Erlaß des Führers über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Oberpräsidenten in den Regierungsbezirken Aurich und Osnabrück

vom  1. April 1944.

Zur Zusammenfassung der Verwaltungsführung im Raume Weser-Ems bestimme ich:

§ 1. Dem Reichsstatthalter in Oldenburg und Bremen werden für die Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück die Aufgaben und Befugnisse des Oberpräsidenten in der staatlichen Verwaltung übertragen mit Ausnahme der Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Wasserstraßendirektion Hannover, der Wasserwirtschaftsstelle für das Wesergebiet, des Staatlichen Fischereiamts für die Binnengewässer der Provinz Hannover und der Eichdirektion Hannover.

§ 2. (1) Der Reichsstatthalter in Oldenburg und Bremen bedient sich zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse der Behörde des Regierungspräsidenten in Osnabrück. Der Regierungspräsident ist insoweit sein allgemeiner Vertreter.

(2) Die Bestimmungen über die Dienstaufsicht und über die Weisungsgewalt der Obersten Reichs- und Landesbehörden bleiben unberührt.

§ 3. Der Provinzialverband Hannover bleibt für die Dauer des Krieges unverändert unter der Leitung des Oberpräsidenten in Hannover aufrechterhalten.

§ 4. (1) Dieser Erlaß tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.

(2) Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Führer-Hauptquartier, den 1. April 1944.

Der Führer
Adolf Hitler

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
 

Der Erlaß wurde mit der Einsetzung eines Oberpräsidenten in Hannover und der Berufung einer Landesregierung von Oldenburg durch die britische Besatzungsmacht im Mai bzw. September 1945 wieder obsolet. Die Region Weser-Ems ist jedoch seit der Gebietsreform 1975 ein Regierungsbezirk Niedersachsens.
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1944 I S. 112
Hinweis
© 4. April 2004
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