Kontrollratsdirektive Nr. 11
Amtssprachen und Veröffentlichung der Gesetzgebung

vom 22. September 1945

aufgehoben durch
Artikel 7 des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf  Deutschland vom 12. September 1990 (BGBl. II. S. 1318)

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

Artikel I. Veröffentlichung der Gesetzgebung. Alle Proklamationen, Gesetze, Befehle, Direktiven und Instruktionen des Kontrollrates und der Kommandatura werden in englischer, russischer und französischer Sprache veröffentlicht. Eine deutsche Übersetzung wird in den Fällen beigefügt wo sie das deutsche Volk oder deutsche Beamte oder Dienststellen angehen.

Artikel II. Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland. Ein Amtsblatt des Kontrollrates wird von Zeit zu Zeit herausgegeben, das alle Proklamationen, Gesetze und Befehle des Kontrollrates sowie solcher Direktiven und Instruktionen, deren Veröffentlichung vom Kontrollrat oder Koordinationsausschuß gebilligt wird, enthalten wird.

Artikel III. Sonstige Veröffentlichungen. Jede Besatzungsmacht ist befugt, nach eigenem Befinden in ihrer Zone oder in ihrem Abschnitt Berlins zusätzliche Veröffentlichungen und Übersetzungen irgendeiner der obenerwähnten Proklamationen, Gesetze, Befehle, Direktiven und Instruktionen vorzunehmen.

Artikel IV. Veröffentlichung in deutscher Sprache. Die Gültigkeit einer der obenerwähnten Proklamationen, Gesetze, Befehle, Direktiven und Instruktionen hängt nicht von ihrer Veröffentlichung in deutscher Sprache ab.

    Ausgefertigt in Berlin, den 22. September 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von B. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. Sokolowsky, General der Armee, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet.)

 


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 39
© 5. Mai 2004 - 2. Juli 2004
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