vom 1. Dezember 1936.
aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 (Nr. 51 des Anhangs) vom 20. Oktober 1946
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes ist rechtsfähig. Es finden die Bestimmungen über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts sowie die Vorschriften des §§ 26, 27 Abs. 3, 30 und 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß Anwendung. Die Verfassung des Winterhilfswerks wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmt.
siehe hierzu die Verfassung für das Winterhilfswerk vom 24. März 1937 (RGBl. I. S. 423) sowie die Anordnung vom 3. November 1937 (RGBl. I. S. 1258).
§ 2. Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes hat seinen Sitz in Berlin.
§ 3. Das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt. Auf seinen Vorschlag ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler den Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes. Der Reichsbeauftragte für das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes hat die Stellung des Vorstandes.
§ 4. Die zur Durchführung der Aufgaben des Winterhilfswerks notwendigen Mittel werden durch öffentliche Sammlungen aufgebracht, für die § 15 Nr. 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 (RGBl. I. S. 1086) gilt.
Berlin, den 1. Dezember 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Das Winterhilfswerk war ein, 1933 gegründeter Verband innerhalb der NSDAP, der durch das Gesetz vom 1. Dezember 1936 den Status einer staatlichen Stiftung erhielt.