vom 29. Juni 1934.
aufgehoben durch die Verordnung vom 18. April 1936 (RGBl. I. S. 498)
Auf Grund der Artikel X und XII des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I. S. 341) wird verordnet:
§ 1. Der Zusammentritt des Volksgerichtshofs (§ 1 der Verordnung über den Volksgerichtshof vom 12. Juni 1934 - RGBl. I. S. 492) wird auf den 14. Juli 1934 verlegt.
§ 2. Wird ein planmäßiger Beamter als Mitglied des Volksgerichtshofs, das die Befähigung zum Richteramt haben muß, verwandt, so kann seine Planstelle anderweit besetzt werden. Durch die BEsetzung der Planstelle verliert der Beamte die Rechte und Pflichten nicht, die mit seiner Planstelle verbunden sind.
Berlin, den 29. Juni 1934
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner