Ergänzungssteuergesetz
(Vermögenssteuer)

vom 14. Juli 1893

geändert durch
Verordnung, betr. die Erhöhung der Sätze der Ergänzungssteuer vom 25. Juni 1895 (GS S. 267)
Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes vom 19. Juni 1906 (GS S. 241)

neu bekanntgemacht am 19. Juni 1906 (GS S. 259, 294)

geändert durch
Gesetz, betreffend die Erhöhrung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer vom 8. Juli 1916 (GS S. 109)
Gesetz über die Veranlagung und Verwaltung der preußischen Steuern vom 15. November 1919 (GS 1920 S. 1)
Verordnung über Weitererhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer für das Etatsjahr 1919 vom 31. Januar 1919 (GS S. 219
§ 3 des Gesetzes betr. die vorläufige Regelung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr 1919 vom 1. April 1919 (GS S. 59)
Gesetz über die Veranlagung und Verwaltung der preußischen Steuern vom 15. November 1919 (GS 1920 S. 1); in Verbindung mit dem Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591)
 

aufgehoben durch
Artikel I des Gesetzes über die Vermögens- und Erbschaftssteuer vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 233) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden i. d. F. vom 23. Juni 1923 (RGBl. S. 494)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:

§ 1. Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

I. Steuerpflicht.

§ 2. Der Ergänzungssteuer unterliegen:
I. die im § 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Personen nach dem Gesammtwerthe ihres steuerbaren Vermögens (§ 4);
II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle physischen Personen nach dem Werthe
    a) ihres Preußischen Grundbesitzes,
    b) ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, einschließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem betriebe des Bergbaues oder eines stehenden gewerbes in Preußen dienenden Anlage- und Betriebskapitals.

§ 3. Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten Personen.

Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im § 2 zu II bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

II. Maßstab der Besteuerung.

1. Steuerbares Vermögen.

§ 4. Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden (§ 8).

...

§ 5. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 5 wie folgt geändert:
- in Nr. 3 wurden die Worte "§ 1 Nr. 4, 5" ersetzt durch "§ 1 Nr. 4 bis 6".
- die Nr. 4 erhielt folgende Fassung:
"".

§ 6. .

§ 7. .

§ 8. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. ."

2. Werthbestimmung.

§ 9. .

§ 10. .

§ 11. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde dem § 11 vor dem bisherigen Wortlaut folgender Abs. 1 eingefügt:
"".

§ 12. .

§ 13. .

§ 14. .

§ 15. .

§ 16. .

3. Besteuerungsgrenze.

§ 17. Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen:
1) diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesammtwerth von 6 000 Mark nicht übersteigt;
2) diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 Mark nicht übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres Steuerbaren Vermögens nicht mehr als 20 000 Mark beträgt;
3) weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag von 20 000 Mark und das nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1 200 Mark nicht übersteigt.
 

III. Steuersätze.

1. Steuertarif.

§ 18. Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen von
von mehr als
Mark

bis einschließlich
Mark

jährlich
Mark

6 000 8 000 3
8 000 10 000 4
10 000 12 000 5
12 000 14 000 6
14 000 16 000 7
16 000 18 000 8
18 000 20 000 9
20 000 22 000 10
22 000 24 000 11
24 000 28 000 12
28 000 32 000 14
32 000 36 000 16
36 000 40 000 18
40 000 44 000 20
44 000 48 000 22
48 000 52 000 24
52 000 56 000 26
56 000 60 000 28
60 000 70 000 30

und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 Mark für jede angefangenen 10 000 Mark um je 5 Mark.

Bei Vermögen von mehr als 200 000 Mark bis einschließlich 220 000 Mark beträgt die Steuer 100 Mark und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 20 000 Mark um je 10 Mark.

Durch Verordnung vom 25. Juni 1895 wurde gemäß § 48 dieses Gesetzes bestimmt:
"§ 1. Die im § 18 des Ergänzungssteuergesetzes bestimmten Steuersätze werden um 5,2 Pfennige für jede Mark mit der Maßgabe erhöht, daß bei der Feststellung der hiernach zu berechnenden Jahressteuersätze jeder überschießende, nicht durch 20 theilbare Pfennigbetrag auf den nächsten in dieser Weise theilbaren Betrag abzurunden ist."

Durch Gesetz vom 8. Juli 1916 wurde der § 18 für die Zeit bis zum Friedensschluss durch den § 1 dieses Gesetzes ergänzt und in Teilen ersetzt.

Durch Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde das Gesetz vom 8. Juli 1916 bis Ende des Etatsjahrs 1919 (30. März 1920) verlängert.

Durch § 3 des Gesetzes vom 1. April 1919 wurde zum § 18 bestimmt:
"Für das Rechnungsjahr 1919 werden für die ... Ergänzungssteuerpflichtigen, die nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 109) und nach der Verordnung vom 31. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 21) zu erhebenden Steuerzuschläge wie folgt festgesetzt:

in den Vermögensstufen von

auf

mehr als 6000 bis 20000 Mark 100
mehr als 20000 bis 32000 Mark 120
mehr als 32000 bis 52000 Mark 140
mehr als 52000 bis 70000 Mark 160
mehr als 70000 bis 100000 Mark 180
mehr als 100000 bis 200000 Mark 200
mehr als 200000 bis 500000 Mark 250
mehr als 500000 bis 1000000 Mark 300
mehr als 1000000 bis 2000000 Mark 350
mehr als 2000000 400

vom Hundert der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ... zu entrichtenden Steuer."

2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse.

§ 19. Personen, deren Vermögen 32 000 Mark nicht übersteigt, werden, wenn sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Makr jährlich, wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens mit einem um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen.

Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des § 19 des Einkommensteuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der Veranlagung auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen gewährt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als 52 000 Mark beträgt.

IV. Veranlagung.

1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung.

§ 20. .

§ 21. .

2. Veranlagungsverfahren.

§ 22. .

§ 23. .

§ 24. .

§ 25. .

§ 26. .

§ 27. .

§ 28. .

§ 29. .

§ 30. .

§ 31. .

§ 32. .

3. Rechtsmittel.

a. Berufung.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde die Überschrift "a. Berufung" gestrichen.

§ 33. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. ."

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 33a. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 33a zum § 34.

§ 34. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 34 zum § 35.

§ 35. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 35 zum § 36.

b. Beschwerde.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde die Überschrift "b. Beschwerde" gestrichen.

§ 36. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 36 zum § 37.

V. Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb derselben.

§ 37. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 gestrichen.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 37 zum § 38.

§ 38. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden im § 38 nach den Worten "Erb- oder Fideikommißanfalls" das Wort "Vermächtnisses" eingefügt.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 38 zum § 39.

§ 39. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 39 zum § 40.

§ 40. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 40 zum § 41.

§ 41. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 41 zum § 42.

VI. Steuererhebung.

§ 42. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der Abs. 2 aufgehoben und im § 42 Abs. 3 wurden die Worte "Die Vorschriften §§ 62 bis 64" wurden ersetzt durch: "Die Vorschriften der §§ 62, 63 Abs. 1 und 64".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 42 zum § 43.
 

VII. Strafbestimmung.

§ 43. Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, wird mit dem zehn- bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft.

Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von zwanzig bis hundert Mark ein.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 43 zum § 44.

§ 44. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Die Vorschriften § 67 Absatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden sinngemäße Anwendung.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 44 zum § 45.

VIII. Schlußbestimmungen.

§ 45. Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte.

Im Übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.

Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanzminister offen steht.

Die Mitglieder der Kommissionen und Schätzungsausschüsse erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im Wege der Königlichen Verordnung gemäß § 12 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873, Gesetz-Samml. S. 122 (Artikel I der Verordnung vom 15. April 1876, Gesetz-Samml. S. 107) bestimmt werden.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§§ 24, 29) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 45 zum § 46.

§ 46. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes:
  §§ 51 bis 54 (Geschäftsordnung der Kommissionen und Zustellungen),
  § 55 (Oberaufsicht des Finanzministers),
  § 61 Absatz 1 und 2 (Ab- und Anmeldung),
  § 68 Absatz 2 und § 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Melde- und Geheimhaltungspflicht),
  § 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren),
  § 78 (Verlängerung der Ausschlußfristen),
  § 80 (Nachbesteuerung),
  § 81 (Verjährung),
finden sinngemäße Anwendung,
  die §§ 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Vermögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht, daß ferner die Vorschriften § 52 Absatz 1 und § 69 auch auf die Mitglieder des Schätzungsausschusses (§ 23) Anwendung finden.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 46 zum § 47.

§ 47. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 47 zum § 48.

§ 48. Übersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den betrag von 35 000 000 Mark um mehr als 5 Prozent, so findet in dem Verhältniß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen im § 18 bestimmten Steuersätze statt.

Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in der letzten bestimmten Sätze sind für das Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.

In gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 hinter dem Betrage von 35 000 000 Mark um mehr als 5 Prozent zurückbleibt, eine entsprechende Erhöhung der im § 18 dieses Gesetzes bestimmten Steuersätze statt, insoweit der Ausfall nicht durch einen Mehrertrag der Einkommensteuer für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135 000 000 Mark und durch die Zinsen der im § 49 bezeichneten Überschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft gesetzt, wenn das  Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 35 000 000 Mark zuzüglich einer Steigerung von 4 Prozent für jedes auf 1895/96 folgende Steuerjahr erreicht.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden im § 48 Abs. 3 die Worte "und durch die Zinsen der im § 49 bezeichneten Überschüsse" gestrichen.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 48 zum § 49.

§ 49. Übersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 80 000 000 Mark, und für die folgenden Jahre einen um je 4 Prozent erhöhten Betrag, so sind die Überschüsse und deren Zinsen bis zum Etatsjahre 1894/95 einschließlich zu einem besonderen, von dem Finanzminister zu verwaltenden Fonds abzuführen, soweit darüber nicht durch Gesetz anderweit Verfügung getroffen ist.

Soweit die mit 3 1/2 Prozent zu berechnenden Zinsen dieses Fonds nach dem Bestande vom 1. April 1895 zu dem im § 48 Absatz 3 dieses Gesetzes bezeichneten Zwecke keine Verwendung finden, ist über dieselben zu Beihülfen für Volksschulbauten oder zu anderweiten Beihülfen an unvermögende Schulverbände durch den Staatshaushalts-Etat Bestimmung zu treffen.

Der Fonds selbst ist am 1. April 1895 zu den allgemeinen Staatsfonds zu vereinnahmen.

Die §§ 82 bis 84 des Einkommensteuergesetzes treten mit der Verkündigung dieses Gesetzes außer Kraft.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 49 aufgehoben.

§ 50. Abgesehen von der Bestimmung im § 48 ist eine Veränderung der Ergänzungssteuersätze nur bei gleichzeitiger und verhältnißmäßiger Abänderung der Einkommensteuersätze zulässig.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der Hinweis auf "§ 48" ersetzt durch: "§ 49".

§ 51. Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansatz.

Diese Bestimmung hatte insbesondere Auswirkungen auf das (Dreiklassen-)Wahlrecht in Preußen. Hier wurde vom Grundsatz der verhältnismäßigen Gewichtung der Wählerstimmen nach ihrer Steuerzahlung für den Staat abgewichen.

§ 52. Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern in Kraft.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 52 aufgehoben.

§ 53. .Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 53 zum § 52.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde als Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel III. Die Vorschriften ... kommen zunächst bei der Veranlagung für 1907 zur  Anwendung.
Artikel IV. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Texte des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes, wie sie sich aus den ... vorgesehenen Änderungen ergeben, unter fortlaufender Nummernfolge und unter Weglassung der §§ 4, 73, 82 bis 84 und 85 Abs. 2, 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 37 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2, § 42 Abs. 2, §§ 49 und 52 des Ergänzungsteuergesetzes durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen."

Durch Gesetz vom 15. November 1919 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Veranlagung und Verwaltung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer - einschließlich des Rechtsmittelverfahrens - gehen nach näherer Bestimmung des Finanzministers auf die auf Grund des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung zu bildenden Finanzämter und Landesfinanzämter (Finanzgerichte) mit der Maßgabe über, daß die Geschäfte der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden und der Ergänzungssteuer-Schätzungsausschüsse durch die Finanzämter, diejenigen der Einkommensteuer-Berufungskommissionen und deren Vorsitzenden und der Regierungen durch die Landesfinanzämter (Finanzgerichte) wahrzunehmen sind. Solange die durch das Reichsgesetz vorgeschriebenen Finanzgerichte und Ausschüsse noch nicht in Wirksamkeit sind, bleiben die bisherigen Kommissionen und Ausschüsse bestehen. Die Zuständigkeit dieser Kommissionen und Ausschüsse kann von den Finanzämtern abweichend von den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden."

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893

Wilhelm.

Gr. zu Eulenburg.        v. Boetticher.        v. Schelling.        Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi.         Miquel.        v. Kaltenborn.        v. Heyden.        Thielen.        Bosse.

 

Tabelle
über den
gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder Nutzung im Werthe von 1 Mark auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufs Berechnung der davon zu entrichtenden Ergänzungssteuer
(zu § 13 IV des Gesetzes)

 

Vorstehend das erste, auf Dauer angelegte Vermögenssteuergesetz. Bisher wurden immer für einzelne, außergewöhnliche Fälle eine einmalige Vermögensabgabe verfügt, das vorstehende Gesetz von 1893 war auf Dauer angelegt und deren Einnahmen ersetzten die Einnahmen, die durch das Gesetz wegen Aufgebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 für den Staat weggefallen waren. Das letztgenannte Gesetz hat Einnahmen insbesondere aus die Grund- und Gebäudesteuer (zuletzt nach dem Gesetz von 1861 erhoben) vollständig auf die Gemeinden und Kommunalverbände übertragen.

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1893, S. 134
© 23. November 2014 - 8. August 2015

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