Das Londoner Deutschland-Kommuniqué

vom 7. Juni 1948

Gemäß der Erklärung vom Mittwoch, dem 4. Juni 1948, die nach Abschluß der informellen Besprechungen über Deutschland zwischen den Vertretern der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und der drei Benelux-Länder herausgegeben wurde, ist den Regierungen der teilnehmenden Mächte ein Bericht über die Empfehlungen, auf die man sich bei den Beratungen geeinigt hatte, übermittelt worden. Diese Empfehlung wurden als ein geschlossenes Ganzes vorgelegt da ihre Hauptpunkte voneinander abhängig sind und ein unteilbares Programm bilden. Die wichtigsten Grundzüge dieses Berichts sind die folgenden:

I. Beteiligung der Benelex-Länder an der Deutschland-Politik Die Empfehlungen sehen besondere Maßnahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Militärbefehlshabern und den Vertretern der Benelux-Länder in Deutschland in all den Fragen vor, die die Interessen der Benelux-Staaten berühren. Außerdem soll den Vertretern der Benelux-Staaten jede Möglichkeit gegeben werden, sich über die Entwicklung in den westlichen Besatzungszonen auf dem laufenden zu halten.

II. Die Rolle der deutschen Wirtschaft in der Wirtschaft Europas und die Kontrolle der Ruhr. A) Wie in dem bei Beendigung der ersten Phase der Besprechungen ausgegebenen Kommuniqué vom 6. März festgestellt wurde, wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß das wirtschaftliche Leben der Länder Westeuropas und eines demokratischen Deutschlands eng miteinander verbunden werden muß, damit ihr politisches und wirtschaftliches Wohlergehen erreicht werden kann. Diese enge Verbindung, die es Deutschland ermöglicht, am europäischen Wiederaufbau teilzunehmen und zu ihm beizutragen, wurde durch die am 16. April erfolgte Einbeziehung der britisch­amerikanischen und der französischen Zone in die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Europas als vollberechtigte Mitglieder gesichert.

B) Es wurde Übereinstimmung erzielt, die Errichtung einer internationalen Behörde für die Kontrolle des Ruhrgebietes au empfehlen, in der die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Benelux-Länder und Deutschland vertreten sein sollen. Die Errichtung dieser Behörde bedeutet keine politische Abtrennung des Ruhrgebietes von Deutschland. Vorgesehen ist jedoch die Kontrolle über die Verteilung der Kohlen-, Koks- und Stahlproduktion der Ruhr, um einerseits zu verhindern, daß die industrielle Konzentration in diesem Gebiet zu einem Aggressionsmittel wird, und andererseits :u gewährleisten, daß die Produktion allen am europäischen Wirtschaftsprogramm teilnehmenden Lindern einschließlich Deutschlands zugute kommt. Ein Entwurf für das Abkommen, das die Bestimmungen für die Errichtung dieser Behörde enthält, ist als Anhang beigefügt.

Dieses Abkommen wird von den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich und Frankreich als den Besatzungsmächten abgeschlossen werden, Außerdem sollen jedoch die Benelux-Länder voll in die Vorbereitungsarbeit für das mehr in die Einzelheiten gehende Abkommen eingeschaltet werden, das in Artikel 12 vorgesehen ist. Auch sollen die Benelux-Länder zur Beratung herangezogen werden, sobald die Ruhrbehörde au arbeiten beginnt.

C) Im Verlauf der Ruhrbesprechungen wurde empfohlen, am Grundsatz der Nichtdiskriminierung ausländischer Interessen in Deutschland festzuhalten. Die einzelnen Regierungen sollen unverzüglich die Frage  der Sicherung dieser Interessen prüfen, damit so bald wie möglich ein gemeinsamer Ausschuß der beteiligten Regierungen die Erörterung dieser Frage aufnehmen und Vorschläge unterbreiten kann.

III. Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Organisation Deutschlands. A) Weiter wurde die Frage der Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Organisation Deutschlands von allen Delegationen beraten. Die Delegierten erkennen an, daß es bei Berücksichtigung der augenblicklichen Lage notwendig ist, dem deutschen Volk Gelegenheit zu geben, die gemeinsame Grundlage für eine freie und demokratische Regierungsform au schaffen, um dadurch die Wiedererrichtung der deutschen Einheit tu ermöglichen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt zerrissen ist.

Auf Grund dieser Sachlage sind die Delegationen zu dem Schluß gekommen, daß das deutsche Volk jetzt in den verschiedenen Ländern die Freiheit erhalten soll, für sich die politischen Organisationen und Institutionen zu errichten, die es ihm ermöglichen werden, eine regierungsmäßige Verantwortung soweit zu übernehmen, wie es mit den Mindesterfordernissen der Besetzung und der Kontrolle vereinbar ist, und die es ihm schließlich auch ermöglichen werden, die volle Verantwortung zu übernehmen. Die Delegationen sind der Ansicht. daß die Bevölkerung in den, Lindern die Ausarbeitung einer Verfassung wünscht, die Bestimmungen enthält, die von allen deutschen Ländern angenommen werden können, sobald die Umstände es zulassen.

Die Delegationen sind daher übereingekommen, ihren Regierungen au empfehlen, daß die Militärgouverneure eine gemeinsame Sitzung mit den Ministerpräsidenten der Westzonen Deutschlands abhalten sollen. Auf dieser Sitzung werden die Ministerpräsidenten Vollmacht erhalten, eine verfassunggebende Versammlung zur Ausarbeitung einer Verfassung einzuberufen, die von den Ländern zu genehmigen sein wird.

Die Abgeordneten dieser verfassunggebenden Versammlung werden von den einzelner. Ländern nach Bestimmungen ernannt werden, die von den einzelnen Länderparlamenten selbst festgelegt werden.

Diese Verfassung soll so beschaffen sein, daß sie es den Deutschen ermöglicht, ihren Teil dazu beizutragen, die augenblickliche Teilung Deutschlands wieder aufzuheben, allerdings nicht durch die Wiedererrichtung eines zentralistischen Reiches, sondern mittels einer föderativen Regierungsform, die die Rechte der einzelnen Staaten angemessen schützt und gleichzeitig eine angemessene zentrale Gewalt vorsieht und die Rechte und Freiheiten des Individuums garantiert.

Wenn die Verfassung, die von der verfassunggebenden Versammlung vorbereitet wird, nicht gegen diese allgemeinen Grundsätze verstößt, werden die Militärgouverneure die Bevölkerung in den betreffenden Staaten zur Ratifizierung ermächtigen.

Bei der Zusammenkunft mit den Militärgouverneuren sind die Ministerpräsidenten ermächtigt, die Grenzen der verschiedenen Staaten zu überprüfen, um zu entscheiden, weiche Veränderungen den Militärgouverneuren vorgeschlagen werden könnten, damit ein endgültiges System geschaffen wird, das für die Bevölkerung zufriedenstellend ist.

B) Zwischen den Delegationen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs haben weitere Besprechungen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik und Praxis in der britisch-amerikanischen und der französischen Zone stattgefunden. Über die gemeinsame Leitung und Kontrolle des Außenhandels des gesamten Gebiets wurde eine gemeinsame Empfehlung beschlossen. Die Delegationen haben erkannt, daß eine vollständige wirtschaftliche Vereinigung der zwei Gebiete nicht verwirklicht werden kann, solange nicht weitere Fortschritte in der Errichtung der notwendigen deutschen Institutionen für das Gesamtgebiet gemacht worden sind.

IV. Vorläufige Grenzvereinbarungen. Die Delegationen sind übereingekommen, ihren Regierungen Vorschläge über gewisse geringfügige vorläufige Berichtigungen der Westgrenzen Deutschlands zur Prüfung vorzulegen.

V. Sicherheit. Diese Frage wurde von drei Gesichtspunkten aus behandelt:

A) Allgemeine Bestimmungen.
Die Delegationen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs betonten erneut die Überzeugung ihrer Regierungen, daß es keinen allgemeinen Rückzug ihrer Besatzungstruppen aus Deutschland geben könne, solange der Frieden in Europa nicht gesichert ist und ohne daß vorher Beratungen stattgefunden haben. Es wurde ferner empfohlen, die beteiligten Regierungen sollten Beratungen aufnehmen, wenn eine von ihnen der Ansicht ist, daß die Gefahr besteht, daß Deutschland seine Militärmacht wieder aufbaut oder erneut eine Aggressionspolitik betreibt.

B) Maßnahmen während des Zeitraumes, in dem die Besatzungsmächte die höchste Autorität in Deutschland ausüben.
Das Verbot der deutschen Wehrmacht und des deutschen Generalstabes, wie es in dem Viermächteabkommen niedergelegt ist, wurde ebenso von neuem bestätigt wie die Ausübung der Kontrolle über die Entwaffnung, Entmilitarisierung, Industriekapazität und gewisse Belange wissenschaftlicher Forschung durch die Militärgouverneure. Um die Entwaffnung und Entmilitarisierung im Interesse der Sicherheit weiterhin sicherzustellen, sollen die drei Militärgouverneure in den Westzonen Deutschlands eine Sicherheitsbehörde errichten, die die erforderlichen Inspektionen durchführen und den Militärgouverneuren die notwendigen Empfehlungen für Maßnahmen machen soll. Die Gouverneure entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.

C) Maßnahmen nach dem Zeitraum, in dem die Besatzungsmächte die höchste Autorität in Deutschland ausüben.

Es wurde erneut bestätigt, daß es Deutschland nicht noch einmal ermöglicht werden dürfe, zu einer aggressiven Macht zu werden. Vor der allgemeinen Zurückziehung der Besatzungstruppen aus Deutschland soll zwischen den beteiligten Regierungen ein Übereinkommen über die notwendigen Maßnahmen zur Demilitarisierung, Abrüstung, Kontrolle der Industrie und zur Besetzung der Schlüsselgebiete abgeschlossen werden. Außerdem soll ein Inspektionssystem geschaffen werden, um die Durchführung der beschlossenen Bestimmungen über die Abrüstung und Demilitarisierung Deutschlands zu gewährleisten.

Diese Empfehlungen sollen in keiner Weise ein späteres Viermächteabkommen über das deutsche Problem ausschließen, sondern es im Gegenteil erleichtern. In Anbetracht der vorhergegangenen Fehlschläge bei dem Versuch, eine umfassende Viermächteentscheidung über Deutschland zu erreichen, bedeuten die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Schritt vorwärts im Rahmen der Politik, die von den beteiligten Mächten bei diesen Besprechungen vertreten wurde und der zu folgen sie weiterhin gewillt sind - im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wiederaufbau Westeuropas einschließlich Deutschlands und auf die Schaffung einer Grundlage für die Teilnahme eines demokratischen Deutschlands an der Gemeinschaft freier Völker.

Anhang Internationale Kontrolle der Ruhr

Die internationale Sicherheit und der allgemeine wirtschaftliche Aufbau verlangen:

A) daß die Hilfsquellen der Ruhr in der Zukunft nicht für Zwecke einer Angriffspolitik benutzt werden, sondern den Interessen des Friedens dienen,

B} daß die Verfügung über Kohlen-, Koks- und Stahlproduktion des Ruhrgebiets, die früher ausschließlich Deutschland zustand, künftig ohne Unterschied den Ländern Europas garantiert sein soll, die zu allgemeinem wirtschaftlichem Nutzen zusammenarbeiten.

Es ist für die politische und die wirtschaftliche Wohlfahrt dieser Länder und eines demokratischen Deutschlands wünschenswert, daß sie sich in ihrem Wirtschaftsleben eng zusammenschließen. Da eine Erleichterung des Handels zwischen den im vorangegangenen Absatz erwähnten Ländern durch Abbau der Handelsschranken und auf andere Weise wichtig ist, sind die Regierungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs nach Beratung mit den Regierungen der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs übereingekommen:

1. Für das Ruhrgebiet wird eine internationale Kontrolle geschaffen, die von einer internationalen Ruhrbehörde (im folgenden „die Internationale Behörde" genannt) ausgeübt wird. Die Internationale Behörde soll unverzüglich organisiert werden und ihre Tätigkeit zu einem von den vertragschließenden Regierungen zu bestimmenden Zeitpunkt aufnehmen. Auf jeden Fall soll die Internationale Behörde vor der Errichtung einer vorläufigen deutschen Regierung in Tätigkeit treten.

2. Die Internationale Behörde soll sich aus Vertretern der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs, der Niederlande, Belgiens, Luxemburgs und Deutschlands zusammensetzen.

3. Die Internationale Behörde soll ihre Entscheidungen auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses treffen. Die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Deutschland werden je drei Stimmen, die Niederlande, Belgien und Luxemburg je eine Stimme erhalten.

4. Solange nicht die vertragschließenden Regierungen anders entscheiden, sollen die deutschen Vertreter von den Mächten ernannt werden, die die Verantwortung für die wirtschaftliche Verwaltung des Teiles Deutschlands tragen, in dem das Ruhrgebiet liegt. Diese Mächte (im folgenden „die betreffenden Besatzungsmächte" genannt) sollen auch das Stimmrecht für Deutschland ausüben.

5. Die Internationale Behörde ist den bestehenden oder zukünftigen Abkommen der vertragschließenden Regierungen über die Verteilung der Kohlen-, Koks- und Stahlproduktion unterworfen und soll die folgenden Funktionen ausüben:
A) Von den Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 6 abhängig, soll die Behörde die Aufteilung der Kohlen-, Koks- und Stahlproduktion der Ruhr zwischen dem deutschen Verbrauch und dem Export vornehmen, um eine angemessene Verteilung dieser Güter zu gewährleisten, wobei jedoch die lebensnotwendigen Erfordernisse Deutschlands berücksichtigt werden sollen.
B) Die Internationale Behörde soll sicherstellen, daß die deutschen Behörden nicht willkürlich Maßnahmen oder eine diskriminierende. Praxis einführen, durchführen oder erlauben, die die Verteilung von Ruhrkohlen, -koks und -stahl durch den internationalen Handel stören würden. Ausgenommen sind diejenigen Schutzmaßnahmen, die von der Internationalen Behörde gebilligt sind.
C) Die Internationale Behörde soll unter den im Artikel 10 B genannten Umständen die Vollmachten ausüben, die im Artikel 9 B angeführt sind.
D) In der Zeit, in der die beteiligten Besatzungsmächte die Oberhoheit ausüben, (im folgenden wird diese Periode „Kontrollperiode" genannt) soll die Internationale Behörde die Besatzungsbehörden auf Maßnahmen hinweisen und später solche Maßnahmen selbst sicherstellen, die den Kohlen-, Koks- und Stahlunternehmungen des Ruhrgebietes mit ausländischer Beteiligung Sicherheit und Schutz im Rahmen der bestehenden oder künftigen Abmachungen zwischen den alliierten Regierungen, die in der Kontrollbehörde vertreten sind, gewähren.

6. A) Die nach den Bestimmungen des Artikels 5 A getroffenen Beschlüsse der Internationalen Behörde sollen mit dem Wiederaufbauprogramm der an der ständigen Pariser Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Europas beteiligten Länder übereinstimmen.
B) Während der Kontrollperiode oder bis zu einem früheren Zeitpunkt, der von den vertragschließenden Regierungen vereinbart werden kann, werden die Beschlüsse der Internationalen Behörde nach den Bestimmungen des Artikels 5 A den Militärgouverneuren zur Durchführung zugeleitet werden, Die Militärgouverneure werden diese Beschlüsse bis zu dem Ausmaß durchführen, das 1. im Einklang mit Abkommen über die Gewährung finanzieller Hilfe an Deutschland steht, die bereits zwischen zwei oder mehreren der vertragschließenden Länder in Kraft sind oder in Kraft treten können, und das 2. den Bestimmungen bestehender internationaler Abkommen zwischen den vertragschließenden Regierungen über die Zuteilung von Kohle und Koks oder deren Erweiterung entspricht.

7. Die Internationale Behörde soll das Recht haben:
A) regelmäßige Berichte über die Produktion, die Verteilung und den Verbrauch von Ruhrkohle, Ruhrkoks und Ruhrstahl zu erhalten,
B) zusätzliche Berichte über diese Fragen anzufordern, sobald es notwendig wird,
C) die ihr zur Verfügung gestellten Informationen durch Untersuchungen an Ort und Stelle zu überprüfen,
D) Informationen über Kohlen-, Koks- und Stahlvorräte aus anderen Quellen als dem Ruhrgebiet anzufordern.

8. Während der Kontrollperiode werden die betreffenden Besatzungsmächte eine angemessene Kontrolle über die Verwaltung der Ruhrkohlen- und -koksindustrie aufrechterhalten.

9. Während der Kontrollperiode oder bis zu einem früheren Zeitpunkt, auf den sich die vertragschließenden Regierungen einigen könnten, werden sich die Besatzungsmächte weiterhin vorbehalten:
A) Vollmachten in Hinsicht auf die Kohlen-, Koks- und Stahlindustrien des Ruhrgebiets, die es der Internationalen Behörde ermöglichen, die Funktionen auszuführen und die Rechte auszuüben, die ihr in den vorstehenden Artikeln 5 und 7 übertragen worden sind und die notwendig sein könnten, um die Durchführung der Entscheidungen über den Export dieser Erzeugnisse aua Deutschland zu gewährleisten;
B) ferner Vollmachten, die notwendig sein konnten, um die Abrüstung in Deutschland zu erzwingen, einschließlich der Vollmacht, die Versorgung der Industrien mit Ruhrkohle, -koks und -stahl zu kontrollieren, die im Interesse der Sicherheit durch ein Übereinkommen zwischen den vertragschließenden Regierungen oder auf Grund der Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens verboten oder beschränkt werden können.

10. A) Von dem Augenblick an, zu dem die betreffenden Besatzungsmächte die in Artikel 9 A behandelten Vollmachten aufgeben. werden die deutschen Behörden der Internationalen Behörde dafür verantwortlich sein, daß diese die Funktionen durchführen und die Rechte ausüben kann, die ihr in den oben erwähnten Artikeln 3 und 7 übertragen wurden. Sie sollen die nötigen Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Beschlüsse der Internationalen Behörde au gewährleisten.
B} Sobald die betreffenden Besatzungsmächte von den in Artikel 9 B vorgesehenen weiteren Befugnissen zurücktreten, sollen diese einer internationalen Körperschaft zugesprochen werden, die auf Grund der Friedensregelung oder einer internationalen Vereinbarung, an der die in der Internationalen Behörde vertretenen alliierten Regierungen beteiligt sind, geschaffen werden kann. Die Internationale Behörde soll mit dieser internationalen Körperschaft so zusammenarbeiten, wie es die Friedensregelung oder eine derartige internationale Vereinbarung bestimmt. Falls keine derartige internationale Körperschaft gebildet wird, soll die Internationale Behörde diese Befugnisse erhalten, mit dem Vorbehalt jedoch, daß sie lediglich von den alliierten Vertretern in der Internationale Behörde ausgeübt werden.

11. Sollte die deutsche Regierung die Entscheidungen der Internationalen Behörde nicht durchführen, so kann diese durch einen Mehrheitsbeschluß der alliierten Vertreter feststellen, daß die deutsche Regierung die Erfüllung ihrer Verpflichtungen versäumt. Die Internationale Behörde kann in solchem Falle während der Kontrollperiode den Besatzungsbehörden und danach den in der Internationalen Behörde vertretenen alliierten Regierungen empfehlen, die zur Durchführung der Entscheidungen notwendigen Zwangsmaßnahmen zu treffen. Voraussetzung dabei ist jedoch, daß der deutschen Regierung ausreichende Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wird, bevor irgendwelche Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden. Nach Beendigung der Kontrollperiode sollen diese Zwangsmaßnahmen gemäß den betreffenden Bestimmungen des Friedensvertrages oder eines internationalen Übereinkommens durchgeführt werden, an dem sich die in der Internationalen Behörde vertretenen Regierungen beteiligen.

12. Dieses Übereinkommen ist eine Prinzipienerklärung, die die Grundlage für ein mehr in die Einzelheiten gehendes Übereinkommen über die Errichtung der Internationalen Behörde schaffen soll.

 


Quellen: Die staatliche Neuordnung Deutschland, 26. Band, Dokumentenverlag Berlin 1976
E.R. Huber, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Matthiesen Tübingen 1951
© 24. Mai  2004 - 2. Juni 2004
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