Militärregierung - Deutschland |
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ergänzt durch ist im Fundstellennachweis 2002 nicht mehr aufgeführt und deshalb nicht mehr geltendes Recht. |
§ 1.
Hinsichtlich der Beträge, die einem Festkonto in Deutscher Mark gemäß § 2 Absatz
1 des Gesetzes Nr. 63 der Militärregierung (Umstellungsgesetz)
gutgeschrieben sind, wird folgende Regelung getroffen:
a. Sieben von je zehn Deutschen Mark werden mit Wirkung vom Tage der
Gutschrift auf das Festkonto gestrichen.
b. Zwei von je zehn Deutschen Mark werden auf das entsprechende Freikonto in
Deutscher Mark übertragen.
c. Der Restbetrag ist für Anlage in mittel- oder langfristigen Wertpapieren nach
Maßgabe der Verordnungen verfügbar, welche von der Alliierten Bankkommission vor
dem 1. Januar 1949 zu erlassen sind.
§ 2. Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen. Diese Verordnungen sollen die im Hinblick auf die Auswirkungen dieses Gesetzes notwenidge oder angemessene Angleichung der auf Gesetz Nr. 63 der Militärregierung beruhenden Rechtsbeziehungen finanzieller Art bewirken.
Durch Gesetz vom 21. April 1953 wurde der § 2 aufgehoben.
siehe hierzu die (1.) Durchführungsverordnung vom 1. November 1948 (ABl. brit. Zone S. 329), (2.) Durchführungsverordnung vom 1. Januar 1949 (ABl. brit. Zone S. 4), (3.) Durchführungsverordnung vom 5. Mai 1949 (ABl. brit. Zone S. 145) und (4.) Durchführungsverordnung vom 12. September 1949 (ABl. AHK 1950 S. 173).
§ 3. Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II, Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.
(2) Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 4. Oktober 1948 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
(2) Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober
1948 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
(2) ?
IM AUFTRAG DER MILITÄRREGIERUNG. |