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Verordnung Nr. 17
zum Umstellungsgesetz
(Reichsmarkabschluß und Geschäftsjahr)


vom 1. März 1949


geändert durch
26. Durchführungsverordnung vom 20. Juni 1949 (RegBl. Militärreg. Württ.-Baden S. 165)
41. Durchführungsverordnung vom 12. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 40)

ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht.

Auf Grund von § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wird verordnet:

§ 1. 1. Kaufleute, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, haben zum 20. Juni 1948 ihre in Reichsmark geführten Bücher durch eine Reichsmarkschlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.

2. Vom 21. Juni 1948 ab dürfen in der Reichsmarkrechnung lediglich noch diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ausdrücklich zugelassen oder zur Bewirkung zugelassener Buchungsvorgänge technisch erforderlich sind, und diejenigen, die der förmlichen Erstellung des Reichsmarkabschlusses dienen.

Alle derartigen Buchungen sind mit Wertstellung vom 20. Juni 1948 vorzunehmen.

3. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung, Vorlegung und Feststellung des Reichsmarkabschlusses sowie für die Beschlußfassung über diesen Abschluß beginnen am 1. März 1949. Die Fünfte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 24. Februar 1943 (RGBl. I S. 117) ist nicht anzuwenden. Der letzte vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte Abschlußprüfer gilt auch für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses als bestellt, falls nicht ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. Das Recht der Aufsichtsbehörde, der Bestellung des Abschlußprüfers gemäß § 2 der Verordnung vom 7. Juli 1937 (RGBl. I S.763) oder nach den Vorschriften der §§ 58, 112 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes zu widersprechen, bleibt unberührt.

4. Kaufleute, deren Jahresabschluß nicht der Prüfung unterliegt, haben den Reichsmarkabschluß spätestens am 31. März 1949 aufzustellen.

5. Im übrigen gelten für die Rechnungslegung und den Reichsmarkabschluß die allgemeinen Vorschriften.

§ 2. Der Jahresabschluß für ein zwischen dem 1. Januar und dem 20. Juni 1948 abgelaufenes Geschäftsjahr kann mit dem gemäß § 1 vorgeschriebenen Reichsmarkabschluß in der Weise verbunden werden, daß der bis zum 20. Juni 1948 abgelaufene Teil des neuen Geschäftsjahres dem vorhergehenden Geschäftsjahr hinzugerechnet wird, ohne daß es einer Beschlußfassung über die Verlegung oder Verlängerung des Geschäftsjahres bedarf. Bei juristischen Personen entscheiden hierüber die gesetzlichen Vertreter. Die Entscheidung ist dem Registergericht anzuzeigen. Einer Eintragung in das Handelsregister (Genossenschaftsregister) und einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

§ 3. 1. Ein nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 30. Juni 1949 ablaufendes Geschäftsjahr kann in der Weise verlängert werden, daß es am 31. Dezember 1948 oder am 30. Juni 1949 endet. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 finden Anwendung.

2. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung, Vorlegung und Feststellung des ersten Jahresabschlusses in Deutscher Mark sowie für die Beschlußfassung über diesen Abschluß beginnen am 1. Juli 1949.

Durch die 26. Durchführungsverordnung vom 20. Juni 1949 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. (1) Endet das am 21. Juni 1948 laufende Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 1949, so kann der am 21. Juni 1948 beginnende Teil des Geschäftsjahres mit dem folgenden Geschäftsjahr verbunden werden. Bei juristischen Personen entscheiden hierüber die gesetzlichen Vertreter. Bei Unternehmen, die der Eintragung in ein öffentliches Register bedürfen, ist die Entscheidung nur wirksam, wenn sie spätestens bis zum 30. September 1949 dem Registergericht angezeigt wird; einer Eintragung in das Register und einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, oder wird von der Befugnis nach Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, so beginnen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des ersten Jahresabschlusses in Deutscher Mark am 1. Juli 1949."

Durch die 26. Durchführungsverordnung vom 20. Juni 1949 wurde zu § 3 als Übergangsbestimmung bestimmt:
"Art. II. Entscheidungen, die auf Grund es § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der bisherigen Fassung bereits getroffen worden sind, bleiben wirksam; sie stehen jedoch einer anderen Entscheidung auf Grund der nach Art. I. geltenden Fassung dieser Vorschrift nicht entgegen, es sei denn, daß gleichzeitig nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften eine Veränderung des Geschäftsjahres beschlossen worden ist. Verbleibt es bei einer auf Grund des § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der bisherigen Fassung getroffenen Entscheidung, so beginnen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des ersten Jahresabschlusses in Deutscher Mark am 1. Juli 1949."

§ 4. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen. Die in § 3 Abs. 5 der Bankenverordnung vorgesehenen Fristen werden um fünf Monate verlängert; die Aufsichtsbehörde kann die Fristen weiter hinausschieben, wenn sie aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können. Soweit die Satzung von Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen andere Fristen für die Aufstellung, Vorlegung und Feststellung von Jahresabschlüssen vorsieht, haben diese in Ansehung des Reichsmarkabschlusses zum 20. Juni 1948 keine Gültigkeit.

siehe hierzu aber die 23. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.

§ 5. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1949 in Kraft.

Im Auftrag der Alliierten Bankkommission

 


Quelle: Regierungsblatt der Militärregierung für Württemberg-Baden, 1948 S. 105
Amtsblatt für die britische Zone 1949 S. 65
© 22. Mai 2004

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