vom 24. Juni 1891
geändert durch
Gesetz, betr. die Deklaration der Vorschriften des § 72 Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1892 und § 51 Absatz 1 des
Gewerbesteuergesetzes von demselben Tage vom 22. April 1892 (GS S. 93)
Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (GS S. 134)
Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des
Ergänzungssteuergesetzes vom 19. Juni 1906 (GS S. 241)
neu bekanntgemacht am 19. Juni 1906 (GS S. 259, 260)
geändert durch
Gesetz, betr. die Abänderung des § 23 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni
1906, vom 18. Juni 1907 (GS S. 139)
Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des
Ergänzungssteuergesetzes vom 26. Mai 1909 (GS S. 349)
Gesetz, betr. die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur
Ergänzungssteuer vom 8. Juli 1916 (GS S. 109)
Gesetz, betr. die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 30. Dezember 1916
(GS 1917 S. 1)
Kriegsgesetz zur Vereinfachung der Verwaltung vom 13. Mai 1918 (GS S. 53)
Verordnung, betreffend Aufhebung von Abgabebefreiungen vom 13. Dezember 1918 (GS
S. 198)
Verordnung über Weitererhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur
Ergänzungssteuer für das Etatsjahr 1919 vom 31. Januar 1919 (GS S. 21)
§ 3 des Gesetzes betr. die vorläufige Regelung des Staatshaushalts für das
Rechnungsjahr 1919 vom 1. April 1919 (GS S. 59)
Gesetz, betreffend die Auflösung und Neubildung der Steuerkommissionen vom 16.
Juli 1919 (GS S. 131)
Gesetz über die Veranlagung und Verwaltung der preußischen Steuern vom 15.
November 1919 (GS 1920 S. 1); in Verbindung mit dem Gesetz über die
Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl.
S. 1591)
aufgehoben durch
(faktisch) (Reichs-) Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RGBl.
S. 359) in Verbindung mit Art. 8 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl.
S. 1383)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:
I. Steuerpflicht.
1. Subjektive Steuerpflicht.
§ 1. Einkommensteuerpflichtig sind:
1) die Preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (§ 1 Absatz 2 des
Reichsgesetzes, wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870,
Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaate oder in einem
Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten;
b) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen
Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohnsitz
(§ 2 Absatz 3 a. a. O.) haben;
c) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr
als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten.
Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche
im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden
direkten Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c
keine Anwendung;
2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) welche, ohne in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz zu
haben, in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben,
sich in Preußen aufhalten;
b) welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 2, Absatz
3 a. a. O.) haben;
3) diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder sich
daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten;
4) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, sowie diejenigen
eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer
Mitglieder hinausgeht;
5) Konsumvereine mit offenem Laden, sofern dieselben die Rechte juristischer
Personen haben.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 1 wie folgt
geändert:
- Nr. 1a erhielt folgende Fassung:
"a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 des
Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870,
Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaat oder in einem
Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten;"
- in Nr. 4 wurden die Worte ", welche in Preußen einen Sitz haben, " gestrichen.
- die Nr. 5 erhiehlt folgende Fassung:
"5. Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum gemeinsamen
Einkaufe von Lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß
im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder
hinausgeht;"
- folgende Bestimmungen werden angefügt:
"6. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 846),
die zu 4, 5 und 6 genannten Vereinigungen, sofern sie in Preußen ihren Sitz
haben.
Der Steuerpflicht unterliegen jedoch nicht diejenigen Gesellschaften mit
beshränkter Haftung,
1. deren Gesellschafter ausschließlich öffentliche Korporationen in Preußen
sind,
2. deren Einkäufe satzungsgemäß ausschließlich zu gemeinnützigen,
wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind."
§ 2. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 2 Abs. 2
folgende Fassung:
""
§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen
Fürstenhauses;
2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen
Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses;
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die
Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die ihnen zugewiesenen
Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen,
soweit sie Ausländer sind;
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsatzen oder nach
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf
Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach § 2 steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
Durch Verordnung vom 13. Dezember 1918 wurden im § 3 die Ziffern 1 und 2 aufgehoben.
§ 4. Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals unmittelbarer deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern zusteht, werden zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkte ab herangezogen, in welchen durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird.
siehe hierzu das Gesetz, betr. die Aufhebung der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern gegen Entschädigung vom 18. Juli 1892 (GS S. 210); damit war der § 4 gegenstandslos.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 4 aufgehoben.
3. Objektive Steuerpflicht.
A. Allgemeine Grundsätze
§ 5. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 5 zum § 4.
§ 6. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 6 wie folgt
geändert:
- in Nr. 3 ...
- an Stelle der Nr. 5 wurden folgende Bestimmungen gesetzt:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 6 zum § 5.
Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 erhielt der § 5 Nr. 1
folgende Fassung:
"".
§ 7. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 7 zum § 6.
§ 8. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 8 zum § 7.
§ 9. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 9 folgende
Fassung:
"§ 9. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 9 zum § 8.
§ 10. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 10 folgende
Fassung:
"§ 10. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 10 zum § 9.
Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurden im § 9 Nr. 2 das Wort "Kalenderjahrs" ersetzt durch: "Kalender- oder Wirtschaftsjahrs".
§ 11. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 11 folgende
Fassung:
"§ 11. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 11 zum § 10.
B. Besondere Grundsätze.
a. Einkommen aus Kapitalvermögen.
§ 12. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 12 Buchstabe
b folgende Fassung:
""
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 12 zum § 11.
b. Einkommen aus Grundvermögen.
§ 13. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden diem § 13 Abs. 4
folgende Bestimmungen hinzugefügt:
""
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 13 zum § 12.
c. Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues.
§ 14. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 14 folgende
Fassung:
"§ 14. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 14 zum § 13.
d. Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen.
§ 15. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 15 zum § 14.
e. Einkommen der Aktiengesellschaften ec.
§ 16. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 16 wie folgt
geändert:
- nach Abs. 1 wurde folgender Abs. 2 eingefügt:
""
- folgende Bestimmungen wurden angefügt:
""
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 16 zum § 15.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 16a. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 16a zum
§ 16.
II. Steuersätze.
1. Steuertarif.
§ 17. Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen
von mehr als: |
bis einschließlich: |
Mark |
900 | 1050 | 6 |
1050 | 1200 | 9 |
1200 | 1350 | 12 |
1350 | 1500 | 16 |
1500 | 1650 | 21 |
1650 | 1800 | 26 |
1800 | 2100 | 31 |
2100 | 2400 | 36 |
2400 | 2700 | 44 |
2700 | 3000 | 52 |
3000 | 3300 | 60 |
3300 | 3600 | 70 |
3600 | 3900 | 80 |
3900 | 4200 | 92 |
4200 | 4500 | 104 |
4500 | 5000 | 118 |
5000 | 5500 | 132 |
5500 | 6000 | 146 |
6000 | 6500 | 160 |
6500 | 7000 | 176 |
7000 | 7500 | 192 |
7500 | 8000 | 212 |
8000 | 8500 | 232 |
8500 | 9000 | 252 |
9000 | 9500 | 276 |
9500 | 10500 | 300 |
Sie steigen bei höheren Einkommen
von mehr als: |
bis einschließlich: |
in Stufen von Mark |
um je Mark |
10500 | 30500 | 1000 | 30 |
30500 | 32000 | 1500 | 60 |
32000 | 78000 | 2000 | 80 |
78000 | 100000 | 2000 | 100 |
Bei Einkommen von mehr als 100 000 Mark bis einschließlich 105 000 Mark beträgt die Steuer 4000 Mark und steigt bei höheren einkommen in Stufen von 5000 Mark um je 200 Mark.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden im § 17 nach dem Wort "beträgt" die Worte ", soweit nicht § 17a Anwendung findet, " eingefügt.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde im § 17 der Hinweis auf "§ 17a" ersetzt durch: "§ 18".
Durch Gesetz vom 8. Juli 1916 wurde der § 17 für die Zeit bis zum Friedensschluss durch den § 1 dieses Gesetzes ergänzt und in Teilen ersetzt.
Durch Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde das Gesetz vom 8. Juli 1916 bis Ende des Etatsjahrs 1919 (30. März 1920) verlängert.
Durch § 3 des Gesetzes vom 1. April 1919 wurde zum § 17
bestimmt:
"Für das Rechnungsjahr 1919 werden für die Einkommensteuerpflichtigen mit
Einkommen von mehr als 3000 Mark ..., die nach § 1 des Gesetzes, betreffend die
Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer vom 8. Juli
1916 (Gesetzsamml. S. 109) und nach der Verordnung vom 31. Januar 1919 (Gesetzsamml.
S. 21) zu erhebenden Steuerzuschläge wie folgt festgesetzt:
in den Einkommensteuerstufen von |
für die Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften |
für die sonstigen
Steuerpflichtigen |
mehr als 3000 bis 3900 Mark | 30 | 15 |
mehr als 3900 bis 5000 Mark | 40 | 20 |
mehr als 5000 bis 6500 Mark | 50 | 25 |
mehr als 6500 bis 8000 Mark | 60 | 30 |
mehr als 8000 bis 9500 Mark | 80 | 40 |
mehr als 9500 bis 12500 Mark | 100 | 50 |
mehr als 12500 bis 15500 Mark | 120 | 60 |
mehr als 15500 bis 18500 Mark | 120 | 70 |
mehr als 18500 bis 21500 Mark | 140 | 80 |
mehr als 21500 bis 24500 Mark | 140 | 90 |
mehr als 24500 bis 27500 Mark | 160 | 100 |
mehr als 27500 bis 30500 Mark | 180 | 110 |
mehr als 30500 bis 48000 Mark | 200 | 120 |
mehr als 48000 bis 60000 Mark | 220 | 130 |
mehr als 60000 bis 70000 Mark | 240 | 140 |
mehr als 70000 bis 80000 Mark | 240 | 150 |
mehr als 80000 bis 90000 Mark | 260 | 160 |
mehr als 90000 bis 100000 Mark | 260 | 180 |
mehr als 100000 bis 200000 Mark | 280 | 200 |
mehr als 200000 bis 300000 Mark | 300 | 220 |
mehr als 300000 bis 500000 Mark | 330 | 240 |
mehr als 500000 bis 1000000 Mark | 360 | 270 |
mehr als 1000000 | 400 | 300 |
vom Hundert der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ... zu entrichtenden Steuer."
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 17a. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 1 Nr. 6 beträgt
die Steuer bei einem Einkommen
von mehr als: |
bis einschließlich: |
Mark |
900 | 1050 | 7 |
1050 | 1200 | 10 |
1200 | 1350 | 14 |
1350 | 1500 | 18 |
1500 | 1650 | 24 |
1650 | 1800 | 30 |
1800 | 2100 | 36 |
2100 | 2400 | 42 |
2400 | 2700 | 48 |
2700 | 3000 | 56 |
3000 | 3300 | 66 |
3300 | 3600 | 76 |
3600 | 3900 | 86 |
3900 | 4200 | 96 |
4200 | 4500 | 112 |
4500 | 5000 | 132 |
5000 | 5500 | 148 |
5500 | 6000 | 164 |
6000 | 6500 | 180 |
6500 | 7000 | 200 |
7000 | 7500 | 220 |
7500 | 8000 | 240 |
8000 | 8500 | 260 |
8500 | 9000 | 280 |
9000 | 9500 | 300 |
9500 | 10500 | 340 |
Sie steigen bei höheren Einkommen
von mehr als: |
bis einschließlich: |
in Stufen von Mark |
um je Mark |
10500 | 46500 | 1000 | 40 |
46500 | 48000 | 1500 | 60 |
48000 | 100000 | 2000 | 100 |
Bei Einkommen von mehr als 100 000 Mark bis einschließlich 104 000 Mark beträgt die Steuer 4 600 Mark und steigt bei höheren Einkommen in Stufen von je 4000 Mark um je 180 Mark."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 17a zum § 18.
Durch Gesetz vom 8. Juli 1916 wurde der § 18 für die Zeit bis zum Friedensschluss durch den § 1 dieses Gesetzes ergänzt und in Teilen ersetzt.
Durch Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde das Gesetz vom
8. Juli 1916 bis Ende des Etatsjahrs 1919 (30. März 1920) verlängert.
2. Ermäßigung der Steuersätze.
§ 18. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 18 folgende
Fassung:
"§ 18. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 18 zum § 19.
Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 erhielt der § 19 Abs. 1 und
2 folgende Fassung:
"".
§ 19. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 19 zum § 20.
Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurde im § 19 die Zahl "9 500" ersetzt durch die Zahl "12 500".
Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurde an dieser Stelle
folgender § eingefügt:
"§ 20a. Die in den §§ 19 und 20 gewährten Ermäßigungen bleiben außer
Betracht bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge für Wahlzwecke."
III. Veranlagung.
1. Ort der Veranlagung.
§ 20. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden im § 20 Abs. 4 die Worte "§ 1 Nr. 4 und 5" ersetzt durch "§ 1 Nr. 4 bis 6".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 20 zum
§ 21.
2. Vorbereitung der Veranlagung.
§ 21. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 21 zum § 22.
§ 22. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 22 wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 wurden ...
- die folgenden Absätze wurden angefügt:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 22 zum § 23.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1907 wurde der § 23 wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 wurden hinter dem Wort "Religionsbekenntnis" die Worte "für
Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen auch den Arbeitgeber und die
Arbeitsstätte" eingefügt.
- nach Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"".
- im Abs. 3 wurden die Worte "der im Abs. 1 genannten Behörde" ersetzt durch:
"dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande seiner gewerblicehn Niederlassung oder in
Ermangelung einer solchen seines Wohnsitzes";
- dem Abs. 3 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"".
§ 23. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 23 zum § 24.
3. Steuererklärungen.
§ 24. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der
§ 24 wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "vierzehn Tage" ersetzt durch: "zwei Wochen".
- im Abs. 2 erhielten die eingehenden Worte folgende Fassung:
"".
- dem Abs. 2 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 24 zum § 25.
§ 25. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 25 folgende
Fassung:
"§ 25. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 25 zum § 26.
§ 26. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde dem § 26 nach Ziffer
2 folgende Ziffer eingefügt:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 26 zum § 27.
§ 27. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 27 zum § 28.
§ 28. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 28 zum § 29.
§ 29. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 29 folgende
Fassung:
"§ 29. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 29 zum § 30.
§ 30. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 30 folgende
Fassung:
"§ 30. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 30 zum § 31.
Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde der § 31 Abs. 3 Satz 1
wie folgt neu gefaßt:
"Die Festsetzung des Zuschlags (Abs. 1 und 2) steht dem Vorsitzenden der
Veranlagungskommission zu, gegen dessen Entscheidung binnen einer Ausschlußfrist
von vier Wochen die Beschwerde an die Regierung zulässig ist. Die Regierung
entscheidet endgültig."
4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung.
§ 31. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 31 zum § 32.
§ 32. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 32 zum § 33.
§ 33. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 33 zum § 34.
§ 34. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 34 zum § 35.
§ 35. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 35 zum § 36.
§ 36. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 36 zum § 37.
§ 37. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 37 zum § 38.
§ 38. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 38 folgende
Fassung:
"§ 38. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 38 zum § 39.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38a. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 38a zum § 40.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38b. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 38b zum § 41.
§ 39. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der
§ 39 wie folgt
geändert:
- die Worte "Rechtsmittel der Berufung" wurden ersetzt durch: "zulässige
Rechtsmittel".
- folgende Absätze wurden angefügt:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 39 zum
§ 42.
Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde als Änderung und
Ergänzung zum Titel III. Abschnitt 4 bestimmt:
"§ 1. Abweichend von den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erfolgt
die Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem
Ergebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender- oder Geschäftsjahrs,
wenn ihr in diesem Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher
Tätigkeit oder aus gewinnbringender Beschäftigung oder als stillem
Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Beträge zugeflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen,
weil die Einkommensquelle vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen ist oder sich
wesentlich geändert hat. Auch Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit sind
hierbei in Anrechnung zu bringen.
Bei dieser Berechnung (Abs. 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf Grund einer Durchschnittsberechnung
zum Ansatze gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, sondern die
Durchschnittsberechnung maßgebend.
Rührt das Einkommen ganz oder teilweise aus der Beteiligung an einer während des
Krieges aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung her, so erstreckt sich
die Steuerpflicht auch auf den Anteil an den während des Krieges aufgesammelten
Rückstellungen der Gesellschaft. Soweit die aus der aufgelösten Gesellschaft dem
Gesellschafter zugeflossenen Beträge bei der Gesellschaft nicht zur Besteuerung
gelangt sind, findet eine Außererhebungsetzung der Steuer nach § 71 des
Einkommensteuergesetzes nicht statt.
§ 2. Hat sich während des Krieges eine nach § 1 Nr.
4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere
steuerpflichtige Gesellschaft umgewandelt oder haben sich mehrere
steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft vereinigt, so ist
die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt ihres Entstehens ab
steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnisse
der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre, wenn die
übernehmende und die übernommene Gesellschaft zusammen mindestens drei Jahre
bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der kürzeren Zeit des Bestehens.
Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von Geschäftsjahren
einzustellen ist, während deren die übernehmende Gesellschaft noch nicht
bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der übernommenen Gesellschaft
als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft.
Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft eine
andere Gesellschaft oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanzmäßigen
Ergebnisse, die die übernommene Gesellschaft in den für die
Durchschnittsberechnung in Betract kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen
der übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet.
§ 3. Die vorstehenden Vorschriften (§§ 1 und 2)
kommen nur zur Anwendung, wenn das danach berechnete Einkommen das nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt.
Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angaben zu
machen und auf Erfordern nachzuweisen.
§ 1 findet keine Anwendung auf die Dienstbezüge einer der im § 14 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personen bei deren Ausscheiden aus dem
Dienste.
§ 4. Unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§
1, 2 und 3 hat auch die Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu
erfolgen. Sie hat für diejenigen Steuerjahre zu unterbleiben, für welche die zu
erhebende Nachsteuer den Betrag von 100 Mark nicht erreicht.
§ 85 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berichtigungen
Anwendung."
Durch Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde das Gesetz vom 8. Juli 1916 bis Ende des Etatsjahrs 1919 (30. März 1920) verlängert.
5. Rechtsmittel.
A. Berufung.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der Buchstabe A folgende Überschrift:
"a. Allgemeine Bestimmungen."
§ 40. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 40 folgende
Fassung:
"§ 40. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 40 zum § 43.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 40a. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 40a zum § 44.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"b. Einspruch.
§ 40b. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 40b zum § 45.
c. Berufung."
§ 41. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 41 zum § 46.
§ 42. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 42 zum § 47.
§ 43. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 43 folgende
Fassung:
"§ 43. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 43 zum § 48.
B. Beschwerde.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der Buchstabe B. zum Buchstaben d.
§ 44. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 44 folgende
Fassung:
"§ 44. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 44 zum § 49.
§ 45. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 45 zum § 50.
§ 46. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 46 zum § 51.
§ 47. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 47 zum § 52.
§ 48. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 48 zum § 53.
§ 49. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 49 zum § 54.
6. Geschäftsordnung der Kommissionen.
§ 50. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 50 zum § 55.
§ 51. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 51 zum § 56.
§ 52. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 52 zum § 57.
§ 53. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde dem § 53 folgender
Absatz angefügt:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 53 zum § 58.
§ 54. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 54 zum § 59.
IV. Oberaufsicht.
§ 55. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 55 zum § 60.
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
§ 56. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 56 zum § 61.
§ 57. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der
§ 57 wie folgt
geändert:
- die Worte "...
- die Worte "der Erbschaft" fallen weg.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 57 zum § 62.
Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde dem § 62
folgender Abs. 2 neu angefügt:
"In gleicher Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die Vermehrung
des Einkommens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst
oder nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder
gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten."
§ 58. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der
§ 58 wie folgt
geändert:
- die Worte "...
- das Zitat "(§ 57)" wurde gestrichen.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 58 zum § 63.
Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde als Zusatz zum §
63 bestimmt:
"§ 5. Die nach § 63 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls einer
Einkommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch
die Ermäßigung Beträge der im § 1 genannten Art der Besteuerung entgehen würden.
Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen."
§ 59. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 59 zum § 64.
§ 60. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der
§ 60 wie folgt
geändert:
- der Abs. 2 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"".
- die Abs. 4 und 5 wurden gestrichen.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 60 zum § 65.
Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde der § 65 wie folgt
geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Über den Antrag auf Steuerermäßigung (§ 63) hat der Vorsitzende der
Veranlagungskommission zu befinden. Gegen seine Entscheidung steht dem
Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Beschwerde an
die Regierung offen. Die Regierung entscheidet endgültig."
- im Abs. 4 wurden die Worte "steht der Regierung zu. Gegen die Entscheidung der
Regierung" ersetzt durch: "steht dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu.
Gegen seine Entscheidung"
§ 61. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 61 zum § 66.
VI. Steuererhebung.
§ 62. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 62 zum § 67.
§ 63. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde dem § 63 folgender
Absatz angefügt:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 63 zum § 68.
§ 64. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 64 zum § 69.
§ 65. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 65 zum § 70.
Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurden im § 70 Ziffer 1 die Worte "mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark" ersetzt durch: "mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark entsprechenden Steuersatze".
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 65a. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 65a zum § 71.
VII. Strafbestimmungen.
§ 66. Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der
von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, oder zur Begründung eines
Rechtsmittels
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm zu
vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes
anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier- bis
zehnfachen Betrage der Verkürzung, anderenfalls mit dem vier- bis zehnfachen
betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens
aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis einhundert Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens ganz wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt und die vorenthaltende Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 66 zum § 72.
§ 67. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbtheils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 67 zum § 73.
§ 68. Wer in Gemäßheit des § 22 von ihm erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis dreihundert Mark bestraft.
Wer der im § 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 68 zum § 74 und die Hinweise auf "§ 22" sowie "§ 61" wurden ersetzt durch: "§ 23" bzw. "§ 66".
§ 69. Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 69 zum § 75.
§ 70. Die auf Grund der §§ 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber unbeitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Übertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§ 28 und 29) in Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den §§ 66 und 68 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im § 66 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden.
In Betreffe der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 69) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 70 zum
§ 76 und die Hinweise "§§ 66, 68 und 69", "§§ 66 und 68", "§ 66" sowie
"(§ 69)" wurden ersetzt durch: "§§ 72, 74 und 75", "§§ 72 und 74", "§ 72" bzw.
"(§ 75)".
VIII. Kosten.
§ 71. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 71 folgende
Fassung:
"§ 71. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 71 zum § 77.
§ 72. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 72 folgende
Fassung:
"§ 72. ."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 72 zum § 78.
§ 73. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 73 aufgehoben.
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
§ 74. Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffentliche (Schul-, Kirchen- u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen beziehungsweise zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normalsteuersätze:
bei einem Jahreseinkommen | ||
von mehr als: |
bis einschließlich: |
Jahressteuer |
- | 420 | 1,20 Mark |
420 | 660 | 2,40 Mark |
660 | 900 | 4 Mark |
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere einkommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 74 zum § 79.
§ 75. Die Veranlagung (§ 74) geschieht durch die Voreinschätzungskommission (§ 31) unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Beschluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission.
Die festgesetzte Steuerliste ist vierzehn Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist
von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu, und zwar
a) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Beanstandung
erfolgt ist, an die Veranlagungskommission;
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission
stattgefunden hat, an die Berufungskommission.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 75 zum § 80 und die Hinweise auf "(§ 74)" sowie "(§ 31)" wurden ersetzt durch: "(§ 79)" bzw. "(§ 32)".
§ 76. Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten Wahl-, Stimm- und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Verbänden (§ 74) treten an die Stelle der bisherigen Klasstensteuersätze die in den §§ 17, 74 vorgesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung in Gemäßheit des § 75 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassensteuerstufen entsprechenden Einkommensbezüge.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 76 zum § 81 und die Hinweise auf "(§ 74)", "§§ 17, 74" sowie "§ 75" wurden ersetzt durch: "(§ 79)", "§§ 17, 79" bzw. "§ 80".
§ 77. Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und Landgemeinden das Bürgerrecht beziehungsweise das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingungen eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 6 Mark geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von 4 Mark beziehungsweise ein Einkommen von mehr als 660 bis 900 Mark.
In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird, der Steuersatz von 6 Mark.
Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunalordnungen zulässig sind, kann as Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze beziehungsweise von einem Einkommen bis 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht zulässig.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 77 zum § 82.
X. Schlußbestimmungen.
§ 78. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt- und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 78 zum § 83.
§ 79. .
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 79 zum § 84.
§ 80. .
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 80 Abs. 1 folgende
Fassung:
"".
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 80 zum § 85.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 80a. Der Finanzminister ist ermächtigt, die Voraussetzungen zu
bestimmen, unter welchen in den Fällen der §§ 57 und 80 von der Nachforderung
geringfügiger Steuerbeträge abzusehen ist."
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 80a zum § 86.
§ 81. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz-Samml. S. 140) auf die Einkommensteuer Anwendung.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 81 zum § 87.
§ 82. Übersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 80 000 000 Mark und für die folgenden Jahre einen um je 4 Prozent erhöhten Betrag, so werden die Überschüsse nach Maßgabe eines zu erlassenden besonderen Gesetzes zur Durchführung der Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer, beziehungsweise der Überweisung derselben an kommunale Verbände verwandt.
siehe hierzu auch das Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (GS. S. 119).
Durch Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 wurde der § 82 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 82 erneut aufgehoben.
§ 83. .
Durch Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 wurde der § 83 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 83 erneut aufgehoben.
§ 84. .
Durch Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 wurde der § 84 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 84 erneut aufgehoben.
§ 85. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur Anwendung, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Änderung des Wahlverfahrens.
Kommunalverbände, welche für das Jahr 1892/93 nach Maßgabe der neuen Veranlagung die bestehenden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer herabsetzen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die
auf die Einrichtung und Veranlagung der Klassen- und klassifizirten
Einkommensteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere
das Gesetz vom 1. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 193)
das Gesetz vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 213)
das Gesetz vom 2. Januar 1874 (Gesetz-Samml. S. 9)
das Gesetz vom 16. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 234),
§ 9 Nr. 1 und § 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (Gesetz-Samml.
S. 169),
Artikel III und IV des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19),
am 1. April 1892 außer Kraft.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 85 Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben.
Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 85 zum § 88.
Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde zum § 85 als
Zusatz bestimmt:
"§ 8. Der Finanzminister kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache
Heranziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird.
Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde als
Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel III. Die Vorschriften ... kommen zunächst bei der Veranlagung
für 1907 zur Anwendung.
Artikel IV. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Texte des
Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes, wie sie sich aus den
... vorgesehenen Änderungen ergeben, unter fortlaufender Nummernfolge und unter
Weglassung der §§ 4, 73, 82 bis 84 und 85 Abs. 2, 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes sowie des § 37 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2, § 42 Abs. 2, §§
49 und 52 des Ergänzungsteuergesetzes durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu
machen."
Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurde als
Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel III. Die Vorschriften im Artikel I kommen zunächst bei der
Veranlagung für 1909 zur Anwendung. Die aus der Abänderung des § 11 Abs. 1 des
Ergänzungssteuergesetzes sich ergebende Vorschrift kommt zunächst bei der
Veranlagung der Ergänzungssteuer für 1911 zur Anwendung.
Insoweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Veranlagung von
Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Jahr 1909 schon erfolgt ist, wird
die infolge Abänderung des § 19 des Einkommensteuergesetzes zustehende
Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen auf Antrag durch den Versitzenden der
Veranlagungskommission gewährt, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen
die innerhalb vier Wochen bei dem Vorsitzenden einzulegende Beschwerde an die
Regierung offen steht. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb vier
Wochen die Beschwerde an den Finanzminister zulässig. Der Antrag auf
Steuerermäßigung ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
stellen.
Artikel IV. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister
beauftragt."
Durch Gesetz vom 16. Juli 1919 wurde die Auflösung und
Neubildung der Steuerkommissionen verfügt:
"Einziger Paragraf. Wo eine Neubildung der gemeindlichen Vertretungen
stattgefunden hat, sind die nach dem Einkommen-, bei der Gebäude- und dem
Gewerbesteuergesetze bestehenden Voreinschätzungs-,
Einkommensteuerveranlagungs-, und Berufungskommissionen,
Gebäudersteuerveranlagungskommissionen und Gewerbesteuerausschüsse der
Steuerklasse I aufzulösen und unverzüglich nach Maßgabe der bezeichneten Gesetze
neu zu bilden. Soweit Mitglieder zu wählen sind, ist die Verhältniswahl
anzuwenden. Bis zum Zusammentritte der neu gebildeten Kommissionen und
Ausschüsse werden die Geschäfte von den bisherigen Kommissionen und Ausschüssen
wahrgenommen."
Durch Gesetz vom 15. November 1919 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Veranlagung und Verwaltung der Einkommensteuer und der
Ergänzungssteuer - einschließlich des Rechtsmittelverfahrens - gehen nach
näherer Bestimmung des Finanzministers auf die auf Grund des Gesetzes über die
Reichsfinanzverwaltung zu bildenden Finanzämter und Landesfinanzämter
(Finanzgerichte) mit der Maßgabe über, daß die Geschäfte der
Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden und der
Ergänzungssteuer-Schätzungsausschüsse durch die Finanzämter, diejenigen der
Einkommensteuer-Berufungskommissionen und deren Vorsitzenden und der Regierungen
durch die Landesfinanzämter (Finanzgerichte) wahrzunehmen sind. Solange die
durch das Reichsgesetz vorgeschriebenen Finanzgerichte und Ausschüsse noch nicht
in Wirksamkeit sind, bleiben die bisherigen Kommissionen und Ausschüsse
bestehen. Die Zuständigkeit dieser Kommissionen und Ausschüsse kann von den
Finanzämtern abweichend von den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden."
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais zu Potsdam, den 24. Juni 1891
Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher.
Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.