Kreisordnung
des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen

vom 17ten August 1825

geändert und ergänzt durch
Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Januar 1830, das Verfahren der Kreisstände bei Abfassung und Überreichung ihrer Petitionen und Eingaben betreffend (GS. S. 7)
Verordnung über die Befugnise der Kreisstände im Herzogthum Pommern und Fürstenthums Rügen, Ausgaben zu beschließen udn die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten, vom 25. März 1841 (GS. S. 55)
Verordnung wegen näherer Bestimmungen der im § 5 der Kreis-Ordnung für das Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen vom 17. August 1825 enthaltenen Vorschriften über die Vertretungen im Stande der Ritterschaft vom 13. Dezember 1841 (GS. 1842 S. 15)
Verordnung über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung vom 6. April 1848 (GS S. 87)
Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verordnungen über das Recht der Kreisstände, Ausgaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten vom 24. Juli 1848 (GS S. 192)

aufgehoben durch
die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850 (GS 251)

wiederhergestellt
vorläufig durch Erlaß des kgl. preuß. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1851,
vorläufig durch Allerh. Erlaß vom 19. Juni 1852 (GS. S. 388),
endgültig durch Gesetz über die Aufhebung der ... Kreis-... Ordnung vom 11. März 1850,  vom 24. Mai 1853 (GS 238)

aufgehoben durch
Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (GS. S. 661)

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.

ertheilen wegen Einrichtung der Kreistage in dem Herzogthum Pommern und im Fürstenthum Rügen  in Gemäßheit des § 57 Unserer Verordnung vom 1sten Julius 1823, nachdem Wir die Vorschläge Unserer getreuen Stände dieser Landestheile auf dem Provinzial-Landtage darüber vernommen haben, folgende Vorschriften:

§ 1. Zweck der Kreis-Versammlungen. Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung des Landraths in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.

Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegenstand ihrer Berathungen und Beschlüsse (§ 18) aus.

§ 2. Kreisständische Bezirke. Die bestehenden landräthlichen Kreise bilden die Bezirke der Kreisstände.

§ 3. Geschäfte der Kreisstände. Die Kreisstände vertreten die Kreiskorporation in allen, den ganzen Kreis betreffenden Kommunal-Angelegenheiten, ohne Rücksprache mit den einzelnen Kommunen oder Individuen.

Sie haben Namens derselben verbindende Erklärungen abzugeben. Sie haben Staatsprästationen, welche Kreisweise aufzubringen sind, und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren.

Bei allen Abgaben, Leistungen und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen, sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehört werden, auch von allen Geldern, welche dahin verwendet, sollen ihnen die Rechnungen jährlich zur Abnahme vorgelegt werden, und wo eine ständische Verwaltung der Kreiskommunal-Angelegenheiten statt findet, verbleibt den Kreisständen das Recht, die Beamten dazu zu wählen.

Durch Verordnung vom 25. März 1841 wurde der § 3 wie folgt ergänzt:
"§ 1. Die Kreisstände sind ermächtigt, zu nachstehenden Zwecken mit der Wirkung, daß die Kreiseingesessenen dadurch verpflichtet werden, Ausgaben zu beschließen:
a) zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den Interessen des gesammten Kreises beruhen, die jedoch, sofern sie in Anlagen bestehen, auf solche zu beschränken sind, die innerhalb des Kreises ausgeführt werden;
b) zur Beseitigung eines Nothstandes.
§ 2. Wenn die Kreise Im Besitz von Kreis-Kommunal-Fonds sind, steht den Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die jährlichen Nutzungen derselben, so wie über die ersparten Revenüen aus den letzten fünf Jahren zu disponiren, und bedürfen sie dazu nur insofern der Genehmigung der Regierung, als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwirkung erforderlich ist. Diese Dispositions-Befugniß erstreckt sich in de0 nicht auf das Kapital-Vermögen der Kreis-Kommunal-Finds, zu welchen auch die Ersparnisse aus früheren Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören.
§ 3.
Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im § 1 erwähnten Zwecke durch Beiträge oder Leistungen der Kreiseingesessenen beschafft werden; so bedarf ein hierüber gefaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die jedesmal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist.
§ 4. Zulagen für Unser Kreisbeamten-Personale und Zuschüsse zu den Bureaukosten des Landraths können von den Kreisständen überall nicht bewilligt werden.
§ 5. Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen sind auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalenderjahre, von der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, aufgebracht werden.
§ 6. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in einzelnen Fällen, wenn auf besondern Verhältnissen beruhende erhebliche Gründe dafür sprechen, dahin gestatten, daß dann
a) auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden darf, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein einzelner Stand interessirt ist, imgleichen
b) Dispositionen über das Kapital der Kreis-Kommunal-Fonds, sowie
b) Bewilligungen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hinausgehen,
stattfinden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere ausdrückliche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub a. vorgesehenen Falle Uns die Entscheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung des Beschlusses vom ganzen Kreise oder dem betreffenden Theile oder Stande allein, aufzubringen sind.
§ 7. Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmung dieser Verordnung an die Kreisstände zu bringenden Proposition soll ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher
a) über den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, und
d) die Aufbringungsweise,
das Nöthige enthält, ausgearbeitet, und jedem Mitgliede des Kreistages vier Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten Termine in Abschrift zugefertigt werden.
Demnächst ist ein solcher Vorschlag jederzeit, vor der Berathung auf dem Kreistage von einem dazu besonders zu erwählenden Ausschusse, welcher aus drei Mitgliedern aus dem Stande der Ritterschaft, zwei Mitgliedern aus dem Stande der Städte und einem Mitgliede aus dem Standes der Landgemeinden bestehen soll, sorgfältig mit Erwägung aller Interessen zu prüfen und zu begutachten.
§ 8. Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu fassenden Beschlusses soll überhaupt eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich seyn; jedoch, wenn auch diese vorhanden seyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen erachtet werden, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände sich gegen denselben ausgesprochen haben. Wenn nur ein Stand in der durch die Kreisordnung festgesetzten Form eine abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Entscheidung Unsern Ministern des Innern und der Finanzen vorbehalten."

Durch Gesetz vom 24. Juli 1848 wurde die Verordnung vom 25. März 1841 wieder aufgehoben.

Durch Gesetz vom 24. Mai 1853 wurde die Kreisordnung samt der Verordnung vom 25. März 1841 wieder hergestellt.

§ 4. Zusammensetzung der Kreisstände. Die Kreisständische Versammlung besteht:
A. Aus allen Rittergutsbesitzern des Kreises, denen die im § 6 aufgeführten Bestimmungen sub a und c nicht entgegensteht, nämlich:
    a) aus allen qualifizirten Besitzern eines in der Matrikel der Ritterschaft aufgeführten Ritterguts persönlich;
    b) aus den nicht qualifizirten Rittergutsbesitzern solcher matrikulirten Güter, durch Vertretung (§ 5).
B. Aus einem Deputirten von einer jeden in dem Kreise belegenen Stadt.
C. Aus drei Deputirten des bäuerlichen Standes.

§ 5. Vertretungen sind gestattet
a) Unmündigen Gutsbesitzern durch ihren Vater oder Vormund, und
b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten, in sofern Vater, Vormund und Ehegatte selbst zur Ritterschaft des preußischen Staats gehören.
    Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe der Stimmen zu bevollmäschtigen.
c) Unverheiratheten Besitzerinnen;
d) Allen qualifizirten Besitzern, in sofern sie behindert sind, persönlich zu erscheinen.

Die Vertreter müssen jederzeit zur Ritterschaft des preußischen Staats gehören, und die Bedingungen des § 6 ihnen nicht entgegen stehen.

Durch Verordnung vom 13. Dezember 1841 wurde zum § 5 lit. d) bestimmt:
"daß keinem Mitgliede der Ritterschaft gestattet seyn soll, die Vertretung mehr als eines der zum persönlichen Erscheinen berechtigten und befähigten aber daran behinderten Rittergutsbesitzer eines und desselben Kreises der Provinz Pommern zu übernehmen."

§ 6. Eigenschaft der Mitglieder der Kreisstände. Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts auf den Kreistagen ist bei allen Ständen und gestatteten Vertretern erforderlich:
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
b) die Vollendung des 24sten Lebensjahrs;
c) unbescholtener Ruf.

Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den Bericht des Oberpräsidenten von Unserm Staatsministerio zu entscheiden.

Durch § 5 der Verordnung vom 6. April 1848 wurde der § 6 Buchstabe a) faktisch aufgehoben.

§ 7. Ruhende Stimmen. Rittergutsbesitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Städte, welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung einer Stimme berechtigt.

§ 8. Städtische Abgeordnete. Städte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Führung Einer Stimme berechtigt. Wenn sie aber noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, beschicken sie auch die dortigen ständischen Versammlungen.

§ 9. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen müssen jederzeit wirklich fungirende Magistratspersonen seyn.

§ 10. Bäuerliche Abgeordnete. Die Abgeordneten des Bauernstandes können nur aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens das zur Qualifikation eines bäuerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtag erforderliche Grundeigenthum besitzen.

§ 11. Stellvertreter. Für einen jeden Abgeordneten des zweiten und dritten Standes wird ein Stellvertreter gewählt, welcher gleichfalls die § 6, § 9 und § 10 bestimmten Eigenschaften haben muß.

§ 12. Wahlen. In den Städten erwählt der Magistrat den Kreistags-Abgeordneten aus seiner Mitte.

§ 13. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter des Bauernstandes, wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jeden ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wählen ist.

§ 14. Die Wahlen des dritten Standes stehen unter Aufsicht des Landraths.

§ 15. Sämmtliche Wahlen erfolgen auf Lebenszeit, jedoch ist ein jeder Gewählte berechtigt, die Stelle nach drei Jahren niederzulegen. Mit dem Verluste des Grundbesitzes oder der amtlichen oder moralischen Qualifikation, hört das Recht für Kreis-Standschaft auf.

§ 16. Vorsitz. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreisdeputirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst, wenn Rechte von Familien oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegenstehende Observanz begründen, den Vorsitz, leitet die Geschäfte, und ist verpflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er befugt, die Ordnungsstörenden Mitglieder von der Versammlung auszuschließen, jedoch hat er darüber sofort an den Oberpräsidenten der Provinz zur weitern Verfügung zu berichten.

§ 17. Zusammenberufung der Kreisstände. Der Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft als er es den Bedürfnissen der Geschäfte für angemessen hält.

Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von jedem anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen.

Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Januar 1830 wurde der § 17 wie folgt ergänzt:
"2) Wenn Fälle vorkommen, welche eine schleunige außerordentliche Zusammenberufung der Kreisstände nothwendig machen, so ist der Landrath nach Inhalt der Kreisordnungen berechtigt, solche zu verfügen. Unterläßt aber derselbe eine solche nothwendige Zusammenberufung, so ist es jedem Mitgliede der Kreistage erlaubt, einzeln, oder im vereine mit andern Mitgliedern beim Landrathe auf deren Ausschreibung anzutragen, und, wenn letzterer darauf nicht eingeht, sich darüber bei den vorgesetzten Behörden zu beschwerden, welche darauf das Nöthige nach Lage der Sache zu verfügen haben. Die Bittsteller aber haben sich hierbei nicht als Kreisstände, sondern nur als Einzelne zu geriren.
3) Wenn eine Beschwerde über die Geschäftsführung des Landraths selbst der Gegenstand ist, über welchen von Einzelnen ein Kreistags-Beschluß für nothwendig erachtet wird, so hat die Regierung, wenn sie die Sache dazu angethan findet, eine außerordentliche Kreisversammlung durch eienn Kreis-Deputirten zusammenberufen und unter dessen Vorsitze abhalten zu lassen."

§ 18. Vereinigung mehrerer Kreise zu einer Versammlung. So lange Kommunal-Gegenstände früherer Kreisverbände abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise oder der Theile verschiedener Kreise zu diesem Zwecke gestattet. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände betreffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt werden.

In Neu-Vorpommern bleibt es in dieser Beziehung bei den dort hergebrachten Städtetagen, unter dem Vorsitz der Stadt Stralsund.

§ 19. Beschlüsse. Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz führen.

Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die Stimme des ältesten Kreisdeputirten.

Er hat der ihm vorgesetzten Regierung die Kreistagsbeschlüsse zur Bestätigung vorzulegen, welche zur Ausführung deren Zustimmung erfordern.

Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 27. Januar 1830 wurde der § 19 wie folgt ergänzt:
"1) Die Wirksamkeit der Kreisstände, als solcher, ist auf die Verhandlungen der Kreistage selbst beschränkt, so daß also Petitionen und Eingaben, welche Namens der Kreisstände überreicht werden sollen, auf dem Kreistage selbst zu berathen, abzufassen und von den anwesenden Mitgliedern der Kreis-Versammlung zu vollziehen sind. Daß dies geschehen, ist immer in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken.  Da in den verschiedenen Kreisordnungen bestimmt ist, daß nach erfolgter gehöriger Konvokation der Anwesenden durch ihre Beschlüsse die Außengebliebenen und Abwesenden verbinden, so ist die nachträgliche Einholung der Unterschriften der letztern weder nothwendig noch zulässig. Es muß jedoch bei der Konvokation bemerkt werden, daß dergleichen Eingaben in Vorschlag gebracht werden sollen.

4) In allen Fällen ist es, wie den sämmtlichen einzelnen Unterthanen und Korporationen, so auch den Mitgliedern der Kreisversammlungen und den letztern  selbst, erlaubt, sich in dem vorgeschriebenen Gange an die Behörden und an Mich Selbst zu wenden. Es bewendet aber hierbei allenthalben in Hinsicht der Unterschrift solcher Eingaben bei den oben ertheilten Vorschriften."

§ 20. Sonderung. Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistagsbeschluß in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm, mittelst Einreichung eines Separat-Voti, der Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressortirt.

Bei Zusammenberufung der Kreis-Stände hat der Landrath in der Kurrende die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben.

Die Erscheinenden sind dann befugt, einen Beschluß zu fassen, und durch solchen die Außenbleibenden, wie die Abwesenden, zu verbinden.

§ 21. Ausführung. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreis-Stände aus, in sofern die Regierung nicht eine andere Behörde mit der Ausführung ausdrücklich beauftragt, oder die Sache, als ständische Kommunal-Angelegenheit, nicht besonders gewählten Beamten übertragen ist.

§ 22. Aufhebung des Gensd'armerie-Edikts, sobald die Kreisstände eintreten. Der Ober-Präsident der Provinz hat die zu dem Zusammentritt der Kreis-Stände nach vorstehenden Vorschriften erforderlichen Verfügungen ungesäumt zu veranlassen, und hören mit deren Wirksamkeit die durch das Gensd'armerie-Edikt vom 30sten Juli 1812 angeordneten Kreis-Verwaltungen da, wo sie eingeführt worden, auf.

    Gegeben Berlin, den 17ten August 1825

Friedrich Wilhelm

v. Schuckmann.

Die Kreisordnung galt für folgende Kreise :
- Anklam
- Belgard (Persante)
- Bütow
- Cammin in Pommern
- Franzburg
- Fürstenthum (Köslin)
- Greifenberg in Pommern
- Greifenhagen
- Greifswald
- Grimmen
- Lauenburg-Bütow (Lauenburg in Pommern)
- Naugard
- Pyritz
- Regenwalde (Labers)
- Rügen (Bergen auf Rügen)
- Rummelsburg in Pommern
- Saatzig (Stargard in Pommern)
- Schlawe in Pommern
- Schivelbein
- Stolp
- Ueckermünde
- Usedom-Wollin (Swinemünde)
 

Die Stadtkreis Stettin war durch die Kreisordnung nicht betroffen.


Quellen:  Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgang 1825 S. 203
K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 3.Bd., F.A. Brockhaus Leipzig 1833
© 20. März 2016 - 2. April 2015


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