Militärregierung - Deutschland |
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ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht. |
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Artikel I.
Altgeldguthaben bei verlagerten Geldinstituten.
(Zu § 1 UG)
§ 1. 1. Die Vorschriften des Umstellungsgesetzes über die Altgeldguthaben finden auch auf Reichsmarkguthaben Anwendung, die von Einwohnern des Währungsgebiets bei solchen Niederlassungen von Geldinstituten unterhalten werden, deren Geschäftsbetrieb vor dem 21. Juni 1948 aus einem anderen Gebiet Deutschlands in das Währungsgebiet verlegt worden ist. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten aus Einlagen, die nach dem 8. Mai 1945 bei den vorstehend bezeichneten Niederlassungen gemacht worden sind, sowie für diejenigen der am 8. Mai 1945 in ihren Büchern geführten Verbindlichkeiten, deren Gläubiger außerhalb Deutschlands leben oder nach dem 8. Mai 1945 Einwohner des Währungsgebiets gewesen sind.
2. Auf den Sitz oder den Ort der Niederlassung im Rechtssinne kommt es bei den im Abs. 1 bezeichneten Niederlassungen nicht an. Im Zweifelsfall entscheidet der Zentralbankrat der Bank deutscher Länder, ob für ein Geldinstitut die Voraussetzung des Abs. 1 gegeben ist.
3. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes finden auf die Altgeldguthaben Anwendung, die von den im Abs. 1 bezeichneten Niederlassungen unterhalten werden.
Durch Verordnung vom 1. Oktober 1949 wurde der § 1 außer Kraft gesetzt.
Artikel II.
Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge, Sofortfreigabe
(Zu §§ 3 bis 6 UG)
§ 2. Bei der Ermittlung der Beträge, die zum Ausgleich der Kopfbeträge auf die Ansprüche auf Umwandlung der Altgeldguthaben, anzurechnen sind (§ 4 Buchst. a des Umstellungsgesetzes), und bei der Verteilung dieser Beträge, der Geschäftsbeträge (§ 4 Buchst. b des Umstellungsgesetzes) sowie der nach §§ 5 und 6 des Umstellungsgesetzes zur Umwandlung freizugebenden Beträge auf die durch ein gemeinsames Reichsmark-Abwicklungskonto zu einer Kontengemeinschaft verbundenen Altgeldguthaben ist, solange der Abwicklungsbank nichts Gegenteiliges bekannt ist, von den Personalangaben und den Angaben über den Stand der Konten in den Vordrucken A und B auszugehen; hierbei ist die durch die Ablieferung und Gutschrift von Altgeld verursachte Veränderung des Guthabens auf dem Konto zu berücksichtigen, dem der abgelieferte Geldbetrag nach § 12 des Währungsgesetzes gutzuschreiben ist.
§ 3. 1. Weist der .Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos nach, daß er oder einer seiner Familienangehörigen den Kopfbetrag nicht erhalten hat, so ist die nach § 2 ermittelte Summe der anzurechnenden Kopfbeträge entsprechend zu berichtigen; ein zu Unrecht angerechneter Betrag ist gegebenenfalls nachträglich zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben. Entsprechendes gilt, wenn der Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos nachweist, daß er oder einer seiner Familienangehörigen nur einen Teil des ihm zustehenden Kopfbetrages in Anspruch genommen hat; statt der im Regelfall anzurechnenden fünfhundertvierzig Reichsmark ist in diesem Fall der neunfache Betrag der gegen Auszahlung des Teil-Kopfbetrages abgelieferten Altgeldnoten auf den Umwandlungsanspruch anzurechnen.
2. Hat der Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos oder einer seiner Familienangehörigen den Kopfbetrag nicht erhalten, und belaufen sich die Guthaben der Kontengemeinschaft nach Abzug der Beträge, die für ausgezahlte Kopfbeträge und einen etwaigen Geschäftsbetrag anzurechnen sind, auf weniger als sechshundert Reichsmark aber mindestens auf sechzig Reichsmark, so sind diese Reichsmarkguthaben in sechzig Deutsche Mark umzuwandeln; belaufen sich die Guthaben der Kontengemeinschaft auf weniger als sechzig Reichsmark, so ist jede Reichsmark in eine Deutsche Mark umzuwandeln.
3. Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis kann nur durch eine Bescheinigung der Kartenstelle erbracht werden, die für den Anspruchsberechtigten zuständig ist. Die Bescheinigung ist auf Grund der karteimäßigen Unterlagen der Kartenstelle über die Auszahlung der Kopfbeträge an die Empfangsberechtigten zu erteilen. War der Anspruchsberechtigte am 20. Juni 1948 bei der Kartenstelle als vorübergehend abgemeldet geführt, so darf die Kartenstelle die Bescheinigung nur erteilen, wenn die dem Anspruchsberechtigten erteilte Abmelde-Bestätigung (Reiseabmeldung oder G-Schein), die gegebenenfalls von ihm vorzulegen ist, nicht gelocht ist oder wenn sich aus dem Vermerk der Auszahlungsstelle über die Höhe des ausgezahlten Betrages (§ 4 der 1. Durchf.VO zum Währungsgesetz) ergibt, daß der Anspruchsberechtigte nur einen Teil des Kopfbetrages in Anspruch genommen hat; bei Verdacht der Fälschung des Inhalts des Vermerks ist eine Auskunft der Auszahlungsstelle einzuholen. Entsprechendes gilt, wenn der Inhaber einer Wanderpersonalkarte oder eines Schifferstammausweises beantragt, ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß er den Kopfbetrag nicht oder nur zum Teil erhalten hat.
Durch Verordnung vom 1. Januar 1949 erhielt § 3 Abs. 2
folgende Fassung:
"2. Beläuft sich die Summe der Altgeldguthaben des Inhabers des
Reichsmark-Abwicklungskontos und seiner Familienangehörigen nach Abzug der
Beträge, die für bereits ausgezahlte Kopfbeträge und einen etwa gewährten
Geschäftsbetrag anzurechnen sind, auf weniger als durchschnittlich sechshundert
Reichsmark für jedes Familienmitglied, das berechtigt war, den Kopfbetrag gemäß
§ 6 des Währungsgesetzes zu erhalten, ihn aber nicht erhalten hat, so hat die
Abwicklungsbank dem Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos sechzig Deutsche
Mark für jedes dieser Familienmitglieder auf Freikonto gutzuschreiben, höchstens
jedoch eine Deutsche Mark für jede Reichsmark des Betrages, der verbleibt, wenn
die Summe der vor der Anrechnung vorhandenen Altgeldguthaben der
Kontengemeinschaft um eine Reichsmark für jede deutsche Mark eines etwa
gewährten Geschäftsbetrages vermindert wird. Die Ansprüche auf Umwandlung der
nach der Anrechnung verbleibenden Altgeldguthaben der Familie sind durch diese
Gutschrift verbraucht."
§ 4. Nach Feststellung des Gesamtbetrages, der nach
§ 4 Buchst. a des Umstellungsgesetzes auf die Umwandlungsansprüche des Inhabers
des Reichsmark-Abwicklungskontos und seiner Familienangehörigen anzurechnen ist,
hat die Abwicklungsbank diesen Betrag in der nachstehenden Reihenfolge auf die
verschiedenen Altgeldguthaben des Inhabers des Reichsmark-Abwicklungskontos und
seiner Familienangehörigen zu verteilen:
(1) Werden bei der Abwicklungsbank oder anderen Geldinstituten Altgeldguthaben
unterhalten, die hinter dem insgesamt anzurechnenden Betrag zurückbleiben, so
sind zunächst diese Guthaben für die Anrechnung der Kopfbeträge heranzuziehen,
und zwar beginnend mit dem kleinsten Guthaben.
(2) Soweit nicht nach Ziff. 1 verfahren werden kann, sind die Konten bei anderen
Geldinstituten vor den Konten bei der Abwicklungsbank heranzuziehen.
(3) Im Rahmen der durch Ziff. 1 und 2 gegebenen Reihenfolge sind zunächst die
Konten des Inhabers des Reichsmark-Abwicklungskontos, sodann diejenigen der
Ehefrau und schließlich diejenigen der Kinder, beginnend mit dem ältesten Kind,
für den Ausgleich der Kopfbeträge heranzuziehen.
Durch Verordnung vom 1. Oktober 1949 wurde der § 4 (3) außer Kraft gesetzt.
§ 5. Die nach § 4 Buchst. b des Umstellungsgesetzes
auf den Umwandlungsanspruch anzurechnenden Geschäftsbeträge sind in
nachstehender Reihenfolge auf die verschiedenen Altgeldguthaben des Empfängers
und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen zu verteilen:
(1) Zunächst sind die Altgeldguthaben des Empfängers bei dem Geldinstitut, bei
dem der Geschäftsbetrag in Anspruch genommen worden ist, heranzuziehen; ist der
Geschäftsbetrag bei mehreren Geldinstituten in Anspruch genommen worden, so sind
zunächst die Altgeldguthaben des Empfängers bei jedem dieser Geldinstitute zum
Ausgleich des dort in Anspruch genommenen Teils des Geschäftsbetrages
heranzuziehen. Soweit danach noch auf andere Altgeldguthaben zurückgegriffen
werden muß, sind gegebenenfalls zunächst diejenigen Altgeldguthaben des
Empfängers heranzuziehen, die hinter dem noch anzurechnenden Restbetrag
zurückbleiben.
(2) Reichen die Altgeldguthaben des Empfängers zum Ausgleich des Geschäftsbetrages nicht aus, so ist auf die zu demselben Reichsmark-Abwicklungskonto gehörenden. Altgeldguthaben des Ehegatten und der Kinder des Empfängers zurückzugreifen; hierbei ist nach § 4 Ziff. 1 bis 3 zu verfahren.
§ 6. 1. Ein nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Umstellungsgesetzes zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugebender Betrag ist
in nachstehender Reihenfolge auf die Altgeldguthaben des Inhabers des
Reichsmark-Abwicklungskontos und seiner Familienangehörigen zu verteilen:
(1) Zunächst sind die bei der Abwicklungsbank unterhaltenen Altgeldguthaben zur
Umwandlung freizugeben und erst danach die Altgeldguthaben bei anderen
Geldinstituten.
(2) Im Rahmen der nach Ziff. 1 gegebenen Reihenfolge sind zunächst die
Altgeldguthaben des Inhabers des Reichsmark-Abwicklungskontos, sodann diejenigen
der Ehefrau und schließlich diejenigen der Kinder, beginnend mit dem ältesten
Kind, zur Umwandlung freizugeben.
2. Ein nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Umstellungsgesetzes
freizugebender Betrag ist in nachstehender Reihenfolge zu verteilen:
(1) Zunächst sind die bei der Abwicklungsbank und sodann die bei anderen
Geldinstituten unterhaltenen Altgeldguthaben des Gewerbetreiben den und
Angehörigen eines freien Berufes, der die Freigabe beantragt hat, zur Umwandlung
freizugeben.
(2) Erst in zweiter Linie sind die Altgeldguthaben der Familienangehörigen
(Ehegattin und Kinder) des Antragstellers zur Umwandlung freizugeben, und zwar
in der im Abs. 1 vorgeschriebenen Reihenfolge.
3. In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes sind zunächst die
Altgeldguthaben bei der Abwicklungsbank, sodann diejenigen bei anderen
Geldinstituten und in diesem Rahmen zunächst die Altgeldguthaben der
Hauptniederlassung und sodann diejenigen von Zweigniederlassungen zur Umwandlung
in Neugeldguthaben freizugeben.
§ 7. 1. Wird ein Altgeldguthaben bei einem anderen Geldinstitut als der Abwicklungsbank unterhalten (beteiligtes Geldinstitut), so hat die Abwicklungsbank dem beteiligten Geldinstitut unter gleichzeitiger Unterrichtung des Inhabers des Abwicklungskontos unverzüglich mitzuteilen, daß das dort geführte Konto mit Vordruck A oder B angemeldet worden ist; ferner ist das beteiligte Geldinstitut davon zu unterrichten, in welcher Höhe der Anspruch auf Umwandlung des bei ihm unterhaltenen Altgeldguthabens für den Ausgleich von Kopfbeträgen und Geschäftsbeträgen verbraucht ist und in welcher Höhe das Altgeldguthaben sofort zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben wird (Freigabebescheid).
2. Im einzelnen muß der Freigabebescheid enthalten:
(1) Name und Anschrift des Kontoinhabers,
(2) Bezeichnung des Kontos,
(3) den im Vordruck angegebenen Kontostand (gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des auf das Konto überwiesenen Gegenwerts der abgelieferten
Altgeldnoten),
(4) Reichsmarkbetrag, in dessen Höhe der Anspruch auf Umwandlung des
Altgeldguthabens in Neugeldguthaben nach § 4 des Umstellungsgesetzes verbraucht
ist,
(5) Reichsmarkbetrag, in dessen Höhe das Guthaben auf dem Konto nach § 5 des
Umstellungsgesetzes zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben wird.
Gegebenenfalls ist in dem Freigabebescheid darauf hinzuweisen, daß der
Gesamtbetrag der zu der Kontengemeinschaft (§ 2) gehörenden Altgeldguthaben nach
den Angaben auf Vordruck A oder B nicht zum Ausgleich der Kopfbeträge und der
Geschäftsbeträge ausreicht.
§ 8. Die Geldinstitute haben auf Grund des
Freigabebescheides zu veranlassen:
(1) Auf dem Kontoblatt jedes zu der Kontengemeinschaft gehörenden Kontos ist zu
vermerken, daß das Konto angemeldet worden ist.
(2) Gegebenenfalls ist ferner zu vermerken, in welcher Höhe der Anspruch auf
Umwandlung des Guthabens auf dem betreffenden Konto nach § 4 des
Umstellungsgesetzes verbraucht ist.
(3) Ein von der Abwicklungsbank freigegebener Betrag ist nach § 2 des
Umstellungsgesetzes in Neugeldguthaben umzuwandeln, soweit das bei Ablauf des
20. Juni 1948 vorhandene Altgeldguthaben zuzüglich der nach den Vorschriften des
Währungsgesetzes nachträglich eingegangenen Beträge und abzüglich des nach Ziff.
2 verbrauchten Betrages hierzu ausreicht; die Umwandlung ist unter Angabe des
Grundes (§ 5 Abs. 1, Satz 7, § 5 Abs. 7, Satz 2, oder § 5 Abs. 2 des
Umstellungsgesetzes) auf dem Kontoblatt des Reichsmarkkontos zu vermerken.
(4) War das bei Ablauf des 20. Juni 1948 vorhandene Altgeldguthaben zuzüglich
der nach den Vorschriften des Währungsgesetzes nachträglich eingegangenen
Beträge geringer als die in Ziff. 4 und 5 des Freigabebescheides bezeichneten
Beträge, so hat das Geldinstitut der Abwicklungsbank den Unterschiedsbetrag
unverzüglich mitzuteilen.
(5) War das bei Ablauf des 20. Juni 1948 vorhandene Altgeldguthaben zuzüglich
der nach den Vorschriften des Währungsgesetzes nachträglich eingegangenen
Beträge höher als der in Ziff. 3 des Freigabebescheides bezeichnete Kontostand,
so hat das Geldinstitut der Abwicklungsbank den Unterschiedsbetrag unverzüglich
mitzuteilen, wenn die Abwicklungsbank in dem Freigabebescheid darauf hingewiesen
hat, daß der Gesamtbetrag der zu der Kontengemeinschaft gehörenden
Altgeldguthaben nach den Angaben in den Vordrucken A oder B nicht zum Ausgleich
der Kopfbeiträge oder Geschäftsbeträge ausreiche. Enthielt der Freigabebescheid
keinen solchen Hinweis, so ist eine Mitteilung an die Abwicklungsbank nur
erforderlich, wenn das bei Ablauf des 20. Juni 1948 vorhandene Altgeldguthaben
zuzüglich der nach den Vorschriften des Währungsgesetzes nachträglich
eingegangenen Beträge um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um zweitausend
Reichsmark höher war als der von der Abwicklungsbank angegebene Kontostand.
siehe hierzu Art. II. der 14. Durchführungsverordnung.
§ 9. Auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Ziff. 4 hat die Abwicklungsbank den Unterschiedsbetrag, soweit möglich, nach den Vorschriften der §§ 4 bis 6 auf andere Konten zu verteilen und die beteiligten Geldinstitute sowie den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos entsprechend zu unterrichten. Auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Ziff. 5 Satz 1 hat die Abwicklungsbank das Altgeldguthaben bei dem Geldinstitut, von dem es diese Mitteilung erhalten hat, nachträglich in dem notwendigen und möglichen Umfang zum Ausgleich noch offenstehender Teile der Kopfbeträge oder Geschäftsbeträge heranzuziehen und hiervon das Geldinstitut und den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos zu unterrichten. Entsprechendes ist gegebenenfalls auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Ziff. 5 Satz 2 zu veranlassen; außerdem hat die Abwicklungsbank in diesem Falle den Unterschiedsbetrag dem Finanzamt des Kontoinhabers mitzuteilen.
Artikel III.
Aufgaben des Finanzamts
(Zu §§ 5 bis 8 UG)
§ 10. Das Finanzamt hat die im Umstellungsgesetz
übertragenen Aufgaben in folgender Reihenfolge zu erledigen:
(1) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 8 Abs. 2 des
Umstellungsgesetzes,
(2) Anträge auf Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für
Sofortfreigaben nach § 5 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes,
(3) Anträge auf Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für
Sofortfreigaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Umstellungsgesetzes,
(4) Prüfung, ob gegen die Steuerpflichtigem, die ihr Altgeld mit Vordruck B
abgeliefert und angemeldet haben, ein Strafverfahren nach § 7 Abs. 2 des
Umstellungsgesetzes einzuleiten ist und Genehmigung zur Freigabe der
Altgeldguthaben und der Guthaben auf Festkonto, wenn kein Strafverfahren
eingeleitet wird,
(5) entsprechende Prüfung auf Grund der Vordrucke A von Gewerbetreibenden und
Angehörigen freier Berufe,
(6) entsprechende Prüfung auf Grund aller übrigen Vordrucke A,
(7) Durchführung der Strafverfahren in den Fällen der Ziff. 4 bis 6.
§ 11. 1. Über Anträge auf Erteilung von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist
a. in den Fällen des § 10 Ziff. 2 spätestens am 10. Juli 1948,
b. in den Fällen des § 10 Ziff. 3 spätestens am 20. Juli 1948
zu entscheiden, wenn der Antrag mindestens fünf Tage vor dem Ablauf der Frist
gestellt wird. Stehen die zweiten Ausfertigungen der Vordrucke A oder B dem
Finanzamt bei Eingang eines Antrages auf Erteilung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht zur Verfügung, so sind die dritten
Ausfertigungen, die der Antragsteller, seine Familienangehörigen oder
Zweigniederlassungen von der Umtauschstelle (§ 12 des
Währungsgesetzes) zurückerhalten
haben, als Unterlage für die Entscheidung heranzuziehen. In diesem Falle hat das
Finanzamt den auf dem Vordruck angegebenen Gesamtbetrag des abgelieferten und
angemeldeten Altgeldes mit dem entsprechenden Gesamtbetrag auf der zweiten
Ausfertigung des Vordrucks, die es später von der Hauptumtauschstelle erhält, zu
vergleichen. Besteht zwischen beiden Beträgen ein nicht ausreichend begründeter
Unterschied, so ist Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erstatten.
2. Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung darf
nur versagt werden,
a. wenn die Altgeldguthaben des Antragstellers nicht fristgemäß (§ 10 des
Währungsgesetzes, § 8 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes) angemeldet worden sind,
b. wenn der Antragsteller kein Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 des
Umstellungsgesetzes), Gewerbetreibender oder Angehöriger eines freien Berufes
ist,
c. wenn der Verdacht besteht, daß der Antragsteller sich nach Erteilung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen
könnte.
3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung hat dahin zu lauten, daß gegen die Sofortfreigabe der im § 5 des Umstellungsgesetzes vorgesehenen Teilbeträge der Altgeldguthaben des Antragstellers zur Umwandlung in Neugeldguthaben keine Bedenken bestehen; dabei ist der Gesamtbetrag des mit Vordruck A oder B abgelieferten und angemeldeten Altgeldes anzugeben.
4. Die Abwicklungsbank darf die im § 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Teilbeträge von Altgeldguthaben nur dann auf Grund von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben, wenn ihr die ersten Ausfertigungen der Vordrucke A oder B für die Altgeldguthaben des Antragstellers vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist gegebenenfalls Strafanzeige zu erstatten.
§ 12. 1. Das Finanzamt hat die Freigabe der
Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben (§ 6 des Umstellungsgesetzes)
und die Freigabe der Guthaben auf Festkonto zu genehmigen,
a. wenn nach dem Ergebnis der von dem Finanzamt anzustellenden Prüfung auf Grund
der Vordrucke A oder B kein Strafverfahren einzuleiten ist (§ 10 Ziff. 4 bis 6),
b. wenn ein auf Grund dieser Prüfung eingeleitetes Strafverfahren eingestellt
oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird.
2. Die Abwicklungsbank hat bei den beteiligten Geldinstituten das nach Abs. 1 Erforderliche zu veranlassen. Die Geldinstitute haben die Umwandlung der endgültig freigegebenen Altgeldguthaben auf den Kontoblättern unter Bezugnahme auf § 6 des Umstellungsgesetzes zu vermerken.
§ 13. Das Finanzamt hat Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 11 und Genehmigungsbescheide nach § 12 der Abwicklungsbank und dem Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos zu übersenden.
§ 14. 1. Die Verfallserklärung nach § 7 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes obliegen dem Finanzamt, auch soweit sie wegen einer gerichtlich festgesetzten Geldstrafe auszusprechen sind. Die Verfallserklärung ist dem Betroffenen und der Abwicklungsbank zuzustellen. Wird von der Verfallserklärung nur ein Teil der Altgeldguthaben oder der Festkonten betroffen, die zu einer Kontengemeinschaft (§ 2) gehören, so ist ferner anzugeben, in welcher Höhe die Ansprüche auf Umwandlung der betroffenen Altgeldguthaben und die Guthaben auf den Festkonten im Einzelnen verfallen sind und inwieweit somit die Freigabe der zu der Kontengemeinschaft gehörenden Altgeldguthaben und der Guthaben auf den Festkonten nach § 7 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Umstellungsgesetzes genehmigt wird.
2. Die Abwicklungsbank hat die beteiligten Geldinstitute (§ 7 Abs. 1) von dem Verfall der Umwandlungsansprüche aus den bei ihnen unterhaltenen Altgeldguthaben, gegebenenfalls unter Freigabe des nicht betroffenen Teils der Altgeldguthaben, zu unterrichten. Daraufhin haben die Abwicklungsbank und die beteiligten Geldinstitute den freigegebenen Teil der Altgeldguthaben nach § 2 des Umstellungsgesetzes in Neugeldguthaben umzuwandeln und auf dem Kontoblatt jedes Altgeldguthabens, das zu der Kontengemeinschaft gehört, unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes zu vermerken, welcher Teil des Altgeldguthabens in Neugeldguthaben umgewandelt wird und in welcher Höhe der Anspruch auf Umwandlung des Altgeldguthabens in Neugeldguthaben verfallen ist.
3. Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf Festkonten entsprechende Anwendung.
Artikel IV.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Kriegsgefangene
(Zu § 8 UG)
§ 15. 1. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes findet auf Kriegsgefangene, die nach dem 20. Juni 1948 entlassen werden, keine Anwendung, wenn sie ihre Altgeldguthaben binnen einer Frist von 7 Tagen nach dem Tag ihrer Entlassung unter Vorlage des Entlassungsscheines nach den Vorschriften des Währungsgesetzes bei einer Hauptumtauschstelle (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 des Währungsgesetzes) anmelden. Bei Versäumung der Frist finden die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 des Umstellungsgesetzes entsprechende Anwendung.
2. Deutsche Zahlungsmittel, die einem Kriegsgefangenen bei der Gefangennahme abgenommen worden sind, können nach noch erlassenden näheren Vorschriften auch nach Ablauf der Frist des § 10 des Währungsgesetzes und nach Ablauf der Umtauschfrist für auf Deutsche Mark umgestellte und danach außer Kurs gesetzte Kleingeldzeichen unter Zugrundelegung eines Umrechnungsverhältnisses von zehn Reichsmark oder Rentenmark für eine Deutsche Mark zu Gunsten des Kriegsgefangenen in gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht werden. Soweit von dem Vorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Umstellungsgesetzes Gebrauch gemacht wird, erhöht sich das Umrechnungsverhältnis entsprechend.
Artikel V.
Altgeldguthaben von Personen außerhalb des Währungsgebietes
§ 16. Bei Prüfung der Frage, ob ein Altgeldguthaben nach § 2 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes in Neugeldguthaben umzuwandeln ist, dürfen die Geldinstitute, solange ihnen nichts Gegenteiliges bekannt ist, davon ausgehen, daß solche Inhaber von Altgeldguthaben, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung nach den Unterlagen des Geldinstituts außerhalb des Währungsgebiets liegt, in der Zeit vom 21. bis zum 26. Juni 1948 keinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im Währungsgebiet hatten und dort auch nicht steuerpflichtig waren. Die Umwandlung ist auf dem Kontoblatt unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes zu vermerken.
siehe hierzu Art. IV. der 14. Durchführungsverordnung.
Artikel VI.
Steuerliche Vorschriften
§ 17. Steuerschulden, für die in einem Strafverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes eine Geldstrafe festgesetzt worden ist, sind bei den Steuern vom Einkommen nicht abzugsfähig. Das gleiche gilt bei den Steuern vom Vermögen, die auf einen vor dem 21. Juni 1948 liegenden Zeitpunkt festgestellt werden.
§ 18. Bei den Steuern vom Einkommen bleiben die Vermögensänderungen, die durch die Vorschriften des Währungsgesetzes, des Umstellungsgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergehenden Durchführungsverordnungen entstehen, außer Betracht.
Artikel VII.
Amtlicher Wortlaut
§ 19. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der amtliche Wortlaut.
Artikel VIII.
Inkrafttreten
§ 20. Diese Verordnung tritt am 27. Juni 1948 in Kraft.
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
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