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Gesetz Nr. 62
Zweites Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Emissionsgesetz)


Verordnung Nr. 159
Zweites Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Emissionsgesetz)


vom 20. Juni 1948


geändert durch
Gesetz Nr. 29 der Alliierten Hohen Kommission vom 29. Juni 1950 (ABl. HoK S. 470),
Gesetz vom 6. Februar 1953 (BGBl. I. S. 13),
Gesetz vom 21. April 1953 (BGBl. I. S. 127), bestätigt durch Bekanntmachung der Alliierten Hohen Kommission vom 31. Juli 1953 (ABl. HoK S. 2634),

aufgehoben durch das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 745)
 

§ 1. Notenausgaberecht der Bank deutscher Länder. (1) Der Bank deutscher Länder wird hierdurch das ausschließliche Recht verliehen, im Währungsgebiet (Gesetz Nr. 61 [Währungsgesetz]) Banknoten und Münzen auszugeben. Die Banknoten und Münzen lauten auf Deutsche Mark oder Pfennig.

(2) Für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Bank deutscher Länder auch Noten ausgeben, die nicht ihren Namen tragen.

(3) Die Bank deutscher Länder hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten und Münzen öffentlich bekanntzumachen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurde der § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und in Abs. 3 werden die Worte "und Münzen" gestrichen.
 

 

§ 2. Ersatz für beschädigte Noten. (1) Die Bank deutscher Länder hat für beschädigte Noten und Münzen Ersatz zu leisten, wenn der ihr vorgelegte Teil einer von ihr ausgegebenen Note oder Münze größer ist als die Hälfte.

(2) Die Bank deutscher Länder ist nicht verpflichtet, für vernichtete, verlorengegangene oder verfälschte Noten oder Münzen Ersatz zu leisten.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 wurden die Worte "und Münzen" und "oder Münzen" gestrichen.
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder Münzen" gestrichen.

 

 

§ 3. Aufruf von Noten. (1) Die Bank deutscher Länder kann die von ihr ausgegebenen Noten und Münzen jederzeit aufrufen. Mit Ablauf des Tages, zu dem die Geldzeichen aufgerufen werden, verlieren sie ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.

(2) Die aufgerufenen Noten und Münzen sind von der Bank deutscher Länder innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgerufen sind, auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Der Aufruf und die Umtauschfrist sind öffentlich bekanntzumachen.

(3) Mit Ablauf der Umtauschfrist erlischt der Anspruch gegen die Bank deutscher Länder aus den aufgerufenen Noten und Münzen.

(4) Die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Noten sind spätestens zum 31. Dezember 1952 aufzurufen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden in § 3 Abs. 1, 2 und 3 die Worte "und Münzen" gestrichen.

Durch Gesetz vom 6. Februar 1952 wurde der § 3 Abs. 4 aufgehoben.
 

 

§ 4. Aufruf von Kleingeld. (1) Die Bank deutscher Länder hat die gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet noch umlaufenden Geldzeichen mit tunlichster Beschleunigung aus dem Verkehr zu ziehen und durch eigene Noten oder Münzen zu ersetzen.

(2) Sie hat das Recht, jene Geldzeichen jederzeit aufzurufen. Aufgerufen werden müssen:

 

a) bis zum 31. August 1948:
aa) Alliierte Militärmark-Noten

ursprünglicher Nennwert
1 Mark

Geltung in Deutschen Pfennig
10

 
 

1/2 Mark

  5  
bb) Rentenbankscheine

1 Rentenmark

10  
cc) Münzen

5 Reichspfennig

10  
 

1 Reichspfennig oder Rentenpfennig

1/10  
dd) Behelfsgeldscheine der Länder des französischen Besatzungsgebietes

5 Pfennig

1/2  

b) bis zum 31. Mai 1949
     
aa) Münzen

50 Reichspfennig

  5  
bb) Behelfsgeldscheine der Länder des französischen Besatzungsgebietes

50 Pfennig
 

  5
 
 
 

10 Pfennig

  1  

(3) Für den Aufruf dieser Geldzeichen gelten die Vorschriften des § 3 entsprechend.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden in § 4 Abs. 1 die Worte "oder Münzen" gestrichen.
 

 

§ 5. Umlaufsgrenze. (1) Der Umlauf an Noten und Münzen der Bank deutscher Länder soll den Betrag von zehn Milliarden Deutscher Mark nicht übersteigen.

(2) Über die im Abs. 1 gezogene Grenze hinaus darf die Bank deutscher Länder Noten und Münzen nur in Umlauf setzen, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Zentralbankrats und mindestens sechs Länder zustimmen. Solche Erhöhungen des Notenumlaufs dürfen jeweils nicht mehr als eine Milliarde Deutsche Mark betragen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1950 wurden in § 5 Abs. 1 und 2 die Worte "und Münzen" gestrichen.
 

 

§ 6. Mindestreserven. (1) Die Bank deutscher Länder soll die Mindestreserven der Geldinstitute so festsetzen, daß sich belaufen:
a) die Mindestreserven der Landeszentralbanken auf mindestens zwölf und höchstens dreißig vom Hundert ihrer Giroverbindlichkeiten,
b) die Mindestreserven der anderen Geldinstitute auf mindestens acht und höchstens zwanzig vom Hundert ihrer Sichtverbindlichkeiten und auf mindestens vier und höchstens zehn vom Hundert ihrer befristeten Verbindlichkeiten und Spareinlagen.
Die Landeszentralbanken halten ihre Mindestreserven als Guthaben bei der Bank deutscher Länder, die übrigen Geldinstitute bei der Landeszentralbank.

(2) Bis der Zentralbankrat der Bank deutscher Länder die Mindestreserven der Geldinstitute anderweitig festsetzt, haben
a) die Landeszentralbanken bei der Bank deutscher Länder im Monatsdurchschnitt Giroguthaben in Höhe von zwanzig vom Hundert ihrer Giroverbindlichkeiten,
b) die übrigen Geldinstitute mit Einschluß der Postscheckämter und der Postsparkassen bei der Landeszentralbank im Monatsdurchschnitt Guthaben in Höhe von zehn vom Hundert ihrer Sichtverbindlichkeiten und in Höhe von fünf vom Hundert ihrer befristeten Verbindlichkeiten und der Spareinlagen zu halten. Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer Zentralkasse angeschlossen sind und kein Girokonto bei der Landeszentralbank halten, können ihre Mindestreserven mittelbar durch ihre Zentralkassen halten, haben aber in diesem Fall mindestens in gleicher Höhe Guthaben bei der Zentralkasse zu halten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffbeleihungsbanken und ähnliche Geldinstitute, deren Geschäftsgegenstand im wesentlichen die Gewährung langfristiger Darlehen unter Bildung besonderer Deckungsmassen für die zur Ausleihung aufgenommenen Gelder ist, nur für ihre sonstigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten Anwendung.
 

 

§ 7. Strafbestimmungen. (1) Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen wird bestraft,
1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder sonstige Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu wenden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, gleichviel, ob die Geldzeichen oder Inhaberschuldverschreibungen auf Deutsche Mark lauten oder eine andere Wertbezeichnung enthalten,
2. wer wissentlich Geldzeichen oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, die unbefugt ausgegeben worden sind, oder wer außerhalb des Währungsgebietes ausgegebene Geldzeichen oder unverzinsliche Schuldverschreibungen, die ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen auf Deutsche-Mark-Währung lauten, zu Zahlungen im Währungsgebiet verwendet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können eingezogen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(4) Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels VI, Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 ermächtigt, im Fall von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit auzuüben.
 

 

§ 8. Befugnisse der Alliierten Bankkommission. (1) Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

(2) Die Bank deutscher Länder hat eine Währungsabteilung zu errichten, deren Aufgabe es ist, unter Mitwirkung ständiger Vertreter aus Handel, Landwirtschaft und Gewerbe die Auswirkungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens zu beobachten und den Zentralbankrat der Bank deutscher Länder bei der Vorbereitung von Ergänzungsanweisungen zu beraten, die zur Durchführung der Währungsreform erlassen werden müssen. Die Entwürfe solcher Anweisungen sind nach Zustimmung des Zentralbankrats der Alliierten Bankkommission vorzulegen. Die Alliierte Bankkommission bestimmt, ob eine von ihr genehmigte Anweisung von der Bank oder von ihr selbst erlassen wird.

Durch Gesetz vom 21. April 1953 wurde der § 8 aufgehoben; an deren Stelle trat folgende Bestimmung:
"§ 1.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis 6 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 7 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der Sechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über den Reichsmarkabschluß und die Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1 aufgeführten Vorschriften für die Bewertung von Aktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung die Vorschriften anzuwenden sind, die für die Bewertung des Vermögens zur Vermögensteuer bei der Hauptveranlagung 1949 gelten, kann abweichend von diesen Vorschriften bestimmt werden, daß Umstände, die bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu berücksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948 zurückzubeziehen sind.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zur Durchführung der Zweiundvierzigsten bis Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über die D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie über die Auswirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung auf in Deutscher Mark aufgestellte Jahresabschlüsse dieser Unternehmen zu erlassen.
(3) Die Bundesregierung darf auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen die in diesen Absätzen aufgeführten Vorschriften insoweit ändern, als diese Vorschriften das von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere die Dauer von Fristen, betreffen.

§ 2.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die von der Bank deutscher Länder auf Grund des 13 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über Geldinstitute mit Sitz oder Niederlassungen außerhalb des Währungsgebietes) erlassenen Richtlinien sowie die von den Aufsichtsbehörden auf Grund des §7 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) erlassenen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen und aufzuheben.
§ 3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und der Geschäfte, die Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abgeschlossen haben, durch Rechtsverordnung zu regeln."
 

 
§ 9. Schlußvorschriften. (1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der amtliche Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und der Artikel II, Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.  

(2) Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen,  Hessen und Württemberg-Baden am 20. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.
 

(2) Dieses Gesetz tritt in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg am 20. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG.

(2) Diese Verordnung tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern am 20. Juni 1948 in Kraft.

 

IM AUFTRAG DER MILITÄRREGIERUNG.
 

 


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 11
Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland 1948 S. 1531
© 16. Mai 2004 - 3. Juni 2004

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