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Verordnung Nr. 20
zum Umstellungsgesetz
(Zu § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes / Geltung allgemeiner oder besonderer Ermächtigungen)


vom 1. März 1949


war bereits am 1. Januar 1959 nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:

§ 1. Allgemeine Genehmigungen oder Ermächtigungen und besondere Anweisungen oder Entscheidungen auf Grund der Militärregierungsgesetze Nr. 52 und Nr. 53, durch die Handlungen oder die Erteilung von Genehmigung für Handlungen erlaubt worden sind oder erlaubt werden, die sonst auf Grund dieser Gesetze verboten sind, gelten für die in § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.

§ 2. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. März 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

Das Gesetz Nr. 52 der Militärregierung vom 18. September 1944 (neu gefaßt vom 20. Juli 1945) hatte den Titel "Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen"; das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung vom 18. September 1944 (neu gefaßt vom 20. Juli 1945, 19. September 1949) war betitelt "Devisenbewirtschaftung".

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1948 S. 108
Amtsblatt für die britische Zone 1949 S. 73
© 22. Mai 2004

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