Kontrollratsgesetz Nr. 29
Ausfertigung beglaubigter Abschriften von Schriftstücken
(Aufhebung des Gesetzes Nr. 6 des Kontrollrats)

vom 31. Mai1946

in Kraft getreten am 5. Juni 1946

für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch
Artikel 1 des Gesetzes Nr. A-36 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Februar 1955 (ABl. AHK S. 3206)

für die DDR außer Wirkung gesetzt durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I. Der bevollmächtigte Vertreter der Regierung irgendeiner der vier Besetzungsmächte Deutschlands oder einer Abteilung oder Dienststelle dieser Regierung kann schriftlich eine beglaubigte Abschrift von Büchern, Schriftstücken, Protokollen, Aufzeichnungen, Rechnungen, Handschreiben oder anderen Urkunden aus den Akten eines jeden deutschen Gewerbe- oder Industriebetriebes oder Handelsunternehmens oder aus den amtlichen Akten der Deutschen Regierung oder einer jeden deutschen Regierungsabteilung oder Dienststelle anfordern. Anträge dieser Art sind an die Abteilung „Liaison und Protokoll" der Alliierten Kontrollbehörde zu richten, die diese Anträge der zuständigen Person oder Dienststelle der Militärregierung der in Frage kommenden Zone zuleitet. Der bevollmächtigte Vertreter der Regierung irgendeiner der Vereinten Nationen kann nach demselben Verfahren gleiche Anträge, die der Genehmigung des betreffenden Zonenbefehlshabers unterliegen, einreichen.

Artikel II. Offiziere oder Vertreter der Militärregierung, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines öffentlichen Amtes, eines Privatunternehmens oder einer sonstigen Deutschen Organisation beauftragt sind, sind die gesetzlichen Verwahrer der einer solchen Organisation gehörenden Schriftstücke. Falls für ein Schriftstück, das auf Grund des Artikels I angefordert wird, kein Verwahrer bestellt worden ist, so ernennt die Besetzungsbehörde des Gebietes, in dem sich das angeforderte Schriftstück befindet, nach Eingang und Vorlage eines Antrages dieser Art einen Offizier oder Vertreter, der das angeforderte Schriftstück zu dein unten angeführter Zweck in einstweilige Verwahrung nimmt.

Artikel III. Der in Artikel II. vorgesehene gesetzliche Verwahrer fertigt eine Abschrift des angeforderten Schriftstückes aus, die mit einer Beglaubigung laut Muster der Anlage „A" zu versehen ist, und leitet diese Abschrift über die Alliierte Abteilung „Liaison und Protokoll" der Alliierten Kontrollbehörde dem Vertreter der interessierten Regierung zu, erforderlichenfalls mit einer Aufstellung der durch die Anfertigung entstandenen Unkosten. Nach Erledigung dieses Antrages ist das Schriftstück zu den Akten des Unternehmens oder der dazu berechtigten deutschen Regierungsstelle zurückzugeben.

Artikel IV. Das Gesetz Nr. 6 des Kontrollrats vom 10. November 1945 wird hiermit aufgehoben. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung, in Kraft.

    Ausgefertigt 1n Berlin, den 31. Mai 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, Armeekorpsgeneral, M. 1. Dratwin, Generalleutnant, Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet).

 

Anlage "A"

nicht wiedergegeben.


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 156, ber. S. 241
© 1. Mai 2004 - 7. Juni 2004
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