Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung

vom 3. Juli 1869

faktisch geändert durch die nationalsozialistischen antijüdischen Gesetze zwischen 1933 und 1945

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Artikel. Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein.

Der Artikel wurde durch Artikel 136 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 14. August 1919 als Verfassungsrecht übernommen, war aber noch 1942 geltendes Recht.
 


Quellen: Bundesgesetzblatt 1869, S. 292
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer
© 12. Dezember 2000 - 6. April 2004
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