Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
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Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der
amerikanischen, der britischen und der französischen Zone |
britischen, der amerikanischen und der französischen Zone |
französischen, der amerikanischen und der britischen Zone |
sind übereingekommen, gleichzeitig Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die es Mitgliedern des ersten Bundestages untersagt wird, zugleich gewisse Stellungen im öffentlichen Dienst zu bekleiden.
Es wird daher verordnet: |
Der Commandant
en Chef Francais en Allemagne erläßt daher unter Bezugnahme auf VERORDNUNG |
Artikel I. Wird ein Richter, ein Beamter oder ein Angestellter des öffentlichen Dienstes zum Mitglied des ersten Bundestages gewählt, so scheidet er mit der Annahme der Wahl ohne weiteres aus dem öffentlichen Dienst aus.
Artikel II. Artikel I. findet keine Anwendung auf:
a. Personen, die ein Ehrenamt bekleiden,
b. Personen, die keine feste Besoldung beziehen,
c. Hochschullehrer,
d. Seelsorger und Beamte der Kirchen oder anderer Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts sowie ihrer Verbände,
soweit sie nicht zugleich eine andere Stellung im öffentlichen Dienst bekleiden.
Artikel III. § 26 des Gesetzes Nr. 15 der Militärregierung
(Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes)
in der Fassung der Ersten Änderung findet auf die Wahl zum ersten Bundestag
keine Anwendung. |
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Artikel IV. Der deutsche Wortlaut
dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der
Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II, Ziff. 5 des
Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung. |
Artikel 3. Der deutsche
Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende. |
Artikel V. Dieses Gesetz findet in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden Anwendung. Es tritt am 2. Juni 1949 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.
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Artikel 5. Dieses Gesetz tritt am 2. Juni
1949 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.
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Artikel 4. Diese Verordnung tritt am 2. Juni 1949 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und als Gesetz in der französischen Besatzungszone auszuführen.
Baden-Baden, den 2. Juni 1949
Der Général d' Armée KOENIG |
siehe hierzu den Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) und das Wahlgesetz vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21).