Die Verfassung des Deutschen Reiches

11. August 1919
mit allen Änderungen bis zum 30. Januar 1933

mit dem (verfassungsändernden) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) war das Gesetzgebungsrecht (einschließlich der Änderung der Reichsverfassung) auch der Reichsregierung erteilt, so dass ab diesem Tage die Reichsregierung jederzeit verfassungsändernde und -ergänzende (insbesondere dann verfassungsdurchbrechende) Gesetze erlassen konnte.

mit Hinweisen zu faktischen Änderungen durch die Gesetze der nationalsozialistischen Reichsregierung seit dem 30. Januar 1933;
lt. "Systematischer Übersicht über 76 Jahrgänge RGBl. (1867-1942)" war die Verfassung zum 1. Januar 1943 immer noch gültig, "soweit sie nicht durch die Grundgesetzes des neuen Reichs und andere Gesetze abgeändert oder überholt ist".

Präambel

Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.

Erster Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Reichs.

Erster Abschnitt. Reich und Länder.

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

seit dem Anschluss Österreichs 1938 wurde neben der Bezeichnung "Deutsches Reich" auch "Großdeutsches Reich" verwendet.

Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

durch das Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 66) wurde erstmals ein "reichsunmittelbares Gebiet" später als  "Reichsgau" bezeichnet, errichtet. Auch das Gesetz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1327) über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg schuf ein "reichsunmittelbares Gebiet" ohne Landesverwaltung (dagegen wurde Berlin durch Gesetz vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 657) nicht aus Preußen herausgelöst, aber mit einer (preußischen) Landesverwaltung betraut). Durch weitere Reichsgesetze bzw. Erlasse des Führers und Reichskanzlers wurden sieben Reichsgaue in Österreich (Gesetz vom 14. April 1939 (RGBl. I. S. 777)), ein Reichsgau Sudetenland (Gesetz vom 14. April 1939 (RGBl. I. S. 780)), das Protektorat Böhmen und Mähren (als Schutzgebiet Teil des "Großdeutschen Reiches" durch Erlaß vom 16. März 1939 (RGBl. I. S. 485)), die Reichsgaue Danzig-Westpreußen und Wartheland (Erlaß vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042) sowie der "Reichsgau Westmark" gebildet (Saarland, die bayerische Pfalz und Lothringen; diese Verbindung war jedoch nur eine verwaltungstechnische, indem dem Reichskommissar für das Saarland zuerst der bayer. Regierungsbezirk Speyer (unter der Bezeichnung "Reichskommissar für die Saarpfalz", dann mit Lothringen unter der Bezeichnung "Reichsstatthalter in der Westmark" als Zuständigkeitsbezirk zugeteilt wurde); Erlaß vom 11. März 1941 (RGBl. I. S. 163).

Dagegen war das "Generalgouvernement" nicht Teil des Deutschen Reiches, sondern wurde gemäß Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2077) als besetztes polnisches Gebiet bezeichnet. Auch die, oftmals als "angegliederte Gebiete" bezeichneten Gebiete "Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Untersteiermark, Südkärnten und Krain" waren nicht staatsrechtlich Teile des Deutschen Reiches geworden, doch wurden diese von einem deutschen Zivilkommissar verwaltet und die deutschen Volkszugehörigen hatten das Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft.

während das Saarland, Österreich, die mehrheitlich von Deutschen bewohnten Gebiete der Tschechoslowakei ("Sudetenland"), Danzig, das Memelgebiet und Eupen-Malmedy "kraft des Selbstbestimmungsrechts" (heute in Österreich bestritten) dem Deutschen Reich angegliedert wurden, war dies bei der Angliederung des Protektorats Böhmen und Mähren sowie der 1939 mehrheitlich von Polen bewohnten Gebiete der Reichsgaue Danzig-Westpreußen (ohne Danzig) und Wartheland) nicht der Fall. Die Angliederung des Saarlandes, Österreichs und des Sudetenlands wurde völkerrechtlich anerkannt, infolge der kriegerischen Ereignisse ab 3./4. September 1939 wurde diese Anerkennung (bis auf das Saarland) wieder sistiert.

Artikel 3. Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.

Durch das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1145) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Reichsfarben sind schwarz-weiß-rot.
Art. 2. Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.
Art. 3. Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichskriegsflagge und der Reichsdienstflagge."
Damit war der Artikel 3 faktisch aufgehoben.

hierzu siehe die Verordnung über die Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 5. Oktober 1935 (RGBl. I. S. 1285), die Verordnung über die Reichsdienstflagge vom 31. Oktober (RGBl. I. S. 1287) samt Erlaß über deren Führung vom selben Tag, die Verordnung über die Hoheitszeichen des Reiches vom 5. November 1935 (RGBl. I. S. 1287) und (in bezug auf die Handelsflagge) die Verordnung über die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 (RGBl. I. S. 15).

Durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 6) wurde das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 wieder aufgehoben.

bereits durch den (verfassungswidrigen) Erlaß des Reichspräsidenten über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12. März 1933 (RGBl. I. S. 103) wurde bestimmt, dass die schwarz-weiß-roten Fahnen gemeinsam mit der Hakenkreuzfahne zu hissen sind (die Flagge in den Reichsfarben wird nicht erwähnt); für militärische Gebäude wurde in diesem Erlass die Reichskriegsflagge nur allein zur Hissung angeordnet. Weitere (verfassungswidrige) Verordnungen folgten; erst das Gesetz vom 15. September 1935 hat "verfassungsmäßig" die Reichsfarben schwarz-rot-gold gestrichen.

Artikel 4. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.

Artikel 5. Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder auf Grund der Länderverfassungen ausgeübt.

Durch das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (Altes Reichsstatthaltergesetz) vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 173) wurde die Hoheit der Länder erheblich durch die Unterstellung der Landesregierung unter einen Reichsstatthalter und die Aufhebung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag eingeschränkt.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung."
Damit war der Artikel 5 faktisch aufgehoben.

spätestens durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 wurden die Länder "Reichsverwaltungsbezirke"; durch das Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 65) wurde der Reichsstatthalter zum "Führer der Landesregierung".

Artikel 6. Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die Beziehungen zum Ausland;
2. das Kolonialwesen;
3. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. die Wehrverfassung;
5. das Münzwesen
6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;
7. das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 6 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

siehe aber Hinweise zum Art. 12.

durch die Gesetzgebung der Reichsregierung ergingen verschiedene Reichsgesetze zur Erweiterung der ausschließlichen Gesetzgebung, so die Gesetze vom 14.Juli 1933 (RGBl. I. S. 517) und vom 15. Juli 1933 (RGBl. I. S. 495).

Artikel 7. Das Reich hat die Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht;
2. das Strafrecht;
3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Behörden;
4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei
S. das Armenwesen und die Wandererfürsorge
6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
7. die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-, Kinder- und Jugendfürsorge;
8. das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge
9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet
11. die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
12. das Enteignungsrecht;
13. die Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft
14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Börsenwesen;
15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs;
16. das Gewerbe und den Bergbau;
17. das Versicherungswesen;
18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und Küstenfischerei;
19. die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
20. das Theater- und Lichtspielwesen.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 7 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

siehe aber Hinweise zum Art. 12.

Artikel 8. Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 8 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

siehe aber Hinweise zum Art. 12.

Artikel 9. Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung über:
1. die Wohlfahrtspflege;
2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 9 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

siehe aber Hinweise zum Art. 12.

Artikel 10. Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:
1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und des wissenschaftlichen Büchereiwesens;
3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften;
4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
5. das Bestattungswesen.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 10 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

siehe aber Hinweise zum Art. 12.

Artikel 11. Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
1. Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
2. Doppelbesteuerungen,
3. übermäßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren,
4. steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern und Landesteilen oder
5. Ausfuhrprämien
auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 11 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

siehe aber Hinweise zum Art. 12.

Artikel 12. Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.

Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Artikel 7 Ziffer 13 beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche berührt wird, ein Einspruchsrecht zu.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 12 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) erlassene Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) wurde bestimmt:
"§ 1. Die Wahrnehmung der Hoheitsrechte, die von den Ländern auf das Reich übergegangen sind, wird den Landesbehörden zur Ausübung im Auftrage und im Namen des Reiches insoweit übertragen, als das Reich nicht allgemein oder im Einzelfalle von diesen Rechten Gebrauch macht.
...
§ 3.
(1) Landesgesetze bedürfen der Zustimmung des zuständigen Reichsministers.
(2) Der zuständige Reichsminister kann für seinen Geschäftsbereich anordnen, daß ihm Rechtsverordnungen vor Erlaß vorgelegt werden."
Diese Bestimmung führte dazu, daß die Artikel 5 bis 12 bezüglich der Zuständigkeiten von Reich und Ländern im Rahmen des § 1 der genannten Verordnung weiterhin einfachgesetzlich in Geltung waren.

Landesgesetze waren ab dem Inkrafttreten des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153) faktisch, ab dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) auch formal partikulares Reichsrecht.

Artikel 13. Reichsrecht bricht Landrecht.

Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zuständige Reichs- oder Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 13 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

Landesgesetze waren ab dem Inkrafttreten des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153) faktisch, ab dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) auch formal partikulares Reichsrecht; aus diesem Grunde war der Artikel 13 faktisch aufgehoben.

Artikel 14. Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.

Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) erlassene Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) wurde bestimmt:
"§ 4. Die obersten Landesbehörden haben im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Anordnungen der zuständigen Reichsminister Folge zu leisten."

die Landesregierung (als oberste Landesbehörde) war bereits mit dem Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 173) einem Reichsstatthalter als Ernennungs- und Aufsichtsbehörde seitens des Reiches unterstellt worden; spätestens aber mit der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) waren die Landesbehörden als  nachgeordnete Reichsverwaltung anzusehen.

Artikel 15. Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.

Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszuführen sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.

Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.

Durch das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 173) und die genannte Verordnung wurde der Artikel 15 (Aufsichtsrecht des Reiches gegenüber den Landesbehörden) außerdem  erheblich erweitert.

Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) erlassene Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) wurde bestimmt:
"§ 4. Die obersten Landesbehörden haben im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Anordnungen der zuständigen Reichsminister Folge zu leisten."
Damit wurde der Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 und im Absatz 1 die Worte "in den Angelegenheiten" und ", in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht" faktisch gestrichen.

siehe aber Hinweise zum Art. 14.

Artikel 16. Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehörige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.

das "Landsmannschaftliche Prinzip" wurde auch während der Zeit von 1933 bis 1945 beibehalten, so z. B. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 173); im Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I. S. 329, 787) wurde jedoch durch Gesetz vom 20. Juli 1933 (RGBl. I. S. 526) das landsmannschaftliche Prinzip in der Wehrmacht ersatzlos gestrichen.

Artikel 17. Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.

Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

Durch das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (Altes Reichsstatthaltergesetz) vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 173) wurde bestimmt:
"§ 4. Mißtrauensbeschlüsse des Landtags gegen Vorsitzende und Mitglieder der Landesregierungen sind unzulässig."
Damit wurde der Artikel 17 Absatz 1 Satz 3 faktisch aufgehoben.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurde der Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 faktisch aufgehoben.

Durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49), das keine Gemeindewahlen mehr vorsah, wurde der Artikel 17 Absatz 2 faktisch aufgehoben.

siehe auch die Hinweise zu Art. 5.

Zu einer formalen Aufhebung der Landesverfassungen ist es bis 1945 nicht gekommen, doch wurden diese faktisch durch Reichsrecht überlagert.

Artikel 18. Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsänderndes Reichsgesetz.

Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes.

Ein einfaches Reichsgesetz genügt ferner, wenn eines der beteiligten Länder nicht zustimmt, die Gebietsänderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bevölkerung gefordert wird und ein überwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.

Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.

Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder Neubildung sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preußischen Regierungsbezirkes, eines bayerischen Kreises oder in anderen Ländern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevölkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzustellen. Wenn ein räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevölkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklärt werden.

Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlußfassung vorzulegen.

Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit über die Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet hierüber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

Durch die Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 27. November 1934 (RGBl. I. S. 1190) wurden die preußischen Provinzen zu "Reichsverwaltungsbezirken", indem die Oberpräsidenten zu ständigen Vertretern der Reichsregierung (analog zu den Reichsstatthaltern in den Ländern) berufen wurden. In dieser Verordnung wurde auch auf die beabsichtigte Neugliederung hingewiesen.

eine groß angelegte Neugliederung des Reichsgebiets ist auch zwischen 1933 und 1945 nicht durchgeführt worden. Allerdings wurden Teil-Neugliederungen vorgenommen:
-
Gesetz über die Vereinigung von Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1065)
-
Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 91)
-
Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. September 1939 (RGBl. I. S. 2041)
-
Erlaß des Führers über die Aufgliederung der Provinz Sachsen vom 1. April 1944 (keine formale, nur verwaltungsorganisatorische Neugliederung)
-
Erlaß
vom 1. April 1944 (keine formale, nur verwaltungsorganisatorische Neugliederung)
und andere Gesetze und Erlasse.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurden die Absätze 2, 3, 6 und 7 des Artikels 18  faktisch obsolet, da es beim Erlaß von Gesetzen durch die Reichsregierung keinen Unterschied zwischen verfassungsänderndem und einfachem Reichsgesetz mehr gab.

Artikel 19. Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zuständig

Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.

durch das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153) und das Zweite Gesetz zu Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (RGBl I. S. 173) war eine Verfassungsstreitigkeit und ein Streit unter den Ländern praktisch unmöglich.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 19 faktisch obsolet, da die Landtage aufgehoben wurden und die Landesregierungen der Reichsregierung unterstellt wurden und somit Streitigkeiten innerhalb eines Landes oder unter den Ländern Sache der Reichsregierung als höher stehender Verwaltungsbehörde war.

siehe auch die Hinweise zu den Art. 5 und 17.

Zweiter Abschnitt. Der Reichstag.

Artikel 20. Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

Artikel 21. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Artikel 22. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.

das Reichwahlgesetz vom 27. April 1920 in der Fassung vom 6. März 1924 (RGBl. I. S. 159) samt der Verordnung über Reichswahlen und -abstimmungen (Reichsstimmordnung) vom 14. März 1924 (RGBl. I. S. 173) blieben auch während der Zeit von 1933 bis 1945 gültig; das Gesetz über das Reichstagswahlrecht vom 7. März 1936 (RGBl. I. S. 133) hat das Wahlrecht erweitert und das Zweite Gesetz über das Reichstagswahlrecht vom 18. März 1938 (RGBl. I. S. 258) hat die Kreiswahlvorschläge zugunsten eines Reichswahlvorschlages gestrichen; hierzu ergingen auch mehrere die Reichsstimmordnung ändernde und ergänzende Verordnungen.

nach dem Erlass des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) fanden noch drei Reichstagswahlen statt:
- am 12. November 1933 (nach der Auflösung vom 14. Oktober 1933 (RGBl I. S. 729))
- am 29. März 1936 (nach der Auflösung vom 7. März 1936 (RGBl. I. S. 133))
- am 10. April 1938 (nach der Auflösung vom 18. März 1938 (RGBl. I. S. 257);
diese fanden aber unter den Bedingungen des
Gesetzes gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) statt, das bestimmte, dass in Deutschland als einzige Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei besteht.

Artikel 23. Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.

Der Reichstag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

der am 10. April 1938 gewählte Reichstag hat sich  erst am 30. Januar 1939 konstituiert, nach der Durchführung von Ergänzungswahlen im Sudetenland am 4. Dezember 1938 gemäß dem Gesetz über die Ergänzungswahlen zum Großdeutschen Reichstag vom 11. November 1938 (RGBl. I. S. 1571) sowie dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 31. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1567).

Durch das Gesetz über die Wahlperiode des Reichstags vom 30. Januar 1939 (RGBl. I. S. 95) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt.
(2) Die Wahlperiode beginnt mit dem Wahltage und endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt des Reichstages.
§ 2. Spätestens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode findet die Neuwahl statt."
Damit wurde der Artikel 23 (ohne wesentliche Änderung) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode des Großdeutschen Reichstags vom 25. Januar 1943 (RGBl. I. S. 65) wurde bestimmt:
"§ 1. Die Wahlperiode des gegenwärtig bestehenden Reichstags wird bis zum 30. Januar 1947 verlängert.
§ 2. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften."
Damit wurde die Wahlperiode des am 10. April 1938 gewählten Reichstags, der durch mehrfache Ergänzungswahlen und -ernennungen erweitert wurde, um weitere vier Jahre ohne Wahl verlängert.

Artikel 24. Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Präsident des Reichstags muß ihn früher berufen, wenn es der Reichspräsident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.

Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 24 Abs. 1 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

Art. 24 Absatz 1 Satz 1 wurde offensichtlich seit 1933 nicht mehr eingehalten; eine hierzu von der Reichsregierung erlassene gesetzliche Vorschrift bestand nicht.

Artikel 25. Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß.

Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 25 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

siehe die Hinweise zu Art. 22; auch während der Zeit von 1933 bis 1945 wurde der Reichstag dreimal aufgelöst, 1936 und 1938 allerdings ohne die verfassungsmäßige Grundlage zu benennen.

Artikel 26. Der Reichstag wählt seinen Präsidenten dessen Stellvertreter und seine Schriftführer. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

Präsident des Reichstages war vom 30. Aug. 1932 bis zu seiner Absetzung von allen Ämtern am 24. April 1945 Hermann Göring.

die Geschäftsordnung des Reichstags vom 12. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 101) in der Fassung vom 31. März 1931, geändert durch Beschluß vom 30. März 1933 (RGBl. II. S. 150) galt fort bis der Reichstag durch Beschluß vom 15. September 1935 (in Nürnberg, nicht im RGBl. bekannt gemacht) folgendes bestimmte:
"Die Geschäftsordnung des Reichstags tritt außer Kraft.
Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung führt der Reichstagspräsident die Geschäfte nach freiem Ermessen."
Damit war das "Führerprinzip" auch formal im Reichstag eingeführt; dieser wurde seit Beginn der Einparteienherrschaft sowieso nur als Akklamationsorgan benutzt. Eine neue Geschäftsordnung erging bis 1945 nicht.

Artikel 27. Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Präsident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.

Artikel 28. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.

siehe hierzu das Reichsgesetz über die Befriedung der Gebäude des Reichstags und der Landtage (Bannmeilengesetz) vom 8. Mai 1920 (RGBl. S. 909), aufgehoben durch Gesetz vom 23. März 1934 (RGBl. I. S. 212).

Artikel 29. Der Reichstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von fünfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Artikel 30. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 31. Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.

Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder.

Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten geführt, den der Reichspräsident ernennt. Im übrigen wird das Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte geregelt.

Durch Gesetz zur Änderung des Reichwahlgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 530) wurde bestimmt:
"1. Dem § 5 wird
a) im Abs. 1 folgende Nr. 6 angefügt:
"6. durch Austritt oder Ausschluß aus der Reichstagsfraktion".
b) folgender Abs. wurde angefügt:
"Der Austritt und den Ausschluß teilt der Führer der Reichstagsfraktion dem  Reichstagspräsidenten mit."
Damit war der Art. 31 Abs. 1 Satz 2 faktisch aufgehoben,
da es nur eine Fraktion gab, war allein der Führer dieser Fraktion dafür zuständig, ob ein Abgeordneter seine Mitgliedschaft verloren hat.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 25 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 3. April 1941 (RGBl. I. S. 201) wurde ein Reichsverwaltungsgericht als Zusammenlegung verschiedener Verwaltungsgerichte der Länder und des Reichs errichtet.

siehe hierzu auch die Wahlprüfungsordnung vom 8. Oktober 1920 (RGBl. S. 1773); ob es überhaupt zu Wahlprüfungen zwischen Ende 1933 und 1945 gekommen ist, ist fraglich; zum Wahlprüfungsgericht siehe auch den Art. 166.

Artikel 32. Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Für die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

zur Geschäftsordnung siehe die Hinweise zu Art. 26.

Artikel 33. Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.

Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschüsse Zutritt. Die Länder sich berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.

Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter während der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.

Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung."
Damit war der Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 faktisch aufgehoben.

Artikel 34. Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

zur Geschäftsordnung siehe die Hinweise zu Art. 26.

Durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83, geändert durch Gesetz vom 24. April 1934 (RGBL. I. S. 341, 371)) wurde auch der Art. 117 (Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis) "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt; dadurch wurde auch der Artikel 34 Absatz 3 zweiter Halbsatz gegenstandslos. Zu einem Untersuchungsausschuss ist es während der Jahre 1933 bis 1945 selbstverständlich nicht gekommen.

Artikel 35. Der Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritte des neuen Reichstags tätig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit beschließt.

Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Reichsregierung für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags einen ständigen Ausschuß.

Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.

Durch die, aufgrund des Gesetzes über die Neuordnung des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) erlassene Verordnung über die Aufhebung von Beiräten vom 13. September 1934 (RGBl. I. S. 830) wurde bestimmt:
"§ 1. Die in Gesetzen und Verordnungen vorgesehene Mitwirkung von Mitgliedern des Reichstags in Ausschüssen und Beiräten fällt fort."
Damit war der Artikel 35 faktisch obsolet, da beide Ausschüsse der Reichsregierung gegenüber zur parlamentarischen Mitwirkung bei der Reichsverwaltung gedacht waren.

Artikel 36. Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 713) wurde bestimmt:
"§ 44. Vorschriften, nach denen die Verfolgung von Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft beschränkt wird, finden gegenüber den §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes keine Anwendung."
Damit wurde für Abgeordnete, die als Schriftleiter (Redakteur) tätig waren, hinsichtlich der für ihre Tätigkeit erlassenen Bestimmungen zu seiner  Verantwortung gegenüber dem Staat. die Vorrechte nach Artikel 36 (Idemnität) aufgehoben.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurden im Artikel 36 die Worte "oder eines Landtages" faktisch gestrichen.

Artikel 37. Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Durch das Gesetz über die Immunität der Abgeordneten vom 23. Juni 1933 (RGBl. I. S. 391) wurde bestimmt:
"§ 1. Die nach Artikel 37 Abs. 1 und 2 der Reichsverfassung für Maßnahmen gegen Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags erforderliche Genehmigung des Hauses kann, wenn der Reichstag oder der Landtag nicht versammelt ist, durch einen von dem Hause zu bestimmenden Ausschuß erteilt werden. Bis zur Bildung des Ausschusses kann der Präsident des Hauses die Einleitung von Strafverfahren bis zur Hauptverhandlung sowie Verhaftungen und sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit vorläufig genehmigen.
§ 2. Der Ausschuß übt, wenn der Reichstag oder der Landtag nicht versammelt ist, auch das nach Artikel 37 Abs. 3 der Reichsverfassung dem Hause zustehende Rechte aus, die Aufhebung von Maßnahmen gegen Mitglieder des Hauses zu verlangen"
Damit wurde im Artikel 37 die Zuständigkeit des gesamten Parlaments auf einen Ausschuss übertragen; da dieser Ausschuss nie gebildet wurde, war der Präsident anstelle des gesamten Parlaments für die Aufhebung der Abgeordnetenimmunität zuständig;
siehe auch Art. 40a Abs. 3.

Durch das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 713) wurde bestimmt:
"§ 44. Vorschriften, nach denen die Verfolgung von Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft beschränkt wird, finden gegenüber den §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes keine Anwendung."
Damit wurde für Abgeordnete, die als Schriftleiter (Redakteur) tätig waren, hinsichtlich der für ihre Tätigkeit erlassenen Bestimmungen zu seiner  Verantwortung gegenüber dem Staat. die Vorrechte nach Artikel 37 (Immunität) aufgehoben.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurden im Artikel 37 Abs. 1 und 3 und im § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1933 die Worte "oder eines Landtags" oder "oder der Landtag" sowie die Worte ", dem der Abgeordnete angehört" faktisch gestrichen.

Artikel 38. Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurden im Artikel 38 die Worte  "und der Landtag" bzw. "oder eines Landtags" faktisch gestrichen.

siehe hierzu auch §§ 95 Abs. 2 und 97 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung  vom 22. März 1924 (RGBl. I S. 299).

Artikel 39. Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.

Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurden im Artikel 39 die Worte  "oder eines Landtags" faktisch gestrichen und im Abs. 2 wurden die Worte "in diesen Körperschaften" faktisch ersetzt durch: "im Reichstag".

Durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) wurde bestimmt:
"§ 26.
(1) Die Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Die Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder zu einem der ihr angeschlossenen Verbände ruht für die Dauer des aktiven Wehrdienstes.
(2) Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen oder zur Teilnahme an Abstimmungen im Reich.
(3) Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzen zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht.
(4) ..."

Damit war der Artikel 39 für Soldaten nicht mehr anwendbar und im Abs. 1 wurden deshalb die Worte "und Angehörige der Wehrmacht" faktisch gestrichen.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39 ber. S. 186) wurde bestimmt:
"§ 17. (1) Der Beamte bedarf, wenn er dem Dienste fernbleiben will, eines Urlaubs. ..."
Da weitere Sonderbestimmungen fehlen, wurde damit der Artikel 39 Absatz 1 faktisch aufgehoben.

Artikel 40. Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.

hierzu Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstages vom 15. Dezember 1930 (RGBl. II. S.1275); gemäß diesem Gesetz  erhielt ein Abgeordneter bis 1945 unverändert eine Aufwandsentschädigung von monatlich 600 RM.

Art. 40a. Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten für den Präsidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse auch für die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags.

Das gleiche gilt für den Präsidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen eines Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tätig werden können.

Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschüsse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags.

Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.

Durch das Gesetz über die Immunität der Abgeordneten vom 23. Juni 1933 (RGBl. I. S. 391) wurde bestimmt:
"§ 1. Die nach Artikel 37 Abs. 1 und 2 der Reichsverfassung für Maßnahmen gegen Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags erforderliche Genehmigung des Hauses kann, wenn der Reichstag oder der Landtag nicht versammelt ist, durch einen von dem Hause zu bestimmenden Ausschuß erteilt werden. Bis zur Bildung des Ausschusses kann der Präsident des Hauses die Einleitung von Strafverfahren bis zur Hauptverhandlung sowie Verhaftungen und sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit vorläufig genehmigen.
§ 2. Der Ausschuß übt, wenn der Reichstag oder der Landtag nicht versammelt ist, auch das nach Artikel 37 Abs. 3 der Reichsverfassung dem Hause zustehende Rechte aus, die Aufhebung von Maßnahmen gegen Mitglieder des Hauses zu verlangen"
Damit wurde im Artikel 40a der Abs. 3 faktisch aufgehoben;
siehe auch die Hinweise zu Art. 37.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurden im Artikel 40a der Abs. 2 faktisch aufgehoben und im Gesetz über die Immunität wurden die Worte "oder eines Landtags" bzw. "oder der Landtag" faktisch gestrichen.

Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) erlassene Verordnung über die Aufgebung von Beiräten vom 13. September 1934 (RGBl. I. S. 830) wurde bestimmt:
"§ 1. Die in Gesetzen und Verordnungen vorgesehene Mitwirkung von Mitgliedern des Reichstags in Ausschüssen und Beiräten fällt fort."
Damit wurden in Artikel 40a Abs. 1 die Worte "und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse"  faktisch gestrichen;
siehe auch die Hinweise zu Art. 35.

Dritter Abschnitt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung.

Artikel 41. Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.

Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Das nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 41 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

siehe hierzu das Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 in der Fassung vom 6. März 1924 (RGBl. I. S. 168), geändert durch Gesetz vom 13. März 1925 (RGBl. I. S. 19); die Ernennung eines Stellvertreters im Sinne des Gesetzes vom 1. August 1934 ist im RGBl. nicht erwähnt; unbestreitbar ist, daß der "Stellvertreter des Führers" (hier war das Amt des Parteiführers gemeint) offiziell vom  21. April 1934 bis zum 10. Mai 1941 Rudolf Hess war; dieser war nach § 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016) von Amts wegen Mitglied der Reichsregierung. Nach einer Quelle soll durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 1. September 1939 (im RGBl. nicht veröffentlicht) Hermann Göring für den Fall des Todes des Führers und Reichskanzlers als Nachfolger ernannt worden sein, nicht aber zum Stellvertreter im Sinne des oben genannten Gesetzes; eine solche Ernennung wäre verfassungswidrig gewesen, da hierzu wenigstens ein Gesetz der Reichsregierung erforderlich gewesen wäre, um rechtskräftig zu sein.

ob der Artikel 41 noch gültig war, ist Auslegungssache. Wenn man den Text so auslegt, dass das Amt des Reichspräsidenten dem Amt des Reichskanzlers zugeschlagen wird, also das Amt des Reichskanzlers das ursprüngliche Amt und das des Reichspräsidenten, das dem Reichskanzler zusätzlich obliegende Amt war, dann wäre der Artikel 41 mit dem Gesetz vom 1. August 1934 faktisch aufgehoben. Wenn aber das Amt des Reichspräsidenten das ursprüngliche Amt war und der Reichspräsident das Amt des Reichskanzlers zusätzlich übernommen hätte, so wäre der Artikel 41 weiterhin gültig (eben nur mit der Änderung der Amtsbezeichnung). Die dritte Möglichkeit wäre, beide Ämter als aufgehoben und das Amt des Führers und Reichskanzlers als neues Amt anzusehen. Nach einer Quelle ist Dr. Sartorius vom ersten Fall ausgegangen und hat den Artikel 41 als gegenstandslos bezeichnet; dieser Fall hat jedoch einen schwachen Punkt, wenn man den Artikel 53 in die Betrachtung mit einbezieht: "Der Reichskanzler und ... die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen." Damit kann es keinen Reichskanzler geben, wenn es keinen Reichspräsidenten gibt; dieser Umstand ist Grundlage dafür, dass die folgenden Hinweise stets von dem zweiten Fall ausgehen, dass also das Amt des Reichskanzlers in dem des Reichspräsidenten aufgegangen ist. Grundlage dafür ist u. a. auch, dass der seit dem 2. August 1934 9 Uhr (amtlich festgestelltes Datum des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg, RGBl. I. S. 745) aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1934 amtierende Führer und Reichskanzler sich durch Volksentscheid vom 19. August 1934 bestätigen ließ. Außerdem war durch das Gesetz vom 1. August 1934 nur für die Person "Adolf Hitler" die Vereinigung beider Staatsämter vorgesehen, so dass das Gesetz auch nur für seine Lebenszeit Geltung haben konnte.

Artikel 42. Der Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden,
die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 42 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

Durch testamentarische Verfügung des Führers und Reichskanzlers wurde für den Fall seines Todes zuletzt verfassungswidrig bestimmt, dass das Amt des Führers und Reichskanzlers wieder in die zwei ursprünglichen Ämter geteilt wurde. Das Gesetz vom 1. August 1934 wurde dadurch, spätestens aber mit seinem Selbstmord am 30. April 1945 gegenstandslos und die alten Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung wurden wieder gültig.

eine Vereidigung des Führers und Reichskanzlers am 2. August 1934 ist unterblieben; auch der "Reichspräsident" Karl Dönitz wurde am 1. Mai 1945 nicht gemäß Artikel 42 vereidigt.

Artikel 43. Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig

Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge.

Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es im Artikel 43 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler"; durch die namentliche Ernennung Adolf Hitlers im Gesetz war die Amtsdauer als unbegrenzt anzusehen, womit der Artikel 43 bis zum Tode des "Führers und Reichskanzlers" als faktisch aufgehoben gelten konnte.

auch hier kann man über die weitere Geltung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. August 1934 zu verschiedenen Schlussfolgerungen kommen. Außer der oben genannten Auslegung des Gesetzes könnte man auch ausführen, dass das Gesetz nur dazu erlassen wurde, eine Wahl des Reichspräsidenten nach Artikel 41 zu vermeiden und das Gesetz wollte den amtierenden Reichskanzler als verfassungsmäßigen Reichspräsidenten unter der Bezeichnung "Führer und  Reichskanzler" einsetzen, dann hätte die Amtszeit Adolf Hitlers als "Führer und Reichskanzler" am 2. August 1934 begonnen und hätte am 2. August 1941 geendet; dies war aber nicht der Fall und außerdem besteht hier der Schwachpunkt darin, dass Adolf Hitler auch nach diesem Ablauf der Amtszeit des Reichspräsidenten weiterhin Reichskanzler gewesen wäre, da er ja nicht entlassen wurde.

Artikel 44. Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 44 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

Adolf Hitler war auch das Führer und Reichskanzler offiziell seit der Wahl vom 5. März 1933 Mitglied des Reichstags (Eintrag im Reichstagshandbuch); deshalb war der Art. 44 als zwar weiterhin formal in Kraft, wurde aber rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt.

Artikel 45. Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.

Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde der Artikel 45 Abs. 2 und 3 faktisch obsolet, da Reichsgesetze auch durch die Reichsregierung erlassen werden konnten und die Zustimmung des Reichstages nach Absatz 3 ebenfalls durch die Beschluss der Reichsregierung ersetzt werden konnte.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 45 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

ob Bündnisse mit fremden Staaten weiterhin der Zustimmung des Reichstags bedurften war teilweise umstritten, da das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) in seinem Artikel 4 nur von "Verträgen des Reichs mit fremden Staaten" sprach; dies ist jedoch eine hypothetische Frage, denn völkerrechtliche Bündnisse wurden stets durch Verträge zwischen zwei oder mehreren Staaten geschlossen.

Artikel 46. Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 46 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

siehe hierzu Verordnung über Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten vom 14. Juni 1922 (RGBl. I  S. 577) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 14. August 1934 (RGBl. I. S. 773); ersetzt durch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74).

Artikel 47. Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 47 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

siehe hierzu Verordnung betreffend Übertragung des Oberbefehls über die Wehrmacht auf den Reichswehrminister vom 20. August 1919 (RGBl. S. 1475) und das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I S. 329) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 14. August 1934 (RGBl. I. S. 773); das Wehrgesetz  von 1921 wurde ersetzt durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609).

hierzu auch das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I. S. 785), in dem die Vereidigung auf die Person des Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler angeordnet wurde.

laut Wehrgesetz von 1921 "ist die Wehrmacht der Deutschen Republik die Reichswehr"; dieser Rechtssatz blieb bis zum Erlaß des Wehrgesetzes von 1935 erhalten, doch wurde in Gesetzen, Erlassen und Verordnungen bereits seit 1933 wieder "Soldaten der Wehrmacht" und nicht "der Reichswehr" verwendet.

Artikel 48. Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen

Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs.2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

ein Reichsgesetz zur Ausführung des Art. 48 ist nicht ergangen.

Durch das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I. S. 153) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die  Landesregierungen sind ermächtigt, außer in den in den Landesverfassungen vorgesehenen Verfahren Landesgesetze zu beschließen. Dies gilt auch für Gesetze, die den Artikel 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetzen entsprechen.
(2) Über Ausfertigung und Verkündung der von der Landesregierung beschlossenen Gesetze treffen die Landesregierungen Bestimmung.
§ 2. (1) Zur Neuordnung der Verwaltung, einschließlich der gemeindlichen Verwaltung, und zur Neuregelung der Zuständigkeiten können die von den Landesregierungen beschlossenen Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen.
(2) Die Einrichtung der gesetzgebenden Körperschaften als solche darf nicht berührt werden.
§ 3. Staatsverträge, die sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Landesregierungen erlassen die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften."
Damit war der Artikel 48 Abs. 4 faktisch gegenstandslos.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung."
Damit war der Artikel 48 Abs. 1 und 4 faktisch aufgehoben.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 48 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

Artikel 49. Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus.

Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung."
Damit waren im Artikel 49 Abs. 1 die Worte "für das Reich" faktisch gestrichen.

Durch das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 2. Der Reichspräsident übt neben dem Begnadigungsrecht auch das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen.
Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden."
Damit wurde der Artikel 49 Abs. 1 faktisch erweitert und der Absatz 2 faktisch aufgehoben.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 49 (wie auch in dem Änderungsgesetz) anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler".

Durch das Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 65) wurde bestimmt:
"§ 8. Das Gnadenrecht steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung."
Damit wurde die Bestimmung des Artikels 49 Abs. 1 erweitert.

siehe hierzu auch die Verordnung vom 3. November 1920 (RGBl. I. S. 1866), den Erlaß über die Ausübung des auf den Reichspräsidenten übergegangenen Begnadigungsrechts der Länder vom 3. Februar 1934 (RGBl. S. 82) und den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des Gnadenrechts vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74)

Artikel 50. Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 50 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler" und die Worte "den Reichskanzler oder" wurde während dieser Zeit faktisch gestrichen.

auch während der Zeit bis 1945 hat stets ein zuständiger Reichsminister Anordnungen und Verfügungen des Führers und Reichskanzlers gegengezeichnet.

Artikel 51. Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Reichsgerichts vertreten.

Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit war der Artikel 51 für die Lebenszeit Adolf Hitlers unausführbar, da das Gesetz einen Stellvertreter vorsah.

siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 41.

Artikel 52. Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 52 anstelle "Reichskanzler" dann "Führer und Reichskanzler".

siehe hierzu Erlaß über die Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden vom 21. März 1919 (RGBl. S. 327) sowie  das Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der Reichsminister (Reichsministergesetz) vom 27. März 1930 (RGBl. I. S. 96), die durch die §§ 156 bis 162 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39, ber. S. 186)  ersetzt wurden.

siehe hierzu auch den Erlaß über die Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden vom 21. März 1919 (RGBl. S. 327); dieser Artikel ist besonders wichtig für die weitere Auslegung des nationalsozialistischen Staatsrechts, da sowohl die Ermächtigungen zum Erlaß von verfassungsdurchbrechenden Gesetzen bzw. von neuem Verfassungsrecht nach dem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) als auch die in Artikel 4 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) der Reichsregierung und nicht nur einem Teil dieser übertragen wurden; Erlasse des Führers und Reichskanzlers konnten aus diesem Grunde keinen verfassungsändernden Charakter haben.

Artikel 53. Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.

bis zum 1. August 1934 bestand verfassungsrechtlich die Möglichkeit, dass der Reichskanzler Adolf Hitler durch den Reichspräsidenten von Hindenburg entlassen werden konnte.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 53 anstelle "Reichspräsident" dann "Führer und Reichskanzler" und die Worte "Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag" wurden faktisch gestrichen, da es einen Reichskanzler in diesem Sinne nicht mehr gab.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39,186) wurde bestimmt:
"§ 156. (1) Die Reichsminister werde vom Führer und Reichskanzler ernannt; sie stehen zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
...
§ 161. Die Reichsminister können jederzeit vom Führer und Reichskanzler verabschiedet werden. Ein Dienststrafverfahren findet gegen sie nicht statt."
Damit wurde der Artikel 53 faktisch aufgehoben.

Artikel 54. Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit wurden für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 54 die Worte "Der Reichskanzler und" faktisch gestrichen, da der Reichskanzler als Reichspräsident unverantwortlich war; für die Reichsminister galt die parlamentarische Verantwortlichkeit fort.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39,186) wurde bestimmt:
"§ 156. (1) Die Reichsminister werde vom Führer und Reichskanzler ernannt; sie stehen zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis."
Damit wurde der Artikel 54 faktisch aufgehoben.

Artikel 55. Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten genehmigt wird.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 55 anstelle "Reichskanzler" dann "Führer und Reichskanzler" und die Worte "und vom Reichspräsidenten genehmigt" wurden faktisch gestrichen.

siehe hierzu Geschäftsordnung der Reichsregierung vom 3. Mai 1924 (RGBl. I. S. 173, geändert durch Beschluss vom 12. 4.1926 (RGBl. I. S. 119) durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 20.3.1935 (RMBl. S. 423)) und Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichministerien vom Juli 1924 (soweit noch gültig). Die Reichsregierung ist seit Mitte 1937 nicht mehr zu einer offiziellen Sitzung zusammen gekommen; Beschlüsse ergingen im schriftlichen Verfahren.

Artikel 56. Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 56 anstelle "Reichskanzler" dann "Führer und Reichskanzler" und die Worte "und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung" wurden faktisch gestrichen, da der Reichskanzler als Reichspräsident unverantwortlich war; für die Reichsminister galt die parlamentarische Verantwortlichkeit fort.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39,186) wurde bestimmt:
"§ 156. (1) Die Reichsminister werde vom Führer und Reichskanzler ernannt; sie stehen zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis."
Damit wurden im Artikel 56 Satz 2 die Worte "gegenüber dem Reichstag"  faktisch gestrichen.

Artikel 57. Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.

Artikel 58. Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

siehe hierzu aber die §§ 20, 21 und 128 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II. S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (RGBl. II. S. 693) und dem § 32 der Geschäftsordnung der Reichsregierung vom 3. Mai 1924 (RGBl. I. S. 173, die dem Reichminister der Finanzen eine besondere Stellung bei finanz- und haushaltsrechtlichen Beschlüssen der Reichsregierung, die verfassungsändernden Charakter hatten.

Artikel 59. Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nähere regelt das Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit hieß es für die Lebenszeit Adolf Hitlers im Artikel 59 anstelle "Reichspräsidenten" dann "Führer und Reichskanzler"; außerdem  wurden die Worte ", den Reichskanzler" faktisch gestrichen.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39,186) wurde bestimmt:
"§ 156. (1) Die Reichsminister werde vom Führer und Reichskanzler ernannt; sie stehen zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
...
§ 161. Die Reichsminister können jederzeit vom Führer und Reichskanzler verabschiedet werden. Ein Dienststrafverfahren findet gegen sie nicht statt."
Damit wurden im Artikel 59 die Worte "und die Reichsminister" faktisch gestrichen.

siehe hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905); der Artikel war faktisch zur Gänze gegenstandslos, da eine Anklage des Reichstags politisch undurchführbar war.

Vierter Abschnitt. Der Reichsrat.

Artikel 60. Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.
(3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort."
Damit wurde der Artikel 60 faktisch aufgehoben.

Artikel 61. Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf 700 000 Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß von mindestens 350 000 Einwohnern wird 700 000 gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.

Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme.

Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszählung neu festgesetzt.

 zu Artikel 61 Abs. 2 ist am 22. September 1919 ein Protokoll zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Deutschlands, das den Artikel 61 Abs. 2 für ungültig erklärt; die Nationalversammlung hat diesem Protokoll am 18. Dezember 1919 zwar zugestimmt, doch ist dieser Beschluß nie im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden, weshalb das Protokoll im deutschen Recht nicht in Kraft treten konnte; die Bestimmungen blieben jedoch gegenstandslos.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 61 faktisch aufgehoben.

Artikel 62. In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.
(3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort."
Damit wurde der Artikel 62 faktisch aufgehoben.

Artikel 63. Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.

Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen führen.

siehe hierzu den Art. 168 sowie das preuß. Gesetz über die Bestellung von Mitgliedern des Reichsrats durch die Provinzialverwaltungen vom 3. Juni 1921 (GS S. 379).

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.
(3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort."
Damit wurde der Artikel 63 faktisch aufgehoben.

Artikel 64. Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 64 faktisch aufgehoben.

Artikel 65. Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 65 faktisch aufgehoben.

Artikel 66. Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen.

Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.

Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.

Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.

siehe hierzu die Geschäftsordnung des Reichsrats vom 20. November 1919 (Zentralblatt 1921 S. 976).

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.
(3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort."
Damit wurde der Artikel 66 faktisch aufgehoben.

Artikel 67. Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von den Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats zugezogen werden.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.
(3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort."
Damit wurde der Artikel 67 faktisch aufgehoben.

Fünfter Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.

Die nachfolgenden Bestimmungen des Fünften Abschnitts galten zwar formal fort, waren hinsichtlich des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) jedoch so erweitert worden, daß die nachfolgenden Bestimmungen faktisch nicht mehr zur Anwendung kamen, da seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fast sämtliche Gesetze kraft des genannten Gesetzes durch die Reichsregierung erlassen wurden.

Artikel 68. Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.

Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde bestimmt:
"Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze."
Damit wurde der Artikel 68 ergänzt.

Artikel 69. Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.

Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 69 faktisch aufgehoben.

Artikel 70. Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde bestimmt:
"Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung."
Damit wurde der Artikel 70 ergänzt.

Artikel 71. Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.

siehe hierzu auch das Reichsgesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl I S. 959).

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde bestimmt:
"Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung."
Damit wurde der Artikel 71 ergänzt.

Artikel 72. Die Verkündung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde bestimmt:
"Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung."
Damit wurde der Artikel 72  für Reichsgesetze, die durch die Reichsregierung erlassen wurden, außer Anwendung gesetzt.

Artikel 73. Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.

Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.

Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Er ist von der Reichsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist.

Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.

Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz.

siehe hierzu das Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (RGBl. S. 790).

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde bestimmt:
"Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung."
Damit wurde der Artikel 73  für Reichsgesetze, die durch die Reichsregierung erlassen wurden, außer Anwendung gesetzt.

Artikel 74. Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.

Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.

Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichspräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 74 faktisch aufgehoben.

Artikel 75. Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

Artikel 76. Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde bestimmt:
"Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt."
Damit wurde der Artikel 76  für Reichsgesetze, die durch die Reichsregierung erlassen wurden, außer Anwendung gesetzt.

Durch das Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) wurde bestimmt:
"§ 2. Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Abstimmung ein Gesetz betrifft, das verfassungsändernde Vorschriften enthält."
Damit wurde der Artikel 75 für Reichsgesetze, die durch die Reichsregierung erlassen wurden, außer Anwendung gesetzt.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs  vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen."
Damit wurde der Artikel 76  für Reichsgesetze, die durch die Reichsregierung erlassen wurden, außer Anwendung gesetzt und der Art. 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich modifiziert.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 76 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2  faktisch gestrichen.

Artikel 77. Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 77 Satz 2  faktisch gestrichen.

Sechster Abschnitt. Die Reichsverwaltung.

Artikel 78. Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließlich Sache des Reichs.

In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können die Länder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen der Zustimmung des Reichs.

Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.

Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 78 Abs. 2 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung."
Damit war der Artikel 78 Abs. 5 faktisch aufgehoben und im Absatz 3 die Worte "nach Zustimmung des beteiligten Landes" faktisch gestrichen.

Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) erlassene Erste Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl. I. S. 81) wurde bestimmt:
"§ 1. Die Wahrnehmung der Hoheitsrechte, die von den Ländern auf das Reich übergegangen sind, wird den Landesbehörden zur Ausübung im Auftrage und im Namen des Reiches insoweit übertragen, als das Reich nicht allgemein oder im Einzelfalle von diesen Rechten Gebrauch macht.
...
§ 3.
(1) Landesgesetze bedürfen der Zustimmung des zuständigen Reichsministers.
(2) Der zuständige Reichsminister kann für seinen Geschäftsbereich anordnen, daß ihm Rechtsverordnungen vor Erlaß vorgelegt werden."
Diese Bestimmung führte dazu, daß der Artikel 78 bezüglich der Zuständigkeiten von Reich und Ländern im Rahmen des § 1 der genannten Verordnung weiterhin einfachgesetzlich in Geltung waren.

Artikel 79. Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrgesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl. I. S. 526) wurden die §§ 12, 13, 14, 15 und 16 des Wehrgesetzes von 1921, welche die landsmannschaftlichen Eigenarten berücksichtigten gestrichen; das landsmannschaftliche Prinzip (siehe auch Art. 16 der Reichsverfassung) in der Reichswehr wurde damit aufgehoben; damit wurden im Artikel 79 die Worte "unter Berücksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten" faktisch gestrichen.

siehe hierzu das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I S. 329); dieses wurde ersetzt durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609).

Artikel 80. Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.

Durch den Artikel 118 des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 695) verzichtete Deutschland auf alle seine bisherigen Kolonien; der Artikel 80 war deshalb von deren Inkrafttreten am 10. Januar 1920 an gegenstandslos.

Artikel 81. Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

siehe hierzu auch das Gesetz betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) sowie die Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1101) sowie das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1145) und die Verordnung über die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 (RGBl. I. S. 15)

Artikel 82. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.

Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehörigen Inseln die Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewässern können Abweichungen bestimmt werden.

Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder Übereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.

Aus dem Zollgebiete können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Für Freihäfen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben werden.

Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.

Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, dürfen über die Grenze der Länder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulässig.

das Saargebiet war zwischen 1920 und 1935 gemäß dem Art. 45 i. V. m. § 31 der Anlage des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 (RGBL. S. 687) aus dem Zollgebiet ausgeschlossen. Die 1914 bestehenden Freihäfen erhielten gemäß den Art. 328 bis 330 des genannten Vertrags Bestandsschutz.

zu Abs. 1 siehe auch das Zollvereinsgesetz vom 1. Juli 1869 (BGBl. S. 285), das durch das Zollgesetz vom 20. März 1939 (RGBl. I. S. 529) ersetzt wurde, sowie das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 (RGBl. S. 313).

zu Abs. 3 siehe u. a. den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 2. Dezember 1890 (RGBl. 1891 S. 59) über den Anschluß der Gemeinde Michelberg an das deutsche Zollgebiet und Vertrag vom 3. Mai 1868 (Österr. RGBl. 78/1868) zwischen Österreich-Ungarn und Bayern über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (beide noch heute in Kraft !). Diese Verträge wurde mit dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938 gegenstandslos, lebten jedoch mit der Wiedererlangung der Selbständigkeit am 27. April 1945 wieder auf.

zu Abs. 4 siehe die Freihafengebiete in Hamburg (mit Cuxhaven) und Bremen; Einrichtung des Kieler Freihafens durch Gesetz vom 21. Juli 1922 (RGBl. I. S. 671), das Reichsgesetz über die Änderung des Gebiets der Zollausschlüsse vom 27. Januar 1925 (RGBl. I. S. 9) und die Art. 270 , 328 - 330, 363, 364 des Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1078), die Errichtung des Freihafens Danzig durch Reichsgesetz vom 12. Juli 1940 (RGBl. I. S. 992) sowie Aufhebung von Zollausschlüssen in Flensburg durch Gesetz vom 23. Juni 1933 (RGBl. I. S. 393), in Wesermünde durch Notverordnung des Reichspräsidenten vom 14. Juni 1932 (RGBl. I. S. 291), der Gemeinde Jestetten und Umgebung durch Gesetz vom 24. September 1935 (RGBl. I. S. 1161), wozu auch der deutsch-schweizerische Vertrag vom 15. Januar 1936 (RGBl. II. S. 242) diente, und auf dem Untersee (Teil des Bodensees) und des Rheins durch Gesetz vom 12. Dezember 1935 (RGBl. I. S. 1445). Durch Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 21. September 1895 (RGBl. 1896 S. 1) wurden Zollerleichterungen für die badische Gemeinde Büsingen vereinbart, aber kein Zollanschluß (erst durch Vertrag vom 23. November 1964, BGBl. 1967 II. S. 2038).

Artikel 83. Die Steuern werden von Reichsbehörden verwaltet (Finanzbehörden). Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).

Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden sind Einrichtungen vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermöglichen.

siehe hierzu den Art. 169 und die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. I. S. 1993) in der Fassung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I. S. 161).

Artikel 84. Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:
1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit es die einheitliche und gleichmäßige Durchführung der Reichsabgabengesetze erfordert;
2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung der Reichsabgabengesetze betrauten Behörden;
3. die Abrechnung mit den Ländern;
4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung der Reichsabgabengesetze.

Durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 84 faktisch obsolet, da Änderungen der durch die Reichsverfassung geschützte Zuständigkeit der Länder jederzeit durch die Reichsregierung erlassen werden konnten bzw. dann die gesamten Hoheitsrechte innerhalb Deutschlands im Reich vereinigt wurden; einer Aufteilung der staatlichen Zuständigkeiten auf das Reich und seine Länder war dadurch die Grundlage entzogen.

siehe aber Hinweise zum Art. 12.

siehe hierzu das  Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 30. März 1920 (RGBl. I. S. 402) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (RGBl. I. S. 203).

Artikel 85. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.

Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihrer Verwaltung beziehen.

Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.

Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden.

Durch das Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 (RGBl. S. 287) wurde bestimmt:
"§ 15. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat den Haushalt für das Rechnungsjahr 1924 festzustellen. Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im § 13 erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem gleichen Zeitpnkt ab mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat tritt, und daß es zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers, als in diesem Gesetz vorgesehen ist, enthalten.
"

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurde der Artikel 85 Abs. 4 und 5  faktisch gestrichen.

Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 130) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) ...
(4) Der Voranschlag der Deutschen Reichspost bedarf der Genehmigung durch den Reichsminister der Finanzen. Der Voranschlag für 1934 wird bereits nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt.
...
§ 7. (1) Das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGBl. I. S. 287) in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 15. Juli 1926 (RGBl. I. S. 410), 28. Juli 1930 (RGBl. I. S. 420) und 7. Januar 1931 (RGBl. I. S. 3) wird mit Wirkung vom 1. April 1934 aufgehoben.
..."

Durch Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und  Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde die Reichsregierung auch zur Feststellung des Haushaltsplans des Reiches ermächtigt.

siehe hierzu die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (RGBl. II. S. 693).

Artikel 86. Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch Reichsgesetz geregelt so.

Durch das Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 (RGBl. S. 287) wurde bestimmt:
"§ 15. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat den Haushalt für das Rechnungsjahr 1924 festzustellen. Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im § 13 erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem gleichen Zeitpnkt ab mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat tritt, und daß es zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers, als in diesem Gesetz vorgesehen ist, enthalten.
"

Durch Art. II. § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1933 (RGBl. II. S. 1007) wurde die vorgeschriebene Entlastung durch den Reichstag fallen gelassen. Damit wurden im Artikel 86 die Worte "und dem Reichstag" gestrichen ?

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurden im Artikel 86 die Worte "dem Reichsrat"  faktisch gestrichen.

Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 130) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) ...
(4) Der Voranschlag der Deutschen Reichspost bedarf der Genehmigung durch den Reichsminister der Finanzen. Der Voranschlag für 1934 wird bereits nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt.
...
§ 7. (1) Das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGBl. I. S. 287) in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 15. Juli 1926 (RGBl. I. S. 410), 28. Juli 1930 (RGBl. I. S. 420) und 7. Januar 1931 (RGBl. I. S. 3) wird mit Wirkung vom 1. April 1934 aufgehoben.
..."

siehe hierzu die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (RGBl. II. S. 693).

Artikel 87. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.

Durch das Reichspostfinanzgesetzes vom 18. März 1924 (RGBl. S. 287) wurde bestimmt:
"§ 15. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat den Haushalt für das Rechnungsjahr 1924 festzustellen. Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im § 13 erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem gleichen Zeitpunkt ab mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat tritt, und daß es zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers, als in diesem Gesetz vorgesehen ist, enthalten.
"

Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 130) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) ...
(4) Der Voranschlag der Deutschen Reichspost bedarf der Genehmigung durch den Reichsminister der Finanzen. Der Voranschlag für 1934 wird bereits nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt.
...
§ 7. (1) Das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGBl. I. S. 287) in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 15. Juli 1926 (RGBl. I. S. 410), 28. Juli 1930 (RGBl. I. S. 420) und 7. Januar 1931 (RGBl. I. S. 3) wird mit Wirkung vom 1. April 1934 aufgehoben.
..."

Durch Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und  Reich vom 24. März 1933 (RGBl. I. S. 141) wurde die Reichsregierung auch zur Aufnahme von Krediten und anderen Bürgschaften zu Lasten des Reiches ermächtigt.

siehe hierzu die Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95).

Artikel 88. Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.

Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.

aufgehoben.

aufgehoben.

Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.

siehe hierzu das Gesetz über das Postwesen des Reiches vom 28. Oktober 1871 (RGBl. S. 347) und das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGBl. I S. 287), das durch das Kapitel II. des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 130) aufgehoben und ersetzt wurde.

Artikel 89. Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum  zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.

Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben sind auf Verlangen dem Reiche zu übertragen.

in Verbindung mit Art. 171 ist der Übergang der Staatseisenbahnen der Länder Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg durch den Staatsvertrag zwischen dem Reich und den genannten Ländern vom 31. März 1920 und das Gesetz über den Übergang der Eisenbahnen auf das Reich vom 30. April 1920 (RGBl. S. 773) mit Wirkung vom 1. April 1920 erfolgt.

mit dem Erlaß der vorläufigen Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen vom 26. April 1920 (RGBl. S. 797), welche die Reichseisenbahnverwaltung dem Reichsverkehrsminister übertrug, war der Artikel 89 Abs. 1 hinsichtlich der Übernahme der Staatseisenbahnen und der einheitlichen Verwaltung dieser Eisenbahnen faktisch gegenstandslos geworden.

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) wurde bestimmt:
"§ 1. Errichtung der Gesellschaft. (1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma "Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft".
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Bestandteil dieses Gesetzes.
§ 2. Geschäftsführung. Die Gesellschaft hat ihren Betrieb unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 3. Aktien. (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfzehn Milliarden Goldmark; es ist eingeteilt in zwei Milliarden Vorzugsaktien und dreizehn Milliarden Stammaktien.
(2) Die Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber. Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reichs oder auf Verlangen der Reichsregierung auf den Namen eines deutschen Landes ausgestellt. Zur Verfügung über diese Stammaktien ist die Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags mit der im Artikel 76 Abs. 1 Satz 2 und der Reichsverfassung vorgesehenen Zweidrittelmehrheit erforderlich.
..."
Damit wurde der Artikel 89 Abs. 1 dahingehend abgeändert, daß nicht eine Anstalt, sondern ein Unternehmen das Reichseisenbahnvermögen verwaltete und das Eigentum daran nicht nur Reichseigentum war.

Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl. I. S. 130) wurde bestimmt:
"§ 15. (1) Die Übernahme der Staatseisenbahnen auf das Reich gilt als abgeschlossen. Die Vorschriften des Staatsvertrags vom 31. März 1920 (RGBl. S. 773) nebst Schlußprotokoll sowie die darauf beruhenden besonderen Vereinbarungen zwischen dem Reich und den Ländern und zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und den Ländern treten am 1. April 1934 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die bisher den Ländern zustehenden Rechte der Zustimmung zur Aufhebung, zur Verlegung des Sitzes oder zu wesentlichen Änderungen der Bezirkseinteilung von Reichsbahndirektionen künftig von der Reichsregierung wahrgenommen werden. Ebenso gelten die Rechte der Länder Thüringen, Hamburg und Bremen gegen das Reich aus der Abtretung ihrer Staatseisenbahnen als erloschen.
(2) Die Reichsregierung trifft die zur Abwicklung etwa noch erforderlichen Maßnahmen."
Damit waren im Artikel 89 Abs. 1 faktisch die Worte "zu übernehmen und"  gestrichen.

siehe hierzu Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl. II. S. 47), das wieder eine einheitliche Verkehrsanstalt unter der Bezeichnung "Deutsche Reichsbahn" unter Leitung des Reichsverkehrsministers errichtete. sowie das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1205). Seit dem Jahr 1942 war die Deutsche Reichsbahn wieder in vollem Eigentum des Reichs (Aufkauf der letzten Vorzugsaktien nach dem Gesetz von 1924).

Artikel 90. infolge der §§ 38 und 44 des Gesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) bzw. § 25 und 27 des Gesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1205) gegenstandslos.

Artikel 91. Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zuständigen Reichsminister übertragen.

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurden im Artikel 91 die Worte "mit Zustimmung des Reichsrats" jeweils faktisch gestrichen.

siehe hierzu die Verordnung vom 29. Oktober 1920 (RGBl. S. 1859), mit der die Befugnis der Reichsregierung zum Erlaß von Verordnungen nach Art. 91 auf den Reichsverkehrsminister übertragen wurden, sofern dadurch keine grundlegenden Bestimmungen dieser Ordnungen geändert werden.

siehe auch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II S. 514) sowie die Eisenbahnverkehrsordnung vom 16. Mai 1928 (RGBl. II S. 401) ersetzt wurde diese durch die Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September 1938 (RGBl. II. S. 663); die Eisenbahn-Signalordnung vom vom 24. Juni 1907 (RGBl. S. 377), ersetzt durch die Eisenbahn-Signalordnung vom 28. Dezember 1934 (RGBl. 1935 II. S. 67).

Artikel 92. Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung und der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln.

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) wurde bestimmt:
"§ 1. Errichtung der Gesellschaft. (1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma "Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft".
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Bestandteil dieses Gesetzes.
...
§ 14. Steuerbefreiung. Die Gesellschaft ist von jeder neuen direkten Steuer auf ihre Rein- oder Roheinnahmen, auf ihr bewegliches oder unbewegliches Eigentum oder auf ihr Personal und von jeder sonstigen neuen direkten Steuer des reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Als neue Steuer gilt jede Steuer, der das Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" am 12. Februar 1924 nicht unterworfen war.
...
§ 29. Rechnungsführung.
Die Rechnung der Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen, daß die Finanzlage des Unternehmens jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.
§ 30. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung. (19 Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden geschäftsjahres veröffentlicht werden.
(2) Die Reichsregierung hat das Recht, jederzeit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft nachprüfen zu lassen, in alle Buchungen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung Einsicht zu nehmen, sie sich bei der Hauptverwaltung befinden, und sich alle erforderlichen Auskünfte erteilen zu lassen. Jedoch dürfen hierdurch der gesellschaft keine Kosten entstehen.
(3) Die Reichshaushaltsordnung findet auf die Gesellschaft keine Anwendung.
..."
Damit wurden im Artikel 92 faktisch im Satz 1 die Worte "ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, " und "und eine Eisenbahnrücklage" sowie Satz 2 gestrichen.

Durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl. II. S. 47) wurde bestimmt:
"Art. 2. Deutsche Reichsbahn. (1) Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Reichsbahn". Ihre Dienststellen sind Reichsbehörden. Die Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn geht im Reichsverkehrsministerium auf.
(2) Der Reichsverkehrsminister nimmt die Aufgaben des Generaldirektors, ein Staatssekretär und Ministerialdirektoren nehmen die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder wahr.
(3) Die Deutsche Reichsbahn verwaltet das Vermögen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und das Vermögen des Reichs, das dem Betrieb der Reichseisenbahnen gewidmeet ist, nach den Vorschriften des Reichsbahngesetzes vom 13. März 1930 (RGBl. II. S. 369) als Sondervermögen des Reichs weiter.
..."
Damit wurden im Artikel 92 die Worte "ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, " gestrichen.

Durch das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1205) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Das Reich verwaltet unter dem Namen "Deutsche Reichsbahn" das Reichseisenbahnvermögen als ein Sondervermögen des Reichs mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
..."
Damit wurden im Artikel 92 faktisch die Worte ", ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, " gestrichen.

siehe hierzu das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 272) in der Fassung vom 13. März 1930 (RGBl. I. S. 369, ber. S. 690) sowie das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1205).

Artikel 93. Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte.

siehe hierzu die Verordnung über die Beiräte für die Deutsche Reichsbahn vom 24. April 1922 (RGBl. II S. 77), neu bekannt gemacht am 9. März 1932 (RGBl. II. S. 82).

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurden im Artikel 93 die Worte "mit Zustimmung des Reichsrats" faktisch gestrichen.

Durch die Verordnung über die Aufhebung von Beiräten vom 13. September 1934 (RGBl. I. S. 830) wurde bestimmt:
"§ 2. Die nachstehenden Beiräte im Bereich der Reichsverwaltung werden aufgehoben:
1. Eisenbahnräte (Reichseisenbahnrat und Landeseisenbahnräte, Artikel 93 der Reichsverfassung, Verordnung vom 24. April 1922, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1932, RGBl. II. S. 82, und der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1932, RGBl. II. S. 239).
2. ..."
Damit wurde der Artikel 93 aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl. II. S. 47) wurde bestimmt:
"Art. 2. Deutsche Reichsbahn. (1) ...
(4) An die Stelle des Verwaltungsrats tritt ein "Beirat der Deutschen Reichsbahn". Er hat die Aufgabe, in grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen den Reichsverkehrsminister zu beraten. Dem Beirat gehören die Vertreter der Vorzugsaktionäre an. Den Vorsitz im Beirat führt der Reichsverkehrsminister."
..."
Damit wurde der Artikel 92 zwar nicht wieder in Kraft gesetzt, aber ein Beirat wurde "einfachgesetzlich" wieder errichtet.

siehe hierzu die Verordnung vom 4. April 1937 (RGBl. II. S. 103).

Durch das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1205) wurde bestimmt:
"§ 5. Beirat. (1) Ein "Beirat der Deutschen Reichsbahn" wird gebildet mit der Aufgabe, den Reichsverkehrsminister in wichtigen Fragen der Deutschen Reichsbahn zu beraten. Den Vorsitz in dem Beirat führt der Reichsverkehrsminister.
..."

Artikel 94. Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden anzuhören.

Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung übernommen hat, kann es für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Länder, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.

Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) wurde bestimmt:
"§ 10. Ausschließlichkeit des Betriebsrechts. (1) Die Gesellschaft hat das ausschließliche Recht zum Betrieb aller Eisenbahnen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Unternehmen "Deutsche Reichsbahn betrieben werden, gleichviel ob sie dem allgemeinen Verkehre dienen oder nicht, soweit aller Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die später Eigentum des Reichs werden.
(2) Die Gesellschaft hat ferner das ausschließliche Recht, neue Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, soweit sie in Zukunft zugelassen werden, auf ihre Kosten zu bauen und zu betreiben. An den von ihr betriebenen Eisenbahnen kann sie auf ihre Kosten die nötigen Änderungen und Ergänzungen vornehmen.
(3) ...
(4) Wenn die Gesellschaft an dem Bau oder Betrieb einer neuen Bahn des allgemeinen Verkehrs nicht interessiert ist, so kann das recht zum Bau oder Betrieb einem Dritten verliehen werden.
(5) Der Bau neuer Strecken zur Erweiterung bestehender privater Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs und die Umwandlung von nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in solche des allgemeinen Verkehrs kann nur zugelassen werden, wenn dadurch den Strecken der Gesellschaft kein unbilliger Wettbewerb bereitet wird. Das Reich wird der Gesellschaft das Vorhaben solcher Bauten oder Umwandlungen rechtzeitig mitteilen.
...
§ 11. Entscheidung über die Bedeutung der Bahnen. Ob eine Eisenbahn als solche des allgemeinen Verkehrs zu gelten hat, entscheidet der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister nach Anhörung der beteiligten Landesregierung und der Gesellschaft.
...
§ 37. Bauten.
(1) Der Bau neuer Reichsbahnstrecken, der Erwerb bestehender Eisenbahnstrecken und die Umwandlung einer von der Gesellschaft betriebenen Nebenbahn in eine Hauptbahn und umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Reichsregierung zulässig.
(2) Die Pläne für den Bau neuer und die Veränderung bestehender Reichseisenbahnanlagen, soweit darüber zwischen der Gesellschaft und einer Landespolizeibehörde Meinungsverschiedenheiten bestehen, sowie die Pläne für neue Reichsbahnstrecken sind von der Reichsregierung endgültig festzustellen. In diesen Fällen hat die Gesellschaft die Pläne - soweit nach Artikel 94 Abs. 1 der Reichsverfassung erforderlich, mit dem Gutachten der Landesbehörde - dem für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsminister zur Feststellung vorzulegen.
..."
Damit wurde der Artikel 94  faktisch ergänzt.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) und den Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei vom 17. Juni 1936 (RGBl. I. S. 487) wurde der Artikel 94 Abs. 1 Satz 2 faktisch aufgehoben, da sowohl eine Landespolizei wie auch selbständige Landesbehörden nicht mehr gab.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde der Artikel 94 Abs. 2 faktisch aufgehoben, da diese Bestimmung eine Landeshoheit voraussetzte, die nicht mehr bestand; siehe auch Hinweise zu Art. 12.

Artikel 95. Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich.

Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit dem Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.

Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.

siehe hierzu das Gesetz über die Eisenbahnaufsicht vom 3. Januar 1920 (RGBl. S. 13).

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272) wurde bestimmt:
"§ 40. Aufsicht über die Privatbahnen. Die Reichsregierung kann einzelnen Stellen der Gesellschaft, namentlich den Reichsbahndirektionen, geschäfte der Reichsaufsicht über nicht von der Gesellschaft betriebene Eisenbahnen (Artikel 95 der Reichsverfassung) übertragen. Die Aufsicht ist nach den Weisungen der Reichsregierung auf deren Rechnung zu führen. Reichsbahnangestellte, die mit solchen Aufscihtsgeschäften betraut werden, sind für diese Amtsgeschäfte besonders in Pflicht zu nehmen."
Dadurch wurde der Artikel 95 ergänzt.

Durch das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1205) wurde das Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 aufgehoben:
Dadurch wurde der Artikel 95 wiederhergestellt.

Artikel 96. Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung Folge zu leisten.

Artikel 97. Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.

Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.

Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Auch ist auf deren Förderung Rücksicht zu nehmen.

Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und Eisenbahnen.

Mit dem Übergange der Wasserstraßen erhält das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.

Die Aufgaben der Strombauverbände in bezug auf den Ausbau natürlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbegebiet sind auf das Reich zu übernehmen.

siehe hierzu auch die Art. 321ff., 327ff., 380ff. des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1206, 1212, 1264).

in Verbindung mit Art. 171 ist der Übergang der Wasserstraßen von den Ländern Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck und Mecklenburg-Strelitz durch den Staatsvertrag zwischen dem Reich und den genannten Ländern vom 31. März 1921 und das Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern  auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 erfolgt; der Staatsvertrag wurde durch Vertrag vom 18. Februar 1922 (RGBl. I. S. 222) ergänzt.

Durch den Staatsvertrag vom 31. März 1921 (RGBl. S. 962) wurde bestimmt:
"§ 11. Die Verwaltungszuständigkeiten der Landeszentralbehörden hinsichtlich des Baues, der Unterhaltung, des Betriebs und der verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen einschließlich der Strom- und Schiffahrtspolizei und hinsichtlich der sonstigen auf den Verkehr bezüglichen befugnisse sowie hinsichtlich der Seezeichen und des Lotsenwesens gehen mit dem 1. April 1921 auf das Reich über. Im übrigen erfolgt die einstweilige Verwaltung der Reichswasserstraßen durch die mittleren und unteren Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrsministeriums.
Die Ausübung der Tarifhoheit im Sinne des Artikels 97 Abs. 5 der Reichsverfassung steht vom 1. April 1921 an dem Reiche zu."
Damit war die bestehende Wasserstraßenverwaltung der Länder übernommen und nur unter die Leitung des Reichsverkehrsministerium gestellt; dies blieb bis 1945 so bestehen, nur die technischen Beamten der Länder in der Wasserstraßenverwaltung wurden durch Verordnung vom 23. Juni 1941 (RGBl. I. S. 349) in den Reichsdienst übernommen.

siehe hierzu auch das Gesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137) und die Verordnung vom 26. Januar 1912 (RGBl. S. 259).

siehe zu Abs. 5 auch die Notverordnungen des Reichspräsidenten vom 14. Juni 1932 (RGBl. I. S. 284) und vom 18. März 1933 (RGBl. I. S. 122).

Artikel 98. Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen nach näherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beiräte gebildet.

siehe hierzu die Verordnung über die Beiräte für die Reichswasserstraßen vom 26. Januar 1925 (RGBl. II S. 5).

Durch das Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. I. S. 89) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort."
Damit wurden im Artikel 98 die Worte "mit Zustimmung des Reichsrats" faktisch gestrichen.

Durch die Verordnung über die Aufhebung von Beiräten vom 13. September 1934 (RGBl. I. S. 830) wurde bestimmt:
"§ 2. Die nachstehenden Beiräte im Bereich der Reichsverwaltung werden aufgehoben:
1. ...
2. Wasserstraßenbeiräte (Artikel 98 der Reichsverfassung, Verordnung vom 26. Januar 1925, RGBl. II. S. 5)
3. ..."
Damit wurde der Artikel 98 aufgehoben.

Artikel 99. Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewandten Mittel.

Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen sowie für Anstalten an solchen und in Häfen erhoben werden.

Im Bereiche der Binnenschiffahrt können für die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zu Grunde gelegt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Flößerei auf schiffbaren Wasserstraßen.

Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen als auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.

Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den Ausbau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beiträgen heranziehen.

siehe zu Abs. 5 die Art. 321ff., 327ff., 380ff. des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1206, 1212, 1264); die aufgrund dieser Vertragsbestimmungen ergangenen Schiffahrtsakte für die internationalisierten deutschen natürlichen Wasserstraßen erhielten Bestimmungen über Gebühren und deren Festsetzung durch die internationalen Kommissionen. Eine reichsgesetzliche Regelung erging nicht.

Artikel 100. Zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschiffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahren Nutzen zieht, sofern mehrere Länder beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage trägt.

Artikel 101. Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen. Nach der Übernahme können Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.

Siebenter Abschnitt. Die Rechtspflege.

Artikel 102. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Durch den Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 (RGBl. I. S. 247) wurde der Artikel 102 dahingehend geändert, daß der Führer und Reichskanzler auch Richter jederzeit entlassen konnte.

Artikel 103. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) und das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I. S. 91) wurde die Rechtspflege Sache des Reichs.
Dadurch wurden im Artikel 103 die Worte "der Länder" faktisch gestrichen.

siehe hierzu § 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 135).

Artikel 104. Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

siehe hierzu die §§ 1 bis 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 135) sowie § 171 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39, ber. S. 186).

Durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I. S. 341) wurde bestimmt:
"Artikel III. § 2. Die Mitglieder des Volksgerichtshofs und ihre Stellvertreter ernennt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz für die Dauer von fünf Jahren."
Dadurch war der Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 für die Richter des Volksgerichtshofs außer Wirkung.

Durch Gesetz über den Volksgerichtshof  u.s.w. vom 18. April 1936 (RGBl. I. S. 396) wurde bestimmt:
"Artikel I. § 3. Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räte werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben.
§ 4. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Volksgerichtshofs werden vom Führer und Reichskanzler auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt."
Damit war der Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 wieder hergestellt.

Artikel 105. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht berührt. Die militärischen Ehrengerichte sind aufgehoben.

siehe hierzu § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 135) und das Gesetz betreffend die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17. August 1920 (RGBl. I. S. 1579).

Durch Gesetz über Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1933 (RGBl. I. S. 264) wurde bestimmt:
"§ 1. Die Militärgerichtsbarkeit ist auf der Grundlage der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 allgemein wieder einzuführen.
..."
Damit wurde der Artikel 105 Satz 3 und 4 faktisch aufgehoben.

Durch die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I. S. 759) wurde bestimmt:
"V. (1) Abgeurteilt werden Polen und Juden von dem Sondergericht oder dem Amtsrichter.
...
VI. (1) Jedes Urteil ist sofort vollstreckbar; jedoch kann der Staatsanwalt gegen Urteile des Amtsrichters Berufung an das Oberlandesgericht einlegen. Die Berufungsfirst beträgt zwei Wochen.
(2) Auch das Beschwerderecht steht allein dem Staatsanwalt zu; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
...
XI.
Polen und Juden können weder Privatklage noch Nebenklage erheben.
...
XVI.
Artikel II der Verordnung über die Einführung des deutschen Strafrechts in den eingegliederten Ostgebieten vom 6. Juni 1940 (RGBl. I. S. 844) findet auf Polen und Juden keine Anwendung mehr."
Damit wurde für Juden und Polen in den eingegliederten Ostgebieten (Reichsgaue Danzig-Westpreußen und Wartheland) der Artikel 105 teilweise aufgehoben.

Durch die Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943 (RGBl. I. S. 372) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet.
(2) Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I. S. 759) gilt nicht mehr für Juden."
Damit wurde der Artikel 105 für die jüdischen deutschen Staatsbürger aufgehoben.

Durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I. S. 341) wurde der Volksgerichtshof errichtet. Dieses allgemein bekannte Gericht war aber kein Ausnahmegericht im Sinne des Artikels 105 Satz 1, sondern ein verfassungsmäßig zulässiges Sondergericht für die Aburteilung von Hoch- und Landesverratssachen. Auch vor diesem Zeitpunkt in der Weimarer Zeit wurden Sondergerichte eingerichtet.

Artikel 106. Die Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben, außer für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.

siehe hierzu das Gesetz betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17. August 1920 (RGBl. S. 1579).

Durch Gesetz über Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1933 (RGBl. I. S. 264) wurde bestimmt:
"§ 1. Die Militärgerichtsbarkeit ist auf der Grundlage der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 allgemein wieder einzuführen.
..."
Damit wurde der Artikel 106 faktisch aufgehoben.

Artikel 107. Im Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen.

Durch Erlaß über die Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl. I. S. 201) wurde ein gesondertes Reichsverwaltungsgericht durch Fusion bestehender Sondergerichte des Reichs gebildet. Ob gegen einzelne Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden konnte, war in den einzelnen Reichsgesetzen bestimmt, doch wurde dies dadurch oftmals verhindert, daß der zuständige Reichsminister gesetzlich zur "endgültigen Entscheidung" ermächtigt wurde. Im "Schönfelder 1944" wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Angabe von Bezügen als grundsätzlich aufgehoben erklärt.

Artikel 108. Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich errichtet.

siehe hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905).

Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 2. (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung."
Damit wurden die Zuständigkeiten nach Artikel 15 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 7, Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 90 faktisch gegenstandslos, da Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern durch die Unterstellung der Landesregierungen unter die Reichsregierung allein durch die Reichsregierung als höherstehende Verwaltungsbehörde entschieden werden konnten.

Durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I. S. 747) wurde bestimmt:
"§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
Damit wurden für die Lebenszeit Adolf Hitlers die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs für das Verfahren zur Amtsenthebung  des Reichspräsidenten im Zuge einer Anklage nach Artikel 59 gegenstandslos.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39,186) wurde bestimmt:
"§ 161. Die Reichsminister können jederzeit vom Führer und Reichskanzler verabschiedet werden. Ein Dienststrafverfahren findet gegen sie nicht statt."
Damit wurde die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs für Verfahren zur Amtsenthebung der Mitglieder der Reichsregierung im Zuge einer Anklage nach Artikel 59 gegenstandslos.

Da somit der Staatsgerichtshof keine Zuständigkeiten mehr hatte, war der Artikel 108 faktisch aufgehoben; er lebte aber wieder mit dem Tode Adolf Hitlers und der Trennung des Amtes des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers wieder auf.

Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.

Erster Abschnitt. Die Einzelperson.

Artikel 109. Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.

Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.

Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

siehe hierzu auch die Hinweise zu Artikel 128.

siehe zu Abs. 1 und 2 das Gesetz über die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 (BGBl. S. 292).

siehe zu Abs. 3 Satz 1 die verschiedenen, zwischen dem 11. November 1918 und dem 6. Februar 1919 vom Rat der Volksbeauftragten erlassenen Verordnungen mit Gesetzeskraft, welche die rechtsrechtlichen Vorrechte des Adels beseitigten sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, wie z. B. das preuß. Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS S. 367, ergänzt am 7. Januar 1922 (GS. S. 5)).

siehe zu Abs. 4 bis 6 den Art. 175.

der Abs. 3 Satz 2 war unmittelbar geltendes Recht und ist auch heute noch einfachgesetzlich gültig (BGBl. III. 401-2).

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Rechtstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932  (RGBl. I.  S. 245) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Verheiratete weibliche Reichsbeamte sind jederzeit auf ihren Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(2) Die vorgesetzte Dienstbehörde kann die Entlassung auch ohne diesen Antrag verfügen, wenn die wirtschaftliche Versorgung des weiblichen Beamten nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.
..."
Damit war der Artikel 109 Abs. 2 für weibliche Beamte außer Kraft gesetzt.

Durch das Gesetz über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) wurde bestimmt:
"§ 3. (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen."
Damit war der Artikel 109 Abs. 1 und 2 für jüdische Beamte und Richter (= richterliche Beamte) faktisch aufgehoben.

Durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 188) wurde bestimmt:
"§ 2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann Personen, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) nicht arischer Abstammung sind, versagt werden, auch wenn die in der Rechtsanwaltsordnung hierfür vorgesehenen Gründe nicht vorliegen. Das gleiche gilt von der Zulassung einer der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Rechtsanwälte bei einem anderen Gericht.
§ 3. Personen, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben, sind von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Bereits erteilte Zulassungen sind zurückzunehmen."
Damit war der Artikel 109 Abs. 1 und 2 für jüdische und kommunistische Rechtsanwälte faktisch aufgehoben.

Durch weitere Gesetze, die zwischen dem 22. April 1933 und dem 15. September 1935 ergangen sind, wurde der Artikel 109 Abs. 1 und 2 für kommunistische Beamte sowie jüdische und kommunistische Patentanwälte und Steuerberater faktisch aufgehoben.

Durch das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 180), das durch das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I. S. 725) ersetzt wurde, wurde Artikel 109 Abs. 4, 5 und 6 faktisch aufgehoben.

Durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Damit war der Artikel 109 Abs. 1 und 2 faktisch für jüdische deutsche Staatsangehörige aufgehoben.

Artikel 110. Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger.

Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.

siehe hierzu das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583).

Durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I. S. 85) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)."
Damit waren im Artikel 110 Abs. 1 die Worte "im Reiche und in den Ländern" sowie der Satz 2 faktisch gestrichen und im Abs. 2 waren die Worte "wie die Angehörigen des Landes selbst" faktisch gestrichen.

Artikel 111. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Reichsgesetzes.

siehe hierzu das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (BGBl. S. 55), die §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S.40) und die §§ 9 und 23 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I. S. 585).

Durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Infolge dieses Gesetzes waren unter der Bezeichnung "Deutsche" nur noch Reichsbürger zu verstehen.

Artikel 112. Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden.

Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

siehe zu Abs. 1 das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (RGBl. S. 463) sowie die Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (RGBl. I. S. 107); bzgl. der Beschränkung der Auswanderungsfreiheit siehe die §§ 140a bzw. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S.40) sowie § 22 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583).

siehe zu Abs. 2 auch das Gesetz betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (RGBl. S. 137).

siehe zu Abs. 3 den § 9 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S. 40) und das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (RGBl. I. S. 239).

Durch den Art. 228 des Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 981) wurde der Art. 112 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 178 Abs. 2 Satz 2 für deutsche Kriegsverbrecher außer Wirkung gesetzt.

Artikel 113. Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeinträchtigt werden.

Der Artikel 113 war unmittelbar geltendes Recht und hat gemäß 178 Abs. 2 Satz 1 einige einfachgesetzliche Bestimmungen für fremdsprachige Volksteile aufgehoben.

siehe hierzu das deutsch-polnische Oberschlesien-Abkommen vom 15. Mai 1922 (RGBl. II S. 237), welches mit dem 15. Juli 1937 außer Kraft getreten ist.

weitere Minderheitenschutzrechte ergingen landesrechtlich insbesondere in Preußen; in den anderen Ländern waren fremdsprachige Volksteile nicht vorhanden; das Reich hat auch keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen zum Minderheitenschutz geschlossen (ganz im Gegensatz zu den Bestimmungen des Vertrags von St. Germain bezüglich der Minderheitenrechte in Österreich).

Infolge der kriegerischen Maßnahmen seit dem 16. März 1939 gegen die Tschechoslowakei und Polen waren die Tschechen innerhalb des Großdeutschen Reichs einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren sowie die Polen in den "eingegliederten Ostgebieten" (Reichsgaue Danzig-Westpreußen und Wartheland) gegenüber den Deutschen stark benachteiligt.

Durch den Erlaß über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939 (RGBl. I. S. 485) wurde bestimmt:
"Artikel 1. (1) Die von den deutschen Truppen im März 1939 besetzten Landesteile der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik gehören von jetzt ab zum Gebiet des Großdeutschen Reiches und treten als "Protektorat Böhmen und Mähren" unter dessen Schutz.
...
Artikel 2. (1) Die volksdeutschen Bewohner des Protektorates werden deutsche Staatsangehörige und nach den Vorschriften des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) Reichsbürger. Für sie gelten daher auch die Bestimmungen zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Sie unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit.
(2) Die übrigen Bewohner von Böhmen und Mähren werden Staatsangehörige des Protektorats Böhmen und Mähren."
Dadurch und durch weitere Maßnahmen des Reichsprotektors für Böhmen und Mähren wurde der Artikel 113 für die Tschechen aufgehoben.

Durch den Erlaß über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2042) wurde bestimmt:
"§ 6. (1) Die Bewohner deutscher oder artverwandten Blutes der eingegliederten Gebieten werden deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften.
(2) Die Volksdeutschen dieser Gebiete werden Reichsbürger nach Maßgabe des Reichsbürgergesetzes."
Dadurch und durch weitere Maßnahmen der Reichsverwaltung wurde der Artikel 113 für die Polen aufgehoben.

Vorstehende Bestimmungen hinsichtlich der Tschechen und Polen in den "deutsch gewordenen Gebieten" könnten dann nicht zutreffen, wenn davon ausgegangen wird, daß die Reichsverfassung sowohl im Protektorat als auch in den "eingegliederten Ostgebieten" Geltung erlangt hat. Da jedoch die Reichsregierung für diese Gebiete Reichsrecht eingeführt hat, das auf Grund der Reichsverfassung und des, aufgrund dieser Reichsverfassung verabschiedeten Ermächtigungsgesetzes erlassen wurde, ist von einer automatischen Geltung der Reichsverfassung in den genannten Gebieten auszugehen.

Artikel 114. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

siehe hierzu die §§ 112 bis 131 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15) sowie die §§ 901 bis 914 der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1933 (RGBl. I. S. 821).

Durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 wurde der Artikel 114 "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt.

Artikel 115. Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig

siehe hierzu die §§ 102 bis 110 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15).

Durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 wurde der Artikel 115 "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt.

Artikel 116. Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

siehe hierzu § 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S.40).

Durch das Gesetz über die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (RGBl. I. S. 151) wurde bestimmt:
"§ 1. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind."
Damit wurde der Artikel 116 für die im § 5 der Verordnung bestimmten Straftaten faktisch aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 wurden folgende §§ des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 (RGBl. S. 40) neu gefaßt:
"§ 2. Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.
§ 2a. Die Strafbarkeit einer Tat und die Strafe bestimmen sich nach dem Recht, das zur Zeit der Tat gilt.
Gilt zur Zeit der Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so kann das mildere Gesetz angewandt werden; ist die Tat zur Zeit der Entscheidung nicht mehr mit Strafe bedroht, so kann die Bestrafung unterbleiben.
Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
§ 2b. Steht fest, daß jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem mildesten Urteil zu bestrafen."
Damit wurde der Artikel 116 faktisch aufgehoben.

Artikel 117. Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.

siehe hierzu die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15)

Durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 wurde der Artikel 117 "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt.

Artikel 118. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.

Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.

siehe hierzu das Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 953), ersetzt durch das Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 (RGBl. I. S. 95), das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 (RGBl. I S. 505), die §§ 185 bis 200 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1924 (RGBl. I. S. 15), das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65), das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 713), das und das Theatergesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I. S. 411); siehe auch die Gesetze zum Schutz des Urheberrechts.

Durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 wurde der Artikel 118 "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt.

Zweiter Abschnitt. Das Gemeinschaftsleben.

Artikel 119. Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.

Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.

siehe hierzu die §§ 1303 bis 1352, 1564 bis 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), ersetzt durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 807); das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli/29. Oktober 1927 (RGBl. I. S. 184/325), ersetzt durch das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 17. Mai 1942 (RGBl. I. S. 321), die §§ 15 bis 23 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I. S. 803) ersetzt durch die §§ 16 bis 21 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I. S. 447).

Durch das Gesetz zum Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
..."
Dadurch wurde der Artikel 119 für Ehen zwischen jüdischen und christlichen Deutschen aufgehoben.

Artikel 120. Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

siehe hierzu die §§ 1626, 1627, 1631, 1634, 1680, 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I. S. 939), das Reichsgesetz über Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I.  S. 633).

Durch das Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936 vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 993) wurde bestimmt:
"§ 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.".
Dadurch wurde der Artikel 120 ergänzt.

Artikel 121. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

siehe hierzu die §§ 1707 und 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195).

siehe auch die Hinweise zu Art. 120.

Artikel 122. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.

Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.

siehe hierzu das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I S. 633).

Artikel 123. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) sowie die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I. S. 35).

Durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 wurde der Artikel 123 "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt.

Artikel 124. Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) sowie die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I. S. 35).

Durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 wurde der Artikel 123 "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt.

Durch das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) wurden im Artikel 124 Abs. 2 die Worte "politischen, sozialpolitischen oder" faktisch gestrichen.

Artikel 125. Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.

siehe hierzu das Reichwahlgesetz vom 27. April 1920 (RGBl. S. 627), Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173) und Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 849).

Durch das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) wurde bestimmt:
"§ 1. In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei."
Damit waren im Artikel 125 faktisch die Worte "Wahlfreiheit und" hinsichtlich der Auswahl unter mehreren Parteien gestrichen.

Artikel 126. Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.

siehe hierzu die §§ 63 bis 66 und 79 der Geschäftsordnung für den Reichstag vom 12. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II. S. 101); die Geschäftsordnung wurde durch Beschluß des Reichstags vom 15. September 1935 (nicht im RGBl. veröffentlicht) außer Kraft gesetzt.

Artikel 127. Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.

siehe hierzu die Gemeindeordnungen u. ä. der Länder, die durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) ersetzt wurden.

Durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die Gemeinden fassen die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammen.
(2) Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften. Sie verwalten sich selbst unter eigener Verantwortung. Ihr Wirken muß im Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung stehen.
...
§ 33. (1) Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP außer bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte (§§ 41, 45, 51 und 54) bei folgenden Entschließungen des Bürgermeisters mit:
1. der Erlaß der Hauptsatzung bedarf seiner Zustimmung;
2. das Ehrenbürgerrecht sowie Ehrenbezeichnungen dürfen nur mit seiner Zustimmung verliehen und aberkannt werden.
(2) Versagt der Beauftragte der NSDAP seine Zustimmung, so hat er dies binnen zwei Wochen nach Zuleitung der Entscheidung schriftlich zu begründen bei der Hauptsatzung unter Anführung der Vorschriften, die seine Zustimmung nicht finden; andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Wenn bei Versagung der Zustimmung zwischen dem Beauftragten der NSDAP und dem Bürgermeister in erneuter Verhandlung keine Einigung zustande kommt, so hat der Bürgermeister in Stadtkreisen die Entscheidung des Reichsstatthalters, im übrigen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Bei der Hauptsatzung bedarf der Reichsstatthalter zu seiner Entscheidung der Zustimmung des Reichsministers des Innern, wenn er von der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde abweichen will. Die Entscheidung des Reichsstatthalters bindet die Aufsichtsbehörde."
Damit (§ 1 Abs. 2 Satz 3 DGO) wurde die Selbstverwaltung erheblich eingeschränkt.

Artikel 128. Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.

Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetze zu regeln.

siehe hierzu auch die Hinweise zu Artikel 109

siehe zu Abs. 3 das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 245), das durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39, ber. S. 186) ersetzt wurde.

Durch das (verfassungsdurchbrechende) Gesetz über die Rechtstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 (RGBl. I.  S. 245) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Verheiratete weibliche Reichsbeamte sind jederzeit auf ihren Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(2) Die vorgesetzte Dienstbehörde kann die Entlassung auch ohne diesen Antrag verfügen, wenn die wirtschaftliche Versorgung des weiblichen Beamten nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.
..."
Damit war der Artikel 128 Abs. 2 faktisch teilweise aufgehoben.

Durch das Gesetz über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) wurde bestimmt:
"§ 3. (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen."
Damit war der Artikel 128 Abs. 1 für jüdische Beamte und Richter (= richterliche Beamte) faktisch aufgehoben.

Durch das Kapitel III. des Gesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I. S. 433) wurde dem Gesetz über die Rechtstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 (RGBl. I. S. 245) folgender § eingefügt:
"§ 6b. Bei der Besoldung der weiblichen Beamten kann von den Vorschriften des Artikels 128 Abs. 2 der Reichsverfassung abgewichen werden. Entsprechendes gilt für die im § 43 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- ud des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I. S. 433) aufgeführten Bezüge.
§ 7. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für die (verheirateten) weiblichen Beamten und Lehrer der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts."
Damit war der Artikel 128 Abs. 2 faktisch teilweise aufgehoben; das in der Klammer stehende Wort wurde durch Gesetz vom 31. Mai 1934 (RGBl. I. S. 471) aufgehoben.

Durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Damit war der Artikel 128 Abs. 1 faktisch für jüdische deutsche Staatsangehörige aufgehoben.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39) wurde bestimmt:
"§ 3. (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. Führer und Reich verlangen vin ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten.
(2) Der Beamte hat jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen.
...
§ 26. (1) Beamter kann ferner nur werden, wer
1. Reichsbürger ist oder nur deshalb noch nicht ist, weil er infolge seines Lebensalters die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllt;
2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, die übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragende Amt besitzt und
3. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt.
...
§ 28. (1) Beamter auf Lebenszeit ist, wer eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "auf Lebenszeit" enthalten sind.
(2) Die Urkunde darf nur erhalten, wer
1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat - bei weiblichen Beamten tritt an die Stelle des siebenundzwanzigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr -,
...
§ 63. (1) Ein weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint; die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig darüber, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert erscheint.
(3) Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 zulassen.
(4) Die Entlassung tritt mit Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entlassungsverfügung mitgeteilt worden ist.
§ 64. (1) Die auf Grund des § 63 ausscheidenden weiblichen Beamten erhalten eine Abfindung nach Abs. 2, auch wenn sie Beamte auf Widerruf sind. Durch die Abfindung werden alle Versorgungsbezüge abgegolten.
(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und steigt vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um je einen Monatsbetrag, bis sie nach vollendetem vierzehnten Dienstjahr als Höchstbetrag das Zwölffache des letzten Monatsbetrags erreicht. Der Monatsbetrag ist nach den für ledige Beamte geltenden Grundsätzen zu berechnen.
(3) Bei einem Wartestandsbeamten werden die Dienstbezüge zugrunde gelegt, die ihm im Zeitpunkt der Entlassung als ledigem Beamten zugestanden hätten, wenn er nicht in den Wartestand versetzt worden wäre.
(4) Die Abfindung wird nicht gewährt, wenn die Ehe mit einer Person geschlossen ist, die von zwei oder mehr volljüdischen Großelternteilen abstammt.
§ 65. Als Dienstzeit gilt die Zeit, die der weibliche Beamte nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Beamter. Angestellter oder Arbeiter zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist. In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht einbezogen."
Damit wurde Artikel 128 Abs. 1 und 2 faktisch aufgehoben.

Artikel 129. Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.

Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.

Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt.

siehe hierzu das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 245), das durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39, ber. S. 186) ersetzt wurde und das Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I. S. 349), das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329), welches durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609) ersetzt wurde.

siehe zu Abs. 3 auch den Erlaß der Reichsregierung vom 30. Januar 1923 (RMBl. S. 272) und Erlaß vom 2. Oktober 1923 (RMBl. S. 971).

Durch das Gesetz über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) wurde bestimmt:
"§ 3. (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen.
§ 4. Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung.
§ 5. (1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen - unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten - gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle.
(2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats die Versetzung in den Ruhestand verlangen.
§ 6. Zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind. Wenn Beamte aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, so dürfen ihre Stellen nicht wieder besetzt werden.
§ 7. (1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet."
Damit war der Artikel 129 Abs. 1 Satz 2 und 3 für jüdische, antinationalsozialistisch eingestellte und mißliebige Beamte und Richter (= richterliche Beamte) faktisch aufgehoben.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrgesetztes vom 20. Juli 1933 (RGBl. I. S. 526) wurde der Artikel 129 Abs. 4 Satz 1 hinsichtlich der Offenhaltung des Rechtsweges aufgehoben.

Artikel 130. Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.

Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.

Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.

ein Gesetz über Beamtenvertretungen aufgrund des Art. 130 Abs. 3 ist nicht zustandegekommen.

Durch das Gesetz über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 175) wurde bestimmt:
"§ 4. Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung.
§ 5. (1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen - unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten - gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle.
(2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats die Versetzung in den Ruhestand verlangen.
§ 6. Zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind. Wenn Beamte aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, so dürfen ihre Stellen nicht wieder besetzt werden.
§ 7. (1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet."
Damit war der Artikel 130 Abs. 1 und 2 faktisch außer Kraft gesetzt worden, da missliebige Beamte jederzeit entlassen werden konnten.

Durch das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) wurde bestimmt:
"§ 1. In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei."
Damit war der Artikel 130 Abs. 2 faktisch aufgehoben.

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39) wurde bestimmt:
"§ 3. (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. Führer und Reich verlangen vin ihm echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaftlichkeit gegenüber den Mitarbeitern. Allen Volksgenossen soll er ein Vorbild treuer Pflichterfüllung sein. Dem Führer, der ihm seinen besonderen Schutz zusichert, hat er Treue bis zum Tode zu halten.
(2) Der Beamte hat jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen.
...
§ 26. (1) Beamter kann ferner nur werden, wer
1. Reichsbürger ist oder nur deshalb noch nicht ist, weil er infolge seines Lebensalters die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllt;
2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, die übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragende Amt besitzt und
3. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt.
..."
Damit wurde Artikel 130 Abs. 1 und 2 faktisch aufgehoben.

Artikel 131. Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.

siehe hierzu das Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl. I. S. 798).

Artikel 132. Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.

siehe hierzu u. a. § 38 des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (RGBl. S. 627) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1924 (RGBl. I. S. 159, 172).

Artikel 133. Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.

Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes. Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschränken sind.

siehe hierzu das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht vom 21. August 1920 (RGBl. S. 1041), welches durch das Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (RGBl. I. S. 375) bzw. das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 1935) aufgehoben und ersetzt wurde (Wiedereinführung der Wehrpflicht) und der Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919, der hinsichtlich des Verbots der allgemeinen Wehrpflicht gegenstandslos wurde.

hierzu siehe auch das Gesetz über Leistungen für Wehrzwecke vom 13. Juli 1938  (RGBl. I. S. 887) und das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben vom 1. September 1939 (Reichsleistungsgesetz, RGBl. I. S. 1645)

Artikel 134. Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.

siehe hierzu die entsprechenden Steuergesetze (Einkommensteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Mehreinkommensteuergesetz, Gebäudeentschuldungssteuergesetz, Wehrsteuergesetz).

Dritter Abschnitt. Religion und Religionsgesellschaften.

Artikel 135. Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.

Durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Damit war der Artikel 135 faktisch für jüdische deutsche Staatsangehörige aufgehoben.

Durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 6) wurde das Reichsbürgergesetz aufgehoben, womit Artikel 135 wieder Geltung erlangte.

Artikel 136. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

siehe auch Artikel 177.

siehe zu Abs. 1 und 2 auch das Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869 (BGBl. S. 292).

siehe zu Abs. 3 auch das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23), welches durch das Personenstandsgesetz vom 3. November 1937  (RGBl. I. S. 1145) ersetzt wurde.

Durch das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016), das durch das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I. S. 785) ersetzt wurde, wurde die Eidesformel unveränderlich festgelegt, so daß auch die religiöse Eidesform "so wahr mir Gott helfe" bzw. Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid" bei der Vereidigung gesprochen werden mußte.
Damit waren im Artikel 136 Abs. 4 die Worte "oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel" für Beamte und Soldaten faktisch aufgehoben.

Durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Damit war der Artikel 136 Abs. 1 und 2 faktisch für jüdische deutsche Staatsangehörige aufgehoben.

Durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 6) wurde das Reichsbürgergesetz aufgehoben, womit Artikel 135 wieder Geltung erlangte.

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Artikel 137. Es besteht keine Staatskirche.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

siehe hierzu auch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. I. S. 625, II. S. 679) sowie das Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 471) sowie die Hinweise zu Artikel 138.

siehe zu Abs. 6 das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) vom 27. April 1926 und § 19 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I. S. 161).

Durch das Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats vom 12. September 1933 (RGBl. I. S. 625) wurde bestimmt:
"Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der Bestimmungen des
Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen."
Damit war der Artikel 137 Abs. 8 durchbrochen.

Das Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 471) war verfassungsändernd.

Durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kulturvereinigungen vom 28. März 1938 (RGBl. I. S. 338) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1938 verlieren die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie diese bisher besaßen. Sie sind von diesem Zeitpunkt an rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts. Die Eintragung in das Vereinsregister ist nachzuholen"
Damit waren die jüdischen Kultusvereinigungen als Träger der religiösen Glaubensgemeinschaft der Juden in Deutschland von der Anwendung des Artikels 137 ausgenommen.

Durch die Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1097) wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die Juden werden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen.
(2) Die Reichsvereinigung ist ein rechtsfähiger Verein. Sie führt den Namen "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" und hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Die Reichsvereinigungen bedient sich als örtlicher Zweigstellen der jüdischen Kulturvereinigungen."
Damit war Artikel 137 Abs. 2 in Bezug auf die Freiheit der Vereinigung für jüdische Kultusvereinigungen aufgehoben.

Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 wurde das Reichsbürgergesetz samt den Durchführungsbestimmungen und den, durch diese Bestimmungen ersetzten gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben.

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Artikel 138. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

siehe auch Art. 173 sowie das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I. S. 939); ein Reichsgesetz über Grundsätze ist nicht ergangen.

siehe hierzu die Landesgesetzgebung (z. B. das preuß. Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS S. 221), der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (GS S. 107), der Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 (GS S. 152), das bayer. Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 (GVBl. 1925 S. 53 Anlage 1) sowie der Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924 (GVBl. 1925 S. 53 Anlage 2) und dem Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Vereinigten protestantisch-evangelisch-christlichen Kirche der Pfalz vom 15. November 1924 (GVBl. 1925 S. 53 Anlage 3), das Württembergische Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (RBl. S. 93, ber. S. 482), das badische Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden vom 12. Oktober 1932 (GVBl. 1933 S. 20) sowie der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 (GVBl. 1933 S. 31) und andere).

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Artikel 139. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.

siehe hierzu das Landesrecht über Sonn- und Feiertage (z. B. die preuß. Polizeiverordnung über den äußeren Schutz der Sonn- und Feiertage vom 23. November 1931 (GS S. 249)), das durch das Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 und das Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939 ersetzt wurde.

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Artikel 140. Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.

galt unmittelbar, da im Wehrgesetz vom 23. März 1921 (RGBl. I. S. 329), das durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609) ersetzt wurde, die ausführende Bestimmungen hierzu fehlen.

Artikel 141. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

siehe hierzu Art. 27 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. I. S. 625, II. S. 679) sowie die Evangelische Wehrmachtkirchliche Dienstordnung für das Reichsheer und die Reichmarine vom 28. Februar 1929 (RGBl. II. S. 141).

gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch heute noch fort (BGBl. III. 100-2).

Vierter Abschnitt. Bildung und Schule.

Artikel 142. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

Durch das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl. I. S. 612) wurde bestimmt:
"§ 1. Die Erzeugnisse entarteter Kunst, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Museen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Sammlungen sichergestellt und von einer vom Führer und Reichskanzler bestimmten Stelle als Erzeugnisse entarteter Kunst festgestellt sind, können ohne Entschädigung zu Gunsten des Reichs eingezogen werden, soweit sie bei der Sicherstellung im Eigentum von Reichsangehörigen oder inländischen juristischen Personen standen."
Damit war der Artikel 142 eingeschränkt, da willkürlich entschieden werden konnte, was entartete Kunst war.

Artikel 143. Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Länder und Gemeinden zusammen.

Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.

Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

zu Abs. 3 siehe auch die Hinweise zu Art. 128ff.

ein Gesetz über die Grundsätze der Lehrerbildung ist nicht zustande gekommen; die Sache blieb Landesrecht.

Durch das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. April 1938  (RGBl. I. S. 377) wurden Ausnahmebestimmungen zum Deutschen Beamtengesetz vom 30. Januar 1937 (RGBl. I. S. 39) hinsichtlich der Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen erlassen.

Artikel 144. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.

siehe hierzu das Landesrecht.

Artikel 145. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.

siehe hierzu das Landesrecht, das durch das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 799) ersetzt wurde.

Durch das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 799) wurde der Artikel 145 Satz 1 faktisch aufgehoben und im Satz 2 wurde faktisch das Wort "Fortbildungsschulen" ersetzt durch: "Berufsschulen".

Durch die Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1097) wurde bestimmt:
"§ 6. (1) Die Reichsvereinigung der Juden ist verpflichtet, für die Beschulung der Juden zu sorgen.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Reichsvereinigung die notwendige Zahl von Volksschulen zu errichten und zu unterhalten. Sie kann außerdem Mittel- und höhere Schulen sowie Berufs- und Fachschulen und sonstige Schulen oder Unterrichtskurse unterhalten, die der Auswanderung der Juden förderlich sind.
(3) Die Reichsvereinigung hat für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer der von ihr unterhaltenen Schulen zu sorgen.
(4) Die von der Reichsvereinigung unterhaltenen Schulen sind Privatschulen.
§ 7. Juden dürfen nur Schulen besuchen, die von der Reichsvereinigung unterhalten werden. Sie sind nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über die Schulpflicht zum Besuch dieser Schulen verpflichtet."
Damit wurde die allgemeine Schulpflicht für jüdische deutsche Kinder abgeschafft.

Artikel 146. Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.

Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes.

Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung.

zu Abs. 1 siehe das Gesetz betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen vom 28. April 1920 (RGBl. S. 851), das durch das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 799) ersetzt wurde.

zu Abs. 2 ist das vorgesehene Gesetz nicht zustande gekommen; siehe auch Artikel 174.

zu Abs. 3 die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I. S. 100) und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl. I. S. 765), ersetzt durch die Reichsgrundsätze vom 29. März 1928 (RGBl. I. S. 138) in der Fassung der Bekanntmachung vom q. August 1931 (RGBl. I. S. 441).

Artikel 147. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.2 zu berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.

Private Vorschulen sind aufzuheben.

Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.

zu Abs. 1 siehe die Vereinbarung der Unterrichtsverwaltungen der Länder über die Durchführung des Artikels 147 Abs. 1 der Reichsverfassung vom 21. Januar 1928 (RMBl. S. 54) in der Fassung vom 6. August 1930 (RMBl. S. 501).

zu Abs. 3 siehe das Gesetz betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen vom 28. April 1920 (RGBl. S. 851).

Artikel 148. In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.

Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.

Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.

Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden.

Durch das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 799) wurde bestimmt:
"§ 1. Allgemeine Schulpflicht. Im Deutschen Reich besteht allgemeine Schulpflicht. Sie sichert die Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus. Ihr sind alle Kinder und Jugendlichen deutscher Staatsangehörigkeit unterworfen, die im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Schulpflicht ist durch Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde."
Damit wurde der Artikel 148 Abs. 1 und 2 geändert.

Artikel 149. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.

Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.

Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

siehe hierzu die Landesgesetze hinsichtlich das Schulrecht, das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. I. S. 939) sowie das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. I. S. 625, II. S. 679).

Artikel 150. Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.

siehe zu Abs. 1 die Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920 (RGBl. S. 913) und das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 821).

siehe zu Abs. 2 die Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961).

Fünfter Abschnitt. Das Wirtschaftsleben.

Artikel 151. Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern.

Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.

Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet.

siehe hierzu u. a. die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (BGBl. S. 245).

zu Abs. 2 und 3 siehe auch die Handels- und Preisregelungspolitik der nationalsozialistischen Regierung seit 1933, die z. B. im
- Gesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 (RGBl. I. S. 262)
-
Gesetz über die Errichtung von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. I. S. 747) bestimmte:
"
§ 1. (1) Der Reichswirtschaftsminister kann zum Zwecke der Marktregelung Unternehmungen zu Syndikaten, Kartellen, Konventionen oder ähnlichen Abmachungen zusammenschließen oder an bereits bestehende derartige Zusammenschlüsse von Unternehmungen anschließen, wenn der Zusammenschluß oder Anschluß unter Würdigung der Belange der Unternehmungen sowie der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint.
..."

- Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung vom 13. September 1933 (RGBl. I. S. 626) für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestimmte:
"§ 2. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann den Reichsnährstand oder einzelne seiner Gruppen ermächtigen, die Erzeugung, den Absatz sowie die Preise und Preisspannen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu regeln, wenn dies unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint.

§ 3. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes sowie der Preise und Preisspannen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Gruppen und Angehörige des des Reichsnährstandes uns sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben, zusammenschließen oder an bestehende derartige Zusammenschlüsse anschließen, wenn der Zusammenschluß oder Anschluß unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint.
§ 4. Macht der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft von den Befugnissen der §§ 2 und 3 Gebrauch, so hat er Aufsichts- und Eingriffsbefugnis."
- Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (Preisstoppverordnung) vom 26. November 1936 (RGBl. I. S. 955)
-
Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936  (RGBl. I. S. 927) und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Preisvorschriften.

Durch die Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I. S. 627) wurden die jüdischen Gewerbebetriebe definiert und mußten in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden.

Durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 6. Juli 1938 und die  Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (RGBl. I. S. 1580) sowie die weiteren aufgrund dieser Regelungen ergangenen Verordnungen (z. B. das Recht zur Kündigung von Dienstverträgen und Mietverhältnissen vom 17. Januar 1939 (RGBl. I. S. 47) u. v. a.) wurde den Juden die Ausübung von vielen Gewerben und Berufen verboten und die Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt; dadurch war der Artikel 151 Abs. 3 für Juden faktisch aufgehoben.

Artikel 152. Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze.

Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.

siehe hierzu § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), die §§ 302a ff. des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127), die durch Gesetz vom 24. Mai 1880 eingefügt und durch Gesetz vom 19. Mai 1893 geändert worden und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499).

siehe zu Abs. 1 auch die Hinweise zu Art. 151.

Artikel 153. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.

ein allgemeines Reichsgesetz über die Enteignung ist nicht ergangen, doch sind in verschiedenen Reichsgesetzen Enteignungsbestimmungen (Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II. S. 272), ersetzt durch Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1937 (RGBl. I. S. 1205), Gesetz über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags usw. vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1527), Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429), Gesetz über die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19), Gesetz über Enteignungsrecht von Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßigung von Rayonbeschränkungen vom 27. April 1920 (RGBl. S. 697), Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 (RGBl. S. 962), Wohnungsmangelgesetz vom 26. Juli 1923 (RGBl. I. S. 754, aufgehoben am 1. April 1934), Verordnung des Reichspräsidenten vom  1. Dezember 1930 (RGBl. I. S. 69)) enthalten, das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht  vom 29. März 1935 (RGBl. I. S. 467, ber. S. 514), das Gesetz über Regelungen für den Landbedarf der öffentlichen Hand vom 29. März 1935 (RGBl. I. S. 468, ber. S. 514); siehe auch die Landesgesetze über die Enteignung (z. B. das preuß. Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) oder das bayer. Gesetz, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend vom 17 November 1837 (GBl. S. 109)).

Durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 wurde der Artikel 153 "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt.

Durch die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens ("Arisierungsabgabe") vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1709) wurde bestimmt:
"§ 1. Dem Inhaber eines jüdischen Gewerbebetriebs (Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juli 1938 (RGBl. I. S. 627) kann aufgegeben werden, den Betrieb binnen einer bestimmten Frist zu veräußern oder abzuwickeln. Mit der Anordnung können Auflagen verbunden werden.
...
§ 6. Einem Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - RGBl. S. 1333) kann aufgegeben werden, seinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, sein anderes land- oder forstwirtschaftliches Vermögen, sein sonstiges Grundeigentum oder andere Vermögensteile ganz oder teilweise binnen einer bestimmten Frist zu veräußern. Mit der Anordnung können Auflagen verbunden werden. Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 7. (1) Juden können Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte erwerben.
...
§ 11. (1) Juden haben binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre gesamten Aktien, Kuxe, festverzinslichen Werte und ähnlichen Wertpapiere in ein Depot bei einer Devisenbank einzulegen. Neu erworbene Wertpapiere sind binnen einer Woche nach dem Erwerb in ein solches Depot einzuliefern. Der Besitzer derartiger einem Juden gehöriger Wertpapiere darf die Wertpapiere nur an eine Devisenbank für Rechnung des Juden aushändigen.
...
§ 12. Verfügungen über die in ein jüdisches Depot eingelegten Wertpapiere sowie Auslieferungen von Wertpapieren aus solchen Depots bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder der von ihm beauftragten Stelle.
...
§ 14. (1) Juden ist es verboten, Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen zu erwerben, zu verpfänden oder freihändig zu veräußern. Solche Gegenstände dürfen, abgesehen von der Verwertung eines bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu Gunsten eines nichtjüdischen Pfandgläubigers bereits bestehenden Pfandrechts aus jüdischem Besitz, nur von den vom Reich eingerichteten öffentlichen Ankaufsstellen erworben werden. Das gleiche gilt für sonstige Schmuck- und Kunstgegenstände, soweit der Preis für den einzelnen Gegenstand 1000 Reichsmark übersteigt.
..."
Damit wurde das Eigentumsrecht der jüdischen deutschen Staatsangehörigen erheblich eingeschränkt bzw. abgeschafft; amtlicherseits wurden diese Maßnahmen als "Entjudung" bezeichnet.
Die Verordnung war aufgrund des nicht auf der Grundlage eines verfassungsgemäß (also lt. Ermächtigungsgesetz) zustande gekommenen Gesetzes, sondern nur aufgrund einer ohne Grundlage ergangenen Verordnung (des Führers und Reichskanzlers) zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (RGBl. I. S. 887); der Vierjahresplan wurde auf dem Reichsparteitag von 1935 "verabschiedet".

siehe zu Abs. 2 Satz 2 u. a. das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl. I. S. 612).

Artikel 154. Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.

Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.

siehe zu Abs. 1 das Fünfte Buch (§§ 1922 bis 2385) des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) und das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl. I. S. 973); siehe auch das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl. I. S. 685) und die noch bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Fideikommisse als Vermögen, das an eine Familie gebunden war, fortführte .

siehe zu Abs. 2 das Erbschaftssteuergesetz vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1543) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1925 (RGBl. I. S. 320).

Durch das Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens vom 5. November 1937 (RGBl. I. S. 1161) wurde bestimmt:
"§ 1. Ausschluß ausgebürgerter Personen vom Erwerb von Todes wegen und vom Erwerb durch Schenkung. (1) Eine Person, die auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 480) der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden ist, kann von einem deutschen Staatsangehörigen nichts von Todes wegen erwerben.
(2) Dasselbe gilt für den Ehegatten und die Kinder der im Abs. 1 genannten Personen, auf die sich gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt.
(3) Schenkungen deutscher Staatsangehöriger an die in den Absätzen 1, 2 genannten Personen sind verboten. Wer dem Verbot zuwider eine Schenkung vornimmt oder verspricht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 2. Entziehung des Pflichtteils wegen Mischehe. Ein Erblasser deutscher Staatsangehörigkeit und deutschen oder artverwandten Blutes kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling als Staatsangehöriger deutschen oder artverwandten Blutes
1. nach dem 16. September 1935 entgegen dem gesetzlichen Verbot mit einem Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333) die Ehe eingegangen ist oder
2. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 3 der ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 13. November 1935, RGBl. I. S. 1334) mit einem jüdischen Mischling die Ehe eingegangen ist."
Damit war das Erbrecht nach Artikel 154 für einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt.

Durch die Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943 (RGBl. I. S. 372) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Nach dem Tode eines Juden verfällt sein Vermögen dem Reich."
Damit wurde das Erbrecht nach Artikel 154 für die jüdischen deutschen Staatsangehörigen aufgehoben.

Artikel 155. Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.

Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Forderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen.

Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.

Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.

siehe zu Abs. 1 und 2 die Bekanntmachung über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (RGBl. S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 35), das Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 (RGBl. S. 962) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1937 (RGBl. I. S. 1291), das Gesetz über die Bereitstellung von Kredit zur Förderung des Kleinwohnungsbaues vom 26. Juli 1930 (RGBl. I. S. 419), die Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I. S. 593), die Reichsgrundsätze für den Kleinwohnungsbau vom 10. Januar 1931 (RGBl. I. S. 9).

siehe zu Abs. 2 Satz 1 die Hinweise zu Artikel 153.

siehe zu Abs. 2 Satz 2, welches bis 1935 durch Landesgesetzgebung ausgeführt wurde (preuß. Verordnung über Familiengüter vom 10. März 1919 (GS S. 39), das preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Aufhebung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS. S. 367), das preußische Familiengütergesetz vom 22. April 1930 (GS. S. 125), das preußische Zwangsauflösungsgesetz vom 22. April 1930 (GS. S. 136)), dann das Reichsgesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösungen vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 785), das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I. S. 825); dagegen wurde aber durch das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl. I. S. 685) wiederum ein an eine Familie gebundenes Vermögen gebildet.

siehe zu Abs. 3 siehe die Wertzuwachssteuer vom 14. Februar 1911 (RGBl. S. 33), das Vermögenszuwachssteuergesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 346), das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung vom 11. März 1927 (RGBl. I. S. 72), ersetzt durch das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940 (RGBl. I. S. 585); § 18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I. S. 203).

siehe zu Abs. 4 die Landesgesetzgebung (z. B. das preuß. Allg. Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) aber auch die Verordnung betreffend den Bergbau vom 18. Januar 1919 (RGBl. S. 64) und das Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf das Reich vom 28. Februar 1935 (RGBl. I. S. 315).

Artikel 156. Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.

Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.

Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.

siehe zu Abs. 1 das Sozialisierungsgesetz vom 23. März 1919 (RGBl. S. 341), das teilweise durch den Artikel 156 Abs. 1 aufgehoben wurde und den Erlaß betreffend die Einberufung und die Befugnisse der Sozialisierungskommission vom 15. Mai 1920 (RGBl. I. S. 981).

siehe  zu Abs. 2 das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 (RGBl. S. 342) mit der Verordnung zur Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft vom 28. September 1934 (RGBl. I. S. 863); das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (RGBl. S. 413), das durch das durch das Gesetz über die Kaliwirtschaft vom 18. Dezember 1933 (RGBl. II. S. 1027) ersetzt wurde; das Gesetz über die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19); die Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (RGBl. S. 435), das durch das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I. S. 1451) ersetzt wurde; siehe auch die Hinweise zum Artikel 151 Abs. 2 und 3.

Artikel 157. Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.

Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.

ein einheitliches Arbeitsrecht ist nicht zustande gekommen, doch ist in verschiedenen Gesetzen der Arbeitsschutz geregelt, wie im Gesetz betreffend Kinderarbeit un gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (RGBl. S. 113) ersetzt durch das Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938 (RGBl. S. 437), das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli/29. Oktober 1927 (RGBl. I. S. 184/325), ersetzt durch das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 17. Mai 1942 (RGBl. I. S. 321), die Arbeitszeitordnungen vom 26. Juli 1934 (RGBl. I. S. 803) und vom 30. April 1938 (RGBl. I. S. 447), den VII. Titel (§§ 105 bis 139m, Gewerbliche Arbeiter, Arbeiterschutz) der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871), das Hausarbeitsgesetz vom 27. Juni 1923 (RGBl. I. S. 472, 730), ersetzt durch das Gesetz über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (RGBl. I. S. 214) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2146), u. v. a.; zu völkerrechtlichen Verträgen siehe die Hinweise zu Art. 162.

Artikel 158. Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reichs.

Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen.

siehe hierzu
- die internationalen Bestimmungen: die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, revidiert am 13. November 1908 (RGBl. 1910 S. 965) und am 2. Juni 1928 (RGBl. 1933 II. S. 889) sowie das Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 (RGBl. S. 137), die Übereinkunft von Montevideo über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 11. Januar 1889 mit Zusatzprotokoll vom 13. Februar 1889 (RGBl 1927 II. S. 95) die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert am 14. Dezember 1900, am 2. Juni 1911, am 6. November 1925 (RGBl. 1928 II. S. 175) und am 2. Juni 1934 (RGBl. 1937 II. S. 583), das Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher Herkunftsnamen auf Waren vom 14. April 1891, revidiert am 2. Juni 1911, am 6. November 1925 (RGBl. II. S. 175, mit Gesetz vom 21. März 1925 (RGBl. II. S. 115)) und am 2. Juni 1934 (RGBl. II. S. 583, 604), das Madrider Abkommen zur Internationalen Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert am 14. Dezember 1900, am 2. Juni 1911, am 6. November 1925 (RGBl. II. S. 175, mit Verordnung vom 9. November 1922 (RGBl. II. S. 778)) und am 2. Juni 1934 (RGBl. 1937 II. S. 583, 604), das Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925 (RGBl. 1928 II. 175, 203), revidiert am 2. Juni 1934 (RGBl. 1937 II. S. 583, 617), die §§ 306 bis 311 des
Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 1185) sowie das Internationale Abkommen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Krieg betroffenen Gewerblichen Eigentumsrecht vom 30. Juni 1920 (RGBl. S. 1557) und die Sonderabkommen zu solchen Rechten mit einzelnen anderen Staaten.
- die nationalen Bestimmungen: das Patentgesetz 7. April 1891 (RGBl. S. 79), ersetzt durch das Patentgesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl. II. S. 117), das Gesetz zum Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891 (RGBl S. 290), ersetzt durch das Gebrauchsmustergesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl. II. S. 130), das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11), das Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (RGBl. S. 441), ersetzt durch das Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl. II. S. 134), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7), das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Mai 1901 (RGBl. S. 227), das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), die Verordnung über Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl. I. S. 466) sowie das Gesetz zum Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141).

Artikel 159. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

siehe hierzu § 152 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (BGBl. S. 245) sowie die Tarifvertragsordnung vom 23. Dezember 1918 (RGBl. S. 1456) in der Fassung vom 1. März 1928 (RGBl. I. S. 47), ersetzt durch das Gesetz über Treuhänder der Arbeit vom 19. Mai 1933 (RGBl. I. S. 285) bzw. das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I. S. 45); siehe aber auch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 10. November 1920 (RGBl. S. 1865).

Durch das Gesetz über Treuhänder der Arbeit vom 19. Mai 1933 (RGBl. I. S. 285) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Bis zur Neuordnung der Sozialverfassung regeln die Treuhänder an Stelle der Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten Personen die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen. Die Vorschriften über die Allgemeinverbindlichkeit (§§ 2 ff. der Tarifvertragsordnung in der Fassung vom 1. März 1928, RGBl. I. S. 47) bleiben unberührt.
(2) Auch im übrigen sorgen die Treuhänder für die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens.
...
§ 4. Die Treuhänder der Arbeit sind an Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden."
Damit war der Artikel 159 faktisch aufgehoben.

Das Gesetz über Treuhänder der Arbeit vom 19. Mai 1933 (RGBl. I. S. 285 wurde durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I. S. 45) ersetzt.

Artikel 160. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.

ein Reichsgesetz ist hierzu nicht ergangen; siehe aber z. B. Art. 39 Abs. 2 und Art. 132.

Artikel 161. Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.

siehe hierzu die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779), das Angestelltenversicherungsgesetz vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 989) in der Fassung vom 28. Mai 1924 (RGBl. I S. 563), das Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juli 1923 (RGBl. I S. 431) in der Fassung  vom 1. Juli 1926 (RGBl. I. S. 369) und Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der Fassung vom 12. Oktober 1929 (RGBl. I S. 162), das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli 1927 (RGBl. I. S. 184), ersetzt durch das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 17. Mai 1942 (RGBl. I. S. 321).

Artikel 162. Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.

siehe hierzu den Teil XIII. des Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 687, Schaffung der Internationalen Arbeitsorganisation) und die im Rahmen dieser Organisation vereinbarten internationalen Bestimmungen: die Int. Übereinkunft zur Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen vom 16. Juni 1928 (RGBl. 1929 II. S. 375), die Int. Übereinkunft zum Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter vom 12. November 1921 (RGBl. 1925 II. S. 171), die Int. Übereinkunft über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern und Jugendlichen zur Arbeit auf See vom 9. Juli 1920 (RGBl. 1929 II. S. 383), die Int. Übereinkunft über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern und Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer vom 11. November 1921 (RGBl. 1929 II. S. 384), die Int. Übereinkunft über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen vom 11. November 1921 (RGBl. 1929 II. S. 386), das Int. Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen vom 26. September 1906 (RGBl. 1911 S. 5) sowie der Art. 282 des Vertrags von Versailler vom 28. Juni 1919, die Int. Übereinkunft über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft vom 29. November 1919 (RGBl. 1927 II. S. 497), das Int. Abkommen über Arbeitslosigkeit vom 28. November 1919 (RGBl. 1925 II. S. 162) u. v. a.

Artikel 163. Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.

siehe zu Abs. 1 der § 1 Abs. 1des Sozialisierungsgesetzes vom 23. März 1919 (RGBl. S. 341), das teilweise durch den Art. 156 Abs. 1 aufgehoben wurde

siehe zu Abs. 2 das Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der Fassung vom 12. Oktober 1929 (RGBl. I S. 162).

Durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wurde bestimmt:
"§ 2. (1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze."
Damit war der Artikel 163 faktisch für jüdische deutsche Staatsangehörige aufgehoben.

Artikel 164. Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen.

direkt geltende Verfassungsbestimmung, die aufgrund der Voraussagen von Karl Marx über den Niedergang des Mittelstandes durch die Konzentration der Wirtschaft auf Großkonzerne in die Verfassung aufgenommen wurde, aber eine reine Staatszielbestimmung war.

Artikel 165. Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.

Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat.

Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind.

Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen.

Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.

Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs.

siehe zu Abs. 1 siehe die Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 (RGBl. S. 1546) und Tarifvertragsordnung vom 1. März 1928 (RGBl. I S. 47) in der Fassung vom 1. März 1928 (RGBl. I. S. 47), ersetzt durch das Gesetz über Treuhänder der Arbeit vom 19. Mai 1933 (RGBl. I. S. 285) bzw. das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I. S. 45).

sie zu Abs. 2 siehe das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147) ersetzt durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I. S. 45); die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat wurden nicht errichtet.

sie zu den Abs. 3 und 4 siehe die Verordnung über den vorläufigen Reichswirtschaftsrat vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 858), die durch Gesetz vom 5. April 1933 (RGBl. I. S. 165) ersetzt und durch Gesetz vom 23. März 1934 (RGBl. I. S. 115) aufgehoben wurde.

Durch das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I. S. 45 wurde bestimmt:
"§ 1. Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat.
§ 2. (1) Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt werden.
(2) Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten.
...
§ 5. (1) Dem Führer des Betriebes mit in der Regel mindestens zwanzig Beschäftigten treten aus der Gefolgschaft Vertrauensmänner beratend zur Seite. Sie bilden mit ihm und unter seiner Leitung den Vertrauensrat des Betriebes.
...
§ 16. Gegen Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung (§ 6 Abs. 2), kann die Mehrheit des Vertrauensrates des Betriebes den Treuhänder der Arbeit unverzüglich schriftlich anrufen, wenn die Entscheidungen mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Betriebes nicht vereinbar erscheinen. Die Wirksamkeit der von dem Führer des Betriebes getroffenen Entscheidungen wird durch die Anrufung nicht gehemmt.
§ 17. Befinden sich mehrere wirtschaftlich oder technisch gleichartige oder nach dem Betriebszweck zusammengehörige Betriebe in der Hand eines Unternehmers, so muß dieser oder, wenn er nicht selbst das Unternehmen leitet, der von ihm bestellte Führer des Unternehmens zu seiner Beratung in sozialen Angelegenheiten aus den Vertrauensräten der einzelnen Betriebe einen Beirat berufen.
...
§ 19. (1) Die Treuhänder der Arbeit haben für die Erhaltung des Arbeitsfriedens zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie:
1. über die Bildung und Geschäftsführung der Vertrauensräte zu wachen und in Streitfällen zu entscheiden;
2. gemäß §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 15 Vertrauensmänner der Betriebe zu berufen und abzuberufen;
3. auf Abrufung des Vertrauensrates gemäß § 16 zu entscheiden; sie können unter Aufhebung der Entscheidung des Führers des Betriebes die erforderliche Regelung selbst treffen;
4. bei beabsichtigten Entlassungen gemäß § 20 zu entscheiden;
5. die Durchführung der Bestimmungen über die Betriebsordnung (§§ 26 ff.) zu überwachen;
6. unter den Voraussetzungen des § 32 Richtlinien und Tarifordnungen festzusetzen und ihre Durchführung zu überwachen;
7. bei der Durchführung der sozialen Ehrengerichtsbarkeit gemäß §§ 35 ff. mitzuwirken;
8. die Reichsregierung nach näherer Anweisung des Reichsarbeitsministers und des Reichswirtschaftsministers ständig über die sozialpolitische Entwicklung zu unterrichten.
..."
Damit war der Artikel 165 Abs. 1 und 2 (soweit es sich um Betriebsräte handelte) faktisch aufgehoben.

Durch das Gesetz Nr. 22 (Betriebsräte) des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 10. April 1946 (ABl. S. 133) konnten wieder Betriebsräte errichtet werden; das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit vom 20. April 1934 (RGBl. I. S. 45) war insoweit geändert und wurde durch das Gesetz Nr. 40 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 30. November 1946 (ABl. S. 229) aufgehoben.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 166. Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle für die Bildung des Wahlprüfungsgerichts das Reichsgericht.

siehe hierzu Art. 31; erst durch Erlaß über die Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl. I. S. 201) wurde ein gesondertes Reichsverwaltungsgericht durch Fusion bestehender besonderer Verwaltungsgerichte des Reichs gebildet. Da es jedoch wohl zwischen 1933 und 1945 zu keinem Wahlprüfungsverfahren nach Art. 31 gekommen ist, kann der Artikel ab faktisch 1933, formal ab 1941 als gegenstandslos bezeichnet werden.

Artikel 167. Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs.3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.

In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder übernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.

Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung über die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:
a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage
b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklärung;
c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen.

der Abs. 1 sollte eine Neugliederung des Reichsgebiets unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verfassung (bis 13. August 1921) erleichtern, doch ist aufgrund dieses Artikels kein Reichsgesetz zustande gekommen.

die vorgesehene Volksabstimmung nah Abs. 2 fand nach der Übergabe der Verwaltung des bei Deutschland verbliebenen Teils Oberschlesiens vom 25. Juni 1922, am 3. September 1922 statt; das ablehnende Ergebnis (91.9 %) führte dazu, daß Oberschlesien (erst durch preuß. Gesetz, betr. die Errichtung einer Provinz Oberschlesien vom 14. Oktober 1919 (GS S. 169) errichtet) eine preußische Provinz blieb; zwischen dem 1. April 1938 und dem 4. Januar 1941 waren Ober- und Niederschlesien formal wieder eine einheitliche Provinz.

Der Art. 167 war ab der Feststellung des Abstimmungsergebnisses vom 3. September 1922 gegenstandslos.

Artikel 168. Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber höchstens bis zum 1. Juli 1921, können die sämtlichen preußischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden.

mit dem Inkrafttreten des  preuß. Gesetz über die Bestellung von Mitgliedern des Reichsrats durch die Provinzialverwaltungen vom 3. Juni 1921 (GS S. 379) wurde der Art. 168 gegenstandslos.

Artikel 169. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.

Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Ländern auf ihren Wunsch belassen werden.

mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591) wurde der Artikel 169 gegenstandslos.

Artikel 170. Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.

Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.

Bis zur Übernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Württembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.

siehe hierzu Art. 88 sowie den Staatsvertrag zwischen dem Reich und Bayern sowie dem Reich und Württemberg über den Übergang der Post- und Telegraphenverwaltung auf das Reich vom 29./31. März 1920 (RGBl. S. 644 und S. 659) sowie das Gesetz über den Übergang der Postverwaltung auf das Reich vom 27. April 1920 (RGBl. S. 643). Der Übergang erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1920, womit der Art. 170 gegenstandslos wurde.

Artikel 171. Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.

Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.

siehe zu den Staatseisenbahnen die Art. 89ff. sowie den Staatsvertrag zwischen dem Reich und den Staatseisenbahnen besitzenden Ländern vom 31. März 1920 (RGBl. S. 773) und das Gesetz über den Übergang der Eisenbahnen auf das Reich vom 30. April 1920. Der Übergang erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1920.

siehe zu den Wasserstraßen die Art. 97ff. sowie den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 31. März 1921 und das Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern  auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 erfolgt; der Staatsvertrag wurde durch Vertrag vom 18. Februar 1922 (RGBl. I. S. 222) ergänzt.

Der Art. 171 war mit dem Inkrafttreten der genannten Staatsverträge am 1. April 1921 gegenstandslos geworden.

Artikel 172. Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er selbst.

mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 909) ist der Artikel 172 gegenstandslos geworden.

Artikel 173. Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen.

ein solches Reichsgesetz (über Grundsätze) ist nicht ergangen, doch sind die Länder tätig geworden; siehe aber die Hinweise zu Art. 138.

Artikel 174. Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs.2 vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berücksichtigen.

ein solches Reichsgesetz ist nicht ergangen.

Artikel 175. Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die für Verdienste in den Kriegsjahren 1914 - 1919 verliehen werden sollen.

Infolge der Aufhebung der Abs. 4, 5 und 6 des Artikels 109 durch das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 180), das durch das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I. S. 725) ersetzt wurde, wurde auch der Artikel 175 faktisch aufgehoben.

Artikel 176. Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.

siehe hierzu § 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 245), das durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. 39) ersetzt wurde sowie die Verordnung über die Vereidigung der öffentlichen Beamten vom 14. August 1919 (RGBl. S. 1419), die durch die Verordnung über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 2. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1017) ersetzt wurde.

Durch das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016) wurde bestimmt:
"§ 1. Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt."
Damit war der Art. 176 faktisch durch diesen § ersetzt;
die Verordnung sah jedoch weiterhin eine Vereidigung der Beamten auf die Beachtung der Verfassung vor, während diese bei den Soldaten fehlte.

Durch das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I. S. 785), welches das Gesetz vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016) ersetzte, wurde bestimmt:
"§ 1. Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten.
§ 2. 1. Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautet:
    "Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
2. Der Diensteid der Soldaten der Wehrmacht lautet:
    "Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mit Leben einzusetzen."
Damit wurde der Artikel 176 faktisch aufgehoben;
eine Vereidigung auf die Verfassung fiel vollständig weg.

Artikel 177. Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: "Ich schwöre". Im übrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.

Durch das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I. S. 785), welches das Gesetz vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1016) ersetzte, wurde bestimmt:
"§ 1. Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten.
§ 2. 1. Der Diensteid der öffentlichen Beamten lautet:
    "Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
2. Der Diensteid der Soldaten der Wehrmacht lautet:
    "Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mit Leben einzusetzen."
Damit wurde der Artikel 177 faktisch aufgehoben, da dieses Gesetz den Diensteid mit der religiösen Formel zwingend vorschrieb
; da jedoch das Gesetz eine Vereidigung auf die Person Adolf Hitlers vorschrieb, war das Gesetz mit dem Tod Adolf Hitlers am 30. April 1945 wieder weggefallen.

Artikel 178. Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.

Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht berührt. Mit Rücksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevölkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.

Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgültiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

was Abs.2 Satz 3 (1920 eingefügt) bewirken sollte, insbesondere die angesprochenen Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland ist unklar, da der Vertrag von Versailles in Bezug auf Helgoland nur ein Befestigungsverbot vorsah, nicht aber eine Abtretung; da jedoch der Art. 74 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 (GS. S. 543) den Art. 17 Abs. 2 wörtlich übernahmen, war der Satz 3 doch wieder wirkungslos.

Artikel 179. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten der auf Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident.

Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung über; sie bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe dieser Verfassung.

siehe hierzu auch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285).

Artikel 180. Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag. Der von der Nationalversammlung gewählte Reichspräsident führt sein Amt bis zum 30. Juni 1925.

Satz 1 seit dem Zusammentritt des 1. Reichstages am 24. Juni 1920 gegenstandslos.

Satz 2 wurde mit dem Tod des Reichspräsidenten Ebert am 28. Februar 1925 gegenstandslos.

Artikel 181. Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

verkündet am 14. August 1919

    Schwarzburg, den 11. August 1919

Der Reichspräsident
Ebert.

Das Reichsministerium
Bauer, Erzberger, Hermann Müller, Dr. David, Noske, Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell.

Die Reichsverfassung von 1919 war zwar auch 1945 noch in Kraft, doch war es, wie aus der vorstehenden Fassung ersichtlich, nur noch bruchstückhaft in Kraft, da jedes Gesetz, das von der Reichsregierung auf Grund es Reichsgesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich erlassen wurde, ohne weiteres die Verfassung verändern oder durchbrechen konnte. Deshalb ist die  rechtliche Weitergeltung der Verfassung während der Zeit der Besetzung Deutschlands von 1945 bis 1990 nur theoretischer Natur, da die Verfassung während dieser Zeit insbesondere durch die alliierten Rechte über Deutschland als Ganzes ("Verfassung von Deutschland als Ganzem") wiederum überlagert und deshalb wirkungslos war und blieb.

1990 wurde die Weimarer Reichsverfassung in der vorstehenden Fassung dann faktisch durch die Anerkennung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) durch den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (2 + 4 - Vertrag) vom 12. September 1990 (BGBl. II. S. 1318) sowie durch den Artikel 4 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889) aufgehoben.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383
E.R.Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte Band 4 S. 151ff.
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-1937
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944

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