Verordnung
wegen
der nach dem Edikte vom 1sten Juli 1823, vorbehaltenen Bestimmungen für das
Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen
vom 17. August 1825
geändert durch
Allerhöchste Kabinetsordre
vom 19. Juni 1836, durch welche der Artikel XIII. der Verordnung vom 17ten
August 1825, wegen der nach dem Edikte vom 1sten Juli 1823 vorbehaltenen
Bestimmungen für das Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen dahin abgeändert
wird, daß in Neu-Vorpommern die Landtagskosten künftig eben so, wie in
Altpommern, von jedem Stande in sich aufzubringen sind (GS. S. 200)
aufgehoben durch
die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850 (GS 251)
wiederhergestellt
vorläufig durch Erlaß des kgl. preuß. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1851,
vorläufig durch Allerh. Erlaß vom 19. Juni 1852 (GS. S. 388),
endgültig durch Gesetz über die Aufhebung der ... Provinzial-Ordnung vom 11. März
1850, vom 24. Mai 1853 (GS 238)
aufgehoben durch
Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und
Sachsen vom 29. Juni 1875 (GS. S. 385)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
haben über die einer besonderen Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzungen einiger in Unserm Gesetze vom 1sten Juli 1823 wegen Anordnung der Provinzialstände im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen enthaltenen Bestimmungen die gutachtlichen Vorschläge Unserer dortigen getreuen Stände vernommen, und ertheilen hierüber nunmehr die nachstehenden besonderen Vorschriften:
Art. I. Zu § 4. Die Mitglieder eines jeden der 3 Stände werden, nachdem die Zahl der des 1sten Standes von Neu-Vorpommern nachträglich auf 5 festgesetzt ist, in folgender Art vertheilt:
I. A. Von der Ritterschaft von Hinterpommern.
1) der Regenwalder Kreis:
a) aus dem Beizrke des ehemaligen Borckenscen Kreises
1 Abgeordneter
b) aus dem Bezirke des ehemaligen Ostenschen Kreises
1 Abgeordneter
2) der Stolper Kreis 1 Abgeordenter
3) der Lauenburger und Bütower Kreis 1 Abgeordneter
4) der Fürstenthumische Kreis 1 Abgeordneter
5) der Greiffenberger Kreis 1 Abgeordneter
6) der Schlawer Kreis 1 Abgeordneter
7) der Belgardter Kreis 1 Abgeordneter
8) der Rummelsburger Kreis 1 Abgeordneter
9) der Neustettiner Kreis 1 Abgeordneter
10) der Pyritzer Kreis 1 Abgeordneter
11) der Saatziger Kreis 1 Abgeordneter
12) der Kamminer Kreis 1 Abgeordneter
13) der Naugardter Kreis 1 Abgeordneter
14) der Greiffenhagner Kreis 1 Abgeordneter
15) Ein Kreis der vorstehenden mit Ausschluß des Regenwalder, durch Alternation
nach der hier bei Aufzählung der Kreise beobachteten Reihenfolge bestimmt,
gestellt auf die Dauer einer Wahlperiode nicht dem Abgeordneten, zu welchem
derselbe ohnehin berechigt ist, noch 1 Abgeordneter
Zusammen 16 Abgeordnete.
B. Die Ritterschaft von Alt-Vorpommern sendet zum Landtage:
1) der Anklammer und Uckermünder Kreis
gemeinschaftlich 1 Abgeordneten
2) der Usedom-Wolliner Kreis 1 Abgeordneter
3) der Demminer Kreis 1 Abgeordneter
4) der Stettiner und der Randower Kreis gemeinschaftlich 1
Abgeordneter
Zusammen 4 Abgeordnete.
C. Von dem ersten Stande von Neu-Vorpommern erscheint auf dem Landtage:
1) der Fürst von Puttbus persönlich ohne
Befugniß sich in Behinderungsfällen vertreten zu lassen 1
Abgeordneter
2) vom Franzburger Kreis 1 Abgeordneter
3) vom Greiffenwalder Kreis 1 Abgeordneter
4) vom Bergener Kreis 1 Abgeordneter
5) vom Grimmer Kreis 1 Abgeordneter
5 Abgeordnete
II. Vom Stande der Städte erscheinen auf dem Landtage
A. aus den Städten von Hinterpommern:
1) aus Stargardt 1
Abgeordneter
2) aus Stolpe 1 Abgeordneter
3) aus Colberg 1 Abgeordneter
4) aus Treptow an der Rege und Greiffenberg 1 Abgeordneter
5) aus Greiffenhagen, Bahn, Fiddichow, Pyritz, Zachan, Jacobshagen, und
Freyenwalde 1 Abgeordneter
6) aus Labes, Cammin, Daber, Massow, Naugard, Plathe, Regenwalde, Wangerin,
Gollnow 1 Abgeordneter
7) aus Cöslin, Cörlin, Belgrad, Polzin, Tempelburg, Neu-Stettin und Bublitz
1 Abgeordneter
8) aus Rügenwalde, Schlawe, Pollnow, Zanow, Lauenburg, Leba, Bütow, Rummelsburg,
Bärwalde und Ratzebuhr 1 Abgeordneter
8 Abgeordnete
B. aus den Städten von Alt-Vorpommern
1) aus Stettin 1
Abgeordneter
2) aus Anclam 1 Abgeordneter
3) aus Demmin, Treptow an der Tollense, Jarmen, Swinemünde, Neuwarp, Usedom,
Wollin 1 Abgeordneter
4) aus Pasewalk, Garz, Uckermünde, Pölitz, Penkun und Damm 1
Abgeordneter
4 Abgeordnete
C. von den Städten von Neu-Vorpommern:
1) aus Stralsund 1
Abgeordneter
2) aus Greifswalde 1 Abgeordneter
3) aus Wolgast, Barth, Loitz, Lassahn 1 Abgeordneter
4) aus Grimmen, Tribsees, Damgarten, Rüchtenberg, Franzburg, Gützkow, Bergen und
Garz 1 Abgeordneter
4 Abgeordnete
III. A. Von dem Bauernstande erscheint für Hinterpommern:
1) aus dem Greiffenhagner, Pyritzer und
Saatziger Kreise 1 Abgeordneter
2) aus dem Camminer, Greiffenberger, Regenwalder und Naugardter Kreise
1 Abgeordneter
3) aus dem Belgardter, Fürstenthumschen und Neu-Stettiner Kreise
1 Abgeordneter
4) aus dem Stolper, Schlawer, Rummelsburger, Lauenburg-Bütower Kreise
1 Abgeordneter
4 Abgeordnete
B. für Alt-Vorpommern:
1) aus dem Anclammer, dem Demminer und
Usedom-Wolliner Kreise 1 Abgeordneter
2) aus dem Randower und dem Uckermünder Kreise 1 Abgeordneter
2 Abgeordnete
C. für Neu-Vorpommern:
1) aus dem Bergener und Greifswalder Kreise
1 Abgeordneter
2) aus dem Franzburger und Grimmer Kreise 1 Abgeordneter
2 Abgeordnete
Art. II. Zu § 7. Damit das Recht zur Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft vollständig festgestellt werde, haben die Landräthe mit Zuziehung der ritterschaftlichen Kreisstände für einen jeden Kreis eine Matrikel von sämmtlichen im Kreise gelegenen, ihre Besitzer zu diesem Rechte befähigenden Gütern anzufertigen; dieselben sind durch Unsern Kommissarius demnächst dem Staatsministerio und von diesem Uns, zur Vollziehung vorzulegen ist.
In diese Matrikel werden aufgenommen:
1) diejenigen Güter, deren Eigenschaft als Ritter- oder Neuvorpommernsche
Lehngüter mit der Befugniß für einen adelichen Besitzer auf Kreis- und Landtagen
zu erscheinen in Altvorpommern im Jahr 1804 und in Neuvorpommern vor Einführung
der Konstitution vom Jahre 1811 unbestritten festgestanden hat.
2) Eine jede andere mittelst besonderer von Uns Höchst Selbst vollzogener
Urkunde zu einem Rittergut erhobene Besitzung, welche Auszeichnung Wir jedoch
nur solchen Gütern gewähren wollen, die als vollständiges Eigenthum besessen
werden, über welche einem andern Dominio die Oberherrlichkeit nicht zustehet,
und mit derem Besitze die gerichtsbarkeit mindestens über die auf den dazu
gehörenden Grundstücken wohnenden Nichteximirten verbunden ist.
Art. III. Zu § 10.
Den Werth, den städtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammengenommen
haben sollen, um die Wählbarkeit zum städtischen Landtags-Abgeordneten zu begründen, wird:
1) in den Städten, welche mit Ausschluß des Militairs 10000 Einwohner und
darüber haben, auf 10000 Rthlr.,
2) in den Städten von 3500 bis 10000 Einwohner auf 6000 Rthlr. und
3) in den Städten unter 3500 Einwohner auf 3000 Rthlr.
hiermit festgesetzt.
Der Werth des Gewerbes wird nach dem Betrage des in demselben steckenden Betriebs-Kapitals berechnet.
Zu den städtischen Gewerben gehört weder die Ausübung der Heilkunde noch die Praxis der Justizkommissarien.
Art. IV. Zu § 11. Im Bauernstande muß der Grundbesitz, um in diesem Stande
zur Wählbarkeit zu befähigen, mindestens enthalten:
I. Im Allgemeinen:
1) in Gegenden, wo guter und mittlerer Boden vorherrschend vorhanden ist, 40
Magedburgische Morgen kultivirten Ackerlandes,
2) und in Gegenden die zumeist schlechten Boden haben, 60 Magdeburgische Morgen
dergleichen Ackerlandes,
3) und in Neuvorpommern, 40 Magdeb. Morgen kulitivirten Ackerlandes.
Art. V. Zu § 14. Der Verlust der Eigenschaft eines Ritterguts durch Zerstückelung tritt alsdann ein, wenn in Folge freiwilliger Parzellirung die Grundfläche eines Guts bis auf weniger als 1000 Morgen, oder die Einnahme bis auf weniger als 1000 Rthlr. baare Gefälle oder 50 Winspel Roggen Pächte vermindert ist.
Art. VI. Zu § 18. Bei den Wahlen der ritteschaftlichen Landtags-Abgeordneten auf Kreistagen, berechtigt der Besitz mehrerer in demselben Kreise gelegenen Güter, zu nicht mehr als einer Stimme.
Art. VII. Zu § 19. Zur Wahl der Landtags-Abgeordneten der kollektiv-wählenden Städte, ernennt eine jede Stadt unter 150 Feuerstellen überhaupt einen und die großen Städte auf jedwede 150 Feuerstellen einen Wähler.
Art. VIII. Zu § 20. Wegen Bildung der Distrikte für die Wahl der Bezirkswähler durch die Ortswähler haben die Landräthe für einen jeden Kreis die erforderlichen Festsetzungen unter Zuziehung der Kreisstände zu treffen.
Art. IX. Zu § 24. Wenn ein Landtags-Abgeordneter bei Eröffnung des Landtages bis zu Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkte anlaufenden Woche zu erscheinen behindert ist, so verbleibt der für ihn einberufene Stellvertreter Mitglied des Landtages für die ganze Dauer desselben, der Abgeordnete aber geht in die Stellung des Stellvertreters über.
Art. X. Zu § 26. Bei Wahlen, bei welchen mehrere landräthliche Kreise betheiligt sind, gebührt dem ältesten der mit einem Rittergute angesessenen Landräthe die Leitung.
Art. XI. Zu § 26. Wenn in Neuvorpommern, wo die ersten Wahlen des Bauenstandes Kirchspielsweise vorgenommen werden, zu einer Kirchspielwahl, Wähler zusammentreten, welche unter verschiedenen Gutsherrschaften stehen, so hat der Landrath einem der dabei konkurrierenden Gutsherrn die Leitung der Wahl zu übertragen.
Art. XII. Zu § 55. Die Landtags-Abgeordneten erhalten für die Zeit der Anwesenheit im Landtage und für die der Reise von ihrem Wohnorte dahin, und wieder zurück, ein jeder ohne Unterschied des Standes 3 Rthlr Diäten und eine Entschädigung für die Unkosten der Reise von 1 Rthlr. 10 Sgr. für die Meile.
Art. XIII. In Neuvorpommern werden diese Diäten und Reisekosten aus den zu dergleichen Ausgaben observanzmäßig bestimmten ständischen Kommunal-Fonds entnommen.
In Altpommern bringt ein jeder Stand, die für seine Abgeordneten erforderlichen Kosten in sich auf.
Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom
19. Juni 1836 wurde der Artikel XIII. mit folgenden Bestimmungen geändert:
"Da nach Ihrem Berichte vom 28sten v. M. die ständischen Kommunalfonds in
Neu-Vorpommern nach Aufhebung des Neben-Modus und der Akzise-Septima, nicht mehr
hinreichen, um die Landtagskosten daraus zu bestreiten, so will Ich, auf den
Antrag des dortigen Kommunal-Landtages, den Artikel XIII. der Verordnung vom
17ten August 1825, wegen der nach dem Edikte vom 1sten Juli 1823 vorbehaltenen
Bestimmungen für das Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen, dahin abändern,
daß in Neu-Vorpommern die Landtagskosten künftig ebenso, wie in Altpommern, von
jedem Stande in sich aufzubringen sind, und werden demnach die Artikel XVI und
XVII der gedachten Verordnung auch für den letzteren Landestheil maaßgebend. Sie
haben diese Meine Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß
zu bringen.";
dadurch wurde der Art. XIII. Abs. 1 gestrichen und in Abs. 2 wurde das Wort
"Altpommern" ersetzt durch: ""Pommern".
Art. XIV. Die nach der vorstehenden Bestimmung in Altpommern auf die Ritterschaft fallende Quote, wird nach der Zahl der Rittergüter und die Diäten und Reisekosten für die Abgeordneten des Bauernstandes nach der Zahl der Wahlberechtigten Besitzungen - die jedoch zu diesem Behufe nach ihren Abstufungen von Voll- und Halbbauern und Kossäthen untereinander ausgeglichen werden müssen - auf die einzelnen Kreise repartirt. Eine jede Stadt, welche nach Art. I zu Absendung eines eigenen Abgeordneten berechtigt ist, hat für dessen Remunderation allein, und die Städte, welche zur Wahl eines Kollektiv-Abgeordneten verbunden sind, für dessen Remuneration gemeinschaftlich zu sorgen. Bei letzteren trägt eine jede nach Maasgabe der Zahl von Bezirkswählern, mit der sie an der Wahl Theil nimmt, zu den Kosten bei.
Art. XV. Die außer den Diäten und Reisekosten durch den Landtag verursachten Kosten, als z. B. die für die Einrichtung und Instandhaltung des Lokals, Unterhaltung der Bureau's u. s. w. werden nach der Anzahl der Abgeordneten jedes Landtheiles und Standes den Diäten zugeschlagen, mit ihnen vertheilt und aufgebracht.
Art. XVI. Der Landtags-Marschall überreicht Unserm Kommissario vor dem Schlusse eines jeden Landtages die Liquidation sämmtlicher durch denselben verursachten Kosten; Unser Kommissarius repartirt das, was den einzelnen Ständen davon zukommt, auf die Kreise und Städte und macht den Landräthen und Magisträten diejenigen Summen bekannt, welche von den einzelnen Kreisen und Städten aufzubringen und von ihm demnächst an diejenige Kasse abzuführen sind, welcher die Stände die Ausreichung der Diäten und die übrigen Zahlungen übertragen haben.
Art. XVII. Da die Königlichen Kassen mit Vorschüssen für die Landtagskosten nicht beschwert werden können; so haben die Kommunal-Landtage dafür Sorge zu tragen, daß diejenigen Kassen, welchen die Stände die Ausreichung der Diäten und die übrigen Zahlungen übertragen werden, vor dem Schlusse des Landtages mit Zahlungsmitteln vorschußweise versehen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres großen Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 17ten August 1825.
Friedrich Wilhelm
v. Schuckmann
Quellen:
Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgang 1825 S. 210
© 31. März 2011 - 6. April 2015