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Verordnung Nr. 33
zum Umstellungsgesetz
(Bausparkassenverordnung)


vom 15. August 1949


geändert durch
44. Durchführungsverordnung vom 10. Januar 1950 (ABl. AHK S. 399),
Bundesgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 745).

ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund des § 34 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. Fortsetzung der Bausparsummen. Die Bausparkassen können die Bausparsummen gemäß § 25 des Umstellungsgesetzes in Höhe des ursprünglich in Reichsmark ausgedrückten Betrages in Deutscher Mark neu festsetzen. Die Festsetzung ist den Bausparern mitzuteilen. Der Bausparer kann der Festsetzung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufgabe der Mitteilung zur Post widersprechen.

§ 2. Umstellung der Darlehensforderungen. Die Darlehensforderungen der Bausparkassen gegen Schuldner im Währungsgebiet werden nach den Vorschriften des § 16 des Umstellungsgesetzes umgestellt.

§ 3. Ausgleichsforderungen an die Länder. (1) Den Bausparkassen wird, soweit ihre Vermögenswerte zur Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals nicht ausreichen, nach Maßgabe nachstehender Vorschriften eine mit 3 1/2 vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt.

(2) Schuldner der Ausgleichsforderung ist das Land, in dem die Bausparkasse ihren Sitz hat. Die übrigen Länder des Währungsgebietes haben dem Schuldner der Ausgleichsforderung die Aufwendungen für den Schuldendienst anteilig nach Maßgabe der umgestellten Guthaben der in den einzelnen Ländern wohnhaften Bausparer zu erstatten. Das nähere Verfahren regeln die Länder.

(3) Die Bausparkassen haben eine Reichsmark-Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und zur Errechnung der Ausgleichsforderungen eine besondere Umstellungsrechnung in Deutscher Mark zu erstellen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 6 der Zweiten Durchführungsverordnung (Bankenverordnung) zum Umstellungsgesetz finden entsprechende Anwendung, wobei an Stelle der Bankaufsichts­behörde die Aufsichtsbehörde für die Bausparkassen tritt.

(4) Auf die Ausgleichsforderungen und ihre Verwertung finden § 11 Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 der Bankenverordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Ausgleichsforderungen durch Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen unter den gleichen Voraussetzungen angekauft oder beliehen werden können. Der Ankauf und die Beleihung vor der Eintragung ins Schuldbuch ist nur den Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder gestattet.

(5) Erhält eine Bausparkasse eine Ausgleichsforderung von einem Land, so hat sie ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf dieses Land zu übertragen. Macht eine Bausparkasse für eine Forderung, deren Einbringlichkeit in Folge von Kriegsschäden oder Kriegsfolgeschäden zweifelhaft geworden ist, geltend, daß der gemeine Wert niedriger sei als der Regelwert, der sich nach § 4 Abs. 1 B a) der Bankenverordnung ergibt, so kann das Land, in dem die Bausparkasse ihren Sitz hat, verlangen, daß ihm die Forderung ohne Entschädigung abgetreten wird. Dies gilt namentlich auch für die Hypotheken, die auf zerstörten oder beschädigten Grundstücken ruhen und für welche die Zinsen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe einzubringen sind.

Durch Bundesgesetz vom 26. Juli 1957 erhielt der § 3 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz entsprechend anzuwenden; Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen die Ausgleichsforderungen unter den gleichen Voraussetzungen ankaufen oder beleihen."

§ 4. In die Umstellungsrechnung haben die Bausparkassen einzustellen

A. Auf der Passivseite:
a) ihre auf Deutsche Mark umgestellten Reichsmark-Verbindlichkeiten,
b) alle anderen aus der Reichsmark-Bilanz in die Umstellungsrechnung übertragenen Verbindlichkeiten, zu den Werten, zu denen sie in einer auf den 21. Juni 1948 aufzustellenden steuerlichen Eröffnungsbilanz anzusetzen sind,
c) Rückstellungen, bewertet nach den Grundsätzen, die für die Bewertung von Rückstellungen bei der Vermögensfestsetzung auf den ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach dem 20. Juni 1948 maßgebend sind, Pensionsrückstellungen jedoch höchstens zu einem Satz von zehn Deutschen Mark für je hundert Reichsmark des in dem Reichsmark-Abschluß ausgewiesenen Betrages,
d) Als vorläufiges Eigenkapital fünf Deutsche Mark für je hundert Deutsche Mark der unter a) bis c) fallenden Verbindlichkeiten;

B. Auf der Aktivseite:
a) den Bestand an den auf Deutsche Mark umgestellten Kleingeldzeichen der alten Währung am Beginn des 21. Juni 1948,
b) die aus der Umstellung der Altgeldguthaben entstandenen Neugeldguthaben einschließlich der Geschäftsbeträge,
c) ihre auf Deutsche Mark umgestellten Forderungen mit zehn Deutschen Mark für je hundert Reichsmark ihres Reichsmarknennwertes oder mit dem geringeren gemeinen Wert,
d) alle anderen aus der Reichsmarkbilanz in die Umstellungsrechnung übertragenen Vermögenswerte (Grundstücke, Gebäude, Betriebseinrichtungen, Beteiligungen, Wertpapiere und dergleichen), bewertet nach den Grundsätzen, die für eine Vermögensfeststellung auf den ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach dem 20. Juni 1948 maßgebend sind.

§ 5. (1) Übersteigen die Aktiven einer Bausparkasse die Passiven, so wird der Unterschiedsbetrag dem vorläufigen Eigen­kapital (§ 4A Buchst. d) zugeschlagen.

(2) Würde hierbei das Eigenkapital einen höheren Betrag erreichen als 100 DM für je 100 RM des Eigenkapitals, das in der letzten vor dem 1. Januar 1948 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesen worden ist, so fällt der Überschuß dem Lande zu, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welcher Weise der Überschußbetrag an das Land abzuführen ist.

(3) Als Eigenkapital im Sinne des Abs. 2 sind anzusehen das eingezahlte Gesellschaftskapital, die gesetzliche Rücklage und alle anderen Rücklagen, denen keine Verpflichtungen gegenüberstehen (freie Rücklagen); ein etwaiger Verlustvortrag ist abzusetzen.

§ 6. Auflagen der Aufsichtsbehörde. Wird einer Bausparkasse eine Ausgleichsforderung zugeteilt, so kann die Zuteilung von der Erfüllung von Auflagen der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Einer Bausparkasse kann namentlich auferlegt werden, sich mit einer anderen Bausparkasse zusammenzuschließen. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Auflösung der Bausparkasse und die Übertragung ihrer Bestände auf eine andere Bausparkasse verlangen. Für die Erfüllung der Auflagen sind angemessene Fristen zu setzen. Im Falle einer Auflösung kann die Höhe der Ausgleichsforderung dahin beschränkt werden, daß nur die Verbindlichkeiten in der Umstellungsrechnung gedeckt sind; die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle alle Maßnahmen treffen, die sie zum Schutz der Sparer für notwendig hält.

§ 7. Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes. Die Aufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder, inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung auf Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes anzuwenden sind; sie hat dabei die für Geldinstitute mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes geltenden Vorschriften sinngemäß zu berücksichtigen.

§ 8. Heimkehrer. War ein Bausparer kriegsgefangen, vermißt oder auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland interniert; so kann er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Rückkehr von der Bausparkasse verlangen, daß sein Vertrag rückwirkend als ruhend behandelt und nunmehr wieder in Kraft gesetzt wird.

§ 9. Schlußbestimmungen. (1) Das Nähere über die Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie kann, wenn sie es zur Wahrung der Interessen der Bausparer für erforderlich hält, weitere Vorschriften für die Bausparkassen mit Sitz oder Hauptverwaltung in ihrem Geschäftsbereich treffen. Werden Vorschriften oder Anordnungen von der Aufsichtsbehörde auf Grund dieser Verordnung erlassen, so ist das Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder und den anderen Aufsichtsbehörden herzustellen. Dies gilt auch im Falle des § 7 der Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für Sparverträge, nach denen die Vertragssummen von der Bausparkasse Dritten zur Beschaffung von Mietwohnungen für die Sparer zur Verfügung zu stellen sind (Wohnsparverträge).

(3) Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

(4) Diese Verordnung tritt am l5. August 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

siehe hierzu die 34. Durchführungsverordnung.

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1948 S. 213
Amtsblatt der britischen Zone 1949 S. 369
© 22. Mai 2004

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