Militärregierung - Deutschland |
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Auf Grund des § 34 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:
§ 1. Bei der Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt. Dies gilt auch für die von der Abwicklungsbank vorzunehmende Zusammenrechnung der Guthaben auf verschiedenen Konten und für die Mitteilungen der beteiligten Geldinstitute und der Abwicklungsbank über die Höhe des Kontostandes. Soweit Pfennigbeträge bereits berücksichtigt worden sind, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
§ 2. (1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
(2) Diese Verordnung tritt am 8. Juli 1948 in Kraft.
Im Auftrag der Alliierten Bankkommission