Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
Militärregierung - Deutschland |
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aufgehoben durch das Gesetz über die Deutsche
Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl.
I. S. 745) |
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§ 1. Notenausgaberecht der Bank deutscher Länder. (1) Der Bank deutscher Länder wird hierdurch das ausschließliche Recht verliehen, im Währungsgebiet (Gesetz Nr. 61 [Währungsgesetz]) Banknoten und Münzen auszugeben. Die Banknoten und Münzen lauten auf Deutsche Mark oder Pfennig. (2) Für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Bank deutscher Länder auch Noten ausgeben, die nicht ihren Namen tragen. (3) Die Bank deutscher Länder hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten und Münzen öffentlich bekanntzumachen. Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurde
der § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und in Abs. 3 werden die Worte "und Münzen"
gestrichen. |
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§ 2. Ersatz für beschädigte Noten. (1) Die Bank deutscher Länder hat für beschädigte Noten und Münzen Ersatz zu leisten, wenn der ihr vorgelegte Teil einer von ihr ausgegebenen Note oder Münze größer ist als die Hälfte. (2) Die Bank deutscher Länder ist nicht verpflichtet, für vernichtete, verlorengegangene oder verfälschte Noten oder Münzen Ersatz zu leisten. Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurde
der § 2 wie folgt geändert: |
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§ 3. Aufruf von Noten. (1) Die Bank deutscher Länder kann die von ihr ausgegebenen Noten und Münzen jederzeit aufrufen. Mit Ablauf des Tages, zu dem die Geldzeichen aufgerufen werden, verlieren sie ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. (2) Die aufgerufenen Noten und Münzen sind von der Bank deutscher Länder innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgerufen sind, auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Der Aufruf und die Umtauschfrist sind öffentlich bekanntzumachen. (3) Mit Ablauf der Umtauschfrist erlischt der Anspruch gegen die Bank deutscher Länder aus den aufgerufenen Noten und Münzen. (4) Die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Noten sind spätestens zum 31. Dezember 1952 aufzurufen. Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden in § 3 Abs. 1, 2 und 3 die Worte "und Münzen" gestrichen.
Durch Gesetz vom 6. Februar 1952 wurde der § 3 Abs. 4
aufgehoben. |
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§ 4. Aufruf von Kleingeld. (1) Die Bank deutscher Länder hat die gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet noch umlaufenden Geldzeichen mit tunlichster Beschleunigung aus dem Verkehr zu ziehen und durch eigene Noten oder Münzen zu ersetzen. (2) Sie hat das Recht, jene Geldzeichen jederzeit aufzurufen. Aufgerufen werden müssen: |
a) bis zum 31. August 1948: |
ursprünglicher
Nennwert |
Geltung in Deutschen Pfennig |
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1/2 Mark |
5 | ||
bb) Rentenbankscheine |
1 Rentenmark |
10 | |
cc) Münzen |
5 Reichspfennig |
10 | |
1 Reichspfennig oder Rentenpfennig |
1/10 | ||
dd) Behelfsgeldscheine der Länder des französischen Besatzungsgebietes |
5 Pfennig |
1/2 | |
b) bis zum 31. Mai 1949 |
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aa) Münzen |
50 Reichspfennig |
5 | |
bb) Behelfsgeldscheine der Länder des französischen Besatzungsgebietes |
50 Pfennig |
5 |
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10 Pfennig |
1 |
(3) Für den Aufruf dieser Geldzeichen gelten die Vorschriften des § 3 entsprechend.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden in § 4 Abs. 1
die Worte "oder Münzen" gestrichen. |
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§ 5. Umlaufsgrenze. (1) Der Umlauf an Noten und Münzen der Bank deutscher Länder soll den Betrag von zehn Milliarden Deutscher Mark nicht übersteigen. (2) Über die im Abs. 1 gezogene Grenze hinaus darf die Bank deutscher Länder Noten und Münzen nur in Umlauf setzen, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Zentralbankrats und mindestens sechs Länder zustimmen. Solche Erhöhungen des Notenumlaufs dürfen jeweils nicht mehr als eine Milliarde Deutsche Mark betragen.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden in § 5 Abs. 1
und 2 die Worte "und Münzen" gestrichen. |
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§ 6. Mindestreserven. (1) Die Bank deutscher Länder
soll die Mindestreserven der Geldinstitute so festsetzen, daß sich belaufen: (2) Bis der Zentralbankrat der Bank deutscher Länder die
Mindestreserven der Geldinstitute anderweitig festsetzt, haben (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf
Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffbeleihungsbanken und
ähnliche Geldinstitute, deren Geschäftsgegenstand im wesentlichen die Gewährung
langfristiger Darlehen unter Bildung besonderer Deckungsmassen für die zur
Ausleihung aufgenommenen Gelder ist, nur für ihre sonstigen bankgeschäftlichen
Verbindlichkeiten Anwendung. |
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§ 7. Strafbestimmungen. (1) Mit Gefängnis bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Deutsche Mark oder mit
beiden Strafen wird bestraft, (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können eingezogen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (4) Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels VI, Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2
ermächtigt, im Fall von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit
auzuüben. |
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§ 8. Befugnisse der Alliierten Bankkommission. (1) Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen. (2) Die Bank deutscher Länder hat eine Währungsabteilung zu errichten, deren Aufgabe es ist, unter Mitwirkung ständiger Vertreter aus Handel, Landwirtschaft und Gewerbe die Auswirkungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens zu beobachten und den Zentralbankrat der Bank deutscher Länder bei der Vorbereitung von Ergänzungsanweisungen zu beraten, die zur Durchführung der Währungsreform erlassen werden müssen. Die Entwürfe solcher Anweisungen sind nach Zustimmung des Zentralbankrats der Alliierten Bankkommission vorzulegen. Die Alliierte Bankkommission bestimmt, ob eine von ihr genehmigte Anweisung von der Bank oder von ihr selbst erlassen wird.
Durch Gesetz vom 21. April 1953 wurde der § 8
aufgehoben; an deren Stelle trat folgende Bestimmung: |
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§ 9. Schlußvorschriften. (1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der amtliche Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und der Artikel II, Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung. |
(2) Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 20. Juni 1948 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
(2) Dieses Gesetz tritt in den Ländern Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg am 20. Juni
1948 in Kraft. IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. |
(2) Diese Verordnung tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern am 20. Juni 1948 in Kraft.
IM AUFTRAG DER MILITÄRREGIERUNG. |