Bündnisvertrag zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz

vom 21. August 1866

Um der bestehenden Bundesgenossenschaft zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-STrelitz einen vertragsmäßigen Ausdruck zu geben, haben diese Staaten den Abschluß eines Büdnißvertrages beschlossen und zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen:

Seine Majestät der König von Preußen:
Seinen Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen v. Bismarck-Schönhausen, Ritter des Schwarzen Adler-Ordens u. s. w.;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin:
Seinen Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Jasper v. Oertzen, Großkreuz des Großherzoglich Mecklenburgischen Haus-Ordens der Wendischen Krone, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse und des Königlich Preußischen Kronen-Ordens I. Klasse u. s. w..;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz:
Seinen Staatsminister Bernhard v. Bülow, Großkreuz des Großherzoglich Mecklenburgischen Haus-Ordens der Wendischen Krone und des Königlich Dänischen Ordens vom Danebrog, Ritter des Kaiserlich Österreichischen Ordens der Eisernen Krone und des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens I. Klasse u. s. w.,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die Regierungen von Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz schließen ein Offensiv- und Defensiv-Bündniß zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der innern und äußern Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündniß garantiren.

Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.

Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Übereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich modifizirt werden.

Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen.

Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt.

Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.

Art. 6. Da die Regierungen von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz nach der in beiden Großherzogthümer bestehenden Verfassung einen Theil derjenigen Gegenstände, welche der Bündnißvertrag dem Parlamente zuweist, nicht ohne Zustimmung ihrer Landstände im Wege der Gesetzgebung ordnen, und daher in diesen Beziehungen positive Vertragspflichten anderen Staaten gegenüber nicht ohne Weiteres übernehmen können, so müssen die Großherzoglichen Regierungen von Mecklenburg bei der Unterzeichnung dieses Bündnißvertrages ihre weitere definitive Erklärung zur Zeit noch vorbehalten, jedoch nur in Bezug auf Artikel 2. und 5. des Vertrages, indem sie den übrigen Inhalt desselben schon jetzt acceptiren.

Preußen wünscht den obigen Vorbehalt bezüglich der Artikel 2. und 5. baldmöglichst erledigt zu sehen, und beide Mecklenburg versprechen, die Erledligung sofort einzuleiten und thunlichst zu beschleunigen.

Art. 7. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.

Art. 8. Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Bündnißvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

    So geschehen Berlin, den 21. August 1866.

Gr. v. Bismarck.            v. Oertzen.            B. v. Bülow.
 


Quelle: Preuß. Gesetzsammlung 1866 S. 31
© 29. Juli 2011

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