"Grundgesetz"
(Entwurf)
Formulierung nach der 1. Lesung des Hauptausschusses
(Drucksache Nr. 340) vom 10. Dezember 1948
samt Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu dieser Formulierung
(Drucksache Nrn. 370, 374, 394) vom 13./16. Dezember 1948

 

Entwurf nach der 1. Lesung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats
 

Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu diesem Entwurf
 

 

a) Drucksache Nr. 370 vom 13. Dezember 1948 Vorbemerkungen zur Präambel:

Eine Präambel sollte nur wenige markante, den Wesensgehalt einer Verfassung kennzeichnende Gedanken in einer jedermann einprägsamen Form enthalten. Der Entwurf der Präambel, wie er vom Hauptausschuß am 10. Dezember 1948 beschlossen worden ist, ist nach Auffassung des Redaktionsausschusses zu umfassend; er enthält eine historische Schilderung des Zustandekommens dieses Grundgesetzes und verbindet damit eine Reihe von Bekenntnissen, die in ihrer Häufung zu Wiederholungen führen. So wird von der Erhaltung der Einheit der Nation, der freien Gestaltung ihres nationalen Lebens, einem geeinten Deutschland in einem vereinten Europa, der Ausübung eines freien nationalen Selbstbestimmungsrechts, der Vollendung der nationalen Einheit und Freiheit des deutschen Volkes gesprochen - Formulierungen, in denen dieselben Gedanken immer wiederkehren.

Ebenso spricht der 1. Absatz davon, daß durch das Grundgesetz dem staatlichen Leben eine neue Form gegeben werden solle, sodann wird die freie Gestaltung des nationalen Lebens und schließlich das Grundgesetz als verfassungsmäßige Ordnung des staatlichen Lebens erwähnt.

Die Entsendung von Abgeordneten, von denen mehrfach gesprochen wird, und die Unterbreitung des Grundgesetzes zur Annahme durch das Volk sind technische Vorgänge, die in der Präambel keine Erwähnung finden sollten, um so mehr als sie bereits aus den Übergangs- und Schlußbestimmungen ersichtlich sind. Ausgangspunkt sollte die Annahme des Grundgesetzes durch das Volk sein, das allein - kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt - die politische Entscheidung trifft.

Die Präambel gibt die subjektiven Empfindungen der Abgeordneten wieder, statt die politische Entscheidung des Volkes zu motivieren. Es kommt vielmehr darauf an, daß das deutsche Volk, soweit es über das Grundgesetz frei entscheiden kann, stellvertretend für seine von der Mitwirkung ausgeschlossenen Teile handelt.

Auch die Präambel der Verfassung von Weimar hat deren Vorgeschichte, insbesondere die Nationalversammlung mit keinem Wort erwähnt. Die Verfassung von 1849 hat auf eine eigentliche Präambel verzichtet.

Die seither stets betonte Auffassung von der Fortexistenz des deutschen Staates kommt nicht oder nur unzulänglich zum Ausdruck. Im 1. Absatz wird davon gesprochen, daß dem staatlichen Leben in der Bundesrepublik „Deutschland" eine neue Form gegeben werden soll. Diese Fassung läßt es offen, ob die staatliche Fortexistenz Deutschlands bejaht wird oder nicht.

Der Hinweis auf die Beschränkung der Souveränität durch die Besetzung klingt sehr nach Resignation. Der Wille zur Überwindung dieser Beschränkung sollte zum Ausdruck kommen.

Die Erwähnung der Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins im Grundgesetz erscheint bedeutsam und notwendig. Jedoch nicht unbedingt in der Präambel, da dadurch deren Gestaltung ganz auf die Tätigkeit der Abgeordneten abgestellt wird. Es wird empfohlen, in Artikel 148f, in dem die Feststellung der Annahme des Grundgesetzes, seine Ausfertigung und Verkündung geregelt ist, die Mitwirkung von Abgeordneten Groß­Berlins als historisch bedeutsam festzuhalten.

Der Redaktionsausschuß schlägt unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nachfolgende gekürzte Neufassung vor:
 

Präambel

Entschlossen, die Einheit der Nation zu erhalten, hat das Deutsche Volk
   in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
Abgeordnete entsandt, um in diesem Grundgesetz dem staatlichen Leben in einer Bundesrepublik Deutschland eine neue Form zu geben.

Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen und im Vertrauen auf die sittlichen Kräfte des deutschen Volkes,

in der Überzeugung, daß dem deutschen Volke das unverzichtbare Recht geblieben ist, sein nationales Leben frei zu gestalten,

in dem Willen, nach einer Zeit der Willkür und Gewalt, die alten Freiheitsrechte und die Menschenwürde zu schützen und zu wahren.

in der Gewißheit, daß ein geeintes Deutschland als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Wohle der Menschheit dienen wird,

zugleich in der Erkenntnis, daß die Besetzung Deutschlands durch fremde Mächte die Ausübung eines freien nationalen Selbstbestimmungsrechts schweren Einschränkungen unterworfen hat,

wurde unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins dieses Grundgesetz als verfassungsmäßige Ordnung des staatlichen Lebens geschaffen, dem deutschen Volk in den beteiligten Ländern zur Annahme vorgelegt und für deren Bereich beschlossen.

Bei der Durchführung ihres Auftrags haben sich die Abgeordneten als stellvertretend auch für jene Deutschen empfunden, denen die Mitwirkung an dieser Aufgabe versagt war.

Das Deutsche Volk in seiner Gesamtheit bleibt aufgefordert, in gemeinsamer Entscheidung und Verantwortung seine nationale Einheit und Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland zu vollenden.
 

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
  von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,

hat das Deutsche Volk
  in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern

kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.

Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
 

Abschnitt I. Grundrechte

Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen steht im Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Mit der Menschenwürde und als eine der Grundlagen für ihre dauernde Achtung erkennt das deutsche Volk jene gleichen und unveräußerlichen Freiheits- und Menschenrechte an, die das Fundament. der Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden.

(3) In den nachstehenden Artikeln für unser Volk aus unserer Zeit geformt und niedergelegt, binden diese Grundrechte Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung auch in den Ländern als unmittelbar geltendes Recht.
 

I. Die Grundrechte

Artikel 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Die Freiheit und die Gleichheit des Menschen, seine Verpflichtung gegenüber dem Nächsten und gegenüber der Gesamtheit sind die Grundlage aller menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Dem Schutze dieser unveräußerlichen Güter dienen die Grundrechte. Sie binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die Würde des Menschen darf nicht nur im Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sondern die staatliche Gewalt muß in erster Linie verpflichtet sein, sie auch selbst zu achten. Es empfiehlt sich, die einzelnen Menschenrechte, wie das Recht auf Freiheit, auf Gleichheit und deren Begrenzung durch die Verpflichtung gegenüber dem Nächsten und der Gesamtheit ausdrücklich zu erwähnen.

Die Worte „auch in den Ländern" erscheinen überflüssig, da die Grundrechte infolge ihrer unmittelbaren Geltung auf jeder Ebene binden.
 

Artikel 2. (1) Jeder hat das Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Sicherheit der Person.

(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(3) In diese Freiheit darf nur im Rahmen der Rechtsordnung eingegriffen werden. Keinesfalls darf das Mindestmaß der zum Leben notwendigen Nahrung, Kleidung und Wohnung verweigert werden.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
 

Artikel 2. Jedermann hat die Freiheit, zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 2 Absatz 1 in der Fassung des Hauptausschusses vom 10. Dezember 1948 spricht vom Recht auf Leben, das an keiner Stelle des Grundgesetzes eingeschränkt ist. Damit wäre die Todesstrafe abgeschafft. Abgesehen davon gehört das Recht auf Leben systematisch nicht in die Freiheitsartikel.

Er spricht von dem Recht auf Freiheit, das oben in Artikel 1 Absatz 1 ganz allgemein erwähnt ist. Im übrigen in seinen einzelnen Erscheinungsformen in den Grundrechten behandelt wird.

Das Recht auf Sicherheit der Person ist ein Ausfluß der persönlichen Freiheit, die in Artikel 3 behandelt wird. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist ein Vorgang, der sich im wesentlichen außerhalb der staatlichen Ordnung vollzieht.

Das Recht auf Nahrung, Kleidung und Wohnung kann nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung verweigert werden. Das Verbot einer solchen Beschränkung sollte in die Schluß- und Übergangsbestimmungen aufgenommen werden, da es nur während der zeitbedingten öffentlichen Bewirtschaftung von Wohnraum, Nahrung usw. Bedeutung hat. Bei Absatz 3 ist unklar, in welche Freiheit im Rahmen der Rechtsordnung eingegriffen werden darf. Sollte sich dieser Vorbehalt auf Absatz 1 und 2 beziehen, so stünde die gesamte menschliche Freiheit schlechthin unter Gesetzesvorbehalt und in denkbar weitestem Sinne, so daß hier im Grunde nur das rechtsstaatliche Prinzip der Verwaltung konkretisiert und damit „das Grundrecht" völlig leerlaufend wäre. Sollte es sich nur auf Absatz 2 beziehen, so wäre die Bestimmung widerspruchsvoll. Es ist ja wohl nicht beabsichtigt, in die freie Entfaltung von staatswegen einzugreifen. Wird Absatz 4 an dieser Stelle beibehalten, so würde er sich nur auf die in Artikel 2 garantierten Rechte beziehen; da aber jeder Eingriff in ein Recht den Rechtsweg eröffnen soll, ist es angebracht, diese Vorschrift am Schluß des Grundrechtteiles, etwa in Artikel 20c, zu bringen. Ohne Rücksicht auf die Einordnung ist folgende Ergänzung nötig: "Soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Artikel 138 c-1)", (Anmerkung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374).

 

Artikel 3. (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

(2) Niemand darf willkürlich festgenommen, verhaftet oder festgehalten werden.

(3) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch mißhandelt werden.
 

Artikel 3. (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

(2) Sie darf nur auf Grund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.

(3) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch mißhandelt werden.

Das Wort „willkürlich" in der Vorlage des Hauptausschusses ist in Artikel 7 des ersten Entwurfs des Sozialausschusses der UN entnommen, er ist zu wenig präzise und gibt der Rechtsprechung keinen Anhalt, ob und inwieweit ein Eingriff zulässig ist. Die vorn Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung enthält die bedeutungsvolle Vorschrift, daß nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes im Gegensatz zur Verfassung von Weimar - also nicht auf Grund einer Verordnung oder Gewohnheitsrecht - eingegriffen werden kann. (vgl. Art. 10 c Abs. 1).
 

Artikel 4. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Das Gesetz muß Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln. Jedoch dürfen die Grundrechte nicht angetastet werden.

(2) Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
 

Artikel 4. (entfällt).
 

Artikel 5. (1) Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens wie die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Das Recht der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird anerkannt.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder an religiösen Übungen teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

(4) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft darf gefragt werden, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder wenn eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung es erfordert.

(5) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.  Das Nähere  bestimmt das Gesetz.
 

Artikel 5. (1) Die Freiheit des Glaubens1), des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist1) unverletzlich. Das Recht der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird anerkannt.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder an religiösen Übungen teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

(4) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft darf nur gefragt werden, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder wenn eine gesetzlich angeordnete Erhebung2) es erfordert.

(5) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz3).

1) In Absatz 1 Satz 1 wird eine geringfügige redaktionelle Änderung vorgeschlagen.

2) In Absatz 4 empfiehlt der Ausschuß Streichung des Wortes „statistische".

3) In Absatz 5 scheint es erforderlich, ausdrücklich zu betonen, daß die nähere Regelung nur durch Bundesgesetz erfolgen kann.
 

Artikel 6. (1) Die Freiheit der Meinungsäußerung und der Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild ist unverletzlich.

(2) Die Unterrichtung und die Meinungsbildung aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Rundfunkempfang und der Bezug von Druckerzeugnissen dürfen nicht beschränkt werden.

(3) Die Pressefreiheit wie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film wird gewährleistet. Presse, Rundfunk und Film haben die Pflicht, wahrheitsgetreu zu berichten. Eine Zensur von Presse und Rundfunk findet nicht statt. Wegen Mißbrauchs dieser Rechte darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über Presse, Rundfunk und Film eingeschritten werden. Die Entscheidung erfolgt im ordentlichen gerichtlichen Verfahren.

(4) Diese Rechte finden ihre Grenze in den allgemeinen Vorschriften der Strafgesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend, insbesondere im Filmwesen und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(5) Niemand ist verpflichtet, seine politische Überzeugung bekanntzugeben.
 

Artikel 6. (1) Die Freiheit der Meinungsäußerung1) in Wort, Schrift und Bild ist unverletzlich.

(2) Die Unterrichtung und die Meinungsbildung aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Rundfunkempfang und der Bezug von Druckerzeugnissen dürfen nicht beschränkt werden.

(3) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet2). Eine Zensur der Presse, des Theaters3), des Rundfunks und der öffentlichen Vorträge findet nicht statt4).

(4) Diese Rechte finden ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend5) und in dem Recht der persönlichen Ehre6).

(5) Niemand ist verpflichtet, seine politische Überzeugung zu offenbaren7).

1) Die in der Fassung des Hauptausschusses er wähnte Meinungsverbreitung ist ein Teil der Meinungsäußerung, deshalb empfiehlt der Ausschuß Streichung. 

2) Pflicht der Presse usw., wahrheitsgetreu zu berichten als Grundpflicht zu erwähnen, erscheint überflüssig. Der Grundrechtsteil enthält sonst keine Grundpflichten. Die Folgen einer wahrheitswidrigen Berichterstattung ergeben sich aus den Vorschriften der Straf- und Zivilgesetze.

3) Das Verbot der Zensur muß auch für Theater und den öffentlichen Vortrag vorgesehen werden. Durch Artikel 7 wird die Freiheit des Theaters und der öffentlichen Vorträge noch nicht garantiert, da nicht jede Theateraufführung Kunst und nicht jeder öffentliche Vortrag Wissenschaft zu sein braucht.

4) Die Möglichkeit des Eingriffs wegen Mißbrauchs der Pressefreiheit usw. sowie die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ergeben sich bereits aus Absatz 3 und der Vorschrift des Artikels 20c, Absatz 3. Es ist zu erwägen, ob in Artikel 7 - 1. Absatz hinter Abstammung einzufügen ist: „seiner ehelichen oder unehelichen Abstammung". Damit würde das uneheliche Kind dem ehelichen gleichgestellt werden. Artikel 7a Absatz 3 wäre damit zu streichen. In den Übergangsvorschriften wäre sodann in Artikel 138c-2 hinter dem Wort „Frau" einzufügen „und des unehelichen Kindes". (Anmerkung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374).

5) Nicht allein die allgemeinen Strafgesetze , sondern die allgemeinen Gesetze müssen die Grenze bilden, wie z. B. ein Pressegesetz nicht nur strafrechtliche Vorschriften enthält.

6) Die Worte „insbesondere im Filmwesen" können gestrichen werden, da sie in der Fassung des Hauptausschusses nur einen Sonderfall der Jugendschutzbestimmungen darstellen.

7) In Absatz 5 ist aus sprachlichen Gründen das Wort "bekanntzugeben" durch "offenbaren" zu ersetzen.
 

Artikel 7. Kunst, Wissenschaft und Forschung und ihre Lehre sind frei.
 

Artikel 7. (1) Kunst, Wissenschaft und Forschung und ihre Lehre sind frei.

(2) Die Freiheit der Lehre der Wissenschaft entbindet die Lehrer an den Schulen und Hochschulen nicht von ihrer Pflicht zur Treue gegenüber dem Grundgesetz.

Der Redaktionsausschuß gibt wiederholt zu erwägen, ob nicht der oben vorgeschlagene Absatz 2 des Artikels 7 beibehalten werden soll, durch den von den Lehrern an Schulen und Hochschulen eine besondere Loyalität gegenüber dem Grundgesetz verlangt wird.
 

 

Artikel 7-1. (1) Alle Deutschen1) sind vor dem Gesetz gleich. Das Gesetz muß Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln2).

(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden3).

1) Der Redaktionsausschuß hatte absichtlich die Gleichheit vor dem Gesetz nur für „alle Deutschen" und nicht für alle Menschen" vorgeschlagen. Das entspricht auch der Weimarer Verfassung. Der Ausländer kann verfassungsrechtlich dem Inländer nicht gleichgestellt werden, z. B. nicht hinsichtlich Wahlen, Versammlungsfreiheit und Grunderwerbsfreiheit. Die Rechtsgleichheit für „alle Menschen" wäre allenfalls in einer Satzung der UN angebracht.

2) Absatz 1 Satz 3 erscheint überflüssig. Denn die dort verlangte Beschränkung des Gesetzgebers kommt bereits in Artikel 20c Absatz 2 generell für alle Grundrechte zum Ausdruck.

3) Auch der seitherige Absatz 2 erscheint überflüssig, denn die staatsbürgerliche Gleichheit von Mann und Frau ergibt sich aus der Gleichstellung in Absatz 3. Im übrigen können staatsbürgerliche Pflichten von Mann und Frau nie gleich sein, andernfalls würde die Frau in gleicher Weise wie ein Mann zu einer Dienstpflicht z. B. zum Feuerwehrdienst usw. herangezogen werden können.
 

Artikel 7a. (1) Die Ehe als die rechtmäßige Form der fortdauernden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau und die mit ihr gegebene Familie sowie die aus der Ehe und der Zugehörigkeit zur Familie erwachsenden Rechte und Pflichten stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung.

(2) Jede Mutter hat gleichen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(3) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen, wie den ehelichen Kindern.
 

Artikel 7a. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Jede Mutter hat gleichen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(3) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. 

Wenn Ehe und Familie unter den Schutz der staatlichen Ordnung gestellt werden, so sind damit zugleich die aus ihnen fließenden Rechte unter deren Schutz gestellt. Im übrigen bedarf es keines Hinweises auf die rechtmäßige Form der fortdauernden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, wenn die Ehe als solche unter den besonderen Schutz des Staates gestellt wird. Artikel 7a Absatz 3 hat nur programmatische Bedeutung. Er stellt grundsätzlich nur Richtlinien für den Gesetzgeber auf und hat darüber hinaus nur den Charakter einer Auslegungsvorschrift für die rechtsanwendenden Instanzen. Damit wird der Grundsatz durchbrochen, in den Grundrechtsteil nur unmittelbar geltendes Recht aufzunehmen.
 

Artikel 7b. (1) Pflege und Erziehung der eigenen Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht. Die Herausnahme von Kindern aus der Familiengemeinschaft gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist nur auf gesetzlicher Grundlage möglich, wenn durch ein Versagen der Erziehungsberechtigten die Gefahr der Verwahrlosung der Kinder gegeben ist.

(2) Unbeschadet des Rechts der Eltern, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden, ist der Religionsunterricht schulplanmäßiges Lehrfach in allen Schulen. Er wird nach den Grundsätzen der Kirchen in ihrem Auftrage und unter ihrer Aufsicht erteilt.
 

Artikel 7b. (1) Pflege und Erziehung des Kindes ist natürliches Recht und oberste Pflicht der Eltern1). Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein Kind kann gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie nur getrennt werden, wenn die Gefahr der Verwahrlosung besteht.

(2) Der Religionsunterricht ist in allen Schulen ordentliches Lehnfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften in ihrem Auftrag und unter ihrer Aufsicht erteilt. „Das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht zu entscheiden, bleibt unberührt".

1) Dieser Satz entspricht im wesentlichen Artikel 120 Weim. Verf., der von dem natürlichen Recht der Eltern spricht und nur besagte, daß das Recht der Eltern nicht vom Staate verliehen sei, nicht aber besagen wollte, daß es der Gesetzgebungshoheit des Staates entrückt ist. Er enthält nur eine institutionelle Garantie. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

2) Absatz 2 gehört eigentlich nicht in die Grundrechte, da er Regeln für das Schulwesen enthält. In den Grundrechten wird nur die lndividualsphäre gegenüber dem Staat abgegrenzt.
Zweifelhaft ist, ob der Religionsunterricht nur in Volks-, Mittel- und höheren Schulen oder auch in Berufs-, Fortbildungs- und Fachschulen ordentliches Lehrfach sein soll. Der Begriff Kirchen dürfte zu eng sein, da es Religionsgemeinschaften gibt, die nicht als Kirchen im eigentlichen Sinne anerkannt sind. Die Lehrer sind nach dieser Vorschrift, soweit der Religionsunterricht in Frage kommt, der unmittelbaren Aufsicht der Religionsgemeinschaften - im Gegensatz zur Regelung der Weimarer Verfassung - unterstellt.

3) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374
 

Artikel 8. (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz beschränkt werden. Sie können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
 

Artikel 8. (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Sie können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden1).

1) Es taucht die Frage auf, ob z. B. aus Anlaß des Ausbruchs einer Seuche die Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Dies ist notwendig. Nach seitheriger Rechtsauffassung war dies möglich, weil eine solche Beschränkung im Interesse der Versammlungsteilnehmer liegen konnte. Daher erscheint eine förmliche Einschränkung des Versammlungsrechtes nicht notwendig. (Anmerkung hinzugefügt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.)
 

Artikel 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Dieses Recht darf durch keinerlei Abreden und Maßnahmen eingeschränkt oder behindert und es darf kein Zwang zum Beitritt ausgeübt werden. Solche Abreden und Maßnahmen sind rechtswidrig und nichtig.
 

Artikel 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden und Maßnahmen, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig. Ein Zwang zum Beitritt ist unzulässig.
 

Artikel 10. Das Briefgeheimnis, sowie das Post-, Telegrafen­ und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen können nur durch Gesetz jedoch nicht zu Zwecken der politischen Überwachung angeordnet werden.
 

Artikel 10. (1) Das Post-, Brief-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.

(2) Beschränkungen, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes, zu politischen Zwecken nur im Falle der Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung zu deren Schutz angeordnet werden.

Das Briefgeheimnis ist teils enger, teils weiter als das Postgeheimnis. Auch Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis gehen über den Bereich des Postalischen hinaus (vgl. z. B. die Benutzung der Fernsprech- und Telegrafeneinrichtungen der Eisenbahn für den Privatverkehr). Deshalb ist das Postgeheimnis selbständig neben Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis zu stellen.

Satz 2 des Entwurfs des Hauptausschusses verbietet Beschränkungen zu Zwecken der politischen Überwachung. Gerade bei Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung muß zu deren Schutz ein Eingriff in dieses Recht möglich sein.
 

Artikel 11. Alle Bundesangehörigen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Sie haben das Recht, an jedem Ort des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
 

Artikel 11. (1) Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Ort des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

(2) Dieses Recht darf auf Grund eines Gesetzes und nur dann eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, zum Schutze der Jugend, zur Behebung der Raumnot oder, zur Bekämpfung von Seuchengefahr zwingend erforderlich ist.

Wenn die Freizügigkeit auf „Bundesangehörige" beschränkt werden soll, macht sich ein Gesetz notwendig, in dem der Begriff der Bundesangehörigkeit genau umschrieben wird. Nicht nur aus diesen gesetzestechnischen,, sondern auch aus politischen Gründen empfiehlt es sich, statt dessen „von Deutschen" zu sprechen, Der Redaktionsausschuß hat in den Übergangsbestimmungen eine Vorschrift vorgesehen, wer „Deutscher" ist.

Im übrigen ist entweder Satz 1 oder Satz 2 überflüssig, da beide inhaltlich dasselbe besagen. Der Hauptausschuß hat in Artikel 139d eine Einschränkung der Freizügigkeit bis auf weiteres für zulässig erklärt. Die Möglichkeit der Einschränkung der Freizügigkeit muß aber immer gegeben sein aus den in der Fassung des Redaktionsausschusses ersichtlichen Gründen.
 

Artikel 12. (1) Jeder Bundesangehörige hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
 

Artikel 12. (1) Jeder Deutsche hat das Recht, Beruf und Arbeitsplatz1) frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer Dienstleistung2) gezwungen werden, außer im Rahmen einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht. Im übrigen darf ein Zwang zur Arbeit nur im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung3) ausgeübt werden.

1) „Ausbildungsstätte" wird zu streichen empfohlen, weil damit der Lehrlingszüchterei Vorschub geleistet werden könnte, da sich jeder Handwerksmeister auf dieses Grundrecht berufen und beliebig viel Lehrlinge einstellen dürfte. Arsch hier muß „Bundesangehöriger" durch „Deutscher" ersetzt werden.

2) Es wird vorgeschlagen, statt „bestimmten Arbeit" „Dienstleistung" einzusetzen, um einer nichtbeabsichtigten zu engen Auslegung entgegenzutreten. Es wird empfohlen, sowohl „herkömmlichen" als auch „für alle gleichen" zu streichen, da auch die Einführung einer neuen Dienstleistungspflicht unter gewissen bisher noch nicht aufgetretenen Gesichtspunkten nicht unmöglich gemacht werden darf; „für alle gleichen" ist zu eng, weil dann z. B. Spanndienste nicht mehr zulässig wären.

3) Die vorgeschlagene Fassung wird für ausreichend gehalten, da jede Zwangsarbeit, sei es im Strafvollzug, sei es etwa in der Fürsorgeerziehung nur auf Grund gerichtlicher Entscheidung, die die Strafhaft oder die Fürsorgeerziehung anordnet, möglich ist.
 

Artikel 13. (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
 

Artikel 13. (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch andere in den Gesetzen vorgesehene Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur im Rahmen der Rechtsordnung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden1).

1) Der weggelassene Teil erscheint überflüssig, da hier nur Eingriffe und Beschränkungen von Seiten der öffentlichen Gewalt zu regeln sind und diese mit der vorgeschlagenen Fassung in vollem Umfang gedeckt werden.
 

Artikel 14. (1) Das Eigentum wird zugleich mit dem Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Wer sein Eigentum mißbraucht, kann sich auf den Schutz dieser Bestimmungen nicht berufen.

(3) Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Diese ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen zu bestimmen.
 

Artikel 14. (1) Das Eigentum und1) das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch das Gesetz bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Seine Ausübung findet ihre Grenzen in den Lebensnotwendigkeiten der Gesamtheit und in der öffentlichen Ordnung des Gemeinwesens2).

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch förmliches Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Sie darf nur durch förmliches Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, diese ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen zu bestimmen.3)

1) Änderung aus sprachlichen Gründen vorgeschlagen.

2) Gegen Sätze 2 und 3 der Fassung des Hauptausschusses bestehen Bedenken. Nicht jeder zulässige Gebrauch des Eigentums braucht zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Es gibt auch selbstsüchtigen Gebrauch des Eigentums, den man nicht verbieten kann. lm übrigen läßt die Fassung des Hauptausschusses völlig offen, was im einzelnen ein „Mißbrauch" ist. Das ist um so bedenklicher, als sich der mißbrauchende Eigentümer nicht auf die verfassungsmäßige Garantie seines Eigentums berufen darf und damit insofern vogelfrei wäre. Ein Mißbrauch würde bei der Fassung des Redaktionsausschusses vorliegen, wenn durch den Gebrauch des Eigentums die Lebensnotwendigkeiten der Gesamtheit verletzt oder die öffentliche Ordnung des Gemeinwesens beeinträchtigt würde. Wenn dies nicht genügt, und man deshalb Satz 3 bestehen lassen will, müßte man im einzelnen regeln, was Mißbrauch ist und die Eingriffe der öffentlichen Gewalt oder Dritter in solch mißbrauchtes Eigentum gesetzlich regeln. Alle diese Schwierigkeiten werden in der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung vermieden.

3) Der Redaktionsausschuß hält die von ihm vorgeschlagene Fassung für besser, weil in ihr ein förmliches Gesetz vorgesehen ist, vergleiche Artikel 20c.
 

Artikel 15. Die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum im Wege der Enteignung des Artikels 14 ist nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
 

Artikel 15. Nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch ein förmliches Gesetz dürfen Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel unmittelbar in Gemeineigentum1) überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 entsprechend2).

1) Die rechtliche Bedeutung des Artikels 15 liegt darin, daß hier eine Enteignung nicht auf Grund eines Gesetzes in den darin vorgesehenen Verfahren und vermittels eines Verwaltungsaktes oder einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen kann, sondern unmittelbar durch Gesetz. Der Ausspruch des Gesetzgebers führt den beabsichtigten Erfolg herbei, ohne daß es der sonst für einen Eigentumsübergang erforderlichen Formen bedarf. Das Gesetz hat in diesem Fall unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung. Insoweit ist Artikel 15 ein Sonderfall des Artikels 14 Absatz 3, soweit dort eine Enteignung durch Gesetz zulässig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 36 Ziffer 14 a.

2) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Artikel 16. Die Bundesangehörigkeit darf nicht willkürlich entzogen werden. Durch Gesetz darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Betroffene eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.
 

Artikel 16. Die Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes, jedoch nicht aus politischen Gründen entzogen werden1).

1) Da zur Zeit die Bundesangehörigkeit noch nicht geregelt ist, und es vorläufig nur die deutsche Staatsangehörigkeit gibt, empfiehlt es sich, kurzer Hand von Staatsangehörigkeit zu sprechen. Der mit Artikel 16 beabsichtigte Gesetzeszweck dürfe mit der vorstehend vorgeschlagenen Fassung voll erreicht werden. Im übrigen ist in der Fassung des Hauptausschusses das Wort „willkürlich" zu beanstanden, da damit nur ein gesetzloses Handeln erfaßt werde, nicht aber die Ausbürgerungen in einem gesetzlichen Verfahren ausgeschlossen werden. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

Satz 2 der Fassung des Hauptausschusses würde eine zu weitgehende Bindung des Gesetzgebers bedeuten, da es neben der beanstandeten Ausbürgerung im Staatsangehörigkeitsrecht auch berechtigte Fälle geben kann, in denen ein Verlust der Staatsangehörigkeit vorgesehen ist, auch wenn der Betroffene keine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt.
 

Artikel 17. (1) Kein Deutscher darf ans Ausland ausgeliefert werden.

(2) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
 

Artikel 17.1) (1) Kein Deutscher und kein politisch verfolgter Ausländer darf einer auswärtigen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung ausgeliefert wenden.

(2) Jeder Deutsche, der wegen seines Eintretens für Freiheit, Demokratie, soziale Gerechtigkeit oder Weltfrieden verfolgt wird, genießt im Bundesgebiet Asylrecht.

1) Es empfiehlt sich nicht, das Asylrecht auch auf die politisch verfolgten Ausländer auszudehnen, da kein Anlaß besteht, das unbeschränkte Asylrecht auch unerwünschten Ausländern zu gewähren, insbesondere auch solchen, die aus ihren Heimatstaaten wegen aktiver Betätigung gegen die Demokratie in das Bundesgebiet geflüchtet sind. Dagegen soll - und das dürfte ein völlig ausreichender Schutz sein - jeder Deutsche und politisch verfolgte Ausländer nach dem Vorschlag des Redaktionsausschusses gegen eine Auslieferung an auswärtige Regierungen geschützt werden. Im übrigen erschien es angebracht, bei der Auslieferung sich der Formulierung der Weimarer Verfassung zu bedienen. Die vorgeschlagene Fassung gibt den Ausländern zwar ausreichenden Schutz gegen Auslieferung, läßt es aber zu, daß gegebenenfalls eine Ausweisung erfolgt.
 

Artikel 18. (1) Das Recht zu wählen oder abzustimmen, die Wahlfreiheit sowie das Wahlgeheimnis werden gewährleistet. Wer wahlberechtigt ist, entscheidet Verfassung oder Gesetz.

(2) Jede Beschränkung in der Freiheit der Entscheidung bei einer Wahl oder Abstimmung ist verboten. Insbesondere darf durch die Vorschriften über die Wahlvorbereitungen und das Wahlverfahren dem Wähler die Möglichkeit freier Entscheidung zwischen mehreren Kandidaten, Parteien oder Parteigruppen nicht genommen werden.
 

Artikel 18. (1) Das Recht zu wählen oder abzustimmen, die Wahlfreiheit und1) das Wahlgeheimnis werden gewährleistet. Wer wahlberechtigt ist, entscheidet das Gesetz2).

(2) Jede Beschränkung der Freiheit der Entscheidung bei einer Wahl oder Abstimmung ist verboten. Insbesondere darf durch die Vorschriften über die Wahlvorbereitungen und das Wahlverfahren dem Wähler die Möglichkeit freier Entscheidung zwischen mehreren Kandidaten oder Parteien3) nicht genommen werden.

1) Aus sprachlichen Gründen. Im übrigen bedarf noch der Klärung, was unter Wahlfreiheit zu verstehen ist; soll damit etwa für Bund, Länder und Gemeinden die gesetzliche Einführung einer Wahlpflicht verfassungsrechtlich verboten werden ?

2) Gesetz umfaßt sowohl Verfassung wie Wahlgesetz.

3) Parteigruppen ist zu streichen. Es ist nicht recht verständlich, was unter Parteigruppen zu verstehen ist.
 

Artikel 19. (1) Jeder Deutsche hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Vorbildung und nach seiner charakterlichen Eignung, seiner Befähigung und seinen Leistungen zu jedem öffentlichen Amt gleichen Zugang.

(2) Wer in einem Arbeitsverhältnis als Arbeiter, Angestellter oder Beamter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Der Anspruch auf Vergütung bleibt erhalten, soweit nicht bei Verdienstausfall eine diesen ausgleichende Entschädigung gewährt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.
 

Artikel 19. (1) Jeder Deutsche hat nach seiner charakterlichen Eignung, seiner Befähigung und seinen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen1) zu jedem öffentlichen Amt gleichen Zugang.

(2) Wer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Der Anspruch auf Vergütung bleibt erhalten, soweit nicht eine Entschädigung gewährt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.

1) Wenn man diesen Artikel, dessen Inhalt durch den Grundsatz der Rechtsgleichheit bereits verfassungsmäßig erfaßt ist, beibehalten will, dann wird man die Worte „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Vorbildung" insoweit abändern müssen, als weitere gesetzliche Bestimmungen zulässig sein müssen, in denen z. B. ein bestimmtes Alter der Amtsinhaber verlangt wird.
 

Artikel 20. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen sowie an die Volksvertretung zu wenden.
 

Artikel 20. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
 

Artikel 20 a. Der Gleichheitssatz (Artikel 4), sowie die Grundrechte der ungestörten Religionsausübung (Artikel 5), der Freizügigkeit (Artikel 11), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) und des Privateigentums (Artikel 14 und 15) gelten für Körperschaften und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit entsprechend.
 

Artikel 20a.1) Die Grundrechte gelten auch für inländische Körperschaften und sonstige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

1) Die vom Hauptausschuß beschlossene Fassung erscheint teils zu weitgehend, insofern als auch eine Religionsausübung der juristischen Personen vorgesehen ist, teils zu eng, insofern auch noch andere Grundrechte, etwa das Briefgeheimnis in Frage kommen. Im übrigen dürfte kein Anlaß bestehen, auch ausländischen juristischen Personen den verfassungsmäßigen Schutz der Grundrechte zu gewähren.
 

Artikel 20 b. (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Grundgesetzes ein Grundrecht eingeschränkt werden kann, darf es in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden.

(2) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 6), die Lehrfreiheit (Artikel 7), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9) oder das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.
 

Artikel 20b.1) (1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 6), die Lehrfreiheit (Artikel 7), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9) oder das Post-, Brief-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis (Artikel 10) zum Kampfe gegen die freiheitliche oder2) demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.

(2) Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

1) Der Redaktionsausschuß hat Bedenken gegen die im Hauptausschuß angenommene Formulierung. Die Feststellung allein, daß die Grundrechte verwirkt werden, würde bedeuten, daß jede Verwaltungsbehörde sich im Einzelfall, vielleicht sogar gegen Gruppen von Personen au ,f diese Bestimmung berufen könnten. Das würde bedeuten, daß die Grundrechte durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden.

Der Schutz des Betroffenen, gegen eine solche Entscheidung ein Gericht anzurufen, reicht nicht aus. Vielmehr muß bei der außerordentlichen Bedeutung eines solcher Eingriffs verlangt werden, daß er nur durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden kann.

2) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

 

Artikel 20c. (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß die Einschränkung des Grundrechtes in dem Gesetz allgemein geregelt sein. Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muß das Grundrecht namentlich unter Angabe der es regelnden Gesetzesstelle bezeichnen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
 

Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen
 

II. Allgemeine Bestimmungen
 

Artikel 21. (1) Deutschland ist eine demokratische und soziale Bundesrepublik.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

(3) Sie wird vom Volk nach diesem Grundgesetz durch Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt ausgeübt, Die Regierung ist dem Volke verantwortlich.

(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden.
 

Artikel 21. (1) Deutschland ist eine demokratische und soziale Bundesrepublik.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

(3) Sie wird vom Volk nach diesem Grundgesetz durch Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt ausgeübt. Die Regierung ist dem Volke verantwortlich.

(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden.
 

Artikel 21a. (1) Die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes und die innere Ordnung der Parteien sind durch Bundesgesetz zu regeln.

(2) Die Bildung der Parteien ist frei.

(3) Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Das Antragsrecht und das Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Auf andere Vereinigungen finden die Vorschriften über Parteien Anwendung, soweit sie Wahlvorschläge zum Bundestag oder zu Volksvertretungen in den Ländern einreichen oder ein Volksbegehren betreiben.
 

Artikel 21a. (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei1). Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen2).

(2) Eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche oder demokratische Grundordnung zu beseitigen, ist durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig zu erklären.

(3) Die Vorschriften über Parteien finden auf andere Vereinigungen Anwendung, soweit sie Wahlvorschläge zum Bundestag oder zu Volksvertretungen in den Ländern einreichen oder ein 'Volksbegehren betreiben.

(4) Das Nähere regeln Gesetze des Bundes3).

1) Der Ausdruck „Bildung" ist, weil mißverständlich, ersetzt durch „Gründung".

2) Der Gesetzgeber sollte sich bei einer Regelung der inneren Ordnung der Parteien darauf beschränken, daß ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht. (z. B. Wahl der Organe der Parteien durch regelmäßig wiederkehrende geheime Wahlen, Notwendigkeit der Aufstellung von Satzungen und Programmen, die einer Abstimmung zu unterziehen sind. Aufstellung von Kandidaten auf Grund von Vorschlagslisten, auf die die Mitglieder Einfluß haben sollen, Ablegung von Rechenschaftsberichten über die politische Tätigkeit und der Finanzwirtschaft gegenüber den Mitgliedern.)

3) Fassung berichtigt gemäß Anlage  zu Drucksache Nr. 374.
 

Artikel 21 b. Die Farben des Bundes sind Schwarz, Rot und Gold.

Bemerkung: Für die Gestaltung der Flagge ist einmalige Abstimmung in letzter Lesung vorgesehen
 

Artikel 21b. Die Farben des Bundes sind Schwarz, Rot und Gold.

Beschlußfassung über die Gestaltung vom Hauptausschuß ausgesetzt.
 

Artikel 22. (entfällt; siehe Artikel 138a).
 

Artikel 22. (entfällt)
 
Artikel 23. (Beschlußfassung zurückgestellt).
 
Artikel 23. (entfällt, vgl. Artikel 45 und 66 Absatz 3)
 

Artikel 24. (1) Abtretung und Austausch von Teilen deutschen Staatsgebietes sind nur wirksam, wenn die beteiligte Bevölkerung zustimmt.

(2) Ihre Vollziehung bedarf eines Gesetzes des Bundes.
 

Artikel 24. Abtretung und Austausch von Teilen deutschen Staatsgebiets sind nur wirksam, wenn das beteiligte Land und die beteiligte Bevölkerung zustimmen1).

1) Es erscheint notwendig, die Wirksamkeit der Abtretung und des Austauschs nicht nur von der Zustimmung der beteiligten Bevölkerung, sondern - wie das die Verfassung von Weimar vorsah - auch von der Zustimmung des beteiligten Landes abhängig zu machen. Absatz 2 kann gestrichen werden, da die Gültigkeit von Staatsverträgen nach Artikel 81 bereits eines Bundesgesetzes bedarf.
 

Artikel 25. (1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern.

(2) Diese Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit imstande sind, die ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Aufgaben wirksam zu erfüllen.

(3) Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Grundgesetzes durch Bundesgesetz geregelt sein.

(4) Tritt ein anderer Teil Deutschlands dem Bunde bei, so soll vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Beitritt eine notwendig werdende Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt sein.

(5) Die Bundesregierung hat die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Neugliederung nach Übernahme ihres Amtes oder nach Aufnahme eines neuen Landes unverzüglich einzuleiten.

(6) Das Gesetz ist nach seiner Verabschiedung durch die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in den Gebieten, deren Landeszugehörigkeit geändert werden soll, zur Volksabstimmung zu bringen. In jedem Gebiet wird dabei nur über den Teil abgestimmt, der dieses Gebiet betrifft.

(7) Das Gesetz ist angenommen, wenn die Bevölkerung aller beteiligten Gebiete zustimmt.

(8) Stimmt die Bevölkerung nicht in allen beteiligten Gebieten dem Gesetz zu, so ist es den gesetzgebenden Körperschaften zu nochmaliger Beschlußfassung zuzuleiten. Nach erneuter Verabschiedung ist das Gesetz als Ganzes im gesamten Bundesgebiet zur Volksabstimmung zu bringen.

(9) Bei den Volksabstimmungen nach den Absätzen 6 und 8 entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) Das Verfahren regelt ein Gesetz.
 

Artikel 25. (entfällt).

Der Artikel gehört seinem Inhalt nach in die Übergangsbestimmungen. Der Redaktionsausschuß empfiehlt, ihn dort als Artikel 138aa aufzunehmen, vgl. die Anmerkung dort.
 

Artikel 26. (1) Der Gebietsbestand der Länder kann durch Bundesgesetz geändert werden. Artikel 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Wenn ein Drittel der wahlberechtigten Bevölkerung eines Verwaltungsbezirkes von mindestens der Größe eines Kreises eine Änderung der Landeszugehörigkeit verlangt, so hat die Bundesregierung ein diesem Antrag entsprechendes Gesetz vorzulegen. Die Bundesregierung kann ein solches Gesetz auch einbringen, wenn ein überwiegendes Bundesinteresse vorliegt.

(3) Stimmen die beteiligten Länder zu, so genügt ein einfaches Bundesgesetz.

(4) Stimmen die beteiligten Länder oder eines von ihnen nicht zu, so bedarf das Bundesgesetz der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Das Gesetz ist in diesem Falle in dem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit verändert werden soll, zur Volksabstimmung zu bringen.

(5) Hat das Verlangen der Bevölkerung auf Änderung der Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 die Bildung eines neuen Landes zum Ziel, so ist dieser Antrag zunächst in dem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit verändert werden soll, zur Volksabstimmung zu bringen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten ihm zustimmt. Das Bundesgesetz bedarf in diesem Falle der Annahme mit der für Verfassungsänderungen vorgesehenen Mehrheit. Eine weitere Volksabstimmung findet nicht statt.

(6) Artikel 25 Absatz 9 und 10 gilt entsprechend.
 

Artikel 26.1) (1) Der Gebietsbestand der Länder kann durch Bundesgesetz geändert werden.

(2) Wenn ein Drittel der wahlberechtigten Bevölkerung eines Verwaltungsbezirkes von mindestens der Größe eines Kreises eine Änderung der Landeszugehörigkeit verlangt, so hat die Bundesregierung ein diesem Antrag entsprechendes Gesetz einzubringen. Im übrigen kann ein Gesetz zur Änderung des Gebietsbestandes nur eingebracht werden, wenn ein überwiegendes Bundesinteresse es erfordert.

(3) Stimmen die beteiligten Länder zu, so genügt ein einfaches Bundesgesetz.

(4) Stimmen die beteiligten Länder oder eines von ihnen nicht zu, so bedarf das Bundesgesetz der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags und der Stimmen des Bundesrats. Das Gesetz ist in dem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, zur Volksabstimmung zu bringen, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

(5) Die Bildung eines neuen Landes kann nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Bevölkerung des Gebiets, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, es verlangt2). Das von der Bundesregierung einzubringende Gesetz bedarf zur Annahme der für eine Änderung des Grundgesetzes vorgesehenen Mehrheiten. Eine weitere Volksabstimmung findet nicht statt.

(6) Bei Streitigkeiten über Vermögensauseinandersetzungen aus Anlaß der Änderung des Gebietsbestandes der Länder entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

1) Eine Bezugnahme auf Absatz 1 des bisherigen Artikels 25 ist fortgelassen worden, weil bei der Änderung des bloßen Gebietsstandes nach erfolgter Neugliederung auch andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen können.

2) Nach der seitherigen Fassung wäre die Bildung eines neuen Landes wegen überwiegendem Bundesinteresse durch einfaches Gesetz oder durch Gesetz nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 4 möglich. Nach der Neugliederung der Länder sollte aber die Bildung eines Landes nur möglich sein, wenn die Bevölkerung es verlangt und nur unter den erschwerenden Voraussetzungen einer Änderung des Grundgesetzes.
 

Artikel 27. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Die Übereinstimmung der verfassungsmäßigen Ordnungen der Länder mit den Vorschriften dieses Grundgesetzes wird vom Bund gewährleistet.

(4)  Der Bund gewährleistet, daß das staatliche Leben der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
 

Artikel 27. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln und durch eigene der gewählten Vertretung des Volkes verantwortliche Organe auszuführen. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Grundgesetzes wird vom Bund gewährleistet.

1) Der Ausschuß empfiehlt Streichung des Absatzes 4. Die Verfassungswirklichkeit wird durch die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts, nötigenfalls durch Ausübung des Bundeszwanges gewährleistet. Der Absatz 4 könnte dahin ausgelegt werden, daß Rechte dem Bund darüber hinaus eingeräumt werden sollen, um zu erreichen, daß das staatliche Leben in den Ländern dem Grundgesetz entspricht. Außerdem ist die Fassung: "..., daß das staatliche Leben der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht" wenig schön.
 

Artikel 27 a. Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.
 

Artikel 27 a. Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.
 

Artikel 27 b. (1) Die dauernde Ausübung hoheitlicher Aufgaben n ist in der Regel Berufsbeamten zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis stehen.

(2) Den  hergebrachten Grundsätzen über die Rechtsstellung der Berufsbeamten ist Rechnung zu tragen.
 

Artikel 27 b. (1) Die dauernde Ausübung hoheitlicher Aufgaben ist in der Regel Berufsbeamten zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis1) stehen.

(2) Den hergebrachten Grundsätzen über die Rechtsstellung der Berufsbeamten ist Rechnung zu tragen.

1) In einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zum Staate stehen nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte des Staates, wie der weitergehende Begriff des Beamten im Strafrecht erkennen läßt; auch wird durch die förmliche Verpflichtung eines Angestellten auf Grund bestehender Gesetze ein Treueverhältnis in gewissem Umfang begründet. Schließlich steht jeder Staatsbürger in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zum Staat. Deshalb muß auf Dienst- und Treueverhältnis abgestellt werden.
 

Artikel 28. (entfällt, siehe Art. 21b)
 
 

Artikel 29. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für alle Bewohner des Bundesgebiets.
 

Artikel 29. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesverfassungsrechts1) und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für alle Bewohner des Bundesgebiets.

1) Es wird angenommen, daß unter den allgemeinen Regeln des Völkerrechts solche zu verstehen sind, die von der Allgemeinheit der Völkergemeinschaft anerkannt sind, ohne daß es dabei auf die Anerkennung durch den Bund ankommt. Der Ausdruck „Bundesrecht" führt an dieser Stelle zu Auslegungsschwierigkeiten. Wird darunter nur gewöhnliches Bundesrecht verstanden, so würde die Anwendung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts durch gewöhnliches Bundesgesetz ausgeschlossen werden können. Der Sinn des Artikels 29 soll wohl der sein, daß die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts" durch einfaches Gesetz nicht außer Kraft gesetzt werden können, also den Rang von Bundesverfassungsrecht haben sollen. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts soll offenbar nur dann keine Anwendung finden können, wenn sie entweder im Laufe der Entwicklung des Völkerrechts ihren Charakter als allgemeine Regel des Völkerrechts verliert oder aber ihre Nichtanwendung durch verfassungsänderndes Gesetz festgelegt wird. Nur dann, wenn die allgemeine Regel des Völkerrechts den Charakter, von Bundesverfassungsrecht hat, wird ihr gegenüber entgegenstehendes Bundesrecht zurücktreten müssen. Aus diesem Grunde muß es nach Auffassung des Redaktionsausschusses heißen: „sind Bestandteil des Bundesverfassungsrechts. - Unter Völkerrecht im Sinne des Artikels 29 kann nur das Völkerrecht im engeren Sinne und nicht das internationale Privatrecht verstanden werden." (Anmerkung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache 374.)
 

 

Artikel 29-1. Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Die Aufnahme dieses Artikels ist erforderlich, um den deutschen Kauffahrteischiffen die Rechte zu sichern, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach bestehenden Völkerrechtsverträgen eine nationale Handelsflotte besitzt.
 

Artikel 29 a. (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann im Interesse der Aufrechterhaltung des Friedens sein Gebiet in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung der europäischen Verhältnisse und der Völkergemeinschaft der Welt herbeiführen und sicherstellen.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund einer allgemeinen, umfassenden, obligatorischen, internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. Die in dieser Schiedsgerichtsbarkeit gefällten Entscheidungen binden unmittelbar.
 

Artikel 29 a. (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anschließen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.1)

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund einer allgemeinen, umfassenden, obligatorischen, internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. Die in dieser Schiedsgerichtsbarkeit gefällten Entscheidungen binden unmittelbar.

1) Die Beschränkung auf die Einordnung des Gebiets in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit erscheint zu eng. Die Wahrung des Friedens kann eine Einordnung in ein derartiges System erforderlich machen, ohne daß das Gebiet als solches eingegliedert werden muß.
 

Artikel 29 b. Handlungen, die in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Krieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
 

Artikel 29 b. Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören1) und in dieser Absicht vorgenommen werden, sind verboten und unter Strafe zu stellen2).

1) Die Worte „insbesondere die Führung eines Krieges vorzubereiten", sind zu streichen, weil die Vorbereitung eines Krieges zu den Handlungen gehört, die das friedliche Zusammenleben stören.

2) Der Ausdruck „verfassungswidrig" ist an dieser Stelle nicht ausreichend - solche Handlungen sollten bereits kraft Verfassung verboten sein. An dieses Verfassungsverbot muß sich dann ein Bundesgesetz mit entsprechenden Rechtsfolgen anschließen. Deshalb wird die alte Formulierung des Redaktionsausschusses vorgeschlagen. In diesem Fall hat die Exekutive sofort eine Handhabe, um kraft des verfassungsrechtlichen Verbotes einzuschreiten.
Wenn es bei dem Ausdruck „verfassungswidrig" bleibt, muß zwangsläufig die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit geschaffen werden.
 

Artikel 29 c. (1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen außer mit Genehmigung der Bundesregierung weder hergestellt noch befördert oder in den Verkehr gebracht werden.

(2) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
 

Artikel 29 c. (1) Zur Kriegführung geeignete Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert oder in Verkehr gebracht werden1).

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

1) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Abschnitt III. Bund und Länder
 

III. Bund und Länder
 

Artikel 30. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
 

Artikel 30. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
 

Artikel 31. Bundesrecht bricht Landesrecht.
 

Artikel 31. Bundesrecht bricht Landesrecht.
 

Artikel 32. Die Zuständigkeit von Bund und Ländern zur Gesetzgebung wird durch die Vorschriften über die ausschließliche Gesetzgebung und über die Vorranggesetzgebung geregelt. Die Gesetzgebung steht den Ländern zu, soweit sie nicht dem Bund zugesprochen ist.
 

Artikel 32. Die Zuständigkeit von Bund und Ländern zur Gesetzgebung wird durch die Vorschriften über die ausschließliche Gesetzgebung und über die Vorranggesetzgebung geregelt. Die Gesetzgebung steht den Ländern zu, soweit sie nicht dem Bund zugesprochen ist.
 

Artikel 33. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nur dann die Befugnis zur Gesetzgebung, wenn sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden oder wenn ihre Gesetze lediglich den Vollzug von Bundesgesetzen zum Gegenstand haben.
 

Artikel 33. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nur dann die Befugnis zur Gesetzgebung, wenn sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden1).

1) Der Ausschuß hält die Streichung des Nachsatzes „oder wenn ihre Gesetze lediglich den Vollzug von Bundesgesetzen zum Gegenstand haben" für notwendig. Bleibt dieser Satz bestehen, dann besteht die Möglichkeit einer Kollision zwischen einer Rechtsverordnung, einer Landesregierung oder eines Landesministers, zu der in einem Bundesgesetz eine ausdrückliche Ermächtigung gegeben ist, und in einem Landesgesetz, das auf Grund der Generalklausel erlassen und der Ausführung des Bundesgesetzes dienen soll. Außerdem wird durch diesen Nachsatz die Frage der Bundesaufsicht bei den Ausführungsgesetzen der Länder aufgeworfen.
 

Artikel 34. Im Bereich der Gesetzgebung, bei welcher der Bund den Vorrang hat, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bund soll nur regeln, was einheitlich geregelt werden muß.
 

Artikel 34. Im Bereich der Vorranggesetzgebung behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bund soll nur regeln, was einheitlich geregelt werden muß.

Es empfiehlt sich Anpassung an den Wortlaut des Artikels 32.
 

Artikel 35. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten;
2. die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Selbstverwaltung stehenden Personen;
3. die Staatsangehörigkeit im Bund und in den Ländern;
4. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
5. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte und die Zeitbestimmung;
6. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland;
7. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
8. das Post- und Fernmeldewesen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheber recht und das Verlagsrecht;
10. Bundeskriminalwesen;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
 

Artikel 35. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten;
2. die Staatsangehörigkeit im Bund und in den Ländern;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren­ und Zahlungsverkehr mit dem Ausland;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Selbstverwaltung stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. das Bundeskriminalwesen;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
 

Artikel 36. Der Bund hat den Vorrang bei der Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht, das Presserecht und das Lichtspielwesen;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
6. Rahmenvorschriften über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder und Selbstverwaltungskörperschaften stehenden Personen;
7. das Vertriebenenwesen;
8. die öffentliche Fürsorge;
9. das Kriegsschädenrecht und das Recht der Wiedergutmachung;
10. die Versorgung von Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, Privatversicherungen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. (bisherige Ziffer 13 betr. Beschränkung des Streikrechts entfällt).
14. das Enteignungsrecht in den Angelegenheiten, für die dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung zusteht;
14a. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum;
15. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
16. die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Hochsee- und Küstenfischerei, Rahmenvorschriften für die Jagd;
17. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen und Rahmenvorschriften für die Bodenverteilung;
18. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen Berufen, zu Heilberufen und zum Heilgewerbe und den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
19 den Schutz bei dem Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
20. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
21. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs, die mehrere Länder durchziehen;
22. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
 

Artikel 36. Der Bund hat den Vorrang bei der Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Verfassung der Gerichte, das gesamte gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung;1)
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht, das Presserecht und das Lichtspielwesen;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
6. Rahmenvorschriften über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder und Selbstverwaltungskörperschaften stehenden Personen;
7. das Flüchtlingswesen2);
8. die öffentliche Fürsorge;
8a. Mutterschaft, Säuglings- und Jugendfürsorge;3)
9. das Kriegsschädenrecht und das Recht der Wiedergutmachung;
10. die Versorgung von Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, Privatversicherungen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung4), des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. (entfällt)
14. das Enteignungsrecht in den Angelegenheiten, für die dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung zusteht;
14a. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum;
15. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
16. die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Hochsee- und Küstenfischerei, Rahmenvorschriften für das Jagdwesen5);
17. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen sowie6) Rahmenvorschriften für die Bodenverteilung;
18. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen Berufen, zu Heilberufen und zum Heilgewerbe und den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
19. den Schutz bei dem Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
20. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
21. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs, die mehrere Länder durchziehen;
22. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen. 

1) Unter Verfassung der Gerichte und dem gerichtlichen Verfahren ist nicht nur die Verfassung der ordentlichen Gerichte, sondern auch die der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte und deren Verfahren zu verstehen. Es sollte die Möglichkeit gegeben werden, nachdem der Hauptausschuß im Abschnitt „Gerichtsbarkeit und Rechtspflege" nur ein oberstes Bundesgericht und obere Bundesgerichte, im übrigen aber als Mittel- und Unterinstanzen Ländergerichte vorgesehen hat, die Gerichtsverfassung und das Verfahren aller Gerichte bundeseinheitlich zu regeln.

2) Zu Ziffer 7 empfiehlt der Ausschuß, die Worte ,.Vertriebenenwesen" durch „Flüchtlingswesen" zu ersetzen. Der Begriff „Flüchtling" steht fest und ist auch weitergehend als die Bezeichnung „Vertriebener", denn er umfaßt auch diejenigen, die nicht durch unmittelbaren Zwang ausgesiedelt worden sind.

3) Der Redaktionsausschuß empfiehlt die Aufnahme dieser Ziffer, vgl. Artikel 7 Ziffer 7 der Weimarer Verfassung. Es erscheint dringend erforderlich, daß beispielsweise das Jugendwohlfahrtsrecht bundeseinheitlich geregelt wird.

5) Der Ausschuß empfiehlt die Einfügung der Worte „der Betriebsverfassung, um klarzustellen, daß das Recht der Betriebsvertretung unter die Vorranggesetzgebung fällt. Diese Klarstellung ist notwendig mit Rücksicht auf die Stellung der Mil.-Gouverneure zu den in. den einzelnen Ländern erlassenen Betriebsrätegesetzen. Es ist die Frage, ob das Recht der Betriebsvertretung nur vorn Bund oder von den Ländern oder von beiden geregelt werden kann.

5) Änderung aus sprachlichen Gründen.

6) Änderung aus sprachlichen Gründen.
 

Artikel 37. (im Abschnitt XI. "Finanzwesen" behandelt)
 

Artikel 37. (im Abschnitt XI. behandelt)
 

Artikel 38. (im Abschnitt XI. "Finanzwesen" behandelt)
 

Artikel 38. (im Abschnitt XI. behandelt)
 

Artikel 39. (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Amtshilfe und Rechtshilfe mit Einschluß des Zwangsvollstreckungs- und Verwaltungszwangsverfahrens.

(2) Die in einem Land nach dessen Recht ordnungsmäßig vorgenommenen öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen werden im ganzen Bundesgebiet anerkannt.
 

Artikel 39. (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe, auch im Zwangsvollstreckungs- und Verwaltungszwangsverfahren.

(2) Die in einem Land vorgenommenen1) öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen werden im ganzen Bundesgebiet anerkannt.

1) Das Wort „ordnungsmäßig" wurde, weil entbehrlich, gestrichen.
 

Artikel 40. Die Länder können über Gegenstände, die in ihren Aufgabenbereich fallen, Vereinbarungen mit anderen deutschen Ländern treffen.
 

Artikel 40. Die Länder können über Gegenstände, die in ihren Aufgabenbereich fallen, Vereinbarungen mit anderen deutschen Ländern treffen.
 

Artikel 41. (1) Die Zuständigkeit, Verträge mit auswärtigen Staaten zu schließen, richtet sich nach der Zuständigkeit zur Gesetzgebung.

(2) Für die Einleitung von Vertragsverhandlungen und den Abschluß eines Vertrages mit einem auswärtigen Staat bedürfen die Länder der Zustimmung des Bundes.

(3) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, hat der Bund das Land rechtzeitig zu hören.
 

Artikel 41. (1) Die Zuständigkeit, Verträge mit auswärtigen Staaten zu schließen, richtet sich nach der Zuständigkeit zur Gesetzgebung.

(2) Für die Einleitung von Vertragsverhandlungen und den Abschluß eines Vertrages mit einem auswärtigen Staat bedürfen die Länder der Zustimmung der Bundesregierung.

(3) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, hat der Bund das Land rechtzeitig zu hören.
 

Artikel 42. (Ausführung der Bundesgesetze; in Abschnitt IX und X behandelt)
 

Artikel 42. (betr. Ausführung der Bundesgesetze; in Abschnitt IX und X behandelt)
 

Artikel 43. Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
 

Artikel 43. Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
 

Artikel 44. (Beschlußfassung zurückgestellt)
 

Artikel 44.1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
1. bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz und die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht;
2. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Bundesaufsicht2);
3. über sonstige Streitigkeiten des öffentlichen Rechts zwischen dem Bund und einem Land, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist2).

1) Gestrichen gemäß Drucksache Nr. 394.

2) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Abschnitt IV. Der Bundestag
 

IV. Der Bundestag
 

Artikel 45. (1) Der Bundestag besteht aus Abgeordneten, die vom Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Groß-Berlin hat das Recht, Abgeordnete zu entsenden.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 21., wählbar, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Das Nähere bestimmt das Bundeswahlgesetz. Es kann bestimmen, daß Parteien, die nicht einen bestimmten Hundertsatz aller gültigen Stimmen auf sich vereinigen, keinen Sitz erhalten und daß auf zusammengerechnete Reststimmen einer Partei nicht mehr Sitze entfallen, als die Partei in den Wahlkreisen unmittelbar erlangt hat.
 

Artikel 45. (1) Der Bundestag besteht aus Abgeordneten, die vom Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Groß-Berlin hat das Recht, Abgeordnete zu entsenden1).

(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat

(3) Das Nähere regelt das Bundesgesetz. Es kann bestimmen, daß Parteien, die nicht einen bestimmten Hundertsatz aller gültigen Stimmen auf sich vereinigen, keinen Sitz erhalten und daß auf zusammengerechnete Reststimmen einer Partei nicht mehr Sitze entfallen, als die Partei in den Wahlkreisen unmittelbar erlangt hat.

1) Nach dieser Fassung sind die Abgeordneten von Groß-Berlin mangels einer einschränkenden Bestimmung gleichberechtigt.
 

Artikel 46. (jetzt Artikel 21 a)
 
Artikel 46. (entfällt).
 

Artikel 47. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Jeder Abgeordnete folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
 

Artikel 47. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Die Aufzählung in dem seitherigen Satz 2, daß der Abgeordnete bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen zu folgen hat, ist sprachlich unschön. Außerdem kommt dadurch das Recht des Abgeordneten auf freie Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck, Es wird deshalb empfohlen, die Fassung des Artikels 21 Weimarer Verfassung mit geringer Abänderung beizubehalten.
 

Artikel 48. (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.

(2) Die Neuwahl findet frühestens im letzten Monat des vierten Jahres, spätestens im folgenden Monat statt.

(3) Wird der Bundestag gemäß Artikel 87 oder 90 a aufgelöst, so ist er spätestens sechzig Tage nach der Auflösung neu zu wählen.
 

Artikel 48. (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode endigt vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt1). Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt2).

(2) Die Wahlperiode3) endigt vorzeitig mit seiner Auflösung gemäß Artikel 87 oder 90 a. In diesem Falle ist der Bundestag spätestens sechzig Tage nach der Auflösung neu zu wählen.

1) Es erscheint zweckmäßig, Beginn und Ende der Wahlperiode genau festzulegen - das geschieht hier durch Satz 2.

2) Die Neuwahl sollte vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Wenn sie im letzten Vierteljahr des vierten Jahres erfolgt, kann dafür Sorge getragen werden, daß nach Ablauf der Wahlperiode der neue Bundestag sofort zusammentritt und die Kontinuität gewahrt bleibt.

3) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 49. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. Damit endet die Wahlperiode des vorherigen Bundestags.
 

Artikel 49. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundestags zusammen.
 

Artikel 50. (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestagsgebäude aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestags keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(3) Dem Präsidenten untersteht die Verwaltung des Bundestags. Er verfügt über dessen Einnahmen und Ausgaben; er vertritt den Bund in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Bundestags.
 

Artikel 50. (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestagsgebäude aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestags keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(3) Dem Präsidenten untersteht die Verwaltung des Bundestags. Er verfügt über dessen Einnahmen und Ausgaben; er vertritt den Bund in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Bundestags.
 

Artikel 51. (1) Die Wahlprüfung obliegt dem Bundestag. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Entsprechendes gilt, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft bei dem Bundestag verloren hat.
 

Artikel 51. (1) Die Wahlprüfung obliegt dem Bundestag. Gegen die Entscheidung des Bundestags ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter des Bundestags die Mitgliedschaft verloren hat.
 

Artikel 52. (entfällt).
 

Artikel 52. (entfällt).
 

Artikel 53. (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
 

Artikel 53. (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
 

Artikel 54. (1) Zu einem Beschluß des Bundestags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn dieses Grundgesetz nichts anderes vorschreibt. Für die vom Bundestag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(2) Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
 

Artikel 54. (1) Zu einem Beschluß des Bundestags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(2) Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
 

Artikel 55. (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrats und der Bundesregierung sowie die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
 

Artikel 55. (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrats und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
 

Artikel 56. (1) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.

(2) Der Präsident des Bundestags kann den Bundestag früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
 

Artikel 56. Der Präsident des Bundestags beruft den Bundestag zu seinen Sitzungen ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestags es verlangt. Im übrigen bestimmt der Bundestag Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen.
 

Artikel 57. (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

(2) Der Untersuchungsausschuß erhebt in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Ausschusses um Aktenvorlage und Rechtshilfe Folge zu leisten.

(4) Auf die Erhebungen des Ausschusses und der von ihm ersuchten Behörden finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Fernmelde- und Postgeheimnis bleiben unberührt.

(5) Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses endigt spätestens mit dem Ablauf der Wahlperiode.
 

Artikel 57. (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

(2) Der Untersuchungsausschuß erhebt in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Ausschusses um Aktenvorlage und Rechtshilfe Folge zu leisten.

(4) Auf die Beweiserhebungen des Ausschusses und der von ihm ersuchten Behörden finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Post-, Brief-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt unberührt.

(5) Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses endigt spätestens mit dem Ablauf der Wahlperiode.
 

Artikel 58. (1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß. Solange der Bundestag nicht versammelt ist, hat dieser Ausschuß die Rechte der Volksvertretungen gegenüber der Bundesregierung zu wahren.

(2) Der ständige Ausschuß hat die Befugnisse des Bundestags, jedoch nicht das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage gegen den Bundespräsidenten. Er hat die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
 

Artikel 58. (1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestags gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat1).

(2) Der ständige Ausschuß hat die Befugnisse des Bundestags, jedoch nicht das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage gegen den Bundespräsidenten. Er hat die Rechte eines Untersuchungsausschusses.

1) Diese Änderung ergibt sich aus der Neufassung der Artikel 48 und 49.
 

Artikel 59. Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestags zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Ehre eines anderen Abgeordneten wider besseres Wissen verletzt.
 

Artikel 59. Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestags zur Verantwortung gezogen werden.1)

1) Streichung des seitherigen Satzes wird vorgeschlagen. Es ist nicht einzusehen, warum für Abgeordnete ein besonderer Ehrenschutz begründet werden soll.
 

Artikel 60. (1) Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten erforderlich.

(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 20b gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Bundestags auszusetzen.
 

Artikel 60. (1) Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(2) Die Genehmigung des Bundestags ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 20 b erforderlich.

(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 20 b gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Bundestags auszusetzen.
 

Artikel 61. Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Im gleichen Umfang ist auch die Beschlagnahme von Schriftstücken bei einem Abgeordneten unzulässig.
 

Artikel 61. Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in ihrer Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Im gleichen Umfang ist auch die Beschlagnahme von Schriftstücken bei einem Abgeordneten unzulässig.
 

Artikel 62. (1) Niemand darf an der Übernahme oder Ausübung des Mandats im Bundestag gehindert werden. Eine Kündigung oder Entlassung von Beamten, Angestellten oder Arbeitern aus diesem Grunde ist unzulässig.

(2) Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
 

Artikel 62. (1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten des Bundestags zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(2) Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
 

Artikel 63. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
 

Artikel 63. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung: Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel, Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
 

Artikel 64. (entfällt)
 

Artikel 64. Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 59, 60, 61, 62 Absatz 1 und 63 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

1) Die Einfügung und Fassung ergeben sich aus der neuen Fassung der Artikel 48, 49.
 

Abschnitt V. Der Bundesrat
 

V. Der Bundesrat
 

Artikel 65. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
 

Artikel 65. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
 

Artikel 66. (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Sie werden von den Landesregierungen bestellt und abberufen. Sie können durch Bevollmächtigte vertreten werden.

(2) Jedes Land entsendet drei Mitglieder; Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern entsenden vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern entsenden fünf Mitglieder. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder Bevollmächtigte abgegeben werden.

(3) Berlin hat das Recht, eine entsprechende Zahl von Mitgliedern zu entsenden.
 

Artikel 66. (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Sie werden von den Landesregierungen bestellt und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Landesregierung vertreten werden1).

,(2) Jedes Land hat drei Stimmen; Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner haben fünf Stimmen. Jedes Land kann soviel Mitglieder entsenden, als es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden1).

(3) Groß-Berlin2) hat das Recht, eine entsprechende Anzahl von Stimmen zu führen.

1) Das Wort „Bevollmächtigte"` ist durch „andere Mitglieder ihrer Landesregierung" ersetzt worden, um zu erreichen, daß an den Beratungen nur Mitglieder der Landesregierungen als Stimmführer teilnehmen. Andere Bevollmächtigte der Landesregierung können in den Ausschüssen auftreten, sind aber nicht zur- Stimmabgabe im Bundesrat berechtigt. Nur so wird verhütet, daß im Bundesrat die Ministerialbürokratie entscheidet.

2) Vgl. die Anmerkung zu Artikel 45 Absatz 1 Satz 2.
 

Artikel 67. (entfällt)
 

Artikel 67. (entfällt)
 

Artikel 68. Der Präsident des Bundesrats wird aus dessen Mitte auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 

Artikel 68. Der Präsident des Bundesrats wird aus dessen Mitte auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 

Artikel 69. Der Präsident des Bundesrats beruft den Bundesrat ein. Er muß ihn einberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
 

Artikel 69. Der Präsident des Bundesrats beruft den Bundesrat ein. Er muß ihn einberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
 

Artikel 70. Der Bundesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

Artikel 70. (1) Der Bundesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Er verhandelt öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.

(3) Er bildet Ausschüsse, denen auch andere Mitglieder oder Beauftragte der Landesregierungen angehören können1).

1) Der Redaktionsausschuß empfiehlt Streichung. Ob und in welcher Weise der Bundesrat Ausschüsse bilden kann und wen er zu diesen Ausschüssen zulassen will, mag seine Geschäftsordnung bestimmen. Der Bundesrat selbst ist an Entschließungen seiner Ausschüsse nicht gebunden. Daher erübrigt sich eine verfassungsrechtliche Regelung. (Anmerkung hinzugefügt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.)
 

Artikel 71. Der Bundesrat verhandelt öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.
 

Artikel 71. (entfällt)
 

Artikel 72. Der Bundesrat bildet Ausschüsse. Ihnen können außer seinen Mitgliedern auch andere Mitglieder der Landesregierungen oder deren Beauftragte angehören.
 

Artikel 72. (entfällt)
 

Artikel 73. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung jederzeit gehört werden.

(2) Der Bundesrat ist von dem Bundeskanzler und von den Bundesministern über die Führung der Bundesgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zur Beratung über wichtige Gegenstände ziehen die Bundesminister den zuständigen Ausschuß des Bundesrats zu.
 

Artikel 73. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung jederzeit gehört werden.

(2) Der Bundesrat ist von dem Bundeskanzler und von den Bundesministern über die Führung der Bundesgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zur Beratung über wichtige Gegenstände ziehen die Bundesminister den zuständigen Ausschuß des Bundesrats zu.
 

Artikel 74. Die Mitglieder des Bundesrats und die ständigen Mitglieder seiner Ausschüsse haben das Recht zur freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
 

Artikel 74. Die Mitglieder des Bundesrats und ihre ständigen Vertreter haben das Recht zur Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.1)

1) Grundsätzlich ist der Redaktionsausschuß für Streichung des Artikels 74. Es sollte Sache der Länder sein, für die Freifahrt der Mitglieder im Bundesrat Sorge zu tragen. (Anmerkung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.)
 

 

Abschnitt VI. Der Bundespräsident
 

VI. Der Bundespräsident
 

Artikel 75. (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.

(2) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens 30 Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestags einberufen.

(5) Ist die Wahlperiode des Bundestags abgelaufen oder der Bundestag aufgelöst, so beginnt die Frist des Absatzes 4, Satz 1 mit dem erstmaligen Zusammentritt des Bundestags.

(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.

(7) Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat.
 

Artikel 75. (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.

(2) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl1) gewählt werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestags einberufen.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 3 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestags.

(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.

(6) Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

1) Es ist zu überlegen, ob die Festlegung des Wahlsystems nicht besser dem Bundesgesetz vorbehalten bleibt, um dem Gesetzgeber, wie das auch bei dein Bundeswahlgesetz vorgesehen ist, eine freie Entscheidung zu ermöglichen. Für die erste Wahl könnte dann in der Anlage zu den Übergangsbestimmungen die Verhältniswahl vorgesehen werden. (Wahlgesetz für den ersten Bundestag und die erste Bundesversammlung.)
 

Artikel 76. Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
 

Artikel 76. Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
 

Artikel 77. (1) Der Bundespräsident darf weder dem Bundestag noch dem Bundesrat angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
 

Artikel 77. (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
 

Artikel 78. Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und der Länderkammer folgenden Eid:
  „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
 

Artikel 78. Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrates folgenden Eid:
„Ich schwöre, daß ich meine Pflichten als Präsident der Bundesrepublik Deutschland gewissenhaft erfüllen, meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
 

Artikel 79. (1) Der Bundespräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten der Länderkammer vertreten. Das gleiche gilt für die einstweilige Vertretung bei vorzeitiger Erledigung des Amtes.

(2) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet binnen 30 Tagen die Neuwahl statt.

(3) Hat die Verhinderung des Bundespräsidenten mehr als sechs Monate gedauert oder stellen die Präsidenten des Bundestags und der Länderkammer gemeinsam mit dem Bundeskanzler fest, daß die Verhinderung voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird, so gilt Absatz 2 entsprechend.
 

Artikel 79. (1) Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrats wahrgenommen.

(2) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet binnen dreißig Tagen die Neuwahl statt.

(3) Stellen die Präsidenten des Bundestags und des Bundesrats gemeinsam mit dem Bundeskanzler fest, daß die Verhinderung des Bundespräsidenten mehr als sechs Monate gedauert hat oder voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern wird, so ist die Bundesversammlung binnen dreißig Tagen einzuberufen. Bestätigt die Bundesversammlung die Feststellung, so hat sie die Neuwahl vorzunehmen.1)

1) Der Redaktionsaussschuß empfiehlt dringend die Annahme der von ihm gewählten Formulierung. In der vom Hauptausschuß beschlossenen Fassung ist keine Vorschrift darüber enthalten, wer die mehr als sechs Monate dauernde tatsächliche Verhinderung des Bundespräsidenten festzustellen hat. Diese Frage kann im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein. Außerdem ist in der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung bewußt die Vorschrift enthalten, daß die vom Bundeskanzler und den Präsidenten des Bundestags und des Bundesrats getroffene Feststellung in jedem Fall von der Bundesversammlung bestätigt werden muß, bevor eine Neuwahl stattfindet, während nach der Fassung des Hauptausschusses diese Feststellung für die Bundesversammlung bindend wäre.
 

Artikel 80. Anordnungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers.
 

Artikel 80. Anordnungen und Verfügungen2) des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und die Auflösung des Bundestags gemäß Artikel 87.1)

1) Vergl. Anmerkung zu Artikel 20a.

2) Fassung berichtigt gemäß  Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Artikel 81. (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.

(2) Staatsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundestags und der Länderkammer gemäß den für die Bundesgesetzgebung geltenden Vorschriften. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
 

Artikel 81. (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.

(2) Staatsverträge des Bundes mit auswärtigen Staaten bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Bundesgesetzes.1)

1) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Artikel 82. Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
 

Artikel 82. Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
 

Artikel 83. (1) Der Bundespräsident übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Amnestie von Verstößen gegen Bundesgesetze bedarf eines Bundesgesetzes.
 

Artikel 83. Der Bundespräsident übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht auf andere Behörden übertragen. Bundesamnestien bedürfen eines Bundesgesetzes.
 

Artikel 84. Artikel 60 findet auf den Bundespräsidenten Anwendung; für die Genehmigung ist der Bundestag zuständig.
 

Artikel 84. Artikel 60 findet auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
 

Artikel 85. (1) Der Bundestag oder die Länderkammer können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Viertel der Mitgliederzahl gestellt ist. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Kammer vertreten.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
 

Artikel 85. (1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestags oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrats gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von Dritteln der Mitglieder des Bundestags oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
 

 

Abschnitt VII. Die Bundesregierung
 

b) Drucksache Nr. 374 vom 16. Dezember 1948

VII. Die Bundesregierung
 

Artikel 86. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
 

Artikel 86. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.1)

1) Artikel 86 hinzugefügt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

 Artikel 87. (1) Der Bundeskanzler wird vom Bundestag ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Kommt binnen 14 Tagen seit Beendigung des Amtes des bisherigen Bundeskanzlers die Wahl nicht zustande, so schlägt der Bundespräsident dem Bundestag einen Bundeskanzler vor. Erhält dieser Vorschlag nicht die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundestags, so findet eine neue Wahl statt, in der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. In diesem Falle muß der Bundespräsident binnen 7 Tagen nach der Wahl entweder den Gewählten ernennen oder den Bundestag auflösen.
 

Artikel 87. (1) Der Bundeskanzler wird vom Bundestag ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Kommt binnen vierzehn Tagen seit Beendigung (des Amtes) des bisherigen Bundeskanzlers die Wahl nicht zustande, so schlägt der Bundespräsident dem Bundestag einen Bundeskanzler vor.

Kommt auch auf diesen Vorschlag die Wahl nicht zustande, so findet eine neue Wahl statt, in der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. In diesem Fall muß der Bundespräsident binnen sieben Tagen nach der Wahl entweder den Gewählten ernennen oder den Bundestag auflösen; das Auflösungsrecht entfällt, wenn für den Gewählten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestags gestimmt hat.

Der Redaktionsausschuß hat gegen den Ablauf des unter Umständen aus verschiedenen Wahlgängen bestehenden Wahlverfahrens, insbesondere gegen die zwischenzeitliche Einschaltung des Bundespräsidenten Bedenken.

Der Bundespräsident wird an sich stets vermittelnd bei der Wahl des Bundeskanzlers tätig sein, so daß ein förmliches Vorschlagsrecht, an das der Bundestag gebunden ist, in keinem Stadium des Wahlverfahrens unbedingt erforderlich erscheint.

Wenn man aber dem Bundespräsidenten ein ausdrückliches Vorschlagsrecht einräumen will, dann sollte man dies für den 1. Wahlgang tun. In diesem Falle wäre der Ablauf etwa folgender:

"Der Bundespräsident macht einen Vorschlag. Der Vorschlag findet keine Mehrheit. Nunmehr überläßt er die weitere Abwicklung dem Bundestag selbst, der im 2. Wahlgang versuchen muß, einen Mehrheitskanzler zu wählen. Kommt es zu einer solchen Wahl nicht, dann ist der einzige Ausweg die Wahl eines Kanzlers, der nur die relative  Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, wobei nunmehr dein Bundespräsidenten die Entscheidung darüber zusteht, ob er den Gewählten, der nicht die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnte, ernennt oder die Auflösung des Bundestags vorsieht."

Wenn dem Bundespräsidenten das Vorschlagsrecht nur für den 1. Wahlgang zusteht, so wird im Falle der Ablehnung seines Vorschlages sein Ansehen nicht so erschüttert sein, als wenn er erst im Verlauf oder auf dem Höhepunkt der Krise tätig wird und dann sein Vorschlag eine Ablehnung erfährt.

Ebenso wäre das Vertrauensverhältnis zwischen dein zuletzt gewählten Kanzler, der die absolute Mehrheit nicht erhalten hat und dem Bundespräsidenten schwerer herzustellen, wenn unmittelbar vor dieser Wahl sein eigener Vorschlag abgelehnt worden ist. Wenn der Bundespräsident dagegen im 1. Wahlgang einen Vorschlag unterbreitet, dann wird er es sich eher angelegen sein lassen, den letzten, nach verschiedenen fehlgeschlagenen Wahlgängen gewählten Kanzler, der nicht die Mehrheit erhalten hat, durch die Ernennung mit der Autorität seiner Person zu stützen, falls er nicht mit Rücksicht auf die politische Situation die Auflösung für richtiger hält. Deshalb empfiehlt der Redaktionsausschuß folgende Fassung des Artikels 87:

"(1) Der Bundeskanzler wird vom Bundestag ohne Aussprache gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt.
(2) Die Wähl erfolgt auf Vorschlag des Bundespräsidenten mit mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestags.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. In diesem Fall muß der Bundespräsident binnen sieben Tagen nach der Wahl entweder den Gewählten ernennen oder den Bundes tag auflösen; das Auflösungsrecht entfällt, wenn für den Gewählten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestags gestimmt hat."

1) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Artikel 88. (entfällt)
 
Artikel 88. (entfällt)
 

Artikel 89. (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers.

(2) Die Bundesminister bedürfen zum Antritt ihres Amtes des Vertrauens des Bundestags.

(3) Der Bundeskanzler kann dem Bundespräsidenten die Entlassung eines Bundesministers auch ohne dessen Antrag vorschlagen.
 

Artikel 89. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

Der Redaktionsausschuß hält Streichung des seitherigen Absatzes 2:
„Die Bundesminister bedürfen zum Antritt ihres Amtes des Vertrauens des Bundestags"
und des seitherigen Absatzes 3:
"Der Bundeskanzler kann dem Bundespräsidenten die Entlassung eines Bundesministers auch ohne dessen Antrag vorschlagen"
für notwendig.

Zu Absatz 2 wird bemerkt: Wenn jemand zum Bundeskanzler gewählt wird, so wird die von ihm in Aussicht genommene Zusammensetzung der Regierung bekannt sein; in den Vorverhandlungen über die Neuwahl wird 'die Zusammensetzung der Bundesregierung die entscheidende Rolle spielen. Nur derjenige wird die absolute oder relative Mehrheit finden, dessen Kabinettsliste von der absoluten oder relativen Mehrheit des Bundestags gebilligt wird. Damit ist indirekt auch den Bundesministern im gleichen Umfange wie dem Bundeskanzler das Vertrauen ausgesprochen. Wollte man verlangen, daß für jeden einzelnen Bundesminister bei dem Amtsantritt vom Bundestag das Vertrauen auszusprechen ist, so wurde zunächst die Frage aufzuwerfen sein, in welcher Weise dies zu geschehen hat, insbesondere, ob hierzu die absolute Mehrheit erforderlich ist, oder in welchem Falle die relative Mehrheit genügt.

Wenn nach der seitherigen Fassung des Absatzes 2 jeder Bundesminister zum Amtsantritt das Vertrauen des Bundestags benötigt, so würde dies im Zweifel, falls sämtliche Mitglieder des Bundestags in der Sitzung anwesend sind, bedeuten, daß die absolute Mehrheit zustimmen muß. Ein mit relativer Mehrheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 gewählter Bundeskanzler würde dann unter Umständen nicht in der Lage sein, ein Kabinett zu bilden oder aber später einzelne Minister zu ersetzen.

Das Gleiche würde auch für den nach Zerfall einer Regierungskoalition in die Minderheit geratenen ursprünglichen Mehrheitskanzler gelten, wenn er einen Minister auswechseln will oder wenn Minister durch den Tod oder Rücktritt ausgeschieden sind. Bei Beibehaltung des seitherigen Absatzes 2 kann daher unter Umständen nur ein Rumpfkabinett übrig bleiben, das nicht ergänzt werden kann.

Zu dem seitherigen Absatz 3 wird bemerkt, daß nach der eben vorgeschlagenen Fassung des Artikels 89 der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers einen Bundesminister entlassen kann. Diese Entlassung kann jederzeit erfolgen, ohne an eine Voraussetzung insbesondere an einen Antrag des Bundesministers geknüpft zu sein. Infolgedessen ist es nicht notwendig, noch einmal besonders auszusprechen, daß die Entlassung eines Bundesministers auch ohne dessen Antrag erfolgen kann.
 

siehe Artikel 92

Artikel 89 a. (seither Artikel 92 Hauptausschuß)1) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag folgenden Eid:
„Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft erfüllen werde. So war mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Es ist notwendig, den Eid bereits in der Verfassung zu formulieren, anderenfalls kann die Vereidigung der 1. Bundesregierung erst nach Erlaß eines besonderen Bundesgesetzes erfolgen.

1) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

siehe Artikel 93.

Artikel 89b. (seither Artikel 93 Hauptausschuß)1) (1) Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

(2) Der Bundeskanzler führt den Vorsitz in der Bundesregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer von ihr beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Die Bundesregierung entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen ihren Mitgliedern.

1) Fassung berichtigt gemäß  Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

siehe Artikel 91a.

Artikel 89 c. (seither Artikel 91a Hauptausschuß) Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören, Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen der überwiegende Einfluß des Bundes sichergestellt ist.

 Den Mitgliedern der Bundesregierung muß die Möglichkeit gegeben sein, Leitung und Aufsichtsrat solcher Unternehmungen anzugehören, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist.

1) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Artikel 90. (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder aussprechen, jedoch nur in der Form, daß er den Bundespräsidenten unter Benennung eines durch die Mehrheit des Bundestages gewählten Nachfolgers ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.

(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung über das Mißtrauensvotum müssen 48 Stunden liegen.
 

Artikel 90. Der Bundeskanzler ist vom Bundespräsidenten zu entlassen, wenn ihm der Bundestag durch Wahl eines neuen Bundeskanzlers mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder das Mißtrauen ausspricht. 

Durch die obige Fassung ist festgelegt,
a) daß der Bundespräsident einen Bundeskanzler zu entlassen hat, wenn ein neuer mit absoluter Mehrheit gewählt ist.
b) daß der Bundespräsident den Bundeskanzler nicht nach eigenem Ermessen, sondern nur bei Neuwahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit entlassen kann, es sei denn, daß der Bundeskanzler gemäß Artikel 95 zurücktritt.

In der Neuwahl liegt zugleich für den alten Bundeskanzler der Ausspruch eines Mißtrauensvotums. Nur wenn durch Neuwahl das Mißtrauensvotum ausgesprochen wird, knüpft sich hieran die Rechtsfolge des Regierungswechsels.

Der förmliche Ausspruch eines Mißtrauensvotums, das keinen Regierungswechsel zur Folge hat, bleibt dem Bundestag unbenommen; man wird es tatsächlich nie verhindern können.
 

Artikel 90 a. (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
 

Artikel 90 a. (Fassung des Hauptausschusses:) (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestags, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Die vorstehende vom Hauptausschuß bereits in 1. Lesung angenommene Fassung schließt die Möglichkeit der Auflösung. des Bundestages als Folge eines förmlichen Mißtrauensvotums des Bundestags aus. Es ist also nicht möglich, auf dem Wege über ein Mißtrauensvotum des Bundestags und die von einer Mehrheit des Bundestags und dem Bundespräsidenten für zweckmäßig gehaltenen Auflösung eine breitere Regierungsbasis zu schaffen, Es ist denkbar, daß einem Minderheitskanzler oder einem in die Minderheit geratenen Mehrheitskanzler im Bundestag nur eine schwache Mehrheit gegenübersteht, die mit Rücksicht darauf, daß sie nur eine schwache Mehrheit bildet, auf die Neuwahl eines Bundeskanzlers verzichtet, einen neuen Kanzler aber wählen würde, wenn sie eine breitere Basis in einem neuen Bundestag haben würde.

Hier wäre also unter Umständen die Auflösung des Bundestags politisch dann wünschenswert, wenn nach der gesamten politischen Situation damit gerechnet werden kann, daß die schwache Mehrheit des alten Bundestags von einer starken Mehrheit im neuen Bundestag abgelöst wird. Wenn die schwache Mehrheit des Bundestags und auch der Bundespräsident der Ansicht sind, daß durch eine Neuwahl eine breitere Regierungsgrundlage geschaffen werden kann, sollte man die Auflösung des Bundestags durch den Bundespräsidenten als Folge eines Mißtrauensvotums ermöglichen, und zwar auch gegen den Willen des Bundeskanzlers. Für diesen Fall erscheint es dem Redaktionsausschuß notwendig, entweder
a) als Folge eines von einer absoluten Mehrheit ausgesprochenen nicht mit der Neuwahl eines Bundeskanzlers verbundenen Mißtrauensvotums dem Bundespräsidenten das Auflösungsrecht, und zwar unabhängig von einem Vorschlag des Bundeskanzlers zu geben oder
b) dem Bundestag das Recht der Selbstauflösung zu gewähren. Die erste Lösung ist vorzuziehen, weil durch die Einschaltung des Bundespräsidenten die Gewähr für eine objektivere Abschätzung der politischen Situation gegeben ist. Andernfalls würde die Einschaltung des Bundespräsidenten verhindern können, daß die Auflösung von einer heterogenen Mehrheit beschlossen wird, die nach Ansicht des Bundespräsidenten im neuen Bundestag zu einer Regierungsbildung nicht in der Lage ist. Falls diese Gesichtspunkte Anerkennung finden sollten, würde der Redaktionsausschuß vorschlagen, den Artikel 90a wie folgt zu fassen:

"Artikel 90 a. (1) Spricht der Bundestag dem Bundeskanzler mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder ohne Neuwahl eines anderen Bundeskanzlers das Mißtrauen aus oder findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der gleichen Mehrheit, so kann der Bundespräsident binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Die Auflösung erfolgt im zweiten Falle nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen."

Falls der Artikel 90 a in dieser Fassung angenommen werden sollte, müßte in Artikel 80 Satz 2 als weitere Ausnahme von dem Erfordernis der Gegenzeichnung noch Artikel 90 a - Auflösung des Bundestags als Folge eines Mißtrauensvotums - aufgenommen werden. Artikel 80 Satz 2 müßte also lauten:
„Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, für die Auflösung des Bundestags gemäß Artikel 87 oder für die Auflösung des Bundestags gemäß Artikel 90 a als Folge der Annahme eines Mißtrauensantrages.
 

Artikel 90 b. (1) Findet im Fall des Artikels 90a eine Auflösung des Bundestags nicht statt, und lehnt der Bundestag eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage ab, so kann die Bundesregierung beim Bundesrat den Antrag stellen, für diese Gesetzesvorlage das Bestehen eines Gesetzgebungsnotstandes festzustellen.

(2) Stimmt der Bundesrat zu, so entscheidet der Bundespräsident, ob für diese Gesetzesvorlage der Gesetzgebungs-Notstand zu verkünden ist.

(3) Legt die Bundesregierung diese Gesetzesvorlage mit dem Vermerk des Gesetzgebungs-Notstandes dem Bundestag erneut vor und lehnt der Bundestag sie wiederum ab, so gilt die Gesetzesvorlage als angenommen, sobald der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat. Das Gesetz tritt spätestens 12 Monate nach seiner Verkündung außer Kraft.

(4) Der Bundespräsident kann derselben Bundesregierung den Gesetzgebungsnotstand für einzelne Gesetzesvorlagen nicht für einen längeren Zeitraum als 12 Monate zuerkennen.
 

Artikel 90 b.1) (1) Macht der Bundespräsident im Falle des Artikels 90a von seinem Auflösungsrecht keinen Gebrauch, so kann er auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats für eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, in veränderter Fassung angenommen oder binnen einem Monat nach Einbringung keinen Beschluß über Ablehnung oder Annahme gefaßt hat.

(2) Wird die Gesetzesvorlage von der Bundesregierung unter Hinweis auf die Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes in einer Fassung, welcher der Bundesrat zugestimmt hat, erneut eingebracht, aber vom Bundestag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erneuter Einbringung angenommen, so gilt das Gesetz als in dieser Fassung zustandegekommen.

(3) Gesetze können in dieser Form nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Entstehung des in Absatz 1 erwähnten Auflösungsrechts und nur während der Amtszeit des Bundeskanzlers zustandekommen, dem gemäß Artikel 90a das Mißtrauen oder das Vertrauen versagt worden ist.

(4) Ein nach Absatz 2 zustandegekommenes Gesetz tritt spätestens mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tage seiner Verkündung außer Kraft, sofern seine Geltungsdauer nicht zuvor im Wege der ordentlichen Gesetzgebung verlängert wird.

(5) Wiederholt sich der Fall des Artikels 90 a während der Amtszeit desselben Bundeskanzlers, so wird die Frist des Absatzes 3 nicht erneut in Lauf gesetzt.

(6) Der Bundestag kann ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustandegekommen ist, ohne Zustimmung der Bundesregierung und des Bundesrats erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 aufheben oder abändern.

(7) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das im Rahmen eines Gesetzgebungsnotstandes erlassen wird, nicht geändert werden.

Die von dem Hauptausschuß angenommene Fassung des Artikels 90 b eröffnet bei wörtlicher Auslegung den Weg der auf die Legalitätsreserve des Bundesrats gestützten Notgesetzgebung nur im Falle der völligen Ablehnung einer Gesetzesvorlage. Es wird jedoch kaum vorkommen, daß eine beim Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlage als Ganzes abgelehnt wird. In der Regel werden die Vorlagen nach Beratung vom Bundestag abgeändert. Der Weg der Notgesetzgebung muß im Falle des Artikels 90 a auch dann eröffnet sein, wenn die ursprüngliche Vorlage durch den Bundestag einen mit den Richtlinien der Politik des Bundeskanzlers und der Notwendigkeit, eine bestimmte dringende Regelung zu treffen unvereinbarenden Inhalt bekommen hat. In diesem Fall wird man unter Umständen das vom Bundestag angenommene Gesetz als Ablehnung der ursprünglichen Vorlage auf fassen müssen. Ob dies der Fall ist, muß irgendwie entschieden werden. Nach Auffassung des Redaktionsausschusses kann diese Entscheidung nicht in einem Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen werden. Es handelt sich hier nicht am die Feststellung eines Sachverhalts, an den sich gewisse rechtliche Folgen knüpfen, auch nicht um die Entscheidung einer Verfassungsrechtsfrage, wie z. B. bei der Frage der Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz, sondern um die Entscheidung einer Ermessensfrage von höchster politischer Bedeutung. Sie der Entscheidung eines Gerichtes, auch eines Verfassungsgerichtes zu überlassen, bedeutet eine Selbstentmachtung der obersten Bundesorgane zugunsten einer rein justizförmlichen Regelung. Diese Frage sollte deshalb vielmehr von denjenigen Organen entschieden werden, die neben dem Bundestag die oberste politische Verantwortung im Bund tragen. Dabei muß vermieden werden, daß eines der übrigen obersten Organe des Bundes die Entscheidung allein trifft; ihr Zusammenwirken muß sichergestellt werden. In einem solchen Zusammenwirken liegt die Sicherung gegen einen Mißbrauch des Artikels 90b. Deshalb hält es der Redaktionsausschuß für zweckmäßig, daß bei der Entscheidung über die Verhängung des Gesetzgebungsnotstandes und damit insbesondere über die Frage, ob die Annahme eines Gesetzes durch den Bundestag in veränderter Fassung einer Ablehnung der ursprünglichen Gesetzesvorlage gleichzuachten ist, nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats der Bundespräsident die Entscheidung trifft.

Bei der Zusammensetzung des Bundesrats, der aus Mitgliedern der Landesregierungen besteht, (also Kabinettsmitgliedern und Vertretern von Parteien, die in den Ländern die Regierungspolitik tragen), kann man kaum mit einem derartigen Mißbrauch rechnen. Hinzu kommt als weitere Sicherung, wie erwähnt, die Einschaltung des Bundespräsidenten. Auch kann der Bundeskanzler den Antrag auf Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes nur nach Beschlußfassung der Bundesregierung stellen.

Der Absatz 2 des Artikels 90b, der Fassung des Redaktionsausschusses gibt zusätzlich die Möglichkeit, daß Bundesregierung und Bundesrat die irgendwie annehmbaren Anregungen des Bundestags bei erneuter Einbringung des Gesetzes berücksichtigen, so daß die Annahme dem Bundestag leichter fallen dürfte, als wenn ihm zum zweiten Mal die unveränderte ursprüngliche Gesetzesvorlage vorgelegt wird, wie dies bei der vom Hauptausschuß angenommenen Fassung des Artikels 90b, der Fall sein würde. Dadurch werden die gegensätzlichen Auffassungen zwischen Bundesregierung, Bundesrat und Bundespräsident auf der einen Seite und Bundestag auf der anderen Seite auf ein Mindestmaß beschränkt.

Die zeitlichen Beschränkungen, die in der Fassung des Redaktionsausschusses vorgesehen sind, sorgen dafür, daß von der Notgesetzgebung nur als dringendem Notbehelf Gebrauch gemacht werden kann.

Der Redaktionsausschuß ist weiterhin der Auffassung, daß während der Amtszeit eines Minderheitskanzlers der Artikel 90b, nur einmal sechs Monate lang Anwendung finden kann. So wird verhindert, daß ein Minderheitskanzler dadurch, daß er erneut die Vertrauensfrage stellt, ohne eine Mehrheit zu finden, mit dem Artikel 90 b unbefristet regieren kann. Wenn er nochmals Anlaß haben sollte, nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Vertrauensfrage zu stellen oder wenn ihm nach Ablauf dieser sechs Monate nochmals das Mißtrauen ausgesprochen wird, dann muß er entweder zurücktreten, so daß es nach Artikel 87 zur Neuwahl eines Bundeskanzlers oder zur Auflösung des Bundestags kommt oder der Bundespräsident muß durch Auflösung des Bundestags nach Artikel 90 a eine Entscheidung des Volkes und damit eine Lösung der Krise herbeizuführen versuchen. Um zu verhindern, daß der Bundestag, mit dem ein Zusammenarbeiten auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht möglich ist, die nach Artikel 90b zustandegekommenen Gesetze aufhebt, ist festgelegt worden, daß er sie vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten nur aufheben oder abändern kann, wenn die Bundesregierung und der Bundesrat zustimmt.

Als Anlage wird der seitherige Artikel über den Gesetzgebungsnotstand in dem Vorschlag des Redaktionsausschusses in etwas veränderter Fassung zum Vergleich beigefügt. Durch diesen Artikel sollte das Gleiche bezweckt werden wie durch den Artikel 90 b.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß nach Auffassung des Redaktionsausschusses der Artikel 90b besser in den Abschnitt „Gesetzgebung" passt, da es sich um eine besondere Art der Gesetzgebung, gestützt auf die Legalitätsreserve des Bundesrats handelt, zu der nur ein Konflikt im Sinne des Artikels 90a den Anlaß gegeben hat.

Auch durch Hinweise auf die Rechtsprechung und Funktionen des amerikanischen Obersten Gerichtshofes dürfte die vom Redaktionsausschuß für nicht angängig gehaltene Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerechtfertigt werden können. Zunächst einmal hat er überhaupt nicht die Aufgabe einer abstrakten Normen­Kontrolle1), wie sie in diesem Grundgesetz (Artikel 128, 44) dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist. So werden insbesondere Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin nur dort geprüft, wo die Verletzung verfassungsmäßig geschützter Rechte im Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Diese Tätigkeit „besteht darin, das in dem Streitfall anzuwendende Recht festzustellen und das Ergebnis zu verkünden. Sie läuft auf wenig mehr als auf  das negative Recht hinaus, einen verfassungswidrigen Akt nicht zu beachten, der sonst der Verwirklichung eines Rechtes entgegenstehen würde."

1) Anmerkung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.

(Vgl. Zitat bei von Mangoldt "Geschriebene Verfassung und Rechtssicherheit in den Vereinigten Staaten von Amerika 1934" 5.103/4.)

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß der amerikanische Oberste Gerichtshof überhaupt kein Verfassungsgerichtshof im vollen Sinne des Wortes ist. Er entscheidet außer über Klagen, die von Einzelpersonen gegen einen Einzelstaat oder die Union selbst angestrengt werden, nur über Streitigkeiten zwischen der Union und Einzelstaaten oder zwischen mehreren Einzelstaaten, dagegen nicht im Falle von Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen den obersten Bundesorganen, also insbesondere nicht über Streitigkeiten zwischen dem Kongreß und dem Präsidenten oder zwischen dem Repräsentantenhaus und dem Kongreß, auch nicht, soweit es sich hierbei um reine „Rechtsfragen" handeln würde. Er ist auch nicht etwa berufen zur „Auslegung" der Bundesverfassung aus Anlaß von diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den obersten Organen des Staates.

Anlage: Gesetzgebungsnotstand in dem Vorschlag des Redaktionsausschusses:

Artikel X. (1) Der Bundespräsident kann, wenn und solange ihm nach Artikel 90 a das Recht zusteht, den Bundestag aufzulösen, den Gesetzgebungsnotstand erklären.

(2) Der Gesetzgebungsnotstand endet mit der Neuwahl eines Bundeskanzlers, mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder mit der Aufhebung durch den Bundespräsidenten, spätestens aber nach sechs Monaten.

(3) Die Erklärung und Beendigung des Gesetzgebungsnotstandes ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

(4) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann der Gesetzgebungsnotstand nur einmal erklärt werden.

(5) Während des Gesetzgebungsnotstandes kann der Bundesrat an Stelle des Bundestags im Rahmen der Bundeszuständigkeit von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetze als Notgesetze beschließen. Der Bundestag kann die Notgesetze nach Beendigung des Gesetzgebungsnotstandes aufheben, andernfalls treten sie zwei Monate nach Beendigung des Gesetzgebungsnotstandes außer Kraft.

(6) Während des Gesetzgebungsnotstandes vom Bundestag beschlossene Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrats.

(7) Das Grundgesetz darf durch Notgesetze nicht geändert werden.
 

Artikel 91. (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Im Falle des Todes des Bundeskanzlers übernimmt der Stellvertreter vorläufig die Geschäfte des Amtes. Das Gleiche gilt, wenn der Bundeskanzler zurücktritt und der Bundespräsident davon absieht, ihn um die Weiterführung der Geschäfte zu ersuchen.
 

 

Artikel 91 a. Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
 

Artikel 91 a. (vgl. jetzt Artikel 89c, 89a und 89b).
 

Artikel 92. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den Eid auf das Grundgesetz.
 

Artikel 92. (vgl. jetzt Artikel 89c, 89a und 89b; vgl. jetzt Artikel 95a).
 

Artikel 93. (1) Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

(2) Der Bundeskanzler führt den Vorsitz in der Bundesregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer von ihr beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

(3) Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Bundesregierung entscheidet die Bundesregierung.
 

Artikel 93. (vgl. jetzt Artikel 89c, 89a und 89b).
 

Artikel 94. (entfällt)
 

Artikel 94.1) (entfällt)

1) Eingefügt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.
 

Artikel 95. (1) Der Bundeskanzler kann durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsident von seinem Amt zurücktreten. Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist er verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

(2) Ein Bundesminister kann durch Erklärung gegenüber dem Bundeskanzler von seinem Amt zurücktreten. Auf Ersuchen des Bundeskanzlers ist er verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiterzuführen.
 

Artikel 95. (1) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags; das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers1).

(2) Der Bundeskanzler kann durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten, ein Bundesminister durch Erklärung gegenüber dem Bundeskanzler von seinem Amt zurücktreten.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

1) Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages sollten die Ämter der Mitglieder der alten Bundesregierung in jedem Falle erledigt sein. Nur wenn dies ausdrücklich ausgesprochen wird, muß eine neue Regierungsbildung gemäß Artikel 87 erfolgen.

Sieht man von einer solchen Vorschrift ab, so könnte ein vom alten Bundestag gewählter Bundeskanzler mit seiner Regierung im Amte bleiben, wenn die Neuwahl eines Bundeskanzlers mit absoluter Mehrheit nicht möglich ist. Damit würde die Homogenität zwischen Regierung und Parlament gestört. Nach Zusammentritt eines neuen Bundestages muß der Zwang zu einer Regierungsneubildung bestehen, auch wenn es dabei nur zur Wahl eines Minderheitskanzlers kommt.
 

Artikel 95a. (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Im Falle des Todes des Bundeskanzlers übernimmt der Stellvertreter vorläufig die Geschäfte. Das Gleiche gilt, wenn der Bundeskanzler zurücktritt und der Bundespräsident davon absieht, ihn um die Weiterführung der Geschäfte zu ersuchen.
 

Artikel 96. Die Landesregierungen können bei der Bundesregierung Vertretungen errichten.
 

Artikel 96. Die Landesregierungen können bei der Bundesregierung Vertretungen einrichten1).

1) Der Redaktionsausschuß empfiehlt Streichung. Eine verfassungsrechtliche Festlegung des Rechts der Länder, Vertretungen bei der Bundesregierung zu unterhalten, erscheint überflüssig. Falls die Länder dies tun wollen, so ist es ihre Angelegenheit. Es wird sich außerdem erübrigen durch die ungewöhnlich starke Stellung des Bundesrats. (Anmerkung hinzugefügt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.)
 

Artikel 97 bis 100. (jetzt im Abschnitt Gerichtsbarkeit und Rechtspflege geregelt)1).

1) Hinzugefügt gemäß Drucksache Nr. 394
 

 

Abschnitt VIII. Das Bundesverfassungsgericht
 

(VIII. Das Bundesverfassungsgericht)
(bisher Artikel 97 bis 100)
 

siehe Abschnitt XII. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege, ist nach dorthin verschoben..
 

Die Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht sind mit den Vorschriften über Gerichtsbarkeit und Rechtspflege vereinigt worden.

Der Redaktionsausschuß empfiehlt, diesen Abschnitt, der sich in dieser Zusammenstellung in den Artikeln 128 ff. findet, als Abschnitt VIII an dieser Stelle in das Grundgesetz aufzunehmen, da er im wesentlichen die Organisation der Gerichtsbarkeit als der Repräsentantin der dritten, rechtsprechenden Gewalt regelt.
 

 

Abschnitt IX. Die Gesetzgebung
 

IX. Die Gesetzgebung
 

Artikel 101 und 102. (entfallen)1).

1) Eingefügt gemäß Drucksache Nr. 394
 

Artikel 103. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind dem Bundestag und dem Bundesrat zu gleicher Zeit zu unterbreiten.

(3) Vorlagen des Bundesrats oder eine Stellungnahme des Bundesrats zu einer Vorlage sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten, sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.

(4) Der Präsident des Bundestags hat jede vom Bundestag angenommene Gesetzesvorlage dem Bundesrat alsbald zuzustellen.
 

Artikel 103. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind dem Bundestag und dem Bundesrat zu gleicher Zeit zu unterbreiten.             

(3) Vorlagen des Bundesrats oder eine Stellungnahme des Bundesrats zu einer Vorlage sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten; sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.

(4) Der Präsident des Bundestags hat jede vom Bundestag angenommene Gesetzesvorlage dem Bundesrat alsbald zuzustellen.
 

Artikel 104. (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen.

(2) Gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz steht dem Bundesrat der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Gesetzesbeschlusses bei dem Präsidenten des Bundestags einzulegen. Der Bundestag beschließt über den Einspruch. Er kann den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit, zumindest mit der Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen.
 

Artikel 104. (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen.

(2) Gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz steht dem Bundesrat der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Gesetzesbeschlusses bei dem Präsidenten des Bundestags einzulegen. Der Bundestag beschließt über den Einspruch. Er kann den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit, zumindest mit der Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen.

(3) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ist ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zustandegekommen, wenn der Bundesrat das Gesetz billigt1), innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Einspruch eingelegt oder ihn zurückgenommen hat oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt worden ist1).

1) Artikel 105 a der Numerierung des Hauptausschusses betrifft die normale Gesetzgebung und muß deshalb den Ausnahmebestimmungen des Artikels 105 vorangestellt werden. Artikel 105 a der Numerierung des Hauptausschusses wird deshalb zweckmäßigerweise als Absatz 3 zu Artikel 104 hinzugefügt.

2) Im Hinblick auf „Zustimmung" in Artikel 105 spricht man besser hier von „Billigung".
 

Artikel 105. Der Zustimmung des Bundesrats bedürfen Gesetze
1. über Steuern, deren Reinaufkommen den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zufließt oder gemeinsame Einnahmen des Bundes und der Länder sind,
2. über den Finanzausgleich,
3. durch die neue Bundesoberbehörden oder neue der unmittelbaren Bundesaufsicht unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen werden,
4. durch die ein neues Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden begründet wird.
 

Artikel 105. Der Zustimmung des Bundesrats bedürfen Bundesgesetze1)
1. über Steuern, deren Reinaufkommen den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden3) zufließt oder gemeinsame Einnahmen des Bundes und der Länder sind,
2. über den Finanzausgleich,
3. durch die neue Bundesoberbehörden oder neue der unmittelbaren Bundesaufsicht unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen werden,
4. durch die im Rahmen der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ein neues im Grundgesetz bisher nicht vorgesehenes Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden begründet wird.1)

1) Die Änderung der Ziffer 4 bedeutet nur eine textliche Klarstellung ohne sachliche Änderung.

2) Fassung berichtigt gemäß Anlage zu Drucksache Nr. 374.

3) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 105 a. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ist zustandegekommen, wenn der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Einspruch eingelegt oder ihn zurückgenommen hat oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt worden ist.
 

siehe Art. 104 Abs. 3.

Artikel 106. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ausdrücklich den Wortlaut des Grundgesetzes ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats.

(3) Seine Verkündung ist erst 14 Tage nach der Annahme zulässig. Ein Viertel der Mitglieder des Bundestags und der Stimmen des Bundesrats können innerhalb dieser Frist verlangen, daß das Gesetz nicht verkündet, sondern zum Volksentscheid gebracht wird. Das Gesetz ist nur angenommen, wenn beim Volksentscheid zwei Drittel aller Abstimmenden sowie in der Mehrzahl der Länder jeweils die Mehrheit der Abstimmenden dem Gesetz zugestimmt haben. Das Verfahren über den Volksentscheid regelt ein Gesetz.
 

Artikel 106. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ausdrücklich den Wortlaut des Grundgesetzes ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Ein Gesetz, durch das der bundesstaatliche Aufbau wesentlich verändert wird, bedarf im Bundesrat der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen1).

(3) Die Verkündung eines Gesetzes im Sinne von Absatz 1 und 22) ist erst 14 Tage nach der Annahme zulässig. Ein Viertel der Mitglieder des Bundestags und der Stimmen des Bundesrats können innerhalb dieser Frist verlangen, daß das Gesetz nicht verkündet, sondern zum Volksentscheid gebracht wird. Das Gesetz ist nur angenommen, wenn beim Volksentscheid zwei Drittel aller Abstimmenden sowie in der Mehrzahl der Länder jeweils die Mehrheit der Abstimmenden dem Gesetz zugestimmt haben. Das Verfahren über den Volksentscheid regelt ein Gesetz.

1) siehe Anmerkung zu Artikel 107.

2) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 107. Ein Gesetz, durch das der bundesstaatliche Aufbau wesentlich verändert wird, bedarf außer den Erfordernissen des Artikels 106 der Annahme im Bundesrat mit Dreiviertelmehrheit.
 

Artikel 107. (entfällt)1).

1) Da nur ein Unterfall der Verfassungsänderung ist diese Bestimmung zweckmäßigerweise in Artikel 106 zu übernehmen. Siehe dort Absatz 2 Satz 2.
 

Artikel 108. (entfällt)
 

Artikel 108. Der Verfassungsänderung gemäß Artikel 106 sind die in den Artikeln 1 und 21 dieses Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze entzogen. 

1) Diese Bestimmung soll zum Ausdruck bringen, daß dieses Grundgesetz nicht die Hand bieten darf zu seiner eigenen Totalbeseitigung oder -vernichtung, insbesondere dazu, daß ggf. eine revolutionäre antidemokratische Bewegung mit demokratischen Mitteln auf scheinbar „legalem" Wege die hier normierte demokratisch rechtsstaatliche Grundordnung ins Gegenteil verkehrt. Eine Revolution kann und soll dadurch nicht verhindert werden. Eine revolutionäre Bewegung kann ggf. auch ein neues Recht schaffen, aber sie soll nicht imstande sein, eine ihr selbst fehlende Legitimität und Rechtsqualität - z. B. infolge Mangels jedes Rechtsgedankens - zu ersetzen durch Berufung auf ihr äußerlich „legales" Zustandekommen.

Im übrigen ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen der Artikel 20c und 21a, daß eine Beseitigung der demokratischen und freiheitlichen Grundordnung schlechthin als verfassungswidrig angesehen wird, also auch nicht im Wege einer „Verfassungsänderung" möglich sein soll. Jeder Verfassungsänderung soll nur die Grundsubstanz entzogen sein, d. h. die in den Artikeln 1 und 21 niedergelegten Grundsätze.
 

Artikel 108 a. (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sind. Die Rechtsgrundlage der Ermächtigung soll in der Verordnung angegeben sein. Die weitere Übertragung der Ermächtigung kann zugelassen werden, bedarf aber selbst der Form der Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrats bedürfen Rechtsverordnungen über den Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen, (das Post- und Fernmeldewesen) sowie zur Durchführung von Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 105 und von Bundesgesetzen, die von den Ländern in eigener Verwaltung oder nach Weisung des Bundes ausgeführt werden.
 

Artikel 108 a. (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sind. Die Rechtsgrundlage der Ermächtigung soll in der Verordnung angegeben sein. Die weitere Übertragung der Ermächtigung kann zugelassen werden, bedarf aber selbst der Form der Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrats bedürfen Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers1) über Grundsätze, Gebühren und für die Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen sowie auf Grund2) von Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 105 und von Bundesgesetzen, die von den Ländern nach Weisung des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

1) Wenn der Erlaß von Rechtsverordnungen auf die Landesregierungen oder Behörden unter dem Bundesminister oder unter einer Landesregierung übertragen worden ist, besteht keine Veranlassung zur Einschaltung des Bundesrats. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

2) Die Worte „zur Durchführung" sind ersetzt durch „auf Grund", um klarzustellen, daß nicht nur Rechtsverordnungen zur Durchführung der oben genannten Bundesgesetze, sondern auch Organisationsrechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrats bedürfen.
 

Artikel 109. (entfällt)
 
Artikel 109. (entfällt)
 
Artikel 110. (entfällt)
 
Artikel 110. (entfällt)
 

Artikel 111. (1) Ist eine der gesetzgebenden Körperschaften infolge höherer Gewalt nicht imstande, die ihr durch die Verfassung auferlegten Aufgaben zu erfüllen, so kann die Bundesregierung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für den verfassungsmäßigen Bestand des Bundes oder seiner freiheitlichen und demokratischen Grundordnung mit Zustimmung der Präsidenten des Bundestags und der Länderkammer im Rahmen der Bundeszuständigkeit Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.

(2) Die Verordnungen treten außer Kraft, wenn eine der beiden Kammern ihre Aufhebung verlangt oder sie nicht binnen 4 Wochen vom Bundestag und von der Länderkammer bestätigt werden. Sind infolge höherer Gewalt Bundestag und Länderkammer nicht in der Lage, eine Bestätigung vorzunehmen, so können die Notverordnungen in der gleichen Weise jeweils um 4 Wochen verlängert werden.

(3) Von den Grundrechten können durch Notverordnung nur die Grundrechte vorübergehend aufgehoben oder beschränkt werden, die die Pressefreiheit (Artikel 7), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9) und die den Artikel 11 betreffen, soweit es sich um das Fernsprech- und Telegrafengeheimnis handelt. In der Verordnung müssen die außer Kraft gesetzten oder eingeschränkter Grundrechte sowohl namentlich wie mit ihre: Artikelzahl bezeichnet sein. Änderungen des Grundgesetzes durch Notverordnungen sind unzulässig.

(4) Solange gemäß Absatz 3 Grundrechte außer Kraft gesetzt sind, dürfen Wahlen zu politischer Körperschaften und Volksabstimmungen im gesamten Bundesgebiet nicht stattfinden. Die Wahlperioden verlängern sich entsprechend.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verordnungen und Beschlüsse sind im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Ist dieses nicht möglich, so genügt jede andere Form der allgemeinen Bekanntgabe, insbesondere durch Rundfunk; die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich nachzuholen.
 

Artikel 111. (1) Ist eine der gesetzgebenden Körperschaften durch höhere Gewalt an der Ausübung ihrer gesetzgeberischen Befugnisse verhindert, so kann die Bundesregierung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für den verfassungsmäßigen Bestand des Bundes oder seine freiheitliche und demokratische Grundordnung mit Zustimmung der Präsidenten des Bundestags und des Bundesrats im Rahmen der Bundeszuständigkeit Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.

(2) Die Notverordnungen treten außer Kraft, wenn eine der beiden Körperschaften ihre Aufhebung verlangt oder sie nicht binnen vier Wochen vom Bundestag und vom Bundesrat bestätigt werden. Sind infolge höherer Gewalt Bundestag und Bundesrat nicht in der Lage, eine Bestätigung auszusprechen, so können die Notverordnungen in der gleichen Weise jeweils um vier Wochen verlängert werden.

(3) Durch eine Notverordnung können nur die Grundrechte der Pressefreiheit (Artikel 6), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8), der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9) sowie das Fernsprech- und Telegrafengeheimnis (Artikel 10) vorübergehend außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Die außer Kraft gesetzten oder eingeschränkten Grundrechte müssen unter Angabe der sie regelnden Gesetzesstelle namentlich bezeichnet sein, im übrigen ist eine Änderung des Grundgesetzes durch Notverordnung unzulässig.

(4) Solange Grundrechte gemäß Absatz 3 außer Kraft gesetzt sind, dürfen Wahlen zu politischen Körperschaften und Volksabstimmungen im gesamten Bundesgebiet nicht stattfinden. Die Wahlperioden verlängern sich entsprechend.

(5) Die Notverordnungen und die sie aufhebenden oder bestätigenden Beschlüsse sind im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Falls die Verkündung nicht möglich ist, genügt jede andere Form der Bekanntmachung, insbesondere auch durch Rundfunk. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich nachzuholen.

Im übrigen hat er folgende Bedenken:

Der Artikel 111 soll Anwendung finden, wenn Bundestag oder Bundesrat durch höhere Gewalt an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert sind. Die höhere Gewalt kann in einer Naturkatastrophe oder in politischen Vorgängen, z. B. in einem Aufruhr bestehen. Artikel 111 findet somit sowohl im Falle eines politischen als auch eines Katastrophennotstandes Anwendung.

Es fällt zunächst auf, daß im Falle der Verhinderung des Bundestages auch der Bundesrat bei dem Erlaß einer Notverordnung ausgeschlossen ist, auch wenn er aktionsfähig ist, als auch umgekehrt der Bundestag hei dem Erlaß ausgeschlossen bleibt, wenn nur der Bundesrat nicht zusammentreten kann. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

Nach der Fassung des Artikels 111 bedarf der Erlaß der Notverordnung nur der Zustimmung der Präsidenten des Bundestags und des Bundesrats, obwohl anzunehmen ist, daß im Zweifel auch die Präsidenten des Bundestags oder des Bundesrats ihre Funktionen nicht ausüben können, wenn eine Körperschaft, der sie angehören, verhindert ist.

Die Ausschaltung einer der beiden gesetzgebenden Körperschaften führt also zugleich zur Ausschaltung der anderen gesetzgebenden Körperschaft, auch wenn diese voll handlungsfähig ist. Die Verlängerung der Notverordnung kann ebenfalls erfolgen, wenn nur eine der beiden Körperschaften handlungsunfähig ist, ohne daß die andere, aktionsfähige an der Verlängerung beteiligt wird.

Schließlich können die Notverordnungen nur zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für den verfassungsmäßigen Bestand des Bundes oder seine freiheitliche und demokratische Grundordnung erlassen werden. Da sie, abgesehen von der Außerkraftsetzung und Einschränkung gewisser Grundrechte das Grundgesetz nicht ändern können, können durch sie neue Befugnisse für den Bund, die zur Abwehr der drohenden Gefahr erforderlich sind, nicht begründet werden. Dies würde auch nicht unbedingt erforderlich sein, wenn Artikel 115 a über die polizeiliche Hilfspflicht der Länder in das Grundgesetz aufgenommen wird.

Die Notverordnungen können sich daher inhaltlich im wesentlichen nur auf Strafvorschriften oder eine Außerkraftsetzung oder eine Beschränkung von Grundrechten gemäß Absatz 3 erstrecken.

Strafvorschriften durch Notverordnungen, die zudem nach kurzer Zeit wieder außer Kraft gesetzt werden können, zu erlassen, ist unzweckmäßig. Die zur Abwehr von Angriffen gegen die verfassungsmäßige Ordnung erforderlichen Strafvorschriften sollten durch das allgemeine Strafrecht rechtzeitig geregelt werden.

Die Außerkraftsetzung oder Einschränkung von Grundrechten hat im Falle eines Katastrophen-Notstandes keinen rechten Sinn; sie können nur Sinn haben bei einem politischen Notstand. Oder sollte über eine Naturkatastrophe die Presse nicht berichten können?

Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit hätte allerdings bei einer drohenden Seuchengefahr Bedeutung. Auffällig ist, daß die Bundesregierung mit Zustimmung der Präsidenten des Bundestags und des Bundesrats Grundrechte außer Kraft setzen oder beschränken kann, obwohl dies den gesetzgebenden Körperschaften selbst, solange sie handlungsfähig sind, auch angesichts einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes nicht möglich ist. Wenn man schon eine Außerkraftsetzung oder Einschränkung der Grundrechte überhaupt zulassen will zum Zwecke einer drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes, sollte man dies Recht den gesetzgebenden Körperschaften einräumen, damit sie der Gefahr rechtzeitig entgegen treten können. Schließlich fällt auf, daß der Bundespräsident völlig ausgeschaltet ist.

Nach Auffassung des Redaktionsausschusses würde der Artikel 111 nur dann praktische Bedeutung haben, wenn
a) die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlaß von Notverordnungen erweitert würden;
b) bei dem Erlaß der Notverordnungen die Körperschaft, die noch handlungsfähig ist, beteiligt würde;
c) den Gesetzgebungskörperschaften, solange sie noch handlungsfähig sind, die Möglichkeit gegeben würde, durch rechtzeitige Außerkraftsetzung oder Einschränkung gewisser Grundrechte einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes zu begegnen. Der Erlaß von Notverordnungen muß also zur Abwehr jeder unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung z. B. der durch eine Naturkatastrophe drohenden Gefahr möglich sein.

Der Redaktionsausschuß schlägt deshalb folgende Fassung des Artikels 111 vor:
(Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

Artikel 111. (1) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können im Rahmen der Bundeszuständigkeit Gesetze und Rechtsverordnungen als Notverordnungen erlassen werden, wenn der Bundestag oder der Bundesrat durch höhere Gewalt an der Ausübung ihrer gesetzgeberischen Befugnisse verhindert sind. Ist der Bundestag verhindert, so werden die Notverordnungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Ist der Bundesrat verhindert, so werden seine Befugnisse von der Bundesregierung wahrgenommen. Bei der Verhinderung beider Körperschaften ist die Bundesregierung allein zuständig.

(2) Die Notverordnungen treten außer Kraft, wenn die Körperschaft nach dem Wegfall ihrer Verhinderung die Aufhebung verlangt oder sie nicht binnen einem Monat nach dem Wiederzusammentritt bestätigt. Die Außerkraftsetzung ist unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

(3) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder seine freiheitliche und demokratische Grundordnung können durch Notverordnung die Grundrechte aus den Artikeln 6, 8, 9 und 10 längstens für die Dauer von drei Monaten außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Artikel 20c Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im übrigen darf das Grundgesetz weder geändert noch durchbrochen werden.

(4) Finden Wahlen zu politischen Körperschaften des Bundes oder der Länder oder Volksabstimmungen statt, so treten etwa außer Kraft gesetzte oder eingeschränkte Grundrechte aus den Artikeln 6 und 8 während eines Zeitraumes von einem Monat vor den Wählen oder Volksabstimmungen in dem Gebiet, in dem die Wahlen oder Volksabstimmungen stattfinden, in vollem Umfang wieder in Kraft.

Soweit Wahlen stattfinden können, sollte man sie stattfinden lassen.
 

Um den gesetzgebenden Körperschaften zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes selbst die Möglichkeit eines Eingriffs in Grundrechte zu geben, wird folgender Artikel 111-1 vorgeschlagen:

Artikel 111-1. Unter den Voraussetzungen des Artikels 111 Absatz 3 und in dessen Rahmen können auch durch Bundesgesetz die Grundrechte aus den Artikeln 6, 8, 9 und 10 längstens für die Dauer von drei Monaten außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Artikel 111 Absatz 2 findet Anwendung.
 

Artikel 111 a. Die Befugnis zur Mitwirkung bei der Bundesgesetzgebung kann nicht übertragen werden, auch nicht auf einen von einem Bundesorgan gebildeten Ausschuß.
 

Artikel 111 a. Die Befugnis zur Mitwirkung bei der Bundesgesetzgebung kann nicht übertragen werden, auch nicht auf einen von einem Bundesorgan gebildeten Ausschuß.

 

Artikel 111 b. (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen werden von der erlassenden Stelle ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
 

Artikel 111 b. (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger verkündet.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
 

 

Abschnitt X. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
 

X. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
 

Artikel 112/1. Die Länder führen die Bundesgesetze aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Sie regeln die Einrichtung der Behörden und das Verfahren, soweit nicht Bundesgesetze etwas anderes bestimmen.
 

Artikel 112-1. Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Sie regeln die Einrichtung der Behörden und das Verfahren, soweit nicht Bundesgesetze etwas anderes bestimmen.
 

siehe Artikel 114.

Artikel 112-2. (seither Artikel 114) (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung der Zustimmung des Bundesrats.

(2) Die Bundesregierung und nach der Geschäftsordnung die einzelnen Bundesminister üben die Aufsicht über die Ausführung der Bundesgesetze in der Ländern aus. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden und mit deren Zustimmung auch zu den unteren Behörden entsenden.

(3) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Gesetz verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrats ist die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zulässig.
 

Artikel 112/2. Die Bundesregierung oder nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung die einzelnen Bundesminister erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundesrats, wenn die Länder die Bundesgesetze nach Weisung des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausführen.
 

 

Artikel 112/3. Soweit die Bundesgesetze von einer bundeseigenen Verwaltung oder einer bundesunmittelbaren Selbstverwaltung ausgeführt werden, regelt die Bundesregierung, sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Zustimmung des Bundesrats die Einrichtung der Behörden.
 

siehe Artikel 115.

Artikel 113. (unbesetzt)
 

Artikel 113. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze nach Weisung des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden im Rahmen der Bundesgesetze Angelegenheit der Länder. Der Bund kann Vorschriften über die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten sowie über seine Mitwirkung bei der Bestellung der Leiter der Mittelbehörden erlassen.

(2) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen und insoweit der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörden.1)

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung bedürfen der Zustimmung des Bundesrats.

1) Es fehlt eine nähere Vorschrift, durch die geregelt wird, in welcher Weise die obersten Bundesbehörden die Aufsicht über die Landesbehörden ausüben, um nachprüfen zu können, ob ihre Weisungen unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit ausgeführt werden (Aktenvorlage, Berichterstattung, Entsendung von Beauftragten) und wie die Befolgung dieser Weisungen erzwungen werden kann. In diesem Zusammenhang taucht die Frage auf, ob den obersten Bundesbehörden eine Dienststrafgewalt über die Landesbeamten, soweit diese nach Weisungen der obersten Bundesbehörden zu handeln haben, einzuräumen ist, insbesondere ob die Bundesbehörden das Recht haben sollen, bei den für die Landesbeamten zuständigen Dienststrafbehörden und -gerichten eine Einleitung von Dienststrafverfahren zu beantragen. Mindestens müßten die Bundesbehörden die vorgesetzten Landesbehörden anweisen können, Dienststrafverfahren gegen Landesbeamte einzuleiten, die Weisungen der Bundesbehörden im Rahmen der Weisungsverwaltung zu befolgen. (Anmerkung hinzugefügt gemäß Drucksache Nr. 394.)
 

Artikel 114. (1) Soweit die Ausführung der Bundesgesetze eigene Sache der Länder ist, bedürfen die Ausführungsvorschriften (Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften) der Bundesregierung der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Bundesregierung und nach der Geschäftsordnung die einzelnen Bundesminister üben die Aufsicht über die Ausführung der Gesetze in den Ländern aus. Die Bundesregierung kann zu diesem Zweck Beauftragte zu den obersten Landesbehörden und mit deren Zustimmung auch zu den unteren Behörden entsenden.

(3) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land durch die Art seiner Ausführung das Gesetz verletzt hat. Das Recht beider Teile, das Bundesverfassungsgericht oder nach näherer gesetzlicher Bestimmung ein anderes oberstes Bundesgericht anzurufen, bleibt unberührt.
 

siehe Artikel 112-2.

Artikel 114 a. Auf den Gebieten, in denen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, kann durch Bundesgesetz der Bundesregierung das Recht übertragen werden, Landesverwaltungsbehörden unmittelbar mit Anweisungen zu versehen. Ein solches Bundesgesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
 

Artikel 114. (seither Artikel 114 a) (1) Auf den Gebieten, in denen der Bund gemäß Artikel 35 Ziffern 4) und 5) sowie Artikel 36 Ziffern 7), 11), 12), 15), 16) und 20) das Recht zur Gesetzgebung hat, kann die Bundesregierung zur Ausführung von Bundesgesetzen die Landesbehörden unmittelbar mit Weisungen und Anordnungen versehen.1), 3).

(2) Auf anderen Gebieten, in denen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, kann der Bundesregierung dieses Recht durch Bundesgesetz übertragen werden, das der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats bedarf2).

1) Es ist notwendig, schon durch das Grundgesetz der Bundesregierung das Recht einzuräumen, auf den Gebieten des Währungs-, Geld- und Münzwesens, des Zollwesens usw., vor allem des Flüchtlingswesens, allen Angelegenheiten, die mit der Bewirtschaftung, dem Arbeitsrecht, dem Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung, der Sicherung der Ernährung und der Schiffahrt schon jetzt ein Recht zu unmittelbaren Weisungen an die Landesbehörden einzuräumen, soweit auf diesen Gebieten über diese Gegenstände Gesetze bestehen, die von den Ländern durchzuführen sind. Nur so kann erreicht werden, daß die Bundesregierung im Rahmen des auf diesen Gebieten geltenden Rechts sofort Weisungen erteilen kann, andernfalls würde erst auf all diesen Gebieten der Erlaß besonderer Bundesgesetze erforderlich sein, durch die der Bundesregierung ein solches Weisungsrecht verliehen wird. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, daß bei der Durchführung des zur Zeit geltenden Rechts nach Einstellung der Tätigkeit der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes kein Vakuum eintritt. In die Übergangsvorschriften müßte dann ein Artikel etwa folgenden Inhaltes aufgenommen werden:
„Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 steht das seitherige Recht gleich, soweit es nach diesem Grundgesetz als Bundesrecht fortgilt."
Nach Artikel 139 c kann die Bundesregierung das Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes soweit es als Bundesrecht fortgilt, auch in der französischen Besatzungszone in Kraft setzen. Geschieht dies, so erstreckt sich das Weisungsrecht der Bundesregierung auch auf die Landesbehörden in der französischen Besatzungszone. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

2) Falls zu dem Erlaß von Bundesgesetzen, die neue Weisungsrechte im Sinne von Artikel 114 begründen, die Zustimmung des Bundesrats mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich sein soll, empfiehlt es sich, eine entsprechende Vorschrift in dem Artikel 105 als Absatz 2 einzufügen, der folgendermaßen lauten kann:
„(2) In den Fällen der Ziffer 4) ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats erforderlich."
(
Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.) 

3) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.

Hierzu auch die Aufstellung, die der Redaktionsausschuß den Artikeln 35 und 36 hinsichtlich des Entwurfs des Artikels 114 beigefügt hat und die Gegenstände bezeichnen, für welche die Bundesregierung ein Weisungsrecht gegenüber den Landesbehörden haben sollte.:

Aufstellung:

Artikel 35. 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren­ und Zahlungsverkehr mit dem Ausland;

Artikel 36. 7. das Flüchtlingswesen;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, Privatversicherungen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
15. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
16. die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Hochsee- und Küstenfischerei, Rahmenvorschriften für das Jagdwesen;
20. die Hochsee- und Küstenschiffahrt, sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen.

Anmerkungen gestrichen gemäß Drucksache Nr. 394.
 

siehe Artikel 112-3

Artikel 115. (seither Artikel 112-3) (1) Führt der Bund die Bundesgesetze in bundeseigener Verwaltung oder in bundesunmittelbarer Selbstverwaltung aus, so regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Einrichtung der Behörden.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden von der Bundesregierung oder nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung von den einzelnen Bundesministern erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den in Artikel 105 Ziffer 1 bis 3 genannten Gesetzen bedürfen der Zustimmung des Bundesrats.1),2).

1) Es ist erforderlich, in Artikel 105 Absatz 2 eine allgemeine Ermächtigung zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften im Rahmen, der bundeseigenen Verwaltung aufzunehmen.

2) Fassung berichtigt und Anmerkung hinzugefügt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 115. (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Zustimmung des Bundesrats bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Stimmenzahl.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
 

siehe Artikel 118b.

Artikel 115 a. (Beschlußfassung zurückgestellt; betr. polizeiliche Hilfspflicht der Länder bei Staatsnotstand des Bundes)
 

siehe Artikel 118c.

Artikel 116. (1) In bundeseigener Verwaltung und mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der. Auswärtige Dienst, die Bundeseisenbahn und die Bundespost.

(2) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, im Falle des Bedarfs selbständige Bundesoberbehörden durch Gesetz errichtet werden. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Als bundesunmittelbare Selbstverwaltungseinrichtungen werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, in deren Bereich der Gefahrenausgleich die einheitliche Zusammenfassung für das ganze Bundesgebiet erfordert. Neue bundesunmittelbare Selbstverwaltungskörperschaften können durch Bundesgesetz geschaffen werden. Ein solches Bundesgesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(4) Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank.
 

Artikel 116. (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundeseisenbahn und die Bundespost.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, in deren Bereich der Gefahrenausgleich die einheitliche Zusammenfassung für das ganze Bundesgebiet erfordert.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichtet werden. Die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden bedarf der Zustimmung der Mehrheit, die Errichtung bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats.1)

(4) Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank.

1) Dieser Satz kann gestrichen werden, wenn dafür in Artikel 105 in einem neuen zweiten Absatz eine entsprechende Vorschrift aufgenommen wird. (Anmerkung hinzugefügt gemäß Drucksache Nr. 394.)
 

Artikel 117. (1) Die Bundeseisenbahnen, sowie das Post- und Fernmeldewesen werden als einheitliche Verkehrsanstalten des Bundes verwaltet.

(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln, sowie die Verordnungen, welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisenbahn und des Post­ und Fernmeldewesens festsetzen.

(3) Die Verwaltungen der Bundeseisenbahn und der Bundespost bestellen je einen ständigen Vertreter bei den Landesregierungen. Wird die Bundesbahn in eine andere Verwaltungsform als die der Bundesverwaltung übergeführt, so gelten diese Bestimmungen entsprechend.

(4) Das Nähere regeln die Bundesgesetze.
 

Artikel 117. (1) Die Bundeseisenbahn sowie das Post- und Fernmeldewesen werden als einheitliche Verkehrsanstalten des Bundes verwaltet.

Der bisherige Absatz 2 entfällt, da jetzt in Artikel 103a Absatz 2 geregelt; bisherige Absätze 3 und 4 nunmehr Absätze 2 und 3.

(2) Die Verwaltung der Bundeseisenbahn und der Bundespost bestellen je einen ständigen Vertreter bei den Landesregierungen. Wird die Bundeseisenbahn in eine andere Verwaltungsform als die der Bundesverwaltung übergeführt, so gilt diese Bestimmung entsprechend.

(3) Das Nähere regelt ein1) Bundesgesetz.

1) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 118. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet durch eigene Behörden die Bundeswasserstraßen und solche über den Bereich eines Landes hinausgehende staatliche Verwaltungsaufgaben der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen und der Seeschiffahrt, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiet eines Landes liegen, diesem Land auf Antrag übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund dasjenige Land mit der Verwaltung beauftragen, für das die beteiligten Länder dies beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(4) Zur Mitwirkung in den Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Bundeswasserstraßen nach näherer Anordnung der Bundesregierung und der Zustimmung des Bundesrats Beiräte gebildet.

(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
 

Artikel 118. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet durch eigene Behörden die Bundeswasserstraßen und solche über den Bereich eines Landes hinausgehende staatliche Aufgaben der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen und Aufgaben der Seeschiffahrt, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er1) kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiet eines Landes liegen, diesem Land auf Antrag übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund dasjenige Land mit der Verwaltung beauftragen, für das die beteiligten Länder dies beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(4) Zur Mitwirkung in den Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Bundeswasserstraßen nach näherer Anordnung der Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrats Beiräte gebildet.

(5) Das Nähere regelt das Gesetz

1) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 118 a. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisher im Eigentum des Reiches stehenden Autobahnen (Bundeskraftfahrstraßen). Die bisherigen Reichsstraßen sind Eigentum des Landes, in dem sie liegen.

(2) Die Länder verwalten die Bundeskraftfahrstraßen nach Weisung des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundeskraftfahrstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
 

Artikel 118 a. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisher im Eigentum des Reiches stehenden Autobahnen (Bundeskraftfahrstraßen). Die bisherigen Reichsstraßen sind Eigentum des Landes, in dem sie liegen.

(2) Die Länder verwalten die Bundeskraftfahrstraßen nach Weisung des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundeskraftfahrstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
 

siehe Artikel 115

Artikel 118 b. (seither Artikel 115) (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Zustimmung des Bundesrats bedarf der Mehrheit seiner Stimmen1).

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

1) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

siehe Artikel 115a.

Artikel 118 c. (seither Artikel 115 a) (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche oder1) demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Verordnung die polizeiliche Hilfspflicht der Länder verkünden. Mit der Verkündung der polizeilichen Hilfspflicht untersteht die Polizei in den Ländern den Weisungen der Bundesregierung. Diese kann dabei die Polizei einem Bundesbeauftragten unterstellen.

(2) Die Verordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrats aufzuheben.

1) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.

Artikel 119. (als Ziffer 2 dem Artikel 35 eingefügt).
 

Artikel 119, 120, 121 (entfallen)1)

1) Eingefügt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 120. (jetzt Artikel 27c).
 

Artikel 121. (jetzt Artikel 122).
 

 

Abschnitt XI. Das Finanzwesen
 

XI. Das Finanzwesen

Vorbemerkung: Der Redaktionsausschuß gibt anschließend den Abschnitt XI. Das Finanzwesen in der vom Hauptausschuß in erster Lesung angenommenen Fassung mit einigen redaktionellen Änderungen wieder. Der Redaktionsausschuß empfiehlt,
1. klarer herauszustellen, was Einnahmen der Länder, gemeinsame Einnahmen des Bundes und der Länder und ausschließliche Einnahmen des Bundes sind;
2. deutlicher zum Ausdruck zu bringen, daß die Länder die ihnen ausschließlich zufließenden Einnahmen durch eigene Landesfinanzbehörden erheben können, sofern sie nicht die Erhebung dieser Steuern den Bundesfinanzbehörden freiwillig übertragen;
3. die wichtigste Steuerquelle, die Einkommen- und Körperschaftsteuer, zwischen dem Bund und den Ländern aufzuteilen. Durch Bundesgesetz, das regelmäßig geändert werden kann, sollten die Steuersätze der Einkommen- und Körperschaftsteuer festgelegt werden, soweit der Bund das Aufkommen aus diesen Steuern im wesentlichen zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt. Darüber hinaus sollte durch Landesgesetz die Erhebung von Zuschlägen zu dieser Einkommen- und Körperschaftsteuer durch die Länder vorgesehen werden. Durch diese Regelung würde der seitherige Finanzausgleich z. T. vorweggenommen. Darüber hinaus kann der Finanzausgleich dann durch das Bundesfinanzausgleichsgesetz erfolgen.
 

Artikel 122. Zur Deckung der Ausgaben des Bundes, insbesondere
1. der Kosten der Bundesverwaltung,
2. der Aufwendungen des Bundes für Besatzungskosten und sonstige äußere und innere Kriegsfolgelasten,
3. der Zuschüsse des Bundes zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge,
dienen folgende Einnahmen:
1. die Ablieferungen der Bundesbahn und Bundespost, die Überschüsse der dem Bund gehörigen Unternehmungen, die Erträge der Beteiligungen des Bundes, der Anteil am Gewinn der Bundesnotenbank und die Erträge sonstigen Bundesvermögens,
2. die Verwaltungseinnahmen des Bundes,
3. das Aufkommen der Zölle und der durch Bundesgesetz geregelten Steuern (Bundessteuern), soweit es nicht den Ländern und Gemeinden zufällt und die Erträge der Finanzmonopole.
 

Artikel 122. Zur Deckung der Ausgaben des Bundes
1. der Kosten der Bundesverwaltung,
2. der Aufwendung des Bundes für Besatzungskosten und sonstige äußere und innere Kriegsfolgelasten,
3. der Zuschüsse des Bundes zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der  Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge1) 
dienen folgende Einnahmen:
1. die Ablieferungen der Bundesbahn und Bundespost, die Überschüsse der dem Bund gehörigen Unternehmungen, die Erträge der Beteiligungen des Bundes, der Anteil am Gewinn der Bundes-Währungs- und -Notenbank12  und die Erträge sonstigen Bundesvermögens,
2. die Verwaltungseinnahmen des Bundes,
3. das Aufkommen der Zölle und der durch Bundesgesetz geregelten Steuern soweit es nicht den Ländern und Gemeinden zufällt und die Erträge der Finanzmonopole.

1)  Der Redaktionsausschuß empfiehlt Streichung der Worte „insbesondere" bis „Arbeitslosenfürsorge". Diese Vorschriften haben keine konstitutive Bedeutung. Wenn sie eine solche haben sollten, müßte dies hier ausdrücklich festgelegt werden, daß der Bund z. B. die äußeren und inneren Kriegsfolgelasten zu tragen hat. 

2) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 122a. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole und die Vorranggesetzgebung über folgende Steuern: (Bundessteuern):
1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungsbereich insbesondere der Grunderwerbsteuer, Wertzuwachssteuer und Feuerschutzsteuer,
2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze.
 

Artikel 122 a. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole und die Vorranggesetzgebung über folgende Steuern (Bundessteuern):
1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungsbereich insbesondere der Grunderwerbsteuer, Wertzuwachssteuer und Feuerschutzsteuer,
2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze.
 

Artikel 122b. (1) Die Länder erhalten für sich und ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) von dem Aufkommen der Bundessteuern das Reinaufkommen der Biersteuer, der Rennwettsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Vermögensteuer, (mit Ausnahme einmaliger Vermögenssteuern), der Erbschaftsteuer und die Realsteuern.

(2) Umsatzsteuer und Einkommen- und Körperschaftsteuer sind gemeinsame Einnahmen des Bundes und der Länder; die beiden zufallenden Anteile werden durch Bundesgesetz bestimmt.

(3) Das Nähere regelt das Bundesfinanzausgleichsgesetz. Es hat einem angemessenen Lastenausgleich Rechnung zu tragen.
 

Artikel 122 b. (1) Die Länder erhalten für sich und ihre Gemeindeverbände und ihre Gemeinden von dem Aufkommen der Bundessteuern das Reinaufkommen der Biersteuer, der Rennwettsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Vermögensteuer (mit Ausnahme einmaliger Vermögenssteuern), der Erbschaftsteuer und die Realsteuern.

(2) Umsatzsteuer und Einkommen- und Körperschaftsteuer sind gemeinsame Einnahmen des Bundes und der Länder; die beiden zufallenden Anteile werden durch Bundesgesetz bestimmt.

(3) Das Nähere regelt das Bundesfinanzausgleichsgesetz. Es hat einem angemessenen Lastenausgleich Rechnung zu tragen.
 

Artikel 123. (1) Die Bundessteuern werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden und der Finanzgerichte und das von ihnen anzuwendende Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Richter des Bundesfinanzhofes werden mit Zustimmung des Bundesrates, die leitenden Beamten der Finanzverwaltung innerhalb der Länder im Einvernehmen mit den Landesregierungen ernannt.

(2) Die Länder können die Verwaltung der Landessteuern den Bundesfinanzbehörden übertragen.

(3) Die Erhebung der Realsteuern wird durch Landesgesetz geregelt.
 

Artikel 123. (1) Die Bundessteuern werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden wird durch Bundesgesetz geregelt.1)  Die leitenden Beamten der Landesfinanzbehörden innerhalb der Länder werden im Einvernehmen mit den Landesregierungen ernannt.

(2) Die Länder können die Verwaltung der Landessteuern den Bundesfinanzbehörden übertragen.

(3) Die Erhebung der Realsteuern wird durch Landesgesetz geregelt.

1) Gestrichen worden sind die Worte „und der Finanzgerichte und das von ihnen anzuwendende Verfahren." Der Aufbau der Finanzgerichte und das Verfahren ist wie bei allen anderen Gerichten gemäß Artikel 36 Ziffer 1 (durch den Bund im Wege der Vorranggesetzgebung zu regeln, vgl. Artikel 36 1) . Die Zulässigkeit der Errichtung eines Bundesfinanzhofs und die Ernennung der Richter des Bundesfinanzhofs ist im Abschnitt „Gerichtsbarkeit und Rechtspflege" gemeinsam mit der Errichtung der oberen Bundesgerichte geregelt (vgl. Artikel 129).
(Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)
 

 

Artikel 123 a. Bund und Länder führen eine gesonderte Finanzwirtschaft.
 

Artikel 124. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Bundeshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.

(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt zu werden.
 

Artikel 124. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Bundeshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.

(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
 

Artikel 124a. (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
 

Artikel 124 a. (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
 

Artikel 124b. Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses  erteilt werden.
 

Artikel 124 b. Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
 

Artikel 124 c. Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen, oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
 

Artikel 124 c. Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
 

Artikel 125. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung wird durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über die Vermögen und Schulden sind dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.
 

Artikel 125. (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof überprüft, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.1)

(3) Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über die Vermögen und Schulden sind dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.

1) Nicht der Rechnungshof als Institution, sondern die Mitglieder genießen bei ihrem Tätigwerden richterliche Unabhängigkeit, daher die vorgenommene redaktionelle Änderung.
 

Artikel 126. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden und nur auf Grund eines Bundesgesetzes. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetz muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
 

Artikel 126. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden und nur auf Grund eines Bundesgesetzes. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetz muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
 

Artikel 127. (entfällt).
 

Artikel 127. (entfällt).
 

Abschnitt XII. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege
 

VIII. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege

Der Hauptausschuß hatte beschlossen, die allgemeinen Rechtspflege-Artikel an den Anfang zu stellen (Artikel 131, 132, 135, 136). Mit Rücksicht darauf, daß es sich nur um wenige Vorschriften mit allgemeinen Rechtssätzen handelt; der Abschnitt im wesentlichen aber den Aufbau der Gerichtsbarkeit regelt, die das Organ der rechtsprechenden Gewalt repräsentiert, empfiehlt der Redaktionsausschuß, die Artikel über den Aufbau der Gerichtsbarkeit den Rechtspflege-Artikeln voranzustellen.
 

Artikel 128. Die rechtsprechende Gewalt wird durch das Oberste Bundesgericht, das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
 

Artikel 128. Die rechtsprechende Gewalt wird durch das Oberste Bundesgericht, das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
 

Artikel 128a. (1) Es wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.

(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet auf Antrag des sonst für den Einzelfall zuständigen Gerichtes des letzten Rechtszuges an dessen Stelle in Fällen, deren Entscheidung für die Einheit des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Art der Fälle, über die Gerichte, an deren Stelle das Oberste Bundesgericht entscheidet, sowie über das Verfahren werden durch Gesetz geregelt.
 

Artikel 128 a. (1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.

(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet als Gericht des letzten Rechtszuges in Fällen, deren Entscheidung für die Einheit des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(3) Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt ein Bundesgesetz.
 

Artikel 128b. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. über andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
3, über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag eines Gerichtes (Artikel 137 Absatz 1), auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung (Artikel 44 und 148 a) oder von einem Drittel der Mitglieder des Bundestags;
3a. in Fällen des Artikels 137 Absatz 2 und über die Auslegung des Grundgesetzes gemäß Artikel 137 Absatz 3;
4. (Betr. die Vereinbarkeit früheren Rechts mit dem Grundgesetz und das Fortgelten von Recht als Bundesrecht soll in Artikel 128a eingebaut werden.)
5. Streitigkeiten darüber, ob ein Land bei der Ausführung der Bundesgesetze das Gesetz verletzt hat (Artikel 114 Absatz 3);
6. Streitigkeiten über die Vermögensauseinandersetzung aus Anlaß der Neugliederung oder der Änderung des Gebietsbestandes der Länder (Artikel 26 a) und aus Anlaß der Auseinandersetzung über das Vermögen von Gebietskörperschaften (Artikel 143 e und Artikel X);
7. über Anklagen gegen den Bundespräsidenten (Artikel 85);
7a. über Anklagen gegen Bundesrichter gemäß Artikel 133 Absatz 1;
8. über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei (Artikel 21 a Absatz 2);
9. über das Recht, sich auf Grundrechte zu berufen (Artikel 20b Absatz 2);
10. über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundestags, die im Wahlprüfungsverfahren ergehen oder den Verlust der Mitgliedschaft beim Bundestag betreffen (Artikel 51).

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ferner in ihm durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen.
 

Artikel 128 b. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
2. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 44 Ziffer 2, Artikel 112-2 Absatz 3)1),5).
3. über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag eines Gerichtes (Artikel 137 Absatz 1), auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestags;
3a. in Fällen des Artikels  137 Absatz 22) und über die Auslegung des Grundgesetzes gemäß Artikel 137 Absatz 3;
4. (über die Vereinbarkeit früheren Rechts mit dem Grundgesetz und das Fortgelten von Recht als Bundesrecht [Artikel 139])3);
5. in Streitigkeiten über die Vermögensauseinandersetzung aus Anlaß der Neugliederung (Artikel 138aa) oder der Änderung des Gebietsbestandes der Länder (Artikel 26) und aus Anlaß der Auseinandersetzung über das Vermögen von Körperschaften im Sinne der Artikel 143 e und f;
6. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
7. über Anklagen gegen den Bundespräsidenten (Artikel 85);
7a. über  Anklagen gegen Bundesrichter gemäß Artikel 133 Absatz 1;
8. über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei (Artikel 21 a Absatz 2);
9. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 20 b Absatz 2);
10. über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundestags, die im Wahlprüfungsverfahren ergehen oder den Verlust der Mitgliedschaft zum Bundestag betreffen (Artikel 51).

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.4)

1) Hier werden die Fälle der Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten bei Ausführung von Bundesrecht oder bei der Ausübung der Bundesaufsicht erwähnt. Sie sind an anderer Stelle des Grundgesetzes, z. T. in Artikel 44 Ziffer 2, z. T. in Artikel 112-2 Absatz 3 aufgeführt. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

2)  Es ist zu erwägen, ob die Entscheidung darüber, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bundesverfassungsrecht bzw. Bundesrecht ist, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Obersten Bundesgericht vorbehalten werden soll. Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob man in ihr in erster Linie eine Frage von besonders schwieriger rechtlicher oder darüber hinaus auch von besonderer politischer Bedeutung sieht. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

3) Der Hauptausschuß hatte beschlossen, das Oberste Bundesgericht über die Vereinbarkeit von früherem Recht mit dem Bundesrecht und dem Fortgelten früheren Rechts als Bundesrecht entscheiden zu lassen. !m Hinblick darauf, daß die Frage der Zuständigkeit in den Fällen der Ziffer 3, 3a und 4 nur unter einem Gesichtspunkt einheitlich betrachtet werden kann, muß das Bundesverfassungsgericht, wenn es für Fälle der Ziffern 3 und 3a für zuständig erklärt wird, auch für Fälle der Ziffer 4 zuständig sein, es sei denn, daß man die Fälle der Ziffern 3, 3a und 4 sämtlich der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts vorbehält. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)

4) Die jetzige Fassung ist gewählt worden, um auch eine Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichtes zur Erstattung von Gutachten begründen zu können. 

5) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 128c. (1) Das Bundesverfassungsgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

(2) Beschlußfassung in 1. Lesung zurückgestellt.
 

Artikel 128 c. (1) Das Bundesverfassungsgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

(2) In den Fällen des Artikels 128b Ziffern 3 und 41) haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes Gesetzeskraft. Sie sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

1) Es bestehen Zweifel, ob nicht auch in den Fällen der Ziffer 3 a - über die Geltung von Völkerrecht als Bundesrecht oder die Auslegung des Grundgesetzes in Fällen des Artikels 129 c Absatz 3 (seitheriger Artikel 137 Absatz 3) - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Gesetzeskraft haben muß.

Wenn man das Oberste Bundesgericht zur Entscheidung der Fälle der Ziffer 4 für zuständig erklärt, muß im Text „und 4" gestrichen werden. Es taucht dann die Frage auf, ob die Entscheidungen des Obersten Bundesgerichtes in diesem Falle mit Gesetzeskraft auszustatten sind. (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)
 

Artikel 128d. (1) Die Richter des Obersten Bundesgerichts müssen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) (gestrichen)
 

Artikel 128 d. (1) Die Richter des Obersten Bundesgerichtes müssen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) (Beschlußfassung zurückgestellt)

Der Redaktionsausschuß wiederholt in etwas veränderter Fassung den Vorschlag des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege.

(3) Sie werden auf Vorschlag des Bundesjustizministers von einem Richterwahlausschuß gewählt, der aus den Landesjustizministern sowie einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden.

Falls sich für den Vorschlag keine Mehrheit finden sollte, wird die Bestellung der Richter durch einfaches Bundesgesetz zu regeln sein.
 

Artikel 128e. (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht, aus Richtern des Obersten Bundesgerichts und der Oberen Bundesgerichte sowie aus Beisitzern.

(2) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

(3) Aus den vom Bundestag und vom Bundesrat gewählten Richtern ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und die Vorsitzenden der Senate. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
 

Artikel 128 e. (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Seine Mitglieder werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

(2) Es entscheidet in einer Besetzung, bei der die Zahl der Mitglieder, die nicht Bundesrichter sind, die Zahl der Bundesrichter um höchstens ein Mitglied überschreiten darf.

(3) Der Präsident und die Vorsitzenden der Senate werden aus den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
 

Artikel 129. (1) Zur Entscheidung von Bundesrecht können für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs­ und Finanzgerichtsbarkeit Obere Bundesgerichte errichtet werden. Für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein Bundesarbeitsgericht zu errichten.

(2) (Beschlußfassung zurückgestellt)

(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte errichten.
 

Artikel 129. (1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit können obere Bundesgerichte errichtet werden. Für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein Bundesarbeitsgericht zu errichten.

(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel 128 d Anwendung.

(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesstrafgerichte errichten.
 

siehe Artikel 133.

Artikel 129-1. (seither Artikel 133) (1) Wenn ein Bundesrichter vorsätzlich oder grobfahrlässig in oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags oder des Bundesjustizministers ihn seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.

(2) Die Länder können für Landesrichter entsprechende Bestimmungen erlassen.
 

Artikel 129 a. (entfällt)
 

Artikel 129 a.  Während der seitherige Artikel 129 a in der Fassung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vorsah, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß zu entscheiden hatte, gibt die jetzige Fassung des Artikels 129 a den Ländern nur die Ermächtigung zur Anstellung ihrer Richter auf diesem Wege. Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
 

Artikel 129b. Dem Bundesverfassungsgericht kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
 

Artikel 129 b. Dem Bundesverfassungsgericht kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
 

 

Artikel 129 c. (seither Artikel 137) (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesverfassungsrechts ist und ob sie unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 29), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1) einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrecht von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts oder eines oberen Bundesgerichts abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesgerichts einzuholen.

1)  Falls für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Oberste Bundesgericht zuständig sein soll, muß das Wort „Bundesverfassungsgericht" durch „Oberstes Bundesgericht" ersetzt werden.
 

siehe Artikel 137a.

Artikel 129 d. (seither Artikel 137 a) Die näheren Bestimmungen zu den Artikeln 128, 128 a, 128 b, 128 d, 128 e, 129, 129-1 und 129 c sind durch Bundesgesetze zu regeln.
 

Artikel 130. (entfällt)
 
Artikel 130. (entfällt)
 

Artikel 131. (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
 

Artikel 131. (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
 

Artikel 132. Richter, Geschworene, Schöffen und andere Laienrichter sind unabhängig und nur dem Grundgesetz und den Gesetzen unterworfen.
 

Artikel 132.1) Richter, Geschworene, Schöffen und andere Laienrichter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

1) In der Fassung des Hauptausschusses hieß es: „dem Grundgesetz und den Gesetzen unterworfen". Wenn von Gesetz gesprochen wird, so ist selbstverständlich darunter ein Gesetz im materiellen Sinne, also in. jeder Form: Grundgesetz, Gesetz, Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht zu verstehen.
 

Artikel 133. (1) Wenn ein Bundesrichter vorsätzlich oder grob fahrlässig in oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags oder des Bundesjustizministeriums ihn seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.

(2) Die Länder sind ermächtigt, nach Maßgabe näherer landesgesetzlicher Festlegung für Richter eines Landes eine entsprechende Regelung zu treffen.
 

Artikel 130. (siehe Artikel 129-1)
 
Artikel 134. (entfällt)
 
Artikel 134. (entfällt)
 

Artikel 135. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
 

Artikel 135. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
 

Artikel 136. (1) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(2) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach seiner Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(3) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
 

Artikel 136. (1) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(2) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mit zuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(3) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
 

Artikel 137. (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 29), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrecht von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts oder eines oberen Bundesgerichts abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesgerichts einzuholen.
 

Artikel 137. (siehe Artikel 129c)
 

Artikel 137a. Die näheren Bestimmungen zu den Artikeln 128, 128 a, 128 b, 128 e, 129, 133, 136 und 137 sind bundesgesetzlich, zu Artikel 133 Absatz 2 landesgesetzlich zu regeln.
 

Artikel 137a. (siehe Artikel 129d)
 

Abschnitt XIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen
 

XIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen
 

Artikel 138a. (1) Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Hohenzollern und Württemberg-Baden.

(2) Dieses Grundgesetz kann jederzeit durch Bundesgesetz für jeden anderen Teil Deutschlands in Kraft gesetzt werden.
 

Artikel 138 a. (1) Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.

(2) Dieses Grundgesetz kann jederzeit durch Bundesgesetz für jeden anderen Teil Deutschlands in Kraft gesetzt werden.
 

siehe Artikel 25.

Artikel 138aa. (seither Artikel 25) (1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.

(2) Das Gesetz ist nach seinem Zustandekommen in den Gebieten, deren Landeszugehörigkeit geändert werden soll, zur Volksabstimmung zu bringen. In jedem Gebiet wird dabei nur über den Teil abgestimmt, der dieses Gebiet betrifft.

(3) Das Gesetz ist angenommen, wenn die Bevölkerung aller beteiligten Gebiete zustimmt. Stimmt ihm die Bevölkerung nicht in allen beteiligten Gebieten zu, so ist es erneut bei dem Bundestag einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung ist es als Ganzes im gesamten Bundesgebiet zur Volksabstimmung zu bringen.

(4) Bei einer Volksabstimmung nach Absatz 3 oder 4 entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Über Streitigkeiten über die Vermögensauseinandersetzung aus Anlaß der Neugliederung des Bundesgebietes entscheidet das Bundesverfassungsgericht1).

(6) Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz, das von. der Bundesregierung sofort nach Antritt ihres Amtes vorzulegen ist. Sie hat auch unverzüglich nach Übernahme ihres Amtes oder nach Aufnahme eines neuen Landes die Neugliederung einzuleiten.

(7) Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt durchgeführt werden.

1) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 138b. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge sind auf ihren Antrag wieder einzubürgern, soweit ihnen die Staatsbürgerrechte nicht auf andere Weise zurückgegeben worden sind.
 

Artikel 138 b. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling ;n dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf ihren Antrag wieder einzubürgern, sofern sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht besitzen oder diese vor der Einbürgerung aufgeben oder mit der Einbürgerung verlieren1). Das Nähere regelt ein Gesetz.

1) Der seitherige Nachsatz: „soweit ihnen die Staatsbürgerrechte nicht auf andere Weise zurückgegeben worden sind" ist überflüssig. Wenn jemandem bereits die Staatsbürgerrechte zurückgegeben worden sind. braucht er damit die Staatsangehörigkeit noch nicht wiedererlangt zu haben. Er muß also in diesem Falle die Möglichkeit haben, sie noch zu erwerben. Ist aber die Einbürgerung bereits erfolgt, so ist für die Anwendung des Absatzes 2 kein Raum mehr.
 

 

Artikel 138 c-1. Die im Rahmen einer öffentlichen Bewirtschaftung von Nahrung und Kleidung allgemein festgesetzten Bezugsberechtigungen dürfen einem Deutschen nicht verweigert werden1).

1) Es wird auf die Anmerkung zu Artikel 2 Absatz 4 verwiesen. Die Bewirtschaftung von Wohnraum ist mit Absicht nicht erwähnt worden. Unter Umständen kann die Unterbringung in einer Massenunterkunft notwendig sein, z. B. wenn bei der Aufnahme einer großen Flüchtlingszahl keine andere Unterbringung möglich ist. Andererseits könnte die Einbeziehung des Wohnraums zu Konflikten mit gesetzlichen Bestimmungen über Mindestwohnraum führen, auf die sich Wohnungsinhaber berufen könnten, wenn eine große Zahl von Flüchtlingen untergebracht werden muß.
 

siehe Artikel 148d

Artikel 138 c-2. (seither Artikel 148d; Beschlußfassung ausgesetzt) Die dem Artikel 7-1 entgegenstehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Stellung der Frau bleiben bis zu ihrer Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
 

siehe Artikel 139d.

Artikel 138 c-3. (seither Artikel 139d) Gesetze, welche das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11) einschränken, bleiben bis auf weiteres zulässig. Die volle Freizügigkeit gemäß Artikel 11 kann durch Bundesgesetz wieder hergestellt werden.

Es wird auf die Anmerkung zu Artikel 11 verwiesen. Bleibt in Artikel 11 der dort vorgesehene Absatz 8 (?) stehen, so erübrigt sich Artikel 139d.
 

siehe Artikel 139aa.

Artikel 138 c-4. (seither Artikel 139aa) Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff gegen ihn vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

Dieser Artikel gehört nach Auffassung des Redaktionsausschusses nicht in die Übergangs- und Schlußbestimmungen, sondern zweckmäßigerweise als Artikel 27 c in den Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen".
 

Artikel 138 c-5. (seither Artikel 139cc) (1) Die Bestimmungen der Artikel 137, 138 Absatz 2, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 werden aufrecht erhalten1).

(2) Die am 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen bleiben in Kraft, bis sie durch neue von den Ländern abzuschließende Verträge ersetzt werden.

1) Hier taucht die Frage auf, ob die Artikel der Weimarer Verfassung als einfaches oder Verfassungsrecht des Bundes aufrecht erhalten werden sollen.

Im übrigen erscheint es gesetzestechnisch bedenklich, daß hier einige wenige Vorschriften der W. V. aufrecht erhalten werden. Es wäre zweckmäßiger, ihren Inhalt und Wortlaut in das Grundgesetz aufzunehmen. Zum Teil überschneiden sich die Vorschriften mit Vorschriften des Grundgesetzes (vgl. Artikel 137 W. V. Absatz 1 mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

Es ist auch zweifelhaft, ob die erwähnten Vorschriften der W. V. noch in Kraft geblieben sind. Infolgedessen würde es notwendig sein, statt von „Aufrechterhaltung" von Inkraftsetzung zu sprechen oder wie folgt zu formulieren:
„Die Bestimmungen der Artikel 137, 138 Absatz 2, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind geltendes Bundesverfassungsrecht."
 

Artikel 138 c-6. (seither Artikel 138c des Allgemeinen Redaktionsausschusses vom 18. November 1948) Mehrheit der Mitglieder einer Körperschaft im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dieser Körperschaft.1)

1) Die Mehrheit der Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft, z. B. des Bundestages, ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder nicht identisch. Die gesetzliche Zahl der Mitglieder ist im Gesetz genau festgelegt. Die tatsächliche Zahl der Mitglieder kann davon abweichen und wird vielfach geringer sein, weil es möglich ist, daß Mitglieder verstorben sind, ihr Mandat niedergelegt haben, ihre Wahl ungültig geworden ist oder sie ihr Mandat infolge Verlustes der Wählbarkeit nachträglich verloren haben und ein Ersatzmann noch nicht nachgerückt oder gewählt ist. Die Differenz zwischen gesetzlicher und tatsächlicher Zahl der Mitglieder wird allerdings meist nur gering sein, so daß es sich vertreten ließe, bei der Errechnung einer vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit auf die tatsächliche Zahl der Mitglieder abzustellen. Die tatsächliche Zahl der Mitglieder kann natürlich schwanken und müßte in jedem Einzelfalle festgestellt werden.

Will man bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit dagegen nicht die tatsächliche Zahl der Mitglieder, sondern ihre gesetzliche Zahl als Ausgangspunkt nehmen, so muß man die oben vorgeschlagene Legaldefinition in den Übergangsbestimmungen festlegen, um den Text des Grundgesetzes nicht an zahllosen Stellen durch die Wiederholung des Ausdrucks Mehrheit „der gesetzlichen Zahl" seiner Mitglieder zu belasten.
 

Artikel 138d. (1) Vom Tage des Zusammentritts des Bundestags an steht die Gesetzgebung ausschließlich den diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten zu.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
 

Artikel 138 d. (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an wird die Gesetzgebung ausschließlich von den in diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten ausgeübt.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
 

Artikel 139. Recht aus der Zeit vor dem in Artikel 138 d festgelegten Zeitpunkt gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.
 

Artikel 139. Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Streichung der Worte „in Artikel 138 d festgelegten Zeitpunkt" aus redaktionellen Gründen.
 

Artikel 139a. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Artikel 35 und 122a) betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
 

Artikel 139 a. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Artikel 35 und 122a) betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht.
 

Artikel 139aa. (Beschlußfassung zurückgestellt)
 
siehe Artikel 138 c-4.

Artikel 139b. Recht, das Gegenstände der Vorranggesetzgebung des Bundes (Artikel 36 und 122a) betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches und im Rahmen der Artikel 36 und 122a Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
 

Artikel 139 b. Recht, das Gegenstände der Vorranggesetzgebung des Bundes (Artikel 36 und 122a) betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereichs und im Rahmen der Artikel 36 und 122 a Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
 

Artikel 139c. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der beteiligten Landesregierung Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 139 a oder b als Bundesrecht fortgilt, nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
 

Artikel 139 c. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der beteiligten Landesregierungen Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 139 a oder b als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.

Hier ist eine Befristung unbedingt notwendig. Die Vorschrift soll nur die Inkraftsetzung des Rechtes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftgebietes in den genannten Ländern in einer Zeit ermöglichen, in der der Bundestag durch sein Übermaß an gesetzgeberischen Aufgaben besonders belastet ist. Nach Ablauf der Frist muß der ordentliche Gesetzesweg beschritten werden.
 

Artikel 139cc. (1) Die Bestimmungen der Artikel 137, 138 Absatz 2, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 werden aufrechterhalten.

(2) Die am 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen bleiben in Kraft, bis sie durch neue von den Ländern abzuschließende Verträge ersetzt werden.
 

Artikel 139cc. (jetzt Artikel 138 c-5)
 
Artikel 139d. Gesetze, welche das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11) einschränken, bleiben bis auf weiteres zulässig. Die volle Freizügigkeit gemäß Artikel 11 kann durch Bundesgesetz wiederhergestellt werden.
 
Artikel 139d. (jetzt Artikel 138 c-3)
 

Artikel 140. (1) Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit des im Artikel 139 bezeichneten Rechts mit diesem Grundgesetz sowie über die Fortgeltung von Recht als Bundesrecht gemäß den Vorschriften in Artikeln 139 a und 139 b entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(2) Die Entscheidung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
 

Artikel 140. Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit des im Artikel 139 bezeichneten Rechts mit diesem Grundgesetz sowie über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht gemäß den Vorschriften in Artikel 139 a und 139 b entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
 

Artikel 141. (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlassen von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
 

Artikel 141. (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
 

Artikel 142. (entfällt).
 

Artikel 142. (entfällt)
 

Artikel 143. (gestrichen).
 
Artikel 143. (gestrichen)
 

Artikel 143a. (1) Verwaltungsorgane, Behörden und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhen, unterstehen der Bundesregierung, oder dem zuständigen Bundesminister. Diese regeln innerhalb ihrer Zuständigkeit mit Zustimmung des Bundesrats die Auflösung. Abwicklung oder Überführung.

(2) Die Dienststrafgewalt über die Angehörigen der genannten Verwaltungen wird von dem zuständigen Bundesminister, im Zweifel von dem Bundesinnenminister ausgeübt.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Selbstverwaltungen unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
 

Artikel 143 a. (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, unterstehen der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister. Diese regeln innerhalb ihrer Zuständigkeit mit Zustimmung des Bundesrats die Auflösung, Abwicklung oder Überführung.

(2) Die Dienststrafgewalt über die Angehörigen der genannten Verwaltungen wird von dem zuständigen Bundesminister ausgeübt1).

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften des öffentlichen Rechts2) und Anstalten unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

1) Es wird vorgeschlagen, die Worte „im Zweifel von dem Bundesinnenminister" zu streichen, da, im Grundgesetz einzelne Ministerien nicht aufgeführt sind.

2) Körperschaft des öffentlichen Rechts ist hier als juristische Person des öffentlichen Dienstes zu verstehen, so auch in Artikel 105 Ziffer 3 und Artikel 116 (Anmerkung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.)
 

Artikel 143b. (entfällt).
 

Artikel 143b. (entfällt).
 

Artikel 143c. (gestrichen).
 

Artikel 143 c-1. (noch keine Beschlußfassung erfolgt) (1) Wer sich am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst in. einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis befunden hat, kann daraus kein Recht auf Wiedereinstellung herleiten. Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus solchen Dienst- und Arbeitsverhältnissen, die am 8. Mai 1945 bestanden haben oder vorher beendet waren, sind durch Bundesgesetz zu regeln.

Artikel 143 c-2. (noch keine Beschlußfassung erfolgt) (1) Auf Lebenszeit angestellte Beamte und Richter können bis zum 1. Januar 1950 auch vor Erreichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Auf in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis stehende Angestellte findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung.

(2) Angehörige der in Artikel 143 a Absatz 1 bezeichneten Stellen können sich auf die Rechte, die ihnen nach dem 1. September 1948 hinsichtlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses eingeräumt worden sind, nicht berufen.

(3) Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis eines Angehörigen der in Artikel 143 a Absatz 1 bezeichneten Stellen, der nach dem 1. September 1948 in den Dienst der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes neu übernommen1) worden ist, kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, falls nicht eine für die Anstellungsbehörde günstigere Kündigungsfrist vereinbart worden ist.

(4) Absätze 2 und 3 finden auf die den Zentralverwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unterstehenden Sonderverwaltungen (Deutsche Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet, Deutsche Post usw.) und die entsprechenden Verwaltungen des französischen Besatzungsgebiets keine Anwendung.

1) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

Artikel 143d. (1) Der Bund tritt in die Rechte und nach Maßgabe besonderer Bestimmungen in die Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

(2) Streitigkeiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
 

Artikel 143 d. Der Bund tritt in die Rechte und nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen in die Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein1).

1) Der vom Hauptausschuß beschlossene Absatz 2 dürfte sich erübrigen, da nicht anzunehmen ist, daß sich aus der Regelung von Absatz 1 Schwierigkeiten ergeben, für die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wäre.
 

Artikel 143e. (Beschlußfassung ausgesetzt).
 

Artikel 143 e. (Beschlußfassung zurückgestellt) (1) Das Vermögen des Reichs ist Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetz nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetz nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Die Artikel 118, 118 a bleiben unberührt.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
 

Artikel 143f. (Beschlußfassung ausgesetzt).
 
Artikel 143f. (Beschlußfassung zurückgestellt) (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiet das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Land zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen1).

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung über das sonstige Vermögen nicht mehr bestehender Länder oder nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt, geregelt werden, durch Bundesgesetz geregelt.

1) Fassung berichtigt gemäß Drucksache Nr. 394.
 

siehe Artikel 147a.

Artikel 144. (seitheriger Artikel 147a)  (1) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrats ausgeübt. Das Recht zur Auflösung des Bundestags steht ihm nicht zu.

(2) Die Frist des Artikels 87 Absatz 2 Satz 1 beginnt mit dem Zusammentritt des Bundestags.1)

1) Bei Annahme des Eventualvorschlages des Redaktionsausschusses zu Artikel 87 entfällt Absatz 2.
 

siehe Artikel 147b.

Artikel 145.1) (seitheriger Artikel 147b) Für die Wahl des ersten Bundestags und der ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland gilt das diesem Grundgesetz beigefügte Wahlgesetz.

1) Der vom Hauptausschuß angenommene Artikel 147b enthält eine für die Wahl der Mitglieder der ersten Bundesversammlung unzureichende Regelung. Es muß festgelegt werden, welches System der Verhältniswahl (d'Hondt'sches System oder reines Verhältniswahlrechtssystem usw.) angewandt werden soll, ob das Stärkeverhältnis der Fraktionen der Volksvertretungen oder der Parteigruppen in einem Land nach der- letzten Landtagswahl oder nach der Wahl des Bundestages maßgebend sein soll. Unter Umständen spielt auch noch die Einwohnerzahl je nach der Gestaltung des Bundeswahlrechts eine Rolle, so daß zu entscheiden ist, ob die Zahl der Einwohner nach der letzten Zählung, die fortgeschriebene Einwohnerzahl oder die Zahl der Ernährungsbevölkerung maßgebend sein soll. Alle diese Fragen müssen gesetzlich geregelt werden. Ihre gesetzliche Regelung erfolgt nach Auffassung des Redaktionsausschusses am zweckmäßigsten zugleich mit dem Wahlgesetz für den ersten Bundestag.
 

Artikel 146. Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
 

Artikel 146. Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
 

Artikel 147. (entfällt).
 

Artikel 147. (entfällt).
 

Artikel 147a. (entfällt; siehe jetzt Artikel 144).
 

Artikel 147b. (entfällt; siehe jetzt Artikel 145).
 

Artikel 148. Bis zur Errichtung des Bundesverfassungsgerichtshofes tritt an seine Stelle das Obergericht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

 

Artikel 148. Die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 51 Absatz 1 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Obergericht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
 

 

Artikel 148 a. (Beschlußfassung ausgesetzt; Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses:) Die Verfassung eines Landes kann binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Grundgesetzes zur Angleichung an das Grundgesetz durch einfaches Landesgesetz geändert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern entscheidet das Bundesverfassungsgericht.1) 

1) Diese Vorschrift kann entfallen, wenn die Generalklausel des Artikels 44 über die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts diesen Fall mitumfaßt. Bei innerstaatlichen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit des Satzes 2 kann je nach der Landesverfassung die Entscheidung durch das nach Landesrecht zuständige Gericht (Staatsgerichtshof) erfolgen.
 

 

Artikel 148 b. (Beschlußfassung ausgesetzt; Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses:) Vorschriften einer Landesverfassung, die über die Vorschriften dieses Grundgesetzes hinaus das Wahlverfahren und die Art des Wahlrechts regeln, können jederzeit durch einfaches Landesrecht geändert werden.1)

1) Um der Entwicklung nicht vorzugreifen, sieht das Grundgesetz ausdrücklich davon ab, über das Wahlsystem nähere Vorschriften zu treffen, sich also z. B. insbesondere für das Mehrheitswahlrecht oder Verhältniswahlrecht zu entscheiden. Dem entspricht es, wenn etwaige Vorschriften der Länderverfassungen über diesen Gegenstand ebenfalls des verfassungsrechtlichen Schutzes entkleidet werden, so daß eine veränderte Anschauung entsprechende Änderung durch einfaches (nicht verfassungsänderndes) Gesetz vorgenommen werden kann.
 

Artikel 148c.1),2) (Beschlußfassung ausgesetzt; Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses)
Artikel 148c. (Beschlußfassung zurückgesetzt).

Variante I:
(1) Die §§ 80 bis 89 des RStGB in der Fassung vom 15. Mai 1871 (RGBl. Seite 127) werden mit der Maßgabe wieder in Kraft gesetzt, daß Handlungen der dort bezeichneten Art, die sich gegen den Bund, den Bundespräsidenten, die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes oder das Gebiet des Bundes oder eines Landes richten, nach den genannten Vorschriften bestraft werden; an Stelle von Festungshaft tritt Gefängnis.
 

Variante II: (1) Hochverrat und Landesverrat gegen den Bund oder ein Land werden nach den Vorschriften des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches vom 14. Mai 1927 (Reichstag III 1924727 Drucksache-Nr. 3390, ausgegeben am 19. Mai 1927) bestraft. Zu diesem Zwecke treten die §§ 86 bis 95 Absatz 1 Ziffer 1, 95 Absatz 2, sowie für die Strafbemessung die §§ 69 bis 77 des vorgenannten Entwurfs mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bezeichnungen „Reich", „Reichsgebiet", „Reichspräsident" durch die Bezeichnungen „Bund", „Bundesgebiet", „Bundespräsident" ersetzt werden; an Stelle der Einschließung tritt Gefängnis. Diese Vorschriften sind in der sich hieraus ergebenden Fassung von dem Präsidenten des Bundestags in geeigneter Weise bekanntzumachen.
 
 

 (2) Für die Aburteilung der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das in Strafsachen oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz nimmt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.

1) Nach Ansicht des Redaktionsausschusses muß, um für die Übergangszeit dem Bund und seinen Organen den nötigen Rechtsschutz gegen Hochverrat usw. zu gewährleisten, die durch die Außerkraftsetzung der betreffenden Vorschriften des Strafgesetzbuches entstandene Lücke wieder geschlossen werden.

2) Es ist zu erwägen, ob nur die Vorschriften über Hochverrat, also
a) bei der Variante I nur die 80 bis 83 und § 85 des RStGB,
b) bei der Variante II nur die 86 bis 89 sowie für die Strafbemessung die §§ 69 bis 77 des Entwurfs vom 14. Mai 1927 in Kraft gesetzt werden. Im letzteren Falle sind in Variante II die Worte „und Landesverrat" zu streichen.
 

Artikel 148d. (Beschlußfassung zurückgesetzt).
 

Artikel 148d. (entfällt;  jetzt Artikel 138 c-2).
 

Artikel 148e. Dieses Gesetz bedarf der Annahme durch Volksentscheid in mindestens zwei Dritteln der beteiligten Länder. In jedem Lande entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Im übrigen wird das Verfahren durch die einzelnen Länder geregelt.
 

Artikel 148e. Dieses Gesetz bedarf der Annahme durch Volksentscheid in mindestens zwei Dritteln der beteiligten Länder. In jedem Lande entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Im übrigen wird das Verfahren durch die einzelnen Länder geregelt.
 

Artikel 148f. (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft,

(3) Es ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
 

Artikel 148f. (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung von Abgeordneten Groß-Berlins1) die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

1) Vgl. Anmerkung zur Präambel (Seite 2).
 

Artikel 149. Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von einer frei gewählten und frei entscheidenden gesamtdeutschen Nationalversammlung beschlossen worden ist.
 

Artikel 149. Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
 

Schlußbemerkung

Der Allgemeine Redaktionsausschuß schlägt hinsichtlich des Bundessitzes folgende Entscheidung vor:

Bundeshauptstadt ist Groß-Berlin.

Der vorläufige Sitz der Bundeshauptstadt ist ... 1)

1) Die Aufnahme einer Vorschrift über die Bundeshauptstadt oder den vorläufigen Sitz der Bundesregierung im Grundgesetz ist unzweckmäßig und nicht üblich. Eine Änderung würde ein verfassungsänderndes Gesetz erfordern. Falls von der vorgeschlagenen Entschließung abgesehen werden sollte, wäre zu erwägen, in das Wahlgesetz über den ersten Bundestag und die erste Bundesversammlung eine Vorschrift über den vorläufigen Tagungsort des ersten Bundestags aufzunehmen, wodurch auch der vorläufige Regierungssitz incidenter festgelegt würde.
 

 


Quellen: Protokolle des Parlamentarischen Rates
Parlamentarischer Rat, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Entwürfe), Bonner Universitätsdruckerei 1948/49
J.C.B. Mohr, Jahrbuch des öffentlichen Rechts N.F. Band 1, Tübingen 1951
© 12. Juni 2004 - 20. Juni 2004
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