Demokratische Kreisordnung für das Land Mecklenburg

vom 13. Januar 1947

faktisch aufgehoben durch
Ordnung über den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise vom 24. Juli 1952 (GBl. S. 623)

aufgehoben durch
Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. S. 65)

 

I. Allgemeines.

§ 1. Die Selbstverwaltung des Kreises muß mit den Gesetzen des einigen und unteilbaren demokratischen Deutschlands und des Landes übereinstimmen.

§ 2. Die Kreise sind entweder Landkreise oder Stadtkreise. Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind.

Die als Stadtkreise geltenden Gemeinden werden durch Landesgesetz bestimmt. Für sie gilt die "Demokratische Gemeindeverfassung".

§ 3. Die Kreise haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Gemeinden oder dem Lande obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungs-Angelegenheiten oder Auftrags-Angelegenheiten.

§ 4. Als Selbstverwaltungs-Angelegenheiten können und sollen die Kreise auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner des Kreises zu fördern und die nur überörtlich gelöst werden können.

Zu den Selbstverwaltungs-Aufgaben gehört such die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kreisgebiet (Kreispolizei) im Rahmen der Weisungen der Landesorgane.

§ 5. Auftrags-Angelegenheiten werden den Kreisen durch Gesetz oder durch Anordnung der Landesregierung zugewiesen. Zu ihrer Erledigung stellen die Kreise die erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen zur Verfügung. Nähere Bestimmungen und die Aufbringung der Mittel sind durch Gesetz festzulegen.

II. Kreisangehörige.

§ 6. Kreisangehörige sind alle Personen, die im Kreisgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Alle stimmberechtigten Kreisangehörigen sind verpflichtet, bei der Selbstverwaltung des Kreises ehrenamtlich mitzuarbeiten. Wer zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wird, soll sich durch verantwortungsbewußte und uneigennützige Arbeit des in ihn gesetzten Vertrauens würdig erweisen.

§ 7. Alle Kreisangehörigen - Männer und Frauen - haben bei Benutzung von Kreiseinrichtungen grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Die Staffelung von Gebühren und sonstigen Abgaben nach der Leistungsfähigkeit ist zulässig.

§ 8. Ehrenamtlich tätige Kreisangehörige, also auch die Mitglieder des Kreistages und die unbesoldeten Mitglieder des Kreisrates, haben Anspruch auf Ersatz barer Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienstes in angemessenen Grenzen. Es können Durchschnitts- oder Pauschalsätze festgesetzt werden, Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar und nicht pfändbar.

Das Nähere wird durch Satzung geregelt.

III. Vertretung und Verwaltung des Kreises.

§ 9. Oberstes Willens- und Beschlußorgan des Kreises und der Kreisangehörigen ist der Kreistag. Er wird in geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Kreistag beschließt die Kreissatzungen, den Haushaltsplan und über alle sonstigen Kreisangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Kreisverwaltung und überwacht ihre ordnungsmäßige Durchführung.

§ 10. Der Kreistag gibt sich seine Geschäftsordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11. Der Kreistag tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Neuwahl zusammen. Seine erste Einberufung erfolgt durch den Landrat, der die Sitzung eröffnet. Er hat festzustellen, ob alle Kreistagsmitglieder die Wahl angenommen und sich in ihrer Annahmeerklärung schriftlich zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet haben. Der Kreistag wählt alsdann unter Vorsitz und Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Geschäftsjahres einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie für diese je einen oder mehrere Stellvertreter. Der Schriftführer braucht nicht Mitglied des Kreistages zu sein. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

Die Gewählten bilden den Vorstand des Kreistages. Ist der Schriftführer nicht Mitglied des Kreistages, so gehört er nicht zum Vorstand.

Die Zusammensetzung des Vorstandes soll dem Stärkeverhältnis der Parteien des Kreistages entsprechen. Den Vorsitzenden soll die Partei stellen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Für jedes Geschäftsjahr wird der Vorstand neu gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt, bis die Neuwahl durchgeführt ist.

§ 12. Der Vorsitzende beruft den Kreistag, so oft es die Geschäfte erfordern. mindestens aber in Zeitabständen von zwei Monaten. Er muß den Kreistag innerhalb einer Woche berufen, wenn dieses von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom Kreisrat beantragt wird.

Die Einladung muß unter Mitteilung der Tagesordnung jedem Kreistagsmitglied acht volle Tage vor der Sitzung zugegangen sein. In besonders dringenden Fällen kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden.

§ 13. Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, in welcher der Kreistag dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

Hierauf ist in der Einladung zu der neuen Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 14. Falls ein Mitglied des Kreistages die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt, verliert es seine Mitgliedschaft. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Kreistag. Gegen diesen Beschluß ist eine Beschwerde an das übergeordnete Organ zulässig.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 15. Wird die Wahl eines Mitgliedes für ungültig erklärt oder scheidet ein Mitglied aus, so bestimmt das vertretungsberechtigte Organ der Partei oder Organisation, auf deren Liste das Mitglied gewählt wurde, welcher Bewerber dieses Wahlvorschlages an seine Stelle tritt. Ist kein Bewerber dieses Wahlvorschlages mehr vorhanden, bleibt die Stelle unbesetzt.

§ 16. Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die C3ffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

§ 17. Über die Sitzungen des Kreistages sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer  zu unterzeichnen und vom Kreistag zu bestätigen sind.

§ 18. Zur Unterstützung der Kreisverwaltung und zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages wählt dieser, unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Parteien, ständige Ausschüsse für die einzelnen Sachgebiete. In die Ausschüsse können auch Kreisangehörige, die nicht Kreistagsmitglieder sind, insbesondere Sachverständige oder Vertreter beteiligter Berufsgruppen, gewählt werden. Vorschläge der antifaschistischen Organisationen sind zu berücksichtigen. Der Kreistag kann zu seiner Entlastung den Ausschüssen die Beschlußfassung über einzelne Aufgaben oder Aufgabengebiete übertragen: Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder eines Ausschusses ist über den Beratungsgegenstand eine Entscheidung des Kreistages herbeizuführen.

Beschlüsse, die das bestehende Recht verletzen, hat der Landrat dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen. Die Verwaltung des Kreises, insbesondere die Finanzverwaltung, wird vom Hauptausschuß, Unternehmungen und Betriebe werden vom Wirtschaftsausschuß überwacht. Zur Erledigung seiner Aufgaben als übergeordnetes Organ wählt der Kreistag einen Ausschuß für Gemeindeangelegenheiten.

Die Geschäftsführung der Ausschüsse wird durch die Geschäftsordnung des Kreistages geregelt.

§ 19. Ein Mitglied des Kreistages darf an der Beratung und Entscheidung über einen Gegenstand der für ihn selbst oder einen seiner Angehörigen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht mitwirken. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifelsfalle endgültig der Kreistag oder, falls es sich um eine Ausschußberatung handelt, der Ausschuß, in beiden Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes.

Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung auf die Mitglieder des Kreisrates ,und seine Beratungen, ebenso auch auf alle Kreisangehörigen, die an Beratungen ehrenamtlich mitwirken.

§ 20. Der Kreistag kann aufgelöst werden:
a) durch eigenen Beschluß,
b) durch Kreisentscheid nach vorangegangenem Kreisbegehren.

Der Antrag auf Selbstauflösung muß von einem Drittel der Mitglieder gestellt und mindestens zwei Wochen vor der. Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Mitgliedern bekanntgegeben werden. Der Auflösungsbeschluß ist nur gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und von diesen zwei Drittel der Auflösung zustimmen.

Durch Kreisentscheid wird der Kreistag aufgelöst, wenn hier mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Kreisangehörigen gestimmt haben. Die Durchführung des Kreisentscheides regelt ein besonderes Gesetz.

§ 21. Wird der Kreistag aufgelöst oder seine Wahl für ungültig erklärt, so hat der Kreisrat unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen. Sie muß spätestens binnen zwei Monaten nach dem Auflösungsbeschluß oder dem Kreisentscheid stattfinden.

§ 22. Der Kreisrat ist das ausführende Organ des Kreistages. Er ist r4em Kreistage verantwortlich und an seine Beschlüsse gebunden. Er vertritt den Kreistag nach außen. Erklärungen, die den Kreis auf Grund eines Beschlusses des Kreistages verpflichten, müssen unter Anführung dieses Beschlusses vom Landrat und vom Vorsitzenden des Kreistages unterschrieben sein.

§ 23. Der Kreisrat besteht aus dem Landrat und zwei bis acht weiteren Mitgliedern. Das Nähere wird durch Kreissatzung bestimmt.

§ 24. Die Mitglieder des Kreisrates werden vom Kreistag in getrennten Wahlgängen durch Abgabe von Stimmzetteln mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Kreisrat soll aus den Parteien in dem gleichen Verhältnis zusammengesetzt wer in dem in dem die Parteien im Kreistage vertreten sind. Den Landrat soll die Partei stellen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 25. Mitglieder des Kreisrates können alle Kreisangehörigen sein, die zum Kreistag wählbar sind. Der Landrat und die besoldeten Ratsmitglieder sind auch wählbar, wenn sie nicht im Kreise wohnen.

§ 26. Mitglieder des Kreisrates können zugleich Mitglieder des Kreistages sein.

§ 27. Die Wahl der besoldeten und unbesoldeten Mitglieder des Kreisrates erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages. Wiederwahl ist zulässig.

§ 28. Der Kreistag beschließt über die Besoldung und über die Anstellungsbedingungen der besoldeten Mitglieder des Kreisrates. Er bestimmt auch den ständigen Stellvertreter des Landrates und regelt die Fragen der weiteren Vertretung, Er kann diese Regelung dem Kreisrat überlassen.

§ 29. Der Landrat und die Kreisratsmitglieder können - unter Fortbestehen ihrer Verantwortung - Angestellte des Kreises mit ihrer Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beauftragen.

§ 30. Die Mitglieder des Kreisrates werden vor ihrem Amts- antritt durch den Vorsitzenden des Kreistages in einer öffentlichen Sitzung auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und Befolgung der Gesetze durch Handschlag verpflichtet und in ihr Amt eingeführt. Das Gleiche gilt sinngemäß für einen nach § 35 eingesetzten vorläufigen Kreisrat.

§ 31. Der Kreisrat beschließt über die ihm übertragenen Angelegenheilen kollegial. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 32. Die Mitglieder des Kreisrates sind zu den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse ebenso wie die Kreistagsmitglieder einzuladen. Sie haben die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Kreisrates müssen auch außer- halb der Reihe der gemeldeten Redner gehört werden.

§ 33. Der Landrat ist der Vorsitzende des Kreisrates. Er leitet die Sitzungen, regelt den Geschäftsgang und verteilt die Geschäfte auf die übrigen Mitglieder des Kreisrates, soweit nicht hierfür Beschlüsse des Kreistages vorliegen. Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der übrigen Mitglieder des Kreisrates.

Der Landrat ist der erste Dienstvorgesetzte der Kreisangestellten und Arbeiter und für ihre Einstellung, Versetzung und Entlassung im Einverständnis mit dem Kreistage zuständig. Der Kreistag übt seine Mitwirkung durch einen hierfür einzusetzenden Ausschuß aus. Über die Ausübung des gesetzlichen Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates ist mit diesem eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

§ 34. Der Landrat hat das Recht und die Pflicht, den Kreistag zu vertreten, soweit es die Geschäfte erfordern. Er hat hat alle notwendigen Maßnahmen, die keinen Aufschub zulassen, durchzuführen, die Zustimmung des Kreisrates oder des Kreistages ist in solchen Fällen nachträglich einzuholen.

§ 35. Der Landrat und die übrigen Mitglieder des Kreisrates  zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Kreistages. Der Kreistag kann jederzeit durch Beschluß dem Kreisrat oder einem seiner Mitglieder das Vertrauen des Kreistages Der Kreistag kann jederzeit durch Beschluß dem Kreisrat oder einem seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen. Der Beschluß erfordert die Mehrheit der Mitglieder des Kreistages. Er hat den Rücktritt der betreffenden Personen zu Folge. Falls hiernach der gesamte Kreisrat zurücktritt, ist in der nächsten Sitzung des Kreistages, die spätestens nach zwei Wochen stattfinden muß, die Neuwahl vorzunehmen. Bis zum Dienstantritt des neuzuwählenden Kreisrates bleiben die bisherigen Mitglieder in ihren Ämtern, falls nicht in dem Beschluß des Kreistages die sofortige Amtsniederlegung verlangt ist. In diesem Falle muß noch in der gleichen Sitzung ein vorläufiger Kreisrat eingesetzt werden.

§ 36. Bei Auflösung oder bei Beendigung der Wahlzeit des Kreistages bleiben die Mitglieder des Kreisrates bis zum Zustandekommen einer gültigen Neuwahl in ihren Ämtern.

Scheidet ein Mitglied des Kreisrates vorzeitig aus, so ist eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

§ 37. Faßt der Kreistag Beschlüsse, die das bestehende Recht verletzen, hat der Landrat diese Beschlüsse dem übergeordneten Organ zur Entscheidung vorzulegen.

IV. Kreisgesetzgebung.

§ 38. Die Kreise regeln ihre Angelegenheiten durch Kreissatzungen, die vom Kreistag mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Kreissatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung des Kreises, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizeiverordnungen). sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Kreisaufgaben. Die Kreissatzungen sind öffentlich bekanntzugeben.

§ 39. Über alle Kreisangelegenheiten - Fragen des Haushalts ausgenommen -, die der Regelung durch eine Satzung bedürfen, kann ein Kreisentscheid herbeigeführt werden Der Kreisentscheid muß durchgeführt werden, wenn dies ein Drittel  der Wahlberechtigten zum Kreistag schriftlich beantragt. Bis zur Erledigung des Kreisentscheides ruhen etwaige Beschlüsse des Kreistages.

V. Wirtschaft und Finanzen.

§ 40. Das Kreisvermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, Es soll mit möglichst geringem Kostenaufwand den bestmöglichen Ertrag bringen.

Beschlüsse über Veräußerungen von Grundstücken und anderen Vermögenswerten bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

§ 41. Der Kreis soll im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit wirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmungen errichten oder bestehende in Kreisbesitz überführen oder sich an solchen Einrichtungen und Unternehmungen beteiligen, wenn diese Maßnahmen geeignet erscheinen, den Wohlstand oder die Interessen der Kreiseinwohnerschaft zu fördern. Soweit dabei bereits bestehende gemeindliche Einrichtungen und Unternehmungen in Betracht kommen, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Verweigert eine Gemeinde die Zustimmung, ist der Landtag zur Entscheidung anzurufen.

§ 42. Der Kreis darf mit Genehmigung des übergeordneten Organs Darlehen (Anleihen, Schuldschein-Darlehen oder sonstige Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten) im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplanes aufnehmen, wenn eine anderweitige Deckung des Geldbedarfs nicht möglich ist. Verzinsungs- und Tilgungs-Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Kreises in Einklang stehen.

§ 43. Das Rechnungsjahr des Kreises ist das Kalenderjahr.

§ 44. Für jedes Rechnungsjahr hat der Kreis einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan muß alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres enthalten. Die Ausgaben sind unter Einbeziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen.

§ 45. Die Entwürfe für den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung sind vom Kreisrat so rechtzeitig aufzustellen und dem Kreistage zuzuleiten, daß für die Beratungen genügend Zeit bis zum Beginn des neuen Rechnungsjahres zur Verfügung steht. Der endgültige Beschluß des Kreistages über den Haushalt soll spätestens 10 Tage vor Beginn des Rechnungsjahres gefaßt sein.

§ 46. Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan zwei Wochen lang zur Einsicht aller Kreisangehörigen öffentlich auszulegen.

§ 47. Der Kreis erhebt keine eigenen Steuern. Der durch die Finanzzuweisungen und sonstigen Einnahmen nicht ausgeglichene Fehlbetrag ist durch Umlagen unter Berücksichtigung eines gerechten Lastenausgleichs und einer vom Kreistag zu erlassenden Umlageordnung von allen kreishörigen Gemeinden Gemeinden zu decken.

VI. Das übergeordnete Organ.

§ 48. Übergeordnetes Organ für die Stadt- und Landkreise ist der Landtag.

§ 49. Das übergeordnete Organ darf die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Kreisverwaltung in keiner Weise beeinträchtigen, soll sie vielmehr in jeder Weise fördern.

§ 50. Auf Grund vorgebrachter Beschwerden kann der Landtag Entschließungen und Maßnahmen des Kreises, die dem Gesetz zuwiderlaufen, aufheben und verlangen, daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Der Kreis ist verpflichtet, jede gewünschte Auskunft zu erteilen und Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. Satzungen und Umlagebeschlüsse sind auch ohne Beschwerde dem Landtag vorzulegen.

§ 51. Andere Behörden und Stellen als der Landtag sind zu Eingriffen in die Kreisverwaltung nicht befugt.

§ 52. Die Änderung der Kreisgrenzen ist ein Hoheitsrecht des Landes. Sie erfolgt durch Gesetz nach Anhörung der beteiligten Kreise und Gemeinden.

VII. Schlußbestimmung.

§ 53. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 12. März 1947.

    Schwerin, den 13. Januar 1947.

Der Präsident des Landtages für Mecklenburg
Moltmann


Quelle: Regierungsblatt für das Land Mecklenburg 1947 S. 9
© 16. Januar 2005
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