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Verordnung Nr. 24
zum Umstellungsgesetz
(Abschlagszahlungen auf die Zinsen für die Ausgleichsforderungen der Versicherungsunternehmen)


vom 20. April 1949


ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:

§ 1. 1. Auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung eines Versicherungsunternehmens, die zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat der Schuldner Abschlagzahlungen zu leisten.

2. Die Abschlagzahlungen sind zu entrichten:
a) auf die zum 31. Dezember 1948 zu vergütenden Zinsen spätestens am 31. März 1949,
b) auf die zu einem späteren Zeitpunkt zu vergütenden Zinsen jeweils an diesem Tage.

§ 2. 1. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemißt sich nach dem voraussichtlichen Betrag der Ausgleichsforderung, wobei ein Jahreszinssatz von dreieinhalb vom Hundert zugrunde zu legen ist. Jedes Versicherungsunternehmen hat am letzten Tag des zweiten Monats vor Fälligkeit der Abschlagzahlung der Landeszentralbank eine nach bestem Wissen und Gewissen geschätzte Umstellungsrechnung einzureichen, aus der der voraussichtliche Betrag der Ausgleichsforderung ersichtlich ist. Die Schätzung muß den Bestätigungsvermerk der zuständigen Versicherungs-Aufsichtsbehörde enthalten, daß gegen die Schätzung keine Bedenken zu erheben sind.

2. Die Landeszentralbank hat die zur Berechnung der Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben auf Grund der von dem Versicherungsunternehmen eingereichten Umstellungsrechnung dem Schuldner einen Monat vor dem Zahlungstermin für eine Abschlagzahlung mitzuteilen.

§ 3. l. Übersteigt der nach § 2 für die Berechnung einer Abschlagzahlung maßgebende Betrag den für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagzahlung zugrunde gelegten Betrag, so ist für den Mehrbetrag die Abschlagzahlung vom 21. Juni 1948 an zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn erst­malig eine Abschlagzahlung zu einem nach dem 31. März 1949 liegenden Zeitpunkt zu entrichten ist.

2. Ist der nach § 2 Abs. 1 für die Berechnung einer Abschlagzahlung maßgebende Betrag geringer als der für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagzahlung zugrunde gelegte Betrag, so ist die vorangegangene Abschlagzahlung, soweit sie auf den Minderbetrag entfällt, in der Weise zu erstatten, daß sie von der späteren Abschlagzahlung abgesetzt wird.

3. Übersteigt der zu erstattende Betrag die spätere Abschlagzahlung, so ist die frühere Abschlagzahlung insoweit unverzüglich zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für den ganzen Betrag einer bewirkten Abschlagzahlung, sobald sich nach dem Stand der Umstellungsrechnung des Versicherungsunternehmens eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand nicht mehr ergibt.

§ 4. 1. Zinsen für die Ausgleichsforderung eines Versicherungsunternehmens, die nach den für die Versicherungsunternehmen maßgebenden Vorschriften zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat der Schuldner unverzüglich nach der Bestätigung der Umstellungsrechnung zu zahlen, soweit sie die nach dieser Verordnung geleisteten Abschlagzahlungen übersteigen.

2. Übersteigen nach der bestätigten Umstellungsrechnung die auf Grund dieser Verordnung vom Schuldner geleisteten Anschlagzahlungen die von ihm vorher vergüteten Zinsen, so ist der Mehrbetrag von dem Versicherungsunternehmen unverzüglich zu erstatten.

§ 5. 1. Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Schuldner an das Versicherungsunternehmen erst nach dem Zeitpunkt leistet, zu dem sie nach den für Versicherungsunternehmen maßgebenden Bestimmungen zu vergüten sind, hat der Schuldner von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

2. Abschlagzahlungen auf Zinsen für die Ausgleichsforderung, die dem Schuldner zu erstatten sind, hat das Versicherungsunternehmen vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

§ 6. Zahlungen des Schuldners einer Ausgleichsforderung auf Grund dieser Verordnung sind für Rechnung des Berechtigten an die Landeszentralbank zu leisten.

§ 7. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 8. Die Verordnung tritt am 1. Mai 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

siehe für die anderen Unternehmen die 22. Durchführungsverordnung.

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1948 S. 119
Amtsblatt für die britische Zone 1949 S. 118
© 22. Mai 2004

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