Der Text der Verfassung wurde im Amtsblatt "Narodne Novine" Nr.56 vom 22. Dezember 1990 abgedruckt
geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(Minderheitenrechte,
redaktionelle Änderungen)
Gesetz vom 24. November 1999 (Amtsverwesung des
Präsidenten der Republik)
Gesetz vom 9. November 2000
(Einführung
des rein parlamentarischen Regierungssystems)
Gesetz vom 23. April 2001
(Abschaffung der Zweiten Kammer)
Die tausendjährige nationale Eigenständigkeit und das staatliche Bestehen des kroatischen Volkes zum Ausdruck bringend, bestätigt durch eine Reihe von historischen Ereignissen in verschiedenen Staatsformen, sowie durch die Aufrechterhaltung und die Entwicklung der staatsbildenden Idee des historischen Rechts des kroatischen Volkes auf volle staatliche Souveränität, das sich äußerte:
- in der Gründung der kroatischen Fürstentümer im VII. Jahrhundert;
- im selbständigen Staat Kroatien des Mittelalters, der im IX. Jahrhundert begründet wurde;
- in dem im X. Jahrhundert gebildeten Königreich der Kroaten;
- in der Bewahrung der kroatischen staatlichen Subjektivität in der kroatisch-ungarischen Personalunion;
- im selbständigen und souveränen Beschluß des kroatischen Sabors aus dem Jahre 1527 über die Wahl des Königs aus der Habsburg-Dynastie;
- im selbständigen und souveränen Beschluß kroatischen Sabors über die Pragmatische Sanktion aus dem Jahre 1712;
- in den Beschlüssen des kroatischen Sabors aus 1848 über die Wiederherstellung der Ganzheit des dreieinigen Königreiches Kroatien unter der Herrschaft des Bans, auf der Grundlage des historischen, Staats- und Naturrechts des kroatischen Volkes;
- im Kroatisch-Ungarischen Ausgleich aus 1868 über die Regelung der Beziehung zwischen dem Königreich Dalmatien, Kroatien und Slawonien und dem Königreich Ungarn, auf der Grundlage der Rechtstradition beider Staaten und der Pragmatischen Sanktion aus dem Jahre 1712;
- im Beschluß des kroatischen Sabors vom 29. Oktober 1918 über den Abbruch der staatsrechtlichen Beziehung Kroatiens zu Österreich-Ungarn, sowie über den gleichzeitigen Beitritt des selbständigen Kroatien, unter Berufung auf das historische Recht und das Naturrecht einer Nation, zum Staat der Slowenen, Kroaten und Serben, ausgerufen auf dem vorherigen Gebiet der Habsburger-Monarchie;
- in der Tatsache, daß der kroatische Sabor den Beschluß des Volksrates des SHS-Staates über die Vereinigung mit Serbien und Montenegro zu dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen (1. Dezember 1918), auch nach der Proklamation des Königreichs Jugoslawien (3. Oktober 1929) niemals sanktioniert hat;
- in der Errichtung der Banschaft Kroatien im Jahre 1939, mit der die kroatische staatliche Eigenständigkeit im Königreich Jugoslawien wiederhergestellt wurde;
- in der Schaffung der Grundlagen staatlicher Souveränität in der Zeit des Zweiten Weltkrieges gegen die Ausrufung des Unabhängigen Staates Kroatien (1941), durch die Beschlüsse des Antifaschistischen Rats der Volksbefreiung Kroatiens (1943) zum Ausdruck gebracht, danach in der Verfassung der Volksrepublik Kroatien (1947) sowie in den Verfassungen der Sozialistischen Republik Kroatien (1963-1990).
Am historischen Wendepunkt der Verwerfung des kommunistischen Systems und der Änderung der internationalen Ordnung in Europa, hat das kroatische Volk bei den ersten demokratischen Wahlen (im Jahre 1990), den frei zum Ausdruck gebrachten Willen, seine tausendjährige staatliche Eigenständigkeit und Entschlossenheit, die Republik Kroatien als souveränen Staat zu errichten, bestätigt.
Auf der Grundlage der dargestellten historischen Tatsachen, sowie der in der heutigen Welt allgemein anerkannten Prinzipien, der Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit, Unübertragbarkeit und Unvergänglichkeit des Rechtes auf Selbstbestimmung und staatliche Souveränität des kroatischen Volkes, welches auch das unverletzbare Recht auf Abspaltung und Vereinigung beinhaltet, gleichsam als grundlegende Voraussetzung für den Frieden und die Stabilität der zwischenstaatlichen Ordnung, konstituiert sich die Republik Kroatien als Nationalstaat des kroatischen Volkes und als Staat der Angehörigen anderer Völker und Minderheiten, die seine Staatsbürger sind: Serben, Muslime, Slowenen, Tschechen, Slowaken, Italiener, Ungarn, Juden und andere, denen die Gleichberechtigung mit den Bürgern kroatischer Nationalität und die Verwirklichung nationaler Rechte in Übereinstimmung mit den demokratischen Regeln der UNO und der Länder der freien Welt verbürgt wird.
Den bei freien Wahlen entschieden zum Ausdruck gebrachten Willen des kroatischen Volkes und aller Bürger achtend, bildet und entwickelt sich die Republik Kroatien als souveräner und demokratischer Staat, in dem Gleichberechtigung, Freiheiten und Rechte der Menschen und Staatsbürger verbürgt sowie ihr wirtschaftlicher und kultureller Fortschritt und ihr sozialer Wohlstand unterstützt werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde das Kapitel
I. wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Am historischen Wendepunkt der Verwerfung des
kommunistischen Systems und der Änderung der internationalen Ordnung
in Europa, hat das kroatische Volk bei den ersten demokratischen Wahlen
(im Jahre 1990), den frei zum Ausdruck gebrachten Willen, seine tausendjährige
staatliche Eigenständigkeit bestätigt. Mit der neuen Verfassung
der Republik Kroatien (1990) und dem Sieg im Heimatkrieg (1991 - 1995)
hat das kroatische Volk seine Entschlossenheit und Bereitschaft für
die Wiederherstellung und Bewahrung der Republik Kroatien als selbständigen
und unabhängigen, souveränen und demokratischen Staat ausgedrückt."
- im Absatz 3 wurden die Worte ", die seine Staatsbürger
sind: Serben, Muslime, Slowenen, Tschechen, Slowaken, Italiener, Ungarn,
Juden und andere" ersetzt durch: ": Serben, Tschechen, Slowaken, Italiener,
Ungarn, Juden, Deutschen, Österreichern, Ukrainern, Ruthenen und anderer,
die seine Staatsbürger sind".
Artikel 1. Die Republik Kroatien ist ein einheitlicher und unteilbarer demokratischer und sozialer Staat.
Die Staatsgewalt in der Republik Kroatien geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu.
Das Volk übt die Gewalt mittels Wahl seiner Vertreter und in direkten Abstimmungen aus.
In der englischen Fassung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien ist keine Unterteilung in Absätze.
Artikel 2. Die Souveränität der Republik Kroatien ist unveräußerlich, unteilbar und unübertragbar.
Die Souveränität der Republik Kroatien erstreckt sich auf ihr Festland, ihre Flüsse, Seen, Kanäle, Binnengewässer, territoriales Meer sowie den Luftraum über diesen Gebieten.
Die Republik Kroatien verwirklicht, in Einklang mit dem Völkerrecht, die souveränen Rechte und die Gerichtsbarkeit auf den Meeresgebieten und dem Meeresgrund des Adriatischen Meeres außerhalb des Staatsgebietes bis zur Grenze zu den Nachbarn.
Der Sabor der Republik Kroatien und das Volk entscheiden unmittelbar,
selbständig, in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz:
- über die Regelung der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen
Verhältnisse in der Republik Kroatien.
- über die Bewahrung der Natur- und Kulturschätze und deren
Nutzung;
- über die Vereinigung in einen Bund mit anderen Staaten.
Bündnisse mit anderen Staaten schließt die Republik Kroatien unter Vorbehalt des souveränen Rechtes, daß sie selbst über die übertragenen Kompetenzen und das Recht entscheidet, aus diesen frei auszutreten.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 2 Absatz 4 die Worte "Sabor der Republik Kroatien" ersetzt durch. "Kroatische Sabor".
Artikel 3. Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Unverletzbarkeit des Eigentums, die Erhaltung der Natur und der Umwelt der Menschen, die Herrschaft des Rechts und ein demokratisches Mehrparteiensystem sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Kroatien.
Artikel 4. In der Republik Kroatien ist die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Gewalteinteilung in Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit festgelegt.
Artikel 5. In der Republik Kroatien haben die Gesetze in Einklang mit der Verfassung zu stehen, die übrigen Vorschriften sowohl mit der Verfassung als auch mit dem Gesetz.
Jedermann ist verpflichtet, sich an die Verfassung und das Gesetz zu halten und die Rechtsordnung der Republik zu achten.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 5 Absatz 2 nach dem Wort "Republik" das Wort: "Kroatien" eingefügt.
Artikel 6. Die Gründung politischer Parteien ist frei.
Die politischen Parteien sind nach dem Territorialitätsprinzip eingerichtet.
Die Tätigkeit einer politischen Partei, die mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die demokratische Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Republik Kroatien gefährdet, ist nicht erlaubt.
In der englischen Fassung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien sind die Absätze 1 und 2 ein einziger Absatz.
Artikel 7. Die Streitkräfte der Republik Kroatien sichern deren Souveränität und Unabhängigkeit und beschützen ihre territoriale Integrität.
Der Aufbau der Verteidigung der Republik wird durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 7 Absatz 2 nach dem Wort "Republik" das Wort: "Kroatien" eingefügt.
Artikel 8. Die Grenzen der Republik Kroatien können nur mit Beschluß des Sabors der Republik Kroatien geändert werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 8 die Worte "Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch. "Kroatischen Sabors".
Artikel 9. Die kroatische Staatsbürgerschaft, ihr Erwerb und ihr Verlust, wird durch Gesetz geregelt.
Ein Staatsbürger der Republik Kroatien kann nicht des Landes verwiesen, noch kann ihm die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wie er auch nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden kann.
Artikel 10. Die Republik Kroatien schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
Den Teilen des kroatischen Volkes in anderen Staaten wird von der Republik besondere Sorgfalt und Schutz gewährleistet.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 10 Absatz 2 nach dem Wort "Republik" das Wort: "Kroatien" eingefügt.
Artikel 11. Das Wappen der Republik Kroatien ist das historische kroatische Wappen, dessen Grundfläche aus 25 abwechselnd roten und weißen (silbernen) Feldern besteht.
Die Flagge der Republik Kroatien setzt sich aus drei Farben zusammen: rot, weiß und blau, mit dem historischen kroatischen Wappen in der Mitte.
Die Hymne der Republik Kroatien ist "Lijepa naša domovino" (Unsere schöne Heimat).
Die Beschreibung des historischen kroatischen Wappens, der Flagge und des Textes der Hymne sowie der Gebrauch und der Schutz dieser und anderer staatlicher Hoheitszeichen wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 12. In der Republik Kroatien wird von Amts wegen die kroatische Sprache und die lateinische Schrift verwendet.
In einzelnen lokalen Einheiten kann neben der kroatischen Sprache und der lateinischen Schrift auch eine andere Sprache, sowie das Kyrillische oder eine andere Schrift unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen amtlich verwendet werden.
Artikel 13. Die Hauptstadt der Republik Kroatien ist Zagreb.
Die Stadt Zagreb ist eine besondere und einheitliche Territorial- und Verwaltungseinheit, deren Einrichtung durch Gesetz geregelt wird.
III. Die grundlegenden Menschen- und Bürgerfreiheiten und -rechte
Artikel 14. Die Bürger der Republik Kroatien haben alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
Alle sind vor dem Gesetz gleich.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 erhielt der
Artikel 14 Absatz 1 folgende Fassung:
"Jeder Mensch und Bürger der Republik Kroatien
hat alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Glaube, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt, Ausbildung, gesellschaftlicher
Stellung oder von anderen Eigenschaften."
Artikel 15. In der Republik Kroatien sind die Angehörigen aller Völker und Minderheiten gleichberechtigt.
Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 erhielt der
Artikel 15 folgende Fassung:
"Artikel 15. In der Republik Kroatien
wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung
gewährt.
Den Angehörigen aller nationalen Minderheiten
werden die Freiheit der Äußerung der Nationalzugehörigkeit,
der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift kulturelle Autonomie verbürgt."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurden nach
dem Absatz 1 des Artikels 15 folgende Absätze eingefügt:
"Gleichheit und Schutz der Rechte der nationalen
Minderheiten werden in einem Verfassungsgesetz regelt, die gemäß
dem, für Organgesetze vorgeschriebenen Verfahren angenommen wird.
Neben dem allgemeinen Wahlrecht, haben
die Angehörigen der nationalen Minderheiten gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen das Recht, ihre Vertreter in den Kroatischen Sabor zu wählen."
Artikel 16. Die Freiheiten und Rechte können nur durch Gesetz zum Schutz der Freiheiten und Rechte anderer Menschen sowie der Rechtsordnung, der öffentlicher Moral und Gesundheit eingeschränkt werden.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde dem Artikel
1 folgender Absatz angefügt:
"Jede Beschränkung der Freiheiten oder Rechte
darf nur verhältnismäßig zur Notwendigkeit der Beschränkung
in jedem einzelnen Fall sein."
Artikel 17. Für die Zeit eines Kriegszustandes oder einer unmittelbaren Bedrohung der Unabhängigkeit und Einheit der Republik, sowie großer Naturkatastrophen, können einzelne durch die Verfassung gewährleistete Freiheiten und Rechte eingeschränkt werden. Darüber entscheidet der Sabor der Republik Kroatien mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten, falls der Sabor aber nicht einberufen werden kann, der Präsident der Republik.
Das Ausmaß der Einschränkung muß dem Wesen der Gefahr entsprechen und darf nicht die Ungleichheit der Bürger hinsichtlich Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, nationaler oder sozialer Herkunft zur Folge haben.
Nicht einmal im Falle einer unmittelbaren Gefahr für das Bestehen des Staates kann die Anwendung der Bestimmungen dieser Verfassung über das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, brutaler oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, die rechtliche Bestimmtheit strafbarer Handlungen und Strafen, sowie über die Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit eingeschränkt werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde der Artikel
15 Absatz 1 wie folgt geändert:
- die Worte "Einheit der Republik" wurden ersetzt
durch: "Einheit des Staates".
- die Worte "Sabor der Republik Kroatien" und
"Sabor" wurden ersetzt durch: "Kroatische Sabor".
Artikel 18. Das Recht auf Beschwerde gegen Einzelrechtsakte, die im Verfahren erster Instanz von einem Gericht oder einem anderen zuständigen Organ erlassen wurden, wird gewährleistet.
Das Beschwerderecht kann ausnahmsweise in den durch Gesetz geregelten Fällen ausgeschlossen werden, falls ein anderer Rechtsschutz sichergestellt ist.
Artikel 19. Einzelakte der staatlichen Verwaltung und der Organe mit Hoheitsgewalt müssen im Gesetz begründet sein.
Es wird die gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit von Einzelakten der Verwaltungsbehörden und Organe mit Hoheitsgewalt gewährleistet.
Artikel 20. Wer gegen die Bestimmungen dieser Verfassung über die Grundfreiheiten sowie Menschen- und Bürgerrechte verstößt, hat sich persönlich zu verantworten und kann sich nicht auf höheren Befehl berufen.
Artikel 21. Jedes menschliche Wesen hat das Recht auf Leben.
In der Republik Kroatien gibt es keine Todesstrafe.
Artikel 22. Die Freiheit und Persönlichkeit des Menschen sind unverletzlich.
Niemandem darf die Freiheit entzogen oder eingeschränkt werden, außer wenn dies durch Gesetz festgelegt ist, worüber das Gericht entscheidet.
Artikel 23. Niemand darf irgendeiner Form von Mißhandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden.
Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind verboten.
Artikel 24. Niemand darf ohne schriftlichen, auf Gesetz beruhenden gerichtlichen Befehl festgenommen oder inhaftiert werden. Ein solcher Befehl muß dem Festgenommenen bei der Festnahme vorgelesen und überreicht werden.
Mit der Verpflichtung, die Person unverzüglich dem Gericht zu übergeben, kann ein Sicherheitsorgan ohne gerichtliche Anordnung eine Person festnehmen, gegen die begründete Zweifel bestehen, daß sie eine gesetzlich festgelegte schwere Straftat begangen hat. Die festgenommene Person muß sofort auf eine ihr verständliche Weise über den Grund der Festnahme sowie über ihre im Gesetz festgelegten Rechte aufgeklärt werden.
Jede festgenommene oder inhaftierte Person hat das Recht, das Gericht anzurufen, welches ohne Aufschub über die Gesetzmäßigkeit des Freiheitsentzugs entscheiden wird.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Sicherheitsorgane können ohne gerichtliche
Anordnung eine Person festnehmen, gegen die begründete Zweifel bestehen,
daß sie eine gesetzlich festgelegte schwere Straftat begangen hat."
Artikel 25. Jeder Festgenommene und Verurteilte muß human behandelt und in seiner Würde geachtet werden.
Wer immer einer strafbaren Handlung wegen inhaftiert und angeklagt ist, hat das Recht, innerhalb der kürzesten durch Gesetz festgelegten Frist vor Gericht gestellt und innerhalb der gesetzlichen Frist freigesprochen oder verurteilt zu werden.
Ein Inhaftierter kann bei Hinterlegung einer gesetzlichen Kaution freigelassen werden, um sich vom freien Fuß zu verteidigen.
Jeder widerrechtlich der Freiheit Beraubte oder Verurteilte hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz ein Recht auf Entschädigung und öffentliche Entschuldigung.
Artikel 26. Alle Bürger und Ausländer sind vor den Gerichten und anderen staatlichen und übrigen Organen mit Hoheitsgewalt gleich.
Artikel 27. Die Rechtsanwaltschaft als selbständiger und unabhängiger Dienst garantiert den Bürgern in Übereinstimmung mit dem Gesetz rechtliche Hilfe.
Artikel 28. Jedermann ist unschuldig und niemand darf einer strafbaren Handlung schuldig erachtet werden, solange seine Schuld nicht mittels rechtskräftigem gerichtlichen Urteil bestätigt wurde.
Artikel 29. Jeder, der einer strafbaren Handlung verdächtigt
oder angeklagt wird, hat das Recht:
- auf ein gerechtes Verfahren vor dem zuständigen, vom Gesetz
festgelegten Gericht;
- innerhalb kürzester Frist über die Gründe der gegen
ihn erhobenen Anklage und über die ihn belastenden Beweise verständigt
zu werden;
- auf einen Verteidiger und den ungestörten Umgang mit dem Verteidiger
und die Aufklärung über dieses Recht;
- daß in seiner Anwesenheit, soweit es dem Gericht möglich
ist, über ihn verhandelt wird und daß er sich selbst oder mit
Hilfe eines selbst gewählten Anwaltes verteidigen kann.
Der Beschuldigte und Angeklagte darf nicht gezwungen werden, gegen sich auszusagen oder seine Schuld anzuerkennen.
Beweise, die auf rechtswidrige Weise ermittelt wurden, dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 29 folgende Fassung:
"Artikel 29. Jeder hat das Recht auf ein
unabhängiges und gerechtes, gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das
in einer angemessenen Frist abgeschlossen wird und über deren Rechte
und Verpflichtungen oder über den Verdacht oder über die Anklage
einer strafbaren Handlung entschieden wird.
Jeder, der einer strafbaren Handlung verdächtigt
oder angeklagt wird, hat das Recht:
- detailliert und in einer Sprache, die er versteht,
innerhalb kürzester Frist über die Gründe der gegen ihn
erhobenen Anklage und über die ihn belastenden Beweise verständigt
zu werden
- eine angemessen Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung
seiner Verteidigung,
- auf einen Verteidiger und den ungestörten
Umgang mit dem Verteidiger und die Aufklärung über dieses Recht;
- daß er sich selbst oder mit Hilfe eines
selbst gewählten Verteidigers verteidigen kann, und im Fall fehlender
Mittel einen Verteidiger engagieren, auf einen kostenlosen Verteidiger
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
- daß in seiner Anwesenheit, soweit es
dem Gericht möglich ist, über ihn verhandelt wird;
- daß er gehört wird oder Zeugen der
Anklage verhört werden; er kann die Anwesenheit und die Anhörung
der Zeugen der Verteidigung unter denselben Umständen wie die Zeugen
der Anklage verlangen,
- eine frei gewählte Unterstützung
durch einen Übersetzter, wenn er die Gerichtssprache nicht versteht;
Der Beschuldigte und Angeklagte darf nicht
gezwungen werden, gegen sich auszusagen oder seine Schuld anzuerkennen.
Beweise, die auf rechtswidrige Weise ermittelt
wurden, dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Ein Strafverfahren kann nur von dem zuständigen
Staatsanwalt vor ein Strafgericht gebracht werden."
Artikel 30. Eine Strafverurteilung für schwere und besonders schändliche strafbare Handlungen kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz den Verlust erworbener oder für eine bestimmte Zeit das Verbot des Erwerbs einiger Rechte zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten zur Folge haben, falls dies der Schutz der Rechtsordnung erfordert.
Artikel 31. Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die vor ihrer Begehung nach dem Gesetz oder dem Völkerrecht nicht als strafbare Handlung festgelegt war, noch darf eine Strafe ausgesprochen werden, die nicht im Gesetz bestimmt war. Wenn ein Gesetz nach begangener Tat eine geringere Strafe vorsieht, ist eine solche Strafe zu verfügen.
Niemand darf wegen einer Tat, für die er bereits verurteilt und für die bereits ein rechtskräftiges Urteil erlassen wurde, erneut verurteilt werden.
Ein Strafverfahren darf gegen Personen, die durch ein rechtskräftiges Urteil freigesprochen wurden, nicht wiederaufgenommen werden.
Artikel 32. Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Republik aufhält, hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
Jeder Bürger der Republik hat das Recht, das Territorium des Staates zu jedem Zeitpunkt zu verlassen, und sich dauernd oder vorübergehend im Ausland niederzulassen und jederzeit wieder in die Heimat zurückzukehren.
Die Freizügigkeit auf dem Territorium der Republik, das Recht des Eintritts und Austritts können ausnahmsweise durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der Rechtsordnung oder für das Wohlergehen, die Rechte und die Freiheiten anderer erforderlich ist.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 32 jeweils nach dem Wort "Republik" das Wort: "Kroatien" eingefügt.
Artikel 33. Ein ausländischer Staatsbürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit können in Kroatien Asyl erhalten, ausgenommen wenn sie wegen einer nicht politischen Straftat und Handlungen, die den grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts widersprechen, verfolgt werden.
Der Fremde, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Republik aufhält, darf weder ausgewiesen, noch an einen anderen Staat ausgeliefert werden, ausgenommen wenn ein in Einklang mit internationalem Abkommen und Gesetz ergangener Beschluß zu vollstrecken ist.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 32 Absatz 1 vor dem Wort "Kroatien" die Worte "der Republik", und im Absatz 2 wurde nach dem Wort "Republik" das Wort "Kroatien" eingefügt.
Artikel 34. Das Hausrecht ist unverletzlich.
Nur ein Gericht kann mit einer begründeten schriftlichen Anordnung auf der Grundlage eines Gesetzes bestimmen, daß das Haus oder ein anderer Raum durchsucht werden.
Der Bewohner hat das Recht, daß er selbst oder sein Vertreter und verpflichtend zwei Zeugen bei der Durchsuchung des Hauses oder Raumes anwesend sind.
In Übereinstimmung mit den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen können Sicherheitsbehörden auch ohne gerichtliche Anordnung oder Zustimmung des Wohnungsinhabers das Haus oder die Räumlichkeiten betreten und die Durchsuchung ohne Anwesenheit von Zeugen durchführen, wenn dies für die Vollziehung eines Haftbefehls oder zur Ergreifung eines Täters einer strafbaren Handlung, beziehungsweise zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder ein Vermögen größeren Umfangs notwendig ist.
Die Durchsuchung zur Erhebung oder Sicherung eines Beweismittels, das sich mit begründeter Wahrscheinlichkeit im Haus des Täters der strafbaren Handlung befindet, darf nur in Anwesenheit eines Zeugen durchgeführt werden.
Artikel 35. Jedem Bürger wird die Achtung und der rechtliche Schutz seines Privat- und Familienlebens, der Würde, des Ansehens und der Ehre gewährleistet.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 erhielt der
Artikel 35 folgende Fassung:
"Artikel 35. Jedem Menschen und Bürger
werden Achtung und rechtlicher Schutz seines Privat- und Familienlebens,
seiner Würde, seines Ansehens und seiner Ehre gewährleistet."
Artikel 36. Das Briefgeheimnis und die Freiheit und Geheimhaltung aller anderen Formen der Kommunikation werden garantiert und sind unverletzlich.
Nur durch Gesetz kann eine Beschränkung angeordnet werden, die zum Schutz der Sicherheit der Republik oder zur Durchführung eines Strafverfahrens notwendig ist.
Artikel 37. Jedem wird die Sicherheit und die Geheimhaltung persönlicher Daten garantiert. Ohne Zustimmung des Befragten können persönliche Daten nur unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen gesammelt, bearbeitet und verwertet werden.
Der Schutz von Daten sowie die Aufsicht über die Tätigkeit des Informationswesens in der Republik werden durch Gesetz geregelt.
Der Gebrauch persönlicher Daten entgegen dem Zweck, zu dem sie gesammelt wurden, ist verboten.
Artikel 38. Die Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit werden garantiert.
Die Meinungsäußerungsfreiheit umfaßt insbesondere die Pressefreiheit und andere Arten der Information, die Redefreiheit, die Freiheit öffentlichen Auftretens und die freie Gründung allar öffentlichen Informationseinrichtungen.
Die Zensur ist verboten. Journalisten haben das Recht auf freie Berichterstattung und freien Zugang zu Informationen.
Das Recht auf Entgegnung wird jedem zugesichert, der durch eine Veröffentlichung in einem durch die Verfassung zugesicherten Recht verletzt wurde.
Artikel 39. Verboten und strafbar ist jeder Aufruf und jede Aufwiegelung zu Krieg oder Anwendung von Gewalt, zu nationalem-, rassischem- oder Glaubenshaß oder jeder anderen Form von Intoleranz.
Artikel 40. Die Gewissens- und Glaubensfreiheit und das freie öffentliche Glaubensbekenntnis oder einer anderen Überzeugung werden garantiert.
Artikel 41. Alle Religionsgemeinschaften sind vor dem Gesetz gleich und vom Staat getrennt.
Religionsgemeinschaften können in Einklang mit dem Gesetz öffentlich Glaubenszeremonien ausüben, Schulen, Bildungsanstalten, andere Anstalten, soziale und wohltätige Einrichtungen gründen, sowie diese verwalten. In ihrem Tätigkeitsbereich genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.
Artikel 42. Allen Bürgern wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurden im Artikel 42 die Worte "Allen Bürgern" ersetzt durch: "Jedem".
Artikel 43. Den Bürgen wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten.
Das Recht sich frei zu vereinigen ist durch das Verbot der gewaltsamen Bedrohung der demokratischen Verfassungsordnung sowie der Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität der Republik beschränkt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 43 Absatz 2 nach dem Wort "Republik" das Wort "Kroatien" eingefügt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurden im Artikel 43 Absatz 1 die Worte "Den Bürgern" ersetzt durch: "Jedem" und die Worte "können die Bürger" wurde ersetzt durch: "kann jeder".
Artikel 44. Jeder Bürger der Republik hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen an der Ausübung öffentlicher Angelegenheiten teilzunehmen und in den öffentlichen Dienst aufgenommen zu werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 44 nach dem Wort "Republik" das Wort "Kroatien" eingefügt.
Artikel 45. Alle Staatsbürger der Republik haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres das gleiche und allgemeine Wahlrecht. Das Wahlrecht wird unmittelbar und geheim ausgeübt.
Bei den Wahlen des Sabors und des Präsidenten der Republik sichert die Republik die Ausübung des Wahlrechtes auch den Staatsbürgern zu, die sich zur Zeit der Wahl außerhalb ihrer Grenzen befinden, so daß sie auch in den Staaten, in denen sie sich aufhalten, wählen können oder auf eine andere durch Gesetz bestimmte Art.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 45 Absatz 1 die Worte "Alle Staatsbürger der Republik" ersetzt durch: "Alle kroatischen Staatsbürger" und nach dem nachfolgenden Wort "Republik" wurde das Wort "Kroatien" eingefügt.
Artikel 46. Jeder Bürger hat das Recht, Petitionen und Beschwerden einzubringen, an staatliche und andere öffentliche Stellen Vorschläge zu richten und auf diese eine Antwort zu erhalten.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde im Artikel 46 das Wort "Bürger" gestrichen.
Artikel 47. Die Wehrpflicht und Verteidigung der Republik ist die Pflicht aller dazu tauglichen Bürger.
Ein Gewissenseinwand wird jenen zugestanden, die wegen ihres Glaubensbekenntnisses oder ihrer moralischen Gesinnung nicht zur Verrichtung des Wehrdienstes in den Streitkräften bereit sind. Diese Personen sind verpflichtet, andere durch Gesetz festgelegte Pflichten zu erfüllen.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 47 Absatz 1 nach dem Wort "Republik" das Wort "Kroatien" eingefügt.
Artikel 48. Das Eigentumsrecht wird garantiert.
Das Eigentum verpflichtet. Eigentümer und Nutznießer von Eigentum sind verpflichtet, zum allgemeinen Wohl beizutragen.
Ausländer können unter den im Gesetz festgesetzten Bedingungen Eigentum erwerben.
Das Erbrecht wird garantiert.
Artikel 49. Die Unternehmensfreiheit und die Freiheit des Marktes sind die Grundlage der wirtschaftlichen Ordnung der Republik.
Der Staat sichert allen Unternehmen die gleiche rechtliche Stellung auf dem Markt zu. Monopole sind verboten.
Die Republik fördert den wirtschaftlichen Fortschritt und sozialen Wohlstand der Bürger und nimmt sich der wirtschaftlichen Entwicklung aller ihrer Gebiete an.
Die durch Kapitalanlage erworbenen Rechte können nicht durch Gesetz oder andere Rechtsakte eingeschränkt werden.
Dem ausländischen Anleger wird die freie Ausfuhr der Gewinne und des angelegten Kapitals gewährleistet.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde der Artikel
49 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurde nach dem Wort "Republik"
das Wort "Kroatien" eingefügt.
- im Absatz 3 wurden die Worte "Die Republik"
ersetzt durch: "Der Staat".
Artikel 50. Im Interesse der Republik kann das Eigentum bei Entschädigung des Marktwertes durch Gesetz beschränkt oder entzogen werden.
Die Unternehmensfreiheit und die Eigentumsrechte können durch Gesetz ausnahmsweise zum Schutz der Interessen und der Sicherheit der Republik, der Natur, der Umwelt und Gesundheit der Menschen eingeschränkt werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 50 jeweils nach dem Wort "Republik" das Wort "Kroatien" eingefügt.
Artikel 51. Jedermann ist verpflichtet, zur Begleichung öffentlicher Ausgaben in Übereinstimmung mit seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten beizutragen.
Das Steuersystem basiert auf den Grundsätzen der Gleichheit und Gerechtigkeit.
Artikel 52. Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Republik durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz.
Durch Gesetz wird die Art des Gebrauchs und der Verwertung von Gütern, die für die Republik von Interesse sind, durch die Berechtigten und Eigentümer sowie die Entschädigung für die Einschränkungen, denen sie unterworfen sind, festgelegt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde im Artikel 52 jeweils nach dem Wort "Republik" das Wort "Kroatien" eingefügt.
Artikel 53. Die Nationalbank Kroatiens ist die Zentralbank der Republik Kroatien.
Die Nationalbank Kroatiens ist im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten für die Stabilität der Währung und für die allgemeine Liquidität der Zahlungen im Inland und gegenüber dem Ausland verantwortlich.
Die Nationalbank Kroatiens ist bei ihrer Tätigkeit selbständig und dem Sabor der Republik Kroatien verantwortlich. Der durch die Tätigkeit der Nationalbank Kroatiens erzielte Gewinn fällt dem Staatshaushalt zu.
Die Stellung der Nationalbank Kroatiens wird durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde der Artikel
53 wie folgt geändert:
- in den Absätzen 1, 2 und 3 wurden die
Worte "Nationalbank Kroatiens" ersetzt durch: "Kroatische Nationalbank".
- im Absatz 4 wurden die Worte "Nationalbank
Kroatiens" ersetzt durch: "Kroatischen Nationalbank" und die Worte "Sabor
der Republik Kroatien" wurde ersetzt durch: "Kroatischen Sabor".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 53 folgende Fassung:
"Artikel 53. Die Kroatische Nationalbank
ist die Zentralbank der Republik Kroatien.
Die Stellung sowie die Rechte und Pflichten
der Kroatischen Nationalbank wird durch Gesetz geregelt.
Die Kroatische Nationalbank ist bei ihrer
Tätigkeit selbständig und dem Sabor verantwortlich.
Artikel 54. Jeder hat das Recht auf Arbeit und die Freiheit zu arbeiten.
Jeder wählt frei den Beruf und die Beschäftigung und allen ist jeder Arbeitsplatz und jede Funktion unter den gleichen Bedingungen zugänglich.
Artikel 55. Jeder Beschäftigte hat das Recht auf ein Einkommen, mit dem er sich selbst und seiner Familie ein freies und würdiges Leben sichern kann.
Die Höchstarbeitszeit wird durch Gesetz bestimmt.
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf Erholung am Wochenende und bezahlten Jahresurlaub; auf diese Rechte kann er nicht verzichten.
Beschäftigte können in Einklang mit dem Gesetz bei Entscheidungen im Unternehmen mitbestimmen.
Artikel 56. Das Recht der Beschäftigten und ihrer Familienmitglieder auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung wird durch Gesetz und Kollektivvertrag geregelt.
Die Rechte hinsichtlich Geburt, Mutterschaft und Pflege der Kinder werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 57. Schwachen, Fürsorgebedürftigen und anderen wegen ihrer Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht versorgten Bürgern sichert die Republik das Recht auf Hilfe zur Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse.
Besondere Sorge widmet die Republik dem Schutz invalider Personen und ihrer Eingliederung in die Gesellschaft.
Die Annahme humanitärer Unterstützung aus dem Ausland kann nicht untersagt werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 57 jeweils die Worte "die Republik" ersetzt durch: "der Staat".
Artikel 58. Jedem Bürger wird das Recht auf Schutz der Gesundheit zugesichert.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde im Artikel 58 das Wort "Bürger" gestrichen.
Artikel 59. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen das Recht, Interessenverbände zu gründen, diesen frei beizutreten und aus diesen auszutreten.
Die Interessenverbände können Verbände gründen und internationalen Verbandsorganisationen beitreten.
Bei den Streitkräften und den Sicherheitsbehörden kann die Gründung von Interessenverbänden durch Gesetz eingeschränkt werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurde der Artikel
59 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "und Arbeitgeber"
gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Arbeitgeber haben das Recht, Verbände zu
gründen und ihnen frei beizutreten und aus ihnen auszutreten."
Artikel 60. Das Streikrecht ist gewährleistet.
Bei den Streitkräften, den Sicherheitsbehörden, der staatlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst kann das Streikrecht durch Gesetz eingeschränkt werden.
Artikel 61. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Republik.
Die Ehe und die rechtlichen Beziehungen in der Ehe, außerehelichen Gemeinschaft und Familie werden durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 61 Absatz 1 die Worte "der Republik" ersetzt durch: "des Staates".
Artikel 62. Die Republik schützt die Mutterschaft, das Kind und die Jugend und schafft die sozialen, kulturellen, Erziehungs-, materiellen und anderen Bedingungen, mit denen die Verwirklichung des Rechts auf ein würdiges Leben gefördert werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 62 die Worte "Die Republik" ersetzt durch: "Der Staat".
Artikel 63. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind zu erziehen, für den Unterhalt und Unterricht zu sorgen und haben das Recht und die Freiheit, selbständig über die Erziehung der Kinder zu entscheiden.
Die Eltern sind verpflichtet, des Recht des Kindes auf vollständige und mit seinen Fähigkeiten übereinstimmende Entwicklung zu sichern.
Ein körperlich und geistig behindertes sowie sozial vernachlässigtes Kind hat das Recht auf besondere Pflege, Ausbildung und Fürsorge.
Die Kinder sind verpflichtet, sich der alten und hilfsbedürftigen Eltern anzunehmen.
Die Republik widmet Minderjährigen ohne Eltern und jenen, derer sich die Eltern nicht annehmen, besondere Fürsorge.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 63 Absatz 5 die Worte "Die Republik" ersetzt durch: "Der Staat".
Artikel 64. Jeder ist verpflichtet, Kinder und hilfsbedürftige Personen zu schützen.
Kinder dürfen nicht vor dem im Gesetz festgesetzten Alter zu einer Arbeit herangezogen werden, auch dürfen sie nicht gezwungen werden eine Arbeit auszuüben, die auf ihre Gesundheit oder Moral schädlichen Einfluß nimmt, noch darf ihnen eine solche Arbeit erlaubt werden.
Jugendliche, Mütter und Behinderte haben das Recht auf besondere Schutzmaßnahmen bei der Arbeit.
Artikel 65. Die Grundschulausbildung ist verpflichtend und kostenlos.
Jedem ist in Einklang mit seinen Fähigkeiten eine Mittelschul- und Hochschulausbildung unter gleichen Bedingungen zugänglich.
Artikel 66. Unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen können Bürger Privatschulen und Bildungsanstalten gründen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 66 folgende Fassung:
"Artikel 66. Unter den im Gesetz festgelegten
Bedingungen können Privatschulen und Bildungsanstalten gegründet
werden."
Artikel 67. Die Autonomie der Universitäten wird garantiert.
Die Universitäten entscheiden in Einklang mit dem Gesetz selbständig über ihre Organisation und Tätigkeit.
Artikel 68. Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert.
Die Republik fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.
Die Republik schützt die wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Güter als geistige Werte des Volkes.
Garantiert wird der Schutz der immateriellen und materiellen Rechte, die wissenschaftlichem, kulturellem, künstlerischem, intellektuellem und anderem Schaffen entspringen.
Die Republik fördert und unterstützt die Pflege der Körperkultur und des Sportes.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 68 jeweils die Worte "Die Republik" ersetzt durch: "Der Staat".
Artikel 69. Jeder hat das Recht auf ein gesundes Leben.
Die Republik sichert den Bürgern das Recht auf eine gesunde Umwelt.
Bürger, staatliche, öffentliche und wirtschaftliche Organe und Vereine haben im Rahmen ihrer Vollmachten und Tätigkeiten die Pflicht, sich besonders dem Schutz der Gesundheit, der Natur und der Umwelt zu widmen.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 69 Absatz 2 die Worte "Die Republik" ersetzt durch: "Der Staat".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 69 folgende Fassung:
"Artikel 69. Jeder hat das Recht auf ein
gesundes Leben.
Die Republik sichert und schafft eine
gesunde Umwelt.
Jeder hat im Rahmen seiner Möglichkeiten
und Tätigkeiten die Pflicht, sich besonders dem Schutz der Gesundheit,
der Natur, der Umwelt und der Menschlichkeit zu widmen."
Artikel 70. Der Sabor der Republik Kroatien ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt der Republik Kroatien.
Der Sabor der Republik Kroatien besteht aus der Abgeordnetenkammer und der Komitatenkammer.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 70 jeweils die Worte "Der Sabor der Republik Kroatien" ersetzt durch: "Der Kroatische Sabor".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 70 Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 71. Die Abgeordnetenkammer hat mindestens 100 und höchstens 160 Abgeordnete, die auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim gewählt werden.
In die Komitatenkammer werden von den Bürgern jedes Komitats auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts drei Abgeordnete direkt und geheim gewählt.
Der Präsident der Republik verbleibt nach Ablauf des Mandates auf Lebenszeit Mitglied der Komitatenkammer, wenn er nicht ausdrücklich auf diese Funktion verzichtet.
Der Präsident der Republik kann aus der Reihe besonders verdienter Bürger der Republik bis zu fünf Abgeordnete in die Komitatenkammer ernennen.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
71 folgende Fassung:
"Artikel 71. Der Kroatische Sabor hat
mindestens 100 und höchstens 160 Abgeordnete, die auf der Grundlage
des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim gewählt
werden."
Artikel 72. Die Abgeordneten beider Kammern des Sabors der Republik Kroatien werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt.
Niemand kann gleichzeitig Abgeordneter der Abgeordnetenkammer und Komitatenkammer sein.
Die Zahl, die Bedingungen und das Verfahren der Wahl der Abgeordneten in die Kammern des Sabors werden durch Gesetz festgelegt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 72 Absatz 1 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
72 folgende Fassung:
"Artikel 72. Die Abgeordneten des Kroatischen
Sabor werden für einen Zeitraum von vier Jahre gewählt.
Die Zahl sowie die Bedingungen und das
Verfahren der Abgeordneten des Sabors werden durch Gesetz festgelegt."
Artikel 73. Die Wahl der Abgeordneten in die Kammern des Sabors der Republik Kroatien wird spätestens 60 Tage nach Ablauf des Mandates oder der Auflösung der Kammern des Sabors abgehalten.
Die erste Sitzung der Kammern des Sabors der Republik Kroatien wird spätestens 20 Tage nach der Durchführung der Wahl abgehalten.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 73 jeweils die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde dem Artikel
73 folgender Absatz angefügt:
"Die Kammern des Kroatischen Sabor wählen
auf ihrer ersten Sitzung ihre Präsidenten mit der Mehrheit der anwesenden
Abgeordneten".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
73 folgende Fassung:
"Artikel 73. Die Wahl der Abgeordneten
des Kroatischen Sabors wird spätestens 60 Tage nach Ablauf des Mandates
oder der Auflösung des Sabors abgehalten.
Die erste Sitzung des Kroatischen Sabors
wird spätestens 20 Tage nach der Durchführung der Wahl abgehalten.
Der Kroatische Sabor wählt auf der
ersten Sitzung seinen Präsidenten mit der Mehrheit der anwesenden
Abgeordneten."
Artikel 74. Die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien haben kein imperatives Mandat.
Die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien erhalten eine laufende Vergütung und besitzen andere gesetzlich festgestellten Rechte.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 74 jeweils die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Artikel 75. Die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien genießen Immunität.
Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung im Sabor strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden.
Ohne Zustimmung der Kammer des Sabors kann ein Abgeordneter weder inhaftiert, noch kann ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet werden.
Ein Abgeordneter kann ohne Zustimmung der Kammer nur verhaftet werden, wenn er bei Ausübung einer Straftat betreten wurde, für die eine Gefängnisstrafe von mehr als fünfjähriger Dauer vorgeschrieben ist. In diesem Fall wird der Präsident der Kammer des Sabors verständigt.
Wenn eine Kammer des Sabors nicht tagt, wird von Mandats- und Immunitätsausschuß der Kammer die Zustimmung für den Entzug der Freiheit eines Abgeordneten erteilt, oder über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn sowie über das Recht auf Immunität entschieden. Dessen Beschluß muß die Kammer des Sabors nachträglich bestätigen.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 75 Absatz 1 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
75 folgende Fassung:
"Artikel 75. Die Abgeordneten des Sabors
der Republik Kroatien genießen Immunität.
Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung
oder Abstimmung im Sabor strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen,
inhaftiert oder bestraft werden.
Ohne Zustimmung des Sabors kann ein Abgeordneter
weder inhaftiert, noch kann ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet
werden.
Ein Abgeordneter kann ohne Zustimmung
des Sabors nur verhaftet werden, wenn er bei Ausübung einer Straftat
betreten wurde, für die eine Gefängnisstrafe von mehr als fünfjähriger
Dauer vorgeschrieben ist. In diesem Fall wird der Präsident des Sabors
verständigt.
Wenn der Sabor nicht tagt, wird von Mandats-
und Immunitätsausschuß die Zustimmung für den Entzug der
Freiheit eines Abgeordneten erteilt, oder über die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen ihn sowie über das Recht auf Immunität
entschieden. Dessen Beschluß muß der Sabor nachträglich
bestätigen."
Artikel 76. Die Mandatsdauer der Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien kann nur im Falle eines Krieges durch Gesetz verlängert werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 76 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Artikel 77. Die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer können, wenn dies die Mehrheit aller ihrer Abgeordneten beschließt, aufgelöst werden.
Der Präsident der Republik kann die Abgeordnetenkammer in Einklang mit der Verfassung auflösen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 77 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Präsident der Republik kann die Abgeordnetenkammer
im Einklang mit Artikel 103 auflösen."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
77 folgende Fassung:
"Artikel 77. Der Kroatische Sabor kann,
wenn dies die Mehrheit aller Abgeordneten beschließt, vorzeitig neu
gewählt werden.
Der Präsident der Republik kann den
Kroatischen Sabor im Einklang mit Artikel 103 auflösen."
Artikel 78. Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien treten in der Regel zweimal jährlich zusammen; das erste Mal zwischen den 15. Januar und dem 30. Juni und das zweite Mal zwischen dem 15. September und dem 15. Dezember.
Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien versammelt sich auf Antrag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder einer Mehrheit der Abgeordneten einer Kammer zu einer außerordentlichen Sitzung.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 78 jeweils die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel
78 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Kammern des Kroatischen Sabors treten in
der Regel zweimal jährlich zusammen: das erste Mal zwischen dem 15.
Januar und dem 30. Juli und das zweite Mal zwischen dem 15. September und
dem 15. Dezember."
- dem Artikel wurde folgender Absatz angefügt:
"Der Präsident des Sabor kann nach Konsultationen
mit den Fraktionen und Mitglieder aller parlamentarischer Parteien die
Kammern des Sabors zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
78 folgende Fassung:
"Artikel 78. Der Kroatische Sabor tritt
in der Regel zweimal jährlich zusammen: das erste Mal zwischen dem
15. Januar und dem 30. Juli und das zweite Mal zwischen dem 15. September
und dem 15. Dezember.
Der Kroatische Sabor versammelt sich auf
Antrag des Präsidenten der Republik, der Regierung oder der Mehrheit
seiner Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung.
Der Präsident des Sabor kann nach
Konsultationen mit den Fraktionen und Mitglieder aller parlamentarischer
Parteien den Sabor zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen."
Artikel 79. Der innere Aufbau und der Geschäftsgang der Abgeordnetenkammer und der Komitatenkammer werden im Einklang mit der Verfassung durch Geschäftsordnung geregelt.
Die Geschäftsordnung der Kammer wird mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten verabschiedet.
Die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer haben einen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.
Die Rechte und Pflichten der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammern werden durch Geschäftsordnung geregelt.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer ist auch Präsident des Sabors der Republik Kroatien.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 79 Absatz 5 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
79 folgende Fassung:
"Artikel 79. Der Kroatische Sabor hat
einen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.
Der innere Aufbau und der Geschäftsgang
des Kroatischen Sabor werden durch seine Geschäftsordnung geregelt.
Die Geschäftsordnung wird mit der
Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Sabors verabschiedet."
Artikel 80. Die Abgeordnetenkammer:
- entscheidet über die Verabschiedung und Änderung der Verfassung;
- verabschiedet Gesetze;
- verabschiedet den Haushaltsvoranschlag;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Republik;
- schreibt ein Referendum aus;
- führt Wahlen, Ernennungen und Amtsenthebungen in Einklang mit
der Verfassung und dem Gesetz durch;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit
der Regierung der Republik Kroatien und anderer dem Sabor verantwortlicher
Träger öffentlicher Pflichten;
- gewährt Amnestie für strafbare Handlungen;
- übt andere, durch die Verfassung festgelegte Zuständigkeiten
aus.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde im Artikel
80 nach dem Gedankenstrich "- entscheidet über Krieg und Frieden;"
folgendes eingefügt:
"- verabschiedet Dokumente, die die Politik des
Sabor verwirklichen;
- nimmt eine nationale Sicherheitsstrategie und
eine Verteidigungsdoktrin für die Republik Kroatien an;
- verwirklicht die zivile Kontrolle über
die Streitkräfte und die Geheimdienste der Republik Kroatien;"
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurden im Artikel 80 die einleitenden Worte "Die Abgeordnetenkammer:" ersetzt durch: "Der Kroatische Sabor:"
Artikel 81. Die Komitatenkammer:
- schlägt der Abgeordnetenkammer Gesetze und die Ausschreibung
von Referenden vor;
- erörtert und kann eine Stellungnahme zu Fragen im Wirkungsbereich
der Abgeordnetenkammer abgeben;
- übermittelt der Abgeordnetenkammer im vorhinein ihre Stellungnahme
zum Verfahren der Verabschiedung der Verfassung sowie von Gesetzen, mit
denen nationale Rechte geregelt, durch die Verfassung festgesetzte Freiheiten
und Rechte der Menschen und Bürger, das Wahlsystem, der Aufbau, der
Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit staatlicher organe sowie
der Aufbau der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung ausgearbeitet werden;
- kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom Tag der Beschlußfassung
eines Gesetzes in der Abgeordnetenkammer an, mit Begründung ein Gesetz
der Abgeordnetenkammer zur neuerlichen Beschlußfassung zurückverweisen.
In diesem Fall entscheidet die Abgeordnetenkammer über die Verabschiedung
eines Gesetzes mit einfacher Mehrheit aller Abgeordneten, außer wenn
die Abgeordnetenkammer Gesetze mit einer Mehrheit von zwei Drittel verabschiedet;
- übt andere durch die Verfassung festgelegte Zuständigkeiten
aus.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 81 aufgehoben.
Artikel 82. Wenn in der Verfassung nicht anders bestimmt ist, verabschieden die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern bei der Sitzung die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist.
Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht persönlich aus.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
82 (der zum Artikel 81 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 81. Wenn in der Verfassung nicht
anders bestimmt ist, verabschiedet der Kroatische Sabor Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit, sofern bei der Sitzung die Mehrheit der Abgeordneten
anwesend ist.
Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht
persönlich aus."
Artikel 83. Gesetze, durch die nationale Rechte geregelt werden, verabschiedet die Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.
Gesetze, durch die die verfassungsmäßig festgesetzten Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger, das Wahlsystem, der Aufbau, der Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe und der Aufbau der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung konkretisiert werden, werden von der Abgeordnetenkammer mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten angenommen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurden im Artikel 83 Absatz 1 die Worte "Gesetze, durch die nationale Rechte geregelt werden" ersetzt durch: "Gesetze (Organgesetze, durch die die Rechte der nationalen Minderheiten geregelt werden" und im Absatz 2 wurde nach dem Wort "Gesetze" das Wort "(Organgesetze)" eingefügt.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
83 (der zum Artikel 82 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 82. Gesetze (Organgesetze), durch
die die Rechte der nationalen Minderheiten geregelt werden, verabschiedet
der Kroatische Sabor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Abgeordneten.
Gesetze (Organgesetze), durch die die
verfassungsmäßig festgesetzten Menschenrechte und Grundfreiheiten,
das Wahlsystem, der Aufbau, der Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit
staatlicher Organe und der Aufbau der lokalen Selbstverwaltung konkretisiert
werden, verabschiedet der Kroatische Sabor mit der Mehrheit der Stimmen
aller Abgeordneten.
Die Entscheidung, die gemäß
Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 der Verfassung vorgeschrieben ist, verabschiedet
der Kroatische Sabor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Abgeordneten."
Artikel 84. Die Sitzungen der Kammern des Sabors der Republik Kroatien sind öffentlich.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 84 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 84 zum Artikel 83.
Artikel 85. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, haben jeder Abgeordnete der Abgeordnetenkammer, die Ausschüsse der Abgeordnetenkammer, die Komitatenkammer und die Regierung der Republik Kroatien.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
85 (der zum Artikel 84 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 84. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen,
haben jeder Abgeordnete des Sabors, die parlamentarischen Fraktionen, die
Ausschüsse des Sabors und die Regierung der Republik Kroatien."
Artikel 86. Die Abgeordneten der Kammern des Sabors der Republik Kroatien haben in Einklang mit der Geschäftsordnung das Recht, die Regierung der Republik Kroatien und einzelne Minister zu befragen.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 86 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Abgeordneten der Kammern
des Kroatischen Sabor haben das Recht, die Regierung der Republik Kroatien
und einzelne Minister zu befragen.
Mindestens ein Zehntel der Abgeordneten
der Kammern des Kroatischen Sabor können an die Regierung der Republik
Kroatien oder einzelne seiner Mitglieder eine Anfrage über deren Tätigkeit
richten.
Befragungen und Anfragen werden gesondert
in der Geschäftsordnung geregelt."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
86 (der zum Artikel 85 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 85. Die Mitglieder des Kroatischen
Sabor haben das Recht, die Regierung der Republik Kroatien und einzelne
Minister zu befragen.
Mindestens ein Zehntel der Abgeordneten
des Kroatischen Sabor können an die Regierung der Republik Kroatien
oder einzelne seiner Mitglieder eine Anfrage über deren Tätigkeit
richten.
Befragungen und Anfragen werden gesondert
in der Geschäftsordnung geregelt."
Artikel 87. Die Abgeordnetenkammer kann ein Referendum über einen Vorschlag zu einer Änderung der Verfassung, über einen Gesetzesvorschlag oder über eine andere Frage aus ihrem Wirkungsbereich ausschreiben.
Der Präsident der Republik kann auf Vorschlag der Regierung und mit Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten ein Referendum über einen Vorschlag zu einer Änderung der Verfassung oder eine andere Frage, die es für die Unabhängigkeit, Einheit und das Bestehen der Republik für bedeutend erachtet, ausschreiben.
Beim Referendum entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, daß am Referendum die Mehrheit aller Wahlberechtigten der Republik teilgenommen hat.
Das Ergebnis des Referendums ist verbindlich.
Über das Referendum wird ein Gesetz erlassen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde im Artikel
87 nach dem Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"Der Kroatische Sabor kann ein Referendum über
Fragen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausschreiben,
wenn 10 Prozent der Wahlberechtigten der Republik Kroatien es verlangen."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
87 (der zum Artikel 86 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 86. Der Kroatische Sabor kann
ein Referendum über einen Vorschlag zu einer Änderung der Verfassung,
über einen Gesetzesvorschlag oder über eine andere Frage aus
ihrem Wirkungsbereich ausschreiben.
Der Präsident der Republik kann auf
Vorschlag der Regierung und mit Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten
ein Referendum über einen Vorschlag zu einer Änderung der Verfassung
oder eine andere Frage, die es für die Unabhängigkeit, Einheit
und das Bestehen der Republik Kroatien für bedeutend erachtet, ausschreiben.
Der Kroatische Sabor kann ein Referendum
über Fragen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
ausschreiben, wenn 10 Prozent der Wahlberechtigten der Republik Kroatien
es verlangen.
Beim Referendum entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, daß am Referendum die
Mehrheit aller Wahlberechtigten der Republik teilgenommen hat.
Das Ergebnis des Referendums ist verbindlich.
Über das Referendum wird ein Gesetz
erlassen."
Artikel 88. Die Abgeordnetenkammer kann höchstens für den Zeitraum eines Jahres die Regierung der Republik Kroatien ermächtigen, durch Verordnungen einzelne Fragen aus ihrem Wirkungsbereich zu regeln, ausgenommen jene, die sich auf die Ausarbeitung der durch die Verfassung festgesetzten Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger, auf nationale Rechte, das Wahlsystem, den Aufbau, den Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe und der lokalen Selbstverwaltung beziehen.
Verordnungen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung haben keine rückwirkende Kraft.
Auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Verordnungen treten, wenn die Abgeordnetenkammer nicht anders entscheidet, nach Ablauf einer Frist von einem Jahr vom Tag der Ermächtigung an, außer Kraft.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurden im Artikel 88 Absatz 1 die Worte "durch die Verfassung festgesetzten Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger" ersetzt durch: "durch die Verfassung festgesetzten Menschenrechte und Grundfreiheiten".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
88 (der zum Artikel 87 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 87. Der Kroatische Sabor kann
höchstens für den Zeitraum eines Jahres die Regierung der Republik
Kroatien ermächtigen, durch Verordnungen einzelne Fragen aus ihrem
Wirkungsbereich zu regeln, ausgenommen jene, die sich auf die Ausarbeitung
der durch die Verfassung festgesetzten Menschenrechte und Grundfreiheiten,
auf nationale Rechte, das Wahlsystem, den Aufbau, den Wirkungsbereich und
die Art der Tätigkeit staatlicher Organe und der lokalen Selbstverwaltung
beziehen.
Verordnungen auf der Grundlage einer gesetzlichen
Ermächtigung haben keine rückwirkende Kraft.
Auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung
erlassene Verordnungen treten, wenn die Abgeordnetenkammer nicht anders
entscheidet, nach Ablauf einer Frist von einem Jahr vom Tag der Ermächtigung
an, außer Kraft."
Artikel 89. Gesetze werden vom Präsidenten der Republik innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Annahme in der Abgeordnetenkammer in Einklang mit der Verfassung ausgefertigt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel
89 wie folgt geändert:
- die Worte "im Einklang mit der Verfassung"
gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Wenn der Präsident der Republik überzeugt
ist, daß das zu verkündende Gesetz nicht in Übereinstimmung
mit der Verfassung ist, hat er das Gesetz dem Verfassungsgericht der Republik
Kroatien zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit
vorzulegen."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
89 (der zum Artikel 88 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 88. Gesetze werden vom Präsidenten
der Republik innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Annahme im Kroatischen
Sabor ausgefertigt.
Wenn der Präsident der Republik überzeugt
ist, daß das zu verkündende Gesetz nicht in Übereinstimmung
mit der Verfassung ist, hat er das Gesetz dem Verfassungsgericht der Republik
Kroatien zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit
vorzulegen."
Artikel 90. Vor ihrem Inkrafttreten werden die Gesetze in den «Narodne novine«, dem Gesetzblatt der Republik veröffentlicht.
Ein Gesetz tritt frühestens am achten Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht aus besonders gerechtfertigten Gründen durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Nur einzelne Bestimmungen eines Gesetzes können rückwirkende Kraft haben.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 90 folgende Fassung:
"Artikel 90. Vor ihrem Inkrafttreten werden
die Gesetze und andere Verfügungen und Verordnungen der Verwaltungsorgane
in den "Narodne novine", dem Gesetzblatt der Republik veröffentlicht.
Vor ihrem Inkrafttreten werden die Verfügungen
und Verordnungen der gesetzlich anerkannten Körperschaften in Übereinstimmung
mit dem Gesetz veröffentlicht.
Ein Gesetz tritt frühestens am achten
Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht aus besonders
gerechtfertigten Gründen durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
Gesetze und andere Verordnungen der Verwaltungsorgane
und gesetzlich anerkannten Körperschaften können keine rückwirkende
Kraft haben.
Nur einzelne Bestimmungen eines Gesetzes
können rückwirkende Kraft haben."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 90 zum Artikel 89.
Artikel 91. Staatliche Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsvoranschlag festgesetzt.
Gesetze, deren Anwendung finanzielle Mittel erfordern, müssen die Beschaffung dieser Mittel vorsehen.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 91 zum Artikel 90.
Artikel 92. Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien können für jede Frage von öffentlichem Interesse Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Die Zusammensetzung der Untersuchungsausschüsse, ihr Wirkungsbereich und ihre Befugnissen werden im Einklang mit dem Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 92 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 92 folgende Fassung:
"Artikel 92. Die Kammern des Kroatischen
Sabors können für jede Frage von öffentlichem Interesse
Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Die Zusammensetzung der Untersuchungsausschüsse,
ihr Wirkungsbereich und ihre Befugnisse werden im Einklang mit dem Gesetz
geregelt.
Der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses
wird von einer Mehrheit der Abgeordneten aus den Abgeordneten der Opposition
ernannt."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 92 zum Artikel 91 und im Absatz 1 wurden die Worte "Die Kammern des Kroatischen Sabors können" ersetzt durch: "Der Kroatische Sabor kann".
Artikel 93. Der Volksanwalt ist ein Bevollmächtigter des Sabors der Republik Kroatien, der die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte der Bürger in Verfahren vor der staatlichen Verwaltung und öffentlichen Körperschaften schützt.
Der Volksanwalt wird von der Abgeordnetenkammer für einen Zeitraum von acht Jahren gewählt.
Die Bedingungen für die Wahl und die Entlassung, den Wirkungsbereich und die Arbeitsweise des Volksanwaltes und seiner Stellvertreter werden durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 92 Absatz 1 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
93 (der zum Artikel 92 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 92. Der Volksanwalt ist ein Bevollmächtigter
des Kroatischen Sabor, der die verfassungsmäßigen und gesetzlichen
Rechte der Bürger in Verfahren vor der staatlichen Verwaltung und
öffentlichen Körperschaften schützt.
Der Volksanwalt wird von dem Kroatischen
Sabor für einen Zeitraum von acht Jahren gewählt.
Die Bedingungen für die Wahl und
die Entlassung, den Wirkungsbereich und die Arbeitsweise des Volksanwaltes
und seiner Stellvertreter werden durch Gesetz geregelt.
Das Amt des Volksanwalts soll für
den Schutz der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Bürgerrechte
bei Vorgängen vor dem Verteidigungsminister, den Ämtern der Streitkräfte
und dem Geheimdienst, den Schutz der Bürgerrechte vor den lokalen
und regionalen Selbstverwaltungskörperschaften und den Schutz des
Rechts der lokalen und regionalen Selbstverwaltungskörperschaften
vor den Verwaltungsbehörden sorgen."
Artikel 94. Der Präsident der Republik Kroatien ist das Staatsoberhaupt.
Der Präsident der Republik vertritt die Republik im In- und Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit der Republik und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 94 folgende Fassung:
"Artikel 94. Der Präsident der Republik
Kroatien vertritt und verkörpert die Republik Kroatien im In- und
Ausland.
Der Präsident der Republik sichert
das ordnungsgemäße und harmonische Funktionieren und die Stabilität
der Staatsgewalt.
Der Präsident der Republik ist verantwortlich
für die Verteidigung der Unabhängigkeit und die territoriale
Einheit der Republik Kroatien."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 94 zum Artikel 93.
Artikel 95. Der Präsident der Republik wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Niemand kann mehr als zweimal Präsident der Republik sein.
Der Präsident der Republik wird mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gewählt. Wenn keiner der Kandidaten eine solche Mehrheit erhält, wird die Wahl nach 14 Tagen wiederholt.
Bei der Stichwahl haben jene zwei Kandidaten, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, das Recht gewählt zu werden. Falls einer dieser Kandidaten darauf verzichtet, erlangt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat das Recht nochmals gewählt zu werden.
Die Wahl des Präsidenten der Republik ist mindestens 30 und höchstens 60 Tage vor Ablauf des Mandates durchzuführen.
Bevor der Präsident der Republik sein Amt übernimmt, legt er feierlich einen Eid ab, mit dem er sich zur Treue gegenüber der Verfassung verpflichtet.
Die Wahl des Präsidenten der Republik wird durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 95 zum Artikel 94.
Artikel 96. Der Präsident der Republik kann außer einem Parteiamt keine andere öffentliche oder berufliche Funktion übernehmen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 96 folgende Fassung:
"Artikel 96. Der Präsident der Republik
kann keine andere öffentliche oder berufliche Funktion übernehmen.
Nach der Wahl hat der Präsident der
Republik von seiner Mitgliedschaft in einer politischen Partei zurückzutreten
und dies dem Kroatischen Sabor mitzuteilen."
Artikel 97. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Republik sein Amt auszuüben, stellt das Verfassungsgericht der Republik Kroatien auf Antrag der Regierung der Republik Kroatien deren Eintritt fest; das Amt des Präsidenten der Republik wird vorübergehend vom Präsidenten des Sabors der Republik Kroatien übernommen.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Republik muß innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Tag, an welchem der vorhergehende Präsident seine Amtsführung beendete, durchgeführt werden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 97 Absatz 1 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 24. November 1999 erhielt der
Artikel 97 folgende Fassung:
"Artikel 97. Im Falle, daß der Präsident
der Republik seine Amtspflichten wegen Abwesenheit, Krankheit oder einer
jährlichen Beurlaubung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, werden
diese vom Präsidenten des Kroatischen Sabor für ihn übernommen.
Im Falle, daß der Präsident
wegen Krankheit oder Unfähigkeit verhindert ist, seine Amtspflichten
für eine längere Zeit auszuüben, und wenn er auch nicht
fähig ist, zu entscheiden, seine Amtspflichten dem vorläufigen
Vertreter anzuvertrauen, soll der Präsident des Kroatischen Sabor
die Amtspflichten des Präsidenten der Republik gemäß einer
Entscheidung des Verfassungsgerichts vorläufig ausüben. Das Verfassungsgericht
entscheidet auf Vorschlag der Regierung.
Im Falle des Todes oder der Rücktritts,
der dem Präsidenten des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien
und dem Präsidenten des Kroatischen Sabor mitzuteilen ist, oder
wenn das Verfassungsgericht über die Gründe der Beendigung des
Mandats des Präsidenten der Republik entscheidet, werden die Amtspflichten
des Präsidenten der Republik vorläufig vom Präsidenten des
Kroatischen Parlaments im Einklang mit der Verfassung übernommen.
Verkündet der Präsident der
Kroatischen Sabor als vorläufiger Präsident der Republik ein
Gesetz, so ist dieses vom Ministerpräsidenten gegenzuzeichnen.
Wahlen für einen neuen Präsidenten
der Republik müssen innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Tag,
an dem der vorhergehende Präsident seine Amtsführung beendete,
durchgeführt werden."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 97 zum Artikel 96.
Artikel 98. Der Präsident der Republik:
- schreibt die Wahlen zu den Kammern des Sabors der Republik Kroatien
aus und beruft diese zur ersten Sitzung ein;
- schreibt ein Referendum in Einklang mit der Verfassung aus;
- ernennt und enthebt den Ministerpräsidenten der Republik Kroatien
seines Amtes;
- ernennt und enthebt auf Antrag des Ministerpräsidenten der Republik
Kroatien die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung;
- spricht Begnadigungen aus;
- verleiht Auszeichnungen und Anerkennungen, die durch Gesetz bestimmt
sind;
- besorgt andere durch die Verfassung festgelegte Pflichten.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 98 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 98 dritter Gedankenstrich folgende Fassung:
"- beauftragt eine Person mit der Regierungsbildung,
die gemäß der Sitzverteilung im Kroatischen Sabor die Möglichkeit
hat, das Vertrauen der Mehrheit von deren Mitglieder durch Verhandlungen
zu erlangen;"
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 98 zum Artikel 97.
Artikel 99. Der Präsident der Republik entscheidet auf Antrag der Regierung über die Errichtung diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Republik Kroatien im Ausland.
Der Präsident der Republik ernennt und beruft die diplomatischen Vertreter der Republik Kroatien ab und nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben ausländischer diplomatischer Vertreter an.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 98 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Der Präsident der Republik
und die Regierung der Republik Kroatien arbeiten an der Formulierung und
Ausführung der Außenpolitik zusammen.
Der Präsident der Republik entscheidet
auf Antrag der Regierung und mit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten
über die Errichtung diplomatischer und konsularer Vertretungen der
Republik Kroatien im Ausland.
Der Präsident der Republik ernennt
und beruft auf Vorschlag der Regierung und nach der Zustimmung des zuständigen
Ausschusses der Kroatischen Sabor mit vorheriger Gegenzeichnung des
Ministerpräsidenten der Republik Kroatien die diplomatischen Vertreter
der Republik Kroatien ab.
Der Präsident der Republik nimmt
die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben ausländischer Diplomaten
an."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 99 zum Artikel 98.
Artikel 100. Der Präsident der Republik ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Republik Kroatien.
Der Präsident der Republik ernennt die Mitglieder des Volksverteidigungsrates der Republik Kroatien und steht diesem vor, und ernennt im Einklang mit dem Gesetz und entläßt die Militärbefehlshaber.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Sabors der Republik Kroatien erklärt der Präsident der Republik Krieg und schließt Frieden.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 erhielt der
Artikel 100 folgende Fassung:
"Artikel 100. Der Präsident der Republik
ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Republik Kroatien.
Der Präsident der Republik ernennt
und entläßt im Einklang mit dem Gesetz die Militärbefehlshaber.
Der Präsident ernennt die Mitglieder
des Rates für Verteidigung und der nationalen Sicherheit und übernimmt
deren Vorsitz.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des
Kroatischen Sabor erklärt der Präsident der Republik den Krieg
und schließt Frieden."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 100 folgende Fassung:
"Artikel 100. Der Präsident der Republik
ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Republik Kroatien.
Der Präsident der Republik ernennt
und entläßt im Einklang mit dem Gesetz die Militärbefehlshaber.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des
Kroatischen Sabor erklärt der Präsident der Republik den Krieg
und schließt Frieden.
Im Falle einer unmittelbaren Gefährdung
der Unabhängigkeit, Einheit und Existenz des Staates kann der Präsident
der Republik unter der Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten die
Mobilmachung der Streitkräfte anordnen, auch wenn der Kriegszustand
noch nicht erklärt ist."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 100 zum Artikel 99.
Artikel 101. Der Präsident der Republik erläßt im Falle des Kriegszustandes oder einer unmittelbaren Bedrohung der Unabhängigkeit und Einheit der Republik, oder wenn die Organe der staatlichen Gewalt außerstande sind, ordnungsgemäß die verfassungsmäßigen Funktionen auszuüben Verordnungen mit Gesetzeskraft und trifft außerordentliche Maßnahmen. Solange der Präsident der Republik diese Befugnisse ausübt, kann die Abgeordnetenkammer nicht aufgelöst werden.
Der Präsident der Republik unterbreitet der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien Verordnungen mit Gesetzeskraft zur Bestätigung, sobald der Sabor zusammentreten kann.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 101 Absatz 2 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 101 folgende Fassung:
"Artikel 101. Während des Kriegszustandes
erläßt der Präsident der Republik innerhalb einer Ermächtigung,
die er durch den Kroatischen Sabors erhält, Verordnungen mit Gesetzeskraft.
Wenn der Kroatische Sabor nicht versammelt ist, ist der Präsident
der Republik ermächtigt, alle Angelegenheiten die durch den Kriegszustand
herrühren, durch Verordnungen mit Gesetzeskraft zu regeln.
Im Falle einer unmittelbaren Gefährdung
der Unabhängigkeit, Einheit und Existenz des Staates oder wenn die
Organe der staatlichen gewalt außerstande sind, ordnungsgemäß
die verfassungsmäßigen Befugnisse auszuüben, kann der Präsident
der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten und unter deren
Gegenzeichnung Angelegenheiten durch Verordnungen mit Gesetzeskraft zu
regeln.
Der Präsident der Republik hat dem
Kroatischen Sabor die Verordnungen mit Gesetzeskraft zur Zustimmung vorzulegen,
sobald das Parlament versammelt ist.
Wenn der Präsident der Republik die
Verordnungen mit Gesetzeskraft dem Kroatischen Sabor nicht gemäß
Absatz 3 dieses Artikels vorlegt, oder wenn der Kroatische Sabor seine
Zustimmung verweigert, verlieren die Verordnungen mit Gesetzeskraft ihre
Wirkung.
In den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
genannten Fällen beruft der Präsident die Sitzungen der Regierung
ein und sitzt ihnen vor."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 101 zum Artikel 100.
Artikel 102. Der Präsident der Republik kann eine Sitzung der Regierung der Republik Kroatien einberufen und auf deren Tagesordnung Fragen setzen, von denen er glaubt, daß sie behandelt werden müssen.
Der Präsident der Republik leitet die Sitzung der Regierung, bei der er anwesend ist.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 102 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Präsident der Republik kann der Regierung
vorschlagen, eine Sitzung abzuhalten und bestimmte Angelegenheiten zu behandeln."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 102 zum Artikel 101.
Artikel 103. Der Präsident der Republik kann dem Sabor der Republik Kroatien ein Sendschreiben übermitteln und erstattet ihm jährlich einen Bericht über die Lage der Republik.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 erhielt der
Artikel 103 folgende Fassung:
"Artikel 103. Der Präsident der Republik
Kroatien kann an den Kroatischen Sabor Botschaften richten, und einmal
jährlich erstattet er ihm Bericht über die Lage des kroatischen
Staates und der Nation."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 103 folgende Fassung:
"Artikel 103. Der Präsident der Republik
und die Regierung der Republik Kroatien arbeiten in Übereinstimmung
mit der Verfassung und dem Gesetz in der Leitung der Tätigkeiten des
Geheimdienstes zusammen.
Die Ernennung der Direktoren des Geheimdienstes
erfolgt durch den zuständigen Ausschuß des Kroatischen
Sabor unter Gegenzeichnung des Präsidenten der Republik und des Ministerpräsidenten
der Republik."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 103 zum Artikel 102.
Artikel 104. Der Präsident der Republik kann auf Antrag der Regierung und unter Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten nach einer Beratung mit dem Präsidenten der Kammer die Abgeordnetenkammer auflösen, wenn diese Kammer der Regierung das Mißtrauen ausspricht oder einen Monat vom Tag der Vorlage an den Staatshaushalt nicht annimmt.
Der Präsident der Republik kann die Abgeordnetenkammer nicht erneut vor Ablauf eines Jahres vom Tag der Auflösung an auflösen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 104 folgende Fassung:
"Artikel 104. Der Präsident der Republik
kann auf Antrag der Regierung und unter Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten
nach Beratungen mit den Vertretern der Fraktionen der parlamentarischen
Parteien die Abgeordnetenkammer auflösen, wenn diese Kammer der Regierung
das Mißtrauen ausspricht oder 120 Tage vom Tag der Vorlage an den
Staatshaushalt nicht annimmt.
Der Präsident der Republik kann die
Abgeordnetenkammer nicht auf Vorschlag der Regierung aufgelöst werden,
wenn ein Amtsentsetzungsverfahren gegen ihn in Übereinstimmung mit
der Verfassung eingeleitet wurde."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
104 (der zum Artikel 103 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 103. Der Präsident der Republik
kann auf Antrag der Regierung und unter Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten
nach Beratungen mit den Vertretern der Fraktionen der parlamentarischen
Parteien den Kroatischen Sabor auflösen, wenn der Sabor der Regierung
das Mißtrauen ausspricht oder 120 Tage vom Tag der Vorlage an den
Staatshaushalt nicht annimmt.
Der Präsident der Republik kann den
Kroatischen Sabor nicht auf Vorschlag der Regierung aufgelöst werden,
wenn ein Amtsentsetzungsverfahren gegen ihn in Übereinstimmung mit
der Verfassung eingeleitet wurde."
Artikel 105. Der Präsident der Republik ist für die Verletzung der Verfassung in Ausübung seines Amtes verantwortlich.
Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Verantwortlichkeit des Präsidenten der Republik kann die Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten einleiten.
Über die Verantwortlichkeit des Präsidenten der Republik entscheidet das Verfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Richter.
Wenn das Verfassungsgericht der Republik Kroatien dessen Verantwortlichkeit feststellt, endet das Amt des Präsidenten der Republik kraft Verfassung.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde im Artikel
105 nach dem Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"Das Verfassungsgericht entscheidet über
die Amtsentsetzung des Präsidenten der Republik in Übereinstimmung
mit der Verfassung innerhalb einer Frist von 30 Tagen von der Übergabe
des Vorschlags zur Amtsenthebung des Präsidenten der Republik an."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
105 (der zum Artikel 104 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 104. Der Präsident der Republik
ist für die Verletzung der Verfassung in Ausübung seines Amtes
verantwortlich.
Das Verfahren zur Feststellung der besonderen
Verantwortlichkeit des Präsidenten der kann der Kroatische Sabor mit
einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten einleiten.
Über die Verantwortlichkeit des Präsidenten
der Republik entscheidet das Verfassungsgericht mit einer Mehrheit von
zwei Drittel aller Richter.
Das Verfassungsgericht entscheidet über
die Amtsentsetzung des Präsidenten der Republik in Übereinstimmung
mit der Verfassung innerhalb einer Frist von 30 Tagen von der Übergabe
des Vorschlags zur Amtsenthebung des Präsidenten der Republik an.
Wenn das Verfassungsgericht der Republik
Kroatien dessen Verantwortlichkeit feststellt, endet das Amt des Präsidenten
der Republik kraft Verfassung."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde nach dem
Artikel 105 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 105a. Der Präsident der
Republik genießt Immunität.
Der Präsident der Republik kann ohne
vorherige Zustimmung des Verfassungsgerichts weder in Haft genommen werden
noch kann ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden.
Ohne Genehmigung des Verfassungsgerichts
kann der Präsident der Republik nur dann in Haft genommen werden,
wen er beim Begehen einer Straftat angetroffen wurde, für die eine
mehr als fünfjährige Gefängnisstrafe vorgeschrieben ist.
In einem derartigen Fall hat die staatliche Körperschaft, die den
Präsidenten der Republik in Haft genommen hat, den Präsidenten
des Verfassungsgerichts unverzüglich zu benachrichtigen."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel 105a zum Artikel 105.
Artikel 106. Der Präsident der Republik wird bei der Ausübung seiner Befugnisse vom Präsidialrat sowie anderen beratenden und unterstützenden Körperschaften unterstützt, deren Mitglieder der Präsident der Republik ernennt und entläßt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 106 folgende Fassung:
"Artikel 106. Der Präsident der Republik
wird bei der Ausübung seiner Befugnisse von beratenden Körperschaften
unterstützt.
Berater, Fachleute und andere Beauftragte
werden vom Amt des Präsidenten der Republik berufen. Der Aufbau und
der Wirkungskreis dies Amtes wird durch Gesetz und interne Verordnungen
geregelt."
Artikel 107. Die Regierung der Republik Kroatien übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
Artikel 108. Die Regierung der Republik Kroatien besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Vizepräsidenten, den Ministern und ihren anderen Mitgliedern.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 108 folgende Fassung:
"Artikel 108. Die Regierung der Republik
Kroatien besteht aus dem Ministerpräsidenten, einem oder mehreren
Vizepräsidenten und den Ministern.
Der Ministerpräsident und andere
Minister der Regierung können keine anderen öffentlichen oder
beruflichen Tätigkeiten ohne Zustimmung der Regierung ausüben."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde nach dem
Artikel 108 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 109. Die Person, die vom Präsidenten
der Republik mit der Regierungsbildung beauftragt wurde, schlägt die
Mitglieder der Regierung vor.
Unmittelbar nach der Bildung der Regierung,
aber nicht später als 30 Tage von der Beauftragung an, soll die Regierung
und ihr Programm der Abgeordnetenkammer präsentiert werden und
einen Vertrauensbeschluß beantragen.
Die Regierung wird ihre Amtsgeschäfte
übernehmen, sobald der Vertrauensbeschluß von der Mehrheit aller
Mitglieder der Abgeordnetenkammer angenommen ist.
Der Ministerpräsident und die Mitglieder
der Regierung werden vor der Abgeordnetenkammer vereidigt. Der Text
des Eides wird durch Gesetz festgelegt.
Der Präsident der Republik überreicht
dem Ministerpräsidenten, nachdem die Abgeordnetenkammer der Regierung
der Republik Kroatien das Vertrauen ausgesprochen hat, seine Ernennungsurkunde,
die vom Präsidenten des Kroatischen Sabor gegengezeichnet ist. Die
Ernennungsurkunden der Mitglieder der Regierung werden vom Ministerpräsidenten
unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Kroatischen Sabor überreicht."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurde der Artikel
109 wie folgt geändert:
- im Absatz 2 wurden die Worte "der Abgeordnetenkammer"
ersetzt durch: "dem Kroatischen Sabor".
- im Absatz 3 wurden die Worte "der Abgeordnetenkammer"
ersetzt durch: "des Kroatischen Sabor".
- im Absatz 4 wurden die Worte "der Abgeordnetenkammer"
ersetzt durch: "dem Kroatischen Sabor".
- im Absatz 5 wurden die Worte "die Abgeordnetenkammer"
ersetzt durch: "der Kroatische Sabor".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde hier folgender
Artikel eingefügt:
"Artikel 110. Der Präsident der Republik
kann, wenn die Beauftragung zur Regierungsbildung innerhalb von 30 Tagen
nach der Beauftragung fehlschlägt, die Frist um höchstens weitere
30 Tage verlängern.
Wenn die Regierungsbildung während
der vorgesehenen Frist fehlschlägt, oder wenn der vorgeschlagenen
Regierung nicht das Vertrauen der Abgeordnetenkammer erhält, hat der
Präsident der Republik eine andere Person mit der Regierungsbildung
zu beauftragen. "
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurden im Artikel 110 Absatz 2 die Worte "der Abgeordnetenkammer" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabor".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde hier folgender
Artikel eingefügt:
"Artikel 111. Wenn die Regierung nicht
in Übereinstimmung mit den Artikeln 109 und 110 der Verfassung gebildet
werden kann, hat der Präsident der Republik eine vorläufige unparteiliche
Regierung zu ernennen und gleichzeitig Wahlen für die Abgeordnetenkammer
ausgeschrieben werden."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurden im Artikel 111 die Worte "die Abgeordnetenkammer" ersetzt durch: "das Kroatische Sabor".
Artikel 109. Der Aufbau, die Arbeitsweise und Art der Beschlußfassung der Regierung wird durch Gesetz und ihre Geschäftsordnung vorgeschrieben.
Den inneren Aufbau des Ministerien regelt die Regierung durch Verordnungen und bildet für die Besorgung ihrer Geschäfte Dienststellen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 109 (der zum Artikel 112 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 112. Die Regierung der Republik
Kroatien:
- schlägt dem Kroatischen Sabor Gesetze
und andere Akte vor;
- schlägt den Haushaltsvoranschlag und legt
die jährliche Rechnung vor;
- führt die Gesetze und andere Entscheidungen
des Kroatischen Sabor aus;
- erläßt Verordnungen zur Ausführung
der Gesetze;
- führt die auswärtigen und internen
Angelegenheiten;
- leitete und kontrolliert die Tätigkeit
der Staatsverwaltung;
- sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung
des Landes;
- leitet die Durchführung und Entwicklung
der öffentlichen Aufgaben;
- führt andere Pflichten in Übereinstimmung
mit der Verfassung und dem Gesetz aus."
Artikel 110. Die Regierung erläßt Verordnungen in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz, schlägt Gesetze und den Staatshaushalt vor und vollzieht Gesetze und andere Vorschriften, die der Sabor der Republik Kroatien verabschiedet.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 110 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 110 (der zum Artikel 113 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 113. Die Organisation, die Art
der Tätigkeit und die Beschlußfassung der Regierung wird durch
ein Gesetz und eine Verfahrensordnung geregelt."
Artikel 111. Die Regierung ist dem Präsidenten der Republik und der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien verantwortlich.
Der Ministerpräsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung sind gemeinsam für die von der Regierung gefaßten Beschlüsse, verantwortlich. Für ihren Tätigkeitsbereich sind sie persönlich verantwortlich.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 111 Absatz 1 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 111 zum Artikel 114 und im Absatz 1 wurden die Worte "dem Präsidenten der Republik und der Abgeordnetenkammer des Kroatischen Sabors" ersetzt durch: "dem Kroatischen Sabor".
Artikel 112. Der Ministerpräsident stellt die Regierung der Abgeordnetenkammer spätestens 15 Tage nach seiner Ernennung vor und stellt die Vertrauensfrage.
Die Ernennung des Ministerpräsidenten und der Mitglieder der Regierung ist angenommen, wenn ihnen die Mehrheit aller Abgeordneten der Abgeordnetenkammer das Vertrauen ausgesprochen hat.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 112 aufgehoben.
Artikel 113. Auf Antrag mindestens eines Zehntels der Abgeordneten der Abgeordnetenkammer kann dem Ministerpräsidenten, jedem einzelnen Mitglied der Regierung oder der Regierung insgesamt das Vertrauen ausgesprochen werden.
Die Vertrauensabstimmung über die Regierung kann auch der Ministerpräsident verlangen.
Eine Debatte oder Abstimmung über die Aussprache des Vertrauens kann nicht vor Ablauf von drei Tagen vom Tag der Antragsstellung in der Abgeordnetenkammer an durchgeführt werden.
Der Mißtrauensantrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller Abgeordneten dafür gestimmt hat.
Wenn die Abgeordnetenkammer den Mißtrauensantrag ablehnt, können jene Abgeordneten, die ihn gestellt haben, nicht neuerlich denselben Antrag vor Ablauf einer Frist von drei Monaten stellen.
Wenn dem Ministerpräsidenten oder der Regierung insgesamt das Mißtrauen ausgesprochen wird, erklärt der Ministerpräsident dem Präsidenten der Republik seinen Rücktritt und dieser entläßt die Regierung.
Wenn einem einzelnen Mitglied der Regierung durch Abstimmung des Mißtrauen ausgesprochen wird, kann der Ministerpräsident den Rücktritt erklären oder dem Präsidenten der Republik vorschlagen, das Mitglied der Regierung, dem das Mißtrauen ausgesprochen wurde, seines Amtes zu entheben.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 110 (der zum Artikel 113 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 113. Auf Antrag mindestens eines
Fünftels der Abgeordneten der Abgeordnetenkammer kann dem Ministerpräsidenten,
jedem einzelnen Mitglied der Regierung oder der Regierung insgesamt das
Mißtrauen ausgesprochen werden.
Die Vertrauensabstimmung über die
Regierung kann auch der Ministerpräsident verlangen.
Eine Debatte oder eine Abstimmung über
die Aussprache des Vertrauens oder Mißtrauens kann nicht vor Ablauf
von sieben Tagen vom Tag der Antragsstellung in der Abgeordnetenkammer
an durchgeführt werden.
Debatte und Abstimmung über die Aussprache
des Vertrauens oder Mißtrauens ist spätestens 30 Tage nach dem
Tag der Antragstellung in der Abgeordnetenkammer durchzuführen.
Der Mißtrauensantrag ist angenommen,
wenn die Mehrheit aller Abgeordneten dafür gestimmt hat.
Wenn die Abgeordnetenkammer den Mißtrauensantrag
ablehnt, können jene Abgeordneten, die ihn gestellt haben, nicht neuerlich
denselben Antrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten stellen.
Wenn dem Ministerpräsident oder der
Regierung insgesamt das Mißtrauen ausgesprochen wurde, hat der Ministerpräsident
und die gesamte Regierung den Rücktritt einzureichen. Wenn die Vertrauensabstimmung
über eine neu gebildete Regierung und die Mitglieder dieser Regierung
nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen angenommen wurde, hat der Präsident
der Abgeordnetenkammer dies dem Präsidenten der Republik Kroatien
mitzuteilen. Nachdem der Präsident der Republik die Mitteilung
erhalten hat, löst der Präsident der Republik unverzüglich
die Abgeordnetenkammer auf und schreibt zugleich Neuwahlen aus.
Wenn einem Mitglied der Regierung das
Mißtrauen ausgesprochen wurde, kann der Ministerpräsident entweder
der Abgeordnetenkammer ein anderes Mitglied vorschlagen oder er und die
Regierung insgesamt können ihren Rücktritt einreichen.
In Falle des Rücktritts des Ministerpräsidenten
oder der Regierung findet der Absatz 7 dieses Artikels jedenfalls Anwendung."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
113 folgende Fassung:
"Artikel 113. Auf Antrag mindestens eines
Fünftels der Mitglieder des Kroatischen Sabor kann dem Ministerpräsidenten,
jedem einzelnen Mitglied der Regierung oder der Regierung insgesamt das
Mißtrauen ausgesprochen werden.
Eine Vertrauensabstimmung über die
Regierung kann auch der Ministerpräsident verlangen.
Eine Debatte oder eine Abstimmung über
die Aussprache des Vertrauens oder Mißtrauens kann nicht vor Ablauf
von sieben Tagen vom Tag der Antragsstellung im Sabor an durchgeführt
werden.
Debatte und Abstimmung über die Aussprache
des Vertrauens oder Mißtrauens ist spätestens 30 Tage nach dem
Tag der Antragstellung im Sabor durchzuführen.
Der Mißtrauensantrag ist angenommen,
wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Sabors dafür gestimmt hat.
Wenn der Sabor den Mißtrauensantrag
ablehnt, können jene Abgeordneten, die ihn gestellt haben, nicht neuerlich
denselben Antrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten stellen.
Wenn dem Ministerpräsident oder der
Regierung insgesamt das Mißtrauen ausgesprochen wurde, hat der Ministerpräsident
und die gesamte Regierung den Rücktritt einzureichen. Wenn die Vertrauensabstimmung
über eine neu gebildete Regierung und die Mitglieder dieser Regierung
nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen angenommen wurde, hat der Präsident
des Sabors dies dem Präsidenten der Republik Kroatien mitzuteilen.
Nachdem der Präsident der Republik die Mitteilung erhalten hat,
löst der Präsident der Republik unverzüglich den Kroatischen
Sabor auf und schreibt zugleich Neuwahlen aus.
Wenn einem Mitglied der Regierung das
Mißtrauen ausgesprochen wurde, kann der Ministerpräsident entweder
dem Sabor ein anderes Mitglied vorschlagen oder er und die Regierung insgesamt
können ihren Rücktritt einreichen.
In Falle des Rücktritts des Ministerpräsidenten
oder der Regierung findet der Absatz 7 dieses Artikels jedenfalls Anwendung."
Artikel 114. Der Aufbau der staatlichen Verwaltung wird durch Gesetz geregelt.
Die Bediensteten in der staatlichen Verwaltung werden auf Grund einer Ausschreibung ernannt, wenn durch Gesetz nichts anderes festgelegt ist.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 114 (der zum Artikel 116 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 116. Der Aufbau und die Wirkungsbereich
sowie das Verfahren der staatlichen Verwaltung werden durch Gesetz geregelt.
Die einzelnen Wirkungsbereiche der staatlichen
Verwaltung können durch Gesetz den lokalen und regionalen Selbstverwaltungskörperschaften
und öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen werden.
Die Stellung der Staatsbeamten und die Rechtsstellung
der staatlichen Bediensteten werden durch Gesetz oder andere Verfügungen
geregelt."
Artikel 115. Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.
Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig.
Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 115 zum Artikel 117.
Artikel 116. Das Oberste Gericht der Republik Kroatien stellt als Höchstgericht die einheitliche Anwendung der Gesetze und die Gleichberechtigung der Bürger sicher.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 116 (der zum Artikel 118 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 118. Das Oberste Gericht der
Republik Kroatien stellt als Höchstgericht die einheitliche Anwendung
der Gesetze und die Gleichberechtigung aller sicher.
Der Präsident des Obersten Gerichts
der Republik Kroatien wird von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des
Präsidenten der Republik un nach Anhörung des Obersten Gerichts
der Republik Kroatien und des zuständigen Ausschusses der Abgeordnetenkammer
ernannt und von seinem Amtspflichten entbunden. Der Präsident des
Obersten Gerichts der Republik Kroatien wird für eine Amtszeit von
vier Jahren ernannt.
Die Errichtung, Zuständigkeit, Zusammensetzung
und der Wirkungsbereich der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
114 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Präsident des Obersten Gerichts der
Republik Kroatien wird vom Kroatischen Sabor auf Vorschlag des Präsidenten
der Republik un nach Anhörung des Obersten Gerichts der Republik Kroatien
und des zuständigen Ausschusses der Abgeordnetenkammer ernannt und
von seinem Amtspflichten entbunden. Der Präsident des Obersten Gerichts
der Republik Kroatien wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt."
Artikel 117. Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und Urteile werden öffentlich, im Namen der Republik Kroatien, gefällt.
Die Öffentlichkeit kann von der gesamten Verhandlung oder eines Teiles ausgeschlossen werden, wenn über Minderjährige geurteilt wird oder zum Schutz des Privatlebens der Parteien, bei Ehestreitigkeiten, bei Verfahren in Zusammenhang mit dem Sorgerecht und der Adoption oder zwecks Wahrung von Militär-, Amts- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz der Sicherheit und der Verteidigung der Republik.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel
117 zum Artikel 119 und dem Absatz 2 wurden folgende Worte angefügt:
"Kroatien, aber nur in dem Umfang, der nach Meinung
des Gerichts absolut erforderlich ist, wenn die Öffentlichkeit den
Interessen der Gerechtigkeit entgegensteht."
Artikel 118. An der Rechtsprechung wirken auch Laienrichter in Einklang mit dem Gesetz mit.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 118 zum Artikel 120.
Artikel 119. Richter und Laienrichter, die an der Rechtsprechung mitwirken, können für Äußerungen bei der richterlichen Entscheidungsfindung nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Die Richter genießen in Einklang mit dem Gesetz Immunität, wie die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 119 Absatz 2 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 119 (der zum Artikel 121 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 121. Richter genießen in
Übereinstimmung mit dem Gesetz Immunität.
Richter und Laienrichter, die an der Rechtsprechung
mitwirken, können für ihre Äußerungen oder ihre Abstimmung
bei einer richterlichen Entscheidungsfindung nicht zur Verantwortung gezogen
werden, außer daß dadurch das Recht verletzt würde und
dies strafbar ist.
Ein Richter kann ohne vorherige Zustimmung
des Nationalen Gerichtsrates nicht in einem Strafverfahren wegen einer
Straftat, die er in Ausübung seines Amtes begangen haben soll, angeklagt
werden."
Artikel 120. Das Richteramt ist unbefristet.
Der Richter wird seines Amtes enthoben:
- auf eigenes Verlangen;
- wenn er die Fähigkeit zur Ausübung seines Amts auf Dauer
verliert;
- wenn er wegen einer Straftat verurteilt wird, die ihn zur Ausübung
des Richteramts unwürdig macht;
- wenn dies der Gerichtsrat der Republik in Einklang mit dem Gesetz
wegen eines schweren Disziplinarvergehens beschließt.
Gegen den Beschluß über die Amtsenthebung hat der Richter das Recht, bei der Komitatenkammer des Sabors einen Antrag auf Schutz seiner Rechte einzubringen.
Ein Richter kann nicht gegen seinen Willen versetzt werden.
Ein Richter kann nicht ein Amt oder einen Beruf ausüben, welche das Gesetz als unvereinbar mit dem Richteramt festgelegt hat.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 120 Absatz 2 die Worte "Gerichtsrat der Republik" ersetzt durch: "Gerichtsrat des Staates".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 120 (der zum Artikel 122 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 122. Das Richteramt ist unbefristet.
Der Absatz 1 dieses Artikels findet keine
Anwendung, auf die erste Ernennung eines Richters, die für einen Zeitraum
von fünf Jahren erfolgt. Bei einer erneuten Ernennung übernimmt
der Richter seine Amtspflichten auf Dauer.
Der Richter wird seines Amtes enthoben:
- auf eigenes Verlangen;
wenn er die Fähigkeit zur Ausübung
seines Amtes auf Dauer verliert;
- wenn er wegen einer Straftat verurteilt wird,
die ihn unwürdig zur Ausübung eines Richteramtes macht;
- wenn dies der Nationale Gerichtsrat im Einklang
mit dem Gesetz wegen eines schweren Disziplinarvergehens beschließt;
- wenn er das siebzigste Lebensjahr vollendet."
Der Richter hat das Recht, innerhalb einer
Frist von 15 Tagen nach der Entscheidung, gegen den Beschluß
über die Amtsenthebung, beim Verfassungsgericht Berufung einzulegen
und das Verfassungsgericht entscheidet aufgrund des, im Verfassungsgesetz
über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien festgestellten Verfahrens
und in der dort festgelegten Zusammensetzung.
Bei Entscheidungen des Nationalen Gerichtsrates
in Disziplinarverfahren, hat der Richter das Recht, innerhalb einer Frist
von 15 Tagen nach der Entscheidung, dagegen beim Verfassungsgericht der
Republik Kroatien Berufung einzulegen. Das Verfassungsgericht entscheidet
über die Berufung im Wege und nach dem Verfahren, das vom Verfassungsgesetz
über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien bestimmt.
Das Verfassungsgericht entscheidet in
den Fällen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels innerhalb einem
Zeitraum von nicht länger als 30 Tagen vom Tage des Eingangs der Berufung
an. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts schließt das Recht zur
Verfassungsklage aus.
Ein Richter kann nicht gegen seinen Willen
versetzt werden, ausgenommen der gesetzlichen Reorganisation oder Auflösung
des Gerichtsbezirks.
Ein Richter kann nicht ein Amt oder einen
Beruf ausüben, welche das Gesetz als unvereinbar mit dem Richteramt
festgelegt hat."
Artikel 121. Die Richter und Staatsanwälte werden in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz vom Gerichtsrat der Republik ernannt und entlassen, der auch über ihre disziplinäre Verantwortlichkeit entscheidet.
Der Gerichtsrat der Republik hat einen Präsidenten und 14 Mitglieder.
Der Präsident und die Mitglieder werden von der Komitatenkammer vorgeschlagen. Die Abgeordnetenkammer wählt sie in Einklang mit dem Gesetz für einen Zeitraum von acht Jahren aus den Reihen hervorragender Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 121 (der zum Artikel 123 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 123. Die Richter und Staatsanwälte
werden in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz vom Gerichtsrat des
Staates ernannt und entlassen, der auch über ihre disziplinäre
Verantwortlichkeit entscheidet.
Im Verfahren der Ernennung und Abberufung
der Richter hat der Gerichtsrat des Staates die zuständigen Ausschüsse
der Abgeordnetenkammer und Komitatenkammer zu hören.
Der Gerichtsrat des Staates hat einen
Präsidenten und 14 Mitglieder.
Die Komitatenkammer schlägt den Präsidenten
und die Mitglieder vor, gewählt werden sie jedoch vom Abgeordnetenhaus
im Einklang mit dem Gesetz für einen Zeitraum von acht Jahren aus
den Reihen hervorragenden Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte
und Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften.
Die Gerichtsbarkeit und das Verfahren
des Gerichtsrates des Staates wird durch Gesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
123 folgende Fassung:
"Artikel 123. Die Richter und Staatsanwälte
werden in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz vom Nationalen Gerichtsrat
ernannt und entlassen, der auch über ihre disziplinäre Verantwortlichkeit
entscheidet.
Im Verfahren der Ernennung und Abberufung
der Richter hat der Nationale Gerichtsrat den zuständigen Ausschuß
des Kroatischen Sabor zu hören.
Der Nationale Gerichtsrat besteht aus
11 Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom Kroatischen
Sabor aus den Reihen der hervorragendsten Richter, Anwälte und Universitätsprofessoren
der Rechtswissenschaften gewählt werden. Die Mehrheit der Mitglieder
des Nationalen Gerichtsrates müssen Richter sein.
Gerichtspräsident können nicht
zu Mitgliedern des Nationalen Rates gewählt werden.
Die Mitglieder des Nationalen Gerichtsrates
werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt und kein Mitglied
des Nationalen Gerichtsrates kann für mehr als zwei aufeinanderfolgende
Amtszeiten gewählt werden.
Der Präsident des Nationalen Gerichtsrates
wird in geheimer Wahl von der Mehrheit der Mitglieder des Nationalen Gerichtsrates
für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Die Zuständigkeit und das Verfahren
des Gerichtsrates des Staates wird durch Gesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde hier folgender Abschnitt eingefügt:
Artikel 124. Das Amt des Staatsanwalts
ist eine autonome und unabhängige Gerichtsbehörde, die ermächtigt
und beauftragt ist, gegen Straftaten und andere strafbare Handlungen vorzugehen,
um gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Entwicklung der Republik
Kroatien zu veranlassen und mit gesetzlichen Mitteln für den Schutz
von Verfassung und Gesetz zu sorgen.
Der Stellvertretende Generalstaatsanwalt
der Republik Kroatien wird auf Vorschlag der Regierung der Republik Kroatien
und nach vorheriger Anhörung des zuständigen Ausschusses des
Sabors vom Kroatischen Sabor für die Dauer von vier Jahren ernannt.
Der Stellvertretende Generalstaatsanwalt
wird bei der ersten Übernahme des Amtes für die Dauer von für
Jahren ernannt. Die erneute Ernennung hat eine dauerhafte Amtszeit zur
Folge.
Die Staatsanwälte werden, in Übereinstimmung
mit Verfassung und Gesetz vom Nationalen Rat der Staatsanwälte ernannt,
abberufen und disziplinarisch zur verantwortung gezogen. Der Nationale
Rat der Staatsanwälte wird vom Kroatischen Parlament nach dem, durch
das Gesetz geregelten Verfahren gewählt. Die Mehrheit der Mitglieder
des Nationalen Rates der Staatsanwälte müssen Staatsanwälte
sein.
Die Leiter der Staatsanwaltschaften können
nicht als Mitglieder des Nationalen Rates der Staatsanwälte gewählt
werden.
Zuständigkeit, Aufbau und Verfahren
des Nationalen Rates der Staatsanwälte werden durch Gesetz geregelt.
Die Errichtung, der Aufbau, die Zuständigkeit
und die Kompetenz der Staatsanwaltschaften wird durch Gesetz geregelt."
Artikel 122. Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien besteht aus elf Richtern, die auf Vorschlag der Komitatenkammer von der Abgeordnetenkammer für einen Zeitraum von acht Jahren aus den Reihen hervorragender Juristen, insbesondere Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften gewählt werden.
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wählt den Gerichtspräsidenten für einen Zeitraum von vier Jahren.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 122 zum Artikel 125.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
125 folgende Fassung:
"Artikel 125. Das Verfassungsgericht der
Republik Kroatien besteht aus dreizehn Richtern, die vom Kroatischen Sabor
für einen Zeitraum von acht Jahren aus den Reichen hervorragender
Juristen, insbesondere Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte
und Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften gewählt
werden.
Die Auswahl der Kandidaten und der Vorschlag
der Richter für das Verfassungsgericht der Republik Kroatien an das
Kroatische Sabor wird von einem Ausschuß des Sabor, der für
Verfassungsangelegenheiten zuständig ist, vorgenommen.
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien
wählt den Gerichtspräsidenten für einen Zeitraum von vier
Jahren."
Artikel 123. Die Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien können keinerlei andere öffentliche noch berufliche Funktion ausüben.
Die Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien genießen Immunität, wie die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 123 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 123 zum Artikel 126.
Artikel 124. Ein Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien kann seines Amtes vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, enthoben werden, wenn er dies selbst verlangt, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird oder auf Dauer die Fähigkeit verliert, seine Funktion auszuüben, worüber das Gericht selbst entscheidet.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 124 zum Artikel 127.
Artikel 125. Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien:
- entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit
der Verfassung;
- entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften
mit der Verfassung und dem Gesetz;
- schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte
der Menschen und Bürger;
- entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden,
vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
- entscheidet in Einklang mit der Verfassung über die Verantwortlichkeit
des Präsidenten der Republik;
- beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen
und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten
in Einklang mit der Verfassung verbieten;
- beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von
Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht
in die Zuständigkeit der Gerichte fallen;
- besorgt andere durch dis Verfassung festgelegte Aufgaben.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 125 (der zum Artikel 128 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 128. Das Verfassungsgericht der
Republik Kroatien:
- entscheidet über die Übereinstimmung
eines Gesetzes mit der Verfassung;
- entscheidet über die Übereinstimmung
anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;
- kann über die Übereinstimmung von
Gesetzen und anderer Vorschriften entscheiden, die ihre Gültigkeit
verloren haben, vorausgesetzt, daß vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens
bis zur Einreichung, dem Wunsch oder Vorschlag zur Eröffnung eines
Verfahrens nicht mehr als ein Jahr vergangen ist;
- entscheidet über Verfassungsklagen gegen
die Entscheidungen der Regierungsbehörden, der regionalen Selbstverwaltungskörperschaften
und öffentlich-rechtlichen Einheiten, wenn diese Entscheidungen
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die durch die Verfassung der Republik
Kroatien garantierten Rechte der lokalen und regionalen Selbstverwaltungen
berühren;
- überwacht die Ausführung der Verfassung
und der Gesetze und gibt dem Kroatischen Sabor bekannt, welche Fälle
verfassungs- und gesetzwidrig durch das Gericht erkannt wurden;
- entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen
Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
- entscheidet in Einklang mit der Verfassung
über die Amtsenthebung des Präsidenten der Republik;
- beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit
von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre
Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten;
- beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit
von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht
in die Zuständigkeit der Gerichte fallen;
- besorgt andere durch dis Verfassung festgelegte
Aufgaben."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 129. Wenn das Verfassungsgericht
feststellt, daß eine Körperschaft versäumt hat, zur Ausführung
der Verfassung, der Gesetze oder anderer Vorschriften eine Vorschrift zu
erlassen, schränkt dies das Entscheidungsrecht für eine solche
Verordnung ein und hat diese Tatsache der Regierung mitzuteilen, während
der Kroatische Sabor über die Vorschriften entscheidet, welche die
Regierung zu erlassen verpflichtet ist."
Artikel 126. Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien hebt ein Gesetz auf, wenn es seine Verfassungswidrigkeit feststellt.
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien erklärt eine andere Vorschrift für nichtig oder hebt sie auf, wenn es ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde dem Artikel
126 (der zum Artikel 130 wurde) folgender Absatz angefügt:
"Wenn das Verfassungsgericht der Republik Kroatien
im Falle des Artikels 128 Absatz 1 Gedankenstrich 3 der Verfassung befindet,
daß ein Gesetz nicht mit der Verfassung übereinstimmt und ein
Gesetz oder eine andere Verfügung nicht mit der Verfassung oder dem
Gesetz übereinstimmt, erläßt es eine Entscheidung über
die Feststellung der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit."
Artikel 127. Die Bedingungen für die Wahl der Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien und die Beendigung ihrer Funktionen, die Bedingungen und Fristen für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, das Verfahren und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen, der Schutz der verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger sowie andere Fragen, die für die Ausübung der Funktionen und der Arbeit des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien wichtig sind, werden durch Verfassungsgesetz geregelt.
Dieses Verfassungsgesetz wird gemäß dem Verfahren, welches für eine Änderung der Verfassung festgelegt ist, erlassen.
Der innere Aufbau des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien wird durch seine Geschäftsordnung geregelt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurden im Artikel 127 (der zum Artikel 131 wurde) die Worte "der Schutz der verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger" ersetzt durch: "der durch die Verfassung garantierte Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten".
VI. Der Aufbau der lokalen und regionalen Selbstverwaltung und Verwaltung
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der VI. Abschnitt die Überschrift
Artikel 128. Den Bürgern wird das Recht auf lokale Selbstverwaltung garantiert.
Das Recht auf lokale Selbstverwaltung umfaßt das Recht zur Entscheidung über die Bedürfnisse und Interessen der Bürger von lokaler Bedeutung, besonders aber über Raumordnung und Städteplanung, über die Errichtung von Siedlungen und Wohnungen, über kommunale Tätigkeiten, über die Obsorge für Kinder, soziale Fürsorge, Kultur, Körperkultur, Sport und technische Kultur sowie über den Schutz und die Förderung der Umwelt.
Über die lokale Selbstverwaltung wird ein Gesetz erlassen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 128 (der zum Artikel 132 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 132. Den Bürgern wird das
Recht auf lokale Selbstverwaltung garantiert.
Das Recht auf lokale und regionale Selbstverwaltung
wird durch lokale und regionale Vertretungen verwirklicht, deren Mitglieder
in freien Wahlen und geheimer Abstimmung auf Grund des unmittelbaren, gleichen
und allgemeinen Wahlrechts gewählt werden.
Bürger können sich an lokalen
Verwaltungsangelegenheiten durch Bürgerversammlungen, Abstimmungen
und anderen Formen direkter Entscheidungen in Übereinstimmung mit
Gesetz und Statut beteiligen."
Artikel 129. Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können in Einklang mit dem Gesetz die Gemeinde und der Bezirk oder die Stadt sein. Ihr Gebiet wird nach vorhergehender Befragung der Bewohner dieses Gebiets durch Gesetz festgelegt.
Der Aufbau und Wirkungsbereich der Organe der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung wird durch ihr Statut und in Einklang mit dem Gesetz geregelt.
Die Bürger können unmittelbar an der Verwaltung der lokalen Angelegenheiten in Einklang mit dem Gesetz und dem Statut der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mitwirken.
In der Ortschaft oder deren Teil haben die Bürger das Recht, in Einklang mit dem Gesetz auch andere Formen der örtlichen Selbstverwaltung zu bilden.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 129 (der zum Artikel 133 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 133. Gemeinden und Städte
sind die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung und ihr Gebiet wird aufgrund
eines Gesetzes festgelegt. Andere Einheiten der lokalen Selbstverwaltung
können durch Gesetz vorgesehen werden.
Komitate sind die Einheiten der regionalen
Selbstverwaltung. Ihr Gebiet wird aufgrund eines Gesetzes festgelegt.
Die Stadt Zagreb ist eine Einheit der
regionalen Selbstverwaltung. Größere Städte in der Republik
Kroatien können durch Gesetz zu Komitaten erklärt werden.
Formen der lokalen Selbstverwaltung können
in Übereinstimmung mit dem Gesetz auch als Ortschaften oder Teilsiedlungen
gebildet werden."
Artikel 130. Bei der Besorgung lokaler Aufgaben sind die Organe der lokalen Selbstverwaltungseinheiten in Einklang mit dem Gesetz und dem Statut selbständig und unterliegen nur der Gesetzmäßigkeitsaufsicht durch die zuständigen Organe der Republik.
Für die Besorgung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung können in Gemeinde und Bezirk oder Stadt durch Gesetz lokale Verwaltungsorgane gebildet werden. Aufbau und Wirkungsbereich dieser Organe werden durch Gesetz geregelt.
Bestimmte Aufgaben der staatlichen Verwaltung können durch Gesetz in den Wirkungsbereich der lokalen Selbstverwaltung übertragen werden. Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind die Organe der lokalen Selbstverwaltungseinheiten, in Einklang mit dem Gesetz, den Organen der staatlichen Verwaltung untergeordnet.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 erhielt der
Artikel 130 folgende Fassung:
"Artikel 130. Die Organe der Einheiten
der örtlichen Selbstverwaltung besorgen die örtlichen Angelegenheiten
im Einklang mit Gesetz und Statut selbständig und unterliegen nur
der Gesetzlichkeitsaufsicht der hierzu ermächtigten staatlichen Organe.
Für die Besorgung der Aufgaben der
Staatsverwaltung können in einer Gemeinde, einem Komitat oder einer
Stadt durch Gesetz Organe der örtlichen Verwaltung gegründet
werden. Aufbau und Tätigkeitsbereich dieser Organe werden durch Gesetz
geregelt.
Bestimmte Aufgaben der staatlichen Verwaltung
können durch Gesetz in den Wirkungsbereich der lokalen Selbstverwaltung
übertragen werden. Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind die Organe
der lokalen Selbstverwaltungseinheiten, in Einklang mit dem Gesetz, den
Organen der staatlichen Verwaltung untergeordnet."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 130 (der zum Artikel 134 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 134. Die Einheiten der lokalen
Selbstverwaltung besorgen die örtlichen Angelegenheiten, welche die
Erfordernisse ihrer Bürger direkt erfüllen und insbesondere die
Angelegenheiten des Bauwesens und die Raumordnung, der öffentliche
Dienstleistungen, der Kinderbetreuung, der sozialen Wohlfahrtn, der örtlichen
Gesundheitsversorgung, der Grund- und weiterführenden Schulen, der
Kultur, Körperertüchtigung und Sport, des Verbraucherschutzes,
des Schutzes und Verbesserung der Umwelt, des Feuerschutz und der Zivliverteidigung.
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung
sind in Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen unabhängig
in der Leitung der lokalen Angelegenheiten und nur der Überwachung
der Gesetzmäßigkeit durch die zuständigen Organe der Republik
unterworfen.
Die Einheiten der regionalen Selbstverwaltung
besorgen die Angelegenheiten von regionaler Bedeutung und insbesondere
die Angelegenheiten der Bildung, der Gesundheitsversorgung, der Raumordnung,
der wirtschaftlichen Entwicklung, des Verkehrs und der Straßen und
die Entwicklung die Zusammenarbiet von Bildungs-, Gesundheits, Sozial-
und Kultureinrichtungen.
Angelegenheiten der lokoalen und regionalen
Zuständigkeit werden durch Gesetz geregelt. Bei der Zuteilung der
Angelegenheiten werden zuerst die Körperschaften bedacht, die bürgernah
sind.
Bei der Festlegung der Zuständigkeiten
der lokalen und regionalen Selbstverwaltung werden die Entwicklungsmöglichkeiten
und Art der Angelegenheit und die Anforderungen zur Effizienz und Wirtschaftlichkeit
gegeneinander abgewägt."
Artikel 131. Das Komitat ist eine Einheit der lokalen Verwaltung und der Selbstverwaltung.
Das Gebiet des Komitats wird durch Gesetz als Ausdruck historischer, verkehrsmäßiger und wirtschaftlicher Gegebenheiten und nach der Fähigkeit, eine natürliche Selbstverwaltungseinheit im Rahmen der Republik zu sein, festgelegt.
Aufbau und Wirkungsbereich der Organe des Komitats werden durch Gesetz festgelegt.
Große Städte können durch Gesetz als Komitate eingerichtet werden.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 131 (der zum Artikel 135 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 135. Die Einheiten der lokalen
und regionalen Selbstverwaltung haben im Rahmen der Gesetze das Recht,
ihre Statuten, ihren internen Aufbau und die Zuständigkeiten iher
Organe selbständig zu regeln und diese den lokalen Erfordernissen
und Möglichkeiten anzupassen."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 136. In Ausführung der Angelegenheiten
ihrer Zuständigkeit sind die Einheiten der lokalen und regionalen
Selbstverwaltung unabhängig und nur in Betreff deren Verfassungs-
und Gesetzmäßigkeit der Überprüfung durch die zuständigen
Verwaltungsbehörden unterworfen."
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 137. Die Einheiten der lokalen
und regionalen Selbstverwaltungen haben das Recht auf eigene Steuern und
können über diese zur Ausführung der Angelegenheiten ihrer
Zuständigkeit frei verfügen.
Die Höhe der Steuern der lokalen
und regionalen Selbstverwaltungseinheiten muß gemäß von
Verfassung und Gesetz verhältnismäßig im Verhältnis
zu deren Zuständigkeiten sein.
Der Staat hat die finanziell schwachen
Einheiten der lokalen und regionalen Selbstverwaltung in Übereinstimmung
mit den Gesetzen zu unterstützen."
Artikel 132. Internationale Verträge werden im Namen der Republik Kroatien vom Präsidenten der Republik, aber in Einklang mit dem Gesetz auch von der Regierung der Republik Kroatien abgeschlossen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 132 (der zum Artikel 138 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 138. Internationale Verträge
werden im Einklang mit der Verfassung, den Gesetzen und dem Völkerrecht
und abhängig von Wesen und Inhalt der internationalen Verträge
vom Kroatischen Sabor, dem Präsidenten der Republik und der Regierung
der Republik Kroatien abgeschlossen."
Artikel 133. Der Sabor der Republik Kroatien bestätigt internationale Verträge, die den Erlaß oder die Änderung eines Gesetzes verlangen, internationale Verträge militärischer und politischer Natur sowie internationale Verträge, die die Republik finanziell verpflichten.
Internationale Verträge, durch die einer internationalen Organisation oder einem Bund Befugnisse aus der Verfassung der Republik Kroatien übertragen werden, bestätigt der Sabor mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 133 Absatz 1 die Worte "Der Sabor der Republik Kroatien" ersetzt durch: "Der Kroatische Sabor" und nach dem Wort "Republik" wurde das Wort "Kroatien" eingefügt.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurden dem Artikel
133 (der zum Artikel 139 wurde) folgende Absätze angefügt:
"Der Präsident der Republik unterzeichnet
die Ratifikations-, Beitritts-, Anerkennungs-, oder Zustimmungsurkunden
zur internationalen Verträgen, die vom Kroatischen Sabor in Übereinstimmung
mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ratifiziert wurden.
Internationale Verträge, die nicht
durch den Kroatischen Sabor zu ratifizieren sind, werden vom Präsidenten
der Republik auf Vorschlag der Regierung oder von der Regierung der Republik
Kroatien abgeschlossen."
Artikel 134. Internationale Verträge, die in Einklang mit der Verfassung abgeschlossen, bestätigt und veröffentlicht wurden, bilden einen Teil der inneren Rechtsordnung der Republik und stehen ihrer Rechtskraft nach über dem Gesetz. Ihre Bestimmungen können nur unter den Bedingungen oder auf die Art geändert oder aufgehoben werden, wie sie in ihnen festgelegt sind oder in Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 erhielt der
Artikel 133 (der zum Artikel 140 wurde) folgende Fassung:
"Artikel 140. Internationale Verträge,
die in Einklang mit der Verfassung abgeschlossen, bestätigt und veröffentlicht
wurden, und die in Kraft getreten sind, bilden einen Teil der inneren Rechtsordnung
der Republik und stehen ihrer Rechtskraft nach über dem Gesetz. Ihre
Bestimmungen können nur unter den Bedingungen oder auf die Art geändert
oder aufgehoben werden, wie sie in ihnen festgelegt sind oder in Einklang
mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts."
Artikel 135. Das Recht, ein Verfahren zur Vereinigung der Republik Kroatien in einen Bund mit anderen Staaten einzuleiten, haben mindestens ein Drittel der Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien, der Präsident der Republik und die Regierung der Republik Kroatien.
Über die Vereinigung der Republik entscheidet zuerst der Sabor mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.
Die Entscheidung über die Vereinigung der Republik wird durch ein Referendum mit der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten der Republik getroffen.
Das Referendum muß innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Beschlußfassung des Sabors abgehalten werden.
Die Bestimmungen dieser Verfassung über eine Vereinigung beziehen sich auch auf die Bedingungen und das Verfahren für die Loslösung (Abspaltung) der Republik Kroatien, außer wenn wegen außerordentlicher Umstände auf Antrag eines Drittels aller Abgeordneten oder des Präsidenten der Republik oder der Regierung der Republik Kroatien der Sabor einen Beschluß über die Loslösung (Abspaltung) zum Schutz der Souveränität der Republik Kroatien durch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abgeordneten fassen kann.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 135 Absatz 1 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors"
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel
135 (der zum Artikel 141 wurde) wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Die Einleitung eines Verfahrens zur Vereinigung
der Republik Kroatien in einem Bündnis mit anderen Staaten ist verboten,
wenn diese Vereinigung zur Erneuerung der südslawischen Gemeinschaft
oder zu einem anderen Art von Balkanstaat führt oder durch Zwang herbeigeführt
werden soll."
- der letzte Absatz erhielt folgende Fassung:
"Die Bestimmungen dieses Artikels über die
Vereinigung beziehen sich auch auf die Bedingungen und das Verfahren für
die Loslösung (Abspaltung) der Republik Kroatien."
Artikel 136. Das Recht, eine Änderung der Verfassung der Republik Kroatien vorzuschlagen, haben mindestens ein Fünftel der Abgeordneten der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien, der Präsident der Republik und die Regierung der Republik Kroatien.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 136 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 136 zum Artikel 142.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 wurden im Artikel 142 die Worte "der Abgeordnetenkammer" gestrichen.
Artikel 137. Die Abgeordnetenkammer entscheidet nach vorhergehender Stellungnahme durch die Komitatenkammer, ob sie einer Änderung der Verfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten zustimmen wird.
Der Entwurf einer Änderung der Verfassung wird von der Abgeordnetenkammer mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten beschlossen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 137 zum Artikel 143.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
143 folgende Fassung:
"Artikel 143. Der Kroatische Sabor entscheidet,
ob er einer Änderung der Verfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller
Abgeordneten zustimmen wird.
Über die Entwürfe der Verfassungsänderungen
wird vom Kroatischen Sabor mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder
entscheiden."
Artikel 138. Über die Änderung der Verfassung entscheidet nach vorhergehender Stellungnahme durch die Komitatenkammer die Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 138 zum Artikel 144.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
144 folgende Fassung:
"Artikel 144. Die Entscheidung zur Änderung
der Verfassung wird durch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder
des Kroatischen Sabors getroffen."
Artikel 139. Die Änderung der Verfassung wird von der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien verkündet.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 wurden im Artikel 139 die Worte "des Sabors der Republik Kroatien" ersetzt durch: "des Kroatischen Sabors".
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 139 zum Artikel 145.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
145 folgende Fassung:
"Artikel 145. Die Änderung der Verfassung
wird vom Kroatischen Sabor verkündet."
Artikel 140. Die Republik Kroatien verbleibt bis zu einer neuen Vereinbarung der jugoslawischen Republiken oder solange der Sabor der Republik Kroatien nichts anderes beschließt im Verband der SFRJ.
Wenn durch einen Akt oder ein Verfahren der Organe der Föderation oder von Organen einer anderen Republik oder Provinz als Mitglieder der Föderation die territoriale Integrität der Republik Kroatien verletzt, sie in eine nicht gleichberechtigte Lage in der Föderation gebracht wird oder ihre Interessen gefährdet werden, werden die Republiksorgane auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes und der durch diese Verfassung festgelegten Souveränität der Republik Kroatien die notwendigen Beschlüsse zum Schutz der Souveränität und der Interessen der Republik Kroatien fassen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 140 aufgehoben.
Artikel 141. Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie vom Sabor der Republik Kroatien kundgemacht wird, wenn nicht für die Anwendung einzelner ihrer Bestimmungen durch das Verfassungsgesetz zu ihrer Durchführung etwas anderes bestimmt wird.
Die Wahlen für den Sabor und den Präsidenten der Republik werden gemäß den Wahlgesetzen ausgeschrieben, welche spätestens ein Jahr ab dem Tag der Verkündung dieser Verfassung verabschiedet werden.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 141 zum Artikel 146.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
145 folgende Fassung:
"Artikel 146. Mit dem Inkrafttreten der
Änderung der Verfassung der Republik Kroatien vom 23. April 2001
(Amtsblatt
Nr. 28/2001) hört die Funktion des Komitatenhauses des Kroatischen
Sabor wie die Amtspflichten des amtierenden Präsidenten und der Mitglieder
des Nationalen Gerichtsrates und des Präsidenten des Obersten Gerichts
der Republik Kroatien auf."
Artikel 142. Zur Durchführung dieser Verfassung wird ein Verfassungsgesetz erlassen.
Durch Gesetz vom 9. November 2000 wurde der Artikel 142 zum Artikel 147.
Durch Gesetz vom 23. April 2001 erhielt der Artikel
147 folgende Fassung:
"Artikel 147. Der Kroatische Sabor erläßt
zur Durchführung der Verfassung der Republik Kroatien ein Verfassungsgesetz."
In Kroatien wird das Parlament als "Sabor" bezeichnet. Dies ist ein Eigenname, der nicht übersetzt werden kann. Zwar findet man in den meisten Übersetzungen anstelle von "Sabor" einfach nur Parlament oder Staatsparlament, die vorstehende Übersetzung ist jedoch bei der kroatischen Bezeichnung seines Parlaments geblieben (allein die grammatikalische Zuordnung: der, die, das Sabor ist schwierig).