Abkommen über die Errichtung einer Internationalen Ruhrbehörde

vom 28. April 1949

Signatarstaaten:
Belgien,
Frankreich,
Luxemburg,
Niederlande,
Vereinigtes Königreich,
Vereinigte Staaten.

aufgehoben infolge der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl seit dem 23. Juli 1952
(keine formale Aufhebungsbestimmung gefunden)
Liquidierung der Internationalen Ruhrbehörde war bis Febr. 1953 abgeschlossen

Da die internationale Sicherheit und die allgemeine wirtschaftliche Gesundung erfordern, daß die Hilfsquellen der Ruhr zukünftig nicht für Angriffszwecke verwendet werden, sondern im Interesse des Friedens, daß der Zugang zur Kohle, zum Koks und zum Stahl der Ruhr, der früher der ausschließlichen Kontrolle durch Deutschland unterstand, zukünftig auf gerechter Grundlage den Ländern gewährleistet wird, die zum gemeinsamen wirtschaftlichen Besten zusammenarbeiten.

Da es wünschenswert ist, im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Wohlfahrt der zum gemeinsamen wirtschaftlichen Besten zusammenarbeitenden Länder Europas, einschließlich eines demokratischen Deutschland, daß sie in enger wirtschaftlicher Verbindung miteinander stehen.

Da es wichtig ist, daß der Handel zwischen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Ländern durch Senkung der Handelsschranken und durch alle anderen Mittel erleichtert wird,

haben jetzt deshalb, in Verfolg der vorstehenden Zwecke und um eine internationale Kontrolle an der Ruhr einzurichten in Übereinstimmung mit der vereinbarten Grundsatzerklärung, die als Anlage C dem in London am 1. Juni 1948, bei Beendigung der Sechsmächtebesprechung über Deutschland, unterzeichneten Bericht beigefügt war, die Regierungen Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika folgendes vereinbart:

Teil I: Die Behörde.

Artikel 1. Hierdurch wird eine internationale Behörde für die Ruhr, im folgenden „Behörde" genannt, eingerichtet, ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse und Funktionen werden wie nachstehend bestimmt.

Artikel 2. Die Mitglieder der Behörde sind die Signatarregierungen und Deutschland.

Artikel 3. Die Behörde besteht aus einem Rat, der sich aus Vertretern der Signatarregierungen und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 4, Deutschlands zusammensetzt. Der Rat wird von einem Sekretariat unterstützt, an dessen Spitze ein Generalsekretär steht. Die Mitglieder ernennen auch Ersatzvertreter.

Artikel 4. a) Sobald eine deutsche Regierung errichtet ist, kann sie einen Delegierten bei der Behörde ernennen, der berechtigt ist, an den Sitzungen des Rats teilzunehmen. In dem Zeitpunkt, in dem die deutsche Regierung gemäß Art. 9 c) zur Abgabe der Deutschland eingeräumten Stimmen berechtigt wird, kann sie einen Vertreter und einen Ersatzvertreter ernennen.

b) Die beteiligten Besatzungsbehörden sind im Rat durch einen gemeinsam von ihnen bestimmten Angehörigen ihrer Länder vertreten, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab die Deutschland eingeräumten Stimmrechte von dem deutschen Vertreter ausgeübt werden.

ab dem 30. November 1949 war die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, Vertreter in die Internationale Ruhrbehörde zu entsenden.

Artikel 5. Sitz der Behörde ist ein im Lande Nordrhein-Westfalen gelegener Ort, der vom Rat bestimmt wird.

zum Sitz der Behörde wurde Düsseldorf bestimmt.

Artikel 6. a) Jedes Mitglied bezahlt die Kosten seiner eigenen Vertretung. Die Kosten von Reisen im Dienste der Behörde werden jedoch von ihr getragen.

b) Die Kosten der Behörde werden von den Mitgliedern im Verhältnis der ihnen eingeräumten Stimmen bestritten.

c) Bis zu anderweitiger Entscheidung der Besatzungsmächte werden die Kosten der deutschen Vertretung und der von Deutschland zu tragende Anteil an den Kosten der Behörde in einer Weise bestritten, die von den beteiligten Besatzungsbehörden bestimmt werden kann.

Teil II: Aufbau und Verfahren.

Artikel 7. Der Rat hält die ordentlichen und außerordentlichen Tagungen ab, die für die Erfüllung seiner Funktionen erforderlich sind.

Artikel 8. Den Vorsitz im Rat führen die Vertreter der Signatarregierungen abwechselnd für die Dauer von jeweils sechs Monaten, die Reihenfolge bestimmt der Rat. Bis zur Bestimmung der Reihenfolge durch den Rat führt der Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs den Vorsitz.

Artikel 9. a) Die Stimmrechte der einzelnen Mitglieder der Behörde im Rat sind: Belgien 1 Stimme, Frankreich 3 Stimmen, Deutschland 3 Stimmen, Luxemburg 1 Stimme, Niederlande 1 Stimme, Vereinigtes Königreich 3 Stimmen, Vereinigte Staaten 3 Stimmen.

b) Acht Ja-Stimmen genügen für jede Entscheidung der Behörde, mit den in den Artikeln 13, 14, 17 und 24 vorgesehenen Ausnahmen.

c) Die Deutschland eingeräumten Stimmen werden von dem gemäß Art. 4 ernannten gemeinsamen Vertreter der beteiligten Besatzungsbehörden einheitlich abgegeben, bis die beteiligten Besatzungsmächte entscheiden, daß die deutsche Regierung durch Beitritt oder auf andere Weise die Deutschland durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen übernommen hat. Danach werden diese Stimmen von dem deutschen Vertreter abgegeben.

Artikel 10. a) Der Generalsekretär wird vom Rat ernannt, fungiert als Leiter des Sekretariats, handelt nach den Anweisungen des Rates und nimmt die vom Rat bestimmten Pflichten wahr. Er ist berechtigt, ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Rates teilzunehmen, führt das Protokoll über die Sitzungen des Rates und legt ein Verzeichnis von dessen Entscheidungen an.

b) Der Generalsekretär ernennt seine Mitglieder in Übereinstimmung mit den gemäß Art. 13 erlassenen Anweisungen über das Personal. Bei der Auswahl seiner Mitarbeiter beachtet er die Notwendigkeit, die strengsten Maßstäbe in bezug auf Integrität, Leistungsfähigkeit, Unabhängigkeit und fach­liche Eignung anzulegen. Der Rat sorgt dafür, daß sich die Stellen nicht übermäßig häufen bei Personen ein und derselben Staatsangehörigkeit.

c) Die Pflichten des Generalsekretärs und seiner Mitarbeiter sind ihrem Wesen nach ausschließlich international. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie Anweisungen von irgend einer Regierung oder einer anderen Behörde als der durch das vorliegende Abkommen errichteten weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied der Behörde verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Sekretariats zu achten, und keines darf den Generalsekretär und seine Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen versuchen.

Artikel 11. Der Jahreshaushaltsplan wird vom Generalsekretär aufgestellt und dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 12. Die Behörde führt ihre Geschäfte in englischer, französischer und deutscher Sprache, wobei Englisch und Französisch offizielle Sprachen sind. Maßgebliche deutsche Fassungen von Schriftstücken werden im Bedarfsfalle erstellt.

Artikel 13. Unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird von der Regierung des Vereinigten Königreichs die erste Tagung der Behörde anberaumt zu diesem Zweck, Regeln für ihr Verfahren und ihre Tätigkeit auszuarbeiten, einen Generalsekretär zu wählen, ihr Sekretariat zu organisieren und Anweisungen über das Personal festzulegen. Entscheidungen über diese Angelegenheiten und alle späteren Änderungen dieser Entscheidungen erfordern zwölf Ja-Stimmen. Hierauf soll der Aufbau der Behörde so schnell wie möglich erfolgen, und die Behörde soll ihre Funktionen zu den Zeitpunkten auszuüben beginnen, welche die Besatzungsmächte nach Beratung mit den anderen Signatarregierungen bestimmen, jedenfalls aber vor der Errichtung einer deutschen Regierung.

Teil III: Funktionen.

Artikel 14. a) Die Behörde nimmt eine Aufteilung der Kohle, des Kokses und des Stahls der Ruhr zwischen deutschem Verbrauch und Ausfuhr vor. Diese Aufteilung muß
1. Länder, die zum gemeinsamen wirtschaftlichen Besten zusammenarbeiten, angemessenen Zugang zu der Versorgung mit diesen Erzeugnissen sichern, unter Berücksichtigung der wesentlichen Bedürfnisse Deutschlands,
2. in Einklang stehen mit den Bestimmungen aller Abkommen zwischen den Besatzungsmächten über die Zuteilung von Kohle, Koks oder Stahl, die im Zeitpunkt der Vornahme der Aufteilung in Kraft sind,
3. vereinbar sein mit den in der Konvention für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit niedergelegten Zielen und mit allen von der Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit genehmigten Programmen und getroffenen Entscheidungen, die den Zeitraum betreffen, für den die jeweilige Aufteilung erfolgt.

b) Die Ausfuhrzuteilungen erfolgen in der Form von Festlegungen der Mindestmengen von Kohle, Koks und fertigem und halbfertigem Stahl, die aus der Ruhr für die Ausfuhr verfügbar zu machen sind. Die Behörde ist befugt, diese Ausfuhrzuteilungen in der Form der Festlegung der verschiedenen Sorten und Arten von Kohle, Koks und fertigem und halbfertigem Stahl vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Behörde eine Zuteilung von Roheisen vornehmen, wann immer sie mit zwölf Ja-Stimmen entscheidet, daß eine solche Zustellung erforderlich ist, um angemessenen Zugang zu der Versorgung mit Roheisen zu sichern. Bei der Vornahme von Ausfuhrzuteilungen von fertigem und halbfertigem Stahl ist die Behörde gebunden an alle jeweils geltenden Abkommen über die Höhe der Stahlerzeugung in Deutschland, bei denen die beteiligten Besatzungsmächte Vertragsparteien sind, und handelt im Rahmen dieser Abkommen.

c) Bevor die Behörde ihre Funktionen auf Grund dieses Artikels auszuüben beginnt, wird sie mit den beteiligten Besatzungsbehörden ein Verfahren vereinbaren, nach dem die Entscheidungen der Behörde koordiniert werden mit der Aufstellung der vorgeschlagenen Programme und Pläne, die der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu unterbreiten sind. Dieses Verfahren ist jederzeit auf Verlangen eines Mitgliedes zu überprüfen, jedenfalls aber am Ende der Kontrollperiode oder zu einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt.

Artikel 15. Die Behörde hat das Recht zur Prüfung der von den deutschen Behörden eingeführten oder zugelassenen Verkehrs-, Preis- und Handelsgepflogenheiten, Kontingenten, Zöllen und sonstigen Regierungsmaßnahmen und geschäftlichen Abmachungen, welche die Kohle, den Koks oder den Stahl der Ruhr berühren. Wenn die Behörde entscheidet, daß derartige Gepflogenheiten, Maßnahmen oder Abmachungen künstlich oder diskriminierend und von solcher Art sind, daß sie
1. den Zugang anderer Länder zur Kohle, zum Koks oder zum Stahl der Ruhr behindern,
2. die Bewegungen von Ruhrkohle, -koks oder -stahl im internationalen Handel störend verändern, oder
3. auf andere Weise die Erreichung des Zwecks des vorliegenden Abkommens beeinträchtigen,
trifft die Behörde die Entscheidung, daß derartige Gepflogenheiten, Maßnahmen oder Abmachungen in geeigneter Weise geändert oder eingestellt werden.

Bei ihren Entscheidungen auf Grund dieses Artikels hat die Behörde die Erfordernisse des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, Deutschlands Verpflichtungen nach der Konvention für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit und das Bedürfnis der deutschen Behörden, der wirtschaftlichen und finanziellen Stellung Deutschlands im internationalen Handel den berechtigten Schutz zu gewähren, gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 16. a) In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden internationalen Abkommen über den Schutz ausländischer Interessen in Deutschland, an denen die Signatarregierungen beteiligt sind, hat die Behörde während der Kontrollperiode oder bis zu einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt den beteiligten Besatzungsbehörden geeignete Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen, bzw. nach dieser Periode oder diesem Zeitpunkt hat die Behörde selbst Geeignetes zu veranlassen,
1. zur Sicherung und zum Schutz ausländischer Interessen in Kohle-, Koks­ und Stahlerzeugungen der Ruhr, und
2. zum Schutz solcher Unternehmungen, in denen ausländische Interessen bestehen, vor der Anwendung diskriminierender Maßnahmen in irgend einem Bereich ihrer Tätigkeit,
mit der Maßgabe, daß die Funktionen der Behörde auf diesem Gebiet enden, sobald und soweit der Schutz derartiger ausländischer Interessen oder Unternehmungen einer anderen Stehe übertragen wird, die durch internationale Vereinbarungen, an denen die Signatarregierungen beteiligt sind, geschaffen oder bestimmt wird.

b) Am Ende der Kontrollperiode oder in einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt sind die in Absatz a) dieses Artikels erwähnten Funktionen der Behörde, wenn sie nicht vorher eingestellt worden sind, von den Signatarregierungen zu überprüfen; dabei ist das Interesse an einer Übertragung dieser Funktionen auf eine besondere Stelle oder an einer Ausdehnung auf das Aachener Gebiet zu beachten.

Artikel 17. a) Während der Kontrollperiode oder bis zu einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt werden die beteiligten Besatzungsbehörden die zur Durchsetzung der Abrüstung Deutschlands etwa erforderlichen Befugnisse beibehalten, unter Einschluß von Befugnissen zur Kontrolle der Lieferungen von Ruhrkohle, -koks und -stahl an alle Industrien, die im Interesse der Sicherheit durch Vereinbarung zwischen den Besatzungsmächten oder nach den Bestimmungen aller internationalen Vereinbarungen, denen sie etwa beitreten, verboten oder beschränkt werden könnten.

b) Am Ende der Kontrollperiode oder in einem von den Besatzungsbehörden etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt sind die in Absatz a) dieses Artikels erwähnten Befugnisse auf eine internationale Körperschaft zu übertragen, die durch die Friedensregelung oder internationale Vereinbarungen, an denen die Signatarregierungen beteiligt sind, für diese Zwecke bestimmt werden kann, und die Behörde hat mit dieser internationalen Körperschaft in der Weise zusammenzuarbeiten, wie sie durch die Friedensregelung oder durch internationale Vereinbarung zu bestimmen ist. Wenn keine derartige internationale Körperschaft errichtet wird, sind diese Befugnisse der Behörde zu übertragen, zur Ausübung durch die in ihr sitzenden Vertreter der Signatarregierungen.

Artikel 18. a) Am Ende der Kontrollperiode oder in einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt sind diejenigen der bestehenden Befugnisse der Besatzungsbehörden, die erforderlich sind, um sicherzustellen,
1. daß keine Entwicklung oder Wiederherstellung von Gestaltungen der Eigentumsverhältnisse in den Ruhrkohle-, -koks- oder -stahlindustrien und von Handels- und Marktabreden in diesen Industrien zugelassen werden, die eine übermäßige Konzentration wirtschaftlicher Macht darstellen würden,
2. daß Personen, von denen festgestellt worden ist oder noch festgestellt wird, daß sie die Angriffspläne der Nationalsozialistischen Partei gefördert haben, nicht Eigentums- oder Kontrollstellungen in den Ruhrkohle-, koks- oder -stahlindustrien oder in den Handels- und Marktorganisationen dieser Industrien einnehmen, und
3. daß hinreichende Informationen für die Zwecke gemäß den Unterabsätzen 1. und 2. verfügbar gemacht werden,
zu übertragen auf die Behörde oder das militärische Sicherheitsamt oder seinen Nachfolger oder auf eine andere Körperschaft, die durch internationales Abkommen errichtet und damit betraut wird, die Erreichung dieser Ziele bezüglich dieser und anderer Industrien in Deutschland zu sichern. Die Behörde hat mit jeder anderen Körperschaft zusammenzuarbeiten, der solche Befugnisse etwa übertragen werden.

b) Wenn praktisch möglich, anläßlich der in Art. 27 vorgesehenen ersten Konferenz der besonderen Vertreter der Mitglieder, jedenfalls aber vor dem Ende der Kontrollperiode, haben die Signatarregierungen im Lichte der Erfahrungen der Besatzungen zu bestimmen:
1. welche der bestehenden Befugnisse der Besatzungsbehörden für die in Absatz a) dieses Artikels vorgesehenen Zwecke beizubehalten sind:
2. ob diese Befugnisse der Behörde, dem Militärischen Sicherheitsamt oder seinem Nachfolger oder einer andern durch internationales Abkommen errichteten Körperschaft übertragen werden,
3. die Art und Weise, in der diese Befugnisse ausgeübt werden, wenn sie der Behörde übertragen werden, und
4. falls so Befugnisse auf eine andere Körperschaft übertragen werden, die Art und Weise, in der die Behörde mit einer derartigen anderen Körperschaft zusammenarbeiten wird.

Artikel 19. a) Am Ende der Kontrollperiode oder in einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt werden nur diejenigen der bestehenden Befugnisse in bezug auf die Leitung und Geschäftsführung der Ruhrkohle-, -koks- und -stahlindustrien, die erforderlich sind, um sicherzustellen,
1. daß die allgemeinen Richtlinien und die allgemeinen Programme für die Erzeugung, Weiterentwicklung und Investition dieser Industrien in Einklang stehen mit den in der Präambel des vorliegenden Abkommens niedergelegten Zielen, und
2. daß hinreichende Informationen über diese Richtlinien und Programme verfügbar gemacht werden,
auf die Behörde oder auf das militärische Sicherheitsamt oder seinen Nachfolger oder auf eine andere, durch internationale Vereinbarung errichtete Körperschaft übertragen.

b) Wenn praktisch möglich anläßlich der ersten in Art. 27 vorgesehenen Konferenz der besonderen Vertreter der Mitglieder, jedenfalls aber vor dem Ende der Kontrollperiode, haben die Signatarregierungen im Lichte der Erfahrungen der Besatzungsbehörden zu bestimmen:
1. welche der bestehenden Befugnisse der Besatzungsbehörden für die in Absatz a) dieses Artikels vorgesehenen Zwecke beizubehalten sind,
2. welche dieser Befugnisse von der Behörde, von dem Militärischen Sicherheitsamt oder seinem Nachfolger oder von einer andern, durch internationales Abkommen errichteten Körperschaft auszuüben sind,
3. die Art und Weise, in der auf die Behörde übertragene Befugnisse auszuüben sind, und
4. die Beziehungen der Behörde zu dem Militärischen Sicherheitsamt oder seinem Nachfolger oder zu jeder anderen Behörde, auf welche die in Absatz a) dieses Artikels erwähnten Befugnisse etwa übertragen werden.

Teil IV: Informationen und Untersuchungen.

Artikel 20. Damit die Behörde ihre Funktionen ordnungsgemäß ausüben und feststellen kann, ob ihre Entscheidungen ordnungsgemäß ausgeführt werden, hat sie das Recht:
1. periodische und von ihr für erforderlich gehaltene zusätzliche Berichte über Erzeugung, Verteilung und Verbrauch von Ruhrkohle, -koks und -stahl einzuholen, unter Einschluß von Vorausschätzungen der Erzeugung, der Verteilung und des Verbrauchs, wie sie erforderlich sein können, um der Behörde die Ausübung ihrer Funktionen gemäß Art. 14 zu ermöglichen,
2. die von ihr für notwendig erachteten Informationen einzuholen über die Versorgung mit Kohle, Koks und Stahl, die Deutschland aus anderen Quellen als der Ruhr zur Verfügung stehen, und über die Ausfuhr Deutschlands von solchen Erzeugnissen aus anderen Quellen als der Ruhr und
3. in der Ruhr alle Untersuchungen vorzunehmen, einschließlich der Vernehmung von Zeugen, die sie für erforderlich hält, um die Richtigkeit der auf Grund dieses Artikels oder anderer Artikel des vorliegenden Abkommens eingeholten Informationen zu prüfen und festzustellen, in welcher Weise ihre Entscheidungen ausgeführt werden, wobei vorgesehen ist, daß ähnliche Untersuchungen auch in anderen Teilen Deutschlands nach einem besonderen gemäß Art. 13 festzulegenden Verfahren vorgenommen werden können.

In Ausübung dieser Rechte kann die Behörde Auskunft von Einzelpersonen, unter Einschluß der öffentlichen Beamten und Angestellten, und öffentlichen und privaten Organisationen, Unternehmungen und Firmen einziehen sowie Unterlagen und Werksanlagen prüfen.

Teil V: Ausübung der Funktionen.

Artikel 21. a) Während der Kontrollperiode oder bis zu einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt oder vereinbarten früheren Zeitpunkten übermittelt die Behörde ihre Entscheidungen auf Grund der Art. 14 und 15 und ihre Empfehlungen auf Grund des Art. 16 an die beteiligten Besatzungsbehörden.

b) Nach der Kontrollperiode oder nach einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt oder vereinbarten früheren Zeitpunkten übermittelt die Behörde ihre Entscheidungen auf Grund der Art. 14 und 15 und ihre Weisungen auf Grund des Artikels 16 an die deutsche Regierung.

Artikel 22. Während der Kontrollperiode oder bis zu einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt oder vereinbarten früheren Zeitpunkten, haben die beteiligten Besatzungsbehörden
1. dafür zu sorgen, daß die Entscheidungen der Behörde auf Grund des Artikels 14 durchgeführt werden, außer insoweit, als sie nach Ansicht der beteiligten Besatzungsbehörden einer Änderung bedürfen, die sie in Einklang bringt mit allen jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Besatzungsmächten über eine finanzielle Unterstützung Deutschlands oder mit allen jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen den Besatzungsmächten über die Zuteilung von Kohle, Koks oder Stahl,
2. dafür zu sorgen, daß die Entscheidungen der Behörde auf Grund des Artikels 15 durchgeführt werden,
3. die Behörde von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die auf Grund ihrer Empfehlungen gemäß Artikel 16 ergriffen worden sind,
4. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Behörde die Ausübung der in Artikel 20 vorgesehenen Rechte zu ermöglichen, und
5. den Genuß der in Artikel 28 vorgesehenen Vor- und Sonderrechte zu gewährleisten.

Artikel 23. Nach der Kontrollperiode oder nach einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt oder vereinbarten früheren Zeitpunkten hat die deutsche Regierung
1. dafür zu sorgen, daß die Entscheidungen der Behörde auf Grund der Artikel 14 und 15 und die Weisungen auf Grund des Artikels 16 durchgeführt werden, und daß alle der Behörde auf Grund der Artikel 17, 18 und 19 übertragenen Befugnisse wirksam ausgeübt werden können,
2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Behörde die Ausübung der in Artikel 20 vorgesehenen Rechte zu ermöglichen, und
3. den Genuß der in Artikel 28 vorgesehenen Vor- und Sonderrechte zu gewährleisten.

Teil VI: Verstöße.

Artikel 24. a) Sollte die deutsche Regierung es unterlassen, eine der auf Grund von Art. 23 des vorliegenden Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so können die in der Behörde sitzenden Vertreter der Signatarregierungen der deutschen Regierung eine schriftliche Anzeige zustellen, die der deutschen Regierung Gelegenheit gibt, innerhalb einer von den betreffenden Vertretern für angemessen erachteten Frist zu erscheinen und die Gründe vorzubringen, weshalb ein Verstoß nicht festgestellt werden sollte.

b) Wenn die deutsche Regierung keine die Vertreter der Signatarregierungen befriedigenden Gründe vorbringt, können diese Vertreter den Verstoß der deutschen Regierung feststellen: in diesem Falle müssen sie die deutsche Regierung schriftlich von ihrer Entscheidung unterrichten. Die betreffenden Vertreter haben alsdann Empfehlungen für die zu ergreifenden notwendigen und geeigneten Maßnahmen abzugeben.

c) Sollten die Vertreter der Signatarregierungen entscheiden, daß die deutsche Regierung Maßnahmen trifft, oder zuläßt, die bei Fortdauer die ordnungsmäßige Ausübung der Funktionen der Behörde vereiteln könnten, und daß es zweckmäßig ist, wenn diese Maßnahmen eingestellt werden während der weiteren Untersuchung durch die Behörde und der Formulierung einer Entscheidung oder Weisung, so können die betreffenden Vertreter der deutschen Regierung eine schriftliche vorläufige Anzeige des Inhalts zustellen, daß derartige Maßnahmen mit sofortiger Wirkung und für eine als angemessen erachtete Frist auszusetzen sind, während die Behörde weitere Erwägungen anstellt.

d) Die deutsche Regierung kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der vorläufigen Anzeige gemäß den Bestimmungen des Absatzes c) dieses Artikels den Antrag stellen, daß die Anzeige zurückgezogen wird, und in diesem Fall ist ihr Gelegenheit zur Anhörung zu geben, für die Ort und Zeit von den Vertretern der Signatarregierungen zu bestimmen sind. Wenn die deutsche Regierung es unterläßt, der vorläufigen Anzeige zu entsprechen, nachdem
1. eine Anhörung stattgefunden hat und die betreffenden Vertreter die deutsche Regierung davon unterrichtet haben, daß sie ihre Entscheidung aufrechterhalten,
2. sie verabsäumt hat, zu der Anhörung am festgesetzten Ort und zu der festgesetzten Zeit zu erscheinen, oder
3. fünfzehn Tage verstrichen sind und kein Antrag auf Zurückziehung der Anzeige gestellt worden ist,
können die betreffenden Vertreter ohne weitere Förmlichkeit den Verstoß der deutschen Regierung feststellen, und in diesem Fall müssen sie diese Regierung schriftlich von ihrer Entscheidung unterrichten. Die betreffenden Vertreter haben alsdann Empfehlungen für die zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen abzugeben.

e) Alle Entscheidungen auf Grund dieses Artikels bedürfen der Mehrheit der den Vertretern der Signatarregierungen eingeräumten Stimmen.

f) Während der Kontrollperiode werden die in den Absätzen b) und d) dieses Artikels vorgesehenen Empfehlungen an die Besatzungsbehörden gerichtet.

g) Nach dem Ende der Kontrollperiode werden die in den Absätzen b) und d) dieses Artikels vorgesehenen Empfehlungen an die Signatarregierungen gerichtet. Die empfohlenen Maßnahmen sind durchzuführen in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Friedensregelung oder aller internationaler Abkommen, an denen die Signatarmächte beteiligt sind.

Teil VII: Allgemeine Vorschriften.

Artikel 25. Die Behörde kann offizielle und nicht offizielle Verbindungen, welche die Ausübung ihrer Funktionen erleichtern, zu den Vereinigten Nationen und ihren Unterorganisationen, zu den Spezialorganisationen und zu anderen zwischenstaatlichen Körperschaften aufnehmen.

Artikel 26. Die Befugnisse der Behörde werden nicht ausgeübt zum Schutz der Handels- und Wettbewerbsinteressen irgendeines Landes oder zur Verhinderung der friedlichen technischen Entwicklung oder der Leistungssteigerung.

Artikel 27. a) Ein Jahr nach der Übernahme ihrer Funktionen und danach in jährlichen Abständen wird die Behörde ihren Mitgliedern einen schriftlichen Bericht über alle Seiten ihrer Tätigkeit erstatten. Wenn nicht alle Signatarregierungen anders entscheiden, wird nach Eingang dieses Jahresberichts eine Konferenz besonderer Vertreter der Mitglieder abgehalten mit dem Zweck, den Bericht und die Tätigkeit der Behörde zu prüfen.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes c) dieses Artikels können jederzeit zwei oder mehr Mitglieder der Behörde, wenn sie glauben, daß die Tätigkeit der Behörde oder die von ihr eingeleiteten Maßnahmen mit den Zwecken des vorliegenden Abkommens unvereinbar sind, eine schriftliche Anzeige dieses Inhalts an alle anderen Mitglieder der Behörde richten, in der sie darlegen, worin nach ihrer Ansicht im einzelnen diese Unvereinbarkeit besteht. Nach Empfang einer solchen Anzeige haben die Mitglieder miteinander Beratungen über die Beschwerde aufzunehmen, und die Maßnahmen zu ergreifen, die nach Lage der Dinge zur Lösung der Frage erforderlich sind, einschließlich, in geeigneten Fällen einer solchen schiedsrichterlichen oder richterlichen Regelung, wie sie die Mitglieder vereinbaren mögen.

c) Eine Beschwerdeanzeige über die Tätigkeit der Behörde und die von ihr eingeleiteten Maßnahmen in Angelegenheiten der Abrüstung, der Entmilitarisierung oder der Entnazifizierung kann nur eingereicht werden, wenn sie vorgebracht wird von zwei Mitgliedern, unter denen Deutschland sich nicht befindet.

d) Nichts in diesem Artikel darf dahin ausgelegt werden, daß es die Bestimmungen der Artikel 13 und 33 des vorliegenden Abkommens berührt.

Teil VIII: Vorrechte und Sonderrechte.

Artikel 28. a) Die Behörde und ihr Vermögen, ihre Einkünfte und ihr sonstiges Eigentum genießen in Deutschland die gleichen Vorrechte, Sonderrechte und Erleichterungen, wie sie das Allgemeine Abkommen über Vorrechte und Sonderrechte der Vereinigten Nationen für die Vereinigten Nationen vorsieht.

b} Während der Kontrollperiode oder bis zu einem von den Besatzungsmächten etwa vereinbarten früheren Zeitpunkt genießen in Deutschland die Vertreter der Signatarregierungen und ihr Personal und die Mitglieder des Personals der Behörde, soweit sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, und die Angehörigen dieser Personen die gleichen Vorrechte und Sonderrechte wie das offizielle Personal der Besatzungsbehörden. Später genießen alle diese Personen in Deutschland die gleichen Vorrechte und Sonderrechte, wie sie für Personen in vergleichbarer Stellung in dem Allgemeinen Abkommen über Vorrechte und Sonderrechte der Vereinigten Nationen vorgesehen sind.

c) Dem Personal der Behörde angehörende deutsche Staatsangehörige sind geschützt gegen gerichtliche Verfahren wegen in dienstlicher Eigenschaft getaner mündlicher oder schriftlicher Äußerungen oder aller in dienstlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen.

Teil IX: Begriffsbestimmungen.

Artikel 29. Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens gilt:
1. Unter der Bezeichnung „Ruhr" werden die in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten, zum Lande Nordrhein-Westfalen gehörenden Gebiete in ihrem gegenwärtigen Bestande verstanden;
2. unter der Bezeichnung „Signatarregierungen" werden die im letzten Absatz der Präambel genannten Regierungen verstanden,
3. unter der Bezeichnung „Besatzungsmächte" werden die Regierung Frankreichs, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung der Vereinigten Staaten verstanden;
4. unter der Bezeichnung „Besatzungsbehörden" werden die Vertreter der Besatzungsmächte in Deutschland verstanden, die im Auftrag ihrer Regierungen die Verantwortung für die Besetzung Deutschlands tragen;
5. unter der Bezeichnung „beteiligte Besatzungsmächte" und „beteiligte Besatzungsbehörden" werden diejenigen Besatzungsmächte oder Besatzungsbehörden verstanden, die an der Verantwortung für die wirtschaftliche Verwaltung des Teiles von Deutschland beteiligt sind, die die Ruhr einschließt;
6. unter der Bezeichnung „Kontrollperiode" wird der Zeitraum verstanden, währenddessen die oberste Gewalt bei den Besatzungsmächten liegt;
7. unter der Bezeichnung „deutsche Regierung" wird jede Bundesregierung, auch eine vorläufige Bundesregierung, in Deutschland verstanden, die von den Besatzungsmächten gebilligt ist;
8. unter der Bezeichnung „Kohle" werden Steinkohle, Pechkohle und Braunkohle in allen ihren Arten sowie mechanische Zusammensetzungen aus diesen Produkten verstanden;
9. unter der Bezeichnung „Koks" werden aus Kohle durch Destillation gewonnene feste Brennstoffe in allen Formen, einschließlich Schwelkoks oder anderer Spezialkokssorten, verstanden;
10. unter der Bezeichnung „Stahl" werden verstanden alle warm und kalt fertig gewalzten oder gezogenen Eisen- und Stahlerzeugnisse, einschließlich Röhren, mit oder ohne Walzwerk-Spezialbehandlung, alle fertigen Schmiede- und Gußstücke aus Eisen und Stahl, roh oder bearbeitet, unlegiert und legiert, Rohblöcke, Stahlhalbzeug, Ferrolegierungen und Roheisen aller Art;
11. unter den Bezeichnungen „fertiger Stahl" werden alle in der vorhergehenden Begriffsbestimmung genannten Arten von Stahl verstanden, mit Ausnahme von Rohblöcken, Ferrolegierungen und Roheisen.

Teil X: Schlußbestimmungen.

Artikel 30. Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen der Regierung Belgiens, der Regierung Frankreichs, der Regierung Luxemburgs, der Regierung der Niederlande, der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet worden ist.

Artikel 31. Sobald eine deutsche Regierung errichtet worden ist, kann sie dem vorliegenden Abkommen beitreten durch Unterzeichnung einer Erklärung, die diejenigen Verpflichtungen für die Übernahme der Verantwortlichkeiten der deutschen Regierung gemäß dem Abkommen und diejenigen sonstigen Bestimmungen enthält, welche die Signatarmächte vereinbaren mögen.

"Beitritt" gemäß Ziffer II. des Abkommens zwischen der Alliierten Hohen Kommission und der Bundesregierung vom 22. November 1949 ("Petersberg-Abkommen"); durch einen Briefwechsel zwischen der Bundesregierung und den Signatarstaaten des Abkommens vom 30. November 1949 und vom 16. Dezember 1949 vollzogen.

Artikel 32. Das vorliegende Abkommen bleibt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 33, in Geltung bis zum Inkrafttreten einer Friedensregelung für Deutschland und danach wie in einer solchen Friedensregelung vorgesehen.

Artikel 33. Das vorliegende Abkommen kann auf die Empfehlung der Behörde durch Vereinbarung aller Signatarregierungen geändert werden. Solange das besondere Verhältnis der Besatzungsmächte zu Deutschland weiterbesteht, kann das vorliegende Abkommen, vorbehaltlich vorheriger Beratung mit den anderen Signatarmächten, durch diese Mächte beendigt werden. Später kann es beendigt werden durch Vereinbarung aller Signatarmächte.

Artikel 34. Maßgebend sind der englische und französische Text des vorliegenden Abkommens.

Artikel 35. Das Original des vorliegenden Abkommens wird bei der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt, die jeder der Regierungen, in deren Namen es unterzeichnet worden ist, beglaubigte Abschriften zustellt; es soll in das Register des Generalsekretärs der Vereinigten Nationen aufgenommen werden.

Anlage
(über die unter der Bezeichnung "Ruhr" verstandenen Gebiete)

Im Regierungsbezirk Düsseldorf:
1. Landkreis Dinslaken
2. Landkreis Düsseldorf-Mettmann
3. Stadtkreis Essen
4. Landkreis Geldern
5. Stadtkreis Krefeld
6. Landkreis Moers
7. Landkreis Rees
8. Stadtkreis Düsseldorf
9. Stadtkreis Duisburg
10. Stadtkreis Mühlheim a. d. Ruhr
11. Stadtkreis Neuß
12 Stadtkreis Oberhausen
13. Stadtkreis Remscheid
14. Stadtkreis Solingen
15. Stadtkreis Wuppertal

Im Regierungsbezirk Münster:
1. Landkreis Beckum
2. Landkreis Lündighausen
3. Landkreis Recklinghausen
4. Stadtkreis Bottrop
5. Stadtkreis Gelsenkirchen
6. Stadtkreis Glasbeck
7. Stadtkreis Recklinghausen

Im Regierungsbezirk Arnsberg:
2. Landkreis Ennepe-Ruhrkreis
2. Landkreis Iserlohn
3. Landkreis Unna
4. Stadtkreis Bochum
5. Stadtkreis Castrop-Rauxel
6. Stadtkreis Dortmund
7. Stadtkreis Hagen. i. W.
8. Stadtkreis Hamm i. W.
9. Stadtkreis Herne
10. Stadtkreis Iserlohn
11. Stadtkreis Lünen
12. Stadtkreis Wanne-Eickel
13. Stadtkreis Wattenscheid
14. Stadtkreis Witten.

Vorstehender Vertrag schuf eine internationale Behörde, welche die Kohle- und Stahlproduktion im Ruhrgebiet (Britische Besatzungszone) allen drei westlichen Besatzungsmächten unter Hinzuziehung der BENELUX-Staaten überwachte. Deutschland wurde in diese Vereinbarung eingebunden, war aber nicht selbst Vertragspartei, hat aber durch einen Briefwechsel zwischen der Bundesregierung und den Signatarstaaten vom 30. November 1949 und vom 16. Dezember 1949 faktisch vollzogen. Grundlage für diesen "Beitritt" war das sog. "Petersberg-Abkommen" vom 22. November 1949, das eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Alliierten Hohen Kommission war, und das ebenfalls nicht verfassungsmäßig ratifiziert wurde und damit ebenfalls nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Zwischen Regierung und Opposition kam es wegen der Nichtvorlage des Abkommens und des Beitritts zum Ruhrabkommen im Bundestag zu erheblichen Konfrontationen.

Vorstehendes Abkommen ("Ruhrstatut") war Vorläufer der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die durch Vertrag vom 18. April 1951 gegründet wurde.


Quellen: Die staatliche Neuordnung Deutschland, 26. Band, Dokumentenverlag Berlin 1976
E.R. Huber, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Matthiesen Tübingen 1951
© 2. Juni 2004
Home                   Zurück