Abkommen über eine Drei-Mächte-Kontrolle in Deutschland

vom 8. April 1949

Die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs und der Vereinigten Staaten kommen überein, vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts ein Fusionsabkommen für die drei Zonen abzuschließen. Die Vertreter der drei Besatzungsmächte werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen Dreimächtekontrollapparat für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands zu errichten, der zur Zeit der Bildung einer vorläufigen deutschen Regierung wirksam werden wird.

Die folgenden Bestimmungen, auf die sich die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs und der Vereinigten Staaten geeinigt haben, sollen die Grundlage dieses Abkommens bilden:

1. Eine alliierte Hohe Kommission, bestehend aus einem Hohen Kommissar jeder Besatzungsmacht oder seinem Vertreter, solle die oberste alliierte Kontrollbehörde darstellen.

2. Art und Ausmaß der von der alliierten Hohen Kommission ausgeübten Kontrollen sollen mit dem Besatzungsstatut und internationalen Abmachungen in Einklang stehen.

3. Um es der deutschen Bundesrepublik zu erlauben, in inneren Angelegenheiten größere Verantwortung zu übernehmen und um die Last der Besatzungskosten zu vermindern, soll der Personalbestand so niedrig wie möglich gehalten werden.

4. Bei der Ausübung der den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Machtbefugnisse hinsichtlich der Billigung von Abänderungen der Bundesverfassung müssen die Beschlüsse der alliierten Hohen Kommission einstimmig gefaßt werden.

5. In Fällen, in denen die Ausübung der nach § 2 g des Besatzungsstatuts (Kontrolle über Außenhandel und Devisenverkehr) vorbehaltenen Machtbefugnisse oder die Unmöglichkeit, diese Machtbefugnisse auszuüben, die Notwendigkeit von Hilfeleistungen aus den von der amerikanischen Regierung zur Verfügung gestellten Mitteln erhöhen würde, soll das Abstimmungssystem mit verschiedenem Gewicht der Stimmen benutzt werden. Nach diesem System werden die Vertreter der Besatzungsbehörden ein Stimmrecht haben, dessen Gewicht zu den Mitteln im Verhältnis steht, die von den betreffenden Regierungen für Deutschland zur Verfügung gestellt werden.

Durch diese Bestimmung soll jedoch die gegenwärtige bevorrechtigte Stimme der Vereinigten Staaten in der JEIA und der JEFA nicht an Einfluß herabgemindert werden, solange diese Organisationen oder irgendwelche Nachfolgeorganisationen weiterbestehen und irgendwelche ihrer gegenwärtigen Funktionen auszuüben haben. Keine Aktion, die auf Grund dieser Bestimmungen getroffen wird, soll irgendwelchen Abkommen zwischen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten oder den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung zuwiderlaufen.

6. In allen anderen Fragen soll mit Stimmenmehrheit entschieden werden.

7. a) Wenn durch einen Mehrheitsbeschluß irgendwelche Abkommen zwischen den Regierungen abgeändert oder modifiziert werden, die sich auf irgendwelche der in den §§ 2 a und 2 b des Besatzungsstatuts aufgeführten Gegenstände beziehen, dann kann jeder Hohe Kommissar, der abweichender Ansicht ist, an seine Regierung appellieren. Durch diesen Appell soll der Beschluß ausgesetzt werden, bis eine Einigung zwischen den drei Regierungen erreicht worden ist.

b) Ein Hoher Kommissar kann an seine Regierung appellieren, wenn er der Auffassung ist, daß ein Mehrheitsbeschluß im Widerspruch zu irgendeinem Abkommen zwischen den Regierungen steht, das sich auf einen der in den §§ 2 a und 2 b des Besatzungsstatuts angeführten Gegenstände bezieht, oder im Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen für die Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen Deutschlands oder zu Angelegenheiten im Widerspruch steht, die für die Sicherheit, das Prestige und die Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte wesentlich sind. Durch einen derartigen Appell soll ein Aufschub der Aktion für dreißig Tage und noch darüber hinaus eintreten, wenn nicht zwei der Regierungen zu erkennen geben, daß die Gründe einen längeren Aufschub der Aktion nicht rechtfertigen.

c) Wenn sich ein derartiger Appell gegen einen Beschluß der alliierten Hohen Kommission richtet, durch den entweder davon Abstand genommen oder beschlossen wird, eine deutsche gesetzgeberische Maßnahme abzulehnen, so soll die betreffende gesetzgeberische Maßnahme für die Dauer des Appells vorläufig als abgelehnt gelten.

8. Wenn ein Hoher Kommissar der Ansicht ist, daß ein nicht einstimmig gefaßter Beschluß, der irgendein anderes im Besatzungsstatut vorbehaltenes Gebiet berührt, mit der grundlegenden Dreimächtepolitik gegenüber Deutschland nicht übereinstimmt, oder daß eine Länderverfassung oder eine Abänderung einer solchen Verfassung das Grundgesetz verletzt, so kann er an seine Regierung appellieren. In diesem Falle soll durch den Appell die Aktion für einen Zeitraum von nicht mehr als 21 Tagen, vom Zeitpunkt der Entscheidung an gerechnet, aufgeschoben werden, falls nicht alle drei Regierungen anders beschließen.

9. Alle Vollmachten der Dreimächtekontrollkommission sollen gleichförmig in Übereinstimmung mit der Politik und den Anweisungen der drei Mächte ausgeübt werden. Zu diesem Zweck soll in jedem einzelnen Land die alliierte Hohe Kommission durch einen einzigen Länderkommissar vertreten sein, der der Kommission allein für alle Dreimächteangelegenheiten in diesem Land verantwortlich ist. In jedem Lande soll der Länderkommissar Staatsangehöriger der alliierten Macht sein, in deren Zone das betreffende Land liegt. Außerhalb seiner eigenen Besatzungszone wird jeder Hohe Kommissar zu jedem der Länderkommissare einen Beobachter zum Zwecke der Konsultierung und Information entsenden.

Keine der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll als Einschränkung der Funktionen der Körperschaften ausgelegt werden, die gemäß Abkommen zwischen den Regierungen gebildet werden.

10. Soweit wie irgend möglich sollen alle Direktiven und anderen Kontrollschritte an die Bundesregierung, die Länderregierungen oder gleichzeitig an alle beide ergehen.

11. Das Drei-Zonen-Verschmelzungsabkommen wird so lange in Kraft bleiben, bis es durch ein Übereinkommen zwischen den Regierungen abgeändert wird.

Das Abkommen schuf die sog. "Trizone", doch ist diese nicht mit einer Erweiterung der Bizone zu verwechseln. Während in der Bizone die wirtschaftliche Einigung der amerikanischen und britischen Besatzungszone zum Ziel hatte, war das vorstehende Abkommen eine Vorstufe zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie seit März 1948 von den drei Westmächten vorbereitet wurde. Die Organe der Bizone blieben bis zur Bildung der ersten Bundesregierung am 21. September 1949 unverändert bestehen, die Trizone als solches wurde erst mit der Bildung er ersten Bundesregierung faktisch errichtet durch die Einrichtung der Alliierten Hohen Kommission und dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts. Die wirtschaftlichen Maßnahmen der Bizone seit 1946/47 wurden durch Verordnungen aufgrund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) auf die Länder der französischen Zone übertragen.
 


Quellen: Verordnungsblatt für die Britische Zone 1949 S. 413
Die staatliche Neuordnung Deutschland, 26. Band, Dokumentenverlag Berlin 1976
E.R. Huber, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Matthiesen Tübingen 1951

© 3. Juni 2004
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