Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

vom 20. September 1899

geändert und ergänzt durch
Wassergesetz vom 7. April 1914 (GS S. 53)
Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GS S. 51)
Wohnungsgesetz vom 2. März 1918 (GS S. 17)
Gesetz über die Form der Auflassung vom 13. Mai 1918 (GS S. 51)
Schätzungsamtgesetz vom 8. Juni 1918 (GS S. 83)
12717. Gesetz über die Ausfertigung der Staatsschuldurkunden vom 5. Dezember 1923 (GS S. 547)
 

Änderungen nur bis zur Auflösung Preußens 1947 aufgeführt.

teilweise noch in Kraft:
in Berlin
(für die ehemals preußischen Gebiete: die Stadt Groß-Berlin. Für Berlin (Ost) war das Gesetz zwischen 1976 und 1990 aufgehoben)
in Nordrhein-Westfalen (für die ehemals preußischen Gebiete, die Provinz Westfalen sowie die Regierungsbezirke Aachen, Düsseldorf und Köln der Rheinprovinz)
 

aufgehoben durch
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (GVBl. S. 73)

(für die ehemals preußischen Gebiete: die Provinz Hannover)

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 27. September 1974 (GVBl. S. 357)

(für die ehemals preußischen Gebiete: die Provinz Schleswig-Holstein, der Regierungsbezirk Schleswig)
Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517)
(für die ehemals preußischen Gebiete: die Provinzen Brandenburg, Pommern, Schlesien (die drei genannten für die Gebiete, westlich von Oder und Neiße) sowie Sachsen und für Berlin (Ost))

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344)
(für die ehemals preußischen Gebiete: die Gebiete der Provinz Hessen-Nassau)
(Saarländisches) Gesetz Nr. 1383 zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften vom 5. Februar 1997 (ABl. S. 258)

(für die ehemals preußischen Gebiete: der südliche Teil der Rheinprovinz, Regierungsbezirk Trier)

 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt:

Stiftungen.

Artikel 1. .

Artikel 2. .

Artikel 3. .

Artikel 4. .

Anfall des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung.

Artikel 5. .

Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen.

Artikel 6. .

Artikel 7. .

Verjährung gewisser Ansprüche.

Artikel 8. .

Artikel 9. .

Gesetzliche Zinsen.

Artikel 10. .

Zahlungen aus öffentlichen Kassen.

Artikel 11. .

Beurkundung von Grundstücksveräußerungen.

Artikel 12. .

Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften.

Artikel 13. .

Gesinderecht.

Artikel 14. .

Leibgedingsvertrag.

Artikel 15. .

Staatsschuldbuch.

Artikel 16. .

Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Artikel 17. .

Artikel 18. .

Unschädlichkeitszeugniß.

Artikel 19. .

Artikel 20. .

Landeskulturrenten,

Artikel 21. .

Der Eintragung nicht bedürfende Rechte.

Artikel 22. .

Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigenthums.

Artikel 23. .

Artikel 24. .

Wiederrufliches Eigentum an Grundstücken.

Artikel 25. .

Form der Auflassung.

Artikel 26. .

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde der Geltungsbereich des Artikels 26 "auf alle Grundstücke der Monarchie" ausgedehnt.

Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken.

Artikel 27. .

Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten.

Artikel 28. .

Wiederkaufsrecht bei Rentengütern.

Artikel 29. .

Beschränkung der Reallasten.

Artikel 30. .

Vertheilung der Reallasten.

Artikel 31. .

Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden.

Artikel 32. .

Bestehende Hypotheken.

Artikel 33. .

Bestehende Grundschulden.

Artikel 34. .

Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden.

Artikel 35. .

Auseinandersetzungen.

Artikel 36. .

Bergrecht.

Artikel 37. .

Artikel 38. .

Artikel 39. .

Selbständige Gerechtigkeiten.

Artikel 40. .

Pfandleihgewerbe.

Artikel 41. .

Eheschließung.

Artikel 42. .

Artikel 43. .

Güterstand bestehender Ehen.

Artikel 44. Für den Güterstand der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen treten, wenn die Ehegatten zu der bezeichneten Zeit in Preußen ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an nach Maßgabe der Artikel 45 bis 64 an die Stelle der bisherigen Gesetze die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzes.

Artikel 45. .

Artikel 46. .

Artikel 47. .

Artikel 48. .

Artikel 49. .

Artikel 50. .

Artikel 51. .

Artikel 52. .

Artikel 53. .

Artikel 54. .

Artikel 55. .

Artikel 56. .

Artikel 57. .

Artikel 58. .

Artikel 59. .

Artikel 60. .

Artikel 61. .

Artikel 62. .

Artikel 63. .

Artikel 64. .

Artikel 65. .

Artikel 66. .

Artikel 67. .

Erklärungen über den Familiennamen.

Artikel 68. .

Elterliche Gewalt.

Artikel 69. .

Anerkennung der Vaterschaft.

Artikel 70. .

Artikel 71. .

Beamte und Geistliche als Vormünder.

Artikel 72. .

Anlegung von Mündelgeld.

Artikel 73. .

Artikel 74. .

Artikel 75. .

Artikel 76. .

Gemeindewaisenrath.

Artikel 77. .

Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung.

Artikel 78. .

Fürsorge des Nachlaßgerichts.

Artikel 79. .

Nothtestament.

Artikel 80. .

Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen.

Artikel 81. .

Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen.

Artikel 82. .

Feststellung des Ertragswerths eines Landguts.

Artikel 83. .

Hinterlegung.

Artikel 84. .

Artikel 85. .

Gerichtskosten.

Artikel 86. .

Schlußbestimmungen.

Artikel 87. Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.

Artikel 88. Die in den Artikeln 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Vorbehalte gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesetzes.

Artikel 89. Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie nicht schon in Folge Reichsgesetzes außer Kraft treten, unbeschadet der Übergangsvorschriften, aufgehoben:
1. folgende Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, soweit sie sich nicht auf öffentliches Recht beziehen:
  a) die Einleitung mit Ausnahme der §§ 74, 75;
  b) der erste Theil mit Ausnahme
      des § 24 des 1. Titels,
      der §§ 29 bis 69, 71 bis 82, 96 bis 117, 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142 bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186 des 8. Titels,
      der §§ 94 bis 96, 111 bis 120, 126, 128, 129, 139, 140, 152, 153, 155 bis 157, 170 bis 208, 210 bis 219, 223 bis 258, 261 bis 274, 348, 655 bis 659 des 9. Titels sowie der sonstigen Vorschriften des neunten Abschnitts dieses Titels, soweit sie auf Grund der im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Vorbehalte in Kraft bleiben,
      der §§ 4 bis 11, 651, 652, 676, 677, 996 bis 1019, 1021 bis 1023 des 11. Titels,
      der §§ 176, 475, 476 des 12. Titels,
      der §§ 41 bis 45 des 13. Titels,
      der §§ 362 bis 371 des 17. Titels,
      der §§ 1 bis 679 des 18. Titels,
      der §§ 458 bis 465 des 20. Titels,
      der §§ 45, 46 des 21. Titels,
      der §§ 55 bis 242 des 22. Titels;
  c) aus dem zweiten Theile:
      der 1. Titel mit Ausnahme der §§ 34, 35, des Anhangs-§ 65, der §§ 193, 738 bis 740 und des neunten Abschnitts, soweit dieser auf Grund deiner nach den Artikels 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vorschrift der Hausverfassung gilt;
      der 2. Titel mit Ausnahme der §§ 17, 18, 59, 77, 78, 81 bis 84, 150, 603, 641, 642, 683 bis 685;
      der 3. Titel;
      der §§ 1 bis 22, 27 bis 47, 227 bis 250 des 4. Titels, soweit sie nicht für Familienfideikommisse gelten;
      der 5. Titel;
      der 6. Titel, soweit er sich auf die Verfassung rechtsfähiger Vereine bezieht, für Vereine, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit erlangen,
      die §§ 80 bis 85 des 7. Titels;
      die §§ 444 bis 455 des 8. Titels;
      die §§ 1199 bis 1209 des 11. Titels;
      die §§ 1 bis 4, 7 bis 18, 21, 23 bis 29 des 16. Titels;
      die §§ 48 bis 52, 54, 56 bis 60 des 17. Titels;
      der 18. Titel mit Ausnahme der §§ 344, 810, 996 bis 1002;
      die §§ 45 bis 48 des 19. Titels;
      die §§ 1271, 1272 des 20. Titels;
2. das Rheinische Bürgerliche Gesetzbuch mit Ausnahme der Artikel 538, 556 bis 563, 640 bis 643, 645, des Artikels 648, soweit er sich auf das Weiderecht innerhalb der Gemeinde bezieht, des Artikel 671, des Artikel 672 Abs. 1 und der Artikel 674 bis 681, 714 und des Artikel 1384, soweit er auf die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden Anwendung findet;
3. die Vorschriften des gemeinen Rechtes über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Privatpfändung;
4. die Vorschrift des revidirten Statuts der Stadt Lübeck Buch 2 Titel 2 Artikel 10;
5. die Vorschriften der bisherigen Gesetze über das Schuldverhältniß aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks verbundenen Leibgedingsvertrag und die Fuldaische Verordnung vom Auszug oder der Leibzucht ec. vom 16. Februar 1773;
6. das Rheinische Gesetz über die Führung des Namens und Vornamens vom 23. August 1794 (6. Fructidor II);
7. die Verordnung wider die Veräußerung unbeweglicher Güter in die todte Hand vom 17. Mai 1799 (Chronologische Sammlung der Verordnungen ec. für die Herzogthümer Schleswig und Holstein S. 27);
8. das Ausschreiben, die Auf- und Annahme von Testamenten auf den Inseln der Provinz Ostfriesland betreffend, vom 24. November 1817 (Sammlung der Hannoverschen Landesverordnungen ec. des Jahres 1817 II S. 521);
9. das Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838 (Gesetz-Samml. S. 249);
10. das Gesetz über Familienschlüsse bei Familien-Fideikommissen, Familienstiftungen und Lehen vom 15. Februar 1840 (Gesetz-Samml. S. 20), soweit es sich auf Familienstiftungen bezieht;
11. das Gesetz, betreffend die Familien-Fideikommisse, fideikommissarischen Substitutionen und Familienstiftungen im Herzogthum Schlesien und in der Grafschaft Glatz, vom 15. Februar 1840 (Gesetz-Samml. 1840 S. 25), soweit es sich auf Familienstiftungen bezieht;
12. die Verordnung wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen für die Landestheile, in welchen noch gemeines Recht gilt, vom 6. Juli 1845 (Gesetz-Samml. S. 483);
13. das Gesetz über die Erwerbung von Grundeigenthum für Korporationen und andere juristische Personen des Auslandes vom 4. Mai 1846 (Gesetz.Samml. S. 235);
14. das Nassauische Gesetz, betreffend die Abkürzung der Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen, vom 5. April 1849 (Nass. Verordnungs-Blatt S. 75);
15. der § 92 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Gesetz-Samml. S. 77);
16. das Hannoversche gesetz, die Verjährung persönlicher Klage und die Einführung kurzer Verjährungsfristen für dieselben betreffend, vom 22. September 1850 (Hannov. Gesetz-Samml. Abth. I. S 187);
17. das Großherzoglich Hessische Gesetz, betreffend die Verjährung der persönlichen Klagen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, vom 19. März 1853 (Großherzogl. Hess. Reg.-Blattz S. 117);
18. das Kurhessische Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen bei Klagen aus Schuldverhältnissen vom 14. Juli 1853 (Kurhess. Gesetz-Samml. S. 99);
19. das Landgräflich Hessische Gesetz, die Verjährung der persönlichen Klagen betreffend, vom 15. August 1854 (Reg.-Blatt f. d. ehemal. Landgrafschaft Hessen-Homburg S. 748);
20. das Gesetz, betreffend die Abschätzung der Landgüter zum Behufe der Pflichttheilsberechnung in der Proovinz Westfalen, vom 4. Juni 1856 (Gesetz-Samml. S. 550);
21. das Bayerische Gesetz, betreffend die Verjährungsfristen, vom 26. März 1869 (Bayer. Gesetzbl. S. 26);
22. der § 19 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten in den Hohenzollernschen Landen vom 28. Mai 1860 (Gesetz-Samml. S. 221);
23. der § 3 des Frankfurter Gesetzes, die Erwerbung von Grundeigenthum und Insätzen durch Nichtverbürgerte betreffend, vom 29. September 1863 (Frankf. Gesetz- und Statutensammlung Bd. XVI S. 55);
24. das Gesetz, betreffend die den gemeinnützigen Aktiengesellschaften bewilligte Sportel- und Stempelfreiheit, vom 2. März 1867 (Gesetz-Samml. S. 385);
25. das Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen für die Provinz Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1869 (Gesetz-Samml. S. 341);
26. das Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Übertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen, vom 23. Februar 1870 (Gesetz-Samml. S. 118);
27. der § 14 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regieurngsbezirk Cassel gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, vom 15. Februar 1872 (Gesetz-Samml. S. 165);
28. das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 433);
29. der § 55 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 3. Januar 1873 (Gesezt-Samml. S. 3);
30. die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 431);
31. der § 26 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, vom 23. Juli 1876 (Gesetz-Samml. S. 357(.

Artikel 90. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

Die Vorschriften des Artikels 33 § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 1, der Artikel 34, 71, 73, 74 und der Artikel 86 § 2 treten mit der Verkündung in Kraft.

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Snogeholm, den 20. September 1899.

Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.        v. Miquel.        Thielen.        Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt.         Brefeld.        v. Goßler.        Gr. v. Posadowsky.        Gr. v. Bülow.
Tirpitz.        Studt.        Frhr. v. Rheinbaden.

 

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1899, S. 177
© 3. Februar 2015 - 10. Januar 2016

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