Gesetz
über den vorläufigen Aufbau der Wirtschaftsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (amerikanisches und britisches Besatzungsgebiet in Deutschland)
(Überleitungsgesetz)

vom 9. August 1947

geändert durch
Gesetz vom 28. Juli 1948 (WiGBl. S. 93)

neu bekannt gemacht am 28. Juli 1948 (WiGVBl. S. 94) unter dem Titel:
"Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Wirtschaftsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes"

wurde mit dem Amtsantritt der 1. Bundesregierung am 21. September 1949 gegenstandslos; die Aufgaben des Wirtschafsrates und seiner Verwaltung gingen auf die zuständigen Bundesministerien nach den Art. 122 und 133 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) über.

Der Wirtschaftsrat hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet werden errichtet:
a) die Verwaltung für Wirtschaft,
b) die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
c) die Verwaltung für Finanzen,
d) die Verwaltung für Verkehr,
e) die Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen.

(2) Jede Verwaltung wird von einem Direktor geleitet.

(3) Die Abgrenzung der Aufgaben der Direktoren und der von ihnen geleiteten Verwaltungen wird durch Beschluß des Wirtschaftsrates geregelt. Der Exekutivrat hat hierzu dem Wirtschaftsrat Vorschläge zu unterbreiten.

siehe hierzu das Gesetz über das Rechtsamt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20. Juli 1948 (WiGVBl. S. 77), das Gesetz über die Errichtung einer Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. September 1948 (WiGVBl. S. 90) und das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (WiGVBl. S. 95).

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 wurde der § 1 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"c) die Verwaltung für Arbeit".
- die bisherigen Buchstaben c), d), e) werden d), e) und f).
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Abgrenzung der Aufgaben der Direktoren und der von ihnen geleiteten Verwaltungen sowie der weiteren Verwaltungsstellen wird durch Beschluß des Verwaltungsrates regelt."

§ 2. (1) Bei dem Exekutivrat wird eine Abteilung für das Personalwesen der gemeinsamen Verwaltungen gebildet.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 wurde der § 2 aufgehoben.

siehe hierzu das Gesetz über das Personalamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (WiGVBl. S. 57).

§ 3. (1) Die Überwachung der gesamten Haushaltsführung der Verwaltungen und der ihnen unterstellten Sonderverwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes obliegt einem Rechnungshof.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.

siehe hierzu das Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechnungsprüfung für den Bereich der Organe des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, seiner Verwaltungen und Sonderverwaltungen vom 21. November 1947 (WiGVBl. 1948 S. 2) und das Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 3. November 1948 (WiGVBl. S. 115).

Durch die Neubekanntmachung vom 28. Juli 1948 wurde der bisherige § 3 zum § 2.

§ 4. Die Direktoren haben dem Exekutivrat Vorschläge für den Aufbau und die Gliederung ihrer Verwaltungen für die Zeit bis zum Erlaß eines Haushaltsgesetzes vorzulegen. Der Exekutivrat leitet sie mit seiner Stellungnahme an den Wirtschaftsrat weiter.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 wurde der § 4 aufgehoben.

§ 5. (1) Mit dem Inkrafttreten diese Gesetzes enden die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Verwaltungsräte der gemeinsamen Verwaltungen, ihrer Vorsitzenden und der Stellvertreter.

(2) Die Verwaltungsämter für Wirtschaft, für Ernährung und Landwirtschaft, für Finanzen und für Verkehr, sowie das Sekretariat des Verwaltungsrates für Post- und Fernmeldewesen werden aufgelöst. Sie werden durch die Direktoren der entsprechenden neuen Verwaltungen abgewickelt. Die bisherige Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen wird in die neuerrichtete Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen überführt.

(3) Die Befugnisse zur Verfügung über die Vermögenswerte der bisherigen Verwaltungsräte und -ämter gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Wirtschaftsrat über.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 wurde der § 5 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Aufgaben und Befugnisse der früheren Verwaltungsräte der gemeinsamen Verwaltungen, ihrer Vorsitzenden und der Stellvertreter sind mit dem 21. August 1947 beendet."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die zur Verwaltung der Vermögenswerte der früheren Verwaltungsräte und Verwaltungsämter und zur Verfügung über sie gehen mit dem 1. Mai 1948 auf den Direktor der zuständigen Verwaltung über. Das Nähere bestimmt der Direktor der Verwaltung für Finanzen."

Durch die Neubekanntmachung vom 28. Juli 1948 wurde der bisherige § 5 zum § 3.

§ 6. (1) Bis zu einer endgültigen Regelung gehen die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsräte auf den Exekutivrat und die der Vorsitzenden auf die Direktoren der Verwaltungen über.

(2) Bis zu besonderer Regelung bleiben die Hauptverwaltungen des Verkehrs mit ihren bisherigen sachlichen Zuständigkeiten bestehen. Sie unterstehen unmittelbar dem Direktor der Verwaltung für Verkehr.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 wurde der § 6 aufgehoben.

§ 7. Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften werden die Kosten für den Wirtschaftsrat, den Exekutivrat, die Verwaltungen und für die Abwicklung der durch dieses Gesetz aufgelösten Dienststellen zur Hälfte von den Ländern Bayern, Hessen, Württemberg-Baden, Bremen und zur Hälfte von dem britischen Besatzungsgebiet getragen.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Die Mittel zur Deckung der Verpflichtungen und Ausgaben der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes werden nach näherer Vorschrift eines Gesetzes aufgebracht."

Durch die Neubekanntmachung vom 28. Juli 1948 wurde der bisherige § 7 zum § 4.

§ 8. (1) Gesetze und Verordnungen des Wirtschaftrates werden von seinem Präsidenten, Ausführungsverordnungen des Exekutivrates von seinem Vorsitzenden ausgefertigt. Sie sind unverzüglich zu verkünden und treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, 14 Tage nach der Verkündung in Kraft.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. Gesetz und Verordnungen des Wirtschaftsrates werden von seinem Präsidenten ausgefertigt. Gesetze und Verordnungen des Wirtschaftsrates und Ausführungsverordnungen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Direktoren sind unverzüglich zu verkünden. Sie treten vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Verkündung erfolgt in dem Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (WiGBl.)".

Durch die Neubekanntmachung vom 28. Juli 1948 wurde der bisherige § 8 zum § 5.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

verkündet am 21. August 1947.

Durch die Neubekanntmachung vom 28. Juli 1948 wurde der bisherige § 9 zum § 6.

    Frankfurt a. M., den 9. August 1947.

Der Präsident des Zweizonen-Wirtschaftsrates
Dr. Erich Köhler

Durch Gesetz vom 28. Juli 1948 wurde ergänzend bestimmt:
"§ 2. Der Präsident des Wirtschaftsrates wird ermächtigt, das Überleitungsgesetz vom 9. August 1947 unter der Überschrift "Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes" in der Fassung dieses Gesetzes in neuer Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekanntzumachen.
§ 3. Soweit vor dem 9. Februar 1948 erlassene Gesetze des Wirtschaftsrates die Direktoren der Verwaltungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen zu erlassen, werden diese Ermächtigungen aufrechterhalten."

 


Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt des Zweizonen-Wirtschaftsrates 1947 S. 1
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