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Verordnung Nr. 31
zum Umstellungsgesetz
(Reichsmarkverbindlichkeiten der Geldinstitute gegenüber Rechtsträgern der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art und Reichsmarkverbindlichkeiten der Reichsbank)


vom 20. Juli 1949


geändert durch
§ 102 des Bundesgesetzes vom 24. August 1953 (BGBl. I. S. 1003)

ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund des § 34 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird hiermit verordnet:

§ 1. (I) Die Reichsmarkverbindlichkeiten von Geldinstituten im Währungsgebiet gegenüber den in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern erlöschen. Sie können jedoch in die Umstellungsrechnung eingesetzt werden, soweit sie nach dem 20. Juni 1948 in Deutscher Mark erfüllt worden sind.

(2) Verpflichtungen zur Abführung von Zins- und Tilgungsbeträgen auf Kredite, die ein Geldinstitut treuhänderisch für Rechnung eines der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträger gegeben hat, sind nicht Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne des Abs. 1.

§ 2. (1) Die Vorschriften des § 14 Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Umstellungsgesetzes gelten nicht für Reichsmarkverbindlichkeiten, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz vorliegen.

(2) Die nach § 2 Abs. 2 der Achten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erforderliche Bestätigung durch den Rechnungshof kann für Altgeldguthaben von Rechtsträgern der im § 14 Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden.

§ 3. Übernimmt eine Landeszentralbank Reichsmarkverbindlichkeiten der Reichsbank, so gehen diese mit Wirkung vom 20. Juni 1948 auf die Landeszentralbank über.

§ 4. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 20. Juli 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1948 S. 172
© 22. Mai 2004

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