Einkommensteuergesetz

vom 24. Juni 1891

geändert durch
Gesetz, betr. die Deklaration der Vorschriften des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1892 und § 51 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes von demselben Tage vom 22. April 1892 (GS S. 93)
Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (GS S. 134)
Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes vom 19. Juni 1906 (GS S. 241)

neu bekanntgemacht am 19. Juni 1906 (GS S. 259, 260)

geändert durch
Gesetz, betr. die Abänderung des § 23 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906, vom 18. Juni 1907 (GS S. 139)
Gesetz, betr. die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes vom 26. Mai 1909 (GS S. 349)
Gesetz, betr. die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer vom 8. Juli 1916 (GS S. 109)
Gesetz, betr. die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 30. Dezember 1916 (GS 1917 S. 1)
Kriegsgesetz zur Vereinfachung der Verwaltung vom 13. Mai 1918 (GS S. 53)
Verordnung, betreffend Aufhebung von Abgabebefreiungen vom 13. Dezember 1918 (GS S. 198)
Verordnung über Weitererhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer für das Etatsjahr 1919 vom 31. Januar 1919 (GS S. 21)
§ 3 des Gesetzes betr. die vorläufige Regelung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr 1919 vom 1. April 1919 (GS S. 59)
Gesetz, betreffend die Auflösung und Neubildung der Steuerkommissionen vom 16. Juli 1919 (GS S. 131)
Gesetz über die Veranlagung und Verwaltung der preußischen Steuern vom 15. November 1919 (GS 1920 S. 1); in Verbindung mit dem Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591)
 

aufgehoben durch
(faktisch) (Reichs-) Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RGBl. S. 359) in Verbindung mit Art. 8 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383)
 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:

I. Steuerpflicht.

1. Subjektive Steuerpflicht.

§ 1. Einkommensteuerpflichtig sind:
1) die Preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,
    a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (§ 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes, wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten;
    b) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 2 Absatz 3 a. a. O.) haben;
    c) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten.
        Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung;
2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
    a) welche, ohne in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz zu haben, in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Preußen aufhalten;
    b) welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 2, Absatz 3 a. a. O.) haben;
3) diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten;
4) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, sowie diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht;
5) Konsumvereine mit offenem Laden, sofern dieselben die Rechte juristischer Personen haben.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 1 wie folgt geändert:
- Nr. 1a erhielt folgende Fassung:
"a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaat oder in einem Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten;"
- in Nr. 4 wurden die Worte ", welche in Preußen einen Sitz haben, " gestrichen.
- die Nr. 5 erhiehlt folgende Fassung:
"5. Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum gemeinsamen Einkaufe von Lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht;"
- folgende Bestimmungen werden angefügt:
"6. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 846), die zu 4, 5 und 6 genannten Vereinigungen, sofern sie in Preußen ihren Sitz haben.
Der Steuerpflicht unterliegen jedoch nicht diejenigen Gesellschaften mit beshränkter Haftung,
1. deren Gesellschafter ausschließlich öffentliche Korporationen in Preußen sind,
2. deren Einkäufe satzungsgemäß ausschließlich zu gemeinnützigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind."

§ 2. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 2 Abs. 2 folgende Fassung:
""

§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses;
2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses;
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind;
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsatzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.

Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach § 2 steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

Durch Verordnung vom 13. Dezember 1918 wurden im § 3 die Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

§ 4. Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals unmittelbarer deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern zusteht, werden zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkte ab herangezogen, in welchen durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird.

siehe hierzu das Gesetz, betr. die Aufhebung der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern gegen Entschädigung vom 18. Juli 1892 (GS S. 210); damit war der § 4 gegenstandslos.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 4 aufgehoben.

3. Objektive Steuerpflicht.

A. Allgemeine Grundsätze

§ 5. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 5 zum § 4.

§ 6. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- in Nr. 3 ...
- an Stelle der Nr. 5 wurden folgende Bestimmungen gesetzt:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 6 zum § 5.

Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 erhielt der § 5 Nr. 1 folgende Fassung:
"".

§ 7. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 7 zum § 6.

§ 8. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 8 zum § 7.

§ 9. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 9 zum § 8.

§ 10. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 10 zum § 9.

Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurden im § 9 Nr. 2 das Wort "Kalenderjahrs" ersetzt durch: "Kalender- oder Wirtschaftsjahrs".

§ 11. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 11 zum § 10.

B. Besondere Grundsätze.

a. Einkommen aus Kapitalvermögen.

§ 12. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 12 Buchstabe b folgende Fassung:
""

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 12 zum § 11.

b. Einkommen aus Grundvermögen.

§ 13. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden diem § 13 Abs. 4 folgende Bestimmungen hinzugefügt:
""

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 13 zum § 12.

c. Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues.

§ 14. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 14 zum § 13.

d. Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen.

§ 15. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 15 zum § 14.

e. Einkommen der Aktiengesellschaften ec.

§ 16. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 16 wie folgt geändert:
- nach Abs. 1 wurde folgender Abs. 2 eingefügt:
""
- folgende Bestimmungen wurden angefügt:
""

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 16 zum § 15.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 16a. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 16a zum § 16.
 

II. Steuersätze.

1. Steuertarif.

§ 17. Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen

von mehr als:

bis einschließlich:

Mark

900 1050 6
1050 1200 9
1200 1350 12
1350 1500 16
1500 1650 21
1650 1800 26
1800 2100 31
2100 2400 36
2400 2700 44
2700 3000 52
3000 3300 60
3300 3600 70
3600 3900 80
3900 4200 92
4200 4500 104
4500 5000 118
5000 5500 132
5500 6000 146
6000 6500 160
6500 7000 176
7000 7500 192
7500 8000 212
8000 8500 232
8500 9000 252
9000 9500 276
9500 10500 300

Sie steigen bei höheren Einkommen

von mehr als:

bis einschließlich:

in Stufen von Mark

um je Mark

10500 30500 1000 30
30500 32000 1500 60
32000 78000 2000 80
78000 100000 2000 100

Bei Einkommen von mehr als 100 000 Mark bis einschließlich 105 000 Mark beträgt die Steuer 4000 Mark und steigt bei höheren einkommen in Stufen von 5000 Mark um je 200 Mark.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden im § 17 nach dem Wort "beträgt" die Worte ", soweit nicht § 17a Anwendung findet, " eingefügt.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde im § 17 der Hinweis auf  "§ 17a" ersetzt durch: "§ 18".

Durch Gesetz vom 8. Juli 1916 wurde der § 17 für die Zeit bis zum Friedensschluss durch den § 1 dieses Gesetzes ergänzt und in Teilen ersetzt.

Durch Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde das Gesetz vom 8. Juli 1916 bis Ende des Etatsjahrs 1919 (30. März 1920) verlängert.

Durch § 3 des Gesetzes vom 1. April 1919 wurde zum § 17 bestimmt:
"Für das Rechnungsjahr 1919 werden für die Einkommensteuerpflichtigen mit Einkommen von mehr als 3000 Mark ..., die nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 109) und nach der Verordnung vom 31. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 21) zu erhebenden Steuerzuschläge wie folgt festgesetzt:

in den Einkommensteuerstufen von

für die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften
auf

für die sonstigen Steuerpflichtigen
auf

mehr als 3000 bis 3900 Mark 30 15
mehr als 3900 bis 5000 Mark 40 20
mehr als 5000 bis 6500 Mark 50 25
mehr als 6500 bis 8000 Mark 60 30
mehr als 8000 bis 9500 Mark 80 40
mehr als 9500 bis 12500 Mark 100 50
mehr als 12500 bis 15500 Mark 120 60
mehr als 15500 bis 18500 Mark 120 70
mehr als 18500 bis 21500 Mark 140 80
mehr als 21500 bis 24500 Mark 140 90
mehr als 24500 bis 27500 Mark 160 100
mehr als 27500 bis 30500 Mark 180 110
mehr als 30500 bis 48000 Mark 200 120
mehr als 48000 bis 60000 Mark 220 130
mehr als 60000 bis 70000 Mark 240 140
mehr als 70000 bis 80000 Mark 240 150
mehr als 80000 bis 90000 Mark 260 160
mehr als 90000 bis 100000 Mark 260 180
mehr als 100000 bis 200000 Mark 280 200
mehr als 200000 bis 300000 Mark 300 220
mehr als 300000 bis 500000 Mark 330 240
mehr als 500000 bis 1000000 Mark 360 270
mehr als 1000000 400 300

vom Hundert der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ... zu entrichtenden Steuer."

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 17a. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 1 Nr. 6 beträgt die Steuer bei einem Einkommen

von mehr als:

bis einschließlich:

Mark

900 1050 7
1050 1200 10
1200 1350 14
1350 1500 18
1500 1650 24
1650 1800 30
1800 2100 36
2100 2400 42
2400 2700 48
2700 3000 56
3000 3300 66
3300 3600 76
3600 3900 86
3900 4200 96
4200 4500 112
4500 5000 132
5000 5500 148
5500 6000 164
6000 6500 180
6500 7000 200
7000 7500 220
7500 8000 240
8000 8500 260
8500 9000 280
9000 9500 300
9500 10500 340

Sie steigen bei höheren Einkommen

von mehr als:

bis einschließlich:

in Stufen von Mark

um je Mark

10500 46500 1000 40
46500 48000 1500 60
48000 100000 2000 100

Bei Einkommen von mehr als 100 000 Mark bis einschließlich 104 000 Mark beträgt die Steuer 4 600 Mark und steigt bei höheren Einkommen in Stufen von je 4000 Mark um je 180 Mark."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 17a zum § 18.

Durch Gesetz vom 8. Juli 1916 wurde der § 18 für die Zeit bis zum Friedensschluss durch den § 1 dieses Gesetzes ergänzt und in Teilen ersetzt.

Durch Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde das Gesetz vom 8. Juli 1916 bis Ende des Etatsjahrs 1919 (30. März 1920) verlängert.
 

2. Ermäßigung der Steuersätze.

§ 18. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 18 folgende Fassung:
"§ 18. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 18 zum § 19.

Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 erhielt der § 19 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"".

§ 19. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 19 zum § 20.

Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurde im § 19 die Zahl "9 500" ersetzt durch die Zahl "12 500".

Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 20a. Die in den §§ 19 und 20 gewährten Ermäßigungen bleiben außer Betracht bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge für Wahlzwecke."

III. Veranlagung.

1. Ort der Veranlagung.

§ 20. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurden im § 20 Abs. 4 die Worte "§ 1 Nr. 4 und 5" ersetzt durch "§ 1 Nr. 4 bis 6".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 20 zum § 21.
 

2. Vorbereitung der Veranlagung.

§ 21. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 21 zum § 22.

§ 22. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 22 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden ...
- die folgenden Absätze wurden angefügt:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 22 zum § 23.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1907 wurde der § 23 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden hinter dem Wort "Religionsbekenntnis" die Worte "für Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen auch den Arbeitgeber und die Arbeitsstätte" eingefügt.
- nach Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"".
- im Abs. 3 wurden die Worte "der im Abs. 1 genannten Behörde" ersetzt durch: "dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande seiner gewerblicehn Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seines Wohnsitzes";
- dem Abs. 3 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"".

§ 23. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 23 zum § 24.

3. Steuererklärungen.

§ 24. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der § 24 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "vierzehn Tage" ersetzt durch: "zwei Wochen".
- im Abs. 2 erhielten die eingehenden Worte folgende Fassung:
"".
- dem Abs. 2 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 24 zum § 25.

§ 25. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 25 zum § 26.

§ 26. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde dem § 26 nach Ziffer 2 folgende Ziffer eingefügt:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 26 zum § 27.

§ 27. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 27 zum § 28.

§ 28. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 28 zum § 29.

§ 29. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 29 zum § 30.

§ 30. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 30 zum § 31.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde der § 31 Abs. 3 Satz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Festsetzung des Zuschlags (Abs. 1 und 2) steht dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu, gegen dessen Entscheidung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Beschwerde an die Regierung zulässig ist. Die Regierung entscheidet endgültig."

4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung.

§ 31. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 31 zum § 32.

§ 32. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 32 zum § 33.

§ 33. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 33 zum § 34.

§ 34. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 34 zum § 35.

§ 35. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 35 zum § 36.

§ 36. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 36 zum § 37.

§ 37. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 37 zum § 38.

§ 38. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 38 folgende Fassung:
"§ 38. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 38 zum § 39.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38a. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 38a zum § 40.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 38b. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 38b zum § 41.

§ 39. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der § 39 wie folgt geändert:
- die Worte "Rechtsmittel der Berufung" wurden ersetzt durch: "zulässige Rechtsmittel".
- folgende Absätze wurden angefügt:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 39 zum § 42.
 

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde als Änderung und Ergänzung zum Titel III. Abschnitt 4 bestimmt:
"§ 1. Abweichend von den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erfolgt die Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender- oder Geschäftsjahrs, wenn ihr in diesem Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinnbringender Beschäftigung oder als stillem Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beträge zugeflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil die Einkommensquelle vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat. Auch Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit sind hierbei in Anrechnung zu bringen.
Bei dieser Berechnung (Abs. 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf Grund einer Durchschnittsberechnung zum Ansatze gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, sondern die Durchschnittsberechnung maßgebend.
Rührt das Einkommen ganz oder teilweise aus der Beteiligung an einer während des Krieges aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung her, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf den Anteil an den während des Krieges aufgesammelten Rückstellungen der Gesellschaft. Soweit die aus der aufgelösten Gesellschaft dem Gesellschafter zugeflossenen Beträge bei der Gesellschaft nicht zur Besteuerung gelangt sind, findet eine Außererhebungsetzung der Steuer nach § 71 des Einkommensteuergesetzes nicht statt.

§ 2. Hat sich während des Krieges eine nach § 1 Nr. 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaft umgewandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt ihres Entstehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und die übernommene Gesellschaft zusammen mindestens drei Jahre bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der kürzeren Zeit des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von Geschäftsjahren einzustellen ist, während deren die übernehmende Gesellschaft noch nicht bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der übernommenen Gesellschaft als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft.
Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft eine andere Gesellschaft oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanzmäßigen Ergebnisse, die die übernommene Gesellschaft in den für die Durchschnittsberechnung in Betract kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen der übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet.

§ 3. Die vorstehenden Vorschriften (§§ 1 und 2) kommen nur zur Anwendung, wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt.
Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angaben zu machen und auf Erfordern nachzuweisen.
§ 1 findet keine Anwendung auf die Dienstbezüge einer der im § 14 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personen bei deren Ausscheiden aus dem Dienste.

§ 4. Unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 hat auch die Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für diejenigen Steuerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den Betrag von 100 Mark nicht erreicht.
§ 85 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berichtigungen Anwendung."

Durch Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde das Gesetz vom 8. Juli 1916 bis Ende des Etatsjahrs 1919 (30. März 1920) verlängert.

5. Rechtsmittel.

A. Berufung.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der Buchstabe A folgende Überschrift:

"a. Allgemeine Bestimmungen."

§ 40. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 40 zum § 43.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 40a. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 40a zum § 44.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:

"b. Einspruch.

§ 40b. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 40b zum § 45.

c. Berufung."

§ 41. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 41 zum § 46.

§ 42. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 42 zum § 47.

§ 43. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 43 zum § 48.

B. Beschwerde.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der Buchstabe B. zum Buchstaben d.

§ 44. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 44 zum § 49.

§ 45. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 45 zum § 50.

§ 46. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 46 zum § 51.

§ 47. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 47 zum § 52.

§ 48. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 48 zum § 53.

§ 49. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 49 zum § 54.

6. Geschäftsordnung der Kommissionen.

§ 50. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 50 zum § 55.

§ 51. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 51 zum § 56.

§ 52. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 52 zum § 57.

§ 53. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde dem § 53 folgender Absatz angefügt:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 53 zum § 58.

§ 54. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 54 zum § 59.

IV. Oberaufsicht.

§ 55. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 55 zum § 60.

V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.

§ 56. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 56 zum § 61.

§ 57. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der § 57 wie folgt geändert:
- die Worte "...
- die Worte "der Erbschaft" fallen weg.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 57 zum § 62.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde dem § 62 folgender Abs. 2 neu angefügt:
"In gleicher Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die Vermehrung des Einkommens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst oder nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten."

§ 58. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der § 58 wie folgt geändert:
- die Worte "...
- das Zitat "(§ 57)" wurde gestrichen.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 58 zum § 63.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde als Zusatz zum § 63 bestimmt:
"§ 5. Die nach § 63 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls einer Einkommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch die Ermäßigung Beträge der im § 1 genannten Art der Besteuerung entgehen würden. Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen."

§ 59. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 59 zum § 64.

§ 60. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 vom 19. Juni 1906 wurde der § 60 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"".
- die Abs. 4 und 5 wurden gestrichen.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 60 zum § 65.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde der § 65 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Über den Antrag auf Steuerermäßigung (§ 63) hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission zu befinden. Gegen seine Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Beschwerde an die Regierung offen. Die Regierung entscheidet endgültig."
- im Abs. 4 wurden die Worte "steht der Regierung zu. Gegen die Entscheidung der Regierung" ersetzt durch: "steht dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu. Gegen seine Entscheidung"

§ 61. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 61 zum § 66.

VI. Steuererhebung.

§ 62. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 62 zum § 67.

§ 63. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde dem § 63 folgender Absatz angefügt:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 63 zum § 68.

§ 64. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 64 zum § 69.

§ 65. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 65 zum § 70.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurden im § 70 Ziffer 1 die Worte "mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark" ersetzt durch: "mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark entsprechenden Steuersatze".

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 65a. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 65a zum § 71.

VII. Strafbestimmungen.

§ 66. Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, oder zur Begründung eines Rechtsmittels
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, anderenfalls mit dem vier- bis zehnfachen betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis einhundert Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens ganz wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt und die vorenthaltende Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 66 zum § 72.

§ 67. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbtheils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 67 zum § 73.

§ 68. Wer in Gemäßheit des § 22 von ihm erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis dreihundert Mark bestraft.

Wer der im § 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 68 zum § 74 und die Hinweise auf "§ 22" sowie "§ 61" wurden ersetzt durch: "§ 23" bzw. "§ 66".

§ 69. Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 69 zum § 75.

§ 70. Die auf Grund der §§ 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber unbeitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Übertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§ 28 und 29) in Haft umzuwandeln.

Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den §§ 66 und 68 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.

Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im § 66 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.

Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den Verwaltungsbehörden.

In Betreffe der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 69) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 70 zum § 76 und die Hinweise "§§ 66, 68 und 69", "§§ 66 und 68", "§ 66" sowie "(§ 69)" wurden ersetzt durch: "§§ 72, 74 und 75", "§§ 72 und 74", "§ 72" bzw. "(§ 75)".
 

VIII. Kosten.

§ 71. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 71 folgende Fassung:
"§ 71. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 71 zum § 77.

§ 72. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. ."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 72 zum § 78.

§ 73. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 73 aufgehoben.

IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.

§ 74. Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffentliche (Schul-, Kirchen- u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen beziehungsweise zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingirter Normalsteuersätze:
bei einem Jahreseinkommen

von mehr als:

bis einschließlich:

Jahressteuer
2/5 Prozent des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage von

- 420 1,20 Mark
420 660 2,40 Mark
660 900 4 Mark

Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere einkommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 74 zum § 79.

§ 75. Die Veranlagung (§ 74) geschieht durch die Voreinschätzungskommission (§ 31) unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Beschluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission.

Die festgesetzte Steuerliste ist vierzehn Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu, und zwar
a) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Beanstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission;
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission stattgefunden hat, an die Berufungskommission.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 75 zum § 80 und die Hinweise auf "(§ 74)" sowie "(§ 31)" wurden ersetzt durch: "(§ 79)" bzw. "(§ 32)".

§ 76. Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten Wahl-, Stimm- und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Verbänden (§ 74) treten an die Stelle der bisherigen Klasstensteuersätze die in den §§ 17, 74 vorgesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung in Gemäßheit des § 75 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassensteuerstufen entsprechenden Einkommensbezüge.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 76 zum § 81 und die Hinweise auf "(§ 74)", "§§ 17, 74" sowie "§ 75" wurden ersetzt durch: "(§ 79)", "§§ 17, 79" bzw. "§ 80".

§ 77. Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und Landgemeinden das Bürgerrecht beziehungsweise das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingungen eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 6 Mark geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von 4 Mark beziehungsweise ein Einkommen von mehr als 660 bis 900 Mark.

In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird, der Steuersatz von 6 Mark.

Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunalordnungen zulässig sind, kann as Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze beziehungsweise von einem Einkommen bis 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht zulässig.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 77 zum § 82.

X. Schlußbestimmungen.

§ 78. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt- und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 78 zum § 83.

§ 79. .

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 79 zum § 84.

§ 80. .

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 erhielt der § 80 Abs. 1 folgende Fassung:
"".

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 80 zum § 85.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 80a. Der Finanzminister ist ermächtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter welchen in den Fällen der §§ 57 und 80 von der Nachforderung geringfügiger Steuerbeträge abzusehen ist."

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 80a zum § 86.

§ 81. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz-Samml. S. 140) auf die Einkommensteuer Anwendung.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 81 zum § 87.

§ 82. Übersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 80 000 000 Mark und für die folgenden Jahre einen um je 4 Prozent erhöhten Betrag, so werden die Überschüsse nach Maßgabe eines zu erlassenden besonderen Gesetzes zur Durchführung der Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer, beziehungsweise der Überweisung derselben an kommunale Verbände verwandt.

siehe hierzu auch das Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (GS. S. 119).

Durch Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 wurde der § 82 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 82 erneut aufgehoben.

§ 83. .

Durch Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 wurde der § 83 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 83 erneut aufgehoben.

§ 84. .

Durch Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 wurde der § 84 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 84 erneut aufgehoben.

§ 85. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur Anwendung, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Änderung des Wahlverfahrens.

Kommunalverbände, welche für das Jahr 1892/93 nach Maßgabe der neuen Veranlagung die bestehenden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer herabsetzen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Einrichtung und Veranlagung der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere
  das Gesetz vom 1. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 193)
  das Gesetz vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 213)
  das Gesetz vom 2. Januar 1874 (Gesetz-Samml. S. 9)
  das Gesetz vom 16. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 234),
  § 9 Nr. 1 und § 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 169),
  Artikel III und IV des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19),
am 1. April 1892 außer Kraft.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde der § 85 Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben.

Durch Bekanntmachung vom 19. Juni 1906 wurde der § 85 zum § 88.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde zum § 85 als Zusatz bestimmt:
"§ 8. Der Finanzminister kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heranziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1906 wurde als Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel III. Die Vorschriften ... kommen zunächst bei der Veranlagung für 1907 zur  Anwendung.
Artikel IV. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Texte des Einkommensteuergesetzes und des Ergänzungssteuergesetzes, wie sie sich aus den ... vorgesehenen Änderungen ergeben, unter fortlaufender Nummernfolge und unter Weglassung der §§ 4, 73, 82 bis 84 und 85 Abs. 2, 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 37 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2, § 42 Abs. 2, §§ 49 und 52 des Ergänzungsteuergesetzes durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen."

Durch Gesetz vom 26. Mai 1909 wurde als Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel III. Die Vorschriften im Artikel I kommen zunächst bei der Veranlagung für 1909 zur Anwendung. Die aus der Abänderung des § 11 Abs. 1 des Ergänzungssteuergesetzes sich ergebende Vorschrift kommt zunächst bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer für 1911 zur Anwendung.
Insoweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Veranlagung von Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Jahr 1909 schon erfolgt ist, wird die infolge Abänderung des § 19 des Einkommensteuergesetzes zustehende Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen auf Antrag durch den Versitzenden der Veranlagungskommission gewährt, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen die innerhalb vier Wochen bei dem Vorsitzenden einzulegende Beschwerde an die Regierung offen steht. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb vier Wochen die Beschwerde an den Finanzminister zulässig. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen.
Artikel IV. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt."

Durch Gesetz vom 16. Juli 1919 wurde die Auflösung und Neubildung der Steuerkommissionen verfügt:
"Einziger Paragraf. Wo eine Neubildung der gemeindlichen Vertretungen stattgefunden hat, sind die nach dem Einkommen-, bei der Gebäude- und dem Gewerbesteuergesetze bestehenden Voreinschätzungs-, Einkommensteuerveranlagungs-, und Berufungskommissionen, Gebäudersteuerveranlagungskommissionen und Gewerbesteuerausschüsse der Steuerklasse I aufzulösen und unverzüglich nach Maßgabe der bezeichneten Gesetze neu zu bilden. Soweit Mitglieder zu wählen sind, ist die Verhältniswahl anzuwenden. Bis zum Zusammentritte der neu gebildeten Kommissionen und Ausschüsse werden die Geschäfte von den bisherigen Kommissionen und Ausschüssen wahrgenommen."

Durch Gesetz vom 15. November 1919 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Veranlagung und Verwaltung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer - einschließlich des Rechtsmittelverfahrens - gehen nach näherer Bestimmung des Finanzministers auf die auf Grund des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung zu bildenden Finanzämter und Landesfinanzämter (Finanzgerichte) mit der Maßgabe über, daß die Geschäfte der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden und der Ergänzungssteuer-Schätzungsausschüsse durch die Finanzämter, diejenigen der Einkommensteuer-Berufungskommissionen und deren Vorsitzenden und der Regierungen durch die Landesfinanzämter (Finanzgerichte) wahrzunehmen sind. Solange die durch das Reichsgesetz vorgeschriebenen Finanzgerichte und Ausschüsse noch nicht in Wirksamkeit sind, bleiben die bisherigen Kommissionen und Ausschüsse bestehen. Die Zuständigkeit dieser Kommissionen und Ausschüsse kann von den Finanzämtern abweichend von den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden."

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Neues Palais zu Potsdam, den 24. Juni 1891

Wilhelm.

v. Caprivi.        v. Boetticher.        Herrfurth.        v. Schelling.        Frhr. v. Berlepsch.
Miquel.        v. Kaltenborn.        v. Heyden.        Gr. v. Zedlitz.

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1891, S. 175
© 15. November 2014 - 8. August 2015

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