Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen
(Groß-Hamburg-Gesetz)

vom 15. Februar 1937

Auf Grund des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 91) wird folgendes verordnet:

Artikel I. Birkenfeld. (1) Der nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Preußen übergehende und einen Landkreis in der Rheinprovinz bildende oldenburgische Landesteil Birkenfeld wird dem dem Regierungsbezirk Koblenz zugeteilt. Er führt den Namen "Landkreis Birkenfeld". Amtssitz des Landrats ist Birkenfeld.

(2) Der Landkreis St. Wendel-Baumholder (Rest) wird in den Landkreis Birkenfeld eingegliedert.

Artikel II. Hamburg. Durch die Bildung von Groß-Hamburg wird die bisherige Abgrenzung des Lotteriegebiets zwischen der Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie und der Hamburger Staatslotterie bis zu anderweitiger Bestimmung durch den Reichsminister des Innern und den Reichsminister der Finanzen über die Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Staatslotterien nicht berührt.

Artikel III. Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft.

    Berlin, den 15. Februar 1937

Der Reichminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I. S. 242
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
© 7. März 2004
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