Militärregierung - Deutschland |
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ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht. |
Auf Grund des § 34 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1. Personen im Währungsgebiet dürfen Zahlungen in
Deutscher Mark an Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung
in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin
haben, in folgender Weise leisten:
a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von dem Empfänger bei einem
Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet unterhaltenes Konto, das nach
§ 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrt ist, oder
b) durch Einzahlung oder Überweisung zu Gunsten des Empfängers auf das Konto der
Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher Länder.
§ 2. Verbindlichkeiten einer Person im
Währungsgebiet gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der
Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von
Groß-Berlin hat, dürfen in folgender Weise beglichen werden:
a) durch Einzahlung oder Überweisung des geschuldten Betrages auf ein von dem
Gläubiger bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet
unterhaltenes Konto, das nach § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrt ist,
oder
b) durch Einzahlung oder Überweisung des geschuldeten Betrages zu Gunsten des
Gläubigers auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher
Länder.
§ 3. Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder
Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von
Groß-Berlin haben, dürfen über ihre Guthaben auf Freikonten (§ 2 Abs. 1, Satz 2
des Umstellungsgesetzes und Festkontogesetz) in unbegrenzter Höhe in der Weise
verfügen, daß sie das kontoführende Geldinstitut oder Postscheckamt anweisen,
diese Guthaben:
a) auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher Länder
zu ihren Gunsten zu überweisen, oder
b) auf ein gemäß § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrtes Bankkonto von
Personen zu überweisen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im
amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben.
Voraussetzung hierfür ist, daß die gegebenenfalls nach § 6 des
Umstellungsgesetzes erforderliche Genehmigung des für die steuerliche
Überprüfung zuständigen Finanzamtes vorliegt und daß das Guthaben nur den
Verfügungsbeschränkungen des § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes unterliegt.
Durch 18. Durchführungsverordnung erhielt der § 3
mit Wirkung vom 20. November 1948 folgende Fassung:
"§ 3. Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in
dem amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben,
dürfen über ihre Guthaben auf Freikonto (§ 2 Abs. l Satz 2 des
Umstellungsgesetzes und
Festkontogesetz) in unbegrenzter Höhe in der Weise verfügen, daß sie das
kontoführende Geldinstitut oder Postscheckamt anweisen, Beträge aus diesem
Guthaben zu ihren Gunsten oder zu Gunsten anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz
oder Ort der Niederlassung in dem amerikanischen, britischen oder französischen
Sektor von Groß-Berlin
a) auf das Konto der Währungskommission Berlin bei der Bank deutscher Länder,
oder
b) auf ein gemäß § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrtes Konto bei einem
Geldinstitut im Währungsgebiet zu überweisen. Voraussetzung hierfür ist, daß die
gegebenenfalls nach § 6 des Umstellungsgesetzes und § 7 der
Vierzehnten Durchführungsverordnung
zum Umstellungsgesetz erforderliche Genehmigung des für die steuerliche
Überprüfung zuständigen Finanzamtes vorliegt und daß die Verfügung über das
Guthaben nur deshalb beschränkt ist, weil der Kontoinhaber seinen Wohnsitz, Sitz
oder Ort der Niederlassung im amerikanischen, britischen oder französischen
Sektor von Groß-Berlin hat."
§ 4. Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsverordnung ist der maßgebende Wortlaut.
§ 5. Diese Durchführungsverordnung tritt am 20. November 1948 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission