Verordnung
über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Provinz Pommern

vom 21. Juni 1842

aufgehoben durch
die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850 (GS 251)

wiederhergestellt
vorläufig durch Erlaß des kgl. preuß. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1851,
vorläufig durch Allerh. Erlaß vom 19. Juni 1852 (GS. S. 388),
endgültig durch Gesetz über die Aufhebung der ... Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850,  vom 24. Mai 1853 (GS 238)

aufgehoben durch
Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (GS. S. 385)

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.

haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial-Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, und solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Fällen zu berufen und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu bedienen.

Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen, was folgt:

§ 1. Es soll im Herzogthum Pommern und dem Fürstenthum Rügen, so wie in allen übrigen Provinzen Unserer Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtage versammelten Ständen gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage nicht versammelt sind, ständische Organe mit ihrem Gutachten zu hören.

§ 2. Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzialstände, wie solche durch den Art. III des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1823 vorgeschrieben ist, erleidet durch den Ausschuß (§ 1) keine Beeinträchtigung.

§ 3. Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die Ansichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von ihnen berathenen Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder wenn in der weiteren Berathung der Gesetze und den höheren Instanzen der Legislation neue Momente hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.

§ 4. Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein ständisches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenstände, welche bisher in der Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den Rath erfahrener Männer aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen für gut finden werden, die anzunehmenden Hauptgrundsätze einer Besprechung wollen unterwerfen lassen.

Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vorbereitungen zu allgemeinen wichtigen Gesetzen zur gutachtlichen Äußerung aufzufordern, sowohl Hinsichts der Nothwendigkeit dieser Gesetze im Allgemeinen, als Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen sein möchte, insofern es dabei hauptsächlich auf Kenntniß örtlicher Verhältnisse und praktische Erfahrung ankommt.

§ 5. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf Zwölf fest.

Die Zusammensetzung geschieht in der Art, daß 
I. von der Ritterschaft:
    1) aus Hinterpommern    4
    2) aus Alt-Vorpommern    1
    3) aus Neu-Vorpommern    1,
    zusammen 6 Mitglieder;
II. von den Städten:
    1) aus Hinterpommern     2
    2) aus Alt-Vorpommern    1,
    3) aus Neu-Vorpommern    1,
    zusammen 4 Mitglieder;
III. von den Landgemeinden:
    1) aus Hinterpommern    1
    2) aus Vorpommern, alternirend zwischen Neu- und Alt-Vorpommern    1
    zusammen 2 Mitglieder
zu wählen sind.

§ 6. Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zwecke künftig bis zur Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist jederzeit Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses.

Derselbe wird in die Zahl der Ausschußmitglieder des ersten Standes des Landestheils, welchem er als Landtags-Mitglied angehört,  in der Art mit eingerechnet, daß während der Dauer seines Amtes für jenen ein Mitglied weniger zum Ausschusse gewählt wird.

§ 7. Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammeltem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmenmehrheit, für jedes Mitglied des Ausschusses wird ein Stellvertreter gewählt.

Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir einen Stellvertreter desselben aus den dem ersten Stande angehörigen Mitgliedern des Ausschusses ernennen. Es ist deshalb für den Landtags-Marschall, ebenso wie für alle übrigen Mitglieder, ein Stellvertreter zu wählen, durch den er für diesen Fall in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses ersetzt wird.

Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Marschall, als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestätigung.

§ 8. Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewählten Ausschusses beschränkt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern.

Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis zur Eröffnung des nächsten Landtages, auch wenn die Wahlperiode, für welche er als Landtags-Abgeordneter gewählt ist, inzwischen ablaufen sollte.

§ 9. Den zum Provinzial-Landtage versammelten Ständen bleibt überlassen, die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschäfte ständischer Verwaltung, insofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen sollten, dem nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem Bedürfnisse, einem innerhalb desselben zu bestellenden engeren Ausschusse, oder auch nur einzelnen Mitgliedern übertragen.

Im Fall der Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen ihre desfallsigen Beschlüsse Unseer Bestätigung, und behalten Wir Uns vor, alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu diesem Zweck und der Behandlung derartiger Geschäfte, weitere Bestimmungen zu treffen.

§ 10. Die Kosten der Ausschüsse werden in derselben Art, wie die allgemeinen Landtagskosten aufgebracht.

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Königlichen Insiegels.

    Gegeben Berlin, den 21. Juni 1842

Friedrich Wilhelm

Prinz von Preußen

v- Boyen.        Mühler.        v. Rochow.        von Nagler.        Rother.        Graf v. Alvensleben.
Eichhorn.        v. Thile.        v. Savigny.        Freiherr v. Bülow.        v. Boderschwingh.
Graf zu Stolberg.        Graf v. Arnim


Quellen:  Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgang 1842 S. 221
© 3. April 2011 - 21. Mai 2011


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