Das Wahlgesetz wurde durch die 22 Staaten des Norddeutschen Bundes, darunter auch Sachsen, Hessen-Darmstadt (für Oberhessen) und Reuß ältere Linie als Gegner Preußens im Krieg von 1866 (teilweise unter dem Druck der Friedensbedingungen) vereinbart, weshalb es auch 22 Verkündungen in den einzelnen Gesetz- und Regierungsblätter der norddeutschen Staaten gab.
erlassen gemäß Artikel 5 des Bündnisvertrags vom 18. August 1866
siehe dagegen andere
Formen des Wahlgesetzes in
Mecklenburg-Schwerin
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg
Sachsen-Coburg-Gotha
Waldeck und Pyrmont
Reuß ältere Linie
Reuß jüngere Linie
Bremen
aufgehoben durch
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetz)
vom 31. Mai 1869 (BGBl. S. 145)
Für die Preußische Monarchie:
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 15. Oktober 1866
erlassen nur für das Gebiet des Preußens vor
1866.
durch Verordnung vom 14. November 1866 (GS. S. 735) wurde das Gesetz in
Hannover, Kurhessen, Nassau und der Stadt Frankfurt am Main eingeführt
durch Verordnung vom 28. Dezember 1866 (GS. S. 891) wurde das Gesetz in
Schleswig-Holstein eingeführt
durch Verordnung vom 28. Dezember 1866 (GS. S. 895) wurde das Gesetz in den von
Bayern und Hessen-Darmstadt abgetretenen Gebiete eingeführt
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Für das Königreich Sachsen:
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 7. Dezember 1866
Wir Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen ec. ec. ec
verordnen hierdurch, unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
Für das Großherzogthum Hessen:
Verordnung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend
vom 18. Dezember 1866
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec.
Nachdem Wir durch den zwischen Uns und Seiner Majestät dem König von Preußen abgeschlossenen Friedensvertrag mit Unserer Provinz Oberhessen auf der Basis der von der Königlich Preußischen Regierung in den Reformvorschlägen vom 10. Juni l. J. aufgestellten Grundsätzen in den Norddeutschen Bund eingetreten sind und die Verpflichtung übernommen haben, die geeignete Einleitung für die Parlamentswahlen, dem Bevölkerungsverhältnisse entsprechend, zu treffen, so haben Wir, da diese Wahlen schon in der zweiten Hälfte des Monats Januar künftigen Jahres stattfinden sollen, auf Grund des Artikels 73 der Verfassungsurkunde, für Unsere Provinz Oberhessen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Hessen
sind anstatt der Unterteilung in Paragrafen Artikel (allerdings mit derselben
Nummer) verwendet worden.
Für das Großherzogthum Sachsen (-Weimar-Eisenach):
Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente
vom 21. November 1866
Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg ec. ec.
Nachdem der Deutsche Bund in seiner zeitherigen Gestaltung aufgelöst ist, haben Wir in Übereinstimmung mit dem getreuen Landtage den Anschluß an ein mit dem Königreiche Preußen noch näher zu vereinbarendes Bündniß beschlossen.
Die Feststellung der Verfassung und der Einrichtungen dieses Bundes soll unter Mitwirkung eines, nach den betreffenden Bestimmungen des Reichs-Wahlgesetzes vom 12. April 1849 - Seite 45 des Reg.-Blattes vom Jahre 1849 - zu berufenden Parlaments erfolgen, und Wir verkünden daher für die Wahlen zu diesem Parlamente unter im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags nachstehendes Wahlgesetz:
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum
Sachsen-Weimar.Eisenach sind anstatt der Unterteilung in Paragrafen auch Artikel verwendet worden.
Die §§ 1 bis 4 bilden den Artikel I; die §§ 5 und 6 bilden den Artikel II; die
§§ 7 und 8 bilden den Artikel III; die §§ 9 bis 11 bilden den Artikel IV und die
§§ 11 bis 15 bilden den Artikel V.
Für das Herzogthum Braunschweig:
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 13. November 1866
Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ec. ec. ec
Wir erlassen behuf der Wahl
von Abgeordneten für den Reichstag zur Mitwirkung bei Begründung der Verfassung
und den Einrichtungen des Norddeutschen Bundes mit Zustimmung der
Landesversammlung das folgende Wahlgesetz:
Für das Herzogthum Sachsen-Meiningen:
Gesetz betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 8. November 1866
Wir Georg, von Gottes Gnaden, Herzog von Sachsen-Meiningen ec.
verordnen unter Beirath und Zustimmung
unserer getreuen Stände, wie folgt:
Für das Herzogthum Sachsen-Altenburg:
Höchste Verordnung, die Wahl eines Abgeordneten zum Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend
vom 26. November 1866
Ernst, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und berg, auch Engern und Westphalen ec.
Von den, nach der Auflösung des Deutschen Bundes, mit dem Königreich Preußen in ein engeres Bündniß getretenen Deutschen Staaten ist die Einberufung eines Reichstags, und für die diesfalls erforderlichen Wahlen das Reichsgesetz vom 12. April 1849, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause (S. 111 der Ges.-S. dess. Jahres) zu Grunde zu legen, beschlossen worden.
Wir
verordnen daher mit im Voraus ertheilter Zustimmung getreuer Landschaft, wie
folgt:
Für das Herzogthum Anhalt:
Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 29. October 1866
Wir. Leopold Friedrich, von Gottes Gnaden, Herzog von Anhalt, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf von Askanien, Herr zu Zerbst, Bernburg und Gröbzig ec. ec. ec.
verordnen behufs der
Wahl von Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes, was folgt:
Für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt:
Gesetz, die Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes betreffend
vom 30. November 1866
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ec.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und
mit vorher ertheilter Zustimmung Unseres getreuen Landtags in Bezug auf die Wahl
des in Unseren Landen zu wählenden Abgeordneten für den zur Berathung der
Verfassung und der Einrichtungen des norddeutschen Bundes einzuberufenden
Reichstag, was folgt:
Für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen:
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 26. November 1866
Wir Günther Friedrich Carl,
von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe:
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 29. November 1866
Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden, regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Sternberg und Schwalbenberg etc.
thun kund und zu wissen:
In Veranlassung Unseres
Beitritts zum Norddeutschen Bunde verkünden Wir, was folgt:
Für das Fürstenthum Lippe:
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 7. November 1866
Von Gottes Gnaden,Wir Paul Friedrich Emil Leopold, regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.
Nachdem Wir mit Preußen und den übrigen
Norddeutschen Regierungen zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie
der inneren und äußeren Sicherheit der verbündeten Staaten den Norddeutschen
Bund abgeschlossen haben, dessen Verfassung und Einrichtung unter Mitwirkung
eines nach Maaßgabe des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 zu wählenden
Reichstags definitiv festgestellt werden soll, erlassen Wir nach dieserhalb auf
dem Landtage stattgehabter Verhandlung für die Wahl zu diesem Reichstage
nachfolgende jenem Reichswahlgesetze entsprechenden Bestimmungen:
Für die freie Stadt Lübeck:
Verordnung, betreffend die Wahl eines Abgeordneten zum Parlamente
vom 6. October 1866
Nachdem in Gemäßheit des vom Senate im
Einvernehmen mit der Bürgerschaft gefaßten Beschlusses vom 2. Jul. d. Js. die
freie Stadt Lübeck dem von der Königlich Preußischen Regierung angebotenen
Bündnisse auf den von derselben vorgelegten und mit einem zu berufenden
Parlamente zu vereinbarenden Grundlagen beigetreten ist, wird vom Senate, nach
weiterer Übereinkunft mit der Bürgerschaft, hierdurch verordnet, wie es mit der
Wahl des Lübeckischen Abgeordneten zum Parlamente zu halten ist.
Für die freie und Hansestadt Hamburg:
Gesetz, betreffend die Wahl der Hamburgischen Abgeordneten für das nach dem Bündnißvertrag vom 18. August 1866 zu berufende Parlament.
vom 27. Dezember 1866
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der
Bürgerschaft beschlossen und verkündet hiedurch als Gesetz, was folgt:
§ 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, für das Herzogthum Braunschweig, für das Herzogthum Anhalt, für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, für das Fürstenthum Lippe, für die freie Stadt Lübeck und für die freie und Hansestadt Hamburg fehlt der § 1 (siehe aber die Einleitung bzw. der Titel des Gesetzes) und die nachfolgenden Paragrafen sind entsprechend anders nummeriert.
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg lautet der § 1:
"§ 1. Das Wahlgeschäft erfolgt unter der oberen Leitung und Aufsicht
Unseres Ministeriums, Abtheilung des Innern, welches die zur speciellen Leitung
erforderlichen Anweisungen ertheilt."
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenbach (§ 1) steht an der Stelle des Wortes "Bundes" statt dessen: "Norddeutschen Bundes".
Beim Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig (§ 1) stehen an Stelle der Worte "Staatsbürger eines der zum Bunde zusammenberufenen Deutschen Staaten" einfach nur "Landeseinwohner,"
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg lautet der § 2:
"§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsangehörige des Herzogthums
Sachsen-Altenburg, welcher entweder Landesunterthan des Herzogthums oder eines
zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staates ist, und das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat."
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck
lautet der § 1:
"§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und einem der dem Bündnisse
beigetretenen Staaten angehört."
Beim Wahlgesetz für die freie und Hansestadt Hamburg heißt es anstatt "der zum Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten" dann "der zum Bündniß zusammentretenden deutschen Staaten".
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand
gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses
Konkurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen
oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahre bezogen haben.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Hessen, für das Herzogthum Sachsen-Altenburg und das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt steht im § 2 Ziff. 2 anstelle der Worte "Konkurs- oder Fallitzustand" bzw. "Konkurs- oder Fallitverfahrens" die Worte "Concurs" bzw. "Concursverfahrens"
§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg lautet der § 4:
"§ 4. Als bescholten sind Diejenigen anzusehen, denen durch
rechtskräfitges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil
erging, entweder untmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist. (Vergl. jedoch § 5 Abs. 2)
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck
lautet der § 3:
"§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen ausgeschlossen,
sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach
den Gesetzen des Staates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder
mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie
in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind."
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach, für die frei Stadt Lübeck und
für die freie und Hansestadt Hamburg steht an dieser Stelle ein weiterer
Paragraph:
"§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß
verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme
verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen oder denselben Zweck bestimmten
Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt
gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat."
Nachfolgend stimmt dann die Paragraphenfolge wieder überein.
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.
Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenbach und für das Herzogthum Sachsen-Altenburg steht im § 5 Abs. 1 an der Stelle des Wortes "Bunde" statt dessen: "Norddeutschen Bunde".
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck
lautet der § 5:
"§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Parlaments ist jeder wahlberechtigte
Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und seit
mindestens drei Jahren einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört
hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen
schließt von der Wahl ins Parlament nicht aus."
Beim Wahlgesetz für die freie und Hansestadt
Hamburg lautet der § 5:
"§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, welcher
seit mindestens drei Jahren einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten
angehört hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen
schließt von der Wahl in das Parlament nicht aus."
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenbach steht im § 6 an Stelle der Worte "in den Reichstag" die Worte "in das Parlament".
Beim Wahlgesetz für die freie und Hansestadt
Hamburg lautet der § 6:
"§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum
Eintritt in das Parlament keines Urlaubs."
§ 7. Auf durchschnittlich 100.000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50.000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates wird vollen 100.000 Seelen gleich gerechnet.
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
Beim
Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenbach lautet der § 7:
"§ 7. In dem Großherzogthume sind so viele Wahlkreise zu bilden, als wie
vielmal die nach der letzten Volkszählung vorhandene Bevölkerung desselben
Hundert Tausend Seelen umfaßt. Ein Bevölkerungsüberschuß von wenigstens Fünfzig
Tausend Seelen hat die Bildung noch eines Wahlkreises zur Folge.
In die, solchergestalt ihrer Zahl nach sich ergebenden Wahlkreise ist die
Gesammtbevölkerung des Großherzogthums thunlichst gleichheitlich zu vertheilen."
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg lautet der § 7:
"§ 7. Für das Herzogthum Sachsen-Altenburg wird ein
Reichstags-Abgeordneter gewählt. Dasselbe bildet daher einen Wahlkreis, welcher
zum Zwecke des Stimmabgebens in die in der Beilage zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wahlbezirke eingetheilt wird."
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt lautet der § 6:
"§ 6. Das ganze Land bildet nur einen Wahlkreis, der zum Zweck des
Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt wird."
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen lautet der § 7:
"§ 7. Das Fürstenthum bildet einen Wahlkreis, welcher einen Abgeordneten
zu wählen hat."
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum
Schaumburg-Lippe lautet der § 7:
"§ 7. Das Fürstenthum Schaumburg-Lippe bildet einen Wahlkreis,
welcher einen Abgeordneten für den Reichstag zu wählen hat."
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum Lippe lautet der §
6:
"§ 6. Für das Einen Wahlkreis bildende Fürstenthum Lippe wird Ein
Abgeordneter gewählt."
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck
lautet der § 7:
"§ 7. Der Lübeckische Freistaat bildet einen Wahlkreis und als als
solcher einen Abgeordneten zu wählen. Zum Zweck des Stimmabgebens wird der
Wahlkreis in folgende Bezirke eingetheilt:
Der erste Wahlbezirk umfaßt das Jacobi-Quartier der Stadt;
der zweite das Marien-Magdalenen-Quartier der Stadt;
der dritte das Marien-Quartier der Stadt;
der vierte das Johannis-Quartier der Stadt;
der fünfte den Holsteinthor-Landwehrbezirk, einschließlich
der Vorstadt St. Lorenz;
der sechste den Ritzerauer Landwehrbezirk;
der siebente den Mühlenthor-Landwehrbezirk, einschließlich
der Vorstadt St. Jürgen,
der achte den Burgthor-Landwehrbezirk, einschließlich der
Vorstadt St. Gertrud,
der neunte den Travemünder Landwehrbezirk,
der zehnte das Amt Bergedorf, über dessen Theilname an der
Wahl eine besondere Verordnung das Nähere festsetzen wird.
§ 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
Beim Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg fehlt der § 8 und die nachfolgenden Paragraphen sind entsprechend anders nummeriert.
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt fehlt dieser Paragraph (siehe aber § 6), die nachfolgenden Paragraphen sind entsprechend anders nummeriert.
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen lautet der § 8:
"§ 8. Zum Zwecke des Stimmabgebens werden kleinere Bezirke gebildet."
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum
Schaumburg-Lippe lautet der § 8:
"§ 8. Zum Zwecke des Stimmabgebens wird das Land in Wahlbezirke
eingetheilt."
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum Lippe lautet der §
7:
"§ 7. Zum Zweck des Stimmenabgebens wird das Land in kleinere
Bezirke eingetheilt."
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck fällt der § 8 und die folgenden Paragrafen sind entsprechend anders nummeriert.
§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach lautet der § 9:
"§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben
zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte
wählen.
Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt
zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist."
Beim Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg wurde im § 8 Abs. 1 anstelle des Begriffs "Wohnsitz" dann "fester Wohnsitz" verwendet.
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck
lautet der § 8:
"§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Bezirke ausüben will, muß in demselben
zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte
wählen.
Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt
zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist."
§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck
steht an der Stelle des § 10 folgendes:
"§ 9. Vier Wochen vor dem Beginne der Wahl werden in jedem Bezirke die
von der Wahlbehörde (§ 10) aufgemachten Verzeichnisse (Wählerlisten), welche die
in solchem Bezirke zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe
und Wohnort angeben, zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Wahlbehörde, unter Vorlegung der zur Begründung der
Reclamation genügenden Documente, anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen
sind.
§ 10. Zur Leitung
der Wahl, so wie zu der vorher stattfindenden Entscheidung über die etwanigen
Einsprachen gegen die Wählerlisten wird für jeden einzelnen Bezirk eine
Wahlbehörde gebildet, bestehend für jeden der ersten neun Bezirke aus einem von
dem Bürgerausschusse aus seiner Mitte zu bestellenden Angehörigen des Bezirkes,
welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.
Die Mitglieder der Wahlbehörden verlieren durch solche ihre Eigenschaft ihr
Wahlrecht nicht.
§ 11. Die
erfolgte Bildung der verschiedenen Wahlbehörden, so wie der Ort und die zeit
sowohl zur Auslegung der Wählerlisten und zur Anbringung der Einsprachen gegen
dieselben als zur Vornahe der Wahl selbst, wird, nachdem der Tag für letztere
festgestellt und von dem Senate dem Bürgerausschusse mitgetheilt ist, durch eine
besondere Bekanntmachung des Bürgerausschusses zur öffentlichen Kunde gebracht
werden."
Die nachfolgenden Paragrafen sind entsprechend anders nummeriert.
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg wurden an dieser Stelle (nach §
9) folgende Paragrafen eingefügt:
"§ 10. Die Aufstellung der Wahlgrundliste liegt in den Städten den
Stadträthen (in Gössnitz dem Gerichtsamt, in Meuselwitz dem Gericht), in den
Ortschaften des platten Landes auf Anordnung der Gerichtsämter den
Gemeindeovrständen (dem Gemeindevorsteher unter Zuziehung des Gemeindeältesten
und des Beisitzers) ob. Sobald die Vorbereitungen zur Wahl angeordnet sind,
ertheilen die Gerichtsämter den Gemeindevorstehern unter entsprechender
Verständigung über ihre diesfälligen Obliegenheiten eine kurze Frist zur
Einreichung der Wahlgrundlisten. Nach erfolgter Einreichung stellen die
Gerichtsämtern die Wahllisten unter genauer Beachtung der Bestimmungen
gegenwärtiger Verordnung fest und geben dieselben den Gemeindevorstehern zurück.
Die Auslegung der Listen erfolgt in den Städten an Rathsstelle, auf dem platten
Lande bei den Gemeindevorstehern; die bezügliche Veröffentlichung, welche utner
Hinweisung auf die in § 9 Absatz 2 dieses Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu
geschehen hat, wird hinsichtlich der Städte durch die Stadträthe (Gerichtsamt
Gössnitz, Gericht Meuselwitz), hinsichtlich der Ortschaften des platten Landes
durch die Gerichtsämter im Amts- und Nachrichtenblatt, sowie in dem betreffenden
örtlichen Nachrichtsblatt bewirkt.
Gegen Weisungen der Wahlbehörde in Betreff etwaiger, gegen die Listen erhobenen
Einsprachen (§ 9) steht dem betheiligten binnen Dreitagsfrist Berufung auf den
Ausspruch Unseres Ministeriums, Abtheilung des Innern, zu.
§ 11. Die Leitung der Wahl liegt in den städtischen Bezirken den Stadträthen (Gerichtsamt Gössnitz, Gericht Meuselwitz), in den ländlichen Bezirken den Gerichtsämtern ob.
§ 12. Die Wahlen sind im ganzen Herzogthum an einem und demselben Tage vorzunehmen.
§ 13. Sobald der Wahltag durch Unser
Ministerium, Abtheilung des Innern, veröffentlich ist, erfolgt die Vorladung der
Wähler in den einzelnen Bezirken durch die mit Leitung der Wahl betraute Behörde
mittels Bekanntmachung im Amts- und Nachrichtsblatt unter Festsetzung des - in
den ländlichen Bezirken in möglichst günstigster Lage auszuwählenden - Ortes und
der Stunde, wo und zu welcher die Wahl vorzunehmen ist.
In den ländlichen Ortschaften werden außerdem die Wähler auf Anordnung der
Gerichtsämter durch die Gemeindevorsteher, welche sich hierbei der Beihülfe der
übrigen Gemeindebeamten bedienen können, in ortsüblicher Weise rechtzeitig zur
Wahl vorgeladen.
§ 14. Die
Wahlbehörden können die einzelnen Wahlbezirke unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse in Unterabtheilungen theilen; für jede solche
Unterabtheilung ist dann die Stunde der Wahlhandlung besonders zu bestimmen."
Die nachfolgenden Paragrafen sind entsprechend anders nummeriert.
§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach lautet der § 11:
"§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden.'
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt."
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg lautet der § 15:
"§ 15. Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Die Wahlbehörde zieht zu jeder Wahlhandlung wenigstens drei Beistände zu, welche
Mitglieder der den Wahlbezirk bildenden Stadtgemeinde bez. der zu dem
Wahlbezirke gehörenden Landgemeinden sind, aber kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden. Die Wahlbeistände haben der Wahlhandlung beizuwohnen, solche zu
controliren und das darüber aufgenommene Protokoll mit zu unterzeichnen.
Auch sorgt die Wahlbehörde möglichst dafür, daß bei jeder Wahl für einen
städtischen Bezirk der betreffende Bezirksvorsteher oder, wo solche nicht
vorhanden sind, ein zu dieser Function geeigneter Communalbeamter, bei jeder
Wahl in einem ländlichen Bezirk ein Mitglied des Gemeindevorstandes jedes
einzelnen, an der Wahlhandlung theilnehmenden Dorfes gegenwärtig ist, damit
durch diese Personen eine Anerkennung der der Wahlbehörde etwa nicht bekannten
Wähler bewirkt werden könne.§
Beim Wahlgesetz für die freie Stadt Lübeck
lautet der § 12:
"§ 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt und es
hat auf Erfordern der mit der Leitung der Wahl beauftragten Wahlbehörde jeder
Wähler die Abgabe seines Stimmzettels sich als in die Wählerliste aufgenommen
auszuweisen."
§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum
Sachsen-Weimar Eisenach und für die freie und Hansestadt
Hamburg lautet der § 12 Abs. 1 Satz 2, der Absatz 2 ist, wie folgt:
"Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so
ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei
Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen
erhalten haben."
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg wurde an Stelle des § 17 Abs. 1
Satz 2 folgende neue Absätze (zwischen die beiden oben stehenden) eingefügt:
"Sobald die Wahl in einem Wahlbezirke beendet ist, ermittelt die Wahlbehörde -
beziehentlich wenn der betreffende Verwaltungsbezirk in mehrere Wahlbezirke
zerfällt, der die Wahl leitende Beamte - unter Zuziehung der Wahlbeistände das
Ergebniß, und es erstattet die Wahlbehörde unter Beifüung der Acten und
Stimmzettel Unserem Ministerium Abtheilung des Innern, hierüber berichtliche
Anzeige.
Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, zieht das Gesammtergebniß.
Stellt hierbei eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nut unter
den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Unser
Ministerium, Abtheilung des Innern, ordnet zu diesem Behuf einen anderweitigen
Wahltag an."
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt fehlen im § 10 Satz 2 die Worte "in einem Wahlkreise"
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wurden im § 12 Satz 2 an Stelle der Worte "aller in einem Wahlkreise" die Worte "aller in den Wahlbezirken des Wahlkreises" gesetzt.
§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
Beim
Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg lautet der § 18:
"§ 18. Ein Stellvertreter für den Reichstagsabgeordneten ist nicht zu
wählen."
§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach lautet der § 14:
"§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Großherzogthums an einem und
demselben Tage vorzunehmen, den die Staatsregierung bestimmt.
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, werden gleichfalls von der
Staatsregierung ausgeschrieben."
Beim Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg fehlt dieser Paragraf (siehe aber § 12).
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt lautet der § 12:
"§ 12. Die Wahlen sind im ganzen Lande zu derselben Zeit
vorzunehmen."
Beim Wahlgesetz für
die freie und Hansestadt Hamburg lautet der § 14:
"§ 14. Die Wahlen sind in allen 3 Walkreisen an einem und demselben
Tage vorzunehmen."
§ 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.
Die von den Staatsregierungen aufgrund dieses Paragraphen abgegrenzten Wahlkreise wurden gemäß § 6 Absatz 4 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 übernommen und blieben, da ein in diesem Paragraphen vorgesehenen Gesetzes nicht erlassen wurde, bis 1918 unverändert.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach wurden im § 15 an Stelle der Worte "der Staatsregierung" die Worte "Unserer Staatsregierung" verwendet.
Beim Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg fehlt dieser Paragraf .
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt sind im § 13 an Stelle der Worte "Die Wahlkreise und Wahlbezirke" die Worte "Die Wahlbezirke" gesetzt.
Beim Wahlgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen sind im § 15 an Stelle der Worte "Die Wahlkreise und Wahlbezirke" die Worte "Die Wahlbezirke" gesetzt und an Stelle der Worte "von der Staatsregierung" die Worte "vom Ministerium".
Beim Wahlgesetz für die freie und Hansestadt
Hamburg lautet der § 15:
"§ 15. Zum Behuf der Wahlen werden 3 Wahlkreise errichtet, deren
jeder einen Abgeordneten zu wählen hat:
Der erste Wahlkreis umfaßt die Bezirke des 1., 2. 4. und 7.
Bataillons;
der zweite die Bezirke des 3. 5. 6. und 8. Bataillons;
der dritte die Landherrschaften der Geestlande und der
Marschlande, das Amt Ritzebüttel, das Städtchen Bergedorf, die Landschaften
Curslack und Altengamme und die Dorfschaft Geesthacht."
§ 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach fehlt der § 16.
Beim Wahlgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg und für das Fürstenthum Lippe fehlt dieser Paragraf .
Beim Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig fehlt der § 15 Abs. 2.
Beim Wahlgesetz für die freie und Hansestadt
Hamburg lautet der § 16:
"§ 16. Die oberste Leitung der Wahlen ist der durch 6
bürgerschaftliche Mitglieder vermehrten Central-Commission für die allgemeinen
directen Wahlen zur Bürgerschaft übertragen. Dieselbe hat die Eintheilung der
Wahlkreise in Bezirke und die Besetzung des Bezirksbreaus sowohl für die
Wahlvorbereitungen als für die Wahl selbst zu bestimmen; die Büreaus sind in
ähnlicher Weise zusammen zu setzen, wie bei den allgemeinen directen Wahlen der
Bürgerschaft."
§ 17. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Beim Wahlgesetz für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, für das Herzogthum Sachsen-Altenburg und für das Fürstenthum Lippe fehlt dieser Paragraf.
Beim Wahlgesetz für die freie und Hansestadt
Hamburg wurden im § 17 anstatt des Wortes "Reichstages" das Wort "Parlaments"
verwendet.
Für die Preußische Monarchie:
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktober 1866
Wilhelm
Gr. v.
Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt.
v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg
eine Ausführungsverordnung ist in der Gesetzsammlung nicht veröffentlicht.
Für Preußen wurden 236 Wahlkreise (von
insgesamt 297) festgelegt.
Für das Königreich Sachsen:
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz,
welches mit dem letzten Tage der Absendung gegenwärtigen Stücks des Gesetz- und Verordnungsblattes für bekannt gemacht zu achten ist, und mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 7. Dezember 1866
Johann.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
siehe hierzu auch die Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. Dezember 1866 (GVBl. S. 257), mit der auch die 23 Wahlkreise definiert wurden.
Für das Großherzogthum Hessen:
Artikel 18. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem sie im Regierungsblatt erscheint, in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Siegels.
Braunshardt, den 18. December 1866.
LUDWIG
v. Dalwigk.
siehe hierzu auch die Bekanntmachung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend vom 18. Dezember 1866 (RegBl. S. 542).
Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 (RegBl. S. 3) wurde die Verordnung auch auf die, nicht zur Provinz Oberhessen, aber nördlich des Mains gelegenen Gemeinden Kastel und Kostheim (heute Stadtteile, verwaltet von Wiesbaden, bis 1945 bei Mainz)
Für das Großherzogthum Sachsen(-Weimar-Eisenach):
So gegeben Weimar am 21. November 1866
Carl Alexander
v. Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
siehe hierzu auch die Ausführungs-Verordnung vom 26. November 1866..
Für das Herzogthum Braunschweig:
§ 17. Die Zahlung der Tagegelder und Reisekosten, welche der Reichstag den Abgeordneten bestimmt, erfolgt für die im Herzogthume gewählten Abgeordneten aus der Staatscasse.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzogl. Geheime-Canzlei-Siegels.
Braunschweig, den 13. November 1866.
Auf Höchsten Special-Befehl.
v. Campe. W. Schulz. von Liebe.
siehe hierzu auch die Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 13. November 1866 betreffend (GVS.. S. 221), mit der auch die drei Wahlkreise definiert wurden.
Für das Herzogthum Sachsen-Meiningen:
Meiningen, den 8. November 1866.
Georg
v. Krosigk. Fr. v. Uttenhoven.
Giseke. E. Wagner.
siehe hierzu auch die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. November 1866 betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend vom 19. November 1866.
Für das Herzogthum Sachsen-Altenburg:
§ 19. Die Funktionen, welche in gegenwärtiger Verordnung den Gemeindevorständen auf dem Lande oder den einzelnen Mitgliedern derselben zugetheilt sind, liegen in denjenigen Ortschaften, wo ausnahmsweise solche Gemeindebeamte nicht vorhanden sind, dem Amtsrichter (Amtsschulzen) oder den sonstigen Gerichtspersonen ob.
Altenburg, den 26. November 1866.
Ernst, Herzog von Sachsen-Altenburg
v. Larisch. Lorentz. Hugo Müller. Sonnenkalb.
Für das Herzogthum Anhalt:
Dessau, den 29. October 1866.
Leopold Friedrich.
Herzog von Anhalt.
Hagemann.
siehe hierzu auch die Bekanntmachung betreffend die Instruction zur Ausfertigung der Reichstagswahlen des Norddeutschen Bundes vom 11. Januar 1867.
Für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt:
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.
Rudolstadt, den 30. November 1866.
Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab.
v. Ketelhodt. v. Bamberg.
siehe hierzu auch die Ausführungs-Verordnung, zum Reichstagswahlgesetze vom 30. November 1866 betreffend (GS.. S. 126)
Für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen:
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.
Sondershausen, den 26. November 1866.
Günther Friedrich Carl, F. z. S. S.
contrasignirt:
v. Keyser.
siehe hierzu auch die Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmungen zu § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag betreffend vom 1. Dezember 1866 (GS.. S. 205), die Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 5. Januar 1867 sowie das Gesetz, die Diäten und Reisegelder des Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes vom 5. Januar 1867.
Für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe:
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.
Gegeben Bückeburg, den 29. November 1866.
Adolph Georg.
gegengez. v. Lauer.
siehe hierzu auch die Verordnung betreffend die Ausführung des Wahlgesetzes vom 27. Dezember 1866.
Für das Fürstenthum Lippe:
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.
Detmold, den 7. November 1866.
Leopold, Fürst zur Lippe
v. Oheimb.
siehe hierzu auch die Instruction zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 27. November 1866.
Für die freie Stadt Lübeck:
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 6. October 1866.
Für die freie und Hansestadt Hamburg:
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 27. December 1866.
siehe hierzu auch die Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 13. November 1866 betreffend (GVS.. S. 221).
Bei vorstehenden Zusammenfassungen wurden zwar (neben der preußischen Fassung als Grundlage) die einzelnen Wortlaute wiedergegeben, sofern diese von der preußischen Fassung abwichen, hinsichtlich einer veränderten Einteilung in Absätze und Rechtschreibung sind jedoch keine Anmerkungen gemacht. Zu bemerken ist jedoch, dass die preußische Rechtschreibung schon sehr fortschrittlich (sehr viele k, wenige c) war.
Die Wahlen wurden am 12. Februar (Hauptwahl, erster Wahlgang) durchgeführt und
die Stichwahlen wurden in den einzelnen Ländern zu unterschiedlichen Zeiten
durchgeführt. Klare Gewinner waren
die Nationalliberalen sowie die Liberalen, welche die nationale Einigungspolitik
Bismarcks unterstützten.
Die erste Sitzung des Reichstags, der zwar verfassunggebend war, aber offiziell einfach nur "Reichstag des Norddeutschen Bundes" hieß, fand auf Einberufung des Königs von Preußen "nach Übereinkunft mit den verbündeten Regierungen der Norddeutschen Staaten" am 24. Februar 1867 statt, der Beschluss über die Annahme der Verfassung wurde am 16. April 1867 gefaßt und die Schlusssitzung war am 17. April 1867. Mit dieser war der verfassunggebende Reichstag auch aufgelöst.
Die Protokolle der Reichstagssitzungen sind veröffentlicht bei http://www.reichstagsprotokolle.de/rtbiauf.html. Hier sind in den Anlagen auch die entsprechenden Entwürfe für eine Verfassung des Norddeutschen Bundes (ursprünglicher Entwurf, Verfassung nach den Beschlüssen des Reichstags) zu finden.
Der erste verfassungsmäßige Reichstag des
norddeutschen Bundes wurde nach vorstehendem Gesetz am 31. August 1867
(Hauptwahl, erster Wahlgang) gewählt und trat am 10. September 1867 zu
seiner ersten Sitzung zusammen.