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Verordnung Nr. 5
zum Umstellungsgesetz
(Umwandlung von Pfennigbeträgen)


vom 8. Juli 1948


ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund des § 34 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. Bei der Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt. Dies gilt auch für die von der Abwicklungsbank vorzunehmende Zusammenrechnung der Guthaben auf verschiedenen Konten und für die Mitteilungen der beteiligten Geldinstitute und der Abwicklungsbank über die Höhe des Kontostandes. Soweit Pfennigbeträge bereits berücksichtigt worden sind, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.

§ 2. (1) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

(2) Diese Verordnung tritt am 8. Juli 1948 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1948 S. 161
Amtsblatt für die britische Zone 1948 S. 246
© 21. Mai 2004

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