Militärregierung - Deutschland
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Gesetz Nr. 20
Wahl von gewissen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum ersten Bundestag


Verordnung Nr. 216
Wahl von gewissen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum ersten Bundestag


vom 2. Juni 1949


durch Zeitablauf faktisch aufgehoben mit dem Inkrafttreten des Wahlgesetzes zum zweiten Deutschen Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl. I. S. 470)

 

Die Militärgouverneure und Oberbefehlshaber der

amerikanischen, der britischen und der französischen Zone

britischen, der amerikanischen und der französischen Zone

französischen, der amerikanischen und der britischen Zone

sind übereingekommen, gleichzeitig Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die es Mitgliedern des ersten Bundestages untersagt wird, zugleich gewisse Stellungen im öffentlichen Dienst zu bekleiden.

Es wird daher verordnet:

Der Commandant en Chef Francais en Allemagne erläßt daher unter Bezugnahme auf
das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Schaffung eines Commandant en Chef Francais en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 18. Oktober 1945,
folgende

                               VERORDNUNG

Artikel I. Wird ein Richter, ein Beamter oder ein Angestellter des öffentlichen Dienstes zum Mitglied des ersten Bundestages gewählt, so scheidet er mit der Annahme der Wahl ohne weiteres aus dem öffentlichen Dienst aus.

Artikel II. Artikel I. findet keine Anwendung auf:
a. Personen, die ein Ehrenamt bekleiden,
b. Personen, die keine feste Besoldung beziehen,
c. Hochschullehrer,
d. Seelsorger und Beamte der Kirchen oder anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie ihrer Verbände,
soweit sie nicht zugleich eine andere Stellung im öffentlichen Dienst bekleiden.

Artikel III. § 26 des Gesetzes Nr. 15 der Militärregierung (Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) in der Fassung der Ersten Änderung findet auf die Wahl zum ersten Bundestag keine Anwendung.
 

 

Artikel IV. Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II, Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.
 

Artikel 3. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende.
 

Artikel V.  Dieses Gesetz findet in den Ländern Bayern, Bremen,  Hessen und Württemberg-Baden Anwendung. Es tritt am 2. Juni 1949 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

 

 

Artikel 5. Dieses Gesetz tritt am 2. Juni 1949 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

 

 

 

Artikel 4. Diese Verordnung tritt am 2. Juni 1949 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und als Gesetz in der französischen Besatzungszone auszuführen.

 

Baden-Baden, den 2. Juni 1949

 

Der Général d' Armée KOENIG
Commandant en Chef Francais en Allemagne

 

siehe hierzu den Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) und das Wahlgesetz vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21).

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 2-4
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 2031
© 23. Mai 2004

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