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Verordnung Nr. 2
zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Bankenverordnung; 2. Durchführungs-VO zum Gesetz Nr. 63)
 


Verordnung Nr. 2
zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Bankenverordung; 2. Durchführungs-VO zur Verordnung Nr. 160)


vom 27. Juni 1948


geändert durch
17. Durchführungsverordnung vom 1. März 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden S. 105),
36. Durchführungsverordnung vom Oktober 1949 (ABl. AHK 1950 S. 161),
38. Durchführungsverordnung vom 7. Oktober 1949 (ABl. AHK 1950 S. 189),
44. Durchführungsverordnung vom 10. Januar 1950 (ABl. AHK S. 399),
Bundesgesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I. S. 217), bestätigt durch die Alliierte Hohe Kommission (ABl. AHK S. 2635)
Bundesgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 745)

ergänzt durch
11. Durchführungsverordnung vom 15. November 1948 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden 1949 S. 32).

ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.


Zur Durchführung und Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens wird verordnet:
 


Zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 160 wird verordnet:

§ 1. (1) Auf die nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes einem Geldinstitut gutzuschreibenden Beträge sind die Beträge anzurechnen, die nach § 8 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz dem Geldinstitut vorläufig gutgeschrieben worden sind. Sind die hiernach und nach § 10 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes anzurechnenden Beträge höher als die nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes gutzuschreibenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.

(2) Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer Zentralkasse angeschlossen sind und kein Girokonto bei der Landeszentralbank unterhalten, können verlangen, daß die ihnen nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes und nach § 8 der Ersten Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz gutzuschreibenden Beträge zu ihren Gunsten dem Girokonto ihrer Zentralkasse gutgeschrieben werden.

§ 2. (1) Zu den Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind (§ 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes), gehören nicht die von ihnen den Einlegern gutgeschriebenen oder ausbezahlten Geschäftsbeträge. Die Landeszentralbanken schreiben den Geldinstituten den Gegenwert der Geschäftsbeträge für Rechnung dem Bank deutscher Länder auf Girokonto gut. Die Geldinstitute haben über die von ihnen ausgezahlten oder gutgeschriebenen Geschäftsbeträge der Bank deutscher Länder durch Vermittlung der Landeszentralbanken Rechnung zu legen.

(2) Zu den Verbindlichkeiten der Landeszentralbanken, die aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehen (§ 10 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes), gehören:
a) die Beträge, die sie den Geldinstituten nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes gutgeschrieben haben,
b) die Beträge, die sie den Ländern nach § 15 des Währungsgesetzes als „Erstausstattung der öffentlichen Hand mit neuem Geld" gutgeschrieben haben,
c) ihre auf Deutsche Mark umgestellten Girover­bindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die keine Geldinstitute sind.
Zu den Verbindlichkeiten der Landeszentralbanken gehören nicht die Beträge, die sie den Geldinstituten nach Abs. 1 Satz 2 für Rechnung der Bank deutscher Länder gutgeschrieben haben.

§ 3. (1) Die in Reichsmark geführten Bücher der Geldinstitute sind zum 20. Juni 1948 durch eine Reichsmarkschlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Vom 21. Juni 1948 an dürfen in der Reichsmarkrechnung der Geldinstitute lediglich noch diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ausdrücklich zugelassen oder zur Bewirkung zugelassener Buchungsvorgänge technisch erforderlich sind, und diejenigen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz dienen. Alle derartigen Buchungen sind auf den 20. Juni 1948 zu valutieren. Für den Reichsmarkabschluß gelten die allgemeinen Vorschriften über den Jahresabschluß und insbesondere die bisher von den Bankaufsichtsbehörden erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.

(2) Der Reichsmarkschlußbilanz ist ein erläuternder Bericht beizufügen, aus dem für jeden einzelnen Bilanzposten hervorgeht, ob und in welcher Weise die in ihm enthaltenen Beträge bis zum Zeitpunkt der Erstattung des Berichts in die Deutsche-Mark-Rechnung übergeführt worden sind. Dabei ist jeweils zu unterscheiden zwischen Beträgen, die auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, solchen, für welche die Umstellung auf Deutsche Mark noch in der Schwebe ist, und solchen, für die eine Umstellung auf Deutsche Mark nicht vor­gesehen ist. Ferner sind unter den Einlagen die Beträge besonders kenntlich zu machen, für die der Umwandlungsanspruch nach § 4 des Umstellungsgesetzes durch die Inanspruchnahme des Kopfbetrages oder des Geschäftsbetrages verbraucht ist.

(3) Vom 21. Juni 1948 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle, mit Ausnahme der in Abs. 1 bezeichneten, in Deutscher Mark zu verbuchen.

(4) Zur Errechnung der ihnen nach den §§ 11 und 12 des Umstellungsgesetzes zustehenden Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand haben die Geldinstitute eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der sämtliche aus der Neuordnung des Geldwesens unmittelbar hervorgehenden auf Deutsche Mark lautenden Aktiven und Passiven ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Umstellungsrechnung sind, gleichviel wann die Umstellung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, auf den 21. Juni 1948 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt als Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948.

(5) Die Umstellungsrechnung ist am 31. Dezember 1948 vorläufig abzuschließen. Sie unterliegt der für den Jahresabschluß vorgeschriebenen Prüfung. Die Prüfung bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde, bei der Bank deutscher Länder durch den Zentralbankrat. Die Geldinstitute haben die Umstellungsrechnung, den Reichsmarkabschluß sowie den Prüfungsbericht spätestens am 31. März 1949 der Bankaufsichtsbehörde einzureichen.

(6) Soweit nach dem 31. Dezember 1948 Posten, die bis dahin in der Schwebe waren, in eine Umstellungsrechnung eingestellt werden, ist die Ausgleichsforderung entsprechend zu berichtigen. Das gleiche gilt, soweit sich nach dem 31. Dezember 1948 herausstellt, daß ein Posten in die Umstellungsrechnung zu Unrecht eingestellt worden ist. Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) Über den Stand der Umstellungsrechnung haben die Geldinstitute mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder monatlich den Landeszentralbanken zu berichten.

(8) Näheres über die Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung bestimmt die Bank deutscher Länder.

Durch § 4 der 17. Durchführungsverordnung vom 1. März 1949 wurden im § 3 Abs. 5 die genannten Fristen um fünf Monate verlängert.

Durch Bundesgesetz vom 21. April 1953 wurde der § 3 Abs. 8 aufgehoben.

siehe hierzu auch die 17. Durchführungsverordnung sowie die Richtlinien der Bank Deutscher Länder vom 31. Januar 1949 (GVBl. Baden S. 54) mit Anlage (Umrechnungstabelle für ausländische Währungen)..

§ 4. (1) Die Geldinstitute, mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder, haben in die Umstellungsrechnung einzustellen:

A. auf der Passivseite:
a) ihre auf Deutsche Mark umgestellten bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten, getrennt nach Sichtverbindlichkeiten, befristeten Verbindlichkeiten und Spareinlagen,
b) alle anderen aus der Reichsmarkbilanz in die Deutsche-Mark-Bilanz übergeführten Verbindlichkeiten, auch wenn sie auf fremde Währung lauten, zu den Werten, zu denen sie in einer auf den Beginn des 21. Juni 1948 aufzustellenden steuerlichen Eröffnungsbilanz anzusetzen sind,
c) Rückstellungen, bewertet nach den Grundsätzen, die für die Bewertung von Rückstellungen bei der Vermögensfeststellung auf den ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach dem 20. Juni 1948 maßgebend sind, Pensionsrückstellungen jedoch höchstens zu einem Satz von zehn Deutschen Mark für je hundert Reichsmark der nach § 3 dieser Verordnung aufzustellenden Reichsmarkschlußbilanz.
d) als vorläufiges Eigenkapital fünf Deutsche Mark für je hundert Deutsche Mark der unter a) bezeichneten Verbindlichkeiten, soweit nicht im § 5 etwas anderes bestimmt ist.

B. auf der Aktivseite:
a) die Beträge, die ihnen nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes gutgeschrieben worden sind, unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Anrechnungen,
b) den Bestand an den auf Deutsche Mark umgestellten Kleingeldzeichen der alten Währung am Beginn des 21. Juni 1948,
c) ihre auf Deutsche Mark umgestellten For­derungen mit zehn Deutschen Mark für je hundert Reichsmark ihres Reichsmarknennwertes oder mit dem geringeren gemeinen Wert, vorbehaltlich der Aktivierung eines weitergehenden Anspruchs in dem Fall, daß von der Ermächtigung des § 16 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes Gebrauch gemacht wird,
d) alle anderen aus der Reichsmarkbilanz in die Deutsche-Mark-Bilanz übergeführten Vermögenswerte (Grundstücke, Gebäude, Betriebseinrichtungen, Beteiligungen, Wertpapiere und dergleichen), bewertet nach den Grundsätzen, die für eine Vermögensaufstellung auf den ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach dem 20. Juni 1948 maßgebend sind.

(2) Die in § 22 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Geldinstitute stellen auf der Passivseite ihrer Umstellungsrechnung unter ihren bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten ihre Verpflichtungen aus den von ihnen ausgegebenen Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen ein.

(3) Die im § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz bezeichneten Geldinstitute stellen auf der Passivseite ihrer Umstellungsrechnung nur die dort aufgeführten Verbindlichkeiten ein; auf der Aktivseite ihrer Umstellungsrechnung stellen sie nur Vermögenswerte ein, über die sie in den Westzonen tatsächlich und rechtlich verfügen können.

(4) Macht ein Geldinstitut für eine Forderung, die vom Reiche verbürgt ist oder deren Einbringlichkeit infolge von Kriegsschäden oder Kriegsfolgeschäden sonst zweifelhaft geworden ist, geltend, daß der gemeine Wert niedriger sei als der Regelwert, der sich nach Abs. 1 B Buchst. c) ergibt, so kann das Land, in dem das Geldinstitut seinen Sitz hat, verlangen, daß ihm die Forderung ohne Entschädigung abgetreten wird. Dies gilt namentlich auch für Hypotheken, die auf zerstörten oder beschädigten Grundstücken ruhen und für welche die Zinsen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe einzubringen sind.

Durch die 36. Durchführungsverordnung vom Oktober 1949 wurde der § 4 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Buchstabe A d. erhielt folgende Fassung:
"d. das vorläufige Eigenkapitel (§ 5)."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Die Vorschrift des Abs. 1 Buchstabe A d gilt nicht für die Postscheckämter und Postsparkassen; diese stellen in die Umstellungsrechnung kein vorläufiges Eigenkapital ein."

§ 5. (1) Statt der in § 4 Abs. 1 unter A d) vorgesehenen Bemessung des vorläufigen Eigenkapitals kann ein Geldinstitut, wenn sich dabei ein höherer Betrag ergibt, zehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des Eigenkapitals (§ 11 des Gesetzes über das Kreditwesen) einstellen, das es in der für den 31. Dezember 1947 aufgestellten Reichsmarkbilanz ausgewiesen hat. Diese Befugnis haben jedoch nicht Kreditinstitute,
a) die Nachfolgeinstitute der Deutschen Bank, der Dresdner Bank oder der Commerzbank sind,
b) die am 8. Mai 1945 ihre Hauptniederlassung außerhalb des Währungsgebiets gehabt haben, oder
c) in deren letzter vor dem 8. Mai 1945 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ein Besitz an Schuldverschreibungen des Reichs ausge­wiesen wurde, der größer war als das in derselben Bilanz ausgewiesene Eigenkapital.

(2) Geldinstitute des öffentlichen Rechts, für die öffentlich-rechtliche Gewährträger haften, stellen abweichend von § 4 Abs. 1 unter A d) drei Deutsche Mark für je hundert Deutsche Mark der dort bezeichneten Verbindlichkeiten als vorläufiges Eigenkapital ein.

Durch die 36. Durchführungsverordnung vom Oktober 1949 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. (1) Das nach § 4 Abs. 1 Buchst. Ad in die Umstellungsrechnung einzustellende vorläufige Eigenkapital der Geldinstitute beträgt:
a) Zwanzig Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (Abs. 3), soweit dieses 300 000 Reichsmark nicht übersteigt.
b) zehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des 300 000 Reichsmark übersteigenden Teils des früheren Eigenkapitals.
(2) Wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. B unter c) und d) ausgewiesene Aktiven zuzüglich 150% dieser Summe einen Überschuß über die Passiven ergeben, kann das Geldinstitut statt des nach Abs. l bemessenen Betrages diesen Überschuß als vorläufiges Eigenkapital in die Umstellungsrechnung einstellen, jedoch in keinem Falle mehr als 20 % des früheren Eigenkapitals.
(3) Statt des nach Abs. 1 oder Abs. 2 bemessenen Betrages kann ein Geldinstitut, wenn sich dabei ein höherer Betrag ergibt, siebeneinhalb Deutsche Mark für je hundert Deutsche Mark der im § 4 Abs. 1 Buchst. A unter a) und b) bezeichneten Verbindlichkeiten als vorläufiges Eigenkapital in die Umstellungsrechnung einstellen. Geldinstitute des öffentlichen Rechts, für die öffentlich-rechtliche Gewährträger haften, können von der vorstehenden Befugnis nur mit der Einschränkung Gebrauch machen, daß an die Stelle des Satzes von siebeneinhalb Deutsche Mark ein Satz von viereinhalb Deutsche Mark für je hundert Deutsche Mark der vorstehend erwähnten Verbindlichkeiten tritt.
(4) Früheres Eigenkapital im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Summe der Beträge, die das Geldinstitut in seiner Reichsmarkschlußbilanz als eingezahltes Kapital sowie als gesetzliche und andere Rücklagen ausgewiesen hat. Eigene Aktien oder Geschäftsanteile und ein Verlustvortrag oder Ausgleichsposten auf der Aktivseite, soweit er die seit dem 1. Januar 1945 nicht mehr eingegangenen Zinsen für Wertpapiere und sonstige Verbindlichkeiten des Reiches übersteigt, sind von dieser Summe abzusetzen, ein Gewinnvortrag oder Ausgleichsposten auf der Passivseite, soweit er die seit dem 1. Januar 1945 nicht vergüteten Haben-Zinsen übersteigt, ist dieser Summe hinzuzurechnen; ein bilanzmäßiger Ausgleich nicht eingegangener Zinsen für Wertpapiere und sonstige Verbindlichkeiten des Reiches mit nicht vergüteten Haben-Zinsen ist hierbei zu berücksichtigen."

siehe hierzu auch die 6. und  17. Durchführungsverordnung sowie das Gesetz Nr. 57 der Alliierten Hohen Kommission (Rechtsstellung bestimmter Geldinstitute für die Zwecke der Währungsreformgesetzgebung) vom 4. Juli 1951 (ABl. AHK S. 967).

§ 6. (1) Die Landeszentralbanken haben in ihre Umstellungsrechnung einzustellen:

A. Auf der Passivseite:
a) die Beträge, die sie nach § 10 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes den Geldinstituten auf Girokonto gutgeschrieben haben.
b) die Beträge, die sie den Ländern nach § 15 des Währungsgesetzes als „Erstausstattung der öffentlichen Hand mit neuem Geld" gutgeschrieben haben,
c) ihre auf Deutsche Mark umgestellten Giroverbindlichkeiten,
d) alle anderen aus der Reichsmarkbilanz in die Deutsche-Mark-Bilanz übergeführten Verbindlichkeiten und Rückstellungen unter sinngemäßer Anwendung der in § 4 Abs. 1 unter A. b) und c) aufgestellten Grundsätze,
e) als Eigenkapital hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des gesetzlichen Grundkapitals,

B. auf der Aktivseite:
a) die Beträge, die ihnen nach § 10 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes von der Bank deutscher Länder gutgeschrieben worden sind,
b) den Bestand an den auf Deutsche Mark umgestellten Kleingeldzeichen der alten Währung zu Beginn des 21. Juni 1948,
c) alle anderen aus der Reichsmarkbilanz in die Deutsche-Mark-Bilanz übergeführten Vermögenswerte, bewertet unter sinngemäßer Anwendung der in § 4 Abs. 1 un­ter B. c) und d) aufgestellten Grundsätze,
d) die Beteiligungen an der Bank deutscher Länder mit hundert Deutschen Mark für je hundert Reichsmark des bisherigen Nennwertes.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 7. Die Bank deutscher Länder hat in ihre Umstellungsrechnung einzustellen:

A. auf der Passivseite:
a) die als Kopfbeträge nach dem Zweiten Abschnitt des Währungsgesetzes in Umlauf gesetzten Noten,
b) die Beträge, die den Geldinstituten für die Geschäftsbeträge gutgeschrieben worden sind (§ 17 des Währungsgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung),
c) die den Landeszentralbanken nach § 10 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gutgeschriebenen Beträge,
d) die den Eisenbahn- und Postverwaltungen nach § 16 des Währungsgesetzes zur Verfügung gestellten Beträge,
e) alle anderen von der Reichsmarkbilanz in die Deutsche-Mark-Bilanz übergeführten Verbindlichkeiten und Rückstellungen unter sinngemäßer Anwendung der in § 4 Abs. 1 unter A. b) und c) aufgestellten Grundsätze,
f) als Eigenkapital hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des gesetzlichen Grundkapitals,

B. auf der Aktivseite:
a) Devisenbestände zu ihrem vorgeschriebenen Umrechnungssatz in Deutscher Mark,
b) den Bestand an den auf Deutsche Mark umgestellten Kleingeldzeichen der alten Währung am Beginn des 21. Juni 1948,
c) alle anderen aus der Reichsmarkbilanz in die Deutsche-Mark-Bilanz übergeführten Vermögenswerte, bewertet unter sinngemäßer Anwendung der in § 4 Abs. 1 unter B. c) und d) aufgestellten Grundsätze.

Durch die 11. Durchführungsverordnung wurde der § 7 Buchstabe A ergänzt.

§ 8. Übersteigen nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung die Passiven eines Geldinstituts seine Aktiven, so wird ihm in Höhe des Unterschiedsbetrages eine mit drei vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt. Übersteigen die Aktiven die Passiven, so wird der Unterschiedsbetrag dem Eigenkapital zugeschlagen. Würde hierbei jedoch das Eigenkapital einen höheren Betrag erreichen als hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des Eigenkapitals, das in der für den 31. Dezember 1947 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesen wird, so fällt der Überschuß dem Lande zu, in dem das Geldinstitut seinen Sitz hat. Die Bankaufsichtsbehörde bestimmt, in welcher Weise der Übenschußbetrag an das Land abzuführen ist.

§ 9. Wird einem anderen Geldinstitut als einer Landeszentralbank oder der Bank deutscher Länder eine Ausgleichsforderung zugeteilt, so kann die Zuteilung nach Anhörung der Landeszentralbank von der Erfüllung von Auflagen der Bankaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden (§ 11 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes). Einem Geldinstitut kann namentlich auferlegt werden, durch Ausgabe neuer Aktien, Schaffung neuer Stammeinlagen oder Aufnahme neuer Gesellschafter ein angemessenes Eigenkapital zu beschaffen oder sich mit einem anderen Geldinstitut zusammenzuschließen. Die Bankaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Landeszentralbank auch die Liquidation eines Geldinstitutes und die Übertragung seiner Bestände auf ein anderes Geldinstitut verlangen. Für die Erfüllung der Auflagen sind angemessene Fristen zu setzen. Im Falle einer Liquidation kann die Höhe der Ausgleichsforderung dahin beschränkt werden, daß nur die Verbindlichkeiten in der Umstellungsrechnung gedeckt sind; die Bankaufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle alle Maßnahmen treffen, die sie zum Schutz der Einleger für nötig hält.

§ 10. (1) Schuldner einer Ausgleichsforderung (§ 11 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes) ist grundsätzlich das Land, in dem das Geldinstitut seinen Sitz oder Ort der Niederlassung hat. Dies gilt auch für die Postscheckämter.

(2) Schuldner der den Postsparkassenämtern zugeteilten Ausgleichsforderungen sind, soweit die Ämter ihren Sitz im Vereinigten Wirtschaftsgebiet haben, das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und, soweit sie ihren Sitz im französischen Besatzungsgebiet haben, die Länder dieses Besatzungsgebietes.

(3) Schuldner der der Bank deutscher Länder zugeteilten Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand sind das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder des französischen Besatzungsgebietes; die Aufteilung auf diese Schuldner bemißt sich danach, in welchem Verhältnis die auf die einzelnen Gebiete entfallenden Verbindlichkeiten der Bank deutscher Länder zueinander stehen.

(4) Die gesetzgebenden Körperschaften des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und der Länder des französischen Besatzungsgebietes können die Eisenbahn- und Postverwaltungen zur Übernahme eines angemessenen Teils der Ausgleichslast verpflichten.

(5) Soweit ein Geldinstitut Niederlassungen in mehreren Ländern unterhält, bestimmen die Finanzminister dieser Länder gemeinsam, wie die Ausgleichslast auf die beteiligten Länder aufzuteilen ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Bank deutscher Länder die Aufteilung.

Durch Bundesgesetz vom 21. April 1953 wurde der § 10 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben.

§ 11. (1) Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Schuldner auf Grund der nach § 3 Abs. 5 bestätigten Umstellungsrechnung in ein Schuldbuch einzutragen; in den Fällen des § 3 Abs. 6 ist die Eintragung zu berichtigen. Die Ausgleichsforderungen ländlicher Kreditgenossenschaften können für ihre Rechnung auf den Namen ihrer Zentralkasse eingetragen werden.

(2) Die Ausgleichsforderung gilt in ihrem gesamten Betrag als am 21. Juni 1948 entstanden; sie ist von diesem Tage an zu verzinsen. Die Zinsen sind den Gläubigern halbjährlich, erstmals zum 31. Dezember 1948 zu vergüten.

(3) Das in § 11 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes vorgesehene Recht der Landeszentralbanken und der Bank deutscher Länder, Ausgleichsforderungen zu beleihen und anzukaufen, kann schon vor der Eintragung einer Ausgleichsforderung im Schuldbuch ausgeübt werden. Das gleiche gilt für den Rückerwerb einer Ausgleichs­forderung durch ein Geldinstitut. Im übrigen ist die Veräußerung einer Ausgleichsforderung vor ihrer Eintragung ins Schuldbuch unzulässig.

siehe hierzu die 15. Durchführungsverordnung sowie die 30. Durchführungsverordnung.

§ 12. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

§ 13. Diese Verordnung tritt am 27. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

IM AUFTRAG DER MILITÄRREGIERUNG.

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 24
Amtsblatt für die britische Zone 1948 S. 163
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1547
© 20. Mai 2004 - 22. Mai 2004

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