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Verordnung Nr. 9
zum Umstellungsgesetz
(Zu § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes / Westsektoren Groß-Berlins)


vom 20. November 1948


geändert durch
18. Durchführungsverordnung (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden 1949 S. 107)

ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund des § 34 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. Personen im Währungsgebiet dürfen Zahlungen in Deutscher Mark an Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, in folgender Weise leisten:
a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von dem Empfänger bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet unterhaltenes Konto, das nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrt ist, oder
b) durch Einzahlung oder Überweisung zu Gunsten des Empfängers auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher Länder.

§ 2. Verbindlichkeiten einer Person im Währungsgebiet gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hat, dürfen in folgender Weise beglichen werden:
a) durch Einzahlung oder Überweisung des geschuldten Betrages auf ein von dem Gläubiger bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet unterhaltenes Konto, das nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrt ist, oder
b) durch Einzahlung oder Überweisung des geschuldeten Betrages zu Gunsten des Gläubigers auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher Länder.

§ 3. Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, dürfen über ihre Guthaben auf Freikonten (§ 2 Abs. 1, Satz 2 des Umstellungsgesetzes und Festkontogesetz) in unbegrenzter Höhe in der Weise verfügen, daß sie das kontoführende Geldinstitut oder Postscheckamt anweisen, diese Guthaben:
a) auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher Länder zu ihren Gunsten zu überweisen, oder
b) auf ein gemäß § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrtes Bankkonto von Personen zu überweisen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben.
Voraussetzung hierfür ist, daß die gegebenenfalls nach § 6 des Umstellungsgesetzes erforderliche Genehmigung des für die steuerliche Überprüfung zuständigen Finanzamtes vorliegt und daß das Guthaben nur den Verfügungsbeschränkungen des § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes unterliegt.

Durch 18. Durchführungsverordnung erhielt der § 3  mit Wirkung vom 20. November 1948 folgende Fassung:
"§ 3. Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, dürfen über ihre Guthaben auf Freikonto (§ 2 Abs. l Satz 2 des Umstellungsgesetzes und Festkontogesetz) in unbegrenzter Höhe in der Weise verfügen, daß sie das kontoführende Geldinstitut oder Postscheckamt anweisen, Beträge aus diesem Guthaben zu ihren Gunsten oder zu Gunsten anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin
a) auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher Länder, oder
b) auf ein gemäß § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrtes Konto bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet zu überweisen. Voraussetzung hierfür ist, daß die gegebenenfalls nach § 6 des Umstellungsgesetzes und § 7 der Vierzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erforderliche Genehmigung des für die steuerliche Überprüfung zuständigen Finanzamtes vorliegt und daß die Verfügung über das Guthaben nur deshalb beschränkt ist, weil der Kontoinhaber seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hat."

§ 4. Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsverordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 5. Diese Durchführungsverordnung tritt am 20. November 1948 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1949 S. 30
Amtsblatt für die britische Zone 1948 S. 347
© 21. Mai 2004

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