werden. Sind solche Landdotationen allein oder in Verbindung mit Geld- oder Natural-Beiträge von dem Gutsherrn gewährt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von dem Gemeindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Gutsvorstehergeschäfte beziehungsweise die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (§ 124 Absatz 2) zu fordern.

Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Verhältnisses gegen Fortfall der Geld- und Naturalbeiträge und gegen Entschädigung für die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zum, statt der Gewährung einer Entschädigung die Landdotation herauszugeben.

In Betreff der Auseinandersetzung kommen die Vorschriften der §§ 97 bis 101 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß zu den im ersten Absatze des § 101 erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beizutragen haben.

Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen.

§ 87. Über die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie über die baaren Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten.

§ 88. Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung.

Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte.

Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und, wenn die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschluß beharrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen.

Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Geschäfte ob:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen,
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzubereiten,
3) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern er dieselben nicht beanstandet (§ 140) oder deren Ausführung aussetzt (Absatz 3) - diejenigen über die Benutzung des Gemeindevermögens (§ 113) nach Berathung mit den Schöffen -, zur Ausführung zu bringen und demgemäß die laufenden Verwaltung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen,
4) die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen, soweit er es nicht selbst führt, zu beaufsichtigen,
5) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beaufsichtigen,
6) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren,
7) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln.
  Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der vorstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht erfordern.
  Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vorsitzenden des Kreisausschusses;
8) die Gemeindeabgaben und Dienst nach den Gesetzen und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) auf die Verpflichteten zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Ausführung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

§ 89. Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand eingeführt ist (§ 74 Absatz 6), können demselben die in den §§ 9, 51, 71, 88 Nr. 2 bis 4 und 8, 119 und 120 erwähnten Befugnisse durch das Ortsstatut übertragen werden.

Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes werden nach Stimmenmehrheit und unter Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Gemeindevorsteher. Über dessen Vertretung in Behinderungsfällen hat das Ortsstatut Bestimmungen zu treffen.

Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Gemeindevorstandes oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Entscheidung nicht theilnehmen. Wird hierdurch der Gemeindevorstand beschlußunfähig, so entscheidet der Gemeindevorsteher allein.

Tritt die Beschlußunfähigkeit aus anderen Gründen ein, so hat der Gemeindevorsteher eine zweite Sitzung anzuberaumen; ergiebt sich auch in dieser keine Beschlußfähigkeit, so hat der Gemeindevorsteher allein hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände Anordnung zu treffen.

§ 90. Der Gemeindevorsteher ist, sofern er nicht zugleich selbst das Amtsvorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiverwaltung.

In dem gleichen Verhältnisse steht der Gemeindevorsteher in der Provinz Posen zu dem Distriktskommissarius.

Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen.

§ 91. Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verfahren einer Person nach den Vorschriften des § 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 258) und des § 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 (Gesetz-Samml. S. 45),
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen,
3) die ihm von dem Amtsvorsteher (Distriktskommissarius), der Staats- oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen,
4) die in den §§ 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesetz-Samml. 1843 S. 5) vorgeschriebene Meldung entgegenzunehmen.

Siebenter Abschnitt.
Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes.

§ 92. Die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen- (Richter-) Amtes ist von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab auch in der Provinz Posen aufgehoben.

§ 93. In Folge der Aufhebung der im § 92 gedachten Berechtigung und Verpflichtung treten auf diejenigen Festsetzungen außer Kraft, welche in Folge der Zerstückelung von Lehn- und Erbschulzengütern nach § 16 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (Gesetz-Samml. S. 25) über die Verbindung der Verwaltung des Schulzenamtens mit dem Besitze eines der Theile des zerstückelten Grundstücks oder die Ausweisung eines auskömmlichen Schulzengehalts in Grundstücken oder in Geld, beziehungsweise die Vertheilung des Geldbeitrages auf die einzelnen Trennstücksbesitzer getroffen worden sind.

§ 94. Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Schulzengutsbesitzern erweislich von der Gemeinde selbst für die Amtsverwaltung verliehen sind, fallen an die Gemeinde zurück.

§ 95. Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf, welche dem Schulzengutsbesitzer für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung auf die aus dem Kommunalverbande oder aus anderen Verbänden, z. B. dem Kirchen- und Schulverbande, entspringenden Dienste und Abgaben der Gemeinde oder deren Mitgliedern gegenüber bisher zustanden.

Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen Anspruch.

§ 96. Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schulzengutes und dritten Personen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder Befreiungen, welche dem Schulzengute, wenngleich mit Beziehung auf die dem Besitzer zustehenden Verwaltung des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von dem Landesherrn oder von Gerichts- oder Gutsherren, sei es bei der Fundation des Schulzenguts oder später, ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs verliehen worden sind, sowie die etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und Freiheiten getretenen Landabfindungen oder sonstigen Entschädigungen von den Verleihern oder deren Rechtsnachfolgern in Anspruch genommen und zurückgefordert werden. Dieselben verbleiben vielmehr dem Schulzengutsbesitzer auch nach Aufhebung der mit dem Schulzengute verbundenen Amtsverwaltung.

§ 97. Die nach den §§ 94 und 95 etwa erforderliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer wird durch einen von dem Kreisausschusse zu ernennenden Kommissarius bewirkt.

Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung und Bestätigung des Kreisausschusses.

§ 98. Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (§ 97) Streitigkeiten darüber, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder Befreiungen der in den §§ 94 und 95 gedachten Art zurückzugewähren, beziehungsweise aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Betheiligten verweigert, oder die Bestätigung des Rezesses (§ 97 Absatz 2) von dem Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde (Generalkommission) abzugeben.

Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an das Oberlandeskulturgericht statt, welches endgültig entscheidet.

Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen.

§ 99. Ist das Auseinandersetzungsverfahren zufolge § 98 auf die Auseinandersetzungsbehörde übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prüfung und Bestätigung des Rezesses zu.

§ 100. In Betreff des Verfahrens (§§ 97 bis 99), sowie der Wirkung und Ausführung der Rezesse, gelten die hinsichtlich der Ablösung der Reallasten und der Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften.

§ 101. Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem Gesetze den Kreisausschüssen und deren Kommissarien übertragenen Geschäfte verursacht, haben die Gemeinden und die Schulzengutsbesitzer nichts beizutragen.

Für das Verfahren bei den Auseinandersetzungsbehörden gelten die für dieselben bestehenden Kostenbestimmungen.

AchterAbschnitt.
Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung.

§ 102. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht durch das Gesetz dem Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) ausschließlich überwiesen sind. Über andere Angelegenheiten darf die die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind.

§ 103. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) überwacht die Verwaltung; sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, von dem Eingange und der Verwendung aller Einnahmen der Gemeindekasse, sowie von der gehörigen Ausführung der Gemeindearbeiten Überzeugung zu verschaffen; sie darf jedoch ihre Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen.

§ 104. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist zusammenzuberufen, so oft ihre Geschäfte es erfordern.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Berathung durch den Gemeindevorsteher; sie muß erfolgen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

Die Art und Weise der Zusammenberufung wird durch die Ortsverfassung bestimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammenberufung und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben.

Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder Schänken abgehalten werden.

§ 105. Für die Gemeindevertretung können durch Beschluß derselben regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden; es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Berathung, und zwar mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei Tage vorher den Mitgliedern der Versammlung angezeigt werden.

§ 106. Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist.

Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder derselben.

In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben.

Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male zur Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 107. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.

§ 108. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruche steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht gefaßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) der Kreisausschuß.

§ 109. Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet beschränkte Öffentlichkeit statt. Denselben können als Zuhörer alle zu den Gemeindeabgaben herangezogene männliche großjährige Personen beiwohnen, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und Gemeindeangehörige ( § 7) oder Stimmberechtigte auf Grund des § 45 Absatz 1 oder Vertreter von Stimmberechtigten (§ 46 Nr. 1, 2 und 4) sind. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das Ortsstatut kann Bestimmung darüber treffen, daß die Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise vorher bekannt zu machen sind.

§ 110. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung.

Er kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgend welcher Art verursacht, aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen.

§ 111. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) sind in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 112. Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß unentschuldigtes Ausbleiben aus den Versammlungen der Gemeindevertretung, sowie ordnungswidriges benehmen in diesen Versammlungen oder in der Gemeindeversammlung für das betreffende Mitglied eine in die Gemeindekasse fließende Geldstrafe von 1 bis 3 Mark nach sich ziehen, und daß im Wiederholungsfalle, nach Lage der Sache, Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zweit, bis auf die Dauer eines Jahres verhängt werde. Über die Verhängung dieser Strafen beschließt die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung). Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Gemeindevorsteher zu.

§ 113. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beschließt über die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens (§§ 68 ff.).

§ 114. Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche eine besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten erforderlich.

Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche den Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind,
  zu einseitigen Verzichtsleistungen und Schenkungen,
  zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet, oder der vorhandene vergrößert wird,
  zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
  zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen
bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses.

§ 115. Die Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege des öffentlichen Meistgebotes stattfinden.

Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört:
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle,
2) eine ortsübliche Bekanntmachung,
3) die einmalige Bekanntmachung durch das für die amtlichen Bekanntmachungen des Landraths bestimmte Blatt (Kreisblatt),
4) eine Frist von vier Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufstermine,
5) die Abhaltung der Verkaufsverhandlungen durch den Gemeindevorsteher oder einen Justizbeamten.

Der im Absatz 2 unter Nr. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn der Grundsteuereintrag des Grundstücks 6 Mark nicht übersteigt.

Liegt diese Voraussetzung (Absatz 3) vor, oder erachtet der Kreisausschuß den Vortheil der Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand oder ein Tausch stattfinden.

Das Ergebniß des Verkaufes ist in allen Fällen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren Genehmigung ertheilt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Realberechtigungen Anwendung, wobei außerdem die Aufnahme einer Taxe in allen Fällen nothwendig ist.

Für die Eintragung im Grundbuche genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses Paragraphen genügt worden ist, die Bestätigung des Vertrages durch den Kreisausschuß.

§ 116. Die Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinden muß im Wege des öffentlichen Meistgebotes geschehen. Ausnahmen hiervon können durch den Kreisausschuß gestattet werden.

Neunter Abschnitt.
Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.

§ 117. Die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen zu beschließen.

§ 118. Über die Gehalts- und Pensionsverhältnisse dieser Beamten kann durch Ortsstatut Bestimmung getroffen werden.

Auf Antrag der Betheiligten beschließt der Kreisausschuß über die Festsetzung der Besoldungen und sonstigen Dienstbezüge von Gemeindebeamten.

Über streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten beschließt der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens der Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehender Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Übrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

Zehnter Abschnitt.
Gemeindehaushalt.

§ 119.  Über alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus veranschlagen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen Voranschlag.

Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen.

Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Voranschlages durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung.

Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahres oder der neuen Rechnungsperiode zu bewirken. Der Gemeindevorsteher hat eine Abschrift des festgesetzten Voranschlages dem Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen.

Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Ausgaben, welche außerhalb des Voranschlages geleistet werden sollen, oder über deren Verwendung besondere Beschlußfassung vorbehalten ist, sowie Überschreitungen des Voranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung).

§ 120. Über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß ein nach Vorschrift angelegtes Gemeinderechnungsbuch geführt werden.

Die Gemeinderechnung ist binnen drei Monaten nach dem Schlusse des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.

Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung der Rechnung zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand), welcher sie einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat.

Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung der Gemeinderechnung bewirkt sein.

Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen.

Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses sofort einzureichen.

Dem Kreisausschusse liegt die Revision der Gemeinderechnungen ob, welche alljährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat.

§ 121.  Der Kreisausschuß beschließt:
1) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-Samml. S. 52).
  Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
2) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen gegen Landgemeinden (§ 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 244).

Dritter Titel.
Selbständige Gutsbezirke.

§ 122. Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes ist der Besitzer des Gutes zu den Pflichten und Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen, mit den hinsichtlich einzelner dieser Leistungen aus den Gesetzen folgenden Maßgaben verbunden.

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den öffentlichen Lalsten desselben, finden die Bestimmungen im § 38 dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

§ 123. Der Besitzer eines selbständigen Gutes hat insbesondere die in den §§ 90 und 91 aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Übernahme des Amtes als Gutsvorsteher befähigten Stellvertreter auszuüben. Der letztere muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe haben.

Es können jedoch auch außer dem im § 86 Absatz 4 vorgesehenen Falle seitens des Besitzers des Gutes sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider Zustimmung gegen eine angemessene Entschädigung übertragen.

Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten.

§ 124. Die Bestellung eines Stellvertreters erfolgen, wenn:
1) das Gut unverheiratheten oder verwittweten Besitzerinnen, einer juristischen Person, einer Aktiengesellscahft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Berggewerkschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft gehört, oder wenn mehrere Besitzer sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll,
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist,
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat
oder
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen.

Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat.

Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung erforderlich ist.

§ 125. Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stellvertreter werden in der Eigenschaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.

Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher (Distriktskommissarius) vereidigt.

§ 126. Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im § 124 angegebenen Fällen oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs verfallen, so steht dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu.

§ 127. Über die Festsetzung der dem stellvertretenden Gutsvorsteher in den Fällen des § 126 zu gewährenden Vergütung beschließt der Kreisausschuß.

Vierter Titel.
Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.

§ 128. Landgemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Landgemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer durch Beschluß des Kreisausschusses verbunden werden, wenn die Betheiligten damit einverstanden sind.

Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes durch den Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß ersetzt worden ist.

Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der Verbände in ihrer Zusammensetzung sowie der Auflösung derselben sinngemäße Anwendung.

§ 129. Bei der Bildung dieser Verbände ist auf die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armeinverbände u. s. w.) thunlichst Rücksicht zu nehmen.

Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung die rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden.

§ 130. Über die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Änderung der Zusammensetzung oder einer Auflösung der Verbände nothwendig werdende Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.

Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere können einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen verpflichtet werden, wenn diejenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen, für gewisse Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise Fürsorge getroffen haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vortheil von der Verbindung haben.

§ 131. Die nach Maßgabe des § 128 gebildeten Verbände sind berechtigt, die Ausführung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, wo die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von ihnen übernommen oder ihnen auferlegt wird, Gesammtarmenverbände im Sinne des § 12 des Gesetzes vom 8. März 1871 (Gesetz-Samml. S. 130). Auf die bereits bestehenden Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses Titels fortan sinngemäße Anwendung.

Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist und der Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt.

§ 132. Das Statut muß enthalten:
1) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, welche den Verband bilden,
2) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegenheiten,
3) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen Verwaltung geführt wird,
4) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird,
5) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes nach Außen,
6) die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder.

Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt ( § 115 Nr. 3) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Außerdem bleibt es der Beschlußfassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die Bekanntmachung des Statuts auf anderem Wege anzuordnen.

§ 133. Verbandsvorsteher können nur solche Personen sein, bei welchen die Voraussetzungen zur Übernahme des Amtes als Gemeinde- oder Gutsvorsteher vorliegen.

Vertreter von Gemeinden können nur die zur Übernahme des Amts als Gemeindeverordneter in denselben befähigten Personen sein.

Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes, im Falle des § 124 zu 1, 2 und 4 und § 126 durch den Stellvertreter desselben vertreten.

§ 134. Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zugleich Gemeinde-, Guts- oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung durch den Landrath unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 84 dieses Gesetzes.

Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher nach der vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbandsmitglieder. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.

§ 135. Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Antheile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Verfassung überlassen.

§ 136. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Verbandes,
2) die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Beiträgen für Verbandszwecke,
beschließt der Verbandsvorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln sich nach §§ 9 und 38.

§ 137. Kommt ein Statut durch freie Vereinbarung der Betheiligten nicht zu Stande, so ist dasselbe nach Anhörung der letzteren durch den Kreisausschuß festzusetzen. Hierbei kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:

Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß und den Verbandsvorsteher vertreten. Der letztere ist die ausführende behörde.

Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu dem Verbande gehörigen Gemeinde und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Angeordneten zu vertreten.

Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Schöffen und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete.

Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der jedem Gutsbezirke einzuräumdenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammtbetrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeindebezirken und von den Gutsbesitzern zu entrichtenden direkten Staatssteuern unter Mitberücksichtigung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli 1885 fingirt zu veranlagenden Steuersätze der in § 1 a. a. O. bezeichneten Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen.

Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nach den für die Wahl des Gemeindevorstehers geltenden Vorschriften (§§ 76 ff.) mit der Maßgabe hinsichtlich des § 77, daß der Verbandsausschuß aus seiner Mitte einen Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisitzern Abstand nehmen kann.

Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt nach den im § 21 Absatz 2 für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grundsätzen, sofern nicht auf Grund des § 130 eine andere Festsetzung stattfindet.

§ 138. Die Bestimmungen der §§ 128 bis 137 finden auch auf die Verbindung von Landgemeinden oder Gutsbezirken mit Stadtgemeinden oder Gutsbezirken mit Stadtgemeinden sinngemäße Anwendung mit den Maßgaben, daß an die Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß, an die Stelle des Landraths der Regierungspräsident tritt, und daß die Vertretung der Stadtgemeinden in den Verbandsausschüssen durch den Bürgermeister, den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister), sonstige Magistratsmitglieder und erforderlichenfalls durch andere von der Stadtgemeinde zu wählende Abgeordnete erfolgt.

Fünfter Titel.
Aufsicht des Staates.

§ 139. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände (Titel IV) wird unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt.

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.

§ 140. Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder der Gemeindeverbände (Titel IV), welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der gemeinde- oder Verbandsvorsteher, entstehendenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. gegen die Verfügung des Gemeinde- (Verbands-) Vorsteher steht der Gemeindeversammlung (der Gemeindevertretung, der Versammlung der Verbandsmitglieder) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des Gemeindeverbandes herbeizuführen.

§ 141. Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder ein Gemeindeverband (Titel IV) die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Voranschlag oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.

Gegen die Verfügung des Landraths steht dier Gemeinde, dem Besitzer des Gutes, sowie dem Verbande die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.

§ 142. Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindevertretung aufgelöst werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungsverordnung ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung der Kreisausschuß.

§ 143. Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, der Schöffen, der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 463) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1) Die Befugniß, gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem Landrathe, und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu.
    Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt.
2) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungspräsidenten verfügt, und von denselben der Untersuchungskommissar und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgericht wird von dem Minister des Innern ernannt.
    In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Verfahren ist entstehendenfalls auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen.

§ 144. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen.

Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand und der Gemeindeverband (Titel IV) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.

§ 145. Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört (§ 138), finden an Stelle der §§ 139, 140, 141, 143, 144 die entsprechenden Vorschriften für Stadtgemeinden (§§ 7, 15, 19, 20, 21 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237)) sinngemäße Anwendung.

Sechster Titel.
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.

§ 146. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die §§ 18 bis 78 Theil II Titel 7 Allgemeinen Landrechtes, das Gesetz, betreffend die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, vom 14. April 1856, die §§ 22 bis 45 sowie der § 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in der Fassung vom 19. März 1881 und die §§ 24 bis 37 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 für die im § 1 genannten Provinzen außer Kraft. Die Bestimmungen der §§ 51, 51a und 55a Absatz 2 der Kreisordnung bleiben auch fernerhin in Kraft.

Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird nicht vermuthet.

§ 147. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dieses Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung in Absatz 2, einstweilen, längstens auf drei Jahre, in Kraft.

Bis zum Inkrafttreten eines Kommunalsteuergesetzes, längstens aber bis zum 1. April 1897, können die bei Verkündigung dieser Landgemeindeordnung für Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig bestehenden Maßstände durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisausschusses aufrecht erhalten werden.

§ 148. Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeindeanstalten beiwohnt, kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes nur unter den aus den besonderen Gesetzen über die Volksschule sich ergebenden Einschränkungen zur Anwendung.

§ 149. Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Wegen der Vorbereitungen der nothwendig werdenden Neuwahlen ist alsbald nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht der bisherigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretungen erlischt mit dem Zeitpunkt des Inkrafftretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung der neugewählten Gemeindeverordneten im Amte.

Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeindevorsteher, Schöffen und  sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode. Ingleichen verbleiben im Amte die besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe des Anstellungsvertrages.

Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes von einem Einkommen von mehr als 660 Mark bis ausschließlich 900 Mark zur Staatssteuer eingeschätzt und zu den Gemeindelasten herangezogen sind, steht in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im § 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des § 48 Nr. 1 zu. Diese Beschlußfassung ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes herbeizuführen.

Diese Bestimmung findet auf die Wahlen in die Gemeindevertretung sinngemäße Anwendung.

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Amsterdam, den 3. Juli 1891

Wilhelm.

v. Caprivi.      v. Boetticher.      Herrfurth.
v. Schelling.      Frhr. v. Berlepsch.
Miquel.      v. Kaltenborn.      v. Heyden.
Gr. v. Zedlitz.      Thielen.

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1891, S. 233
© 30. Oktober  2014 - 3. November 2014
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