Verfassung
für das Land Nordrhein-Westfalen

vom 28. Juni 1950

geändert durch
Gesetz vom 11. Mai 1954, (GVBl. S. 131)
Gesetz vom  27. Juli 1965 (GVBl. S. 220),
Gesetz vom 5. März 1968 (GVBl. S. 36),
Gesetz vom 11. März 1969 (GVBl. S. 146),
Gesetz vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 448),
Gesetz vom 16. Juli 1969 (GVBl. S. 530),
Gesetz vom 16. Juli 1969 (GVBl. S. 535),
Gesetz vom 14. Dezember 1971 (GVBl. S. 393),
Gesetz vom 21. März 1972 (GVBl.  S. 68),
Gesetz vom 24. Juni 1974 (GVBl. S. 220),
Gesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 632),
Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GVBl. 1985 S. 14),
Gesetz vom 19. März 1985 (GVBl. S. 255),
Gesetz vom 20. Juni 1989 (GVBl. S. 428),
Gesetz vom 24. November 1992 (GVBl. S. 448),
Gesetz vom 3. Juli 2001 (GVBl. S. 456),
Gesetz vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 52),
Gesetz vom 5. März 2002 (GVBl. S. 108)

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juni 1950 folgendes Gesetz beschlossen, das gemäß Artikel 90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid von der Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist:

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Erster Teil
Von den Grundlagen des Landes

Artikel 1. (1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

Artikel 2. Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.

hierzu
- das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) vom 11. Januar und 5. März 1947 (GVBl. S. 69)  in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 516), geändert durch Gesetze vom 23. März 1999,  vom  5. März 2002,  vom  16. Dezember 2003 (Art. 2) und vom  5. April 2005); geltende Fassung.
das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GVBl. S. 103) in der Fassung vom 1. Oktober 2004 (GVBl. S. 542); geltende Fassung.

altes Recht:
- das Gesetz über die Regelung von Volksbegehren und Volksentscheid vom 27. Juli 1948 (GVBl. S. 241).

Artikel 3. (1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Zweiter Teil
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens

Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Artikel 4. Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1978 erhielt der Artikel 4 mit Wirkung vom 23. Dezember 1978 folgende Fassung:
"Artikel 4. (1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig."

Achtung: Nur die Grundrechte des Grundgesetzes in der ursprünglichen Fassung sind unmittelbar geltendes Landesrecht, nicht aber die seither veränderten oder ergänzten Grundrechte !!!

Zweiter Abschnitt - Die Familie

Artikel 5. (1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Die der Familie gewidmete Hausarbeit der Frau wird der Berufsarbeit gleichgeachtet.

Durch Gesetz vom 20. Juni 1989 erhielt der Artikel 5 Absatz 2 mit Wirkung vom 21. Juli 1989 folgende Fassung:
"(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt."

Artikel 6. (1) Der Jugend ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern. Begabte Jugendliche sind besonders zu fördern.

(2) Die Jugend ist vor Ausbeutung, Mißbrauch und sittlicher Gefährdung zu schützen.

(3) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienpflege und der Jugendfürsorge bleibt gewährleistet und ist zu fördern.

Durch Gesetz vom 29. Januar 2002 erhielt der Artikel 6 mit Wirkung vom 20. Februar 2002 folgende Fassung:
"Artikel 6. (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.
(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern."

Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Religion und Religionsgemeinschaften

Durch Gesetz vom 24. November 1992 erhielt der dritte Abschnitt mit Wirkung vom 12. Dezember 1992 die Überschrift:

"Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften".

Artikel 7. (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.

Durch Gesetz vom 19. März 1985 erhielt der Artikel 7 Absatz 2 mit Wirkung vom 30. März 1985 folgende Fassung:
"(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung."

Durch Gesetz vom 3. Juli 2001 erhielt der Artikel 7 Absatz 2 mit Wirkung vom 20. Juli 2001 folgende Fassung:
"(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung."

Artikel 8. (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.

Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Volksschule und die Berufsschule.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.

Artikel 9. (1) Der Unterricht in den Volks- und Berufsschulen ist unentgeltlich.

(2) Einführung und Durchführung der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen sowie der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfalle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.

Artikel 10. (1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf, die Teil der Volksschule ist. Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.

Artikel 11. In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.

Artikel 12. (1) Die Volksschulen sind Bekenntnisschulen, Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen.

(2) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder Kinder des evangelischen Glaubens im Geiste ihres Bekenntnisses erzogen und unterrichtet.

In Gemeinschaftsschulen werden Kinder verschiedener Religionszugehörigkeit auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte erzogen und unterrichtet.

In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder im Geiste der betreffenden Weltanschauung erzogen und unterrichtet.

(3) Die Wahl der Schulart steht den Erziehungsberechtigten zu.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, in einem durch Gesetz festzulegenden Verfahren Schulen nach Absatz 2 einzurichten. Auch die wenig gegliederte und ungeteilte Schule gilt grundsätzlich als geordneter Schulbetrieb.

(4) Die Lehrer müssen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen, die sich aus dem Charakter der einzelnen Schulart ergeben.

Durch Gesetz vom 5. März 1968 erhielt der Artikel 12 mit Wirkung vom 1. März 1968 folgende Fassung:
"Artikel 12. (1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als weiterführende Schule.
(2) Grundschule und Hauptschule müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen.
(3) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.
(4) Hauptschulen sind von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu errichten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit ein geordneter Schulbetrieb bei der beantragten Hauptschule und der Besuch einer Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise gewährleistet sind.
(5) Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn Erziehungsberechtigte, die ein Drittel der Schüler vertreten, dieses beantragen.
(6) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.
(7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz."

Artikel 13. Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.

Artikel 14. (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.

Artikel 15. (1) Die berufliche Ausbildung der Lehrenden aller Schulen ist hochschulmäßig zu gestalten.

(2) Die Ausbildung hat dem Charakter, der Eigenart und den Bedürfnissen der verschiedenen Schularten und Schulformen zu entsprechen.

Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Volksschulen erfolgt in der Regel auf bekenntnismäßiger Grundlage.

Durch Gesetz vom 24. Juni 1969 erhielt der Artikel 15 folgende Fassung:
"Artikel 15. Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, daß die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann."

Artikel 16. (1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.

Artikel 17. Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.

Artikel 18. (1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Durch Gesetz vom 24. November 1992 erhielt der Artikel 18 mit Wirkung vom 12. Dezember 1992 folgende Fassung:
"Artikel 18. (1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern."

Artikel 19. (1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.

Artikel 20.Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Artikel 21. Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.

Artikel 22. Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

Artikel 23. (1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.

siehe hierzu
für ganz Nordrhein-Westfalen: das Reichs-Konkordat vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679); umstritten, ob noch gültig !!! sowie der Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl vom 26. März 1984 (GVBl. S. 582).
für Nordrhein-Westfalen ohne Lippe: das Konkordat vom 14. Juni 1929 (Preuß. GS 1929 S. 151) und Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (Preuß. GS 1931 S. 107);

Vierter Abschnitt. Arbeit und Wirtschaft

Durch Gesetz vom 19. März 1985 erhielt der vierte Abschnitt mit Wirkung vom 30. März 1985 die Überschrift:

"Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt".

Artikel 24. (1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.

Artikel 25. (1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.

Artikel 26. Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.

Artikel 27. (1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht mißbrauchen, sind zu verbieten.

Artikel 28. Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.

Artikel 29. (1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.

Durch Gesetz vom 19. März 1985 wurde nach dem Artikel 29 mit Wirkung vom 30. März 1985 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 29a. (1) Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz."

Durch Gesetz vom 3. Juli 2001 erhielt der Artikel 29a Absatz 1 mit Wirkung vom 20. Juli 2001 folgende Fassung:
"(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände."

Dritter Teil
Von den Organen und Aufgaben des Landes

Erster Abschnitt - Der Landtag

Artikel 30. (1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

hierzu u. a.
- das Landeswahlgesetz; weitere Hinweise bei Art. 2.
- das Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 866), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005; geltende Fassung.

Artikel 31. (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und am Tage der Wahlausschreibung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1969 erhielt der Artikel 31 Absatz 2 mit Wirkung vom 29. Juli 1969  folgende Fassung:
"(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte, wählbar wer das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet und am Tage der Wahlausschreibung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat."

Durch Gesetz vom 24. Juni 1974 erhielt der Artikel 31 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt."

hierzu das Landeswahlgesetz; weitere Hinweise bei Art. 2.

Artikel 32. (1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 33. (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

hierzu das Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Wahlprüfungsgesetz NRW) vom 20. November 1951(GVBl. S. 58), geändert durch Art. II. des Gesetzes vom 8. Juni 1993(Art. II) und vom 18. Mai 2004 (Art. 4); geltende Fassung.

Artikel 34. Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahl muß vor Ablauf dieser Zeit stattfinden.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1969 erhielt der Artikel 34 folgende Fassung:
"Artikel 34. Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt."

Artikel 35. (1) Der Landtag kann sich durch eigenen Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Der Landtag kann auch gemäß Artikel 68 Abs. 3 aufgelöst werden.

(3) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.

Artikel 36. Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seiner ersten Tagung.

Artikel 37. Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tage nach der Wahl zu seiner ersten Tagung zusammen.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1969 erhielt der Artikel 37 folgende Fassung:
"Artikel 37. Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtags, zusammen."

Artikel 38. (1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

hierzu die Geschäftsordnung des Landtages in der Fassung vom 1. Januar 2006

Artikel 39. (1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.

hierzu die Geschäftsordnung des Landtages; weitere Hinweise bei Art. 38.

Artikel 40. Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß). Dieser Ausschuß hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. Die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags zu. Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 47 bis 50 festgelegten Rechte.

hierzu die Geschäftsordnung des Landtages; weitere Hinweise bei Art. 38.

Artikel 41. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Für die Beweiserhebung der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 erhielt der Artikel 41 mit Wirkung vom 17. Januar 1985 folgende Fassung:
"Artikel 41. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei."

Durch Gesetz vom 11. März 1969 wurde nach dem Artikel 41 mit Wirkung vom 1. April 1969 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 41a. (1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierung und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuß des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung."

hierzu
- Geschäftsordnung des Landtages; weitere Hinweise bei Art. 38.
- die Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GVBl. 1985 S. 26) geändert durch Gesetze vom 24. April 1990, vom 18. Dezember 2001 (Art. II), vom 18. Dezember 2002 und vom 16. November 2004; geltende Fassung.

Artikel 42. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

Artikel 43. Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 44. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Artikel 45. (1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

Durch Gesetz vom 27. Juli 1965 wurde dem Artikel 45 mit Wirkung vom 1. September 1965 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse."

Artikel 46. (1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Entschädigung für Verdienstausfall wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 11. Mai 1954 wurde der Artikel 46 mit Wirkung vom 12. Mai 1954 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten und Richtern des Landes mit Ausnahme der Lehrer an öffentlichen Schulen, der Lehrer an Hochschulen und wissenschaftliche Dienstkräfte der Forschungsinstitute kann gesetzlich beschränkt werden."
- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

Durch Gesetz vom 27. Juli 1965 wurde der Artikel 46 Absatz 4 mit Wirkung vom 1. September 1965 gestrichen.

Durch Gesetz vom 21. März 1972 erhielt der Artikel 46 Absatz 3 folgende Fassung:
"Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden."

Artikel 47. Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Artikel 48. (1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.

(4) Diese Bestimmungen gelten auch in der Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Rechte des Landtags werden durch den Hauptausschuß ausgeübt.

Artikel 49. (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.

Artikel 50. Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bundesbahn im Lande Nordrhein-Westfalen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Gesetzes. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.

hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 252), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005; geltende Fassung;
altes Recht:
- Abgeordnetengesetz vom 24. April 1979 (GVBl. S. 238).
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1951 (GVBl. S. 123)

Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Artikel 51. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.

hierzu das Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) vom 5. Mai 1953 (GVBl. S. 258) in der Fassung vom 2. Juli 1999(GVBl. S. 218), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002, vom 20. November 2003 (Art. II)  und vom 5. April 2005 (Art. 2); geltende Fassung.

Artikel 52. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.

Artikel 53. Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid:

"Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Artikel 54. (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 55. (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.

Artikel 56. (1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.

Artikel 57. Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Artikel 58. Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Artikel 59. (1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zugunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.

Artikel 60. (1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses, es sei denn, daß auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des Hauptausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen, Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.

Artikel 61. (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 62. (1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.

Artikel 63. (1) Der Ministerpräsident und die Landesminister können wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags. Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtags vertreten.

(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, daß der angeklagte Ministerpräsident oder Minister einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, so kann er ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann er nach Erhebung der Anklage bestimmen, daß der Ministerpräsident oder Minister an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Artikel 64. (1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.

hierzu das Landesministergesetz; weitere Hinweise bei Art. 51.

Dritter Abschnitt. Die Gesetzgebung

Artikel 65. Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.

Artikel 66. Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

Artikel 67. Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz kann die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Bedenken erheben. Der Landtag entscheidet sodann, ob er den Bedenken Rechnung tragen will.

Durch Gesetz vom 5. März 2002 wurde nach dem Artikel 67 mit Wirkung vom 6. April 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 67a. (1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Abs. 1. und Abs. 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

Artikel 68. (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.

Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Auch die Landesregierung hat das Recht, ein von ihr eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. Wird das Gesetz durch den Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung den Landtag auflösen; wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muß die Landesregierung zurücktreten.

(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Weitere Einzelheiten regelt ein Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid.

Durch Gesetz vom 5. März 2002 wurde der Artikel 68 mit Wirkung vom 6. April 2002 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Satz 7 wurden die Worte "einem Fünftel" ersetzt durch die Worte "8 vom Hundert".
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."
- Absatz 5 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

hierzu das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid; weitere Hinweise bei Art. 2.

Artikel 69. (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(2) Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

Durch Gesetz vom 5. März 2002 wurde nach dem Artikel 67 mit Wirkung vom 6. April 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 69. (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.
  Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Mehrheit der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen."

hierzu das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid; weitere Hinweise bei Art. 2.

Artikel 70. Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

Artikel 71. (1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

Vierter Abschnitt. Die Rechtspflege

Artikel 72. (1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.

Artikel 73. Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

Artikel 74. (1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.

Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Artikel 75. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:
1. in den Fällen der Artikel 32, 33, 63,
2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,
4. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

Artikel 76. (1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den beiden lebensältesten Oberlandesgerichtspräsidenten des Landes und vier vom Landtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern, von denen die Hälfte die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.

(2) Im Behinderungsfalle treten an die Stelle der Gerichtspräsidenten deren Stellvertreter; für die übrigen Mitglieder sind vier Vertreter zu wählen.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.

hierzu das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz) vom 14. Dezember 1989 (GVBl. S. 708, Ber.), geändert durch Gesetz  vom 25. September 2001 und vom 3. Mai 2005 (Art. 4); geltende Fassung.
altes Recht:
- das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1952 (GVBl. S.

Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Artikel 77. Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.

hierzu u.a.
- das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz) vom 10. Juli 1962 (GVBl. S. 421), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966, vom 4. Februar 1969, vom 2. Dezember 1969, vom 23. Dezember 1969 (Art. II), vom 7. April 1970 (Art. II), vom 30. Januar 1973 (§ 7), vom 18. Dezember 1973 (§ 26 Abs. 3), vom 8. April 1975 (Art. III § 2), vom 1. Juni 1976, vom 21. Dezember 1976 (§ 97), vom 11. Juli 1978 (Art. 16), vom 19. Dezember 1978 (§ 38), vom 4. Juli 1979 (§ 172), vom 20. November 1979 (§ 88), vom 26. Juni 1984 (Art. 6), vom 30. September 1986 (Art. 7), vom 6. Oktober 1987 (Art. 7), vom 20. Oktober 1987 (Art. VI), vom 14. Dezember 1989 (§ 3), vom 15. Dezember 1993, vom 20. Dezember 1994 (Art. 2), vom 19. März 1996 (Art. 2), vom 9. Mai 2000, vom 18. Mai 2004 (Art. 14) und vom 1. März 2005 (Art. III); geltende Fassung. Tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
- das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GVBl. S. 438) in der Fassung vom 12. November 1999 (GVBl. S. 602), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (Art. 3) und vom 3. Mai 2005 (Art. 3); geltende Fassung.
- das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz) vom 7. März 2006 (GVBl. S. 94); geltende Fassung.
- das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) in der Fassung vom 19. Februar 2003 (GVBl. S. 156, Ber.), geändert durch Gesetz vom 12. September 2003, vom 16. November 2004 (Art. 11), vom 5. April 2005 (Art. 10); geltende Fassung.
- das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GVBl. S. 524), geändert durch 18. Dezember 2002 und vom 5. April 2005 (Art. II); geltende Fassung.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1978 wurde nach dem Artikel 77 mit Wirkung vom 23. Dezember 1978 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 77a. (1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im übrigen unberührt.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

hierzu das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 640) in der Fassung vom 9. Juni 2000 (GVBl. S. 332), geändert durch vom 29. April 2003 (Art. 2), vom 5. April 2005 (Art. 10); geltende Fassung.

Artikel 78. (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.

hierzu u.a.
- die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GVBl. S. 259) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 666), geändert durch Gesetze vom 12. Dezember 1995 (Art. II), vom 20. März 1996 (Art. III), vom 17. Dezember 1997 (Art. III.), vom 17. Dezember 1998 (Art. III), vom 15. Juni 1999, vom 9. November 1999 (Art. 7), vom 17. Dezember 1999 (Art. IV.), vom 28. März 2000, vom 30. April 2002 (Art. 1), vom 29. April 2003 (Art. 1), vom 16. Dezember 2003 (Art. 12), vom 3. Februar 2004 (Art. II), vom 16. November 2004 (Art. 2, Ber.), vom 5. April 2005 (Art. 21) und vom 3. Mai 2005; geltende Fassung.
- die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 (GVBl. S. 305) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 646), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (Art. III), vom 20. März 1996 (Art. IV),vom 17. Dezember  1997 (Art. IV.), vom 9. November 1999 (Art. 8), vom 28. März 2000 (Art. II), vom 30. April 2002 (Art. 5), vom 3. Februar 2004 (Art. III), vom 16. November 2004 (Art. 4) und vom 5. April 2005 (Art. 19); geltende Fassung.
- die Landschaftsverbandsordnung vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 271) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 657), vom 20. März 1996 (Art. V),vom 17. Dezember  1997 (Art. V.), vom 14. Juli 1999 (Art. II), vom 9. November 1999 (Art. 10), vom 9. Mai 2000 (Art. 27), vom 2. Juli 2002 (Art. 4), vom 16. November 2004 (Art. 5) und vom 5. April 2005 (Art. 20); geltende Fassung.
    - Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 12. Januar 1995 (GVBl. S. 72); geltende Fassung.
    - Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 7. September 2005 (GVBl. S. 786); geltende Fassung.
- das Gesetz über den Regionalverband Ruhr vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 97), geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (Art. 5) und vom 5. April 2005 (Art. 15); geltende Fassung.
- das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GVBl. 1949 S. 269), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1972 (§ 26) und vom 18. Dezember 1984 (Art. 2); geltende Fassung.
altes Recht:
- das Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet vom 18. September 1979 (GVBl. S. 554) in der letzten Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 640); wurde geändert in das Gesetz über den Regionalverband Ruhr (Art. V des Gesetzes) vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 97), komplette Neufassung)
- das preußische Gesetz betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 (GS S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978; wurde geändert in das Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet (Art. 10 des Gesetzes) vom 18. September 1979 (GVBl. S. 554; komplette Neufassung)

Artikel 79. Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.

Artikel 80. Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:
"Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

hierzu u.a. das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GVBl. S. 234, Ber.), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982, vom 14. September 1982, vom 5. Juli 1983, vom 18. September 1984, vom 18. Dezember 1984, vom 10. März 1986, vom 10. März 1987, vom 20. Oktober 1987 (Art. IV), vom 14. März 1989 (Art. 2), vom 31. Oktober 1989, vom 7. März 1990, vom 6. Juli 1993, vom 19. Juni 1994 (Art. 4), vom 7. Februar 1995, vom 29. April 1997, vom 9. Dezember 1997, vom 10. Februar 1998, vom 17. Dezember 1998 (Art. II. Nr. 2),vom 20. April 1999, vom 14. Dezember 1999 (Art. II), vom 12. Dezember 2000, vom 2. Juli 2002 (Art. 2), vom 17. Dezember 2003, vom 30. November 2004 (Art. 2), vom 1. März 2005 (Art. 2), vom 3. Mai 2005 (Art. 2) und vom 27. Juni 2006 (Art. 3); geltende Fassung..

Siebter Abschnitt. Das Finanzwesen

Artikel 81. (1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Der Haushalt soll in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für längere Dauer bewilligt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1971 erhielt der Artikel 81 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 folgende Fassung:
"Artikel 81. (1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, das sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten."

Artikel 82. Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;
Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1971 wurde im Artikel 82 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 das Wort "Rechnungsjahres" ersetzt durch: "Haushaltsjahres"

Artikel 83. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Landes dürfen nur durch Gesetz erfolgen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1971 erhielt der Artikel 83 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 folgende Fassung:
"Artikel 83. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

Artikel 84. Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.

Artikel 85 .(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtags erforderlich, die im Laufe des nächsten Rechnungsjahres eingeholt werden muß.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1971 erhielt der Artikel 85 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 folgende Fassung:
"Artikel 85. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen."

Artikel 86. Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom Landesrechnungshof geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Haushaltsplan jedes Jahres und eine Übersicht der Staatsschulden werden nach der Prüfung durch den Landesrechnungshof mit der Stellungnahme der Landesregierung dem Landtage vorgelegt, der die erforderliche Entlastung zu erteilen hat.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1971 erhielt der Artikel 86 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 folgende Fassung:
"Artikel 86. (1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er faßt das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet."

hierzu das Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GVBl. S. 428); geltendes Recht.
altes Recht:
-
das Gesetz über die Errichtung eines Landesrechnungshofes und die Rechnungsprüfung vom 6. April 1948(GVBl. S. 129)
- das Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1971 (GVBl. S. 397).

Artikel 87. Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1971 erhielt der Artikel 87 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 folgende Fassung:
"Artikel 87. (1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

hierzu das Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen; weitere Hinweise bei Art. 86.

Artikel 88. Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 89. Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.

gegenstandslos, da staatsrechtliche Eingliederung endgültig.

Artikel 90. (1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden sie bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Das Abstimmungsergebnis wurde am 5. Juli 1950, der Text der Verfassung am 10. Juli 1950 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

Artikel 91. (1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor ihrem Inkrafttreten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51ff.

Übergangsbestimmung mit dem Ablauf der Wahlperiode des 2. Landtags (1950-1954) gegenstandslos.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1969 wurde nach dem Artikel 91 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 92. Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate."

    Düsseldorf, den 28. Juni 1950

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Ministerpräsident
Arnold.

Der Innenminister
Dr. Menzel.

Der Finanzminister
Dr. Weitz.

Der Wirtschaftsminister
Dr. Nölting

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Lübke

Der Arbeitsminister
Halbfell

Der Sozialminister
Dr. Amelunxen

Der Kultusminister
Teusch

Der Minister für Wiederaufbau
Steinhoff

Der Justizminister
Dr. Sträter


Quellen: Gesetzessammlung Nordrhein-Westfalen 1950 S. 127
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