Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz
("Polizei-Brief")

vom 14. April 1949

Wie wir Ihnen in unserem Aide Mémoire vom 22. November 1948 mitgeteilt haben, sollen die Befugnisse der Bundesregierung auf dem Gebiet der Polizei auf die von den Militärgouverneuren während der Zeit der Besatzung ausdrücklich genehmigten und nach diesem Zeitpunkt auf die durch internationale Vereinbarung bestimmten befugnisse beschränkt sein.

Die Militärgouverneure sind nun, wie folgt übereingekommen:

1. Der Bundesregierung st es gestattet, unverzüglich Bundesorgane zur Verfolgung von Gesetzesübertretungen und Bundespolizeibehörden auf folgenden Gebieten zu errichten:
a) Überwachung des Personen- und Güterverkehrs bei der Überschreitung der Bundesgrenzen;
b) Sammlung und Verbreitung von polizeilichen Auskünften und Statistiken;
c) Koordinierung bei der Untersuchung von Verletzungen der Bundesgesetze und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen hinsichtlich der Rauschgiftkontrolle, des internationalen Reiseverkehrs und von Staatsverträgen über Verbrechensverfolgung.

2. Der Bundesregierung wird es ebenfalls gestattet, eine Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten einzurichten. Diese Stelle soll keine Polizeibefugnis haben.

3. Die Befugnisse, Zuständigkeit und Aufgaben jedes zu errichtenden Bundesorgans zur Verfolgung von Gesetzesübertretungen oder jeder Bundespolizeibehörde sind durch ein der Ablehnung durch die Militärgouverneure unterliegendes Bundesgesetz zu bestimmen. Keine Bundespolizeibehörde darf Befehlsgewalt über Landes- oder Ortspolizeibehörden besitzen.

4. Jede Bundespolizeibehörde unterliegt, insbesondere hinsichtlich ihrer Kopfstärke, Bestimmungen, soweit sie anwendbar sind, die die Militärgouverneure auf Grund der von den Besatzungsbehörden nach dem Besatzungsstatut vorbehaltenen Befugnisse erlassen.

5. Falls der Parlamentarische Rat oder die Bundesregierung Bundesorgane zur Verfolgung von Gesetzesübertretungen oder Bundespolizeibehörden auf anderen gebieten in Vorschlag bringen sollte, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4, Vorschläge dieser Art den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorzulegen

gez.
Lucius D. Clay
General US-Army
Militärgouverneur
Amerikanische Zone

gez.
B. H. Robertson
General
Militärgouverneur
Britische Zone

gez.
Pierre Koenig
General der Armee
Militärgouverneur
Französische Zone

 


Quellen: E.R. Huber, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Matthiesen Tübingen 1951
© 5. Juni 2004
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