Wehrgesetz.

vom 21. Mai 1935

geändert durch
Gesetz vom 26. Juni 1936 (RGBl. I. S. 518),
Erlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I. S. 111),
Verordnung vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I. S. 1455),
Verordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I. S. 1656),
Gesetz vom 20. August 1940 (RGBl. I. 1161)
Gesetz vom 24. September 1944 (RGBl. I. S. 317)

aufgehoben infolge des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 vom 30. November 1945

Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt I.
Allgemeines.

§ 1. (1) Wehrdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.

(2) Jeder deutsche Mann ist Wehrpflicht.

(3) Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet.

§ 2. Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschule des Deutschen Volkes. Sie besteht aus
    dem Heer,
    der Kriegsmarine,
    der Luftwaffe.

§ 3. (1) Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ist der Führer und Reichskanzler.

(2) Unter ihm über der Reichskriegsminister als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus.

damit wurde aus dem Reichswehrminister der Reichskriegsminister.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurde der § 3 Abs. 2 faktisch aufgehoben und durch die Bestimmungen des Erlasses ersetzt.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 25. Februar 1938 (RGBl. I. S. 215) wurde ergänzend zum § 3 bestimmt:
" Der Oberbefehlshaber des Heeres, Generaloberst von Brauchitsch, steht, ebenso wie bisher schon der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Generaladmiral Dr. h. c. Raeder, den Reichsministern im Range gleich."

der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht und gleichzeitig mit den Aufgaben des Reichskriegsministers beauftragt war vom 8. Februar 1938 bis 9. Mai 1945: Wilhelm Keitel (bereits seit dem 1. Oktober 1935 Chef des Wehrmachtamtes im Reichskriegsminsterium).
die Oberbefehlshaber des Heeres waren vom 20. April 1936 bis 4. Februar 1938: Werner Freiherr von Fritsch (ohne Kabinettsrang), vom 5. Februar 1938 bis 9. Dezember 1941 Walter von Brauchitsch, vom 9. Dezember 1941 bis zum 30. April 1945 Adolf Hitler und vom 30. April 1945 bis 23. Mai 1945 Ferdinand Schörner.
die Oberbefehlshaber der Kriegsmarine waren vom 20. April 1936 bis 30. Januar 1943: Erich Raeder und vom 30. Januar 1943 bis 23. Mai 1945 Karl Dönitz.
der Oberbefehlshaber der Luftwaffe war vom 7. März 1935 bis 24. April 1945 Hermann Göring.

Abschnitt II.
Die Wehrpflicht.

§ 4. Dauer der Wehrpflicht. Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahre bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März.

§ 5. Pflichten im Kriege. (1) Alle Wehrpflichtigen haben sich im Falle einer Mobilmachung zur Verfügung der Wehrmacht zu halten. Der Reichskriegsminister entscheidet über ihre Verwendung.

(2) Die Belange der Wehrmacht gehen im Kriege allen anderen vor.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 4 Abs. 1 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

§ 6. Erweiterung der Wehrpflicht. Im Kriege und bei besonderen Notständen ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern.

urch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 6 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

siehe hierzu die Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtsbeamten im Offiziersrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I. S. 214).

§ 7. Wehrdienst. (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt:
a) den aktiven Wehrdienst. Im aktiven Wehrdienst stehen:
  1. die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1,
  2. aktive Offiziere und solche Unteroffiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dienen als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist,
  3. die Wehrmachtbeamten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht (Ziffer 1 und 2) als Beamte angestellt werden, ohne in den Beurlaubtenstand überführt zu werden,
  4. die aus dem Beurlaubtenstand zu Übungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften und Wehrmachtbeamten nach Ziffer 3.
b) den Wehrdienst im Beurlaubtenstande. Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen:
  1. der Reserve,
  2. der Ersatzreserve,
  3. der Landwehr.

(2) Die nach § 6 einberufenen Jahrgänge im Alten von über 45 Jahren bilden den Landsturm.

§ 8. Aktive Dienstzeit. (1) Der Führer und Reichskanzler setzt die Dauer der aktiven Dienstpflicht der Wehrpflichtigen fest.

(2) Die Wehrpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen. Freiwilliger Eintritt in die Wehrmacht ist schon früher möglich.

(3) Die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ausnahmen werden durch Sonderbestimmungen geregelt.

(4) Bei Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Wehrpflichtigen die entsprechende Zeit nachzudienen, falls sie nicht nach § 23 aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden müssen.

siehe zu Abs. 1
- den Erlaß vom 22. Mai 1935 (RGBl. I. S. 614". der bestimmte:
"
Die Dauer der aktiven Dienstpflicht bei den drei Wehrmachtsteilen wird einheitlich auf ein Jahr festgesetzt."
- den Erlaß vom 24. August 1936 (RGBl. I. S. 760), der bestimmte:
"
Die Dauer der aktiven Dienstpflicht bei den drei Wehrmachtteilen wird einheitlich auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht erläßt die erforderlichen Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.
"

§ 9. Reserve. Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden.

§ 10. Ersatzreserve. Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 einberufen werden, bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden.

§ 11. Landwehr. Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden, bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März.

§ 12. Ersatzwesen. (1) Die Wehrpflichtigen werden durch die Ersatzdienststellen der Wehrmacht erfaßt. Der Reichskriegsminister regelt den Aufbau der Ersatzdienststellen und ihr Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

(2) In der entmilitarisierten Zone werden die Wehrpflichtigen durch die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung erfaßt.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1936 wurde der § 12 Abs. 2 aufgehoben.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 12 Abs. 1 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

siehe hierzu die Verordnung über das Erfassungswesen vom 22. Mai 1935 (RGBl. I. S. 615, geändert am 7. November 1935 (RGBl. I. S. 1293)), diese neu bekannt gemacht durch Bekanntmachung vom 7. November 1935 (RGBl. I. S. 1297, geändert am 31. Dezember 1935 (RGBl. I. S. 1551), am 28. März 1936 /RGBl. I. S. 275), am 1. Oktober 1936 (RGBl. I. S. 811, ber. S. 863), diese Verordnung wurde ersetzt durch die Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 (RGBl. I. S. 205, ergänzt bzw. geändert durch Verordnung vom 17. Juli 1941 (RGBl. I. S. 391); die Verordnung über das Wehrersatzwesen bei besonderem Einsatz vom 5. September 1939 (RGBl. I. S. 1665).

§ 13. Wehrunwürdigkeit. (1) Wehrunwürdig und damit ausgeschlossen von der Erfüllung der Dienstpflicht ist, wer
a) mit Zuchthaus bestraft ist,
b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen ist,
d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren hat,
e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist.

(2) Der Reichskriegsminister kann Ausnahmen zu Abs. 1 c und e zulassen.

(3) Wehrpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese Ehrenstrafe vorgesehenen zeit einberufen werden.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 13 Abs. 2 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

§ 14. Wehrpflichtausnahmen. Zum Wehrdienst dürfen nicht herangezogen werden:
1. Wehrpflichtige, die nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes für den Wehrdienst untauglich befunden worden sind,
2. Wehrpflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe erhalten haben.

§ 15. Arische Abstammung. (1) Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst.

(2) Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern im mit dem Reichskriegsminister aufstellt.

(3) Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden.

(4) Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das eingehen der Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge.

(5) Die Dienstleistung der Nichtarier im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1936 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. (1) Ein Jude kann nicht aktiven Wehrdienst leisten.
(2) Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte in der Wehrmacht werden.
(3) Die Dienstleistungen von Juden im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten"

siehe hierzu die Verordnung über die Zulassung von Nichtariern zum aktiven Wehrdienst vom 25. Juli 1935 (RGBl. I. S. 1047); diese wurde durch die Verordnung vom 15. Februar 1937 (RGBl. I. S. 205) aufgehoben, nachdem sie bereits seit der Änderung des § 15 nicht mehr anwendbar war; hierzu auch die Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. I. S. 1063).

siehe aber das Gesetz über eine Steuer der Personen, die nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstzeit einberufen werden (Wehrsteuer) vom 20. Juli 1937 (RGBl. I. S. 821) mit Durchführungsverordnungen vom 20. Juli 1937 (RGBl. I. S. 822, ber. S. 826) und vom 16. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1388).

§ 16. Zurückstellung. Wehrpflichtige können im Frieden von der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht auf begrenzte Zeit zurückgestellt werden.

§ 17. Wehrpflichtige im Ausland. (1) Auch die im Ausland lebenden Wehrpflichtigen haben grundsätzlich ihre Wehrpflicht zu erfüllen.

(2) Wehrpflichtige, die im Ausland leben oder für längere Zeit ins Ausland gehen wollen, können bis zu zwei Jahren, in Ausnahmefällen bis zur Beendigung der Wehrpflicht aus dem Wehrpflichtverhältnis beurlaubt werden. Von der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 können sie jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen befreit werden.

siehe hierzu die Verordnung über die Heranziehung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland zum aktiven Wehrdienst und zum Reichsarbeitsdienst vom 17. April 1937 (RGBl. I. S. 517) und die Anordnung über die Erfassung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst vom 22. April 1940 (RGBl. I. S. 676).

§ 18. Reichsangehörigkeit. (1) Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Reichsangehörige, auch wenn er außerdem im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist.

(2) Deutsche, die bereits in der Wehrmacht eines anderen Staates aktiv gedient haben, sind von der deutschen Wehrpflicht nicht befreit. Sie werden jedoch im Frieden nur auf besonderen Antrag, den der  Reichskriegsminister entscheidet zum aktiven Wehrdienst zugelassen.

(3) Die Entlassung von Wehrpflichtigen aus der Reichsangehörigkeit und damit aus dem Wehrpflichtverhältnis bedarf der Genehmigung des Reichskriegsministers oder einer von ihm bezeichneten Ersatzdienststelle.

(4) Wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt, bedarf zum Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis der Genehmigung des Führers und Reichskanzlers, der die Befugnis zur Genehmigung dem Reichskriegsminister übertragen kann.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 18 Abs. 2, 3 und 4 jeweils das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

Durch Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 1. September 1939 wurde bestimmt:
" Wehrpflichtige werden bis auf weiteres nicht aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen.".
Damit war der § 18 Abs. 3 faktisch aufgehoben.

siehe zum Abs. 4 den Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 812), der diese Befugnis für männliche Personen auf den Reichskriegsminister übertragen hat.

§ 19. Wehrüberwachung. (1) Alle Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Sie wird durch die Ersatzdienststellen der Wehrmacht im Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung durchgeführt.

(2) Die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes werden in der Regel einmal jährlich zu Wehrversammlungen zusammengerufen. Von der Teilnahme können nur Ersatzdienststellen befreien.

(3) Während der Dauer von Wehrversammlungen, im dienstlichen Verkehr mit den Ersatzdienststellen und beim Tragen der Uniform eines Wehrmachtteiles sind die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes der militärischen Befehlsgewalt unterworfen. Inwieweit sie außerhalb des aktiven Wehrdienstes der militärischen Disziplinarstrafgewalt, dem Militärstrafrecht und der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen, bestimmen die militärischen Disziplinarstrafordnungen, das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung.

siehe hierzu die Verordnung über die Wehrüberwachung vom 24. November 1937 (RGBl. I. S. 1273, geändert am 14. April 1939 (RGBl. I. S. 767), neu bekannt gemacht am 26. August 1941 (RGBl. I. S. 532); in Österreich eingeführt durch RGBl. 1938 I. 1671)).

§ 20. Übungen. Der Reichskriegsminister kann die Wehrpflichtigen der Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr zu Übungen einberufen und Vorschriften für ihre sonstigen Weiterbildung erlassen.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 20 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

Abschnitt III.
Pflichten und Rechte der Angehörigen der Wehrmacht.

§ 21. Begriffsbestimmungen. (1) Angehörige der Wehrmacht sind die Soldaten und die Wehrmachtbeamten.

(2) Soldaten sind die im aktiven Wehrdienst stehenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften.

(3) Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für
a) die Soldaten vom Tage des Eintritts oder der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstages,
b) die aktiven Wehrmachtbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf des Entlassungstages,
c) die zu Übungen als solche einberufenen Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes vom Tage der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstages.

siehe hierzu u. a. das Gesetz über Rechtsverhältnisse und Besoldung der Lehrpersonen an den Fachschulen der Wehrmacht vom 4. Februar 1936 (RGBl. I. S. 56).

§ 22. Zeitgerechte Entlassung. (1) Aus dem aktiven Wehrdienst werden entlassen:
a) Soldaten, die die aktive Dienstpflicht erfüllt haben, nach Ablauf der nach § 8 Abs. 1 festgesetzten Zeit,
b) Unteroffiziere und Mannschaften nach Ablauf der über die aktive Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 hinaus freiwillig eingegangenen Dienstverpflichtung.

(2) Der Reichskriegsminister kann, wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, die Soldaten nach Abs. 1 auf begrenzte Dauer in der Wehrmacht zurückbehalten und Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes zum Aktiven Wehrdienst wieder einberufen.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 22 Abs. 2 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

§ 23. Ausscheiden von Rechts wegen. (1) Soldaten scheiden aus dem aktiven Wehrdienst von Rechts wegen aus, wenn gegen sie erkannt worden ist:
a) nach dem Militärstrafgesetzbuch auf Verlust der Wehrwürdigkeit,
b) auf Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat,
c) auf Unfähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter.

(2) In den Fällen nach Abs. 1 a scheiden sie aus dem Wehrpflichtverhältnis aus.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 b und c wird das weitere Wehrdienstverhältnis durch die Ersatzdienststellen, bei Offizieren durch die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile geregelt. Der Reichskriegsminister kann die Wehrpflichtigen nach Verbüßen der Strafe wieder zum aktiven Wehrdienst einberufen, in den Fällen nach Abs. 1 c nach Ablauf der im Urteil festgesetzten Zeit. Die vor der Verurteilung abgeleistete Dienstzeit ist anzurechnen, falls sie länger als 30 Tage gedauert hat.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 23 Abs. 3 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

Durch Verordnung vom 17. August 1938 wurde für Zeiten während eines Krieges der § 23 Abs. 1 Buchst. b und c aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"§ 7. Einschränkung der Dienstentlassung. (1) Die Ehrenstrafe der Dienstentlassung gegen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften im wehrpflichtigen Alter fällt weg. Statt dessen wird erkannt:
1. gegen Offiziere und Unteroffiziere auf Rücktritt in den niedrigsten Stand der Mannschaften (Rangverlust);
2. gegen Mannschaften auf Verlust eines höheren Dienstgrades."

siehe hierzu die Verordnung über die Wirkung der Aufhebung gerichtlicher Ehrenstrafen gegen Soldaten vom 8. Oktober 1942 (RGBl. I. S. 592).

§ 24. Entlassung aus besonderen Gründen. (1) Soldaten müssen aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn,
a) sich herausstellt, daß sie nach dem Wehrgesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen von der Erfüllung der Wehrpflicht ausgeschossen sind oder nicht zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden durften,
b) sie entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden.

(2) Soldaten können aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden
a) wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie die zum aktiven Wehrdienst erforderlichen körperlichen oder geistigen Kräfte nach dem Gutachten eines Sanitätsoffziierts oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes nicht mehr besitzen,
b) wegen mangelnder Eignung, wenn sie nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten die für ihre Dienststelle nötige Eignung nicht mehr besitzen,
c) wegen unehrenhafter Handlungen, auch wenn diese vor dem Diensteintritt begangen worden sind, sofern nicht Wehrunwürdigkeit nach § 13 Abs. 1 vorliegt,
d) auf eigenen Antrag in begründeten Fällen Soldaten, die die aktive Dienstpflicht erfüllen, jedoch nur, wenn nach der Einberufung ein Zurückstellungsgrund eingetreten ist.

(3) Offiziere können außerdem aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht.

(4) Die Absicht der Entlassung ist in den Fällen nach Abs. 2 a und b und Abs. 3 Offizieren drei Monate, Unteroffizieren und Mannschaften, die freiwillig länger dienen, als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist, einen Monat vorher unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen indes bedarf die Entlassung keiner befristeten Ankündigung.

(5) Die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 finden auf Angehörige des Beurlaubtenstandes, die nicht im aktiven Wehrdienst stehen, sinngemäß Anwendung.

Durch Gesetz vom 20. August 1940 erhielt der § 24 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Offiziere mit einer aktiven Dienstzeit von mindestens zehn Jahren und Unteroffiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren können außerdem aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht.".

siehe zu Abs. 5 auch den Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 (RGBl. I. S. 247).

§ 25. Pflicht der Geheimhaltung. (1) Die Angehörigen der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung erforderlich oder angeordnet ist, verpflichtet.

(2) Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst bestehen.

§ 26. Politik in der Wehrmacht. (1) Die Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Die Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu einem der ihr angeschlossenen Verbände ruht für die Dauer des aktiven Wehrdienstes.

(2) Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen oder zur Teilnahme an Abstimmungen im Reich.

(3) Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht.

(4) Der Reichskriegsminister kann Wehrmachtbeamte und im Bereich der Wehrmacht angestellte Zivilpersonen, wenn militärische Notwendigkeit dies erfordert, den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 unterwerfen.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 26 Abs. 4 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

Durch Gesetz vom 24. September 1944 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Politische Stellung der Wehrmachtangehörigen. (1) Die Angehörigen der Wehrmacht haben die Pflicht, dienstlich und außerdienstlich im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung zu wirken und sich jederzeit für sie einzusetzen. Es ist eine der wesentlichsten Aufgaben aller Offiziere, Unteroffiziere und Wehrmachtbeamten, ihre Untergebenen nationalsozialistisch zu erziehen und zu führen.
(2) Die Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bleibt auch für die Dauer des aktiven Wehrdienstes in Kraft.
(3) Die Übernahme und Ausübung eines Amtes in der NSDAP., ihrer Gliederung und angeschlossenen Verbänden bedarf der Genehmigung des Vorgesetzten. Sie muß erteilt werden, soweit durch die Ausübung des Amtes die Wehrmachtaufgaben nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden ist nicht genehmigungspflichtig.
(5) Das Recht der Soldaten zum Wählen und zur Teilnahme an Abstimmungen bleibt für den Einzelfall einer Sonderregelung durch Erlaß des Führers vorbehalten."

§ 27. Heiratserlaubnis. Die Angehörigen der Wehrmacht bedürfen zur Heirat der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten.

siehe hierzu die Heiratsordnung für die Dauer des besonderen Einsatzes der Wehrmacht vom 20. November 1942 (LVBl. 1943 S. 82).

§ 28. Nebenbeschäftigung. (1) Soldaten und Wehrmachtbeamte bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Betreiben eines Gewerbes für sich und ihre Hausstandsmitglieder und zur Übernahme einer mit Vergütung verbundenen Nebenbeschäftigung. Die Erlaubnis darf nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

(2) Diese Vorschrift findet auf die zu Übungen oder zu sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit keine Anwendung.

§ 29. Vormundschaften und Ehrenämter. (1) Soldaten und Wehrmachtbeamte können die Übernahme des Amtes eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst ablehnen.

(2) Zur Übernahme eines solchen Amtes ist die Erlaubnis der Vorgesetzten erforderlich. Sie darf nur in zwingenden Fällen versagt werden.

§ 30. Gebührnisse. Die Ansprüche der Angehörigen der Wehrmacht auf Gebührnisse und auf Heilfürsorge werden durch das Reichsbesoldungsgesetz geregelt.

siehe hierzu das Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz vom 28. August 1939 (RGBl. I. S. 1531); Einsatz-Familienunterhaltungsgesetz vom 26. Juni 1940 (RGBl. I. S. 911).

§ 31. Rechtsweg. (1) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus der Zugehörigkeit zur Wehrmacht steht der ordentliche Rechtsweg offen. Der Klage gegen das Reich muß die Entscheidung des Reichskriegsministers vorangehen. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten angebracht sein, nachdem die Entscheidung des Reichskriegsministers dem Beteiligten bekanntgegeben worden ist.

(2) Die Entscheidung der militärischen Dienststellen über Dienstuntauglichkeit (§ 14 Abs. 1), Zurückstellung (§§ 16 und 17) und Entlassung (§§ 22 und 24) ist für die Gerichte bindend. Das gleiche trifft für die Entscheidung über vorläufige Dienstenthebung und über ein Zurückbehalten im aktiven Wehrdienst zu.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 31 Abs. 1 das Wort "Reichskriegsministers" faktisch ersetzt durch: "Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht".

§ 32. Versorgung. (1) Die Soldaten, die nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, haben bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen Dienst den Vorrang vor sonstigen Bewerbern gleicher Eignung. Bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirtschaft sind sie bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf ihnen aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen. Die gesetzlich festgelegten Rechte der Kriegsbeschädigten werden hierdurch nicht berührt.

(2) In allen übrigen Fällen wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen durch das Wehrmachtversorgungsgesetz, die Versorgung der Wehrmachtbeamten und ihrer Hinterbliebenen durch die hierfür erlassenen Gesetze und Vorschriften geregelt.

siehe zu Abs. 1 die Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner vom 30. September 1936 (RGBl. I. S. 865) sowie die Verordnung über Unterbringung ausgeschiedener Arbeitsmänner und Wehrpflichtiger vom 26. September 1936 (RGBl. I. S. 748).

siehe zu Abs. 2 das Wehrmachtversorgungsgesetz vom 4. August 1921 (RGBl. S. 993) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 1925 (RGBl. I. S. 349, geändert durch RGBl. 1931 I. S. 784, 1932 I. S. 521, 1933 I. S. 433, 1935 I. S. 21, 1289; 1937 I. S. 1153) und Verordnung vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I. S. 888, ber. S. 1661)) sowie das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen (Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I. S. 1077, geändert durch RGBl. 1940 S. 1162; 1942 I. S. 281) sowie die Verordnung RGBl. 1940 I. S. 954; das Gesetz über die Versorgung von Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung (Reichsversorgungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1939 (RGBl. I. S. 663); Einsatzfürsorge und -versorgungsgesetz vom 6. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1217, geändert RGBl. 1940 I. S. 1166; 1942 I. S. 286); Offizierpensionsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565, zuletzt geändert RGBl. 1938 I. S. 1219), Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 593, zuletzt geändert RGBl. 1937 I. S. 886), Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. I. S. 214, zuletzt geändert RGBl. 1938 I. S. 1219), Kapitulantenversorgungsgesetz vom 27. September 1938 (RGBl. I. S. 1222), Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 1934 (RGBl. I. S. 1113), Gesetz über Arbeitslosenunterstützung nach Wehr- und Arbeitsdienst vom 30. September 1940 (RGBl. I. S. 1049, geändert am 22. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1410).

§ 33. Verabschiedung mit Uniform. (1) Den aus der Wehrmacht ausscheidenden Angehörigen der Wehrmacht kann das Recht zum tragen der Uniform eines Wehrmachtteiles mit einem für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen widerruflich verliehen werden.

(2) Dieses Recht wird in der Regel nur nach einer in Ehren geleisteten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren verliehen werden.

siehe hierzu das Reichsgesetz über das Recht zum Tragen einer Wehrmachtsuniform vom 26. Mai 1934 (RGBl. I. S. 447) samt Durchführungsverordnung vom 21. Juni 1934 (RGBl. I. S. 517) und dem Erlaß vom 16. November 1938 (RGBl. I. S. 1611), mit dem dieses Recht Juden entzogen wurde; Verordnung vom 27. Februar 1929 (RGBl. II. S. 159), über das Tragen der Uniform durch ehemalige Reichswehrangehörige; Verordnung vom 21. Januar 1920 (RGBl. S. 133) über das Ausscheiden aus dem Beurlaubtenstand; Reichsgesetz über die Entziehung des Rechts zum Führen einer Dienstbezeichnung der Wehrmacht vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 829) mit Durchführungsverordnung vom 29. August 1935 (RGBl. I. S. 1121).

siehe hierzu die Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen für treue Dienste in der Wehrmacht vom 16. März 1936 (RGBl. I. S. 165) mit Durchführungsbestimmungen vom gleichen Tage (RGBl. I. S. 165) und vom 16. Juni 1936 (RGBl. I. S. 493).

§ 34. Offiziere und Beamte des Beurlaubtenstandes. (!) Bei Bewährung und Eignung können Unteroffiziere und Mannschaften, die nach ehrenvollem Dienst aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, zu Offizieren oder Beamten des Beurlaubtendienstes ausgebildet und befördert werden.

(2) Offiziere und Wehrmachtbeamte, die nach ehrenvollem Dienst aus dem aktiven Dienst ausscheiden, können zu Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes überführt werden.

§ 35. Zivilangestellte in der Wehrmacht. Der Reichskriegsminister kann die im Bereich der Wehrmacht angestellten Zivilpersonen den für Soldaten geltenden gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise unterwerfen, wenn und solange militärische Notwendigkeit es erfordert. Sie sind für die Dauer dieser Anordnung Angehörige der Wehrmacht im Sinne des § 21.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 34 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

siehe hierzu die Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Ergänzungs-Wehrmachtsbeamten vom 4. November 1941 (RGBl. I. S. 694).

Abschnitt IV.
Übergangsvorschrift.

§ 36. (1) Unteroffiziere und Mannschaften, die beim Reichsheer vor dem 1. April 1933 oder bei der Reichsmarine vor dem 1. Juli 1933 eingestellt sind, und deren Verpflichtungsschein nach dem Wehrgesetz vom 23. März 1921 auf 12 Jahre ausgestellt ist, können bis zum Ablauf dieser Zeit im aktiven Wehrdienst belassen werden. Im übrigen gelten für sie uneingeschränkt die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Verpflichtung der Offiziere und Offizieranwärter des Reichsheeres und der Reichsmarine und die in die Wehrmacht übernommenen Angehörigen der Landespolizei anzuwenden.

(3) Auf die beim Reichsheer nach dem 31. März 1933 und bei der Reichsmarine nach dem 30. Juni 1933 eingestellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften findet das vorliegende Gesetz uneingeschränkt Anwendung.

(4) Die auf Grund des § 40a des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329) angestellten Zivilpersonen können für die Dauer der in ihrem Dienstvertrag vereinbarten Zeit nach näherer Bestimmung des Reichskriegsministers in den aktiven Wehrdienst übernommen werden.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 36 Abs. 4 das Wort "Reichskriegsministers" faktisch ersetzt durch: "Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht".

Abschnitt V.
Schlußvorschriften.

§ 37. (1) Der Führer und Reichskanzler übt das militärische Verordnungsrecht aus. Er erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmungen. Die Rechtsverordnungen können Strafandrohungen enthalten.

(2) Der Führer und Reichskanzler kann dem Reichskriegsminister und in den Fragen des Ersatzwesens und der Wehrüberwachung dem Reichsminister des Innern Befugnisse nach Abs. 1 übertragen.

(3) Die Verordnungen können außer in den im Gesetz über Verkündung von Reichsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I. S. 959) vorgesehenen Blättern auch in den Verordnungsblättern der Wehrmacht verkündet werden.

Durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 4. Februar 1938 wurde bestimmt:
"  Die Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht über ich von jetzt an unmittelbar persönlich aus.
  Das bisherige Wehrmachtamt im Reichskriegsministerium tritt mit seinen Aufgaben als "Oberkommando der Wehrmacht" und als mein militärischer Stab unmittelbar unter meinen Befehl.
  An der Spitze des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht steht der bisherige Chef des Wehrmachtamtes als "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht". Er ist im Range den Reichsministern gleichgestellt.
  Das Oberkommando der Wehrmacht nimmt zugleich die Geschäfte des Reichskriegsministeriums wahr, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht übt in meinen Auftrage die bisher dem Reichskriegsminister zustehenden Befugnisse aus."
Damit wurden im § 37 Abs. 2 das Wort "Reichskriegsminister" faktisch ersetzt durch: "Chef des Oberkommandos der Wehrmacht".

siehe zu Abs. 2 den Erlaß vom 22. Mai 1935 (RGBl. I. S. 615) über die Übertragungen des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz, durch den der Reichskriegsminister und in den Fragen des Ersatzwesens und der Wehrüberwachung der Reichsminister des Innern ermächtigt werden, die zur Durchführung des Wehrgesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
    Aufgrund dieses Erlassen ergingen u. a. die Verordnung über das Erfassungswesen vom 22. Mai 1935 (RGBl. I. S. 615, neu bekannt gemacht am 7. November 1935 (RGBl. I. S. 1297), geändert durch Verordnung vom 31. Dezember 1934 (RGBl. I. S. 1551),  aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung vom 15. Februar 1937 (RGBl. I. S. 205)), die Verordnung über die Dauer der Wehrpflicht in Ostpreußen vom 23. Mai 1935 (RGBl. I. S. 694), die Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 25. November 1935 (RGBl. I. S. 1358, geändert am 28. März 1936 (RGBl. I. S. 326)), die Verordnung über die Heranziehung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland zum aktiven Wehrdienst vom 31. Januar 1936 (RGBl. I. S. 65), die Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 29. Mai 1935 (RGBl. I. S. 697, aufgehoben und ersetzt durch Verordnung vom 21. März 1936 (RGBl. I. S. 201), wiederum aufgehoben und ersetzt durch Verordnung vom 17. April 1937 (RGBl. I. S. 469), geändert durch RGBl. 1938 I. S. 394, RGBl. 1939 I. S. 425 und RGBl. 1943 I. S. 652)), die Verordnung über die Wehrbezirkseinteilung vom 28. März 1936 (RGBl. I. S. 275, aufgehoben und ersetzt durch Verordnung vom 1. Oktober 1936 (RGBl. I. S. 811), diese wiederum durch Verordnung vom 24. März 1937 (RGBl. I. S. 381), diese wiederum aufgehoben und ersetzt durch Verordnung vom 5. Oktober 1937 (RGBl. I. S. 1057)), die Verordnung über die Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner vom 30. September 1936 (RGBl. I. S. 865), die Verordnung über die Wehrüberwachung vom 24. November 1937 (RGBl. I. S. 1273), die Verordnung über die Wehrbezirkseinteilung für das Deutsche Reich vom 15. September 1939 (RGBl. I. S. 1777), die Verordnung über die Wehrbezirkseinteilung für das Deutsche Reich vom 17. Juli 1941 (RGBl. I S. 391).

§ 38. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage treten das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329) sowie die Änderungsgesetze vom 18. Juni 1921 und vom 20. Juli 1933 (RGBl. 1921 S, 787; 1933 526, 566) außer Kraft.

in Kraft getreten am 22. Mai 1935.

    Berlin, den 21. Mai 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 609
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 1. Februar 2004 - 4. April 2004
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